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PS180186

Arrest

Zürich OG · 2018-10-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend Gläubigerin) verlangte vor Vorinstanz gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die Arrestlegung auf eine Rente von A._____ (nachfolgend Schuldnerin) bei der B._____ Sammelstiftung

E. 1.2 Die Vorinstanz wies das Begehren wegen fehlender Aktivlegitimation der Gläubigerin sowie mangelhafter Begründung ab (vgl. act. 6 [=act. 3 = act. 8]). Da- gegen erhob die Gläubigerin rechtzeitig Beschwerde (act. 7; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 4). Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Arrestes (act. 7 S. 1).

E. 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Folg- lich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.

E. 2 Aufl. 2014, Art. 272 N 14). Dass die Arrestvoraussetzungen nur glaubhaft zu machen sind, ändert nichts da- ran, dass es im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, substantiiert darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben

- 6 - (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behaup- tungen, die von den Parteien zunächst frist- und formgerecht zu erheben sind. Die Beweismittel sind dabei den behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Wie die Vor- instanz zu Recht ausführte, genügt es insbesondere nicht, dem Gericht bloss Un- terlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausge- filtert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen liesse sich die Verhandlungs- maxime weitgehend aushebeln. Diesen Grundsätzen tragen auch die gesetzli- chen Bestimmungen über den erforderlichen Inhalt von Klage und Klageantwort gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO Rechnung. Diese gelten mangels anderslautender Regelung sinngemäss auch für ein Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 219 ZPO). Demgemäss hat das Gesuch (unter anderem) ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. e ZPO; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.2.3. f. m.w.H.; OGer ZH LF140052 vom 29. September 2014 E. 4.7.; DANIEL PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht in: ZZZ 41/2017 S. 55 ff.). Mit dem Gesuch ist zudem ein Beweismit- telverzeichnis einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO). Wie detailliert und aus- führlich die Begründung eines Gesuchs sein muss, bestimmt sich nach dem kon- kreten Einzelfall. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche sowie die Verknüpfung der Beweismittel mit den behaupteten Tatsachen ist nach den genannten Bestimmungen aber unver- zichtbar.

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnen- den Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Be- stimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläu-

- 3 - bigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnah- meregelung (vgl. etwa OGer ZH PS180051 vom 14. Mai 2018 E. 2.1. m.w.H.).

E. 2.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die direkte Bundes- steuer stehe zwar überwiegend dem Bund zu, die Ermächtigung zu deren Bezug sei jedoch gesetzlich an die Kantone übertragen. Praxisgemäss gelte nur der Kanton als Steuergläubiger. Der Bezug und gegebenenfalls die rechtliche Siche- rung und Vollstreckung der Steuerforderung stehe allein diesem zu. Ein direkter Forderungsanspruch des Bundes gegenüber dem einzelnen Steuerschuldner be- stehe nicht, weshalb dieser auch nicht befugt sei, die Sicherung der Forderung durch einen Arrest zu verlangen. Es fehle der Gläubigerin damit an der Aktivlegi- timation (vgl. act. 6 E. 2 m.H.a. Literatur und Rechtsprechung).

E. 2.2.1 Die Gläubigerin beanstandet diese Erwägungen zu Recht nicht. Sie bringt in ihrer Beschwerde jedoch vor, die Divisione delle contribuzioni sei sowohl für die Einziehung der direkten Bundessteuer als auch der Kantonssteuer zuständig. In- dem auf dem Arrestbegehren als Gläubigerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Divisione delle contribuzioni angegeben worden sei, habe man nur differenzieren wollen, dass es vorliegend um die direkte Bundessteuer gehe, welche dem Bund zustehe. Eine Abweisung des Arrestbegehrens mangels Aktiv- legitimation wäre unter diesen Umständen zu formalistisch (vgl. act 7 S. 2 f.).

E. 2.2.2 Die Aktivlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklag- ten Anspruchs ist vom Gericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prü- fen. Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime gilt dies allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (vgl. BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4; BGE 130 III 550 E. 2 = Pra 94 (2005) Nr. 61; BGE 118 Ia 129 E. 1; BGE 108 II 216 E. 1., jeweils m.w.H.; zur Geltung der Verhandlungsmaxime vgl. nachfolgend E. 2.3.2.). Indem auf dem Arrestbegehren die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläu- bigerin angegeben wurde, wurde sinngemäss behauptet, diese sei berechtigt, den Anspruch geltend zu machen. Im Arrestbegehren finden sich keine anderweitigen Erläuterungen dazu (vgl. act. 1). Dass der Bezug der direkten Bundessteuer

- 4 - durch die Kantone erfolgt, ist zwar gesetzlich vorgesehen und auch gerichtsnoto- risch. Jedoch entbindet dies nicht von einer korrekten Nennung der berechtigten Partei. Mit der Klageeinreichung werden die Parteien eines Verfahrens festgelegt. Danach kann ein Austausch der Parteien grundsätzlich nur noch durch einen Par- teiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO erfolgen. Kein Parteiwechsel ist die Berichti- gung einer Parteibezeichnung. Eine solche ist rein redaktioneller Natur und darf nur erfolgen, um ein Versehen zu berichtigen oder einen Irrtum zu korrigieren, der sich nicht auf die Frage bezog, wem das materielle Recht tatsächlich zusteht (vgl. ZK ZPO-SCHWANDER, 3. Aufl. 2016, Art. 83 N 4 und 14; BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 83 N 2 ff.). Vorliegend ergaben sich aus dem Arrestbegehren keinerlei Hin- weise darauf, dass die falsche Parteibezeichnung auf einem rein redaktionellen Versehen beruhte. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, von Amtes wegen die richtige Partei als Gesuchstellerin einzusetzen. Sie hat bereits deshalb das Ge- such zu Recht abgewiesen. Selbst wenn die Parteibezeichnung berichtigt würde, wäre die Beschwerde abzuweisen:

E. 2.3 Die Vorinstanz führte als Eventualbegründung aus, die Gläubigerin belasse es dabei, in ihrem Arrestbegehren unkommentiert ein paar Beträge zu nennen, einige mit, andere ohne Zins. Die Rubrik Forderungstitel enthalte ebenfalls eine Aufzählung, wobei es sich jedoch um Forderungsgründe, nicht um Forderungstitel handle. Die Gläubigerin nehme in ihrem Gesuch auch keinen Bezug zu den ein- gereichten Unterlagen. Sie habe zudem kein taugliches Beweismittelverzeichnis eingereicht, in welchem die eingereichten Urkunden einzeln aufgeführt wären. Überdies enthielten einzelne Dokumente von Hand angebrachte Bleistiftkorrektu- ren, ohne dass sich im Gesuch eine Erklärung dafür finde. Es sei nicht die Aufga- be des Gerichts, aus den Akten die Beilagen herauszusuchen, aus denen sich die im Gesuch genannten Forderungen ergäben. Was den Arrestgegenstand anbe- lange, verweise die Gläubigerin einzig auf ein Schreiben der B._____ AG vom 12. Januar 2012. Dies habe sie vor dem Hintergrund der Verhandlungsmaxime aber nicht davon entbunden, eine entsprechende Behauptung aufzustellen, zumal das Schreiben auf Italienisch abgefasst sei. Das Arrestbegehren sei damit ungenü- gend begründet. Schliesslich helfe auch die Berücksichtigung des Schreibens der B._____ AG vom 12. Januar 2012 der Gläubigerin nicht weiter, denn darin sei die

- 5 - Rede von einer Invalidenrente, welche gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG un- pfändbar und damit nicht verarrestierbar wäre. Da das Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen sei, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Vor- aussetzungen (vgl. act. 6).

E. 2.3.1 Die Gläubigerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, sie ha- be mit ihren Angaben im Arrestbegehren und den eingereichten Beilagen hinrei- chend glaubhaft gemacht, dass die Arrestvoraussetzungen gegeben seien (vgl. act. 7 S. 4 ff.).

E. 2.3.2 Beim Verfahren der Arrestbewilligung handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es wird durch ein Gesuch bzw. Arrestbegehren eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO und Art. 271 f. SchKG), und es folgt der Verhand- lungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger muss, damit ihm der Arrest bewilligt wird, glaubhaft machen, dass seine Forderung be- steht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören bzw. ihm zuzurechnen sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Be- ruft sich der Gläubiger – wie vorliegend – auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, ist nicht wie bei den anderen Arrestgründen der Bestand der For- derung, sondern das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG darzulegen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Be- haupten. Der Gläubiger hat das Gericht anhand plausibler Darstellung der Tatsa- chen, auf die er sein Begehren stützt, und durch Vorlage liquider Beweisurkunden von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu überzeugen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE,

E. 2.3.3 Wie die Vorinstanz festhielt, hatte die Gläubigerin mit ihrem Arrestbegehren diverse Beilagen eingereicht, ohne diese jedoch einzeln in einem Beilagenver- zeichnis zu nummerieren und ohne in ihrem Begehren darauf Bezug zu nehmen. Dies genügt den erwähnten Anforderungen – unabhängig von der Verfahrensart und von der Komplexität des Sachverhaltes – nicht. Das Gericht darf im Rahmen der Verhandlungsmaxime wie erwähnt nicht die für den Standpunkt einer Partei relevanten Beweismittel aus einer Reihe von Beilagen heraussuchen. Zudem ist zu bemerken, dass sämtliche von der Gläubigerin eingereichten Beilagen in italie- nischer Sprache verfasst sind. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass Ver-

- 7 - fahren in der Amtssprache des jeweiligen Kantons geführt werden und fremd- sprachige Akten dem Gericht grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung ein- zureichen sind (vgl. Art. 129 ZPO; Art. 48 KV). Sofern die Parteien und das Ge- richt der fremden Sprache genügend kundig sind, kann darauf zwar verzichtet werden (BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 180 N 16). Darauf kann sich die Gläubigerin aber nicht ohne weiteres verlassen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht in diesem Fall zumindest ein erhöhter Erläuterungsbedarf bezüg- lich des Inhalts der eingereichten Beilagen. Im Übrigen darf die Begründung des Arrestbegehrens bei einem einfachen Fall wie dem Vorliegenden zwar knapp gehalten sein. Zumindest wäre aber darzutun, auf welche Urkunden, die zu einer Sicherung durch Arrest berechtigen (vgl. E. 2.3.2. vorstehend), die Gläubigerin ihre Forderungen stützt. Ausserdem wären die Forderungsbeträge immerhin dann näher zu erläutern, wenn sie sich nicht oh- ne weiteres aus dem Forderungstitel ergeben, wie dies bei einzelnen der aufgelis- teten Forderungen sowie bei den Zinsen und Spesen der Fall ist. Wie die Vor- instanz bemerkte, wären zudem die auf einigen Dokumenten angebrachten Blei- stiftkorrekturen erklärungsbedürftig. Die diesbezüglichen Erläuterungen der Gläu- bigerin im Beschwerdeverfahren sind neu und können daher nicht mehr berück- sichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Gläubigerin zum Arrestgegenstand. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es an der Gläubigerin liegt, beim Arrestgericht glaubhaft zu machen, dass der Schuldner über verarrestierbare Vermögenswerte verfügt (vgl. dazu OGer ZH PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1. ff.). Wie vorste- hend ausgeführt, hat die Gläubigerin hierzu genügend substantiierte Behauptun- gen aufzustellen, welche sie mit geeigneten Urkunden belegt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, einzig der Verweis auf ein in italienischer Sprache verfasstes Schreiben genüge dazu nicht. Insbesondere wäre es auch hier an der Gläubigerin gelegen, vor Vorinstanz darzutun, inwiefern der von ihr angegebene Arrestgegen- stand nicht unter die Bestimmungen von Art. 92 SchKG fällt. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, das Arrestbegehren der Gläubigerin sei ungenügend begründet. Die Be-

- 8 - schwerde wäre auch aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Arrest gegeben wä- ren.

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Arrestgerichts nicht in materielle Rechtskraft erwächst, weshalb ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Begründung jederzeit erneut eingereicht werden kann (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2.2.).

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich ausgangsgemäss der Gläubigerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG können dem Bund in Zivilverfahren – worunter auch ein Arrestverfahren betreffend Steuerschulden zu subsumieren ist (vgl. HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsge- setz, § 200 N 9) – jedoch keine Gerichtskosten auferlegt werden. Für das Be- schwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'089.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
  5. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS180186-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 10. Oktober 2018 in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Divisione delle contribuzioni gegen A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2018 (EQ180160)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend Gläubigerin) verlangte vor Vorinstanz gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die Arrestlegung auf eine Rente von A._____ (nachfolgend Schuldnerin) bei der B._____ Sammelstiftung

2. Säule für offene Steuerforderungen (direkte Bundessteuern) aus den Jahren 2007 bis 2008 sowie 2011 bis 2013 zuzüglich Zinsen und Spesen (vgl. act. 1). 1.2. Die Vorinstanz wies das Begehren wegen fehlender Aktivlegitimation der Gläubigerin sowie mangelhafter Begründung ab (vgl. act. 6 [=act. 3 = act. 8]). Da- gegen erhob die Gläubigerin rechtzeitig Beschwerde (act. 7; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 4). Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Arrestes (act. 7 S. 1). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Folg- lich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnen- den Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Be- stimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläu-

- 3 - bigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnah- meregelung (vgl. etwa OGer ZH PS180051 vom 14. Mai 2018 E. 2.1. m.w.H.). 2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die direkte Bundes- steuer stehe zwar überwiegend dem Bund zu, die Ermächtigung zu deren Bezug sei jedoch gesetzlich an die Kantone übertragen. Praxisgemäss gelte nur der Kanton als Steuergläubiger. Der Bezug und gegebenenfalls die rechtliche Siche- rung und Vollstreckung der Steuerforderung stehe allein diesem zu. Ein direkter Forderungsanspruch des Bundes gegenüber dem einzelnen Steuerschuldner be- stehe nicht, weshalb dieser auch nicht befugt sei, die Sicherung der Forderung durch einen Arrest zu verlangen. Es fehle der Gläubigerin damit an der Aktivlegi- timation (vgl. act. 6 E. 2 m.H.a. Literatur und Rechtsprechung). 2.2.1. Die Gläubigerin beanstandet diese Erwägungen zu Recht nicht. Sie bringt in ihrer Beschwerde jedoch vor, die Divisione delle contribuzioni sei sowohl für die Einziehung der direkten Bundessteuer als auch der Kantonssteuer zuständig. In- dem auf dem Arrestbegehren als Gläubigerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Divisione delle contribuzioni angegeben worden sei, habe man nur differenzieren wollen, dass es vorliegend um die direkte Bundessteuer gehe, welche dem Bund zustehe. Eine Abweisung des Arrestbegehrens mangels Aktiv- legitimation wäre unter diesen Umständen zu formalistisch (vgl. act 7 S. 2 f.). 2.2.2. Die Aktivlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklag- ten Anspruchs ist vom Gericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prü- fen. Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime gilt dies allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (vgl. BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4; BGE 130 III 550 E. 2 = Pra 94 (2005) Nr. 61; BGE 118 Ia 129 E. 1; BGE 108 II 216 E. 1., jeweils m.w.H.; zur Geltung der Verhandlungsmaxime vgl. nachfolgend E. 2.3.2.). Indem auf dem Arrestbegehren die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläu- bigerin angegeben wurde, wurde sinngemäss behauptet, diese sei berechtigt, den Anspruch geltend zu machen. Im Arrestbegehren finden sich keine anderweitigen Erläuterungen dazu (vgl. act. 1). Dass der Bezug der direkten Bundessteuer

- 4 - durch die Kantone erfolgt, ist zwar gesetzlich vorgesehen und auch gerichtsnoto- risch. Jedoch entbindet dies nicht von einer korrekten Nennung der berechtigten Partei. Mit der Klageeinreichung werden die Parteien eines Verfahrens festgelegt. Danach kann ein Austausch der Parteien grundsätzlich nur noch durch einen Par- teiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO erfolgen. Kein Parteiwechsel ist die Berichti- gung einer Parteibezeichnung. Eine solche ist rein redaktioneller Natur und darf nur erfolgen, um ein Versehen zu berichtigen oder einen Irrtum zu korrigieren, der sich nicht auf die Frage bezog, wem das materielle Recht tatsächlich zusteht (vgl. ZK ZPO-SCHWANDER, 3. Aufl. 2016, Art. 83 N 4 und 14; BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 83 N 2 ff.). Vorliegend ergaben sich aus dem Arrestbegehren keinerlei Hin- weise darauf, dass die falsche Parteibezeichnung auf einem rein redaktionellen Versehen beruhte. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, von Amtes wegen die richtige Partei als Gesuchstellerin einzusetzen. Sie hat bereits deshalb das Ge- such zu Recht abgewiesen. Selbst wenn die Parteibezeichnung berichtigt würde, wäre die Beschwerde abzuweisen: 2.3. Die Vorinstanz führte als Eventualbegründung aus, die Gläubigerin belasse es dabei, in ihrem Arrestbegehren unkommentiert ein paar Beträge zu nennen, einige mit, andere ohne Zins. Die Rubrik Forderungstitel enthalte ebenfalls eine Aufzählung, wobei es sich jedoch um Forderungsgründe, nicht um Forderungstitel handle. Die Gläubigerin nehme in ihrem Gesuch auch keinen Bezug zu den ein- gereichten Unterlagen. Sie habe zudem kein taugliches Beweismittelverzeichnis eingereicht, in welchem die eingereichten Urkunden einzeln aufgeführt wären. Überdies enthielten einzelne Dokumente von Hand angebrachte Bleistiftkorrektu- ren, ohne dass sich im Gesuch eine Erklärung dafür finde. Es sei nicht die Aufga- be des Gerichts, aus den Akten die Beilagen herauszusuchen, aus denen sich die im Gesuch genannten Forderungen ergäben. Was den Arrestgegenstand anbe- lange, verweise die Gläubigerin einzig auf ein Schreiben der B._____ AG vom 12. Januar 2012. Dies habe sie vor dem Hintergrund der Verhandlungsmaxime aber nicht davon entbunden, eine entsprechende Behauptung aufzustellen, zumal das Schreiben auf Italienisch abgefasst sei. Das Arrestbegehren sei damit ungenü- gend begründet. Schliesslich helfe auch die Berücksichtigung des Schreibens der B._____ AG vom 12. Januar 2012 der Gläubigerin nicht weiter, denn darin sei die

- 5 - Rede von einer Invalidenrente, welche gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG un- pfändbar und damit nicht verarrestierbar wäre. Da das Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen sei, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Vor- aussetzungen (vgl. act. 6). 2.3.1. Die Gläubigerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, sie ha- be mit ihren Angaben im Arrestbegehren und den eingereichten Beilagen hinrei- chend glaubhaft gemacht, dass die Arrestvoraussetzungen gegeben seien (vgl. act. 7 S. 4 ff.). 2.3.2. Beim Verfahren der Arrestbewilligung handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es wird durch ein Gesuch bzw. Arrestbegehren eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO und Art. 271 f. SchKG), und es folgt der Verhand- lungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger muss, damit ihm der Arrest bewilligt wird, glaubhaft machen, dass seine Forderung be- steht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören bzw. ihm zuzurechnen sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Be- ruft sich der Gläubiger – wie vorliegend – auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, ist nicht wie bei den anderen Arrestgründen der Bestand der For- derung, sondern das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG darzulegen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Be- haupten. Der Gläubiger hat das Gericht anhand plausibler Darstellung der Tatsa- chen, auf die er sein Begehren stützt, und durch Vorlage liquider Beweisurkunden von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu überzeugen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE,

2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14). Dass die Arrestvoraussetzungen nur glaubhaft zu machen sind, ändert nichts da- ran, dass es im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, substantiiert darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben

- 6 - (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behaup- tungen, die von den Parteien zunächst frist- und formgerecht zu erheben sind. Die Beweismittel sind dabei den behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Wie die Vor- instanz zu Recht ausführte, genügt es insbesondere nicht, dem Gericht bloss Un- terlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausge- filtert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen liesse sich die Verhandlungs- maxime weitgehend aushebeln. Diesen Grundsätzen tragen auch die gesetzli- chen Bestimmungen über den erforderlichen Inhalt von Klage und Klageantwort gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO Rechnung. Diese gelten mangels anderslautender Regelung sinngemäss auch für ein Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 219 ZPO). Demgemäss hat das Gesuch (unter anderem) ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. e ZPO; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.2.3. f. m.w.H.; OGer ZH LF140052 vom 29. September 2014 E. 4.7.; DANIEL PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht in: ZZZ 41/2017 S. 55 ff.). Mit dem Gesuch ist zudem ein Beweismit- telverzeichnis einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO). Wie detailliert und aus- führlich die Begründung eines Gesuchs sein muss, bestimmt sich nach dem kon- kreten Einzelfall. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche sowie die Verknüpfung der Beweismittel mit den behaupteten Tatsachen ist nach den genannten Bestimmungen aber unver- zichtbar. 2.3.3. Wie die Vorinstanz festhielt, hatte die Gläubigerin mit ihrem Arrestbegehren diverse Beilagen eingereicht, ohne diese jedoch einzeln in einem Beilagenver- zeichnis zu nummerieren und ohne in ihrem Begehren darauf Bezug zu nehmen. Dies genügt den erwähnten Anforderungen – unabhängig von der Verfahrensart und von der Komplexität des Sachverhaltes – nicht. Das Gericht darf im Rahmen der Verhandlungsmaxime wie erwähnt nicht die für den Standpunkt einer Partei relevanten Beweismittel aus einer Reihe von Beilagen heraussuchen. Zudem ist zu bemerken, dass sämtliche von der Gläubigerin eingereichten Beilagen in italie- nischer Sprache verfasst sind. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass Ver-

- 7 - fahren in der Amtssprache des jeweiligen Kantons geführt werden und fremd- sprachige Akten dem Gericht grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung ein- zureichen sind (vgl. Art. 129 ZPO; Art. 48 KV). Sofern die Parteien und das Ge- richt der fremden Sprache genügend kundig sind, kann darauf zwar verzichtet werden (BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 180 N 16). Darauf kann sich die Gläubigerin aber nicht ohne weiteres verlassen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht in diesem Fall zumindest ein erhöhter Erläuterungsbedarf bezüg- lich des Inhalts der eingereichten Beilagen. Im Übrigen darf die Begründung des Arrestbegehrens bei einem einfachen Fall wie dem Vorliegenden zwar knapp gehalten sein. Zumindest wäre aber darzutun, auf welche Urkunden, die zu einer Sicherung durch Arrest berechtigen (vgl. E. 2.3.2. vorstehend), die Gläubigerin ihre Forderungen stützt. Ausserdem wären die Forderungsbeträge immerhin dann näher zu erläutern, wenn sie sich nicht oh- ne weiteres aus dem Forderungstitel ergeben, wie dies bei einzelnen der aufgelis- teten Forderungen sowie bei den Zinsen und Spesen der Fall ist. Wie die Vor- instanz bemerkte, wären zudem die auf einigen Dokumenten angebrachten Blei- stiftkorrekturen erklärungsbedürftig. Die diesbezüglichen Erläuterungen der Gläu- bigerin im Beschwerdeverfahren sind neu und können daher nicht mehr berück- sichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Gläubigerin zum Arrestgegenstand. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es an der Gläubigerin liegt, beim Arrestgericht glaubhaft zu machen, dass der Schuldner über verarrestierbare Vermögenswerte verfügt (vgl. dazu OGer ZH PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1. ff.). Wie vorste- hend ausgeführt, hat die Gläubigerin hierzu genügend substantiierte Behauptun- gen aufzustellen, welche sie mit geeigneten Urkunden belegt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, einzig der Verweis auf ein in italienischer Sprache verfasstes Schreiben genüge dazu nicht. Insbesondere wäre es auch hier an der Gläubigerin gelegen, vor Vorinstanz darzutun, inwiefern der von ihr angegebene Arrestgegen- stand nicht unter die Bestimmungen von Art. 92 SchKG fällt. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, das Arrestbegehren der Gläubigerin sei ungenügend begründet. Die Be-

- 8 - schwerde wäre auch aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Arrest gegeben wä- ren. 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Arrestgerichts nicht in materielle Rechtskraft erwächst, weshalb ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Begründung jederzeit erneut eingereicht werden kann (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2.2.). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich ausgangsgemäss der Gläubigerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG können dem Bund in Zivilverfahren – worunter auch ein Arrestverfahren betreffend Steuerschulden zu subsumieren ist (vgl. HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsge- setz, § 200 N 9) – jedoch keine Gerichtskosten auferlegt werden. Für das Be- schwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'089.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

11. Oktober 2018