Der Konkurs ist zum Schutz des Publikums immer zu publizieren.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 22. August 2018 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit einer am 30. August 2018 zur Post gegeben Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 31. August 2018 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt, allerdings mit dem Hinweis, dass das Rechtsmittel einstweilen noch schwach begründet sei, und es wurde der Schuldnerin Frist an- gesetzt, um eine rechtsgültige Unterzeichnung der Beschwerdeschrift nachzu- bringen (act. 7). Am 7. September 2018 überbrachte die Schuldnerin dem Gericht eine von zwei Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift (act. 10), und drei ergänzende Dokumente: eine Aufstellung "Offene Posten Debitoren" (act. 11/1), eine Aufstel- lung "Offene Posten" (act. 11/2) und einen Auszug "Abklärungskonto" (act. 11/3).
E. 2 Das angefochtene Urteil wurde der Schuldnerin am 23. August 2018 zugestellt (act. 6/9). Die zehntägige Frist für die Beschwerde, welche in Dispositiv- Ziff. 5 jenes Urteils zutreffend genannt ist, lief demnach unter Berücksichtigung des Wochenendes am 3. September 2018 ab. Die Rechtsmittelfrist ist eine ge- setzliche und darum nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Verspätete Ergän- zungen können nicht berücksichtigt werden (KuKo SchKG-DIGGELMANN 2. Aufl., Art. 174 N. 16); das stand schon in der Rechtsmittelbelehrung des ange- fochtenen Urteils und wurde der Schuldnerin mit der Verfügung vom 31. August 2018 vom Obergericht noch einmal erläutert. Die Befristung ist hier kritisch für die dem Obergericht am 7. September 2018 überbrachten Unterlagen, diese sind verspätet eingereicht worden und unbeachtlich. Die Beschwerde ist also nur auf- grund dessen zu beurteilen, was rechtzeitig, also in der ersten Rechtsschrift vor- getragen wurde. Das strenge Frist-Erfordernis ist gelockert für bloss formelle Mängel einer Eingabe, wie fehlende Unterschrift (Art. 132 ZPO). Die Fristansetzung zum Nach- bringen einer korrekt unterzeichneten Beschwerdeschrift ging der Schuldnerin am
- 3 -
3. September 2018 zu (act. 8/1), und mit der am 7. September 2018 nunmehr auch vom einzelzeichnungsberechtigten C._____ unterschriebenen Beschwerde war dieser Mangel geheilt. Der Vorschuss für das Verfahren des Obergerichts wurde geleistet (act. 4/2 und act. 9).
E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren un- beschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanz- lichen Entscheid ergangen sind.
E. 3.2 Die Schuldnerin beruft sich sinngemäss auf den Konkursaufhebungs- grund der nach dem Konkurs erfolgten Tilgung, denn der Konkurs wurde für zwei Forderungen eröffnet, deren eine erst während der Beschwerdefrist bezahlt wur- de. Tilgung im Sinne von Art. 174 SchKG verlangt, dass nicht nur die in Betrei- bung gesetzte Forderung nebst Zins und Kosten bezahlt ist, sondern dass auch die Kosten von Konkursgericht und Konkursamt sicher gestellt sind (dazu KuKo SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Art. 174 N 10). Das angefochtene Urteil nennt als der Konkurseröffnung zugrunde liegen- den Forderungen diejenige aus der Betreibung Nr. 1 (über nominal Fr. 1'189.90) und die aus der Betreibung Nr. 2 (nominal Fr. 1'338.70). Die Forderungen wurden nebst Zinsen und Kosten über das Betreibungsamt bezahlt: die erste Forderung am 19. Juli 2018 (act. 4/5), also noch vor der Konkurseröffnung, die zweite am
28. August 2018 (act. 4/4), also nach der Konkurseröffnung, aber noch innert der Beschwerdefrist.
- 4 - Die Schuldnerin hat zudem zur Deckung der Kosten von Konkursgericht und Konkursamt den nach dessen Bestätigung ausreichenden Betrag von Fr. 1'200.-- hinterlegt (act. 4/1). Der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen.
E. 3.3 Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 SchKG setzt voraus, dass der Schuldner ausreichende liquide Mittel zur Verfügung hat, um seinen aktuellen Verpflichtungen nachzukommen, und dass er bestehende Altlasten innert längs- tens zweier Jahre abtragen kann. Das ist glaubhaft zu machen, was weniger be- deutet als einen strikten Beweis, aber mehr als blosses Behaupten. In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Kommentaren zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterla- gen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder unterzeichneten Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab ein milderer als wenn der Schuldner innert vergleichs- weise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt. Die Schuldnerin betreibt nach ihrem statutarischen Zweck den Betrieb eines Restaurants und organisiert Events und Caterings. Sie führt aus, nach einem schwierigen Start habe sie sich eine Stammkundschaft aufgebaut und diesen Sommer "viel Umsatz" generiert. Im laufenden Kalenderjahr habe sie bereits den Umsatz des ganzen letzten Jahres erzielt und schreibe schwarze Zahlen (act. 2). Das klingt gut, und es mag zutreffen, es ist aber durch die Unterlagen, welche da- für berücksichtigt werden können, nicht ansatzweise belegt. Der Betreibungsre- gisterauszug (act. 4/3) zeigt mit 16 Betreibungen über gesamthaft rund Fr. 68'000.--, davon vier Konkursandrohungen und vier vollzogenen Pfändungen in eineinhalb Jahren, ein durchzogenes, immerhin nicht allzu düsteres Bild, wenn es auch bedenklich ist und gegen die Zahlungsfähigkeit spricht, wenn ein Betrieb sich wie hier dadurch über Wasser halten muss, dass er die öffentlich-rechtlichen Forderungen, welche nicht zum Konkurs führen können (Art. 43 SchKG) vernach- lässigt (KuKo SchKG-DIGGELMANN 2. Aufl., Art. 174 N. 14). Entscheidend ist aller-
- 5 - dings nicht der Betreibungsregisterauszug, sondern der Umstand, dass über die allgemeine finanzielle Situation der Schuldnerin überhaupt keine Unterlagen vor- liegen. Weder lassen sich innert vernünftiger Frist zu realisierende Guthaben und kurzfristige Verbindlichkeiten einander gegenüber stellen, noch gibt es auch nur grobe Anhaltspunkte zur Profitabilität des Geschäftes. Kann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3.4 Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Das Obergericht hat auch die gesetzlichen Mitteilungen zu machen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Die gesetzlichen Mit- teilungen haben "unverzüglich" zu erfolgen (Art. 176 SchKG). Da der Konkurs seine Wirkungen sofort entfaltet, das heisst am Tag und zu der Uhrzeit, welche im Urteil angegeben sind (Art. 175 SchKG), und schon vor der Eröffnung an die Par- teien und der Veröffentlichung, müssen diese Mitteilungen spätestens am dem Urteil folgenden Werktag erfolgen. Dies ergibt sich auch aus Art. 176 Abs. 2 SchKG (BSK SchKG-GIROUD 2. Aufl., Art. 176 N 9). Das ist zum Schutz des Pub- likums wichtig, denn so kann die Publikation im Handelsamtsblatt rasch erfolgen, und potentielle Geschäftspartner des Konkursiten sind vor der möglichen Ungül- tigkeit von Rechtshandlungen (Art. 204 SchKG) gewarnt. Es kommt in der Praxis vor, dass Konkursgerichte die Meldungen über eröffnete Konkurse an das Han- delsregister nicht täglich vornehmen, sondern nur gesammelt einmal pro Woche. Das ist nach dem Gesagten unzulässig. Werden die Mitteilungen durch ein Konkursgericht wie soeben beschrieben verzögert, kann der Fall eintreten, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdeinstanz beim Handelsregister vor oder gleichzeitig mit der Mitteilung der Konkurseröffnung eingeht. Das Handelsregister publiziert dann we- der das eine noch das andere, offenbar in der Meinung, es sei ja nicht mehr nötig, oder das betreffende Unternehmen werde ohne Not an den Pranger gestellt. Das zweite verwechselt Urheber und Überbringer einer schlechten Nachricht. Für den
- 6 - Ruf eines Unternehmens ist vor allem der Umstand nachteilig, dass es offene Verpflichtungen bis zur Konkurseröffnung vernachlässigt, und nicht die gesetzli- che Information des Publikums über dieses Geschäftsgebaren. Die Publikation eines einmal eröffneten Konkurses dient dem Schutz des Publikums und wird nicht darum obsolet, weil der Schuldner den Konkurs nachträglich (in aller Regel durch Zahlung, Art. 174 Abs. 2 SchKG) doch noch abwenden konnte. Eine Publi- kationspraxis, welche je nach Mitteilungszeitpunkt durch das Konkursgericht un- terschiedlich ist, schafft überdies eine nicht gerechtfertigte Rechtsungleichheit zwischen einzelnen Konkursiten. In erster Linie ist darauf zu bestehen, dass die Mitteilungen der Konkursge- richte gesetzeskonform "unverzüglich" erfolgen. Auch wenn das in einem Einzel- fall nicht so ist, muss das Handelsregister die ihm zugehenden Mitteilungen veröf- fentlichen, selbst wenn das einmal für die Konkurseröffnung und die aufschieben- den Wirkung gleichzeitig der Fall sein sollte.
E. 4 Die Kosten der Beschwerde trägt ausgangsgemäss die Schuldnerin. Der Gläubigerin sind vor Obergericht keine Aufwendungen entstanden, für welche sie eine Entschädigung zugut hätte. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 12. September 2018, 14.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Kon- kursamt Aussersihl-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, alles gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS180163-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 12. September 2018 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2018 (EK181162)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 22. August 2018 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit einer am 30. August 2018 zur Post gegeben Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 31. August 2018 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt, allerdings mit dem Hinweis, dass das Rechtsmittel einstweilen noch schwach begründet sei, und es wurde der Schuldnerin Frist an- gesetzt, um eine rechtsgültige Unterzeichnung der Beschwerdeschrift nachzu- bringen (act. 7). Am 7. September 2018 überbrachte die Schuldnerin dem Gericht eine von zwei Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift (act. 10), und drei ergänzende Dokumente: eine Aufstellung "Offene Posten Debitoren" (act. 11/1), eine Aufstel- lung "Offene Posten" (act. 11/2) und einen Auszug "Abklärungskonto" (act. 11/3).
2. Das angefochtene Urteil wurde der Schuldnerin am 23. August 2018 zugestellt (act. 6/9). Die zehntägige Frist für die Beschwerde, welche in Dispositiv- Ziff. 5 jenes Urteils zutreffend genannt ist, lief demnach unter Berücksichtigung des Wochenendes am 3. September 2018 ab. Die Rechtsmittelfrist ist eine ge- setzliche und darum nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Verspätete Ergän- zungen können nicht berücksichtigt werden (KuKo SchKG-DIGGELMANN 2. Aufl., Art. 174 N. 16); das stand schon in der Rechtsmittelbelehrung des ange- fochtenen Urteils und wurde der Schuldnerin mit der Verfügung vom 31. August 2018 vom Obergericht noch einmal erläutert. Die Befristung ist hier kritisch für die dem Obergericht am 7. September 2018 überbrachten Unterlagen, diese sind verspätet eingereicht worden und unbeachtlich. Die Beschwerde ist also nur auf- grund dessen zu beurteilen, was rechtzeitig, also in der ersten Rechtsschrift vor- getragen wurde. Das strenge Frist-Erfordernis ist gelockert für bloss formelle Mängel einer Eingabe, wie fehlende Unterschrift (Art. 132 ZPO). Die Fristansetzung zum Nach- bringen einer korrekt unterzeichneten Beschwerdeschrift ging der Schuldnerin am
- 3 -
3. September 2018 zu (act. 8/1), und mit der am 7. September 2018 nunmehr auch vom einzelzeichnungsberechtigten C._____ unterschriebenen Beschwerde war dieser Mangel geheilt. Der Vorschuss für das Verfahren des Obergerichts wurde geleistet (act. 4/2 und act. 9). 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren un- beschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanz- lichen Entscheid ergangen sind. 3.2 Die Schuldnerin beruft sich sinngemäss auf den Konkursaufhebungs- grund der nach dem Konkurs erfolgten Tilgung, denn der Konkurs wurde für zwei Forderungen eröffnet, deren eine erst während der Beschwerdefrist bezahlt wur- de. Tilgung im Sinne von Art. 174 SchKG verlangt, dass nicht nur die in Betrei- bung gesetzte Forderung nebst Zins und Kosten bezahlt ist, sondern dass auch die Kosten von Konkursgericht und Konkursamt sicher gestellt sind (dazu KuKo SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Art. 174 N 10). Das angefochtene Urteil nennt als der Konkurseröffnung zugrunde liegen- den Forderungen diejenige aus der Betreibung Nr. 1 (über nominal Fr. 1'189.90) und die aus der Betreibung Nr. 2 (nominal Fr. 1'338.70). Die Forderungen wurden nebst Zinsen und Kosten über das Betreibungsamt bezahlt: die erste Forderung am 19. Juli 2018 (act. 4/5), also noch vor der Konkurseröffnung, die zweite am
28. August 2018 (act. 4/4), also nach der Konkurseröffnung, aber noch innert der Beschwerdefrist.
- 4 - Die Schuldnerin hat zudem zur Deckung der Kosten von Konkursgericht und Konkursamt den nach dessen Bestätigung ausreichenden Betrag von Fr. 1'200.-- hinterlegt (act. 4/1). Der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 3.3 Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 SchKG setzt voraus, dass der Schuldner ausreichende liquide Mittel zur Verfügung hat, um seinen aktuellen Verpflichtungen nachzukommen, und dass er bestehende Altlasten innert längs- tens zweier Jahre abtragen kann. Das ist glaubhaft zu machen, was weniger be- deutet als einen strikten Beweis, aber mehr als blosses Behaupten. In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Kommentaren zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterla- gen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder unterzeichneten Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab ein milderer als wenn der Schuldner innert vergleichs- weise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt. Die Schuldnerin betreibt nach ihrem statutarischen Zweck den Betrieb eines Restaurants und organisiert Events und Caterings. Sie führt aus, nach einem schwierigen Start habe sie sich eine Stammkundschaft aufgebaut und diesen Sommer "viel Umsatz" generiert. Im laufenden Kalenderjahr habe sie bereits den Umsatz des ganzen letzten Jahres erzielt und schreibe schwarze Zahlen (act. 2). Das klingt gut, und es mag zutreffen, es ist aber durch die Unterlagen, welche da- für berücksichtigt werden können, nicht ansatzweise belegt. Der Betreibungsre- gisterauszug (act. 4/3) zeigt mit 16 Betreibungen über gesamthaft rund Fr. 68'000.--, davon vier Konkursandrohungen und vier vollzogenen Pfändungen in eineinhalb Jahren, ein durchzogenes, immerhin nicht allzu düsteres Bild, wenn es auch bedenklich ist und gegen die Zahlungsfähigkeit spricht, wenn ein Betrieb sich wie hier dadurch über Wasser halten muss, dass er die öffentlich-rechtlichen Forderungen, welche nicht zum Konkurs führen können (Art. 43 SchKG) vernach- lässigt (KuKo SchKG-DIGGELMANN 2. Aufl., Art. 174 N. 14). Entscheidend ist aller-
- 5 - dings nicht der Betreibungsregisterauszug, sondern der Umstand, dass über die allgemeine finanzielle Situation der Schuldnerin überhaupt keine Unterlagen vor- liegen. Weder lassen sich innert vernünftiger Frist zu realisierende Guthaben und kurzfristige Verbindlichkeiten einander gegenüber stellen, noch gibt es auch nur grobe Anhaltspunkte zur Profitabilität des Geschäftes. Kann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4 Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Das Obergericht hat auch die gesetzlichen Mitteilungen zu machen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Die gesetzlichen Mit- teilungen haben "unverzüglich" zu erfolgen (Art. 176 SchKG). Da der Konkurs seine Wirkungen sofort entfaltet, das heisst am Tag und zu der Uhrzeit, welche im Urteil angegeben sind (Art. 175 SchKG), und schon vor der Eröffnung an die Par- teien und der Veröffentlichung, müssen diese Mitteilungen spätestens am dem Urteil folgenden Werktag erfolgen. Dies ergibt sich auch aus Art. 176 Abs. 2 SchKG (BSK SchKG-GIROUD 2. Aufl., Art. 176 N 9). Das ist zum Schutz des Pub- likums wichtig, denn so kann die Publikation im Handelsamtsblatt rasch erfolgen, und potentielle Geschäftspartner des Konkursiten sind vor der möglichen Ungül- tigkeit von Rechtshandlungen (Art. 204 SchKG) gewarnt. Es kommt in der Praxis vor, dass Konkursgerichte die Meldungen über eröffnete Konkurse an das Han- delsregister nicht täglich vornehmen, sondern nur gesammelt einmal pro Woche. Das ist nach dem Gesagten unzulässig. Werden die Mitteilungen durch ein Konkursgericht wie soeben beschrieben verzögert, kann der Fall eintreten, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdeinstanz beim Handelsregister vor oder gleichzeitig mit der Mitteilung der Konkurseröffnung eingeht. Das Handelsregister publiziert dann we- der das eine noch das andere, offenbar in der Meinung, es sei ja nicht mehr nötig, oder das betreffende Unternehmen werde ohne Not an den Pranger gestellt. Das zweite verwechselt Urheber und Überbringer einer schlechten Nachricht. Für den
- 6 - Ruf eines Unternehmens ist vor allem der Umstand nachteilig, dass es offene Verpflichtungen bis zur Konkurseröffnung vernachlässigt, und nicht die gesetzli- che Information des Publikums über dieses Geschäftsgebaren. Die Publikation eines einmal eröffneten Konkurses dient dem Schutz des Publikums und wird nicht darum obsolet, weil der Schuldner den Konkurs nachträglich (in aller Regel durch Zahlung, Art. 174 Abs. 2 SchKG) doch noch abwenden konnte. Eine Publi- kationspraxis, welche je nach Mitteilungszeitpunkt durch das Konkursgericht un- terschiedlich ist, schafft überdies eine nicht gerechtfertigte Rechtsungleichheit zwischen einzelnen Konkursiten. In erster Linie ist darauf zu bestehen, dass die Mitteilungen der Konkursge- richte gesetzeskonform "unverzüglich" erfolgen. Auch wenn das in einem Einzel- fall nicht so ist, muss das Handelsregister die ihm zugehenden Mitteilungen veröf- fentlichen, selbst wenn das einmal für die Konkurseröffnung und die aufschieben- den Wirkung gleichzeitig der Fall sein sollte.
4. Die Kosten der Beschwerde trägt ausgangsgemäss die Schuldnerin. Der Gläubigerin sind vor Obergericht keine Aufwendungen entstanden, für welche sie eine Entschädigung zugut hätte. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 12. September 2018, 14.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Kon- kursamt Aussersihl-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, alles gegen Emp- fangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: