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PS180079

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2018-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber der seit dem tt.mm.2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfir- ma "C._____". Unter der Rubrik "Zweck" ist im Handelsregister das Folgende vermerkt: "Bodenbeläge, Keramikplatte Verlegung" (act. 5).

E. 1.2 Mit Urteil vom 16. Mai 2018 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubi- gerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 4/11 = act. 3 S. 2): CHF 1'056.60 nebst Zins zu 5 % seit 08.05.2017 CHF 150.00 Spesen CHF 183.60 Betreibungskosten

E. 2.1 Am 22. Mai 2018 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner gegen die Konkurseröffnung eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wies die Kammer den Schuldner auf die Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung hin. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde innert laufender Frist noch ergänzt werden könne. Die aufschiebende Wirkung könne der Beschwerde einstweilen (noch) nicht zuerkannt werden. Sodann wurde dem Schuldner eine Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Am

E. 2.2 Die Verfügung der Kammer mit Fristansetzung zur Leistung des Kostenvor- schusses ging dem Schuldner am 29. Mai 2018 zu (act. 7/1). Die Frist lief damit bis am 8. Juni 2018. Mit dem bei der Obergerichtskasse am 6. Juni 2018 einbe- zahlten Betrag von Fr. 2'194.20 (act. 9/2) leistete der Beschwerdeführer – neben der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von Fr. 1'444.20 – fristgerecht den

- 3 - Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Rechtsmittelbegründung muss samt Belegen vollständig innert der Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Die Ge- währung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ist ausgeschlossen, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3.2. In seinem Schreiben an die Kammer vom 22. Mai 2018 bringt der Schuldner vor, in der Lage zu sein, seine Rechnungen zu bezahlen. Zur Konkurseröffnung sei es nur wegen Problemen mit seiner Ehefrau gekommen; diese habe ihm nicht gesagt, dass er offene Betreibungen mit Konkursandrohung habe und für die Vermeidung des Konkurses die Möglichkeit zur Zahlung an das Gericht bestehe. Er könne versichern, dass alle offenen Rechnungen bis Ende Mai bezahlt würden (act. 2). In der Eingabe vom 7. Juni 2018 macht der Schuldner geltend, alle offe- nen Forderungen bezahlt zu haben (act. 8). 3.3. Das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2018 war dem Schuldner am 17. Mai 2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief damit bis am Montag, 28. Mai

2018. Die Eingabe des Schuldners vom 7. Juni 2018 samt den Zahlungsbelegen kann damit keine Berücksichtigung mehr finden, weil sie verspätet erfolgte. Wie dem Schuldner bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2018 mitgeteilt wurde, hat er mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 22. Mai 2018 keinen Konkursaufhe- bungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht hinsichtlich der Kon- kursforderung) dargetan. Die Zahlungsfähigkeit wurde von ihm sinngemäss be- hauptet. Blosse Behauptungen seinerseits genügen allerdings zur Glaubhaftma-

- 4 - chung nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung sind da- mit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich auch in Beachtung des Schreibens vom 7. Juni 2018 mit den Zahlungsbelegen kein anderes Bild ergeben würde: Der Schuldner belegt zwar, am 28. Mai 2018 und damit noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Konkursamt Oerlikon-Zürich zur Deckung der Kos- ten des Konkursgerichtes sowie des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'500.00 sichergestellt zu haben (act. 9/1). Die Hinterle- gung der Konkursforderung am 6. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 1'444.20 (Forde- rung von Fr. 1'056.60, Zins zu 5% vom 8. Mai 2017 bis 16. Mai 2018 über Fr. 54.00, Spesen von Fr. 150.00, Betreibungskosten von Fr. 183.60) bei der Obergerichtskasse (act. 9/2) erfolgte hingegen zu spät. Auch für die Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit genügt die Eingabe des Schuldners vom 7. Juni 2018 nicht. 4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 6 Juni 2018 bezahlte der Beschwerdeführer Fr. 2'194.20 bei der Obergerichts- kasse ein. Mit Eingabe samt Beilagen vom 7. Juni 2018 (Datum Poststempel) ver- langte er bei der Kammer erneut die Aufhebung der Konkurseröffnung und bean- tragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8 und act. 9/1-2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag in der Hö- he von Fr. 1'444.20 dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zu überweisen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner mit besonde- rer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS180079-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 11. Juni 2018 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG, Inkassodienst, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2018 (EK180600)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber der seit dem tt.mm.2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfir- ma "C._____". Unter der Rubrik "Zweck" ist im Handelsregister das Folgende vermerkt: "Bodenbeläge, Keramikplatte Verlegung" (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 16. Mai 2018 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubi- gerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 4/11 = act. 3 S. 2): CHF 1'056.60 nebst Zins zu 5 % seit 08.05.2017 CHF 150.00 Spesen CHF 183.60 Betreibungskosten 2. 2.1. Am 22. Mai 2018 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner gegen die Konkurseröffnung eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wies die Kammer den Schuldner auf die Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung hin. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde innert laufender Frist noch ergänzt werden könne. Die aufschiebende Wirkung könne der Beschwerde einstweilen (noch) nicht zuerkannt werden. Sodann wurde dem Schuldner eine Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Am

6. Juni 2018 bezahlte der Beschwerdeführer Fr. 2'194.20 bei der Obergerichts- kasse ein. Mit Eingabe samt Beilagen vom 7. Juni 2018 (Datum Poststempel) ver- langte er bei der Kammer erneut die Aufhebung der Konkurseröffnung und bean- tragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8 und act. 9/1-2). 2.2. Die Verfügung der Kammer mit Fristansetzung zur Leistung des Kostenvor- schusses ging dem Schuldner am 29. Mai 2018 zu (act. 7/1). Die Frist lief damit bis am 8. Juni 2018. Mit dem bei der Obergerichtskasse am 6. Juni 2018 einbe- zahlten Betrag von Fr. 2'194.20 (act. 9/2) leistete der Beschwerdeführer – neben der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von Fr. 1'444.20 – fristgerecht den

- 3 - Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Rechtsmittelbegründung muss samt Belegen vollständig innert der Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Die Ge- währung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ist ausgeschlossen, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3.2. In seinem Schreiben an die Kammer vom 22. Mai 2018 bringt der Schuldner vor, in der Lage zu sein, seine Rechnungen zu bezahlen. Zur Konkurseröffnung sei es nur wegen Problemen mit seiner Ehefrau gekommen; diese habe ihm nicht gesagt, dass er offene Betreibungen mit Konkursandrohung habe und für die Vermeidung des Konkurses die Möglichkeit zur Zahlung an das Gericht bestehe. Er könne versichern, dass alle offenen Rechnungen bis Ende Mai bezahlt würden (act. 2). In der Eingabe vom 7. Juni 2018 macht der Schuldner geltend, alle offe- nen Forderungen bezahlt zu haben (act. 8). 3.3. Das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2018 war dem Schuldner am 17. Mai 2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief damit bis am Montag, 28. Mai

2018. Die Eingabe des Schuldners vom 7. Juni 2018 samt den Zahlungsbelegen kann damit keine Berücksichtigung mehr finden, weil sie verspätet erfolgte. Wie dem Schuldner bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2018 mitgeteilt wurde, hat er mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 22. Mai 2018 keinen Konkursaufhe- bungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht hinsichtlich der Kon- kursforderung) dargetan. Die Zahlungsfähigkeit wurde von ihm sinngemäss be- hauptet. Blosse Behauptungen seinerseits genügen allerdings zur Glaubhaftma-

- 4 - chung nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung sind da- mit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich auch in Beachtung des Schreibens vom 7. Juni 2018 mit den Zahlungsbelegen kein anderes Bild ergeben würde: Der Schuldner belegt zwar, am 28. Mai 2018 und damit noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Konkursamt Oerlikon-Zürich zur Deckung der Kos- ten des Konkursgerichtes sowie des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'500.00 sichergestellt zu haben (act. 9/1). Die Hinterle- gung der Konkursforderung am 6. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 1'444.20 (Forde- rung von Fr. 1'056.60, Zins zu 5% vom 8. Mai 2017 bis 16. Mai 2018 über Fr. 54.00, Spesen von Fr. 150.00, Betreibungskosten von Fr. 183.60) bei der Obergerichtskasse (act. 9/2) erfolgte hingegen zu spät. Auch für die Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit genügt die Eingabe des Schuldners vom 7. Juni 2018 nicht. 4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag in der Hö- he von Fr. 1'444.20 dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zu überweisen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner mit besonde- rer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

12. Juni 2018