opencaselaw.ch

PS180164

Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 A._____ und seine Ehefrau B._____ (Beschwerdeführer) sind Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes G._____ (act. 10/3 - 4). Im Verlau- fe der Betreibungen wurden die folgenden Pfändungen vorgenommen (act. 10/1 - 2): betr. den Beschwerdeführer 1: - Pfändung Nr. 1 am 18. Oktober 2016

- Pfändung Nr. 2 am 5. April 2017 betr. die Beschwerdeführerin 2: - Pfändung Nr. 3 am 3. Januar 2017

- Pfändung Nr. 4 am 2. Juni 2017

- Pfändung Nr. 5 am 27. Februar 2018

E. 1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 10. August 2018 vorab die Frage nach dem Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjektes aufgeworfen und in die- sem Zusammenhang festgehalten, die Beschwerdeführer verlangten mit ihrer Be- schwerde eine bestimmte Reihenfolge der Verwertung, nämlich die Verwertung der unbeweglichen Sachen (Grundstücke in L._____, E._____, M._____ und I._____) vor der Verwertung der beweglichen Sachen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der gleichzeitigen Verwertung der Liegenschaften drohe eine Verletzung von Art. 119 Abs. 2 SchKG (act. 29 E. 4.1.1). Gegenstand der von den Beschwerdeführern angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes G._____ vom 11. April 2018 bilde aber einzig die Anordnung, die Liegenschaft H._____- Strasse … in E._____ als Ganzes zu verwerten (keine separate Verwertung der je hälftigen Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer am besagten Grundstück) und diese Anordnung des Betreibungsamtes kritisierten die Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei (act. 29 E. 4.1.4).

E. 1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, aufgrund der Akten stehe fest, dass das Be- treibungsamt G._____ am 12. April 2018 zudem die rechtshilfeweise Verwertung der Liegenschaft in J._____ GR (I._____) beim für die Region O._____ zuständi- gen Amt in Auftrag gegeben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 erst anlässlich des Empfangs des Schreibens vom 18. April 2017 am 26. April 2018 mit der Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen

- 9 - (vgl. act. 2/21) davon Kenntnis erhalten habe, weshalb die Vorinstanz in der Folge prüfte, ob der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 Erfolg beschieden wä- re, sollte sich die Beschwerde vom 30. April 2018 (act. 1) – wie die Beschwerde- führer mit Stellungnahme vom 2. August 2018 konkretisiert haben (act. 22 Rz. 10)

– insbesondere gegen die vom Betreibungsamt G._____ rechtshilfeweise bean- tragte gleichzeitige Verwertung der Liegenschaft in J._____ (I._____) richten (vgl. act. 29 E. 4.1.4). Dabei kam die Vorinstanz aber zu folgendem Schluss: Soweit die Beschwerde- führer Anordnungen zur Verwertung der Liegenschaften in L._____ und in M._____ verlangten, sei auf ihre Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten, denn beide Liegenschaften seien in den hier interessierenden Pfän- dungsverfahren des Betreibungsamtes G._____ infolge Minderwerts gar nicht ge- pfändet bzw. aus diesen ausgeschieden worden (vgl. act. 29 E. 4.2). Was die vom Betreibungsamt G._____ gleichzeitig in Angriff genommene Verwertung der bei- den Liegenschaften in E._____ und J._____ GR (I._____) anbelange, sei diese ebenfalls nicht zu beanstanden, denn den Pfändungsforderungen gegen die Be- schwerdeführer im Umfang von je rund Fr. 2 Mio. stünden auf Seiten des Be- schwerdeführers 1 gepfändete Gegenstände im Wert von rund Fr. 2.1 Mio. bzw. auf Seiten der Beschwerdeführerin 2 im Wert von rund Fr. 5.6 Mio. gegenüber. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Schätzwerten der beiden Liegenschaften in E._____ und J._____ GR (I._____) um Bruttowerte handle, die effektiven Grundpfandbelastungen der beiden Liegenschaften – da im jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt – also noch nicht berücksichtigt seien, sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Verwertung beider Liegen- schaften in Angriff genommen habe. Ob die Liegenschaften dann letztlich tatsäch- lich miteinander verwertet würden oder aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. in welcher Reihenfolge, stehe aktuell noch nicht fest und dazu habe das Be- treibungsamt auch noch nichts verfügt (act. 29 E. 4.3.3). Schliesslich bestehe auch kein Grund, mit der Verwertung der beweglichen Sachen bis nach der Ver- wertung der Liegenschaften zuzuwarten, wie dies die Beschwerdeführer verlang- ten, denn nachdem das bewegliche Vermögen nach dem Gesetz (Art. 95 Abs. 1 SchKG) vor dem unbeweglichen Vermögen zu pfänden sei, gehe das Gesetz im-

- 10 - plizit davon aus, dass die beweglichen Sachen auch zuerst zu verwerten seien. Auch die Hoffnung, dass genügend (unbewegliches) Pfändungssubstrat zur De- ckung der Forderungen vorhanden sein werde, rechtfertige kein weiteres Zuwar- ten mit der Verwertung der gepfändeten beweglichen Sachen (act. 29 E. 4.3.6).

E. 1.3 Unter Hinweis auf diese Beurteilung in der Sache liess die Vorinstanz schliesslich offen, ob überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne einer an- fechtbaren Verfügung vorliegt (act. 29 E. 4.1.4), und hielt fest, das Vorgehen des Betreibungsamtes G._____ sei nicht zu beanstanden (act. 29 E. 4.4).

E. 2 Gepfändet wurden dabei unter anderem die je hälftigen Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer am Grundstück an der H._____-Strasse … in E._____ (GBBl 1, Kat. Nr. 1) inklusive der sich darin befindlichen beweglichen Sachen (vgl. act. 10/5 - 6 und act. 19/1) sowie das sich im Alleineigentum der Beschwerdefüh- rerin 2 befindende Grundstück an der Adresse …[Strasse] …, I._____ [Ortschaft], Val … in der Gemeinde J._____ GR (Liegenschaft Nr. 1._____, Plan Nr. 2._____).

E. 2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich in der Beschwerdeschrift vom 29. August 2018 (act. 30) demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die vom Be- treibungsamt G._____ eingeleitete gleichzeitige Verwertung sowohl der Liegen- schaft in E._____ als auch von jener in I._____ (indirekt mittels Rechtshilfeauf- trag) sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid sehr wohl zu beanstanden. Dieses Vorgehen lasse die hier vorliegende besondere Situation unberücksichtigt, dass vier bzw. allenfalls fünf Betreibungsämter unkoordiniert Liegenschaften von hohem Wert verwerten würden. Damit werde die Gefahr, unnötig viel Pfändungs- substrat zu verwerten, zur Gewissheit, denn aufgrund der unkoordinierten gleich- zeitigen Verwertung der Liegenschaften sei es nicht möglich, die Verwertung ein- zustellen, sobald der erzielte Erlös die Betreibungsforderungen decke, wie dies Art. 119 Abs. 2 SchKG vorschreibe. Es sei zwar richtig, dass ein allfälliger Über- schuss aus den Verwertungen den Beschwerdeführern zukomme, dies würde ihnen aber die unnötig verwerteten Gegenstände nicht zurück bringen und daraus erwachse den Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. act. 30 Rz. 1 und Rz. 9). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Verwer- tungen der Liegenschaften in L._____ und in M._____ im vorliegenden Verfahren deshalb sehr wohl relevant, denn bei Erzielung eines guten Verwertungserlöses würden die Grundpfandbelastungen der Liegenschaft E._____ abnehmen und Forderungen der Pfändungsgläubiger könnten befriedigt werden. Es bedürfe al- lenfalls gar keiner weiteren Liegenschaftsverwertung mehr. Aus demselben Grund sei auch die gleichzeitige Verwertung der Liegenschaften in E._____ und I._____ durch das Betreibungsamt G._____ zu beanstanden, denn die Grundpfandbelas-

- 11 - tung der Liegenschaft in E._____ könne erst nach Verwertung der Liegenschaft in L._____ zuverlässig festgestellt werden, da die Höhe der Beanspruchung des auf der Liegenschaft in E._____ liegenden Schuldscheins der PVS sich anhand des für die Liegenschaft in L._____ erzielten Verwertungserlöses bestimme (vgl. act. 30 Rz. 2 - 12).

E. 2.2 Hinzu komme, so die Beschwerdeführer sinngemäss weiter, dass sich das Betreibungsamt G._____ gar nicht im Klaren sei über die Höhe der Pfändungsfor- derungen und schon deshalb eine übermässige Verwertung drohe. So führe es in act. 9 ein und dieselbe Pfändungsforderung im Umfang von Fr. 1.2 Mio. sowohl beim Beschwerdeführer 1 als auch bei der Beschwerdeführerin 2 auf, wodurch diese doppelt berücksichtigt sei. Ebenfalls doppelt berücksichtigt habe das Betrei- bungsamt das Guthaben des Beschwerdegegners 7, nämlich einmal als Grund- pfand in der Höhe von je Fr. 500'000.– auf den Liegenschaften E._____ und M._____ und einmal als Pfändungsforderung in der Höhe von 1'170'619.55. Un- berücksichtigt geblieben sei sodann, dass nach günstigem Verlauf der Verwer- tung der Liegenschaft L._____ die sichergestellten Mietzinserträge in der Höhe von Fr. 1.2 Mio. ebenfalls zur Deckung von Gläubigerforderungen zur Verfügung stehen würden (vgl. zum Ganzen act. 30 Rz. 5 f.).

E. 2.3 Unrichtig sei schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, wonach aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass bewegliche Sachen zuerst zu pfänden seien (Art. 95 Abs. 1 SchKG), geschlossen werden könne, dass die beweglichen Sa- chen auch zuerst verwertet werden sollen, denn vorliegend seien die beweglichen und unbeweglichen Sachen gleichzeitig gepfändet worden (vgl. act. 30 Rz. 13). Aus der Verwertung der Liegenschaften seien Nettoverwertungserlöse in Millio- nenhöhe zu erwarten und es sei nicht auszuschliessen, dass bei der letzten zu verwertenden Liegenschaft ein Überschuss resultiere, welcher ein Mehrfaches des Verwertungserlöses der beweglichen Sachen betrage, weshalb es Art. 119 Abs. 2 SchKG zwingend gebiete, die beweglichen Sachen als letztes zu verwer- ten (act. 30 Rz. 18).

E. 3 Aus den Pfändungen in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG ausgeschie- den wurden hingegen die je hälftigen Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer an der Liegenschaft K._____-Strasse …, L._____ (GBBl 2, Kat. Nr. 2), da die da- rauf lastenden Grundpfandrechte den betreibungsamtlichen Schätzungswert bei weitem übersteigen. Aus demselben Grund wurde zudem die sich im Alleineigen- tum der Beschwerdeführerin 2 befindliche Liegenschaft an der …strasse … in M._____ aus der Pfändung ausgeschieden (vgl. act. 10/5 - 6, act. 19/1 und act. 23/1).

- 4 -

E. 3.1 Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 119 Abs. 2 SchKG berufen und daraus ableiten, dieser Artikel garantiere ihnen als Schuldner, dass keine über-

- 12 - mässige Verwertung ihrer Vermögenswerte infolge unkoordinierter Durchführung verschiedener Betreibungsverfahren durch mehrere bzw. unterschiedliche Betrei- bungsämter erfolge, so ist in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 119 Abs. 2 SchKG wird die Verwertung eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung proviso- risch oder endgültig ist. Art. 119 Abs. 2 SchKG gilt somit grundsätzlich immer nur innerhalb der entsprechenden Pfändung bzw. Pfändungsgruppe. Bei Mehrfach- pfändung eines Vermögenswertes – wie vorliegend für insgesamt fünf verschie- dene Pfändungsgruppen – sind zwar auch die Forderungen von Gläubigern einer nachgehenden Pfändungsgruppe für den Entscheid, ob die Verwertung von Am- tes wegen einzustellen ist oder nicht, zu berücksichtigen, sofern von diesen eben- falls bereits Verwertungsbegehren gestellt wurden (vgl. KUKO SchKG-RÜETSCHI, Art. 119 N 7 und BSK SchKG I-FREY, 2. Aufl., Art. 119 N 9 f.), was hier der Fall ist (vgl. act. 9 S. 1). Keine Anwendung findet Art. 119 Abs. 2 SchKG hingegen im Verhältnis verschiedener Pfändungsverfahren vor unterschiedlichen Betreibungs- ämtern, d.h. in verschiedenen Betreibungskreisen zueinander: Zwar will das Ge- setz im Anwendungsbereich der Spezialexekution (Einzelzwangsvollstreckung) eine gewisse Einheit der Betreibung sicherstellen, indem es zwingende Betrei- bungsorte vorsieht (z.B. den grundsätzlichen Betreibungsort am Wohnsitz des Schuldners gemäss Art. 46 SchKG). Doch gilt der Grundsatz der einheitlichen Be- treibung nicht absolut und wird insbesondere dann durchbrochen, wenn ein Schuldner von verschiedenen Gläubigern für verschiedene Forderungen an meh- reren zuständigen Betreibungsorten betrieben werden kann, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn – wie vorliegend – grundpfandgesicherte Forderungen Gegenstand des zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrens bilden, für welche der Betreibungsort der gelegenen Sache gemäss Art. 51 SchKG zur Anwendung gelangt. Die von verschiedenen zuständigen Betreibungsämtern geführten Betrei- bungsverfahren werden in solchen Fällen unabhängig voneinander geführt (vgl. SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl., Art. 46 N 6 und N 11, m.w.H.). Eine Koordination der- selben ist im SchKG für die Spezialexekution (anders als für das Konkurs- und Nachlassverfahren, vgl. etwa Art. 4a SchKG) nicht vorgesehen. Dementspre-

- 13 - chend können die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus Art. 119 Abs. 2 SchKG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 3.2 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. act. 29 E. 4.2), wurden die Liegenschaften der Beschwerdeführer in L._____ und in M._____ nicht zugunsten der Beschwerdegegner gepfändet, sondern sie wurden im Gegenteil infolge Min- derwertes aus den Pfändungen ausgeschieden (vgl. act. 10/5 - 6, act. 19/1, act. 23/1). So weit ersichtlich ist der Ausschied aus der Pfändung in Bezug auf die Liegenschaft M._____ noch nicht rechtskräftig. Die zuständigen Betreibungsämter (T._____ und U._____) argumentierten, dass die Grundpfandbelastungen höher oder gleichauf seien mit den Verkehrswerten, so dass für "normale" Pfändungs- gläubiger bei einer Verwertung kein Überschuss resultieren würde. Dementspre- chend schieden sie die Liegenschaften gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG aus der Pfändung aus. 3.3.1. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt (hier von G._____), welches das von der Betreibung betroffene Substrat gepfändet hat, nach Eingang der von den Gläubigern gestellten Verwertungsbegehren über die Reihenfolge der Verwertung der Gegenstände entscheidet. Dem Betreibungsamt steht hierbei ein Ermessen zu. Demgegenüber nehmen bei parallelen Zuständigkeiten (Betreibungsverfahren am Wohnort des Schuldners und Betreibungsverfahren am Ort der gelegenen Sache in Betreibungen auf Pfandverwertung) die gültig gestellten Verwertungsbegehren autonom ihren Lauf (E. III. 3.1.). Von da her gibt es keinen Anspruch auf Verwer- tung der Liegenschaften in der Reihenfolge 1. Verwertung der Liegenschaft in L._____; 2. Verwertung der Liegenschaft E._____; 3. Verwertung der Liegen- schaft M._____; 4. Verwertung der Liegenschaft I._____. Es gilt aber auch im Be- treibungsverfahren das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben. Dement- sprechend hat das Betreibungsamt, welches dazu in der Lage ist, hier das Betrei- bungsamt G._____ bzw. dessen Aufsichtsbehörden, gegebenenfalls koordinie- rende Korrekturen vorzunehmen. Unverhältnismässige Härten und unbefriedigen- de Ergebnisse sind zu korrigieren. Der Verwertung der Liegenschaft in L._____ lag eine Betreibung auf Pfandverwertung zugrunde. Theoretisch ist es möglich,

- 14 - dass die Nettoerlöse aus der Verwertung der Liegenschaft in L._____ (und der Verwertung der Liegenschaften in E._____ und M._____) zur Deckung der Forde- rungen der Pfändungsgläubiger herangezogen werden können, und so die Ver- wertung der Liegenschaft in I._____ obsolet wird (act. 2/15, Grundbuchauszug Grundbuchamt I._____). Die tatsächliche Belehnung der Liegenschaft in I._____ ist nicht bekannt. Nominell ist die Liegenschaft mit Fr. 2 Mio. belastet (act. 9 S. 3, act. 2/15). 3.3.2. Es liegt eine betreibungsamtliche Schätzung der Liegenschaft in L._____ (K._____-Strasse) in den Akten. Gemäss dieser Schätzung liegt der Wert der Lie- genschaft in L._____ im Bereich von Fr. 13.5 Mio. (act. 32/2). Die Liegenschaft haftet für Forderungen der N._____ im Umfang von Fr. 4.5 Mio. (act. 2/19). Eben- so haftet die Liegenschaft für Forderungen der Personalvorsorgestiftung der Fir- ma Q._____ AG (in Liquidation; PVS) im Betrag von Fr. 7.5 Mio. (act. 1 S. 2 Rz 3). Insgesamt macht die Gläubigerin PVS eine Forderung von rund Fr. 8 Mio. geltend. Die Beschwerdeführer gehen von einem (Brutto-)Erlös aus der Versteige- rung der Liegenschaft L._____ von Fr. 16 Mio. aus. Mit einem Verwertungserlös im Bereich von Fr. 16 Mio. können die Forderungen der N._____ und der PVS ge- tilgt werden. Die Sicherstellung durch die Liegenschaften in M._____ und E._____ für (die nämliche) Forderung der PVS im Betrag von Fr. 1.3 Mio. bzw. Fr. 2 Mio. (act. 1 S. 2 unten, act. 10/5, act. 2/14) würde nicht benötigt. Das Betreibungsamt schätzt den Wert der Liegenschaft in E._____ auf Fr. 4.2 Mio. (act. 10/5). Die Be- schwerdeführer gehen von einem Verkaufspreis bei freihändigem Verkauf von Fr. 4.8. Mio. aus (act. 2/25). Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach bei einem (sehr) günstigen Verlauf der Verwertung der Liegenschaft L._____ Mittel frei würden, um (vorab) die (restlichen) Grundpfandgläubiger (E._____) und die Pfändungsgläubiger zu befriedigen, was eine Verwertung zumindest der Liegenschaft in I._____ überflüs- sig machen würde, ist unter Hinweis auf das allem behördlichen Handeln inne- wohnende Verhältnismässigkeitsprinzip beachtlich (act. 30 S. 5 Rz 10). Zeichnet sich ab, dass die Befriedigung aller Pfändungsgläubiger realistisch ist, gebietet sich ein Zuwarten. Es stellt sich die Frage, ob das Betreibungsamt G._____ sein

- 15 - Ermessen überschritten hat, in dem es im April 2018 das Betreibungsamt O._____ (rechtshilfeweise) beauftragte, die Liegenschaft in I._____ zu verwerten (act. 2/21), dies bei gleichzeitiger Vorbereitung der Verwertung der Liegenschaft in E._____. 3.3.3. Dem Obergericht ist nicht bekannt, zu welchem Preis der Zuschlag der Liegenschaft in L._____ am 25. Oktober 2018 erfolgte (act. 32/2). Die Verwertung der Liegenschaft in M._____ kam bislang, wie erwähnt, offenbar nicht voran, weil ein Pfändungsgläubiger gegen den Pfändungsausschied Rechtsmittel ergriffen hat (act. 23/1). Es ergibt sich deshalb für das Obergericht nicht das Bild, wonach ein namhafter Nettoerlös aus der Verwertung der Liegenschaft L._____ die Pfän- dungsgläubiger befriedigen könnte. Es trifft zu, dass gleiche Pfändungsforderungen sowohl gegenüber dem Be- schwerdeführer 1 als auch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 bestehen (act. 30 S. 4 Rz 5): Der Beschwerdegegner 7 stellte als Pfändungsgläubiger Ver- wertungsbegehren für die gleiche Forderung sowohl gegenüber der Beschwerde- führerin 2 als auch gegenüber einer Drittperson (den Sohn der Beschwerdeführer; act. 32/4, act. 32/5). Die Pfändungsforderung des Beschwerdegegners 7 ist pfandgesichert durch zwei Grundpfänder auf den Liegenschaften M._____ und E._____ im Betrag von je Fr. 500'000.-- (act. 2/13, act. 2/14, act. 30 S. 4). Wenn man die Grundpfänder (im Lastenbereinigungsverfahren) für die verschiedenen Liegenschaften berücksichtigt, reduziert sich entsprechend - gedanklich - die Pfändungsforderung. Die Beschwerdegegnerin 3 stellte als Pfändungsgläubigerin Verwertungsbegehren für die nämliche Forderung gegenüber dem Beschwerde- führer 1 als auch gegenüber einer Drittperson (den Sohn der Beschwerdeführer). Das Betreibungsamt V._____ leitete die Verwertung der im Dritteigentum stehen- den Liegenschaft zugunsten der Beschwerdegegnerin 3 ein (act. 10/1, act. 32/6- 8). Die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 reduziert sich nach einem positiven Verteilungsergebnis entsprechend. Diese kurze Auslegeordnung zeigt, dass Betreibungen in verschiedenen Betrei- bungsorten für die gleiche Forderung ihren Fortgang nehmen. Im Verbund mit den weiteren Betreibungen kann theoretisch die Gefahr der "Überverwertung" beste-

- 16 - hen. Es gibt aber, wie bereits festgehalten (E. III./3.3.1.), keine Grundlage für eine Koordination durch das Betreibungsamt (am Wohnort des Schuldners), die Ver- wertungen im Sinne einer Reihenfolge zu koordinieren, wenn die Pfandgläubiger am Ort der gelegenen Sache gültig Verwertungsbegehren gestellt haben. Diese Betreibungen nehmen ihren Fortgang, es sei denn der Richter verfüge auf Ge- such des Betriebenen, der die Tilgung der Forderung samt Zinsen durch Urkun- den beweist, die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG, Art. 85a SchKG). Jede verpfändete Liegenschaft wird für sich versteigert, und der Er- lös verteilt. Den Beschwerdeführern ist aber beizupflichten, dass das Betrei- bungsamt die Verwertungsaufträge koordinieren kann und soll. Es muss und darf nur so viel gepfändet werden, wie nötig. Ist zu viel Substrat gepfändet worden, müssen (weitere) Verwertungsaufträge unterbleiben. Eigenen Angaben der Beschwerdeführer zufolge betragen die Pfändungsforde- rungen aber in jedem Fall immer noch Fr. 2.5. Mio. (act. 30 S. 4 Rz 5, pro memo- ria: die Forderungen der Beschwerdegegner 3 und 7 sind Gegenstand von ge- richtlichen Verfahren).). Die Liegenschaft E._____ dient der N._____ als Sicher- heit für eine Forderung von Fr. 2 Mio. (act. 10/7, act. 10/8). Wie bereits erwähnt (E. I./4.) hat die N._____ in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung die Verwertung der Liegenschaft in E._____ verlangt (act. 10/7-8). Zeichnet sich ab, dass die Verwertungen der Liegenschaften in L._____ und E._____ einen Netto- erlös abwerfen, hat das Betreibungsamt G._____ eine Koordinationsmöglichkeit in Bezug auf die rechtshilfeweise beantragte Verwertung der Liegenschaft in I._____. Die an einem Ort durchgeführte Verwertung (Verteilung) ermöglicht den Urkundenbeweis der Tilgung in den anderen Betreibungen (JENT-SØRENSEN /REISER, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 503 ff., S. 514).

E. 3.4 Insgesamt gibt es aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung für die Ein- stellung der rechtshilfeweise beantragte Verwertung der Liegenschaft in I._____ gestützt auf Art. 119 Abs. 2 SchKG. Bei den aus den jeweiligen Pfändungsurkun- den ersichtlichen mutmasslichen Werten der Liegenschaften der Beschwerdefüh- rer in E._____ und J._____ GR (I._____) handelt es sich um grobe Schätzwerte und der Umfang der auf den Grundstücken lastenden Grundpfändern zufolge der

- 17 - noch ausstehenden Lastenbereinigungsverfahren ist noch unbekannt. Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht evident bzw. höchst zweifelhaft, dass durch die Verwer- tung der Liegenschaft in E._____ sämtliche Forderungen der Gläubiger der fünf Pfändungsgruppen gedeckt werden können. Die Beschwerdeführer selbst stellten sich ihrer Beschwerdeschrift vom 20. November 2017 im Rahmen des Beschwer- deverfahrens Nr. 5A_934/2017 vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Lie- genschaft in E._____ sei gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG unpfändbar, da bei deren Verwertung zufolge hoher Grundpfandbelastung ein Minderwert von Fr. 300'000.– resultiere (vgl. act. 19/3 Rz. 36 f.). Die voraussichtliche vollständige Deckung aller Pfändungsgläubiger wäre aber Voraussetzung für eine Einstellung der Verwertung gestützt auf Art. 119 Abs. 2 SchKG. Es ist deshalb nicht als Er- messensüberschreitung zu beanstanden, dass das Betreibungsamt G._____ gleichzeitig die Verwertung der Liegenschaft in E._____ (als Ganzes) und derje- nigen in J._____ GR (I._____) in Angriff genommen hat und dass es nicht zu- nächst die Verwertungsergebnisse der Liegenschaften der Beschwerdeführer in L._____ und M._____ abwarten wollte.

E. 3.5 Die Beschwerdeführer verlangen die Verwertung der unbeweglichen Sache vor der Verwertung der beweglichen Sachen (act. 30 S. 3). In Bezug auf die Pfändung der Vermögenswerte eines Schuldners findet sich in Art. 95 Abs. 1 - 4 SchKG eine Regelung, deren Inhalt und Bedeutung die Vorinstanz richtig erläutert hat (vgl. act. 29 E. 4.3.1), weshalb vorliegend auf die vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden kann. Eine analoge Regelung, welche die Reihenfolge der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte explizit festlegen würde, existiert im SchKG nicht. Hingegen implizieren mehrere im Zusammenhang mit der Ver- wertung vorgesehene Rahmenfristen des SchKG, dass die beweglichen Sachen grundsätzlich vor den unbeweglichen Sachen zu verwerten sind. So kann das Verwertungsbegehren für gepfändete bewegliche Vermögenswerte sowie Forde- rungen und anderer Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung gestellt werden; die Verwertung von gepfändeten Grundstücken hingegen kann frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 SchKG). Auch für die Verwertung an sich sieht das SchKG sodann in Bezug auf bewegliche Sachen wesentlich kür-

- 18 - zere Fristen vor als für unbewegliche Sachen, nämlich für bewegliche Sachen frühestens zehn Tage nach Eingang des Verwertungsbegehrens bis maximal zwei Monate (Art. 122 Abs. 1 SchKG), wohingegen Grundstücke frühestens einen Monat und spätestes drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öf- fentlich zu versteigern sind (Art. 133 Abs. 1 SchKG). Darauf hat bereits die Vor- instanz hingewiesen (vgl. act. 29 E. 4.3.4) und daraus gefolgert, damit gehe das Gesetz implizit davon aus, dass die beweglichen Sachen auch zuerst verwertet werden sollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich insbesondere aus Art. 119 Abs. 2 SchKG nichts Gegenteiliges ableiten, denn diese Norm schreibt keinerlei Reihenfolge bei der Verwertung vor. Sie bestimmt vielmehr nur, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung von Amtes wegen einzustellen ist. Für das Er- reichen des "Verwertungsziels", also das Vorgehen bei der Verwertung, verweist Art. 119 Abs. 1 SchKG hingegen explizit auf die Art. 122 - 143a SchKG. Die Gläubiger haben Anspruch auf möglichst baldige Befriedigung ihrer Forde- rungen aus dem Vermögen des Schuldners, was vor allem in den in Art. 122 und Art. 133 SchKG vorgesehenen maximalen Rahmenfristen für die Verwertung Ausdruck findet. Demgegenüber räumt das Gesetz dem Schuldner keinen An- spruch auf das Vorgeben der Verwertungsreihenfolge der gepfändeten Vermö- genswerte ein, auch wenn, wie hier, offensichtlich ist, dass der Gebrauchswert und Nutzen der Gegenstände für die Schuldner ungleich grösser ist als der Ver- wertungserlös (act. 2/27). Der Betreibungsbeamte legt die Verwertungsreihenfol- ge im pflichtgemässen Ermessen fest.

- 19 -

4. Damit ist die Beschwerde unbegründet. Mangels materieller Begründetheit der Vorbringen der Beschwerdeführer kann, wie im vorinstanzlichen Verfahren of- fen bleiben, ob der als Aufsichtsbeschwerde betitelten Eingabe der Beschwerde- führer vom 29. April 2018 (act. 1 S. 1) ein gültiges Anfechtungsobjekt zugrunde gelegen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteient- schädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 4 In allen fünf Pfändungsgruppen wurden mittlerweile Verwertungsbegehren gestellt (vgl. act. 9 S. 1 und act. 17 S. 1 f.). Zusätzlich hat die N._____ (Schweiz) AG [Bank] inzwischen mit Begehren vom 7. Juni 2018 in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nrn. 6 und 7 die Verwertung der Liegenschaft an der H._____-Strasse … in E._____ verlangt (vgl. act. 10/7 - 8).

E. 5 Mit Verfügung vom 11. April 2018 verfügte das Betreibungsamt G._____ fol- gendes (act. 2/1 S. 3): "1. Das Grundstück Grundbuch Blatt Nr. 1, Kat. Nr. 1, H._____-Strasse …, E._____, wird, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung, als Gan- zes verwertet.

2. Schriftliche Mitteilung an sämtliche Pfandgläubiger und die Schuldner per Einschreiben." [Rechtsmittelbelehrung]

E. 6 Am 12. April 2018 erteilte das Betreibungsamt G._____ dem Betreibungs- und Konkursamt der Region O._____ [Kanton GR] zudem den rechtshilfeweisen Auftrag zur Verwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2 in der P._____ (recte: in I._____ [Gemeinde J._____], act. 2/21). Gemäss handschriftli- chem Vermerk auf der Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen des Betrei- bungs- und Konkursamtes der Region O._____ vom 18. April 2018 ist diese den Beschwerdeführern am 26. April 2018 zugegangen.

E. 7 Mit Eingabe vom 30. April 2018 (Datum Poststempel) samt diversen Beila- gen erhoben die Beschwerdeführer eine "Aufsichtsbeschwerde" (act. 1 und act. 2/1 - 15 und 2/17 - 29) an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Dabei stellten die Beschwerdeführer die folgenden Anträge (act. 1 S. 1): "1. Es seien die Verwertungen nicht miteinander, sondern in der von den Schuldnern vorgegebenen Reihenfolge zu vollziehen.

2. Es seien die beweglichen Sachen nach den Grundstücken zu verwer- ten.

3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren bis die Li- quidation der Q._____ AG in Liq. abgeschlossen ist.

4. Eventualiter: Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren bis zum Entscheid über die Reihenfolge der Verwertungen."

- 5 -

E. 8 Nachdem die Vorinstanz eine Vernehmlassung des betroffenen Betrei- bungsamtes G._____ eingeholt, dessen Akten (teilweise) beigezogen und den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt hatte (vgl. act. 7), wies sie die Beschwerde mit Urteil vom 10. August 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 26 = act. 29 [Aktenexemplar] = act. 31, nachfolgend zitiert als act. 29). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Beschwerdeführern am

20. August 2018 zugestellt (vgl. act. 27/1 - 2).

E. 9 Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 29. August 2018 (Datum Post- stempel) fristgemäss Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellten die folgenden Anträge (act. 30 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2018 (Ge- schäfts-Nr. CB180010-G) aufzuheben.

2. Es seien die Verwertungen nicht miteinander, sondern in der von den Beschwerdeführern vorgegebenen Reihenfolge zu vollziehen.

3. Es seien die beweglichen Sachen nach den Grundstücken zu verwer- ten.

4. Es sei die Verwertung der Liegenschaft I._____ und der beweglichen Sachen zu sistieren bis zum Vorliegen des Verwertungserlöses der Lie- genschaft R._____-Strasse …, S._____, Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 3.

5. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren bis zum Entscheid über die Reihenfolge der Verwertungen."

E. 10 Mit Verfügung vom 7. September 2018 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde abgewiesen und die weitere Pro- zessleitung an die Referentin delegiert (act. 33).

E. 11 Auf die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung der Kammer vom

7. September 2018 ergriffene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Urteil 5A_812/2018 vom 1. Oktober 2018 nicht eingetreten (act. 36).

E. 12 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1 - 27) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer wird nachfolgend nur inso- weit eingegangen, als diese für die Entscheidfindung von Relevanz sind.

- 6 - II. (Prozessuales)

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 84 GOG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 30, an das Betreibungsamt G._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 20 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  6. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180164-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 8. Februar 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer, gegen

1. Kanton Zürich,

2. C._____,

3. D._____ SAS,

4. Staat Zürich und Gemeinde E._____ und Römisch-Katholische und Reformierte Kirchgemeinde,

5. Schweizerische Eidgenossenschaft,

6. Kanton Zürich,

7. F._____, Beschwerdegegner, 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 4 vertreten durch Steueramt E._____, 5 vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Ressourcen, 6 vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Ge- richte,

- 2 - 7 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Grundpfandverwertung (Beschwerde über das Betreibungsamt G._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. August 2018 (CB180010)

- 3 - Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. A._____ und seine Ehefrau B._____ (Beschwerdeführer) sind Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes G._____ (act. 10/3 - 4). Im Verlau- fe der Betreibungen wurden die folgenden Pfändungen vorgenommen (act. 10/1 - 2): betr. den Beschwerdeführer 1: - Pfändung Nr. 1 am 18. Oktober 2016

- Pfändung Nr. 2 am 5. April 2017 betr. die Beschwerdeführerin 2: - Pfändung Nr. 3 am 3. Januar 2017

- Pfändung Nr. 4 am 2. Juni 2017

- Pfändung Nr. 5 am 27. Februar 2018

2. Gepfändet wurden dabei unter anderem die je hälftigen Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer am Grundstück an der H._____-Strasse … in E._____ (GBBl 1, Kat. Nr. 1) inklusive der sich darin befindlichen beweglichen Sachen (vgl. act. 10/5 - 6 und act. 19/1) sowie das sich im Alleineigentum der Beschwerdefüh- rerin 2 befindende Grundstück an der Adresse …[Strasse] …, I._____ [Ortschaft], Val … in der Gemeinde J._____ GR (Liegenschaft Nr. 1._____, Plan Nr. 2._____).

3. Aus den Pfändungen in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG ausgeschie- den wurden hingegen die je hälftigen Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer an der Liegenschaft K._____-Strasse …, L._____ (GBBl 2, Kat. Nr. 2), da die da- rauf lastenden Grundpfandrechte den betreibungsamtlichen Schätzungswert bei weitem übersteigen. Aus demselben Grund wurde zudem die sich im Alleineigen- tum der Beschwerdeführerin 2 befindliche Liegenschaft an der …strasse … in M._____ aus der Pfändung ausgeschieden (vgl. act. 10/5 - 6, act. 19/1 und act. 23/1).

- 4 -

4. In allen fünf Pfändungsgruppen wurden mittlerweile Verwertungsbegehren gestellt (vgl. act. 9 S. 1 und act. 17 S. 1 f.). Zusätzlich hat die N._____ (Schweiz) AG [Bank] inzwischen mit Begehren vom 7. Juni 2018 in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nrn. 6 und 7 die Verwertung der Liegenschaft an der H._____-Strasse … in E._____ verlangt (vgl. act. 10/7 - 8).

5. Mit Verfügung vom 11. April 2018 verfügte das Betreibungsamt G._____ fol- gendes (act. 2/1 S. 3): "1. Das Grundstück Grundbuch Blatt Nr. 1, Kat. Nr. 1, H._____-Strasse …, E._____, wird, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung, als Gan- zes verwertet.

2. Schriftliche Mitteilung an sämtliche Pfandgläubiger und die Schuldner per Einschreiben." [Rechtsmittelbelehrung]

6. Am 12. April 2018 erteilte das Betreibungsamt G._____ dem Betreibungs- und Konkursamt der Region O._____ [Kanton GR] zudem den rechtshilfeweisen Auftrag zur Verwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2 in der P._____ (recte: in I._____ [Gemeinde J._____], act. 2/21). Gemäss handschriftli- chem Vermerk auf der Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen des Betrei- bungs- und Konkursamtes der Region O._____ vom 18. April 2018 ist diese den Beschwerdeführern am 26. April 2018 zugegangen.

7. Mit Eingabe vom 30. April 2018 (Datum Poststempel) samt diversen Beila- gen erhoben die Beschwerdeführer eine "Aufsichtsbeschwerde" (act. 1 und act. 2/1 - 15 und 2/17 - 29) an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Dabei stellten die Beschwerdeführer die folgenden Anträge (act. 1 S. 1): "1. Es seien die Verwertungen nicht miteinander, sondern in der von den Schuldnern vorgegebenen Reihenfolge zu vollziehen.

2. Es seien die beweglichen Sachen nach den Grundstücken zu verwer- ten.

3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren bis die Li- quidation der Q._____ AG in Liq. abgeschlossen ist.

4. Eventualiter: Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren bis zum Entscheid über die Reihenfolge der Verwertungen."

- 5 -

8. Nachdem die Vorinstanz eine Vernehmlassung des betroffenen Betrei- bungsamtes G._____ eingeholt, dessen Akten (teilweise) beigezogen und den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt hatte (vgl. act. 7), wies sie die Beschwerde mit Urteil vom 10. August 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 26 = act. 29 [Aktenexemplar] = act. 31, nachfolgend zitiert als act. 29). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Beschwerdeführern am

20. August 2018 zugestellt (vgl. act. 27/1 - 2).

9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 29. August 2018 (Datum Post- stempel) fristgemäss Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellten die folgenden Anträge (act. 30 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2018 (Ge- schäfts-Nr. CB180010-G) aufzuheben.

2. Es seien die Verwertungen nicht miteinander, sondern in der von den Beschwerdeführern vorgegebenen Reihenfolge zu vollziehen.

3. Es seien die beweglichen Sachen nach den Grundstücken zu verwer- ten.

4. Es sei die Verwertung der Liegenschaft I._____ und der beweglichen Sachen zu sistieren bis zum Vorliegen des Verwertungserlöses der Lie- genschaft R._____-Strasse …, S._____, Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 3.

5. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren bis zum Entscheid über die Reihenfolge der Verwertungen."

10. Mit Verfügung vom 7. September 2018 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde abgewiesen und die weitere Pro- zessleitung an die Referentin delegiert (act. 33).

11. Auf die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung der Kammer vom

7. September 2018 ergriffene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Urteil 5A_812/2018 vom 1. Oktober 2018 nicht eingetreten (act. 36).

12. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1 - 27) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer wird nachfolgend nur inso- weit eingegangen, als diese für die Entscheidfindung von Relevanz sind.

- 6 - II. (Prozessuales)

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 84 GOG). 2.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der ange- fochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 321 Abs. 3 ZPO). In der Beschwer- deschrift ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungs- last), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vo- rinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. An Rechtsmitteleingaben von juris- tischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt ei- ne Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Kam- mer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll (vgl. OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1; OGer ZH PS170182 vom 5. September 2017, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kam- mer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Soweit jedoch bloss das vor der Vorinstanz Vorgebrachte wiederholt wird, fehlt es an einer Auseinan-

- 7 - dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS160137 vom 5. September 2016, E. II./3.2; OGer ZH PS170017 vom 7. März 2017, E. 3; OGer ZH PS170092 vom 5. September 2017, E. II./1.2 je m.w.H.). 2.2 Die Beschwerdeführer bringen in der fristgemäss erhobenen Beschwerde im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie bereits vor der Vorinstanz, nehmen aber partiell Bezug auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 30 Rz. 2 ff.). Da aus der Beschwerde zudem rudimentär hervorgeht, was die Be- schwerdeführer am vorinstanzlichen Entscheid bemängeln bzw. weshalb der vo- rinstanzliche Entscheid nach Ansicht der Beschwerdeführer unrichtig sein soll, vermag die Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO zu genügen. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die gleichzeitige Verwertung der vier Liegenschaften in L._____, M._____, E._____ und J._____(I._____). Erfolge die Verwertung gleichzeitig, so werde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu viel Pfändungssubstrat verwertet, was Art. 119 Abs. 2 SchKG verletze. Das Thema ist die Koordination mehrerer gültig gestellter Ver- wertungsbegehren (E. III. 2.1. ff.). 3.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und ebenso im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Gericht den Sachverhalt in Nachachtung der so- genannten Untersuchungsmaxime von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.2 Im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben deshalb hier insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführer zur offenbar anstehenden Verwertung der Liegenschaft R._____-Strasse … in S._____ (act. 30 Rz. 24 - 28), da diese in der Beschwerde vom 29. August 2018 erstmals vorgetragen werden. Unzulässig ist sodann auch der (neue) Beschwerdeantrag Nr. 4, wonach die Ver-

- 8 - wertung der Liegenschaft I._____ und der beweglichen Sachen zu sistieren sei bis zum Vorliegen des Verwertungserlöses der Liegenschaft R._____-Strasse …, S._____. Gestützt auf das in Art. 326 Abs. 1 ZPO verankerte umfassende Noven- verbot unberücksichtigt zu bleiben haben schliesslich auch die von den Be- schwerdeführern erstmals mit Beschwerde vom 29. August 2018 an die Kammer in das Verfahren eingereichten Beilagen Nrn. 2, 3, 5, 7 und 8 (= act. 32/2, 3, 5, 7 und 8). III. (Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte) 1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 10. August 2018 vorab die Frage nach dem Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjektes aufgeworfen und in die- sem Zusammenhang festgehalten, die Beschwerdeführer verlangten mit ihrer Be- schwerde eine bestimmte Reihenfolge der Verwertung, nämlich die Verwertung der unbeweglichen Sachen (Grundstücke in L._____, E._____, M._____ und I._____) vor der Verwertung der beweglichen Sachen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der gleichzeitigen Verwertung der Liegenschaften drohe eine Verletzung von Art. 119 Abs. 2 SchKG (act. 29 E. 4.1.1). Gegenstand der von den Beschwerdeführern angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes G._____ vom 11. April 2018 bilde aber einzig die Anordnung, die Liegenschaft H._____- Strasse … in E._____ als Ganzes zu verwerten (keine separate Verwertung der je hälftigen Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer am besagten Grundstück) und diese Anordnung des Betreibungsamtes kritisierten die Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei (act. 29 E. 4.1.4). 1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, aufgrund der Akten stehe fest, dass das Be- treibungsamt G._____ am 12. April 2018 zudem die rechtshilfeweise Verwertung der Liegenschaft in J._____ GR (I._____) beim für die Region O._____ zuständi- gen Amt in Auftrag gegeben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 erst anlässlich des Empfangs des Schreibens vom 18. April 2017 am 26. April 2018 mit der Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen

- 9 - (vgl. act. 2/21) davon Kenntnis erhalten habe, weshalb die Vorinstanz in der Folge prüfte, ob der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 Erfolg beschieden wä- re, sollte sich die Beschwerde vom 30. April 2018 (act. 1) – wie die Beschwerde- führer mit Stellungnahme vom 2. August 2018 konkretisiert haben (act. 22 Rz. 10)

– insbesondere gegen die vom Betreibungsamt G._____ rechtshilfeweise bean- tragte gleichzeitige Verwertung der Liegenschaft in J._____ (I._____) richten (vgl. act. 29 E. 4.1.4). Dabei kam die Vorinstanz aber zu folgendem Schluss: Soweit die Beschwerde- führer Anordnungen zur Verwertung der Liegenschaften in L._____ und in M._____ verlangten, sei auf ihre Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten, denn beide Liegenschaften seien in den hier interessierenden Pfän- dungsverfahren des Betreibungsamtes G._____ infolge Minderwerts gar nicht ge- pfändet bzw. aus diesen ausgeschieden worden (vgl. act. 29 E. 4.2). Was die vom Betreibungsamt G._____ gleichzeitig in Angriff genommene Verwertung der bei- den Liegenschaften in E._____ und J._____ GR (I._____) anbelange, sei diese ebenfalls nicht zu beanstanden, denn den Pfändungsforderungen gegen die Be- schwerdeführer im Umfang von je rund Fr. 2 Mio. stünden auf Seiten des Be- schwerdeführers 1 gepfändete Gegenstände im Wert von rund Fr. 2.1 Mio. bzw. auf Seiten der Beschwerdeführerin 2 im Wert von rund Fr. 5.6 Mio. gegenüber. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Schätzwerten der beiden Liegenschaften in E._____ und J._____ GR (I._____) um Bruttowerte handle, die effektiven Grundpfandbelastungen der beiden Liegenschaften – da im jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt – also noch nicht berücksichtigt seien, sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Verwertung beider Liegen- schaften in Angriff genommen habe. Ob die Liegenschaften dann letztlich tatsäch- lich miteinander verwertet würden oder aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. in welcher Reihenfolge, stehe aktuell noch nicht fest und dazu habe das Be- treibungsamt auch noch nichts verfügt (act. 29 E. 4.3.3). Schliesslich bestehe auch kein Grund, mit der Verwertung der beweglichen Sachen bis nach der Ver- wertung der Liegenschaften zuzuwarten, wie dies die Beschwerdeführer verlang- ten, denn nachdem das bewegliche Vermögen nach dem Gesetz (Art. 95 Abs. 1 SchKG) vor dem unbeweglichen Vermögen zu pfänden sei, gehe das Gesetz im-

- 10 - plizit davon aus, dass die beweglichen Sachen auch zuerst zu verwerten seien. Auch die Hoffnung, dass genügend (unbewegliches) Pfändungssubstrat zur De- ckung der Forderungen vorhanden sein werde, rechtfertige kein weiteres Zuwar- ten mit der Verwertung der gepfändeten beweglichen Sachen (act. 29 E. 4.3.6). 1.3 Unter Hinweis auf diese Beurteilung in der Sache liess die Vorinstanz schliesslich offen, ob überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne einer an- fechtbaren Verfügung vorliegt (act. 29 E. 4.1.4), und hielt fest, das Vorgehen des Betreibungsamtes G._____ sei nicht zu beanstanden (act. 29 E. 4.4). 2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich in der Beschwerdeschrift vom 29. August 2018 (act. 30) demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die vom Be- treibungsamt G._____ eingeleitete gleichzeitige Verwertung sowohl der Liegen- schaft in E._____ als auch von jener in I._____ (indirekt mittels Rechtshilfeauf- trag) sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid sehr wohl zu beanstanden. Dieses Vorgehen lasse die hier vorliegende besondere Situation unberücksichtigt, dass vier bzw. allenfalls fünf Betreibungsämter unkoordiniert Liegenschaften von hohem Wert verwerten würden. Damit werde die Gefahr, unnötig viel Pfändungs- substrat zu verwerten, zur Gewissheit, denn aufgrund der unkoordinierten gleich- zeitigen Verwertung der Liegenschaften sei es nicht möglich, die Verwertung ein- zustellen, sobald der erzielte Erlös die Betreibungsforderungen decke, wie dies Art. 119 Abs. 2 SchKG vorschreibe. Es sei zwar richtig, dass ein allfälliger Über- schuss aus den Verwertungen den Beschwerdeführern zukomme, dies würde ihnen aber die unnötig verwerteten Gegenstände nicht zurück bringen und daraus erwachse den Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. act. 30 Rz. 1 und Rz. 9). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Verwer- tungen der Liegenschaften in L._____ und in M._____ im vorliegenden Verfahren deshalb sehr wohl relevant, denn bei Erzielung eines guten Verwertungserlöses würden die Grundpfandbelastungen der Liegenschaft E._____ abnehmen und Forderungen der Pfändungsgläubiger könnten befriedigt werden. Es bedürfe al- lenfalls gar keiner weiteren Liegenschaftsverwertung mehr. Aus demselben Grund sei auch die gleichzeitige Verwertung der Liegenschaften in E._____ und I._____ durch das Betreibungsamt G._____ zu beanstanden, denn die Grundpfandbelas-

- 11 - tung der Liegenschaft in E._____ könne erst nach Verwertung der Liegenschaft in L._____ zuverlässig festgestellt werden, da die Höhe der Beanspruchung des auf der Liegenschaft in E._____ liegenden Schuldscheins der PVS sich anhand des für die Liegenschaft in L._____ erzielten Verwertungserlöses bestimme (vgl. act. 30 Rz. 2 - 12). 2.2 Hinzu komme, so die Beschwerdeführer sinngemäss weiter, dass sich das Betreibungsamt G._____ gar nicht im Klaren sei über die Höhe der Pfändungsfor- derungen und schon deshalb eine übermässige Verwertung drohe. So führe es in act. 9 ein und dieselbe Pfändungsforderung im Umfang von Fr. 1.2 Mio. sowohl beim Beschwerdeführer 1 als auch bei der Beschwerdeführerin 2 auf, wodurch diese doppelt berücksichtigt sei. Ebenfalls doppelt berücksichtigt habe das Betrei- bungsamt das Guthaben des Beschwerdegegners 7, nämlich einmal als Grund- pfand in der Höhe von je Fr. 500'000.– auf den Liegenschaften E._____ und M._____ und einmal als Pfändungsforderung in der Höhe von 1'170'619.55. Un- berücksichtigt geblieben sei sodann, dass nach günstigem Verlauf der Verwer- tung der Liegenschaft L._____ die sichergestellten Mietzinserträge in der Höhe von Fr. 1.2 Mio. ebenfalls zur Deckung von Gläubigerforderungen zur Verfügung stehen würden (vgl. zum Ganzen act. 30 Rz. 5 f.). 2.3 Unrichtig sei schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, wonach aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass bewegliche Sachen zuerst zu pfänden seien (Art. 95 Abs. 1 SchKG), geschlossen werden könne, dass die beweglichen Sa- chen auch zuerst verwertet werden sollen, denn vorliegend seien die beweglichen und unbeweglichen Sachen gleichzeitig gepfändet worden (vgl. act. 30 Rz. 13). Aus der Verwertung der Liegenschaften seien Nettoverwertungserlöse in Millio- nenhöhe zu erwarten und es sei nicht auszuschliessen, dass bei der letzten zu verwertenden Liegenschaft ein Überschuss resultiere, welcher ein Mehrfaches des Verwertungserlöses der beweglichen Sachen betrage, weshalb es Art. 119 Abs. 2 SchKG zwingend gebiete, die beweglichen Sachen als letztes zu verwer- ten (act. 30 Rz. 18). 3.1 Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 119 Abs. 2 SchKG berufen und daraus ableiten, dieser Artikel garantiere ihnen als Schuldner, dass keine über-

- 12 - mässige Verwertung ihrer Vermögenswerte infolge unkoordinierter Durchführung verschiedener Betreibungsverfahren durch mehrere bzw. unterschiedliche Betrei- bungsämter erfolge, so ist in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 119 Abs. 2 SchKG wird die Verwertung eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung proviso- risch oder endgültig ist. Art. 119 Abs. 2 SchKG gilt somit grundsätzlich immer nur innerhalb der entsprechenden Pfändung bzw. Pfändungsgruppe. Bei Mehrfach- pfändung eines Vermögenswertes – wie vorliegend für insgesamt fünf verschie- dene Pfändungsgruppen – sind zwar auch die Forderungen von Gläubigern einer nachgehenden Pfändungsgruppe für den Entscheid, ob die Verwertung von Am- tes wegen einzustellen ist oder nicht, zu berücksichtigen, sofern von diesen eben- falls bereits Verwertungsbegehren gestellt wurden (vgl. KUKO SchKG-RÜETSCHI, Art. 119 N 7 und BSK SchKG I-FREY, 2. Aufl., Art. 119 N 9 f.), was hier der Fall ist (vgl. act. 9 S. 1). Keine Anwendung findet Art. 119 Abs. 2 SchKG hingegen im Verhältnis verschiedener Pfändungsverfahren vor unterschiedlichen Betreibungs- ämtern, d.h. in verschiedenen Betreibungskreisen zueinander: Zwar will das Ge- setz im Anwendungsbereich der Spezialexekution (Einzelzwangsvollstreckung) eine gewisse Einheit der Betreibung sicherstellen, indem es zwingende Betrei- bungsorte vorsieht (z.B. den grundsätzlichen Betreibungsort am Wohnsitz des Schuldners gemäss Art. 46 SchKG). Doch gilt der Grundsatz der einheitlichen Be- treibung nicht absolut und wird insbesondere dann durchbrochen, wenn ein Schuldner von verschiedenen Gläubigern für verschiedene Forderungen an meh- reren zuständigen Betreibungsorten betrieben werden kann, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn – wie vorliegend – grundpfandgesicherte Forderungen Gegenstand des zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrens bilden, für welche der Betreibungsort der gelegenen Sache gemäss Art. 51 SchKG zur Anwendung gelangt. Die von verschiedenen zuständigen Betreibungsämtern geführten Betrei- bungsverfahren werden in solchen Fällen unabhängig voneinander geführt (vgl. SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl., Art. 46 N 6 und N 11, m.w.H.). Eine Koordination der- selben ist im SchKG für die Spezialexekution (anders als für das Konkurs- und Nachlassverfahren, vgl. etwa Art. 4a SchKG) nicht vorgesehen. Dementspre-

- 13 - chend können die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus Art. 119 Abs. 2 SchKG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.2 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. act. 29 E. 4.2), wurden die Liegenschaften der Beschwerdeführer in L._____ und in M._____ nicht zugunsten der Beschwerdegegner gepfändet, sondern sie wurden im Gegenteil infolge Min- derwertes aus den Pfändungen ausgeschieden (vgl. act. 10/5 - 6, act. 19/1, act. 23/1). So weit ersichtlich ist der Ausschied aus der Pfändung in Bezug auf die Liegenschaft M._____ noch nicht rechtskräftig. Die zuständigen Betreibungsämter (T._____ und U._____) argumentierten, dass die Grundpfandbelastungen höher oder gleichauf seien mit den Verkehrswerten, so dass für "normale" Pfändungs- gläubiger bei einer Verwertung kein Überschuss resultieren würde. Dementspre- chend schieden sie die Liegenschaften gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG aus der Pfändung aus. 3.3.1. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt (hier von G._____), welches das von der Betreibung betroffene Substrat gepfändet hat, nach Eingang der von den Gläubigern gestellten Verwertungsbegehren über die Reihenfolge der Verwertung der Gegenstände entscheidet. Dem Betreibungsamt steht hierbei ein Ermessen zu. Demgegenüber nehmen bei parallelen Zuständigkeiten (Betreibungsverfahren am Wohnort des Schuldners und Betreibungsverfahren am Ort der gelegenen Sache in Betreibungen auf Pfandverwertung) die gültig gestellten Verwertungsbegehren autonom ihren Lauf (E. III. 3.1.). Von da her gibt es keinen Anspruch auf Verwer- tung der Liegenschaften in der Reihenfolge 1. Verwertung der Liegenschaft in L._____; 2. Verwertung der Liegenschaft E._____; 3. Verwertung der Liegen- schaft M._____; 4. Verwertung der Liegenschaft I._____. Es gilt aber auch im Be- treibungsverfahren das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben. Dement- sprechend hat das Betreibungsamt, welches dazu in der Lage ist, hier das Betrei- bungsamt G._____ bzw. dessen Aufsichtsbehörden, gegebenenfalls koordinie- rende Korrekturen vorzunehmen. Unverhältnismässige Härten und unbefriedigen- de Ergebnisse sind zu korrigieren. Der Verwertung der Liegenschaft in L._____ lag eine Betreibung auf Pfandverwertung zugrunde. Theoretisch ist es möglich,

- 14 - dass die Nettoerlöse aus der Verwertung der Liegenschaft in L._____ (und der Verwertung der Liegenschaften in E._____ und M._____) zur Deckung der Forde- rungen der Pfändungsgläubiger herangezogen werden können, und so die Ver- wertung der Liegenschaft in I._____ obsolet wird (act. 2/15, Grundbuchauszug Grundbuchamt I._____). Die tatsächliche Belehnung der Liegenschaft in I._____ ist nicht bekannt. Nominell ist die Liegenschaft mit Fr. 2 Mio. belastet (act. 9 S. 3, act. 2/15). 3.3.2. Es liegt eine betreibungsamtliche Schätzung der Liegenschaft in L._____ (K._____-Strasse) in den Akten. Gemäss dieser Schätzung liegt der Wert der Lie- genschaft in L._____ im Bereich von Fr. 13.5 Mio. (act. 32/2). Die Liegenschaft haftet für Forderungen der N._____ im Umfang von Fr. 4.5 Mio. (act. 2/19). Eben- so haftet die Liegenschaft für Forderungen der Personalvorsorgestiftung der Fir- ma Q._____ AG (in Liquidation; PVS) im Betrag von Fr. 7.5 Mio. (act. 1 S. 2 Rz 3). Insgesamt macht die Gläubigerin PVS eine Forderung von rund Fr. 8 Mio. geltend. Die Beschwerdeführer gehen von einem (Brutto-)Erlös aus der Versteige- rung der Liegenschaft L._____ von Fr. 16 Mio. aus. Mit einem Verwertungserlös im Bereich von Fr. 16 Mio. können die Forderungen der N._____ und der PVS ge- tilgt werden. Die Sicherstellung durch die Liegenschaften in M._____ und E._____ für (die nämliche) Forderung der PVS im Betrag von Fr. 1.3 Mio. bzw. Fr. 2 Mio. (act. 1 S. 2 unten, act. 10/5, act. 2/14) würde nicht benötigt. Das Betreibungsamt schätzt den Wert der Liegenschaft in E._____ auf Fr. 4.2 Mio. (act. 10/5). Die Be- schwerdeführer gehen von einem Verkaufspreis bei freihändigem Verkauf von Fr. 4.8. Mio. aus (act. 2/25). Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach bei einem (sehr) günstigen Verlauf der Verwertung der Liegenschaft L._____ Mittel frei würden, um (vorab) die (restlichen) Grundpfandgläubiger (E._____) und die Pfändungsgläubiger zu befriedigen, was eine Verwertung zumindest der Liegenschaft in I._____ überflüs- sig machen würde, ist unter Hinweis auf das allem behördlichen Handeln inne- wohnende Verhältnismässigkeitsprinzip beachtlich (act. 30 S. 5 Rz 10). Zeichnet sich ab, dass die Befriedigung aller Pfändungsgläubiger realistisch ist, gebietet sich ein Zuwarten. Es stellt sich die Frage, ob das Betreibungsamt G._____ sein

- 15 - Ermessen überschritten hat, in dem es im April 2018 das Betreibungsamt O._____ (rechtshilfeweise) beauftragte, die Liegenschaft in I._____ zu verwerten (act. 2/21), dies bei gleichzeitiger Vorbereitung der Verwertung der Liegenschaft in E._____. 3.3.3. Dem Obergericht ist nicht bekannt, zu welchem Preis der Zuschlag der Liegenschaft in L._____ am 25. Oktober 2018 erfolgte (act. 32/2). Die Verwertung der Liegenschaft in M._____ kam bislang, wie erwähnt, offenbar nicht voran, weil ein Pfändungsgläubiger gegen den Pfändungsausschied Rechtsmittel ergriffen hat (act. 23/1). Es ergibt sich deshalb für das Obergericht nicht das Bild, wonach ein namhafter Nettoerlös aus der Verwertung der Liegenschaft L._____ die Pfän- dungsgläubiger befriedigen könnte. Es trifft zu, dass gleiche Pfändungsforderungen sowohl gegenüber dem Be- schwerdeführer 1 als auch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 bestehen (act. 30 S. 4 Rz 5): Der Beschwerdegegner 7 stellte als Pfändungsgläubiger Ver- wertungsbegehren für die gleiche Forderung sowohl gegenüber der Beschwerde- führerin 2 als auch gegenüber einer Drittperson (den Sohn der Beschwerdeführer; act. 32/4, act. 32/5). Die Pfändungsforderung des Beschwerdegegners 7 ist pfandgesichert durch zwei Grundpfänder auf den Liegenschaften M._____ und E._____ im Betrag von je Fr. 500'000.-- (act. 2/13, act. 2/14, act. 30 S. 4). Wenn man die Grundpfänder (im Lastenbereinigungsverfahren) für die verschiedenen Liegenschaften berücksichtigt, reduziert sich entsprechend - gedanklich - die Pfändungsforderung. Die Beschwerdegegnerin 3 stellte als Pfändungsgläubigerin Verwertungsbegehren für die nämliche Forderung gegenüber dem Beschwerde- führer 1 als auch gegenüber einer Drittperson (den Sohn der Beschwerdeführer). Das Betreibungsamt V._____ leitete die Verwertung der im Dritteigentum stehen- den Liegenschaft zugunsten der Beschwerdegegnerin 3 ein (act. 10/1, act. 32/6- 8). Die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 reduziert sich nach einem positiven Verteilungsergebnis entsprechend. Diese kurze Auslegeordnung zeigt, dass Betreibungen in verschiedenen Betrei- bungsorten für die gleiche Forderung ihren Fortgang nehmen. Im Verbund mit den weiteren Betreibungen kann theoretisch die Gefahr der "Überverwertung" beste-

- 16 - hen. Es gibt aber, wie bereits festgehalten (E. III./3.3.1.), keine Grundlage für eine Koordination durch das Betreibungsamt (am Wohnort des Schuldners), die Ver- wertungen im Sinne einer Reihenfolge zu koordinieren, wenn die Pfandgläubiger am Ort der gelegenen Sache gültig Verwertungsbegehren gestellt haben. Diese Betreibungen nehmen ihren Fortgang, es sei denn der Richter verfüge auf Ge- such des Betriebenen, der die Tilgung der Forderung samt Zinsen durch Urkun- den beweist, die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG, Art. 85a SchKG). Jede verpfändete Liegenschaft wird für sich versteigert, und der Er- lös verteilt. Den Beschwerdeführern ist aber beizupflichten, dass das Betrei- bungsamt die Verwertungsaufträge koordinieren kann und soll. Es muss und darf nur so viel gepfändet werden, wie nötig. Ist zu viel Substrat gepfändet worden, müssen (weitere) Verwertungsaufträge unterbleiben. Eigenen Angaben der Beschwerdeführer zufolge betragen die Pfändungsforde- rungen aber in jedem Fall immer noch Fr. 2.5. Mio. (act. 30 S. 4 Rz 5, pro memo- ria: die Forderungen der Beschwerdegegner 3 und 7 sind Gegenstand von ge- richtlichen Verfahren).). Die Liegenschaft E._____ dient der N._____ als Sicher- heit für eine Forderung von Fr. 2 Mio. (act. 10/7, act. 10/8). Wie bereits erwähnt (E. I./4.) hat die N._____ in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung die Verwertung der Liegenschaft in E._____ verlangt (act. 10/7-8). Zeichnet sich ab, dass die Verwertungen der Liegenschaften in L._____ und E._____ einen Netto- erlös abwerfen, hat das Betreibungsamt G._____ eine Koordinationsmöglichkeit in Bezug auf die rechtshilfeweise beantragte Verwertung der Liegenschaft in I._____. Die an einem Ort durchgeführte Verwertung (Verteilung) ermöglicht den Urkundenbeweis der Tilgung in den anderen Betreibungen (JENT-SØRENSEN /REISER, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 503 ff., S. 514). 3.4. Insgesamt gibt es aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung für die Ein- stellung der rechtshilfeweise beantragte Verwertung der Liegenschaft in I._____ gestützt auf Art. 119 Abs. 2 SchKG. Bei den aus den jeweiligen Pfändungsurkun- den ersichtlichen mutmasslichen Werten der Liegenschaften der Beschwerdefüh- rer in E._____ und J._____ GR (I._____) handelt es sich um grobe Schätzwerte und der Umfang der auf den Grundstücken lastenden Grundpfändern zufolge der

- 17 - noch ausstehenden Lastenbereinigungsverfahren ist noch unbekannt. Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht evident bzw. höchst zweifelhaft, dass durch die Verwer- tung der Liegenschaft in E._____ sämtliche Forderungen der Gläubiger der fünf Pfändungsgruppen gedeckt werden können. Die Beschwerdeführer selbst stellten sich ihrer Beschwerdeschrift vom 20. November 2017 im Rahmen des Beschwer- deverfahrens Nr. 5A_934/2017 vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Lie- genschaft in E._____ sei gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG unpfändbar, da bei deren Verwertung zufolge hoher Grundpfandbelastung ein Minderwert von Fr. 300'000.– resultiere (vgl. act. 19/3 Rz. 36 f.). Die voraussichtliche vollständige Deckung aller Pfändungsgläubiger wäre aber Voraussetzung für eine Einstellung der Verwertung gestützt auf Art. 119 Abs. 2 SchKG. Es ist deshalb nicht als Er- messensüberschreitung zu beanstanden, dass das Betreibungsamt G._____ gleichzeitig die Verwertung der Liegenschaft in E._____ (als Ganzes) und derje- nigen in J._____ GR (I._____) in Angriff genommen hat und dass es nicht zu- nächst die Verwertungsergebnisse der Liegenschaften der Beschwerdeführer in L._____ und M._____ abwarten wollte. 3.5 Die Beschwerdeführer verlangen die Verwertung der unbeweglichen Sache vor der Verwertung der beweglichen Sachen (act. 30 S. 3). In Bezug auf die Pfändung der Vermögenswerte eines Schuldners findet sich in Art. 95 Abs. 1 - 4 SchKG eine Regelung, deren Inhalt und Bedeutung die Vorinstanz richtig erläutert hat (vgl. act. 29 E. 4.3.1), weshalb vorliegend auf die vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden kann. Eine analoge Regelung, welche die Reihenfolge der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte explizit festlegen würde, existiert im SchKG nicht. Hingegen implizieren mehrere im Zusammenhang mit der Ver- wertung vorgesehene Rahmenfristen des SchKG, dass die beweglichen Sachen grundsätzlich vor den unbeweglichen Sachen zu verwerten sind. So kann das Verwertungsbegehren für gepfändete bewegliche Vermögenswerte sowie Forde- rungen und anderer Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung gestellt werden; die Verwertung von gepfändeten Grundstücken hingegen kann frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 SchKG). Auch für die Verwertung an sich sieht das SchKG sodann in Bezug auf bewegliche Sachen wesentlich kür-

- 18 - zere Fristen vor als für unbewegliche Sachen, nämlich für bewegliche Sachen frühestens zehn Tage nach Eingang des Verwertungsbegehrens bis maximal zwei Monate (Art. 122 Abs. 1 SchKG), wohingegen Grundstücke frühestens einen Monat und spätestes drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öf- fentlich zu versteigern sind (Art. 133 Abs. 1 SchKG). Darauf hat bereits die Vor- instanz hingewiesen (vgl. act. 29 E. 4.3.4) und daraus gefolgert, damit gehe das Gesetz implizit davon aus, dass die beweglichen Sachen auch zuerst verwertet werden sollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich insbesondere aus Art. 119 Abs. 2 SchKG nichts Gegenteiliges ableiten, denn diese Norm schreibt keinerlei Reihenfolge bei der Verwertung vor. Sie bestimmt vielmehr nur, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung von Amtes wegen einzustellen ist. Für das Er- reichen des "Verwertungsziels", also das Vorgehen bei der Verwertung, verweist Art. 119 Abs. 1 SchKG hingegen explizit auf die Art. 122 - 143a SchKG. Die Gläubiger haben Anspruch auf möglichst baldige Befriedigung ihrer Forde- rungen aus dem Vermögen des Schuldners, was vor allem in den in Art. 122 und Art. 133 SchKG vorgesehenen maximalen Rahmenfristen für die Verwertung Ausdruck findet. Demgegenüber räumt das Gesetz dem Schuldner keinen An- spruch auf das Vorgeben der Verwertungsreihenfolge der gepfändeten Vermö- genswerte ein, auch wenn, wie hier, offensichtlich ist, dass der Gebrauchswert und Nutzen der Gegenstände für die Schuldner ungleich grösser ist als der Ver- wertungserlös (act. 2/27). Der Betreibungsbeamte legt die Verwertungsreihenfol- ge im pflichtgemässen Ermessen fest.

- 19 -

4. Damit ist die Beschwerde unbegründet. Mangels materieller Begründetheit der Vorbringen der Beschwerdeführer kann, wie im vorinstanzlichen Verfahren of- fen bleiben, ob der als Aufsichtsbeschwerde betitelten Eingabe der Beschwerde- führer vom 29. April 2018 (act. 1 S. 1) ein gültiges Anfechtungsobjekt zugrunde gelegen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteient- schädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 30, an das Betreibungsamt G._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 20 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

11. Februar 2019