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PS180238

Nachführung der Register / Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch

Zürich OG · 2019-01-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (persönlich überbracht am 23. Mai 2017) richtete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Begehren an das Be- zirksgericht Meilen mit dem Betreff: "Materielle rechtliche Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG und Abs. 2 Schegg Löschung vom Verfügungsbeschrän- kungen in dem Grundbuch" (act. 3/1). Daraufhin wurde sie vom Bezirksgericht Meilen ersucht, sich mit Blick auf das Verfahren nach Art. 85a SchKG zum Streit- wert zu äussern bzw. mitzuteilen, ob sie ihr Begehren beim Kollegialgericht oder beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen anhängig machen wolle; dafür wurde ein separates Geschäft angelegt (act. 3/2A/1-4; Geschäfts-Nr. BU170012- G). Nachdem die Beschwerdeführerin u.a. erklärt hatte, sie richte ihr Begehren an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (act. 3/3), auferlegte ihr dieses – bei Abweisung des gleichzeitig gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – im neu eröffneten Verfahren Nr. FV170033-G einen Kostenvorschuss von CHF 16'750.– (act. 3/7). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Kammer mit Urteil vom 24. Mai 2018 gut und hob die angefochtene Kostenvorschussverfü- gung auf (act. 3/10/26; Geschäfts-Nr. PS170147-O). Hierbei erwog die Kammer, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung der von ihr zitierten Gesetzesbe- stimmungen offensichtlich nicht überblicke und dass sie – was sich auch anläss- lich einer im Rahmen der Fragepflicht durchgeführten Anhörung (act. 3/10/10 S. 4 ff.) gezeigt habe – der Sache nach Betreibungsbeschwerde im Zusammen- hang mit der Führung des Betreibungsregisters bzw. der Löschung von Verfü- gungsbeschränkungen im Grundbuch habe erheben wollen, namentlich weil sie ihrer Ansicht nach entsprechende Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet habe (act. 3/10/26 S. 4). Daraufhin überwies das Einzelgericht des Bezirksge-

- 3 - richts Meilen das Begehren der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirks Meilen und schrieb das Verfahren Nr. FV170033-G ab (act. 3/12).

E. 1.2 In der Folge nahm das Bezirksgericht Meilen, Abteilung, als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) die folgenden, mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (act. 3/1) sinngemäss gestellten – und anlässlich der Anhörung durch die Kammer vom 9. März 2018 (act. 3/10/10 S. 4 f.) konkretisierten – Begehren der Beschwerdeführerin als Betreibungsbe- schwerde entgegen und legte hierfür ein neues Verfahren an (Geschäfts-Nr. CB180014-G): " - Betreibungen Nrn. 1/2 samt Nrn. 3/4 in den Pfändungen Nrn. 5/6: Diese Betreibungen sind bezahlt und hätten im Betreibungsregister als erledigt vermerkt werden sollen (act. 3/22/1A-B), (Beschwerdegegner 1);

- Betreibung Nr. 7 in der Pfändung Nr. 8: Diese Betreibung ist bezahlt und hätte im Betrei- bungsregister als erledigt vermerkt werden sollen. Ebenso hätte das Betreibungsamt die Löschung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlassen müssen (act. 3/22/2), (Beschwerdegegner 2);

- Betreibung Nr. 9 in der Pfändung Nr. 8: Diese Betreibung wurde vom Betreibungsamt im Rahmen der Lohnpfändung bezahlt und hätte im Betreibungsregister als erledigt (Status DB für Befriedigung nach Verwertung) vermerkt werden sollen (act. 3/22/3A-3B), (Be- schwerdegegnerin 3);

- Betreibung Nr. 10 in der Pfändung Nr. 8: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 4);

- 4 -

- Betreibung Nr. 11 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 13 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 14 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 15 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1 noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 16 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 17 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 18 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im

- 5 - Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 19 in der Pfändung Nr. 20: Diese Betreibung ist bezahlt und hätte im Be- treibungsregister als erledigt vermerkt werden sollen (act. 3/22/4A-4C), (Beschwerde- gegnerin 5);

- Betreibung Nr. 21 in der Pfändung Nr. 20: Diese Betreibung ist bezahlt und hätte im Be- treibungsregister als erledigt vermerkt werden sollen (act. 3/22/5A-5B), (Beschwerde- gegnerin 3);

- Betreibung Nr. 22 in der Pfändung Nr. 23: Diese Betreibung des Stadtrichteramtes des Kantons Zürich erscheint im Pfändungsregister als nicht erledigt, obwohl die Sache durch eine Ersatzfreiheitsstrafe im November 2015 erledigt wurde (Beschwerdegegne- rin 5)."

E. 1.3 Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (act. 4) setzte die Vorinstanz dem Betrei- bungsamt E._____ (nachfolgend Betreibungsamt) und den Beschwerdegegnern Frist zur Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde an und stellte die daraufhin eingegangenen Eingaben (act. 8, 9 und 13) den Verfahrensbeteiligten jeweils zur Kenntnisnahme zu (act. 11-12 und act. 17-18).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 4. September 2018 (persönlich überbracht am

E. 1.5 Mit Urteil vom 19. November 2018 (act. 22) wies die Vorinstanz die Be- schwerde im Verfahren CB180014-G ab, soweit sie darauf eintrat. Dieses Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 30. November 2018 zugestellt (act. 20/1).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 22. November 2018 (persönlich überbracht am

23. November 2018; act. 4/7 des Verfahrens PS180239-O; act. 3/2-3 des Verfah- rens PS180240-O) beklagte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen darüber, dass im Verfahren CB180014-G noch kein Urteil ergangen sei, und stellte das Begehren, es sei die "Nichtigkeit der öffentlichen Versteigerung vom 8. Juni 2016" sowie die Nichtigkeit der "am 8. Oktober 2018 vom Notariat F._____ vollzogenen Eigentumsübertragung" – jeweils wegen absichtlicher Täu- schung – festzustellen, es sei die fragliche Liegenschaft (in renoviertem bzw. be- wohnbarem Zustand) auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, es seien das Be- treibungsamt E._____ sowie die "G._____ AG" zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 7.1 Mio. zu bezahlen, und es seien "alle Entwicklungen im Versteigerungsverfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren CB180014, das Ausstandsbegehren verfahren und über die vorliegende Beschwerde einzu- frieren" (act. 3/2 und act. 3/3, S. 4 f., des Verfahrens PS180240-O). Diese Einga- be qualifizierte das Bezirksgericht Meilen, untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich und schickte sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Behandlung an die Beschwer- deführerin zurück (Schreiben vom 26. November 2018; act. 25/2). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (act. 25/3 und act. 4/1a-d im Verfahren PS180239-O)

- 7 - wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Bezirksgericht Meilen und be- antragte, es sei die Nichtigkeit des – ihr mittlerweile zugestellten – Urteils der Vo- rinstanz vom 19. November 2018 im Verfahren CB180014-G (act. 22) festzustel- len, mit der Begründung, es sei dieses Urteil vor Erledigung des Ausstandsverfah- rens BV180036-G gefällt worden. Ferner verlangte sie die Beurteilung ihrer mit Eingabe vom 22. November 2018 gestellten Begehren bzw. beschwerte sich dar- über, dass diese durch einen Richter beurteilt worden seien, der von ihrem noch hängigen Ausstandsbegehren betroffen sei. Erneut beantragte sie zudem den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts Meilen in sämtlichen sie betreffenden Fällen. Auf diese Eingabe reagierte das Bezirksgericht Meilen – soweit ersichtlich

– nicht.

E. 1.7 Am 14. Dezember 2018 überbrachte die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Begleitschreiben vom 14. Dezember 2018 (act. 26) dem Obergericht des Kantons Zürich drei "Beschwerden", die vom 12. und 13. Dezember 2018 datie- ren; hierfür wurden drei separate Geschäfte angelegt (PS180238-O, PS180239-O und PS180240-O). Mit ihrer einen Eingabe vom 13. Dezember 2018 (act. 23) be- antragt die Beschwerdeführerin im Verfahren PS180238-O sinngemäss, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2018 (act. 22; Geschäfts-Nr. CB180014-G) aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei das Betreibungs- amt E._____ "anzuweisen, die Buchungsdaten (Kontoauszug) des mit dem Be- treibungskonto Nr. … verbundenen Bankkontos auf Diskette oder USB-Stick zur Verfügung der Beschwerdeführerin zustellen" (act. 23 S. 7).

E. 1.8 Mit ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2018 (act. 2 im Verfahren PS180239- O) beantragt sie ebenfalls die Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils der Vorinstanz im Verfahren CB180014-G, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner macht sie sinngemäss geltend, es sei das Bezirksge- richt Meilen anzuweisen, das noch hängige Ausstandsverfahren BV180036-G fortzuführen, und es sei ihre an das Bezirksgericht Meilen gerichtete Beschwerde vom 22. November 2018 (act. 3/3 des Verfahrens PS180240-O) zu behandeln.

- 8 -

E. 1.9 Mit ihrer zweiten Eingabe vom 13. Dezember 2018 (act. 2 im Verfahren PS180240-O) verlangt die Beschwerdeführerin ebenfalls, es sei ihre an das Be- zirksgericht Meilen gerichtete Beschwerde vom 22. November 2018 (act. 3/3 des Verfahrens PS180240-O) zu behandeln, und es sei das Betreibungsamt E._____ "anzuweisen, die Buchhaltungsdaten (Kontoauszug) des mit dem Betreibungs- konto Nr. … verbundenen Bankkontos auf Diskette oder USB-Stick zu meiner Verfügung zu stellen". Ferner macht sie geltend, es seien ihr im Verfahren CB180014-G die Stellungnahmen der Gegenparteien zuzustellen und ihr genü- gend Zeit für deren Beantwortung einzuräumen.

E. 1.10 In allen drei Eingaben beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die Verwertung der fraglichen Liegenschaft auszusetzen und dem Erwer- ber derselben zu verbieten, das sich darauf befindende Gebäude abzubrechen bzw. seine Bauvorhaben umzusetzen (act. 23 im Verfahren PS180238-O, S. 7; act. 2 im Verfahren PS180239-O, S. 4; act. 2 im Verfahren PS180240-O, S. 1). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieses Begehren gegenstandslos.

E. 1.11 Da sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in den drei Eingaben inhaltlich weitgehend überschneiden, sind sie zusammen zu behandeln. Die Ver- fahren PS180239-O und PS180240-O sind daher mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und als dadurch erledigt abzuschreiben.

E. 1.12 Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. CB180014-G; act. 1-20) sowie die Akten des Ausstandsverfahrens BV180036-G (act. 27/1-20) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Verfahren erweisen sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Auf-

- 9 - sichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglich- keit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmitte- linstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom

E. 5 September 2018; act. 27/3) reichte die Beschwerdeführerin bei der Kammer ein Begehren ein, mit welchem sie den Ausstand verschiedener Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Meilen in sämtlichen, sie betreffenden Fällen verlang- te, beziehungsweise dehnte sie ihren Antrag "auf das gesamte Bezirksgericht Meilen" aus. Mit Beschluss vom 17. September 2018 (act. 27/2; Geschäfts-Nr. PS180171-O) erwog die Kammer, es sei das Bezirksgericht Meilen erstinstanzlich zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständig und überwies dieses entspre- chend. Mit Eingabe vom 18. September 2018 (act. 27/1) wiederholte die Be- schwerdeführerin ihr anfänglich bei der Kammer gestelltes Begehren, indem sie dieses weitgehend inhaltsgleich beim Bezirksgericht Meilen stellte. Dieses lege hierfür ein separates Geschäft an (act. 27/1-20; Geschäfts-Nr. BV180036-G). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (act. 15) weitete die Beschwerdeführerin ihr Begeh- ren auf weitere Richterinnen des Bezirksgerichts Meilen aus, stellte dabei klar,

- 6 - dass sich ihr Ablehnungsgesuch auch auf das Beschwerdeverfahren CB180014- G beziehe und machte bei der Vorinstanz zudem Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Beschwerdeverfahren CB180014-G geltend (act. 15 S. 2). Auf die Erweiterung des Ausstandsgesuchs und das Begehren wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung trat das Bezirksgericht Meilen mit Verfü- gung vom 9. Oktober 2018 nicht ein (act. 15). Über das ursprüngliche Ausstands- begehren der Beschwerdeführerin vom 4. bzw. 18. September 2018 wurde dem- gegenüber

– soweit ersichtlich – bis heute nicht entschieden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss den Antrag, es sei das Betrei- bungsamt anzuweisen, ihr (auf Diskette oder USB-Stick) einen Auszug aus dem Betreibungsregister bzw. eine Auflistung der zu ihren Gunsten und auf Rechnung der sie betreibenden Gläubiger i.S.v. Art. 12 SchKG entgegengenommenen Zah- lungen bzw. der entsprechenden Verwendung dieser Beträge auszustellen (act. 23 S. 6 f. und act. 2 des Verfahrens PS180240-O, S. 1).

E. 5.2 Dieses Begehren stellt die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde, was unzulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG; vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012, E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017, E. 4.1 und E. 4.2; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Es ist deshalb nicht darauf einzutreten.

- 19 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugespro- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

E. 9 August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom

7. August 2017, E. 2).

- 10 -

3. Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2018 3.1. Beim Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2018 (act. 22) handelt es sich um einen Entscheid über eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG über die Amtsführung des Betreibungsamtes (Nachführung des Betreibungsregisters bzw. allfällige Löschung obsolet gewordener Verfügungsbeschränkungen im Grund- buch) und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt nach Art. 18 SchKG. 3.2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (act. 4/1 des Verfahrens PS180239- O) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und machte u.a. gel- tend, es hätte das Urteil vom 19. November 2018 im Verfahren CB180014-G (noch) nicht gefällt werden dürfen, da noch nicht über ihr Ausstandsbegehren ent- schieden worden sei. Dieses habe sich namentlich auch gegen das gesamte in diesem Verfahren befasste Richterkollegium gerichtet. Aus diesem Grunde bean- trage sie die Feststellung der Nichtigkeit dieses Urteils (act. 4/1 des Verfahrens PS180239-O, S. 2). Auf dieses Schreiben reagierte die Vorinstanz – soweit er- sichtlich – nicht. 3.3. Nach Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; die unzuständige Behörde hat die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt zu überweisen. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsat- zes, der auch in Art. 48 Abs. 3 BGG kodifiziert ist, wonach auch ein rechtzeitiges, versehentliches Einreichen eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz (iudex a quo) als fristwahrend gilt; diese hat die Eingabe an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636, E. 3). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG verse- hentlich bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht wird (Art. 32 Abs. 2 SchKG und Art. 48 Abs. 3 BGG analog). Eine solche Fristwahrung durch Einreichen des Rechtsmittels bei der unzuständigen (Vor-)Instanz kommt jedoch nur dann in Be- tracht, wenn dies auf einem Versehen oder auf Zweifeln der betroffenen Partei oder auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht aber, wenn be- wusst eine unzuständige Instanz angerufen wird (BGE 140 III 636, E. 3.5; BGer, 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011, E. 2.5). Namentlich im Falle einer korrekten

- 11 - Rechtsmittelbelehrung wird das irrtümliche Einreichen eines Rechtsmittels bei ei- ner unzuständigen Instanz nur selten vorkommen (BGE 140 III 636, E. 3.5 und E. 3.6). 3.4. Die Vorinstanz hat im fraglichen Urteil vom 19. November 2018 korrekt be- lehrt (act. 22 S. 16), es könne innert zehn Tagen seit der Zustellung des Ent- scheids eine (Aufsichts-)Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich einge- reicht werden. Trotz dieser Belehrung reichte die Beschwerdeführerin ihre Einga- be (zunächst) nur bei der Vorinstanz ein. Hierbei handelt es sich nicht um ein Versehen, sondern es rief die Beschwerdeführerin bewusst eine unzuständige In- stanz an. Dies zeigt sich einerseits im abschliessenden Hinweis ihres Schreibens an die Vorinstanz vom 4. Dezember 2018 (act. 4/1 des Verfahrens PS180239-O, S. 3): "Samt an das Obergericht II. Zivil Kammer […]". Andererseits weist die Be- schwerdeführerin in ihrer an die Kammer gerichteten Eingabe vom 13. Dezember 2018 (act. 23 S. 3) explizit darauf hin, es sei ihr das fragliche Urteil am 30. No- vember 2018 zugestellt worden und es habe dieses "eine Rechtsmittelbelehrung mit einer Frist von 10 Tagen für die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts" enthalten. Sie (die Beschwerdeführerin) ha- be aber "auf die Nutzung des in dem Urteil CB180014 angegebenen Rechtsmittel verzichtet". Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 4. Dezember 2018 bewusst an eine unzu- ständige Behörde richtete, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SchKG bzw. Art. 48 Abs. 3 BGG ausscheidet. Diese Eingabe wirkte demnach nicht fristwahrend, und es war die Vorinstanz nicht zur Weiterleitung derselben verpflichtet. 3.5. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen das Urteil der Vorinstanz vom

19. November 2018 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 30. November 2018; act. 20/1) lief am 10. Dezember 2018 unbenutzt ab. Die Eingaben der Beschwer- deführerin vom 12. Dezember 2018 (act. 2 im Verfahren PS180239-O) und vom

E. 13 Dezember 2018 (act. 23 im Verfahren PS180238-O bzw. act. 2 im Verfahren PS180240-O), die sie allesamt am 14. Dezember 2018 persönlich dem Oberge- richt des Kantons Zürich überbrachte, erweisen sich – soweit es sich dabei um ei-

- 12 - ne Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil i.S.v. Art. 18 SchKG handelt – als verspätet. Die Beschwerdeführerin stellt indes klar, dass sie keine (fristgebunde- ne) Beschwerde nach Art. 18 SchKG erheben will, sondern sie macht aus- schliesslich Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils geltend (Art. 22 SchKG) und beantragt eine entsprechende Feststellung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. 23 S. 3 ff.). 3.6. Nach Art. 22 SchKG sind Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nich- tigkeit einer Verfügung von Amtes wegen und unabhängig davon fest, ob (recht- zeitig) Beschwerde geführt worden ist. Diese Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit von betreibungs- oder konkursamtlichen Handlungen erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht darauf, ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfah- rens von Amtes wegen die Nichtigkeit von Gerichtsentscheiden festzustellen (MAIER/VAGNATO, in: Kostkiewicz et al [Hrsg.], SchKG-Kommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 22 N 8; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 18), sie muss sich aber

– dies ergibt sich aus der Aufsichtsbefugnis der oberen Aufsichtsbehörde nach Art. 13 SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG – auch auf eine Feststellung der Nichtigkeit von Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde beziehen. Es ist der Beschwerde- führerin insofern unbenommen, nach Ablauf der Beschwerdefrist die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids – und nicht die Nichtigkeit der an- gefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes – zu beantragen. 3.7. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, das erwähnte Urteil der Vorinstanz sei nichtig, weil diese ihren Entscheid trotz eines hängigen, noch nicht beurteilten Ausstandsbegehrens (Geschäfts-Nr. BV180036-G) gefällt habe, welches sich u.a. auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren (Ge- schäfts-Nr. CB180014-G) und die damit befassten Gerichtspersonen bezogen habe (act. 23 S. 4 f.; act. 2 des Verfahrens PS180239-O, S. 1 ff.). 3.7.1. Wie die Kammer mit Beschluss vom 17. September 2018 (act. 27/2) fest- hielt, ist das Bezirksgericht Meilen erstinstanzlich zum Entscheid über das fragli- che Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. September 2018

- 13 - (act. 27/3) bzw. vom 18. September 2018 (act. 27/1) berufen; zu diesem Zweck wurde dieses Begehren entsprechend überwiesen. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz klargestellt, dass sie ihren Ablehnungsantrag insbesondere (auch) in Bezug auf das Beschwerdeverfahren CB180014-G stelle (vgl. act. 15 S. 2 bzw. act. 27/12 S. 2; act. 27/18 S. 2). Dennoch fällte die Vorinstanz in diesem Verfah- ren einen Endentscheid, ohne dass zuvor formell über das Ausstandsgesuch ent- schieden worden wäre. 3.7.2. Das Stellen eines Ausstandsgesuches hindert die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson(en) am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, Art. 49 N 12b). Ein (End-) Entscheid in der Sache hat aber in der Regel erst nach einer (rechtskräftigen) Be- urteilung des Ablehnungsantrags zu erfolgen (vgl. BGer, 5A_579/2013 vom

11. November 2013, E. 4.2.2; vgl. auch BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 50 N 3; KUKO ZPO-KIENER, Art. 50 N 4). Über ein hängiges Ausstandsbegehren ist grundsätz- lich selbst dann vorab und separat zu entscheiden, wenn sich dieses als offen- sichtlich haltlos erweist (in welchem Fall auf das Gesuch ohne Weiteres nicht ein- zutreten ist; vgl. DIGGELMANN, in: Brunner et al [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 50 N 6 m.Nw.), es sei denn, die Eingabe sei als geradezu querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, in welchem Fall sie immerhin mit entspre- chendem Hinweis zu retournieren ist (Art. 132 Abs. 3 ZPO). 3.7.3. Ob dies ausnahmslos gilt oder ob unter gewissen Umständen (etwa bei Dringlichkeit oder bei einem offenkundigen Versuch, das Verfahren zu verzögern) trotz Hängigkeit eines Ablehnungsantrags auch bereits ein Entscheid in der Sa- che gefällt werden kann (so DIGGELMANN, a.a.O., Art. 50 N 6; vgl. auch BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; OGer ZH, ZR 2002 Nr. 98, E. 2) – frei- lich unter der Möglichkeit einer späteren Aufhebung dieses Entscheids durch die das Ausstandsgesuch beurteilende Instanz (vgl. BGE 117 Ia 157, E. 4) –, kann vorliegend offen bleiben. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nämlich, selbst wenn es zu Unrecht vor einem Entscheid über das hängige Ausstandsbegehren gefällt worden sein sollte, jedenfalls nicht als nichtig i.S.v. Art. 22 SchKG.

- 14 - 3.7.4. Wird ein Ausstandsgesuch trotz Kenntnis des Ausstandsgrundes nicht un- verzüglich gestellt (Art. 49 Abs. 1 ZPO) oder wird eine Wiederholung bereits er- folgter Amtshandlungen von zum Ausstand verpflichteten Gerichtspersonen nicht innert zehn Tagen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangt (Art. 51 Abs. 1 ZPO), so ist ein entsprechendes Recht verwirkt. Dasselbe muss auch dann gel- ten, wenn ein Urteil in der Sache, das behauptetermassen zu Unrecht vor einem formellen Entscheid über ein hängiges Ausstandsgesuch gefällt wurde, nicht in- nert Frist angefochten wird. Ein entsprechender, allfällig bestehender Mangel wird dadurch geheilt, jedenfalls dann, wenn der Ausstandsgrund nicht bereits als sol- cher zur Nichtigkeit der Amtshandlung führt (vgl. DIGGELMANN, a.a.O., Art. 51 N 3 f.; WEINGART, in: Kostkiewicz et al [Hrsg.], SchKG-Komm., 4. Aufl., 2017, Art. 10 N 26 f.). Eine derart schwerwiegende Verletzung der Ausstandspflicht, die unabhängig vom Tätigwerden der Parteien zur Nichtigkeit (Unbeachtlichkeit) des vorinstanzlichen Urteils führen würde, liegt hier nicht vor. 3.8. Die Beschwerdeführerin macht sodann diverse Grundrechtsverletzungen (u.a. eine Verletzung von Art. 3, Art. 6, Art. 8 und Art. 13 EMRK sowie von Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV) geltend (act. 23 S. 2 ff.; act. 2 des Verfahrens PS180239-O, S. 1 ff.). Soweit sich diese Beanstandungen nicht auf das vorinstanzliche Be- schwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. CB180014-G), sondern auf das Verfahren be- treffend Verwertung der fraglichen Liegenschaft beziehen, sind sie von vornherein nicht zu hören. Letzteres war nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfah- rens. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit über das vorinstanzliche Verfah- ren beschwert, genügen ihre diesbezüglichen Beanstandungen den Anforderun- gen an eine hinreichende Beschwerdebegründung deshalb nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; s. oben, E. 2.2). Auf ihre Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten. Abgesehen davon würden derartige Rechtsverletzungen, wenn sie denn vorlägen, ohnehin nicht zur Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils führen. 3.9. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz habe sie im Be- schwerdeverfahren nicht aufgefordert, zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin- nen bzw. des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 23 S. 5; act. 2 im Ver-

- 15 - fahren PS180240-O, S. 1 f.). Diese Beanstandung verfängt aus zwei Gründen nicht: Einerseits würde eine solche Verletzung der Verfahrensrechte der Be- schwerdeführerin nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des vor- instanzlichen Urteils führen. Auf das (fristgerechte) Ergreifen einer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin aber – wie vorhin festgestellt – gerade verzichtet. An- dererseits erfordert das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Replik- recht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht zwingend, dass einer Partei formell Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe einer Gegenpartei angesetzt wird (jedenfalls sofern sie dies nicht verlangt). Zur Gewährleistung eines effekti- ven Replikrechts genügt es, wenn einer Partei die Eingaben der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt werden, sofern von ihr erwartet werden kann, dass sie

– bei Bedarf – umgehend und unaufgefordert Stellung nehmen oder eine entspre- chende Fristansetzung beantragen wird (BGE 142 III 48, E. 4.1.1; 138 I 484, E. 2; 132 I 42, E. 3.3.3). Vorliegend war die Beschwerdeführerin zwar nicht anwaltlich vertreten, es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr bekannt war, sie könne unaufgefordert zu den – ihr zugestellten (vgl. act. 11/1, act. 12/6, act. 17/1 und act. 18/6) – Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin zitiert in diesem Zusammenhang selbst diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und beruft sich gerade auf ein entsprechendes Replikrecht. Im Übrigen ist notorisch, dass sie vor dem Be- zirksgericht Meilen und auch vor der Kammer in zahllosen Verfahren involviert war, sodass sie mittlerweile über ausreichende Erfahrung verfügt, die eine effekti- ve Wahrnehmung ihres Replikrechts auch bei fehlender formeller Fristansetzung ermöglichen. Insofern ist der Vorinstanz keine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin vorzuwerfen. 3.10. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das vorinstanzlich Ur- teil sei wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung aufzuheben (act. 23 S. 4). Dies ist in verschiedener Hinsicht unzutreffend. Einerseits ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nicht zu beanstanden. Andererseits ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein Nachteil ent- standen sein soll. Ihr war bekannt, dass sie – wie belehrt – innert zehn Tage Be- schwerde an das Obergericht des Kantons Zürich ergreifen konnte. Sie entschied

- 16 - sich aber bewusst dazu, die Beschwerdefrist unbenutzt ablaufen zu lassen und stattdessen (nur) Nichtigkeit geltend zu machen. Im Übrigen würde eine unzutref- fende Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht zur Aufhebung des Urteils, sondern al- lenfalls zu einer entsprechenden Fristverlängerung führen. 3.11. Zusammenfassend ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das vor- instanzliche Urteil vom 19. November 2018 (act. 22) aufzuheben bzw. dessen Nichtigkeit festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dasselbe gilt für ihren Antrag, es sei die Vorinstanz im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen bzw. des Betreibungsamtes zuzustellen und ihr Frist zu deren Beantwortung an- zusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin von der Kammer (erneut) verlangt, ihr Ausstandsgesuch vom 4. September 2018 (act. 27/3) bzw. vom 18. September 2018 (act. 27/1) inhaltlich zu beurteilen bzw. das Bezirksgericht Meilen anzuwei- sen, das Ausstandsverfahren durchzuführen (act. 2 des Verfahrens PS180239-O, S. 4), so ist auf den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 17. September 2018 (act. 27/2; Geschäfts-Nr. PS180171-O) zu verweisen; darauf ist nicht einzu- treten.

4. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung 4.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (act. 2 des Verfahrens PS180239-O) sowie mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 (act. 2 des Verfahrens PS180240-O) macht die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes geltend: Am 20. Februar 2018 ha- be sie beim Bezirksgericht Meilen eine "Klage […] auf Nichtigerklärung der Ver- steigerung von 8. Juni 2018 wegen Absichtlicher Täuschung (art. 28 abs. 3 OR)" erhoben. Seither habe Ersatzrichter lic. iur. P. Winter bereits dreimal eine von ihr erhobene "Beschwerde" gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Behandlung an sie zurückgeschickt, jeweils mit der Begründung, es handle sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche bzw. querulatorische Eingabe, so namentlich mit Schrei- ben vom 2. März 2018 (act. 4/4 des Verfahrens PS180239-O; betreffend eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018), mit Schreiben vom 19. März 2018 (act. 4/6 des Verfahrens PS180239-O; betreffend eine Eingabe der Be-

- 17 - schwerdeführerin vom 16. März 2018 [act. 4/5 des Verfahrens PS180239-O]) so- wie mit Schreiben vom 26. November 2018 (act. 3 des Verfahrens PS180239-O; betreffend eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2018 [act. 3/3 des Verfahrens PS180240-O]). Die Beschwerdeführerin macht sinnge- mäss Rechtsverweigerung geltend und beantragt, es sei das Bezirksgericht Mei- len anzuweisen, ihre mit Eingabe vom 22. November 2018 (act. 3/3 des Verfah- rens PS180240-O) gestellten Begehren zu beurteilen (act. 2 des Verfahrens PS180239-O, S. 4, und act. 2 des Verfahrens PS180240-O, S. 1). 4.2. Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchli- che Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Sie vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen. Ein Schreiben, mit welchem eine Eingabe ge- stützt auf diese Bestimmung ohne Behandlung zurückgeschickt wird, stellt keinen förmlichen Verfahrensakt und damit auch keinen anfechtbaren Entscheid dar. Gegen eine solche Mitteilung steht lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen (BGer, 4A_162/2018 vom 22. August 2018, E. 1 und E. 3.1; 4A_277/2013 vom 29. Juli 2013). Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Eine Zurücksendung einer Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO erfolgt indessen nur dann unrechtmäs- sig und kann somit nur dann eine formelle Rechtsverweigerung begründen, wenn die Eingabe zu Unrecht als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert wurde (BGer, 4A_162/2018 vom 22. August 2018, E. 3.1). 4.3. Mit ihrer Eingabe vom 22. November 2018, die gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres an sie retourniert wurde, stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei die "Nichtigkeit der öffentlichen Versteigerung vom 8. Juni 2016" sowie die Nichtigkeit der "am 8. Oktober 2018 vom Notariat F._____ vollzogenen Eigentumsübertragung" – jeweils wegen absichtlicher Täuschung – festzustellen, es sei die fragliche Liegenschaft (in renoviertem bzw. bewohnbarem Zustand) auf sie zu übertragen und es seien das Betreibungsamt E._____ sowie die "G._____ AG" zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 7.1 Mio. zu bezahlen (act. 3/3 des Verfahrens PS180240-O, S. 4 f.). Zur Begründung führt sie völlig

- 18 - pauschal und ohne jede Substanz aus, es habe "die Gegenpartei diesen Betrug wissentlich organisiert und die Richter durch Bereitstellung falscher und/oder ge- fälschter Informationen und Daten bewusst irregeführt", und es sei "ihr Grund- stück für nicht vorhandene Schulden [versteigert]" worden. Ihre Begehren er- scheinen von vornherein als offensichtlich haltlos. Zudem führt die Beschwerde- führerin selbst aus, sie habe die Nichtigkeit der fraglichen betreibungsamtlichen Handlungen "in ihren vielen Beschwerden, die leider nie von den Richtern gehört wurden, immer unterstützt". Insofern beklagt sie sich im Kern bloss darüber, mit ihren unzähligen Anträgen jeweils unterlegen zu sein, und möchte dieselben Fra- gen ein weiteres Mal aufwerfen. Die wiederholte Behandlung derartiger Begehren würde das Funktionieren eines Gerichtsapparates in Frage stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2018 erweist sich damit umfassend als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Die Vorinstanz hat sie zu Recht ge- stützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres retourniert. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung ist somit abzuweisen.

5. Auszug über die zugunsten der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen bzw. deren Verwendung

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS180239-O und Geschäfts-Nr. PS180240-O werden mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Antrag, es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Ab- teilung, vom 19. November 2018 festzustellen bzw. dieses aufzuheben, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  5. Der Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen bzw. des Betreibungsamtes unter Ansetzung einer Frist zu deren Beantwortung zuzustellen, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. - 20 -
  6. Auf den Antrag, es sei das Bezirksgericht Meilen für befangen zu erklären bzw. dieses anzuweisen, ein entsprechendes Ausstandsverfahren durchzu- führen, wird nicht eingetreten.
  7. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wird abgewiesen.
  8. Auf den Antrag, es sei das Betreibungsamt E._____ anzuweisen, der Be- schwerdeführerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister bzw. eine Auf- listung über die zu ihren Gunsten entgegengenommenen Zahlungen bzw. deren Verwendung auszustellen, wird nicht eingetreten.
  9. Es werden keine Kosten erhoben.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner bzw. -gegnerinnen 1-5 unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 23, act. 25/2-3 und act. 26 des Verfahrens PS180238-O, von act. 2, act. 3, act. 4/1, act. 4/1a-d, act. 4/3-7 und act. 5 des Verfahrens PS180239-O sowie von act. 2, act. 3/1-4 und act. 4 des Verfahrens PS180240-O, jeweils samt Beilagenverzeichnis, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen und der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt E._____, je gegen Empfangsschein.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
  13. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180238-O/U, damit vereinigt: PS180239-O und PS180240-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Urteil vom 14. Januar 2019 in Sachen A._____, Dr., Beschwerdeführerin, gegen

1. Staat Zürich und Gemeinde B._____,

2. Kanton Zürich,

3. C._____ SA,

4. D._____ SA,

5. Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen, 1 vertreten durch Gemeindesteueramt B._____, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 5 vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Nachführung der Register / Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch (Beschwerde über das Betreibungsamt E._____)

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. November 2018 (CB180014) und Beschwerde wegen Rechtsverweigerung Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (persönlich überbracht am 23. Mai 2017) richtete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Begehren an das Be- zirksgericht Meilen mit dem Betreff: "Materielle rechtliche Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG und Abs. 2 Schegg Löschung vom Verfügungsbeschrän- kungen in dem Grundbuch" (act. 3/1). Daraufhin wurde sie vom Bezirksgericht Meilen ersucht, sich mit Blick auf das Verfahren nach Art. 85a SchKG zum Streit- wert zu äussern bzw. mitzuteilen, ob sie ihr Begehren beim Kollegialgericht oder beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen anhängig machen wolle; dafür wurde ein separates Geschäft angelegt (act. 3/2A/1-4; Geschäfts-Nr. BU170012- G). Nachdem die Beschwerdeführerin u.a. erklärt hatte, sie richte ihr Begehren an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (act. 3/3), auferlegte ihr dieses – bei Abweisung des gleichzeitig gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – im neu eröffneten Verfahren Nr. FV170033-G einen Kostenvorschuss von CHF 16'750.– (act. 3/7). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Kammer mit Urteil vom 24. Mai 2018 gut und hob die angefochtene Kostenvorschussverfü- gung auf (act. 3/10/26; Geschäfts-Nr. PS170147-O). Hierbei erwog die Kammer, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung der von ihr zitierten Gesetzesbe- stimmungen offensichtlich nicht überblicke und dass sie – was sich auch anläss- lich einer im Rahmen der Fragepflicht durchgeführten Anhörung (act. 3/10/10 S. 4 ff.) gezeigt habe – der Sache nach Betreibungsbeschwerde im Zusammen- hang mit der Führung des Betreibungsregisters bzw. der Löschung von Verfü- gungsbeschränkungen im Grundbuch habe erheben wollen, namentlich weil sie ihrer Ansicht nach entsprechende Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet habe (act. 3/10/26 S. 4). Daraufhin überwies das Einzelgericht des Bezirksge-

- 3 - richts Meilen das Begehren der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirks Meilen und schrieb das Verfahren Nr. FV170033-G ab (act. 3/12). 1.2. In der Folge nahm das Bezirksgericht Meilen, Abteilung, als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) die folgenden, mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (act. 3/1) sinngemäss gestellten – und anlässlich der Anhörung durch die Kammer vom 9. März 2018 (act. 3/10/10 S. 4 f.) konkretisierten – Begehren der Beschwerdeführerin als Betreibungsbe- schwerde entgegen und legte hierfür ein neues Verfahren an (Geschäfts-Nr. CB180014-G): " - Betreibungen Nrn. 1/2 samt Nrn. 3/4 in den Pfändungen Nrn. 5/6: Diese Betreibungen sind bezahlt und hätten im Betreibungsregister als erledigt vermerkt werden sollen (act. 3/22/1A-B), (Beschwerdegegner 1);

- Betreibung Nr. 7 in der Pfändung Nr. 8: Diese Betreibung ist bezahlt und hätte im Betrei- bungsregister als erledigt vermerkt werden sollen. Ebenso hätte das Betreibungsamt die Löschung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlassen müssen (act. 3/22/2), (Beschwerdegegner 2);

- Betreibung Nr. 9 in der Pfändung Nr. 8: Diese Betreibung wurde vom Betreibungsamt im Rahmen der Lohnpfändung bezahlt und hätte im Betreibungsregister als erledigt (Status DB für Befriedigung nach Verwertung) vermerkt werden sollen (act. 3/22/3A-3B), (Be- schwerdegegnerin 3);

- Betreibung Nr. 10 in der Pfändung Nr. 8: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 4);

- 4 -

- Betreibung Nr. 11 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 13 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 14 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 15 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1 noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 16 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 17 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 18 in der Pfändung Nr. 12: Diese Betreibung ist bezahlt und im Betrei- bungsauszug vom 23. Februar 2018 auch nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdeführe- rin hat die Betreibung in ihrer Klage bzw. Beschwerde trotzdem erwähnt, weil sie im

- 5 - Pfändungsregisterauszug vom 11. Juli 2016 (act. 3/2/1) noch erschien und somit erst mittlerweile, das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden ist (Beschwerdegegnerin 5);

- Betreibung Nr. 19 in der Pfändung Nr. 20: Diese Betreibung ist bezahlt und hätte im Be- treibungsregister als erledigt vermerkt werden sollen (act. 3/22/4A-4C), (Beschwerde- gegnerin 5);

- Betreibung Nr. 21 in der Pfändung Nr. 20: Diese Betreibung ist bezahlt und hätte im Be- treibungsregister als erledigt vermerkt werden sollen (act. 3/22/5A-5B), (Beschwerde- gegnerin 3);

- Betreibung Nr. 22 in der Pfändung Nr. 23: Diese Betreibung des Stadtrichteramtes des Kantons Zürich erscheint im Pfändungsregister als nicht erledigt, obwohl die Sache durch eine Ersatzfreiheitsstrafe im November 2015 erledigt wurde (Beschwerdegegne- rin 5)." 1.3. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (act. 4) setzte die Vorinstanz dem Betrei- bungsamt E._____ (nachfolgend Betreibungsamt) und den Beschwerdegegnern Frist zur Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde an und stellte die daraufhin eingegangenen Eingaben (act. 8, 9 und 13) den Verfahrensbeteiligten jeweils zur Kenntnisnahme zu (act. 11-12 und act. 17-18). 1.4. Mit Eingabe vom 4. September 2018 (persönlich überbracht am

5. September 2018; act. 27/3) reichte die Beschwerdeführerin bei der Kammer ein Begehren ein, mit welchem sie den Ausstand verschiedener Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Meilen in sämtlichen, sie betreffenden Fällen verlang- te, beziehungsweise dehnte sie ihren Antrag "auf das gesamte Bezirksgericht Meilen" aus. Mit Beschluss vom 17. September 2018 (act. 27/2; Geschäfts-Nr. PS180171-O) erwog die Kammer, es sei das Bezirksgericht Meilen erstinstanzlich zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständig und überwies dieses entspre- chend. Mit Eingabe vom 18. September 2018 (act. 27/1) wiederholte die Be- schwerdeführerin ihr anfänglich bei der Kammer gestelltes Begehren, indem sie dieses weitgehend inhaltsgleich beim Bezirksgericht Meilen stellte. Dieses lege hierfür ein separates Geschäft an (act. 27/1-20; Geschäfts-Nr. BV180036-G). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (act. 15) weitete die Beschwerdeführerin ihr Begeh- ren auf weitere Richterinnen des Bezirksgerichts Meilen aus, stellte dabei klar,

- 6 - dass sich ihr Ablehnungsgesuch auch auf das Beschwerdeverfahren CB180014- G beziehe und machte bei der Vorinstanz zudem Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Beschwerdeverfahren CB180014-G geltend (act. 15 S. 2). Auf die Erweiterung des Ausstandsgesuchs und das Begehren wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung trat das Bezirksgericht Meilen mit Verfü- gung vom 9. Oktober 2018 nicht ein (act. 15). Über das ursprüngliche Ausstands- begehren der Beschwerdeführerin vom 4. bzw. 18. September 2018 wurde dem- gegenüber

– soweit ersichtlich – bis heute nicht entschieden. 1.5. Mit Urteil vom 19. November 2018 (act. 22) wies die Vorinstanz die Be- schwerde im Verfahren CB180014-G ab, soweit sie darauf eintrat. Dieses Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 30. November 2018 zugestellt (act. 20/1). 1.6. Mit Eingabe vom 22. November 2018 (persönlich überbracht am

23. November 2018; act. 4/7 des Verfahrens PS180239-O; act. 3/2-3 des Verfah- rens PS180240-O) beklagte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen darüber, dass im Verfahren CB180014-G noch kein Urteil ergangen sei, und stellte das Begehren, es sei die "Nichtigkeit der öffentlichen Versteigerung vom 8. Juni 2016" sowie die Nichtigkeit der "am 8. Oktober 2018 vom Notariat F._____ vollzogenen Eigentumsübertragung" – jeweils wegen absichtlicher Täu- schung – festzustellen, es sei die fragliche Liegenschaft (in renoviertem bzw. be- wohnbarem Zustand) auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, es seien das Be- treibungsamt E._____ sowie die "G._____ AG" zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 7.1 Mio. zu bezahlen, und es seien "alle Entwicklungen im Versteigerungsverfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren CB180014, das Ausstandsbegehren verfahren und über die vorliegende Beschwerde einzu- frieren" (act. 3/2 und act. 3/3, S. 4 f., des Verfahrens PS180240-O). Diese Einga- be qualifizierte das Bezirksgericht Meilen, untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich und schickte sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Behandlung an die Beschwer- deführerin zurück (Schreiben vom 26. November 2018; act. 25/2). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (act. 25/3 und act. 4/1a-d im Verfahren PS180239-O)

- 7 - wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Bezirksgericht Meilen und be- antragte, es sei die Nichtigkeit des – ihr mittlerweile zugestellten – Urteils der Vo- rinstanz vom 19. November 2018 im Verfahren CB180014-G (act. 22) festzustel- len, mit der Begründung, es sei dieses Urteil vor Erledigung des Ausstandsverfah- rens BV180036-G gefällt worden. Ferner verlangte sie die Beurteilung ihrer mit Eingabe vom 22. November 2018 gestellten Begehren bzw. beschwerte sich dar- über, dass diese durch einen Richter beurteilt worden seien, der von ihrem noch hängigen Ausstandsbegehren betroffen sei. Erneut beantragte sie zudem den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts Meilen in sämtlichen sie betreffenden Fällen. Auf diese Eingabe reagierte das Bezirksgericht Meilen – soweit ersichtlich

– nicht. 1.7. Am 14. Dezember 2018 überbrachte die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Begleitschreiben vom 14. Dezember 2018 (act. 26) dem Obergericht des Kantons Zürich drei "Beschwerden", die vom 12. und 13. Dezember 2018 datie- ren; hierfür wurden drei separate Geschäfte angelegt (PS180238-O, PS180239-O und PS180240-O). Mit ihrer einen Eingabe vom 13. Dezember 2018 (act. 23) be- antragt die Beschwerdeführerin im Verfahren PS180238-O sinngemäss, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2018 (act. 22; Geschäfts-Nr. CB180014-G) aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei das Betreibungs- amt E._____ "anzuweisen, die Buchungsdaten (Kontoauszug) des mit dem Be- treibungskonto Nr. … verbundenen Bankkontos auf Diskette oder USB-Stick zur Verfügung der Beschwerdeführerin zustellen" (act. 23 S. 7). 1.8. Mit ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2018 (act. 2 im Verfahren PS180239- O) beantragt sie ebenfalls die Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils der Vorinstanz im Verfahren CB180014-G, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner macht sie sinngemäss geltend, es sei das Bezirksge- richt Meilen anzuweisen, das noch hängige Ausstandsverfahren BV180036-G fortzuführen, und es sei ihre an das Bezirksgericht Meilen gerichtete Beschwerde vom 22. November 2018 (act. 3/3 des Verfahrens PS180240-O) zu behandeln.

- 8 - 1.9. Mit ihrer zweiten Eingabe vom 13. Dezember 2018 (act. 2 im Verfahren PS180240-O) verlangt die Beschwerdeführerin ebenfalls, es sei ihre an das Be- zirksgericht Meilen gerichtete Beschwerde vom 22. November 2018 (act. 3/3 des Verfahrens PS180240-O) zu behandeln, und es sei das Betreibungsamt E._____ "anzuweisen, die Buchhaltungsdaten (Kontoauszug) des mit dem Betreibungs- konto Nr. … verbundenen Bankkontos auf Diskette oder USB-Stick zu meiner Verfügung zu stellen". Ferner macht sie geltend, es seien ihr im Verfahren CB180014-G die Stellungnahmen der Gegenparteien zuzustellen und ihr genü- gend Zeit für deren Beantwortung einzuräumen. 1.10. In allen drei Eingaben beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die Verwertung der fraglichen Liegenschaft auszusetzen und dem Erwer- ber derselben zu verbieten, das sich darauf befindende Gebäude abzubrechen bzw. seine Bauvorhaben umzusetzen (act. 23 im Verfahren PS180238-O, S. 7; act. 2 im Verfahren PS180239-O, S. 4; act. 2 im Verfahren PS180240-O, S. 1). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieses Begehren gegenstandslos. 1.11. Da sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in den drei Eingaben inhaltlich weitgehend überschneiden, sind sie zusammen zu behandeln. Die Ver- fahren PS180239-O und PS180240-O sind daher mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und als dadurch erledigt abzuschreiben. 1.12. Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. CB180014-G; act. 1-20) sowie die Akten des Ausstandsverfahrens BV180036-G (act. 27/1-20) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Verfahren erweisen sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Auf-

- 9 - sichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglich- keit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmitte- linstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom

9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom

7. August 2017, E. 2).

- 10 -

3. Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2018 3.1. Beim Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2018 (act. 22) handelt es sich um einen Entscheid über eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG über die Amtsführung des Betreibungsamtes (Nachführung des Betreibungsregisters bzw. allfällige Löschung obsolet gewordener Verfügungsbeschränkungen im Grund- buch) und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt nach Art. 18 SchKG. 3.2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (act. 4/1 des Verfahrens PS180239- O) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und machte u.a. gel- tend, es hätte das Urteil vom 19. November 2018 im Verfahren CB180014-G (noch) nicht gefällt werden dürfen, da noch nicht über ihr Ausstandsbegehren ent- schieden worden sei. Dieses habe sich namentlich auch gegen das gesamte in diesem Verfahren befasste Richterkollegium gerichtet. Aus diesem Grunde bean- trage sie die Feststellung der Nichtigkeit dieses Urteils (act. 4/1 des Verfahrens PS180239-O, S. 2). Auf dieses Schreiben reagierte die Vorinstanz – soweit er- sichtlich – nicht. 3.3. Nach Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; die unzuständige Behörde hat die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt zu überweisen. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsat- zes, der auch in Art. 48 Abs. 3 BGG kodifiziert ist, wonach auch ein rechtzeitiges, versehentliches Einreichen eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz (iudex a quo) als fristwahrend gilt; diese hat die Eingabe an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636, E. 3). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG verse- hentlich bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht wird (Art. 32 Abs. 2 SchKG und Art. 48 Abs. 3 BGG analog). Eine solche Fristwahrung durch Einreichen des Rechtsmittels bei der unzuständigen (Vor-)Instanz kommt jedoch nur dann in Be- tracht, wenn dies auf einem Versehen oder auf Zweifeln der betroffenen Partei oder auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht aber, wenn be- wusst eine unzuständige Instanz angerufen wird (BGE 140 III 636, E. 3.5; BGer, 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011, E. 2.5). Namentlich im Falle einer korrekten

- 11 - Rechtsmittelbelehrung wird das irrtümliche Einreichen eines Rechtsmittels bei ei- ner unzuständigen Instanz nur selten vorkommen (BGE 140 III 636, E. 3.5 und E. 3.6). 3.4. Die Vorinstanz hat im fraglichen Urteil vom 19. November 2018 korrekt be- lehrt (act. 22 S. 16), es könne innert zehn Tagen seit der Zustellung des Ent- scheids eine (Aufsichts-)Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich einge- reicht werden. Trotz dieser Belehrung reichte die Beschwerdeführerin ihre Einga- be (zunächst) nur bei der Vorinstanz ein. Hierbei handelt es sich nicht um ein Versehen, sondern es rief die Beschwerdeführerin bewusst eine unzuständige In- stanz an. Dies zeigt sich einerseits im abschliessenden Hinweis ihres Schreibens an die Vorinstanz vom 4. Dezember 2018 (act. 4/1 des Verfahrens PS180239-O, S. 3): "Samt an das Obergericht II. Zivil Kammer […]". Andererseits weist die Be- schwerdeführerin in ihrer an die Kammer gerichteten Eingabe vom 13. Dezember 2018 (act. 23 S. 3) explizit darauf hin, es sei ihr das fragliche Urteil am 30. No- vember 2018 zugestellt worden und es habe dieses "eine Rechtsmittelbelehrung mit einer Frist von 10 Tagen für die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts" enthalten. Sie (die Beschwerdeführerin) ha- be aber "auf die Nutzung des in dem Urteil CB180014 angegebenen Rechtsmittel verzichtet". Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 4. Dezember 2018 bewusst an eine unzu- ständige Behörde richtete, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SchKG bzw. Art. 48 Abs. 3 BGG ausscheidet. Diese Eingabe wirkte demnach nicht fristwahrend, und es war die Vorinstanz nicht zur Weiterleitung derselben verpflichtet. 3.5. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen das Urteil der Vorinstanz vom

19. November 2018 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 30. November 2018; act. 20/1) lief am 10. Dezember 2018 unbenutzt ab. Die Eingaben der Beschwer- deführerin vom 12. Dezember 2018 (act. 2 im Verfahren PS180239-O) und vom

13. Dezember 2018 (act. 23 im Verfahren PS180238-O bzw. act. 2 im Verfahren PS180240-O), die sie allesamt am 14. Dezember 2018 persönlich dem Oberge- richt des Kantons Zürich überbrachte, erweisen sich – soweit es sich dabei um ei-

- 12 - ne Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil i.S.v. Art. 18 SchKG handelt – als verspätet. Die Beschwerdeführerin stellt indes klar, dass sie keine (fristgebunde- ne) Beschwerde nach Art. 18 SchKG erheben will, sondern sie macht aus- schliesslich Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils geltend (Art. 22 SchKG) und beantragt eine entsprechende Feststellung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. 23 S. 3 ff.). 3.6. Nach Art. 22 SchKG sind Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nich- tigkeit einer Verfügung von Amtes wegen und unabhängig davon fest, ob (recht- zeitig) Beschwerde geführt worden ist. Diese Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit von betreibungs- oder konkursamtlichen Handlungen erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht darauf, ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfah- rens von Amtes wegen die Nichtigkeit von Gerichtsentscheiden festzustellen (MAIER/VAGNATO, in: Kostkiewicz et al [Hrsg.], SchKG-Kommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 22 N 8; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 18), sie muss sich aber

– dies ergibt sich aus der Aufsichtsbefugnis der oberen Aufsichtsbehörde nach Art. 13 SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG – auch auf eine Feststellung der Nichtigkeit von Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde beziehen. Es ist der Beschwerde- führerin insofern unbenommen, nach Ablauf der Beschwerdefrist die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids – und nicht die Nichtigkeit der an- gefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes – zu beantragen. 3.7. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, das erwähnte Urteil der Vorinstanz sei nichtig, weil diese ihren Entscheid trotz eines hängigen, noch nicht beurteilten Ausstandsbegehrens (Geschäfts-Nr. BV180036-G) gefällt habe, welches sich u.a. auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren (Ge- schäfts-Nr. CB180014-G) und die damit befassten Gerichtspersonen bezogen habe (act. 23 S. 4 f.; act. 2 des Verfahrens PS180239-O, S. 1 ff.). 3.7.1. Wie die Kammer mit Beschluss vom 17. September 2018 (act. 27/2) fest- hielt, ist das Bezirksgericht Meilen erstinstanzlich zum Entscheid über das fragli- che Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. September 2018

- 13 - (act. 27/3) bzw. vom 18. September 2018 (act. 27/1) berufen; zu diesem Zweck wurde dieses Begehren entsprechend überwiesen. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz klargestellt, dass sie ihren Ablehnungsantrag insbesondere (auch) in Bezug auf das Beschwerdeverfahren CB180014-G stelle (vgl. act. 15 S. 2 bzw. act. 27/12 S. 2; act. 27/18 S. 2). Dennoch fällte die Vorinstanz in diesem Verfah- ren einen Endentscheid, ohne dass zuvor formell über das Ausstandsgesuch ent- schieden worden wäre. 3.7.2. Das Stellen eines Ausstandsgesuches hindert die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson(en) am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, Art. 49 N 12b). Ein (End-) Entscheid in der Sache hat aber in der Regel erst nach einer (rechtskräftigen) Be- urteilung des Ablehnungsantrags zu erfolgen (vgl. BGer, 5A_579/2013 vom

11. November 2013, E. 4.2.2; vgl. auch BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 50 N 3; KUKO ZPO-KIENER, Art. 50 N 4). Über ein hängiges Ausstandsbegehren ist grundsätz- lich selbst dann vorab und separat zu entscheiden, wenn sich dieses als offen- sichtlich haltlos erweist (in welchem Fall auf das Gesuch ohne Weiteres nicht ein- zutreten ist; vgl. DIGGELMANN, in: Brunner et al [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 50 N 6 m.Nw.), es sei denn, die Eingabe sei als geradezu querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, in welchem Fall sie immerhin mit entspre- chendem Hinweis zu retournieren ist (Art. 132 Abs. 3 ZPO). 3.7.3. Ob dies ausnahmslos gilt oder ob unter gewissen Umständen (etwa bei Dringlichkeit oder bei einem offenkundigen Versuch, das Verfahren zu verzögern) trotz Hängigkeit eines Ablehnungsantrags auch bereits ein Entscheid in der Sa- che gefällt werden kann (so DIGGELMANN, a.a.O., Art. 50 N 6; vgl. auch BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; OGer ZH, ZR 2002 Nr. 98, E. 2) – frei- lich unter der Möglichkeit einer späteren Aufhebung dieses Entscheids durch die das Ausstandsgesuch beurteilende Instanz (vgl. BGE 117 Ia 157, E. 4) –, kann vorliegend offen bleiben. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nämlich, selbst wenn es zu Unrecht vor einem Entscheid über das hängige Ausstandsbegehren gefällt worden sein sollte, jedenfalls nicht als nichtig i.S.v. Art. 22 SchKG.

- 14 - 3.7.4. Wird ein Ausstandsgesuch trotz Kenntnis des Ausstandsgrundes nicht un- verzüglich gestellt (Art. 49 Abs. 1 ZPO) oder wird eine Wiederholung bereits er- folgter Amtshandlungen von zum Ausstand verpflichteten Gerichtspersonen nicht innert zehn Tagen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangt (Art. 51 Abs. 1 ZPO), so ist ein entsprechendes Recht verwirkt. Dasselbe muss auch dann gel- ten, wenn ein Urteil in der Sache, das behauptetermassen zu Unrecht vor einem formellen Entscheid über ein hängiges Ausstandsgesuch gefällt wurde, nicht in- nert Frist angefochten wird. Ein entsprechender, allfällig bestehender Mangel wird dadurch geheilt, jedenfalls dann, wenn der Ausstandsgrund nicht bereits als sol- cher zur Nichtigkeit der Amtshandlung führt (vgl. DIGGELMANN, a.a.O., Art. 51 N 3 f.; WEINGART, in: Kostkiewicz et al [Hrsg.], SchKG-Komm., 4. Aufl., 2017, Art. 10 N 26 f.). Eine derart schwerwiegende Verletzung der Ausstandspflicht, die unabhängig vom Tätigwerden der Parteien zur Nichtigkeit (Unbeachtlichkeit) des vorinstanzlichen Urteils führen würde, liegt hier nicht vor. 3.8. Die Beschwerdeführerin macht sodann diverse Grundrechtsverletzungen (u.a. eine Verletzung von Art. 3, Art. 6, Art. 8 und Art. 13 EMRK sowie von Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV) geltend (act. 23 S. 2 ff.; act. 2 des Verfahrens PS180239-O, S. 1 ff.). Soweit sich diese Beanstandungen nicht auf das vorinstanzliche Be- schwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. CB180014-G), sondern auf das Verfahren be- treffend Verwertung der fraglichen Liegenschaft beziehen, sind sie von vornherein nicht zu hören. Letzteres war nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfah- rens. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit über das vorinstanzliche Verfah- ren beschwert, genügen ihre diesbezüglichen Beanstandungen den Anforderun- gen an eine hinreichende Beschwerdebegründung deshalb nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; s. oben, E. 2.2). Auf ihre Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten. Abgesehen davon würden derartige Rechtsverletzungen, wenn sie denn vorlägen, ohnehin nicht zur Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils führen. 3.9. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz habe sie im Be- schwerdeverfahren nicht aufgefordert, zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin- nen bzw. des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 23 S. 5; act. 2 im Ver-

- 15 - fahren PS180240-O, S. 1 f.). Diese Beanstandung verfängt aus zwei Gründen nicht: Einerseits würde eine solche Verletzung der Verfahrensrechte der Be- schwerdeführerin nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des vor- instanzlichen Urteils führen. Auf das (fristgerechte) Ergreifen einer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin aber – wie vorhin festgestellt – gerade verzichtet. An- dererseits erfordert das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Replik- recht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht zwingend, dass einer Partei formell Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe einer Gegenpartei angesetzt wird (jedenfalls sofern sie dies nicht verlangt). Zur Gewährleistung eines effekti- ven Replikrechts genügt es, wenn einer Partei die Eingaben der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt werden, sofern von ihr erwartet werden kann, dass sie

– bei Bedarf – umgehend und unaufgefordert Stellung nehmen oder eine entspre- chende Fristansetzung beantragen wird (BGE 142 III 48, E. 4.1.1; 138 I 484, E. 2; 132 I 42, E. 3.3.3). Vorliegend war die Beschwerdeführerin zwar nicht anwaltlich vertreten, es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr bekannt war, sie könne unaufgefordert zu den – ihr zugestellten (vgl. act. 11/1, act. 12/6, act. 17/1 und act. 18/6) – Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin zitiert in diesem Zusammenhang selbst diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und beruft sich gerade auf ein entsprechendes Replikrecht. Im Übrigen ist notorisch, dass sie vor dem Be- zirksgericht Meilen und auch vor der Kammer in zahllosen Verfahren involviert war, sodass sie mittlerweile über ausreichende Erfahrung verfügt, die eine effekti- ve Wahrnehmung ihres Replikrechts auch bei fehlender formeller Fristansetzung ermöglichen. Insofern ist der Vorinstanz keine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin vorzuwerfen. 3.10. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das vorinstanzlich Ur- teil sei wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung aufzuheben (act. 23 S. 4). Dies ist in verschiedener Hinsicht unzutreffend. Einerseits ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nicht zu beanstanden. Andererseits ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein Nachteil ent- standen sein soll. Ihr war bekannt, dass sie – wie belehrt – innert zehn Tage Be- schwerde an das Obergericht des Kantons Zürich ergreifen konnte. Sie entschied

- 16 - sich aber bewusst dazu, die Beschwerdefrist unbenutzt ablaufen zu lassen und stattdessen (nur) Nichtigkeit geltend zu machen. Im Übrigen würde eine unzutref- fende Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht zur Aufhebung des Urteils, sondern al- lenfalls zu einer entsprechenden Fristverlängerung führen. 3.11. Zusammenfassend ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das vor- instanzliche Urteil vom 19. November 2018 (act. 22) aufzuheben bzw. dessen Nichtigkeit festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dasselbe gilt für ihren Antrag, es sei die Vorinstanz im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen bzw. des Betreibungsamtes zuzustellen und ihr Frist zu deren Beantwortung an- zusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin von der Kammer (erneut) verlangt, ihr Ausstandsgesuch vom 4. September 2018 (act. 27/3) bzw. vom 18. September 2018 (act. 27/1) inhaltlich zu beurteilen bzw. das Bezirksgericht Meilen anzuwei- sen, das Ausstandsverfahren durchzuführen (act. 2 des Verfahrens PS180239-O, S. 4), so ist auf den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 17. September 2018 (act. 27/2; Geschäfts-Nr. PS180171-O) zu verweisen; darauf ist nicht einzu- treten.

4. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung 4.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (act. 2 des Verfahrens PS180239-O) sowie mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 (act. 2 des Verfahrens PS180240-O) macht die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes geltend: Am 20. Februar 2018 ha- be sie beim Bezirksgericht Meilen eine "Klage […] auf Nichtigerklärung der Ver- steigerung von 8. Juni 2018 wegen Absichtlicher Täuschung (art. 28 abs. 3 OR)" erhoben. Seither habe Ersatzrichter lic. iur. P. Winter bereits dreimal eine von ihr erhobene "Beschwerde" gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Behandlung an sie zurückgeschickt, jeweils mit der Begründung, es handle sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche bzw. querulatorische Eingabe, so namentlich mit Schrei- ben vom 2. März 2018 (act. 4/4 des Verfahrens PS180239-O; betreffend eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018), mit Schreiben vom 19. März 2018 (act. 4/6 des Verfahrens PS180239-O; betreffend eine Eingabe der Be-

- 17 - schwerdeführerin vom 16. März 2018 [act. 4/5 des Verfahrens PS180239-O]) so- wie mit Schreiben vom 26. November 2018 (act. 3 des Verfahrens PS180239-O; betreffend eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2018 [act. 3/3 des Verfahrens PS180240-O]). Die Beschwerdeführerin macht sinnge- mäss Rechtsverweigerung geltend und beantragt, es sei das Bezirksgericht Mei- len anzuweisen, ihre mit Eingabe vom 22. November 2018 (act. 3/3 des Verfah- rens PS180240-O) gestellten Begehren zu beurteilen (act. 2 des Verfahrens PS180239-O, S. 4, und act. 2 des Verfahrens PS180240-O, S. 1). 4.2. Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchli- che Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Sie vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen. Ein Schreiben, mit welchem eine Eingabe ge- stützt auf diese Bestimmung ohne Behandlung zurückgeschickt wird, stellt keinen förmlichen Verfahrensakt und damit auch keinen anfechtbaren Entscheid dar. Gegen eine solche Mitteilung steht lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen (BGer, 4A_162/2018 vom 22. August 2018, E. 1 und E. 3.1; 4A_277/2013 vom 29. Juli 2013). Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Eine Zurücksendung einer Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO erfolgt indessen nur dann unrechtmäs- sig und kann somit nur dann eine formelle Rechtsverweigerung begründen, wenn die Eingabe zu Unrecht als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert wurde (BGer, 4A_162/2018 vom 22. August 2018, E. 3.1). 4.3. Mit ihrer Eingabe vom 22. November 2018, die gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres an sie retourniert wurde, stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei die "Nichtigkeit der öffentlichen Versteigerung vom 8. Juni 2016" sowie die Nichtigkeit der "am 8. Oktober 2018 vom Notariat F._____ vollzogenen Eigentumsübertragung" – jeweils wegen absichtlicher Täuschung – festzustellen, es sei die fragliche Liegenschaft (in renoviertem bzw. bewohnbarem Zustand) auf sie zu übertragen und es seien das Betreibungsamt E._____ sowie die "G._____ AG" zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 7.1 Mio. zu bezahlen (act. 3/3 des Verfahrens PS180240-O, S. 4 f.). Zur Begründung führt sie völlig

- 18 - pauschal und ohne jede Substanz aus, es habe "die Gegenpartei diesen Betrug wissentlich organisiert und die Richter durch Bereitstellung falscher und/oder ge- fälschter Informationen und Daten bewusst irregeführt", und es sei "ihr Grund- stück für nicht vorhandene Schulden [versteigert]" worden. Ihre Begehren er- scheinen von vornherein als offensichtlich haltlos. Zudem führt die Beschwerde- führerin selbst aus, sie habe die Nichtigkeit der fraglichen betreibungsamtlichen Handlungen "in ihren vielen Beschwerden, die leider nie von den Richtern gehört wurden, immer unterstützt". Insofern beklagt sie sich im Kern bloss darüber, mit ihren unzähligen Anträgen jeweils unterlegen zu sein, und möchte dieselben Fra- gen ein weiteres Mal aufwerfen. Die wiederholte Behandlung derartiger Begehren würde das Funktionieren eines Gerichtsapparates in Frage stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2018 erweist sich damit umfassend als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Die Vorinstanz hat sie zu Recht ge- stützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres retourniert. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung ist somit abzuweisen.

5. Auszug über die zugunsten der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen bzw. deren Verwendung 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss den Antrag, es sei das Betrei- bungsamt anzuweisen, ihr (auf Diskette oder USB-Stick) einen Auszug aus dem Betreibungsregister bzw. eine Auflistung der zu ihren Gunsten und auf Rechnung der sie betreibenden Gläubiger i.S.v. Art. 12 SchKG entgegengenommenen Zah- lungen bzw. der entsprechenden Verwendung dieser Beträge auszustellen (act. 23 S. 6 f. und act. 2 des Verfahrens PS180240-O, S. 1). 5.2. Dieses Begehren stellt die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde, was unzulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG; vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012, E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017, E. 4.1 und E. 4.2; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Es ist deshalb nicht darauf einzutreten.

- 19 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugespro- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS180239-O und Geschäfts-Nr. PS180240-O werden mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Antrag, es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Ab- teilung, vom 19. November 2018 festzustellen bzw. dieses aufzuheben, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen bzw. des Betreibungsamtes unter Ansetzung einer Frist zu deren Beantwortung zuzustellen, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

- 20 -

3. Auf den Antrag, es sei das Bezirksgericht Meilen für befangen zu erklären bzw. dieses anzuweisen, ein entsprechendes Ausstandsverfahren durchzu- führen, wird nicht eingetreten.

4. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wird abgewiesen.

5. Auf den Antrag, es sei das Betreibungsamt E._____ anzuweisen, der Be- schwerdeführerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister bzw. eine Auf- listung über die zu ihren Gunsten entgegengenommenen Zahlungen bzw. deren Verwendung auszustellen, wird nicht eingetreten.

6. Es werden keine Kosten erhoben.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner bzw. -gegnerinnen 1-5 unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 23, act. 25/2-3 und act. 26 des Verfahrens PS180238-O, von act. 2, act. 3, act. 4/1, act. 4/1a-d, act. 4/3-7 und act. 5 des Verfahrens PS180239-O sowie von act. 2, act. 3/1-4 und act. 4 des Verfahrens PS180240-O, jeweils samt Beilagenverzeichnis, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen und der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt E._____, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:

15. Januar 2019