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PS180224

Arresteinsprache

Zürich OG · 2019-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 November 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 26): "1. Das Urteil vom 29. Oktober 2018 (EQ180140-L) sei aufzuheben und die Einsprache gegen den Arrest sei gutzuheissen.

2. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (act. 30). Die Be- schwerdeführerin ersuchte daraufhin mit Eingabe vom 2. Dezember 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Kostenvorschuss- pflicht. Eventualiter stellte sie ein Fristerstreckungsgesuch um 20 Tage (act. 32). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 31. Dezember 2018 erstreckt (act. 39). Da der verlangte Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2019 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzt, wobei sie auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde (act. 41). Der Kostenvorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht geleistet. 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-23). Die Sache erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerde-

- 3 - gegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich das Doppel der Beschwerde vom 15. November 2018 zuzustellen. 2.1. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das Gericht setzt zur Leistung dieses Vorschusses eine Frist an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr mit Verfügung vom 28. Novem- ber 2018 verlangten Kostenvorschuss wie dargelegt auch innert der ihr mit Verfü- gung vom 11. Januar 2019 angesetzten Nachfrist nicht (act. 30; act. 41). Andro- hungsgemäss (vgl. act. 41) ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 308'000.– sind die Gerichts- kosten in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie im Sinne des Gesetzes unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 308'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
  7. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS180224-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin MLaw C. Funck Beschluss vom 29. Januar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ N.V., Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2018 (EQ180140)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. August 2018 erhob die Gesuchsgegnerin, Einspreche- rin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Einsprache ge- gen den Arrestbefehl des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Juli 2018 (act. 6; act. 5). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Einsprache mit Urteil vom 29. Oktober 2018 ab (act. 22 = act. 25 = act. 27; nachfolgend zitiert als act. 25). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

15. November 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 26): "1. Das Urteil vom 29. Oktober 2018 (EQ180140-L) sei aufzuheben und die Einsprache gegen den Arrest sei gutzuheissen.

2. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (act. 30). Die Be- schwerdeführerin ersuchte daraufhin mit Eingabe vom 2. Dezember 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Kostenvorschuss- pflicht. Eventualiter stellte sie ein Fristerstreckungsgesuch um 20 Tage (act. 32). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 31. Dezember 2018 erstreckt (act. 39). Da der verlangte Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2019 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzt, wobei sie auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde (act. 41). Der Kostenvorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht geleistet. 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-23). Die Sache erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerde-

- 3 - gegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich das Doppel der Beschwerde vom 15. November 2018 zuzustellen. 2.1. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das Gericht setzt zur Leistung dieses Vorschusses eine Frist an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr mit Verfügung vom 28. Novem- ber 2018 verlangten Kostenvorschuss wie dargelegt auch innert der ihr mit Verfü- gung vom 11. Januar 2019 angesetzten Nachfrist nicht (act. 30; act. 41). Andro- hungsgemäss (vgl. act. 41) ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 308'000.– sind die Gerichts- kosten in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie im Sinne des Gesetzes unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 308'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

30. Januar 2019