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PS180207

Pfändungsankündigung und Vorladung / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-02-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Im Zusammenhang mit einem Betreibungsverfahren der B._____ AG gegen A._____ (Betreibung Nr. 2, vgl. dazu PS150090, act. 2/3) erliess das Stadt- richteramt Zürich am 21. Juli 2015 gegen A._____ einen Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (vgl. act. 2/4 letzte Seite). Nach er- hobener Einsprache hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und über- wies die Akten dem Bezirksgericht Zürich. Das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung, bestrafte A._____ mit Urteil vom 29. März 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren mit einer Busse von Fr. 150.- bzw. einer unbedingten Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung der Busse. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Einsprecher auferlegt. Ferner wurden ihm die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 535.– (Fr. 150.– Kosten ge- mäss Strafbefehl vom 21. Juli 2015 sowie Fr. 385.– weitere Untersuchungs- kosten) auferlegt, mit dem Hinweis, diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– würden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert (act. 2/4 Dispo- sitiv Ziffern 2-5). Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel von A._____ trat die II. Strafkammer des Obergerichtes am 17. August 2017 wegen Nicht- wahrung der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung nicht ein. Das Bun- desgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. No- vember 2017 ab, soweit darauf einzutreten war (act. 2/8). Die Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich betrieb in der Folge A._____ für die Verfahrenskosten von Fr. 535.– und die Busse von Fr. 150.–. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich erteilte dem Stadtrichteramt mit Urteil vom 2. August 2018 in Betreibung Nr. 1, Betrei- bungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 8. März 2018, für Fr. 535.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Januar 2018 sowie Fr. 150.00 definitive Rechtsöffnung (act. 2/13 Dispositiv Ziffer 1). Aufgrund eines Versehens wurde dem Be- schwerdeführer dieses Urteil auch in der Fassung vom 21. Juni 2018 (mit identischem Dispositiv) zugstellt (vgl. act. 2/12 i.V.m. act. 2/14). Auf eine ge- gen beide Urteile erhobene Beschwerde trat die I. Zivilkammer des Oberge-

- 3 - richtes mit Beschluss vom 24. September 2018 nicht ein (act. 2/21). Aus den Akten ergibt sich, dass dieser Entscheid angefochten wurde (vgl. act. 2/23 und der Hinweis in act. 11/1 S. 2 auf 5D_159/2018). Der auf der Webseite des Bundesgerichtes öffentlich zugänglichen Entscheidsammlung ab 2000 (www.bger.ch/jurisdiction-recht) lässt sich entnehmen, dass das Bundesge- richt das Verfahren 5D_159/2018 mit Urteil vom 13. November 2018 erledig- te. Es wies die Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. act. 14). Mit der Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2018 wurde A._____ aufge- fordert, bis am 9. Oktober 2018 im Büro 103 zur Einvernahme über die Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 2/22). Da der Schuldner nicht erschien, forderte ihn das Betreibungsamt mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 auf, unverzüglich, bis spätestens am 17. Oktober 2018 persönlich im Büro 103 zu erscheinen mit der Androhung, Nichtbeach- tung dieser Vorladung habe seine polizeiliche Vorführung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Un- gehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) zur Folge (act. 2/28).

E. 2 Mit Postaufgabe vom 11. Oktober 2018 wandte sich der Schuldner u.a. an das Bezirksgericht Zürich, untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und erhob gegen die Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2018 und ge- gen die Vorladung vom 10. Oktober 2018 Beschwerde (act. 1). Mangels hin- reichender Begründung und konkreter Anträge trat das Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungs- ämter mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Oktober 2018 auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Der Entscheid wurde A._____ am 22. Oktober 2018 zuge- stellt (act. 4/1). Mit Eingabe vom gleichen Tag (act. 7) wandte er sich unter Beilage des vorinstanzlichen Entscheides (act. 8) und einer weiteren Einga- be (act. 9) u.a. an das Obergericht I. und II. Zivilkammer. Die Vorinstanz, als weitere Adressatin stellte sämtliche Eingaben der II. Zivilkammer zu (act. 10, act. 11/1=act. 9, act. 11/2=act. 7, act. 11/3=act. 8). Mit Postaufgabe vom 5.

- 4 - November 2018 bediente A._____ verschiedene Instanzen, u.a. auch die II. Zivilkammer mit einer weiteren Eingabe samt Beilagen (act. 12 und act. 13/1-8). Diese erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sie vorlie- gend unberücksichtigt bleibt.

E. 3 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich rich- tet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestim- mungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet ein- zureichen. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage Art. 321 N 14 f.). Dabei darf sich ein Be- schwerdeführer nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des an- gefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Ent- scheides zum Urteil erhoben werden kann, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 34 f.; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 Erw. 1 und 3). Im Rahmen der Be- gründung dieser Anträge hat sich der Beschwerdeführer ferner mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist, ansonsten darauf ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Be- hebung des Mangels anzusetzen, ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 4 a) Die Vorinstanz führte u.a. aus, diesen Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht genüge die Beschwerde offensichtlich nicht. Der Be- schwerdeführer habe in der Beschwerde keine konkreten Anträge gestellt. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, in den Beilagen nach Anträgen zu

- 5 - suchen. Dies insbesondere dann nicht, wenn auf eine 15-seitige Stellung- nahme ohne konkret ersichtliche Anträge verwiesen werde. Selbst wenn der Beschwerde konkrete Anträge zu entnehmen wären, so hätte der Be- schwerdeführer darlegen müssen, was er weshalb an der Pfändungsankün- digung oder Vorladung bemängle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er wisse nicht, wer Betreibungsgläubigerin sei, so sei er auf die er- gangenen Urteile des Rechtsöffnungsverfahrens (act. 2/13 = Urteils des Be- zirksgerichts vom 2. August 2018; act. 2/21 = Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2018) sowie die Vorladung (act. 2/28) zu verweisen. Selbiges gelte für seine sinngemässen Vorbringen, die Forde- rung habe keinen Bestand. Ferner sei in den Ausführungen des Beschwer- deführers von einem mangelhaften Zugang zu den Akten die Rede, aber auch diesbezüglich fehle es an einem Antrag und einer hinreichenden Be- gründung. Eine mangelhafte Begründung sowie das Fehlen eines Antrags stellten keine verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG dar, weshalb es sich erübrige, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ver- besserung der Beschwerde zu geben. Mangels hinreichender Begründung und Antrag sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bestehe auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG) (act. 6 Erw. 2.2.).

b) Seine erste Eingabe an das Obergericht, II. Zivilkammer betitelte der Be- schwerdeführer mit "Begleitschreiben / Klärung der Zuständigkeiten / Durch- setzung des Akteneinsichtsrechtes / Ausstandsverfahren / etc." (act. 7). In dieser Eingabe stellte er keine Anträge und setzte sich mit den vorinstanzli- chen Erwägungen nicht auseinander. Auch in seiner Beilage zu dieser Ein- gabe fehlt eine Begründung der Beschwerde. Sinngemäss könnte dieser Beilage der Antrag auf Einstellung des Pfändungsverfahrens (vgl. act. 9 S. 14) entnommen werden. Ausführungen zum anfechtbaren Entscheid feh- len aber. Es fehlt demnach an sachbezogenen Rügen. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichtes die zahlreichen und sehr ausführlichen Sam- meleingaben nach Vorbringen und potentiellen Rügen zu durchforsten.

- 6 - Mangels Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 5 Selbst wenn auf seine Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewie- sen werden. In seiner ersten Eingabe nahm der Beschwerdeführer Bezug auf eine E-Mail des Betreibungsbeamten vom 19. Oktober 2018, worin ihm dieser mitteilt, sie stützten sich auf das Fortsetzungsbegehren vom 27. Sep- tember 2018 vom Stadtrichteramt. Solange sie keinen Rückzug erhielten, hielten sie am Pfändungsvollzug fest (act. 7 S. 1). Soweit der Beschwerde- führer verlangt, dieses E-Mail sei aufsichtsrechtlich zu überprüfen, ist darauf nicht einzutreten. Diese E-Mail war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und könnte im Übrigen auch nicht mit Beschwerde angefochten werden. Anfechtungsobjekt ist nämlich mit Ausnahme der Fälle der Rechts- verzögerung und Rechtsverweigerung eine Verfügung. Blosse Meinungs- äusserungen, Mitteilungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als Verfü- gung (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 18 und N 22). Einmal mehr bestritt er in seiner Eingabe auch die Rechtskraft des Strafur- teils (act. 7 S. 1). Bereits im Urteil vom 23. Juni 2017 wies ihn das Bundes- gericht auf die vorhandene Rechtskraftbestätigung hin (act. 2/7 S.11-12). Im Weiteren verlangte er Akteneinsicht betreffend obergerichtliche Verfahren (act. 7 S. 2, act. 9 S. 13). Wie ihm bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. et- wa act. 13/2 S. 2), kann er auf Voranmeldung beim Obergericht in all seine vor dem Obergericht ausgetragenen Verfahren, insbesondere PS150090, Akteneinsicht nehmen. Soweit der Beschwerdeführer Akteneinsicht bei di- versen Dienststellen und Gerichten verlangt (act. 9 S. 12), hat er sich an die entsprechenden Stellen zu wenden. Im Übrigen kann das Obergericht zum Rechtsöffnungsverfahren – und hier erfolgter zweifacher Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides – nicht Stel- lung nehmen. Hiefür standen dem Beschwerdeführer Rechtsmittel zur Ver- fügung, welche er offenbar auch wahrnahm (vgl. act. 2/19-21, act. 14). Beim Antrag, es sei die Nichtigkeit einschlägigen Materials jederzeit von Amtes wegen zu beachten, meint er wohl die Feststellung der Nichtigkeit des Straf- befehls und der Rechtsöffnungsentscheide (act. 9 S. 12). Die Aufsichtsbe-

- 7 - hörde ist für die Feststellung der Nichtigkeit eines Gerichtsentscheides der Strafbehörden, des Audienzrichters bzw. des Bundesgerichtes nicht zustän- dig. Dies würde die Prüfung der Begründetheit der materiellen Forderung voraussetzen, wofür die Aufsichtsbehörden nicht befugt sind (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

E. 9 Auflage, Bern 2013, § 6 N 3; BGer 5A_317/2015 vom 13.10.15 Erw. 2.1). Mit Beschwerde können grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungs- verfahrens gerügt werden (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 1). Die Aufsichtsbehörde könnte nur prüfen, ob die Pfändungsankündi- gung nichtig ist. Dies kann aber von vorherein ausgeschlossen werden. Dies setzt nämlich voraus, dass die Pfändungsankündigung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dies muss vorliegend verneint werden. Diesbezüglich brachte der Be- schwerdeführer auch nichts vor. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Übrigen aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit eine Pfändungsan- kündigung (als Fortsetzung der Betreibung) erlassen werden kann, muss ein allfällig erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitig worden sein. Dies trifft, wie vorerwähnt, zu (vgl. act. 2/21, act. 14). Die Pfändungsankündigung durfte demnach ausgestellt werden. Es liegt kein pflichtwidriges Verhalten des Betreibungsbeamten vor. Auf die beantragten Ausstandsbegehren ist nicht weiter einzugehen. Diese wurden überhaupt nicht begründet (act. 9 S. 13). Soweit gegenüber anderen Dienststellen und Gerichtsbehörden Anträge gestellt wurden (act. 9), wäre mangels Zuständigkeit darauf nicht einzutreten.

6. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden grundsätz- lich keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht an das Bezirksgericht zurück.
  3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
  4. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180207-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 28. Februar 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsankündigung und Vorladung / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Oktober 2018 (CB180146)

- 2 - Erwägungen:

1. Im Zusammenhang mit einem Betreibungsverfahren der B._____ AG gegen A._____ (Betreibung Nr. 2, vgl. dazu PS150090, act. 2/3) erliess das Stadt- richteramt Zürich am 21. Juli 2015 gegen A._____ einen Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (vgl. act. 2/4 letzte Seite). Nach er- hobener Einsprache hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und über- wies die Akten dem Bezirksgericht Zürich. Das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung, bestrafte A._____ mit Urteil vom 29. März 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren mit einer Busse von Fr. 150.- bzw. einer unbedingten Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung der Busse. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Einsprecher auferlegt. Ferner wurden ihm die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 535.– (Fr. 150.– Kosten ge- mäss Strafbefehl vom 21. Juli 2015 sowie Fr. 385.– weitere Untersuchungs- kosten) auferlegt, mit dem Hinweis, diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– würden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert (act. 2/4 Dispo- sitiv Ziffern 2-5). Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel von A._____ trat die II. Strafkammer des Obergerichtes am 17. August 2017 wegen Nicht- wahrung der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung nicht ein. Das Bun- desgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. No- vember 2017 ab, soweit darauf einzutreten war (act. 2/8). Die Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich betrieb in der Folge A._____ für die Verfahrenskosten von Fr. 535.– und die Busse von Fr. 150.–. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich erteilte dem Stadtrichteramt mit Urteil vom 2. August 2018 in Betreibung Nr. 1, Betrei- bungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 8. März 2018, für Fr. 535.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Januar 2018 sowie Fr. 150.00 definitive Rechtsöffnung (act. 2/13 Dispositiv Ziffer 1). Aufgrund eines Versehens wurde dem Be- schwerdeführer dieses Urteil auch in der Fassung vom 21. Juni 2018 (mit identischem Dispositiv) zugstellt (vgl. act. 2/12 i.V.m. act. 2/14). Auf eine ge- gen beide Urteile erhobene Beschwerde trat die I. Zivilkammer des Oberge-

- 3 - richtes mit Beschluss vom 24. September 2018 nicht ein (act. 2/21). Aus den Akten ergibt sich, dass dieser Entscheid angefochten wurde (vgl. act. 2/23 und der Hinweis in act. 11/1 S. 2 auf 5D_159/2018). Der auf der Webseite des Bundesgerichtes öffentlich zugänglichen Entscheidsammlung ab 2000 (www.bger.ch/jurisdiction-recht) lässt sich entnehmen, dass das Bundesge- richt das Verfahren 5D_159/2018 mit Urteil vom 13. November 2018 erledig- te. Es wies die Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. act. 14). Mit der Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2018 wurde A._____ aufge- fordert, bis am 9. Oktober 2018 im Büro 103 zur Einvernahme über die Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 2/22). Da der Schuldner nicht erschien, forderte ihn das Betreibungsamt mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 auf, unverzüglich, bis spätestens am 17. Oktober 2018 persönlich im Büro 103 zu erscheinen mit der Androhung, Nichtbeach- tung dieser Vorladung habe seine polizeiliche Vorführung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Un- gehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) zur Folge (act. 2/28).

2. Mit Postaufgabe vom 11. Oktober 2018 wandte sich der Schuldner u.a. an das Bezirksgericht Zürich, untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und erhob gegen die Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2018 und ge- gen die Vorladung vom 10. Oktober 2018 Beschwerde (act. 1). Mangels hin- reichender Begründung und konkreter Anträge trat das Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungs- ämter mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Oktober 2018 auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Der Entscheid wurde A._____ am 22. Oktober 2018 zuge- stellt (act. 4/1). Mit Eingabe vom gleichen Tag (act. 7) wandte er sich unter Beilage des vorinstanzlichen Entscheides (act. 8) und einer weiteren Einga- be (act. 9) u.a. an das Obergericht I. und II. Zivilkammer. Die Vorinstanz, als weitere Adressatin stellte sämtliche Eingaben der II. Zivilkammer zu (act. 10, act. 11/1=act. 9, act. 11/2=act. 7, act. 11/3=act. 8). Mit Postaufgabe vom 5.

- 4 - November 2018 bediente A._____ verschiedene Instanzen, u.a. auch die II. Zivilkammer mit einer weiteren Eingabe samt Beilagen (act. 12 und act. 13/1-8). Diese erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sie vorlie- gend unberücksichtigt bleibt.

3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich rich- tet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestim- mungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet ein- zureichen. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage Art. 321 N 14 f.). Dabei darf sich ein Be- schwerdeführer nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des an- gefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Ent- scheides zum Urteil erhoben werden kann, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 34 f.; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 Erw. 1 und 3). Im Rahmen der Be- gründung dieser Anträge hat sich der Beschwerdeführer ferner mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist, ansonsten darauf ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Be- hebung des Mangels anzusetzen, ebenfalls nicht einzutreten ist.

4. a) Die Vorinstanz führte u.a. aus, diesen Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht genüge die Beschwerde offensichtlich nicht. Der Be- schwerdeführer habe in der Beschwerde keine konkreten Anträge gestellt. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, in den Beilagen nach Anträgen zu

- 5 - suchen. Dies insbesondere dann nicht, wenn auf eine 15-seitige Stellung- nahme ohne konkret ersichtliche Anträge verwiesen werde. Selbst wenn der Beschwerde konkrete Anträge zu entnehmen wären, so hätte der Be- schwerdeführer darlegen müssen, was er weshalb an der Pfändungsankün- digung oder Vorladung bemängle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er wisse nicht, wer Betreibungsgläubigerin sei, so sei er auf die er- gangenen Urteile des Rechtsöffnungsverfahrens (act. 2/13 = Urteils des Be- zirksgerichts vom 2. August 2018; act. 2/21 = Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2018) sowie die Vorladung (act. 2/28) zu verweisen. Selbiges gelte für seine sinngemässen Vorbringen, die Forde- rung habe keinen Bestand. Ferner sei in den Ausführungen des Beschwer- deführers von einem mangelhaften Zugang zu den Akten die Rede, aber auch diesbezüglich fehle es an einem Antrag und einer hinreichenden Be- gründung. Eine mangelhafte Begründung sowie das Fehlen eines Antrags stellten keine verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG dar, weshalb es sich erübrige, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ver- besserung der Beschwerde zu geben. Mangels hinreichender Begründung und Antrag sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bestehe auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG) (act. 6 Erw. 2.2.).

b) Seine erste Eingabe an das Obergericht, II. Zivilkammer betitelte der Be- schwerdeführer mit "Begleitschreiben / Klärung der Zuständigkeiten / Durch- setzung des Akteneinsichtsrechtes / Ausstandsverfahren / etc." (act. 7). In dieser Eingabe stellte er keine Anträge und setzte sich mit den vorinstanzli- chen Erwägungen nicht auseinander. Auch in seiner Beilage zu dieser Ein- gabe fehlt eine Begründung der Beschwerde. Sinngemäss könnte dieser Beilage der Antrag auf Einstellung des Pfändungsverfahrens (vgl. act. 9 S. 14) entnommen werden. Ausführungen zum anfechtbaren Entscheid feh- len aber. Es fehlt demnach an sachbezogenen Rügen. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichtes die zahlreichen und sehr ausführlichen Sam- meleingaben nach Vorbringen und potentiellen Rügen zu durchforsten.

- 6 - Mangels Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Selbst wenn auf seine Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewie- sen werden. In seiner ersten Eingabe nahm der Beschwerdeführer Bezug auf eine E-Mail des Betreibungsbeamten vom 19. Oktober 2018, worin ihm dieser mitteilt, sie stützten sich auf das Fortsetzungsbegehren vom 27. Sep- tember 2018 vom Stadtrichteramt. Solange sie keinen Rückzug erhielten, hielten sie am Pfändungsvollzug fest (act. 7 S. 1). Soweit der Beschwerde- führer verlangt, dieses E-Mail sei aufsichtsrechtlich zu überprüfen, ist darauf nicht einzutreten. Diese E-Mail war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und könnte im Übrigen auch nicht mit Beschwerde angefochten werden. Anfechtungsobjekt ist nämlich mit Ausnahme der Fälle der Rechts- verzögerung und Rechtsverweigerung eine Verfügung. Blosse Meinungs- äusserungen, Mitteilungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als Verfü- gung (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 18 und N 22). Einmal mehr bestritt er in seiner Eingabe auch die Rechtskraft des Strafur- teils (act. 7 S. 1). Bereits im Urteil vom 23. Juni 2017 wies ihn das Bundes- gericht auf die vorhandene Rechtskraftbestätigung hin (act. 2/7 S.11-12). Im Weiteren verlangte er Akteneinsicht betreffend obergerichtliche Verfahren (act. 7 S. 2, act. 9 S. 13). Wie ihm bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. et- wa act. 13/2 S. 2), kann er auf Voranmeldung beim Obergericht in all seine vor dem Obergericht ausgetragenen Verfahren, insbesondere PS150090, Akteneinsicht nehmen. Soweit der Beschwerdeführer Akteneinsicht bei di- versen Dienststellen und Gerichten verlangt (act. 9 S. 12), hat er sich an die entsprechenden Stellen zu wenden. Im Übrigen kann das Obergericht zum Rechtsöffnungsverfahren – und hier erfolgter zweifacher Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides – nicht Stel- lung nehmen. Hiefür standen dem Beschwerdeführer Rechtsmittel zur Ver- fügung, welche er offenbar auch wahrnahm (vgl. act. 2/19-21, act. 14). Beim Antrag, es sei die Nichtigkeit einschlägigen Materials jederzeit von Amtes wegen zu beachten, meint er wohl die Feststellung der Nichtigkeit des Straf- befehls und der Rechtsöffnungsentscheide (act. 9 S. 12). Die Aufsichtsbe-

- 7 - hörde ist für die Feststellung der Nichtigkeit eines Gerichtsentscheides der Strafbehörden, des Audienzrichters bzw. des Bundesgerichtes nicht zustän- dig. Dies würde die Prüfung der Begründetheit der materiellen Forderung voraussetzen, wofür die Aufsichtsbehörden nicht befugt sind (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Auflage, Bern 2013, § 6 N 3; BGer 5A_317/2015 vom 13.10.15 Erw. 2.1). Mit Beschwerde können grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungs- verfahrens gerügt werden (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 1). Die Aufsichtsbehörde könnte nur prüfen, ob die Pfändungsankündi- gung nichtig ist. Dies kann aber von vorherein ausgeschlossen werden. Dies setzt nämlich voraus, dass die Pfändungsankündigung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dies muss vorliegend verneint werden. Diesbezüglich brachte der Be- schwerdeführer auch nichts vor. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Übrigen aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit eine Pfändungsan- kündigung (als Fortsetzung der Betreibung) erlassen werden kann, muss ein allfällig erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitig worden sein. Dies trifft, wie vorerwähnt, zu (vgl. act. 2/21, act. 14). Die Pfändungsankündigung durfte demnach ausgestellt werden. Es liegt kein pflichtwidriges Verhalten des Betreibungsbeamten vor. Auf die beantragten Ausstandsbegehren ist nicht weiter einzugehen. Diese wurden überhaupt nicht begründet (act. 9 S. 13). Soweit gegenüber anderen Dienststellen und Gerichtsbehörden Anträge gestellt wurden (act. 9), wäre mangels Zuständigkeit darauf nicht einzutreten.

6. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden grundsätz- lich keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht an das Bezirksgericht zurück.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

1. März 2019