Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 19. Mai 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirks- gericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsam- tes Zürich 11 vom 2. Mai 2018, mit welcher sein Gesuch um Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG abgewiesen worden war (act. 1; act. 2/7). Mit Entscheid vom
13. August 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 16 [= act. 10]). Mit Schreiben vom 27. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz die Erstreckung der Frist für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 15). Die Vorinstanz leitete die Eingabe an das Obergericht als zuständige Rechtsmittelinstanz weiter (act. 14; eingegangen beim Obergericht am
E. 5 September 2018). Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren angelegt, und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). 2. 2.1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher ab- zuweisen. 2.2. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2018 dem Beschwerdeführer am 20. August 2018 zugestellt (act. 11/2). Die Beschwerdefrist lief damit am 30. August 2018 ab. Der Beschwer- deführer reichte bis heute keine Beschwerde beim Obergericht ein. Anzufügen ist, dass das Gesuch um Fristerstreckung erst nach Ablauf der Frist beim Bezirksge-
- 3 - richt einging. Auch wenn dem Beschwerdeführer umgehend mitgeteilt worden wä- re, dass die Frist nicht erstreckt werden kann, hätte er also nicht mehr rechtzeitig handeln können. 2.3. Gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG kann eine Partei um Wiederherstellung einer versäumten Frist ersuchen, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Das begründete Fristwie- derherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrun- des bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Für ein Begehren um Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmittelfrist ist dies die Rechtsmittelinstanz. Innert der gleichen Frist ist auch die versäumte Handlung – vorliegend die Einreichung der Beschwerdeschrift – bei der zuständigen Behörde nachzuholen. 2.4. Der Beschwerdeführer führt in seinem Fristerstreckungsgesuch vom
27. August 2018 aus, er habe infolge schwerer Erkrankung keinen Zugang zu Ak- ten und Dokumenten, da er sich zur Therapie nicht in der Schweiz aufhalte. Eine zehntägige Frist könne er nicht einhalten, da es bereits mehr als eine Woche dauere, um Post zu erhalten. Es sei sowohl dem Betreibungsamt als auch dem Bezirksgericht bekannt, dass er an Krebs erkrankt sei. Er müsse starke Medika- mente einnehmen, um einen Herzinfarkt oder Gehirnschlag abzuwehren. Diese hätten starke Nebenwirkungen (vgl. act. 15). Soweit das Schreiben des Be- schwerdeführers als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch zu betrachten ist, ist Folgendes zu bemerken: Das Gesetz lässt die Wiederherstellung einer Frist nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber derart schwer sein, dass der Betroffene durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Vertreter mit den entsprechenden Handlungen zu beauftragen (vgl. BGer 5A_231/2012 vom 21. Mai 2012 E. 2; BGE 112 V 255; siehe auch statt vieler: KUKO SchKG-RUSSENBERGER/MINET,
2. A. 2014, Art. 33 N 22 f. m.w.H. insbesondere auf die reiche Bundesgerichtspra- xis; BSK SchKG I-NORDMANN, 2. A. 2010, Art. 33 N 10 ff.).
- 4 - Der Beschwerdeführer hatte bereits sein Gesuch um Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG vom 29. April 2018 und die gegen die abweisende Verfügung des Betrei- bungsamtes erhobene Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. Mai 2018 damit begründet, er sei an Krebs erkrankt und müsse Medikamente mit starken Neben- wirkungen einnehmen. Aufgrund der Erkrankung sei es ihm zudem nicht möglich, nach Zürich zu reisen (vgl. act. 1; act. 6a; act. 16 E. 4.2.). Obschon die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes offenbar schon seit längerem besteht, war es ihm möglich, die Beschwerde an die Vorinstanz sowie (innert der Rechtsmittelfrist) die vorlie- gende Eingabe an das Gericht zu verfassen. Dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile gravierend verschlechtert hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, auch rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen oder einen Ver- treter damit zu beauftragen. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der das vorinstanzliche Verfah- ren anstrengte, nicht schon früher einen Vertreter in der Schweiz ernannt hat. Da- zu macht der Beschwerdeführer denn auch keinerlei Ausführungen. Ebenso legt er nicht dar, welche Dokumente ihm für eine Beschwerde an das Obergericht konkret fehlen sollten. Offenbar verfasste er bereits die Beschwerde an die Vor- instanz aus dem Ausland, wobei er geltend machte, er sei nicht reisefähig (vgl. act. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichten Dokumente an seinem Aufenthaltsort zur Verfügung stehen. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel wären im Beschwer- deverfahren vor Obergericht ohnehin unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 27. August 2018 ver- möchten daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen. Überdies wäre, wie erwähnt, gleichzeitig auch die versäumte Handlung nachzuho- len gewesen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Der Beschwerdeführer reichte bis heute je- doch keine Beschwerde beim Obergericht ein. Demnach wäre auch ein sinnge- mässes Wiederherstellungsgesuch abzuweisen.
- 5 - 3. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Fristerstreckungs- bzw. Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdefüh- rers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 11, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180170-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 17. September 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. August 2018 (CB180070)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 19. Mai 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirks- gericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsam- tes Zürich 11 vom 2. Mai 2018, mit welcher sein Gesuch um Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG abgewiesen worden war (act. 1; act. 2/7). Mit Entscheid vom
13. August 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 16 [= act. 10]). Mit Schreiben vom 27. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz die Erstreckung der Frist für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 15). Die Vorinstanz leitete die Eingabe an das Obergericht als zuständige Rechtsmittelinstanz weiter (act. 14; eingegangen beim Obergericht am
5. September 2018). Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren angelegt, und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). 2. 2.1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher ab- zuweisen. 2.2. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2018 dem Beschwerdeführer am 20. August 2018 zugestellt (act. 11/2). Die Beschwerdefrist lief damit am 30. August 2018 ab. Der Beschwer- deführer reichte bis heute keine Beschwerde beim Obergericht ein. Anzufügen ist, dass das Gesuch um Fristerstreckung erst nach Ablauf der Frist beim Bezirksge-
- 3 - richt einging. Auch wenn dem Beschwerdeführer umgehend mitgeteilt worden wä- re, dass die Frist nicht erstreckt werden kann, hätte er also nicht mehr rechtzeitig handeln können. 2.3. Gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG kann eine Partei um Wiederherstellung einer versäumten Frist ersuchen, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Das begründete Fristwie- derherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrun- des bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Für ein Begehren um Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmittelfrist ist dies die Rechtsmittelinstanz. Innert der gleichen Frist ist auch die versäumte Handlung – vorliegend die Einreichung der Beschwerdeschrift – bei der zuständigen Behörde nachzuholen. 2.4. Der Beschwerdeführer führt in seinem Fristerstreckungsgesuch vom
27. August 2018 aus, er habe infolge schwerer Erkrankung keinen Zugang zu Ak- ten und Dokumenten, da er sich zur Therapie nicht in der Schweiz aufhalte. Eine zehntägige Frist könne er nicht einhalten, da es bereits mehr als eine Woche dauere, um Post zu erhalten. Es sei sowohl dem Betreibungsamt als auch dem Bezirksgericht bekannt, dass er an Krebs erkrankt sei. Er müsse starke Medika- mente einnehmen, um einen Herzinfarkt oder Gehirnschlag abzuwehren. Diese hätten starke Nebenwirkungen (vgl. act. 15). Soweit das Schreiben des Be- schwerdeführers als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch zu betrachten ist, ist Folgendes zu bemerken: Das Gesetz lässt die Wiederherstellung einer Frist nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber derart schwer sein, dass der Betroffene durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Vertreter mit den entsprechenden Handlungen zu beauftragen (vgl. BGer 5A_231/2012 vom 21. Mai 2012 E. 2; BGE 112 V 255; siehe auch statt vieler: KUKO SchKG-RUSSENBERGER/MINET,
2. A. 2014, Art. 33 N 22 f. m.w.H. insbesondere auf die reiche Bundesgerichtspra- xis; BSK SchKG I-NORDMANN, 2. A. 2010, Art. 33 N 10 ff.).
- 4 - Der Beschwerdeführer hatte bereits sein Gesuch um Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG vom 29. April 2018 und die gegen die abweisende Verfügung des Betrei- bungsamtes erhobene Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. Mai 2018 damit begründet, er sei an Krebs erkrankt und müsse Medikamente mit starken Neben- wirkungen einnehmen. Aufgrund der Erkrankung sei es ihm zudem nicht möglich, nach Zürich zu reisen (vgl. act. 1; act. 6a; act. 16 E. 4.2.). Obschon die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes offenbar schon seit längerem besteht, war es ihm möglich, die Beschwerde an die Vorinstanz sowie (innert der Rechtsmittelfrist) die vorlie- gende Eingabe an das Gericht zu verfassen. Dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile gravierend verschlechtert hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, auch rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen oder einen Ver- treter damit zu beauftragen. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der das vorinstanzliche Verfah- ren anstrengte, nicht schon früher einen Vertreter in der Schweiz ernannt hat. Da- zu macht der Beschwerdeführer denn auch keinerlei Ausführungen. Ebenso legt er nicht dar, welche Dokumente ihm für eine Beschwerde an das Obergericht konkret fehlen sollten. Offenbar verfasste er bereits die Beschwerde an die Vor- instanz aus dem Ausland, wobei er geltend machte, er sei nicht reisefähig (vgl. act. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichten Dokumente an seinem Aufenthaltsort zur Verfügung stehen. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel wären im Beschwer- deverfahren vor Obergericht ohnehin unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 27. August 2018 ver- möchten daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen. Überdies wäre, wie erwähnt, gleichzeitig auch die versäumte Handlung nachzuho- len gewesen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Der Beschwerdeführer reichte bis heute je- doch keine Beschwerde beim Obergericht ein. Demnach wäre auch ein sinnge- mässes Wiederherstellungsgesuch abzuweisen.
- 5 - 3. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Das Fristerstreckungs- bzw. Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdefüh- rers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 11, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: