Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdegegnerin hatte gegen D._____ für eine Forderung von Fr. 773'749'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 29. April 2010 im Kanton Genf einen Arrest erwirkt, welcher unter anderem durch das Betreibungsamt C._____ vollzo- gen wurde (Arrest Nr. 2). Zur Prosequierung des Arrestes leitete die Beschwerde- gegnerin gegen D._____ die Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 22. November 2011, ein. D._____ verstarb am tt.mm. 2015 in London. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in England am 20. Mai 2015 als "Administrator" des Nachlasses eingesetzt, der entsprechende Entscheid wurde am 27. Oktober 2016 in der Schweiz anerkannt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 verlangte der Beschwerde- führer vom Betreibungsamt C._____, es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 1 dahingefallen sei, und es sei der Arrest Nr. 2 aufzuheben. Das Betreibungs- amt C._____ verfügte am 2. Oktober 2017 die Abweisung dieser Begehren (act. 3/2). Die dagegen mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Zürich erhobene Beschwerde (act. 1) wurde mit Zirkulationsbeschluss vom
28. August 2018 ebenso wie ein im Verlaufe des Prozesses gestelltes Sistie- rungsbegehren (act. 45) abgewiesen (act. 47 = act. 51 = act. 53). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2018 Beschwerde bei der Kammer und stellte in diesem Rahmen ein Gesuch um Sis- tierung, bis der Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren Nr. 5A_488/2018 vorliege (act. 52).
E. 2 Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1–49) und Einholung einer Stellungnahme zum Sistierungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (act. 56–58) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12. November 2018 bis zum Vorliegen des Endentscheides des Bundesgerichts im Verfahren 5A_488/2018 sistiert unter Aufforderung an die Parteien, der Kammer vom Vorliegen des Entscheides Mittei- lung zu machen (act. 59).
- 3 -
E. 3 Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage des bundesgerichtlichen Endentscheids 5A_488/2018 vom 10. Mai 2019 mit, die bei der Kammer hängige Beschwerde zurückzuziehen (act. 61 u. 62). Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben.
E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 61, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS180177-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 4. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X2._____, gegen B._____ SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____, betreffend Verfügung vom 2. Oktober 2017 / Betreibung Nr. 1 / Arrest Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. August 2018 (CB170123)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin hatte gegen D._____ für eine Forderung von Fr. 773'749'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 29. April 2010 im Kanton Genf einen Arrest erwirkt, welcher unter anderem durch das Betreibungsamt C._____ vollzo- gen wurde (Arrest Nr. 2). Zur Prosequierung des Arrestes leitete die Beschwerde- gegnerin gegen D._____ die Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 22. November 2011, ein. D._____ verstarb am tt.mm. 2015 in London. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in England am 20. Mai 2015 als "Administrator" des Nachlasses eingesetzt, der entsprechende Entscheid wurde am 27. Oktober 2016 in der Schweiz anerkannt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 verlangte der Beschwerde- führer vom Betreibungsamt C._____, es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 1 dahingefallen sei, und es sei der Arrest Nr. 2 aufzuheben. Das Betreibungs- amt C._____ verfügte am 2. Oktober 2017 die Abweisung dieser Begehren (act. 3/2). Die dagegen mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Zürich erhobene Beschwerde (act. 1) wurde mit Zirkulationsbeschluss vom
28. August 2018 ebenso wie ein im Verlaufe des Prozesses gestelltes Sistie- rungsbegehren (act. 45) abgewiesen (act. 47 = act. 51 = act. 53). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2018 Beschwerde bei der Kammer und stellte in diesem Rahmen ein Gesuch um Sis- tierung, bis der Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren Nr. 5A_488/2018 vorliege (act. 52).
2. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1–49) und Einholung einer Stellungnahme zum Sistierungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (act. 56–58) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12. November 2018 bis zum Vorliegen des Endentscheides des Bundesgerichts im Verfahren 5A_488/2018 sistiert unter Aufforderung an die Parteien, der Kammer vom Vorliegen des Entscheides Mittei- lung zu machen (act. 59).
- 3 -
3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage des bundesgerichtlichen Endentscheids 5A_488/2018 vom 10. Mai 2019 mit, die bei der Kammer hängige Beschwerde zurückzuziehen (act. 61 u. 62). Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 61, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
5. Juli 2019