Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Übersicht Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer eines Hausteils an der B._____-strasse … in C._____ (GBBl 1, Miteigentum an GBBl 2, Kat. Nr. 1) sowie eines Atelierraumes und -kellers (GBBl 3 und 4, Miteigentum an GBBl 5, Kat. Nr. 2), und er ist ebenfalls Schuldner in der Betreibung Nr. … (vgl. act. 7/1, act. 7/3, act. 7/5). Nachdem in dieser Betreibung das Verwertungsbegehren ge- stellt wurde, liess das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Embrachertal (nachfolgend Betreibungsamt) die Stockwerkeigentumsanteile des Beschwerde- führers durch D._____, E._____ GmbH, schätzen. Die entsprechende Verkehrs- wertschätzung datiert vom 3. November 2017 (vgl. act. 7/2, nachfolgend erstes Gutachten). Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, der betreibungsamtliche Schätzwert belaufe sich auf Fr. 800'000.– (vgl. act. 3 = act. 7/3).
E. 1.2 Am 20. November 2017 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte im Wesentlichen Einsicht in den Schätzbericht (vgl. act. 1). Nachdem das Betrei- bungsamt die Expertise und weitere sachdienliche Unterlagen eingereicht hatte (vgl. act. 7/1-6), nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und beantragte eine Neuschätzung (vgl. act. 10). Nach Eingang des von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– (act. 11 und act. 14) wurde der von der Vor- instanz vorgeschlagene Sachverständige F._____, G._____ AG, mit der Neu- schätzung beauftragt (vgl. act. 15 und act. 17). Da dieser mit Schreiben vom
28. März 2018 erklärt hatte, er habe die Liegenschaft bereits im Februar 2014 auf Fr. 816'000.– geschätzt (vgl. act. 18), wurde den Parteien H._____, I._____ AG, vorgeschlagen (vgl. act. 20). Mangels Einwände der Parteien hierzu wurde der Sachverständige H._____ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt (vgl. act. 22). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 reichte dieser seine Expertise vom sel-
- 3 - ben Datum ein, gemäss welcher der Verkehrswert schätzungsweise Fr. 836'000.– beträgt (act. 25 und act. 26, nachfolgend zweites Gutachten).
E. 1.3 Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt Frist an, um zu diesem zweiten Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. act. 28). Innert er- streckter Frist ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 ein (vgl. act. 31 und act. 32/1-4). Mit Beschluss vom 12. September 2018 legte die Vorinstanz den betreibungsamtlichen Schätzwert auf Fr. 818'000.– fest (vgl. act. 36 [= act. 33]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
E. 3 Die Spruchgebühr ist aufzuheben und neu festzusetzen – bei einer Obergrenze von max. 3150.–
E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Zunächst kritisiert er, dass sich die Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 29. August 2018, mit welcher er ausführ- lich dargelegt und mit Fakten belegt habe, weshalb die beiden Schätzungen falsch seien, nicht auseinandergesetzt habe. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. act. 37 S. 2 oben). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es ge- nügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGer 4A_275/2018 E. 2.3.1 m.H.). Die Vorinstanz hielt zu Beginn ihres Ent- scheides fest, der Beschwerdeführer habe innert erstreckter Frist zum zweiten Gutachten Stellung genommen (vgl. act. 36 E. 1), und im Ergebnis erwog sie, beide Gutachten seien professionell abgefasst, würden plausibel und überzeu- gend erscheinen sowie keine Mängel oder Unzulänglichkeiten erkennen lassen (vgl. act. 36 E. 2). Damit brachte sie implizit zum Ausdruck, dass sie die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers für unbehelflich bzw. für die Entscheidfindung irrele-
- 6 - vant hielt. Dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid die in der Stellungnahme erho- benen Einwände nicht ausdrücklich erwähnte, schadet hier nicht: Inwiefern dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Begründung eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids verunmöglicht haben soll, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Im Ergebnis lässt sich der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorwerfen, obwohl die Begründung eher knapp ausgefal- len ist. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Anträge 1 und 2 des Be- schwerdeführers sind damit abzuweisen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde hauptsächlich das zweite Gutachten (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 3-7). Ein Abweichen von ei- nem gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VZG eingeholten Schätzungsgutachten ist grund- sätzlich nur dann angezeigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gutachten nicht schlüssig, in sich widersprüchlich, nicht überzeugend oder methodisch falsch ist, wenn sich der Sachverständige auf irr- tümliche rechtliche Annahmen oder unzutreffende tatsächliche Feststellungen ge- stützt hat, oder wenn das Gutachten ohne sachlichen Grund von anerkannten Lehrmeinungen abweicht (vgl. OGer ZH PS180070 vom 27. Juni 2018 E. 4.2 m.w.H.). Die auf den (nicht nummerierten) Seiten 3 bis 5 vorgetragenen Einwände gegen das zweite Gutachten erhob der Beschwerdeführer vor Vorinstanz gegen das erste Gutachten (vgl. act. 10 [nicht nummerierte] S. 2 f. und act. 31), nicht aber gegen das zweite. Ebenso verhält es sich mit den unter dem Titel "Kommen- tierung der Qualitativen Beurteilung der Liegenschaft/Siedlung" aufgeführten Ein- wände (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 5-7, s. auch act. 31 [nicht nummerierte] S. 3-5). Diese Vorbringen sind daher neu und im Beschwerdeverfahren unbeacht- lich (vgl. Art. 326 ZPO und E. 2.1. oben). Zulässig ist hingegen der Einwand, wo- nach das zweite Gutachten von einem 7.5-Zimmer Eckeinfamilienhaus mit einem Parkplatz ausgehe, obwohl es sich um ein solches mit 9.5-Zimmern mit zwei Parkplätzen handle (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 4 und act. 31 [nicht num- merierte] S. 3). Aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Grundbuchauszug geht allerdings hervor, dass es sich um einen Hausteil mit 7.5-Zimmern handelt
- 7 - (vgl. act. 7/5). Dieser Auszug ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB, die für die darin bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Seine Behauptung zur Anzahl Parkplätze ist unsubstanziert und unbelegt, und in den Akten finden sich keine Hinweise dafür. Dass der Gutachter bei seiner Schätzung erhebliche Umstände ausser Acht ge- lassen haben soll, vermag der Beschwerdeführer daher nicht darzutun. Selbst wenn die erwähnten unzulässigen Noven im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären, würde dies am angefochtenen Entscheid bzw. am zweiten Gutachten nichts ändern. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wo diese seiner Ansicht nach falschen Annahmen, wie z.B. die falsche Quadratmeterzahl, im zweiten Gutachten Eingang gefunden haben. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmit- telinstanz, im 37-seitigen Gutachten anhand der Akten nach Unzulänglichkeiten zu suchen. Zudem geht aus der Begründung der Beschwerde nicht hervor, inwie- fern die nach Auffassen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigten Faktoren (wie z.B. fehlende Grundstückanteile und Nichtberücksichtigung der Renovatio- nen sowie des Atelierkellers) Einfluss auf das Ergebnis der Schätzung gehabt hät- ten. Nebenbei ist anzumerken, dass der Atelierkeller in beiden Gutachten berück- sichtigt wurde (vgl. act. 7/2 S. 1 und S. 6 sowie act. 27 S. 18 und S. 21 f.). Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers wäre damit nicht möglich. Es hätte mithin nicht beurteilt werden können, ob bei der Schätzung Kri- terien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder ob erhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind. Soweit der Beschwerdeführer die auf den (nicht nummerierten) Seiten 5-7 aufgeführten Einwände auch gegen das erste Gutachten erhebt, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag mit ande- ren Worten nicht darzulegen, inwiefern das erste Gutachten nicht schlüssig, in sich widersprüchlich, nicht überzeugend oder falsch sein soll. Gleiches gilt sodann für die am Ende seiner Beschwerde vorgetragenen Kommentare, wobei diesbe- züglich nicht einmal ersichtlich ist, gegen welches Gutachten sich diese richten (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 7).
- 8 -
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Marktwert liege deutlich höher (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 2 f.). Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 31 [nicht nummerierte] S. 2) bringt er im Wesentlichen vor, im Jahr 2000 sei die Liegenschaft auf Fr. 1.1 Mio. geschätzt worden, und die Daten des EFD und des Vergleichsportals J._____ würden belegen, dass seit 2000 eine Preis- steigerung von 70-88% stattgefunden habe. Ohne Berücksichtigung allfälliger Wertverminderungen würde sich der Verkehrswert daher auf rund Fr. 1.7 Mio. bis Fr. 2.0 Mio. belaufen. Der Durchschnittspreis der auf K._____ verfügbaren und vergleichbaren Häuser mit neun bzw. sieben bis acht Zimmern in der Region C._____ liege bei Fr. 1.7 Mio. bzw. bei Fr. 1.3 Mio. Seine eingereichte Marktana- lyse zeige ebenfalls, dass die beiden Gutachten keine faire Verkehrswertschät- zung darstellen würden. Das Obergericht habe daher – für den Fall, dass keine Rückweisung erfolge – den Verkehrswert auf mindestens Fr. 1.3 Mio. festzuset- zen (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 2 f.). Die Schätzung des zu versteigernden Grundstückes sagt nichts über den an der Versteigerung tatsächlich erzielbaren Erlös aus, sondern gibt den Interessen- ten bloss einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot. Die Schätzung soll deshalb nicht möglichst hoch sein, sondern den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes bestimmen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VZG und BGE 129 III 595 E. 3.1). Wie bei der Schätzung des Verkehrswerts im Einzelnen vor- zugehen ist, legt das Gesetz nicht fest (vgl. BGE 134 III 42 E. 3 und 4). Insofern kommt dem Sachverständigen ein gewisses Ermessen zu (vgl. OGer ZH PS180070 vom 27. Juni 2018 E. 4.1). Dass das bzw. die Gutachten einen viel zu niedrigen bzw. nicht den mutmasslichen Verkehrswert ausweisen, lässt sich ge- stützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht annehmen. Nicht zu bean- standen und zulässig ist sodann, dass sich die Vorinstanz für den Mittelwert der leicht voneinander abweichenden Schätzwerte ausgesprochen hat, da die Exper- ten über vergleichbare Fachkenntnisse verfügten (vgl. BGE 129 III 595 E. 3.1, BGer 5A_639/2013 E. 2.3). Der angenommene (Mittel-)Wert wird im Übrigen we- der durch die Akten noch durch die Vorbringen des Beschwerdeführers als auch für den Laien unplausibel gemacht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Schät- zung mit Fr. 1.1 Mio. ist über achtzehn Jahre alt und sagt über den heutigen Zu-
- 9 - stand des Objektes nichts mehr aus. Der Experte, welcher den Auftrag zur Neu- schätzung ablehnen musste, hat das Objekt im Jahr 2014 mit Fr. 816'000.– ge- schätzt. Der Schätzer H.______ merkt an, es gehe um ein Liebhaberobjekt mit ei- nem verwilderten Garten, unbewohnt, mit erheblichem "aufgestautem Investiti- onsbedarf", mit einer "offensichtlichen Wasserproblematik" und einer "extrem komplexen Eigentümerstruktur". Das alles ist augenscheinlich nicht wert-steigernd
– der Beschwerdeführer setzt sich damit aber nicht auseinander. Der Antrag 4 des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.
E. 3.4 Für den Fall, dass keine Rückweisung erfolgt bzw. das Obergericht den Ver- kehrswert nicht auf Fr. 1.3 Mio. festsetzt, beantragt der Beschwerdeführer ein Obergutachten (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 3). Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Oberexpertise nicht zu (vgl. BGE 134 III 42 E. 3). Damit ist auch der Antrag 5 des Beschwerde- führers abzuweisen.
E. 3.5 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Spruchgebühr von Fr. 150.– sowie die Gutachterkosten von Fr. 5'385.–. Der Beschwerdeführer be- antragt, diese Kosten seien auf höchstens Fr. 3'150.– festzusetzen (vgl. Antrag 3 und act. 37 [nicht nummerierte] S. 2). Aus der Beschwerdebegründung geht her- vor, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Gutachterkosten wehrt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 150.– bestreitet er zu Recht nicht (vgl. dazu BGE 131 III 136). Dass der in Rechnung gestellte Aufwand vom Gutachter tatsächlich betrie- ben wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die von ihm beantragte Reduk- tion von über Fr. 2'000.– begründet er vielmehr mit der Mangelhaftigkeit des Gut- achtens (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 2). Wie unter den Ziffern 3.2. und 3.3. erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzutun, die das zweite Gutachten mangelhaft oder unbrauchbar erscheinen lassen. Eine Redukti- on der Gutachterkosten rechtfertigt sich daher nicht. Der Antrag 3 ist ebenfalls abzuweisen.
- 10 -
E. 3.6 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
E. 4 Eventualiter legt das Obergericht den Verkehrswert – nach Prüfung der Unterla- gen – selber auf mindestens 1.3 Mio fest.
E. 5 Eventualiter bestellt das Obergericht einen Obergutachter und beauftragt ihn, die Verkehrswert-Schätzung auch auf Grund einer detaillierten Marktanalyse vorzu- nehmen.
E. 6 Eventualiter ist dem Beschwerdeführer eine weitere Frist einzuräumen um ver- schiedene Punkte (siehe unten) nachträglich zu substantiieren."
2. Rechtliche Vorbemerkungen und Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 99 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsver- wertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) ordnet das Betreibungsamt die Schätzung der zu verwertenden Grundstücke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VZG an. Diese soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zuge- hör bestimmen. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb
- 4 - der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sach- verständige zu verlangen. Beim Antrag auf Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG handelt es sich nicht um ein eigentliches betreibungsrechtliches Beschwerdever- fahren i.S.v. Art. 17 SchKG, sondern um weitere amtliche Tätigkeit eines Vollstre- ckungsorgans. Dennoch rechtfertigt es sich, die für die betreibungsrechtliche Be- schwerde geltenden Verfahrensregeln zumindest analog anzuwenden (vgl. BGE 131 III 136 E. 3.2.1, OGer ZH PS140109 vom 26. Juni 2014 m.w.H., OGer ZH PS120166 vom 9. Oktober 2012). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT- SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinwei- sen auf die Gerichtspraxis). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). An die Begründung der Be- schwerde werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser un- schwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an ei- ne Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Ausführungen und allgemei- ne Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, mit Verweisen, am Beispiel der
- 5 - Berufung). Auf Beschwerden, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten. 2.3. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Beschwerdefrist zu erstrecken (vgl. Antrag 6). Da es sich bei der Be- schwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Frister- streckung ausgeschlossen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsge- such ist demnach abzuweisen.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen
Dispositiv
- Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausge- richtet.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
- Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180195-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 17. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend betreibungsamtliche Schätzung (Beschwerde über das Betreibungsamt Embrachertal) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2018 (CB170033)
- 2 - Erwägungen:
1. Übersicht Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer eines Hausteils an der B._____-strasse … in C._____ (GBBl 1, Miteigentum an GBBl 2, Kat. Nr. 1) sowie eines Atelierraumes und -kellers (GBBl 3 und 4, Miteigentum an GBBl 5, Kat. Nr. 2), und er ist ebenfalls Schuldner in der Betreibung Nr. … (vgl. act. 7/1, act. 7/3, act. 7/5). Nachdem in dieser Betreibung das Verwertungsbegehren ge- stellt wurde, liess das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Embrachertal (nachfolgend Betreibungsamt) die Stockwerkeigentumsanteile des Beschwerde- führers durch D._____, E._____ GmbH, schätzen. Die entsprechende Verkehrs- wertschätzung datiert vom 3. November 2017 (vgl. act. 7/2, nachfolgend erstes Gutachten). Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, der betreibungsamtliche Schätzwert belaufe sich auf Fr. 800'000.– (vgl. act. 3 = act. 7/3). 1.2. Am 20. November 2017 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte im Wesentlichen Einsicht in den Schätzbericht (vgl. act. 1). Nachdem das Betrei- bungsamt die Expertise und weitere sachdienliche Unterlagen eingereicht hatte (vgl. act. 7/1-6), nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und beantragte eine Neuschätzung (vgl. act. 10). Nach Eingang des von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– (act. 11 und act. 14) wurde der von der Vor- instanz vorgeschlagene Sachverständige F._____, G._____ AG, mit der Neu- schätzung beauftragt (vgl. act. 15 und act. 17). Da dieser mit Schreiben vom
28. März 2018 erklärt hatte, er habe die Liegenschaft bereits im Februar 2014 auf Fr. 816'000.– geschätzt (vgl. act. 18), wurde den Parteien H._____, I._____ AG, vorgeschlagen (vgl. act. 20). Mangels Einwände der Parteien hierzu wurde der Sachverständige H._____ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt (vgl. act. 22). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 reichte dieser seine Expertise vom sel-
- 3 - ben Datum ein, gemäss welcher der Verkehrswert schätzungsweise Fr. 836'000.– beträgt (act. 25 und act. 26, nachfolgend zweites Gutachten). 1.3. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt Frist an, um zu diesem zweiten Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. act. 28). Innert er- streckter Frist ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 ein (vgl. act. 31 und act. 32/1-4). Mit Beschluss vom 12. September 2018 legte die Vorinstanz den betreibungsamtlichen Schätzwert auf Fr. 818'000.– fest (vgl. act. 36 [= act. 33]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Oktober 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 37, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 34). Es wurden folgende Anträge gestellt: " 1. Der Beschluss des Bezirksgericht ist aufzuheben und das Geschäft ist an das Bezirksgericht zur Neubegutachtung zurückweisen.
2. Das Bezirksgericht ist anzuweisen, die vorgebrachten Argumente des Be- schwerdeführers materiell zu prüfen und seinen Entscheid materiell zu begrün- den.
3. Die Spruchgebühr ist aufzuheben und neu festzusetzen – bei einer Obergrenze von max. 3150.–
4. Eventualiter legt das Obergericht den Verkehrswert – nach Prüfung der Unterla- gen – selber auf mindestens 1.3 Mio fest.
5. Eventualiter bestellt das Obergericht einen Obergutachter und beauftragt ihn, die Verkehrswert-Schätzung auch auf Grund einer detaillierten Marktanalyse vorzu- nehmen.
6. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer eine weitere Frist einzuräumen um ver- schiedene Punkte (siehe unten) nachträglich zu substantiieren."
2. Rechtliche Vorbemerkungen und Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 99 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsver- wertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) ordnet das Betreibungsamt die Schätzung der zu verwertenden Grundstücke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VZG an. Diese soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zuge- hör bestimmen. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb
- 4 - der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sach- verständige zu verlangen. Beim Antrag auf Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG handelt es sich nicht um ein eigentliches betreibungsrechtliches Beschwerdever- fahren i.S.v. Art. 17 SchKG, sondern um weitere amtliche Tätigkeit eines Vollstre- ckungsorgans. Dennoch rechtfertigt es sich, die für die betreibungsrechtliche Be- schwerde geltenden Verfahrensregeln zumindest analog anzuwenden (vgl. BGE 131 III 136 E. 3.2.1, OGer ZH PS140109 vom 26. Juni 2014 m.w.H., OGer ZH PS120166 vom 9. Oktober 2012). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT- SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinwei- sen auf die Gerichtspraxis). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). An die Begründung der Be- schwerde werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser un- schwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an ei- ne Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Ausführungen und allgemei- ne Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, mit Verweisen, am Beispiel der
- 5 - Berufung). Auf Beschwerden, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten. 2.3. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Beschwerdefrist zu erstrecken (vgl. Antrag 6). Da es sich bei der Be- schwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Frister- streckung ausgeschlossen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsge- such ist demnach abzuweisen.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Zunächst kritisiert er, dass sich die Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 29. August 2018, mit welcher er ausführ- lich dargelegt und mit Fakten belegt habe, weshalb die beiden Schätzungen falsch seien, nicht auseinandergesetzt habe. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. act. 37 S. 2 oben). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es ge- nügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGer 4A_275/2018 E. 2.3.1 m.H.). Die Vorinstanz hielt zu Beginn ihres Ent- scheides fest, der Beschwerdeführer habe innert erstreckter Frist zum zweiten Gutachten Stellung genommen (vgl. act. 36 E. 1), und im Ergebnis erwog sie, beide Gutachten seien professionell abgefasst, würden plausibel und überzeu- gend erscheinen sowie keine Mängel oder Unzulänglichkeiten erkennen lassen (vgl. act. 36 E. 2). Damit brachte sie implizit zum Ausdruck, dass sie die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers für unbehelflich bzw. für die Entscheidfindung irrele-
- 6 - vant hielt. Dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid die in der Stellungnahme erho- benen Einwände nicht ausdrücklich erwähnte, schadet hier nicht: Inwiefern dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Begründung eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids verunmöglicht haben soll, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Im Ergebnis lässt sich der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorwerfen, obwohl die Begründung eher knapp ausgefal- len ist. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Anträge 1 und 2 des Be- schwerdeführers sind damit abzuweisen. 3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde hauptsächlich das zweite Gutachten (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 3-7). Ein Abweichen von ei- nem gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VZG eingeholten Schätzungsgutachten ist grund- sätzlich nur dann angezeigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gutachten nicht schlüssig, in sich widersprüchlich, nicht überzeugend oder methodisch falsch ist, wenn sich der Sachverständige auf irr- tümliche rechtliche Annahmen oder unzutreffende tatsächliche Feststellungen ge- stützt hat, oder wenn das Gutachten ohne sachlichen Grund von anerkannten Lehrmeinungen abweicht (vgl. OGer ZH PS180070 vom 27. Juni 2018 E. 4.2 m.w.H.). Die auf den (nicht nummerierten) Seiten 3 bis 5 vorgetragenen Einwände gegen das zweite Gutachten erhob der Beschwerdeführer vor Vorinstanz gegen das erste Gutachten (vgl. act. 10 [nicht nummerierte] S. 2 f. und act. 31), nicht aber gegen das zweite. Ebenso verhält es sich mit den unter dem Titel "Kommen- tierung der Qualitativen Beurteilung der Liegenschaft/Siedlung" aufgeführten Ein- wände (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 5-7, s. auch act. 31 [nicht nummerierte] S. 3-5). Diese Vorbringen sind daher neu und im Beschwerdeverfahren unbeacht- lich (vgl. Art. 326 ZPO und E. 2.1. oben). Zulässig ist hingegen der Einwand, wo- nach das zweite Gutachten von einem 7.5-Zimmer Eckeinfamilienhaus mit einem Parkplatz ausgehe, obwohl es sich um ein solches mit 9.5-Zimmern mit zwei Parkplätzen handle (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 4 und act. 31 [nicht num- merierte] S. 3). Aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Grundbuchauszug geht allerdings hervor, dass es sich um einen Hausteil mit 7.5-Zimmern handelt
- 7 - (vgl. act. 7/5). Dieser Auszug ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB, die für die darin bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Seine Behauptung zur Anzahl Parkplätze ist unsubstanziert und unbelegt, und in den Akten finden sich keine Hinweise dafür. Dass der Gutachter bei seiner Schätzung erhebliche Umstände ausser Acht ge- lassen haben soll, vermag der Beschwerdeführer daher nicht darzutun. Selbst wenn die erwähnten unzulässigen Noven im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären, würde dies am angefochtenen Entscheid bzw. am zweiten Gutachten nichts ändern. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wo diese seiner Ansicht nach falschen Annahmen, wie z.B. die falsche Quadratmeterzahl, im zweiten Gutachten Eingang gefunden haben. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmit- telinstanz, im 37-seitigen Gutachten anhand der Akten nach Unzulänglichkeiten zu suchen. Zudem geht aus der Begründung der Beschwerde nicht hervor, inwie- fern die nach Auffassen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigten Faktoren (wie z.B. fehlende Grundstückanteile und Nichtberücksichtigung der Renovatio- nen sowie des Atelierkellers) Einfluss auf das Ergebnis der Schätzung gehabt hät- ten. Nebenbei ist anzumerken, dass der Atelierkeller in beiden Gutachten berück- sichtigt wurde (vgl. act. 7/2 S. 1 und S. 6 sowie act. 27 S. 18 und S. 21 f.). Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers wäre damit nicht möglich. Es hätte mithin nicht beurteilt werden können, ob bei der Schätzung Kri- terien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder ob erhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind. Soweit der Beschwerdeführer die auf den (nicht nummerierten) Seiten 5-7 aufgeführten Einwände auch gegen das erste Gutachten erhebt, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag mit ande- ren Worten nicht darzulegen, inwiefern das erste Gutachten nicht schlüssig, in sich widersprüchlich, nicht überzeugend oder falsch sein soll. Gleiches gilt sodann für die am Ende seiner Beschwerde vorgetragenen Kommentare, wobei diesbe- züglich nicht einmal ersichtlich ist, gegen welches Gutachten sich diese richten (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 7).
- 8 - 3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Marktwert liege deutlich höher (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 2 f.). Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 31 [nicht nummerierte] S. 2) bringt er im Wesentlichen vor, im Jahr 2000 sei die Liegenschaft auf Fr. 1.1 Mio. geschätzt worden, und die Daten des EFD und des Vergleichsportals J._____ würden belegen, dass seit 2000 eine Preis- steigerung von 70-88% stattgefunden habe. Ohne Berücksichtigung allfälliger Wertverminderungen würde sich der Verkehrswert daher auf rund Fr. 1.7 Mio. bis Fr. 2.0 Mio. belaufen. Der Durchschnittspreis der auf K._____ verfügbaren und vergleichbaren Häuser mit neun bzw. sieben bis acht Zimmern in der Region C._____ liege bei Fr. 1.7 Mio. bzw. bei Fr. 1.3 Mio. Seine eingereichte Marktana- lyse zeige ebenfalls, dass die beiden Gutachten keine faire Verkehrswertschät- zung darstellen würden. Das Obergericht habe daher – für den Fall, dass keine Rückweisung erfolge – den Verkehrswert auf mindestens Fr. 1.3 Mio. festzuset- zen (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 2 f.). Die Schätzung des zu versteigernden Grundstückes sagt nichts über den an der Versteigerung tatsächlich erzielbaren Erlös aus, sondern gibt den Interessen- ten bloss einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot. Die Schätzung soll deshalb nicht möglichst hoch sein, sondern den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes bestimmen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VZG und BGE 129 III 595 E. 3.1). Wie bei der Schätzung des Verkehrswerts im Einzelnen vor- zugehen ist, legt das Gesetz nicht fest (vgl. BGE 134 III 42 E. 3 und 4). Insofern kommt dem Sachverständigen ein gewisses Ermessen zu (vgl. OGer ZH PS180070 vom 27. Juni 2018 E. 4.1). Dass das bzw. die Gutachten einen viel zu niedrigen bzw. nicht den mutmasslichen Verkehrswert ausweisen, lässt sich ge- stützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht annehmen. Nicht zu bean- standen und zulässig ist sodann, dass sich die Vorinstanz für den Mittelwert der leicht voneinander abweichenden Schätzwerte ausgesprochen hat, da die Exper- ten über vergleichbare Fachkenntnisse verfügten (vgl. BGE 129 III 595 E. 3.1, BGer 5A_639/2013 E. 2.3). Der angenommene (Mittel-)Wert wird im Übrigen we- der durch die Akten noch durch die Vorbringen des Beschwerdeführers als auch für den Laien unplausibel gemacht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Schät- zung mit Fr. 1.1 Mio. ist über achtzehn Jahre alt und sagt über den heutigen Zu-
- 9 - stand des Objektes nichts mehr aus. Der Experte, welcher den Auftrag zur Neu- schätzung ablehnen musste, hat das Objekt im Jahr 2014 mit Fr. 816'000.– ge- schätzt. Der Schätzer H.______ merkt an, es gehe um ein Liebhaberobjekt mit ei- nem verwilderten Garten, unbewohnt, mit erheblichem "aufgestautem Investiti- onsbedarf", mit einer "offensichtlichen Wasserproblematik" und einer "extrem komplexen Eigentümerstruktur". Das alles ist augenscheinlich nicht wert-steigernd
– der Beschwerdeführer setzt sich damit aber nicht auseinander. Der Antrag 4 des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 3.4. Für den Fall, dass keine Rückweisung erfolgt bzw. das Obergericht den Ver- kehrswert nicht auf Fr. 1.3 Mio. festsetzt, beantragt der Beschwerdeführer ein Obergutachten (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 3). Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Oberexpertise nicht zu (vgl. BGE 134 III 42 E. 3). Damit ist auch der Antrag 5 des Beschwerde- führers abzuweisen. 3.5. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Spruchgebühr von Fr. 150.– sowie die Gutachterkosten von Fr. 5'385.–. Der Beschwerdeführer be- antragt, diese Kosten seien auf höchstens Fr. 3'150.– festzusetzen (vgl. Antrag 3 und act. 37 [nicht nummerierte] S. 2). Aus der Beschwerdebegründung geht her- vor, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Gutachterkosten wehrt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 150.– bestreitet er zu Recht nicht (vgl. dazu BGE 131 III 136). Dass der in Rechnung gestellte Aufwand vom Gutachter tatsächlich betrie- ben wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die von ihm beantragte Reduk- tion von über Fr. 2'000.– begründet er vielmehr mit der Mangelhaftigkeit des Gut- achtens (vgl. act. 37 [nicht nummerierte] S. 2). Wie unter den Ziffern 3.2. und 3.3. erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzutun, die das zweite Gutachten mangelhaft oder unbrauchbar erscheinen lassen. Eine Redukti- on der Gutachterkosten rechtfertigt sich daher nicht. Der Antrag 3 ist ebenfalls abzuweisen.
- 10 - 3.6. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausge- richtet.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 11 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
18. Januar 2019