Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin B._____ [Bank] (nachfolgend: die Gläubigerin) be- trieb den Schuldner und Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend: der Schuldner) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts C._____ vom 23. April 2015 für eine Darlehensschuld (act. 19/3/2). Das Betreibungsamt C._____ pfändete für diese Betreibung gemäss Pfändungsurkunde vom 31. August 2016 den hälftigen Mitei- gentumsanteil des Schuldners an der Liegenschaft Grundbuchblatt … (Stockwer- keigentumsanteil) an der D._____-Strasse … in E._____. Der Schuldner bewohnt
- 4 - diese Wohnung gemäss den Angaben in der Pfändungsurkunde selber (vgl. act. 19/3/11). Am 20. August 2018 führte das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG durch. Dabei vereinbarten der Schuldner und die Miteigentü- merin zur Hälfte, F._____, die Aufhebung des Miteigentums und begründeten neu Gesamteigentum. Die (Pfändungs-)Gläubigerin sowie die Grundpfandgläubigerin G._____ AG [Bank] erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 19/8- 9).
E. 1.2 Die Gläubigerin wandte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 an das Be- treibungsamt. Sie erklärte, die zwischenzeitlich unternommenen Verhandlungen mit dem Schuldner seien gescheitert, und bat um Vornahme der Verwertung der Liegenschaft gemäss Einigung vom 20. August 2018 (act. 17/6). Daraufhin, mit Schreiben vom 18. Oktober 2018, gelangte der Schuldner persönlich an das Be- treibungsamt C._____. Er bezog sich auf die "Aufforderung" des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin und erklärte, die Verwertung sei nicht statthaft, weil der Schätzwert die Höhe der Hypothek und der Vorsorgeansprüche der 2. Säule nicht erreiche (act. 17/2). Auf eine E-Mail-Anfrage des Betreibungsamts vom
26. Oktober 2018 hin, ob das Schreiben als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten sei (act. 17/7 = act. 4/2), bat der Schuldner gleichentags schriftlich um entsprechende Weiterleitung und machte weitere Ausführungen (act. 17/3). Das Betreibungsamt leitete die beiden Schreiben am 31. Oktober 2018 an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter wei- ter (act. 17/1, 17/3). Die untere Aufsichtsbehörde (nachfolgend auch: die Vo- rinstanz) nahm die Eingabe(n) als Beschwerde entgegen (act. 17, Geschäfts-Nr. CB180026-D).
E. 1.3 (Ebenfalls) am 31. Oktober 2018 erliess das Betreibungsamt zwei Verfügun- gen mit dem nachfolgend zusammengefasst aufgezeigten Inhalt: In einer ersten Verfügung wies das Amt den Schuldner darauf hin, dass es seine Eingabe vom 18. Oktober 2018 als Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde weiterleite, doch dass die Beschwerde das Verwertungsverfahren nicht hemme. Die Verwertungshandlungen des Amtes würden daher pflichtgemäss weiterge-
- 5 - führt, es sei denn, die Aufsichtsbehörde bewillige ein Gesuch des Schuldners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Nach Auffassung des Amtes sei nicht von einer Unterdeckung auszugehen und sei der Stockwerkeigentumsanteil daher zu verwerten. Sodann setzte das Betreibungsamt Besichtigungstermine auf den
13. November 2018 und 10. Dezember 2018 fest und erklärte, die Termine wür- den am tt. November 2018 im Amtsblatt publiziert (act. 4/3). In einer zweiten Verfügung vom 31. Oktober 2018 setzte das Betreibungsamt das Steigerungsdatum auf den 16. Januar 2019 fest und setzte den Pfandgläubigern die Eingabefrist für ihre Zinsforderungen bis 22. November 2018 an (act. 4/4). Beide Verfügungen wurden dem Schuldner am 1. November 2018 zugestellt (vgl. act. 1 S. 5 Ziff. 21). Die Besichtigungstermine, der Steigerungstermin und die Ein- gabefrist wurden am tt. November 2018 im Amtsblatt publiziert (act. 17/8).
E. 1.4 Am 7. November 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Schuldners vom 18. bzw. 26 Oktober 2018 ab (act. 17/9, Geschäfts-Nr. CB180026-D). Das Urteil wurde dem Schuldner am 13. November 2018 zugestellt (act. 17/10/1).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Schuldner, nun vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Beschwerde gegen die erwähnten Verfü- gungen vom 31. Oktober 2018 (Festsetzung und Publikation der Besichtigungs- termine und des Steigerungstermins) und stellte die eingangs angeführten Anträ- ge (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und legte sie im Verfahren CB180027-D an (vgl. act. 1-8). Das vorliegende Beschwer- deverfahren der Kammer betrifft dieses Geschäft.
E. 1.6 Mit dem eingangs angeführten Entscheid vom 12. November 2018 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 = act. 10 = act. 12, Geschäfts-Nr. CB180027-D). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 15. November 2018 zu- gestellt (act. 8/1).
E. 1.7 Der Schuldner gelangte mit Eingabe vom Montag, 26. November 2018 (Da- tum Poststempel), innert Frist an das Obergericht als obere kantonale Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter und erhob Beschwerde gegen den Entscheid
- 6 - vom 12. November 2018. Er stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 11 S. 2).
E. 1.8 Die Kammer zog von der Vorinstanz sowohl die Akten des Verfahren CB180027-D (in welchem der angefochtene Entscheid erging) als auch die Akten des Verfahrens CB180026 und zwei weiterer Verfahren über die vorliegende Be- treibungssache bei (vgl. act. 1-8, act. 17-19).
E. 1.9 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 zog der Schuldner die Beschwerde zu- rück (act. 22).
E. 1.10 Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Besichtigungstermine Soweit der Schuldner seine Beschwerde gegen die Ansetzung der Besichtigungs- termine vom 13. November 2018 und 10. Dezember 2018 richtete, ist das Verfah- ren bereits aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Der Schuldner hat kein schützenswertes Interesse mehr an der Überprüfung, ob das Betrei- bungsamt die inzwischen verstrichenen Termine rechtmässig im geschilderten Sinn ansetzte. Das Verfahren ist daher insoweit abzuschreiben. Dem Schuldner drohte im Übrigen aufgrund der angesetzten Besichtigungstermi- ne alleine kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, der die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 36 SchKG rechtfertigt hätte (die aufschiebende Wirkung ist grundsätzlich erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht rever- sible Vorkehrungen zu treffen sind wie z.B. die Verwertung und die Verteilung; vgl. BSK SchKG EB-STAEHELIN, Art. 36 ad N 9a).
E. 3 Rückzug der Beschwerde Der Schuldner hat die Beschwerde wie eingangs angeführt zurückgezogen. Das Verfahren wurde dadurch auch hinsichtlich des Versteigerungstermins vom
16. Januar 2019 gegenstandslos. Es ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
- 7 -
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es die Befreiung von den Ge- richtskosten betrifft (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), infolge Gegenstandslosigkeit ab- zuschreiben. Der Gläubigerin wäre mangels eines ihr entstandenen Aufwandes im Beschwer- deverfahren ohnehin keine Entschädigung zuzusprechen.
E. 4.2 Der Schuldner ersucht wie eingangs festgehalten auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hat eine Person Anspruch auf einen solchen Rechtsbeistand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
E. 4.2.1 Unter den vorliegenden Umständen und vor dem Hintergrund der einge- reichten Unterlagen (vgl. act. 15, 16/1-11) erscheint der Schuldner als mittellos im Sinne der geschilderten Bestimmung. Weiter kann, insbesondere mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands bejaht werden.
E. 4.2.2 Zu den Prozessaussichten ist das Folgende festzuhalten: Der Schuldner er- hob das im ersten Entscheid der Vorinstanz vom 7. November 2018 (act. 17/9) beurteilte (Laien-)Rechtsmittel vom 18. bzw. 26. Oktober 2018 vor Erhalt der an- gefochtenen Verfügungen (vom 31. Oktober 2018, act. 4/3-4). Erst mit der im vor- liegenden Verfahren beurteilten Eingabe vom 9. November 2018 (act. 1) erhob der Schuldner in Kenntnis der Verfügungen vom 31. Oktober 2018 (act. 4/3-4) und in Auseinandersetzung mit deren Inhalt eine Beschwerde gegen diese Verfü- gungen. Es geht nicht an, dieser Beschwerde entgegen zu halten, es sei darüber bereits am 7. November 2018 (act. 17/9) entscheiden worden. Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 7. November 2018 denn auch richtig fest, der Beschwerde
- 8 - mangle es an einem Anfechtungsobjekt (act. 17/9 S. 5). Ungeachtet des früheren Entscheids über die in Unkenntnis der angefochtenen Verfügungen erhobene Be- schwerde musste es dem Schuldner offen stehen, diese Verfügungen nach deren Erhalt innert der Rechtsmittelfrist anzufechten. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. November 2018 war aus diesem Grund jedenfalls nicht aussichtslos.
E. 4.2.3 Dem Schuldner ist somit in Gutheissung seines Gesuchs Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren der Kammer zu bestellen.
E. 4.2.4 Die Kammer wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Erhalt der Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen in An- wendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festsetzen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Das Gesuch des Schuldners und Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft.
- Das Gesuch des Schuldners und Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen. Dem Schuldner und Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand für das Verfahren der Kammer bestellt. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin unter Beilage von Doppeln der act. 11 und 22, weiter an das Be- treibungsamt C._____ sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
- Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180228-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Leitender Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss vom 7. Januar 2019 in Sachen A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Anzeige der Steigerungspublikation (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 12. November 2018 (CB180027)
- 2 - Beschwerdeanträge vor dem Bezirksgericht Dielsdorf: Anträge zur Sache (act. 1 S. 2): "1. Es sei die Publikation des Betreibungs- und Gemeindeammann- amts C._____ vom tt. November 2018 umgehend zu widerrufen und die Verfügungen des genannten Amtes vom 31. Oktober 2018 seien ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei die mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 für den 16. Janu- ar 2019, 09.30 Uhr, angesetzte Steigerung bezüglich der 5 ½ Zimmerwohnung …, D._____-Strasse …, E._____ (Grundbuch- blatt …) zufolge mangelnder Deckung der Bankschulden, Bau- handwerkerpfandschulden und Vorbezugsbeträge aus der Beruf- lichen Vorsorge auf den Schätzwert zu widerrufen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu- zusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zulasten des Staates." Prozessualer Antrag (act. 5, 6/1 sinngemäss): Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. November 2018 (act. 7 = act. 10 = act. 12): Das Gericht beschliesst: "1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgelt- licher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehen- dem Beschluss. Das Gericht beschliesst sodann: "1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. [5.-6 Mitteilung, Rechtsmittel]"
- 3 - Beschwerdeanträge vor dem Obergericht des Kantons Zürich: Anträge zur Sache (act. 11 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom
12. November 2018 sei aufzuheben, auf die Beschwerde vom
9. November 2018 sei einzutreten und es seien die Publikationen des Betreibungs- und Gemeindeammannamts C._____ vom tt. November 2018 seien zu widerrufen und die Verfügungen des genannten Amtes vom 31. Oktober 2018 seien ersatzlos aufzu- heben.
2. Es sei die mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 für den 16. Janu- ar 2019, 09:30 Uhr, angesetzte Steigerung bezüglich der 5 ½ Zimmerwohnung …, D._____-Strasse …, E._____ (Grundbuch- blatt …) zufolge mangelnder Deckung der Bankschulden, Bau- handwerkerpfandschulden und Vorbezugsbeträge aus der Beruf- lichen Vorsorge auf den Schätzwert zu widerrufen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu- zusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zulasten des Staates." Prozessualer Antrag (act. 11 S. 6, act. 15, act. 16/11 sinngemäss): Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdegegnerin B._____ [Bank] (nachfolgend: die Gläubigerin) be- trieb den Schuldner und Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend: der Schuldner) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts C._____ vom 23. April 2015 für eine Darlehensschuld (act. 19/3/2). Das Betreibungsamt C._____ pfändete für diese Betreibung gemäss Pfändungsurkunde vom 31. August 2016 den hälftigen Mitei- gentumsanteil des Schuldners an der Liegenschaft Grundbuchblatt … (Stockwer- keigentumsanteil) an der D._____-Strasse … in E._____. Der Schuldner bewohnt
- 4 - diese Wohnung gemäss den Angaben in der Pfändungsurkunde selber (vgl. act. 19/3/11). Am 20. August 2018 führte das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG durch. Dabei vereinbarten der Schuldner und die Miteigentü- merin zur Hälfte, F._____, die Aufhebung des Miteigentums und begründeten neu Gesamteigentum. Die (Pfändungs-)Gläubigerin sowie die Grundpfandgläubigerin G._____ AG [Bank] erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 19/8- 9). 1.2 Die Gläubigerin wandte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 an das Be- treibungsamt. Sie erklärte, die zwischenzeitlich unternommenen Verhandlungen mit dem Schuldner seien gescheitert, und bat um Vornahme der Verwertung der Liegenschaft gemäss Einigung vom 20. August 2018 (act. 17/6). Daraufhin, mit Schreiben vom 18. Oktober 2018, gelangte der Schuldner persönlich an das Be- treibungsamt C._____. Er bezog sich auf die "Aufforderung" des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin und erklärte, die Verwertung sei nicht statthaft, weil der Schätzwert die Höhe der Hypothek und der Vorsorgeansprüche der 2. Säule nicht erreiche (act. 17/2). Auf eine E-Mail-Anfrage des Betreibungsamts vom
26. Oktober 2018 hin, ob das Schreiben als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten sei (act. 17/7 = act. 4/2), bat der Schuldner gleichentags schriftlich um entsprechende Weiterleitung und machte weitere Ausführungen (act. 17/3). Das Betreibungsamt leitete die beiden Schreiben am 31. Oktober 2018 an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter wei- ter (act. 17/1, 17/3). Die untere Aufsichtsbehörde (nachfolgend auch: die Vo- rinstanz) nahm die Eingabe(n) als Beschwerde entgegen (act. 17, Geschäfts-Nr. CB180026-D). 1.3 (Ebenfalls) am 31. Oktober 2018 erliess das Betreibungsamt zwei Verfügun- gen mit dem nachfolgend zusammengefasst aufgezeigten Inhalt: In einer ersten Verfügung wies das Amt den Schuldner darauf hin, dass es seine Eingabe vom 18. Oktober 2018 als Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde weiterleite, doch dass die Beschwerde das Verwertungsverfahren nicht hemme. Die Verwertungshandlungen des Amtes würden daher pflichtgemäss weiterge-
- 5 - führt, es sei denn, die Aufsichtsbehörde bewillige ein Gesuch des Schuldners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Nach Auffassung des Amtes sei nicht von einer Unterdeckung auszugehen und sei der Stockwerkeigentumsanteil daher zu verwerten. Sodann setzte das Betreibungsamt Besichtigungstermine auf den
13. November 2018 und 10. Dezember 2018 fest und erklärte, die Termine wür- den am tt. November 2018 im Amtsblatt publiziert (act. 4/3). In einer zweiten Verfügung vom 31. Oktober 2018 setzte das Betreibungsamt das Steigerungsdatum auf den 16. Januar 2019 fest und setzte den Pfandgläubigern die Eingabefrist für ihre Zinsforderungen bis 22. November 2018 an (act. 4/4). Beide Verfügungen wurden dem Schuldner am 1. November 2018 zugestellt (vgl. act. 1 S. 5 Ziff. 21). Die Besichtigungstermine, der Steigerungstermin und die Ein- gabefrist wurden am tt. November 2018 im Amtsblatt publiziert (act. 17/8). 1.4 Am 7. November 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Schuldners vom 18. bzw. 26 Oktober 2018 ab (act. 17/9, Geschäfts-Nr. CB180026-D). Das Urteil wurde dem Schuldner am 13. November 2018 zugestellt (act. 17/10/1). 1.5 Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Schuldner, nun vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Beschwerde gegen die erwähnten Verfü- gungen vom 31. Oktober 2018 (Festsetzung und Publikation der Besichtigungs- termine und des Steigerungstermins) und stellte die eingangs angeführten Anträ- ge (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und legte sie im Verfahren CB180027-D an (vgl. act. 1-8). Das vorliegende Beschwer- deverfahren der Kammer betrifft dieses Geschäft. 1.6 Mit dem eingangs angeführten Entscheid vom 12. November 2018 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 = act. 10 = act. 12, Geschäfts-Nr. CB180027-D). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 15. November 2018 zu- gestellt (act. 8/1). 1.7 Der Schuldner gelangte mit Eingabe vom Montag, 26. November 2018 (Da- tum Poststempel), innert Frist an das Obergericht als obere kantonale Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter und erhob Beschwerde gegen den Entscheid
- 6 - vom 12. November 2018. Er stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 11 S. 2). 1.8 Die Kammer zog von der Vorinstanz sowohl die Akten des Verfahren CB180027-D (in welchem der angefochtene Entscheid erging) als auch die Akten des Verfahrens CB180026 und zwei weiterer Verfahren über die vorliegende Be- treibungssache bei (vgl. act. 1-8, act. 17-19). 1.9 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 zog der Schuldner die Beschwerde zu- rück (act. 22). 1.10 Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Besichtigungstermine Soweit der Schuldner seine Beschwerde gegen die Ansetzung der Besichtigungs- termine vom 13. November 2018 und 10. Dezember 2018 richtete, ist das Verfah- ren bereits aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Der Schuldner hat kein schützenswertes Interesse mehr an der Überprüfung, ob das Betrei- bungsamt die inzwischen verstrichenen Termine rechtmässig im geschilderten Sinn ansetzte. Das Verfahren ist daher insoweit abzuschreiben. Dem Schuldner drohte im Übrigen aufgrund der angesetzten Besichtigungstermi- ne alleine kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, der die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 36 SchKG rechtfertigt hätte (die aufschiebende Wirkung ist grundsätzlich erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht rever- sible Vorkehrungen zu treffen sind wie z.B. die Verwertung und die Verteilung; vgl. BSK SchKG EB-STAEHELIN, Art. 36 ad N 9a).
3. Rückzug der Beschwerde Der Schuldner hat die Beschwerde wie eingangs angeführt zurückgezogen. Das Verfahren wurde dadurch auch hinsichtlich des Versteigerungstermins vom
16. Januar 2019 gegenstandslos. Es ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
- 7 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es die Befreiung von den Ge- richtskosten betrifft (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), infolge Gegenstandslosigkeit ab- zuschreiben. Der Gläubigerin wäre mangels eines ihr entstandenen Aufwandes im Beschwer- deverfahren ohnehin keine Entschädigung zuzusprechen. 4.2 Der Schuldner ersucht wie eingangs festgehalten auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hat eine Person Anspruch auf einen solchen Rechtsbeistand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 4.2.1 Unter den vorliegenden Umständen und vor dem Hintergrund der einge- reichten Unterlagen (vgl. act. 15, 16/1-11) erscheint der Schuldner als mittellos im Sinne der geschilderten Bestimmung. Weiter kann, insbesondere mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands bejaht werden. 4.2.2 Zu den Prozessaussichten ist das Folgende festzuhalten: Der Schuldner er- hob das im ersten Entscheid der Vorinstanz vom 7. November 2018 (act. 17/9) beurteilte (Laien-)Rechtsmittel vom 18. bzw. 26. Oktober 2018 vor Erhalt der an- gefochtenen Verfügungen (vom 31. Oktober 2018, act. 4/3-4). Erst mit der im vor- liegenden Verfahren beurteilten Eingabe vom 9. November 2018 (act. 1) erhob der Schuldner in Kenntnis der Verfügungen vom 31. Oktober 2018 (act. 4/3-4) und in Auseinandersetzung mit deren Inhalt eine Beschwerde gegen diese Verfü- gungen. Es geht nicht an, dieser Beschwerde entgegen zu halten, es sei darüber bereits am 7. November 2018 (act. 17/9) entscheiden worden. Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 7. November 2018 denn auch richtig fest, der Beschwerde
- 8 - mangle es an einem Anfechtungsobjekt (act. 17/9 S. 5). Ungeachtet des früheren Entscheids über die in Unkenntnis der angefochtenen Verfügungen erhobene Be- schwerde musste es dem Schuldner offen stehen, diese Verfügungen nach deren Erhalt innert der Rechtsmittelfrist anzufechten. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. November 2018 war aus diesem Grund jedenfalls nicht aussichtslos. 4.2.3 Dem Schuldner ist somit in Gutheissung seines Gesuchs Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren der Kammer zu bestellen. 4.2.4 Die Kammer wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Erhalt der Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen in An- wendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festsetzen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Das Gesuch des Schuldners und Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft.
5. Das Gesuch des Schuldners und Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen. Dem Schuldner und Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand für das Verfahren der Kammer bestellt.
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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin unter Beilage von Doppeln der act. 11 und 22, weiter an das Be- treibungsamt C._____ sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
8. Januar 2019