opencaselaw.ch

PS180049

Betreibungsort für eine gegen den Willensvollstrecker gerichtete Betreibung. Inhalt des Zahlungsbefehls.

Zürich OG · 2018-07-11 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 46 und 49 SchKG, Betreibungsort für eine gegen den Willensvollstre- cker gerichtete Betreibung. Wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, ist sein Wohnort der Betreibungsort. Art. 69 SchKG, Inhalt des Zahlungsbefehls. Die Funktion des Betriebenen als Willensvollstrecker ist jedenfalls dann nicht zwingend anzugeben, wenn sie sich aus dem Betreibungsbegehren und den an- deren Angaben im Zahlungsbefehl zweifelsfrei ergibt. Ein Willensvollstrecker (der "Beschwerdegegner") wird betrieben für eine Forderung gegen den Erblasser. Der Gläubiger (der "Beschwerdeführer") lei- tete die Betreibung am Wohnsitz des Willensvollstreckers ein, was dieser bei der unteren Aufsichtsbehörde mit Erfolg anfocht. Streitig ist auch, ob die Be- zeichnung des Betriebenen im Zahlungsbefehl zwingend mit dem Zusatz "als Willensvollstrecker im Nachlass…" zu versehen ist. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) (III)1. Ausgangslage Im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen umstritten, ob der Be- schwerdegegner im Zahlungsbefehl korrekt bezeichnet wurde, insbesondere, ob zusätzlich zu seinem Namen auch die Angabe der Funktion als Willensvollstre- cker erforderlich gewesen wäre. Weiter sind sich die Parteien nicht einig darüber, ob der Wohnsitz des Beschwerdegegners, wo die umstrittene Betreibung ange- hoben wurde, einen Betreibungsort für Betreibungen gegen ihn in seiner Funktion als Willensvollstrecker darstellt. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, die im Zahlungsbefehl enthaltenen Angaben seien sowohl korrekt als auch aus- reichend und er habe die Betreibung am richtigen Ort angehoben, ist der Be- schwerdegegner der Ansicht, er hätte im Zahlungsbefehl zwingend als Willens- vollstrecker im Nachlass des Erblassers bezeichnet werden müssen und als Wil- lensvollstrecker könne er lediglich am Betreibungsort der Erbschaft gemäss Art. 49 SchKG betrieben werden. Die Vorinstanz folgte den Standpunkten des Beschwerdegegners; sie erachtete sowohl die Betreibung Nr. 64'732 als auch den Zahlungsbefehl vom 11.Dezember 2017 als nichtig bzw. erwog, diese sei auf- grund der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes aufzuheben. Im Rechtsmittelverfahren halten die Parteien an ihren jeweils vor der Vorinstanz ver- tretenen Standpunkten fest; nachfolgend ist im Detail darauf einzugehen.

2. Betreibungsort bei Betreibungen gegen Willensvollstrecker

2.1. Dazu erwog die Vorinstanz, der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz des Beschwerdegegners gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sei nicht gegeben. Die Betreibung richte sich nur formell gegen den Beschwerdegegner, der aber nicht Schuldner sei. Faktisch handle es sich um eine Betreibung gegen die Erbschaft, da wie bei dieser nur in die unverteilten Nachlassaktiven vollstreckt werden kön- ne. Gemäss Art. 49 SchKG könne die unverteilte Erbschaft an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes habe betrieben werden können. Dieser Betreibungsort sei analog auf die Betreibung des Willensvollstreckers an- wendbar, da es bei dieser nicht auf dessen persönliche Verhältnisse ankomme. Diese örtliche Zuständigkeit füge sich im Übrigen harmonisch mit dem Gerichts- stand für erbrechtliche Klagen – welche auch Klagen gegen den Willensvollstre- cker umfassen würden – am letzten Wohnsitz des Erblassers zusammen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwende, dies wäre problematisch, weil der Be- treibungs- und der Zustellungsort auseinanderfallen könnten, so überzeuge dies nicht. So könne dies gerade auch bei einer gegen die Erbschaft gerichteten Be- treibung im Sinne von Art. 49 SchKG geschehen, weil hier die Betreibungsurkun- den gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG an den Willensvollstrecker zugestellt werden müssten. Weshalb von der gesetzlichen Lösung abgewichen werden solle, bloss weil formell der Willensvollstrecker betrieben werde, faktisch aber dennoch die unverteilte Erbschaft, sei nicht ersichtlich. Zur Ermittlung des Betreibungsortes sei damit zu prüfen, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes habe betrieben werden können. Da der Erblasser seinen Wohnsitz in Monaco gehabt habe, hätte eine Betreibung gegen ihn nicht an seinem Wohnsitz nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ein- geleitet werden können. Auch die Betreibungsorte des Aufenthaltes im Sinne von Art. 48 SchKG und des Arrestes nach Art. 52 SchKG sowie weitere Betreibungs- orte seien nicht gegeben. Am Wohnsitz des Beschwerdegegners in Zollikon be- stehe demnach kein Betreibungsort für die gegen ihn als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers eingeleitete Betreibung. 2.2. Der Beschwerdeführer, der nach wie vor der Ansicht ist, der Beschwerde- gegner sei als Willensvollstrecker gestützt auf Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnsitz in Zollikon zu betreiben, rügt zunächst, die von der Vorinstanz und der Gegenpartei zitierten Literaturstellen würden sich mit der Streitfrage nicht vertieft

auseinandersetzen und enthielten keine eigentliche Begründung. Art. 46 SchKG gelte umfassend. Der ordentliche Betreibungsort knüpfe ausschliesslich an den Wohnsitz an; wo das Vermögen belegen sei, sei irrelevant. Entsprechend sei nicht von Bedeutung, in welches Vermögen bei der Betreibung gegen den Wil- lensvollstrecker vollstreckt werde. Im Übrigen werde der Willensvollstrecker Besit- zer des Nachlassvermögens, sodass sein Wohnsitz auch der Wohnsitz des Besit- zers des Nachlassvermögens sei. Zudem seien auch andere Prozesstandschaf- ter, so etwa der nach Art. 260 SchKG klagende Abtretungsgläubiger, unstrittig an ihrem Wohnsitz zu betreiben. Weder dem Gesetz noch dessen Systematik lasse sich entnehmen, dass eine Betreibung gegen den Willensvollstrecker nicht am ordentlichen Betreibungsort eingeleitet werden könne, und es bestehe auch keine Notwendigkeit, den ordentlichen Betreibungsort nicht zuzulassen. So müsse der Zahlungsbefehl dem Willensvollstrecker unabhängig vom Betreibungsort an des- sen Wohnsitz zugestellt werden und er werde auf jeden Fall von einer Betreibung "behelligt", sodass ihm das Versagen des ordentlichen Betreibungsortes weder Vorteile bringe noch ihn vor der Parteistellung im Betreibungsverfahren schütze. Die Gläubiger und die Erben seien zudem an den freien Entscheid des Erblas- sers, einen Willensvollstrecker einzusetzen, und dessen Entscheid, das Mandat anzunehmen, gebunden und müssten sich an den Willensvollstrecker halten, wenn sie in den Nachlass vollstrecken und nicht gegen einzelne Erben und deren persönliches Vermögen vorgehen wollten. Bei dieser Sachlage sei es folgerichtig, wenn Gläubiger den Willensvollstrecker an dessen Wohnsitz beklagen und be- treiben könnten. Ausserdem sei der Willensvollstrecker exklusiv zuständig – die Erbengemeinschaft habe weder Besitz noch Verfügungsmacht über den Nachlass –, sodass der Nachlass bis zur Teilung in einer Hand verbleibe. Es sei logisch und folgerichtig, dass als Konsequenz davon dies auch für den Betreibungsort gelten solle und Art. 46 SchKG zur Anwendung gelange. Auch gebe es zufolge des Be- sitzes des Willensvollstreckers und dessen alleiniger Zuständigkeit für den Nach- lass keinen Grund mehr, den Betreibungsort von Art. 49 SchKG vorzusehen. Zu- dem stehe Art. 49 SchKG dem ordentlichen Betreibungsort nach Art. 46 SchKG nicht entgegen: Wie alle besonderen Betreibungsorte nach Art. 48 ff. SchKG ver- hindere der Betreibungsort des Nachlasses nicht, dass am Wohnsitz des Schuld-

ners betrieben werden könne, was sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergebe. Art. 28 ZPO sei überdies entgegen der Vorinstanz nicht ein- schlägig, regle dieser doch einen Gerichtsstand und keinen Betreibungsort; letzte- re seien im SchKG abschliessend bestimmt. Art. 28 Abs. 1 ZPO regle zudem nur die Zuständigkeit für erbrechtliche Klagen. Vorliegend gehe es aber nicht um eine solche, sondern um eine Forderung des Beschwerdeführers, die ihren Rechts- grund in einem Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erblasser habe. Eine solche Forderung könnte unabhängig davon, ob ein Willensvollstre- cker vorhanden sei oder nicht, nicht am Gerichtsstand nach Art. 28 ZPO einge- klagt werden. 2.3. Der Beschwerdegegner, welcher den Standpunkt und die Erwägungen der Vorinstanz für richtig hält, bestreitet, dass die von der Vor-instanz zitierten Litera- turstellen nicht einschlägig seien. Der Beschwerdeführer könne zudem keine ge- genteiligen Fundstellen präsentieren. Es sei auch nicht richtig, dass es nur auf den Wohnsitz ankomme und irrelevant sei, wo das Vollstreckungssubstrat bele- gen sei. Der ordentliche Betreibungsort knüpfe am Wohnsitz der betriebenen Per- son an, weil dort in der Regel die grösste Sachnähe zur betriebenen Person und deren Vermögen bestehe. Am Wohnsitz des Willensvollstreckers gebe es jedoch keine Sachnähe zur Person und zum Vermögen des Erblassers, weshalb die Zu- lassung der Betreibung an diesem Ort offensichtlich Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 1 SchKG verletzen würde. Die Vorinstanz habe richtig gesehen, dass eine Betreibung gegen den Willensvollstrecker mit einer gegen die unverteilte Erb- schaft gerichteten Betreibung vergleichbar sei, zumal in beiden Fällen einzig in das Nachlassvermögen vollstreckt werde. Der Gesetzgeber habe für die aus- schliessliche Vollstreckung in die Nachlassaktiven mit Art. 49 SchKG eine beson- dere Vorschrift aufgestellt, worin die grundsätzliche Wertung zum Ausdruck kom- me, dass diesbezüglich die letzten Verhältnisses des Erblassers massgeblich sei- en. Dies ergebe sich auch zweifelsfrei aus den Materialien. Entsprechend komme bei Betreibungen gegen den Willensvollstrecker Art. 49 SchKG zur Anwendung. Folglich gebe es eine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreibungsort am Wohn- sitz des Willensvollstreckers nicht zuzulassen. Dass der Willensvollstrecker Besit- zer des Nachlasses sei, sei nicht relevant. Wäre kein solcher vorhanden, wären

gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB die Erben Besitzer der unverteilten Erbschaft. An deren Wohnsitz gebe es aber keinen Betreibungsort für den Nachlass. Für den Abtretungsgläubiger gebe es sodann keine Art. 49 SchKG vergleichbare Bestim- mung und er hafte zudem im Gegensatz zum Willensvollstrecker mit seinem ei- genen Vermögen, weshalb sich dieser Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichen lasse. Es sei überdies kein Grund ersichtlich, weshalb die Betreibung einer unverteilten Erbschaft, bei der ein Willensvollstrecker eingesetzt worden sei, in Bezug auf den Betreibungsort anders zu behandeln wäre als die Betreibung des Willensvollstreckers, welche das gleiche Vollstreckungssubstrat betreffe. Auch bei einer Betreibung des Nachlasses werde der Zahlungsbefehl gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG (sofern vorhanden) dem Willensvollstrecker zugestellt, trotzdem könne die unverteilte Erbschaft nur am letzten Wohnsitz des Erblassers betrieben werden. Der Beschwerdeführer verkenne auch, dass es nicht darum gehe, ob eine Betreibung an einem bestimmten Ort dem Willensvollstrecker "et- was bringe", massgeblich sei einzig, was das Gesetz dazu sage, und dieses sei eindeutig. Weiter übersehe der Beschwerdeführer, dass der Willensvollstrecker nicht in jedem Fall von einer Betreibung "behelligt" werde, setze dies doch voraus, dass überhaupt eine Zwangsvollstreckung in der Schweiz erfolgen könne, was vorliegend aufgrund des letzten Wohnsitzes in Monaco des Erblassers nicht mög- lich sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Freiwilligkeit des Willens- vollstreckermandates und deren Folgen seien sodann irrelevant und unrichtig. Die Gläubiger seien nicht gezwungen, gegen den Willensvollstrecker vorzugehen, sie könnten auch eine Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft einleiten. Ausser- dem sei es aus den bereits dargelegten Gründen nicht folgerichtig, dass als Kon- sequenz des Besitzes und der Verfügungsmacht des Willensvollstreckers und nicht der Erbengemeinschaft Art. 46 SchKG zur Anwendung gelange und es kei- nen Grund für Art. 49 SchKG mehr gebe. Die Argumentation des Beschwerdefüh- rers falle zudem in sich zusammen, wenn ein Erblasser mehrere Willensvollstre- cker einsetze und das Nachlassvermögen gerade nicht "in einer Hand" verbleibe. Diese Konstellation zeige deutlich, dass die Auslegung des Beschwerdeführers dem Prinzip der Einheit des Betreibungsortes widerspreche und der Wohnsitz des Willensvollstrecker rein zufällig sei, weshalb eine Betreibung an diesem Ort unzu-

lässig sein müsse. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei der Ein- leitung der Betreibung, sondern auch bei deren Fortsetzung auf die Verhältnisse des Erblassers abzustellen sei. Auch deshalb sei es geboten, dies beim Betrei- bungsort in gleicher Weise zu handhaben. Art. 49 SchKG stehe nach dem Gesag- ten dem ordentlichen Betreibungsort nach Art. 46 SchKG sehr wohl entgegen. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht erwogen, Art. 28 ZPO ändere etwas am System der Betreibungsorte; vielmehr habe sie korrekterweise festgehalten, ihre Schlussfolgerung passe widerspruchsfrei zur übrigen Rechtsordnung. Die Einheit der Rechtsordnung als Element der systematischen Auslegung spreche denn auch massgeblich für das Auslegungsergebnis der Vorinstanz, wohingegen der Standpunkt des Beschwerdeführers grundlos dem übrigen System widerspreche. 2.4. Die Frage, ob sich der Betreibungsort bei Betreibungen gegen den Wil- lensvollstrecker in seiner Funktion als solcher nach Art. 46 Abs. 1 SchKG oder nach Art. 49 SchKG richtet, wurde soweit ersichtlich bisher weder vom Bundesge- richt entschieden noch besteht eine kantonale Praxis dazu. Auch in der Literatur wird die Problematik nicht diskutiert. Die Vorinstanz zitierte die beiden einzigen Autoren, welche dazu einen Standpunkt einnehmen. Beide sprechen sich für die Geltung des Betreibungsortes des Nachlasses nach Art. 49 SchKG aus (BK ZGB- Künzle, Art. 518 N 509; Pichler, Die Stellung des Willensvollstreckers in "nichterb- rechtlichen" Zivilprozessen, Diss. Zürich 2011, S. 177), doch ist dem Beschwerde- führer zuzustimmen, dass dabei keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Streit- frage erfolgt. So verweist Pichler zur Begründung auf eine andere Stelle in seiner Dissertation, in welcher er sich bezüglich nichterbrechtlicher Klagen gegen den Willensvollstrecker für die analoge Anwendung von Art. 28 ZPO, also die Zustän- digkeit am letzten Wohnsitz des Erblassers, ausspricht. Dies, weil es um Verbind- lichkeiten des Erblassers gehe, weshalb an dessen letzten Wohnsitz eine grösse- re Sachnähe bestehe, wohingegen der Wohnsitz des Willensvollstreckers rein zufällig sei. Zudem sei der Willensvollstrecker nicht der Schuldner im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BV und könne sich daher nicht auf diesen Artikel berufen (Pichler, a.a.O., S. 96 f.). Weshalb sich diese Argumentation direkt auf die Betreibungsorte des SchKG übertragen lassen soll, erklärt der Autor aber nicht näher. Im Berner Kommentar findet sich sodann gar keine eigentliche Begründung (vgl. BK ZGB-

Künzle, Art. 518 N 509). Da die Lehre die Frage damit nicht überzeugend zu be- antworten vermag, ist durch die Auslegung der beiden fraglichen Bestimmungen zu ermitteln, welche im vorliegenden Fall einschlägig ist. 2.5. Vorauszuschicken ist dabei Folgendes: Wie die Vorinstanz richtig darlegte und auch die Parteien nicht bestreiten, handelt der Willensvollstrecker in gerichtli- chen Verfahren und Betreibungen, in welchen es um die Aktiven oder Passiven der Erbschaft geht, die er zu verwalten hat, in Prozessstandschaft und damit in eigenem Namen als Partei. Er ist insbesondere nicht bloss Vertreter des Nachlas- ses (BGE 129 V 113 E. 4.2; BK ZGB-Künzle, Art. 518 N 466 ff. und 507, je m.w.H.; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. Aufl. 2015, Art. 518 N 68 ff.). Die Wirkun- gen solcher Verfahren und Betreibungen richten sich entsprechend nur für oder gegen den Willensvollstrecker persönlich, doch gehen Nutzen und Schaden zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses, für dessen Rechnung der Willensvoll- strecker tätig wurde (BGE 129 V 113 E. 4.2). Das Haftungssubstrat bei Prozessen oder Betreibungen gegen den Willensvollstrecker ist somit auf die Nachlassakti- ven beschränkt (BGE 113 II 131 E. 3b; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. Aufl. 2015, Art. 518 N 77). Die der sich vorliegend stellenden Frage zugrundeliegende Problematik besteht folglich, weil zwar der Willensvollstrecker persönlich betrie- ben wird, allerdings nicht in dessen Vermögen, sondern in den Nachlass voll- streckt wird. 2.6. Art. 46 Abs. 1 SchKG hält allgemein fest, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben ist, während Art. 49 SchKG statuiert, dass die Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden kann, wo der Erblas- ser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Der Willensvollstrecker ist nicht explizit erwähnt. Seine Stellung als Prozessstandschafter und damit als quasi - "Schuldner" sowie der Umstand, dass Art. 49 SchKG explizit nur von der "Erbschaft" als Schuldnerin spricht, deutet jedoch darauf hin, dass Art. 46 Abs. 1 SchKG anwendbar ist. Allerdings ist die Betreibung gegen den Willensvollstrecker zufolge der Vollstreckung in die Nachlassaktiven faktisch gegen den Nachlass

gerichtet, sodass auch eine Subsumtion unter den Begriff "Erbschaft" denkbar ist. Alleine gestützt auf den Wortlaut der beiden Bestimmungen lässt sich die Frage folglich nicht abschliessend beantworten. 2.7. Die historische Auslegung führt nicht weiter. Den Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 SchKG ähnliche Bestimmungen finden sich zwar bereits im ersten der Bundes- versammlung unterbreiteten Entwurf des SchKG, doch wurden keine spezifischen Erläuterungen dazu gemacht (Botschaft des Bundesrates vom 6. April 1886, BBl 1886 II 1 ff.; abgedruckt in: Materialien zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1869–1889, Zürich/St. Gallen 2017, S. 511 ff., S. 581 f.). Im Verlaufe des Gesetz- gebungsverfahrens wurde der Vorläufer von Art. 49 SchKG, wonach Betreibun- gen gegen die unverteilte Erbschaft da angehoben werden sollten, wo der Erblas- ser zur Zeit seines Todes belangt werden konnte, gestrichen mit der Begründung, eine Betreibung bleibe bis zur Annahme oder Ausschlagung durch die Erben ein- gestellt und müsse danach gegen die einzelnen Erben gerichtet werden (Bot- schaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1888, BBl 1888 IV 1137 ff.; abgedruckt in: Materialien zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1869–1889, a.a.O., S. 709 ff., S. 715 und 726 f.). In der endgültigen Fassung des Gesetzes war die Bestimmung – wenn auch etwas anders formuliert, im Kern jedoch gleich – dann aber wieder enthalten, wobei in der Botschaft keine Begründung hierfür angege- ben ist (Referendumsvorlage vom 4. Mai 1889, BBl 1889 II 445 ff.; abgedruckt in: Materialien zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1869–1889, a.a.O., S. 779 ff., S. 786). Bei Erlass des ZGB einige Jahre später wurde die Bestimmung dann zur heute geltenden Fassung geändert, wiederum ohne dass sich der dies- bezüglichen Botschaft eine genauere Begründung entnehmen lässt (Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904, BBl 1904 IV 1 ff.). Was den ordentlichen Be- treibungsort betrifft, so wurde dieser – abgesehen von redaktionellen Änderungen der Formulierung – stets beibehalten, Anpassungen wurden nur betreffend die übrigen Betreibungsorte vorgenommen, damit nicht mehr eine Vielzahl von Be- treibungsorten, sondern in der Regel stets nur einer zur Verfügung stand (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Februar 1888, BBl 1888 I 353 ff.; abgedruckt in: Materialien zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1869–1889, a.a.O., S. 655 ff., S. 670). Im Übrigen findet sich auch zu den Bestimmungen zum Wil-

lensvollstrecker im ZGB nichts Relevantes zur vorliegenden Problematik (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904, BBl 1904 IV 1 ff.). 2.8. Wird die Systematik der Bestimmungen zu den Betreibungsorten betrach- tet, so zeigt sich, dass Betreibungen grundsätzlich am ordentlichen Betreibungs- ort einzuleiten sind und die ausserordentlichen Betreibungsorte nur zur Anwen- dung gelangen, wenn der ordentliche Betreibungsort nicht gegeben ist. Wie be- reits aus den Materialien hervorgeht, liegt dem der Gedanke zugrunde, dass es möglichst nur einen Betreibungsort geben soll (sog. Einheit des Betreibungsortes, vgl. BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 7; KUKO SchKG-Jeanneret/ Strub, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 46–55 N 6). Allerdings gibt es mit den Art. 51 f. SchKG – ausdrücklich festgeschriebene – Ausnahmen von diesem Grundsatz, bei denen die ausserordentlichen Betreibungsorte alternativ oder explizit bestehen. Diese Feststellungen helfen in Bezug auf die Frage, an welchem Ort Betreibun- gen gegen den Willensvollstrecker einzuleiten sind, zwar nicht direkt weiter, doch lassen sich daraus immerhin zwei Schlussfolgerungen ziehen: Erstens sind Be- treibungen grundsätzlich am ordentlichen Betreibungsort einzuleiten, sofern die- ser gegeben ist. Zweitens ist eine alternative Zuständigkeit nicht im Sinne des Gesetzes, sofern dies nicht spezifisch so angeordnet wurde, was beim Willens- vollstrecker nicht der Fall ist. 2.9. Es bleibt, den Sinn und Zweck der beiden Bestimmungen zu eruieren. Art. 46 Abs. 1 SchKG setzt den ordentlichen Betreibungsort analog zum allgemei- nen und auch in Art. 30 Abs. 2 BV verankerten Gerichtsstand in Zivilprozessen am Wohnsitz des Schuldners fest. Der Schuldner soll nicht gezwungen werden, sich weit entfernt gegen eine Betreibung wehren zu müssen. Im Übrigen ist in der Regel zu erwarten, dass das Vermögen des Schuldners bzw. zu verwertende Ge- genstände am einfachsten am Wohnsitz des Schuldners zu finden sind (vgl. BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 2). Sinn und Zweck von Art. 49 SchKG ist, abgesehen von der Reglung des Betreibungsortes, ganz grundsätzlich zu re- geln, dass die unverteilte Erbschaft, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt, als solche überhaupt betrieben werden kann (vgl. BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 49 N 1). Dass dies an dem Ort möglich ist, an dem der Erblasser zur

Zeit seines Todes gemäss Art. 46 ff. SchKG betrieben werden konnte, ist nahelie- gend, da es um Schulden des Erblassers geht oder um Erbgangsschulden, die ebenfalls mit dem Erblasser zusammenhängen. Es stellt sich die Frage, was sich daraus für die Betreibung gegen den Willensvollstrecker ableiten lässt. 2.10. Wie bereits erwähnt spricht der Umstand, dass die Betreibung zufolge der Prozessstandschaft gegen den Willensvollstrecker persönlich gerichtet ist – und zwar nicht nur "formell", wie die Vorinstanz ausführt – deutlich für die Anwendbar- keit von Art. 46 Abs. 1 SchKG, hat er doch aufgrund seiner Position im Verfahren die Stellung des Schuldners, auch wenn nicht in sein Vermögen vollstreckt wird. Hinzu kommt, dass im Gegensatz zur Betreibung des Nachlasses selbst, welche mangels (Wohn)sitzes der Erbmasse nicht am ordentlichen Betreibungsort einge- leitet werden könnte, eine Betreibung gegen den Willensvollstrecker durchaus gestützt auf Art. 46 Abs. 1 SchKG am Wohnsitz des Schuldners erfolgen kann. Vor dem Hintergrund der Systematik der Regelung der Betreibungsorte ist dies ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass Art. 46 Abs. 1 SchKG einschlägig ist. Wird zudem berücksichtigt, dass die engen Voraussetzungen, an welche die besonde- ren Betreibungsorte nach Art. 48 ff. SchKG gebunden sind, nicht erweitert werden dürfen (BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 13), liegt ein weiteres Ar- gument dafür vor, dass Art. 49 SchKG, der für Betreibungen gegen die unverteilte Erbschaft als Schuldnerin einschlägig ist, in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar ist. Im Übrigen spricht auch für die Anwendung von Art. 46 Abs. 1 SchKG, dass es sich bei den Betreibungen gegen den Nachlass selbst oder ge- gen den Willensvollstrecker um zwei verschiedenartige Möglichkeiten handelt, eine Vollstreckung in die Nachlassaktiven zu erreichen. Wären beide am selben Betreibungsort einzuleiten, wäre die Variante der Betreibungseinleitung gegen den Willensvollstrecker obsolet, zumal dann kein wesentlicher Unterschied zur Betreibung gegen den Nachlass als solchen bestünde. Richtet sich der Betrei- bungsort nach Art. 46 Abs. 1 SchKG, steht überdies gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen in der Schweiz kein Betreibungsort gemäss Art. 49 SchKG zur Verfügung steht, den Gläubigern die Möglichkeit einer Betreibung of- fen.

2.11. Für Art. 49 SchKG spricht demgegenüber, dass in die Nachlassaktiven vollstreckt wird und die Betreibung gegen den Willensvollstrecker deshalb im Er- gebnis derjenigen gegen die unverteilte Erbschaft ähnlich ist. Allerdings ist weder aus den Materialien noch aus den Überlegungen zum Sinn und Zweck dieses Ar- tikels ersichtlich, dass diese Bestimmung eine Regelung für sämtliche gegen den Nachlass gerichteten Vollstreckungen aufstellen will, vielmehr regelt sie den Ort der Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft als Schuldnerin und dient als Grundlage dafür, dass eine solche überhaupt erfolgen kann. Damit ist es entge- gen der Darstellung des Beschwerdegegners nicht so, dass aufgrund der darin vorgenommenen Wertung für die Betreibung gegen den Willensvollstrecker aus- schliesslich Art. 49 SchKG zur Anwendung gelangen soll. Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist jedoch zuzustimmen, dass am Wohnsitz des Willens- vollstreckers keiner bzw. ein geringerer Bezug zur Person des Erblassers und zum Nachlass besteht als am zuletzt gegen den Erblasser bestehenden Betrei- bungsort. Dies spricht wiederum für die Anwendbarkeit von Art. 49 SchKG. Aller- dings ist nicht ersichtlich, dass eine Betreibung des Willensvollstreckers an sei- nem Wohnsitz Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 1 SchKG verletzen würde, zumal er der Schuldner ist und die für Betreibungen am Wohnort bestehenden Gründe folglich auch auf ihn zutreffen. Entsprechend lässt auch dieser Umstand die An- wendbarkeit von Art. 49 SchKG wohl als möglich, aber nicht als zwingend er- scheinen. Art. 28 Abs. 1 ZPO, wonach für erbrechtliche Klagen das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist, ist schliesslich nur bedingt bzw. nur in gewissen Situationen mit den Betreibungsorten vergleichbar, weshalb eine Analogie dazu kein gewichtiges Argument für den Betreibungsort nach Art. 49 SchKG darstellt. So wird zwar der Begriff der "erbrechtlichen Klagen" weit ausge- legt und es fallen alle Streitigkeiten darunter, die in engem Zusammenhang mit dem Erbgang stehen, also durchaus auch Klagen gegen den Willensvollstrecker (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. Aufl. 2015, Art. 518 N 72). Klagen von Gläubi- gern für Schulden des Erblassers richten sich jedoch nicht nach diesem Artikel (ZK ZPO-Zürcher, 3. Aufl. 2016, Art. 28 N 10). Bei Betreibungen wird demgegen- über nicht danach unterschieden, wer der Gläubiger ist und auf welchem Rechts- grund die von ihm geltend gemachte Forderung beruht, was sich gerade in der

vorliegenden Situation zeigt, in welcher es um eine mutmassliche Schuld des Erb- lassers gegenüber einem Dritten geht. 2.12. Die übrigen Argumente der Parteien sind nicht ausschlaggebend. So ist dem Beschwerdeführer zwar beispielsweise darin Recht zu geben, dass es irrele- vant ist, wo das Vermögen belegen ist, in welches vollstreckt werden soll, zumal sich weder beim Betreibungsort nach Art. 46 Abs. 1 noch bei demjenigen nach Art. 49 SchKG das gesamte Vermögenssubstrat dort befinde muss. Vorliegend geht es jedoch gar nicht um den Ort des Vollstreckungssubstrates, sondern wie bereits aufgezeigt vielmehr darum, dass in ein fremdes Vermögen vollstreckt wer- den soll. Bei der Betreibung des Willensvollstreckers für den Nachlass handelt es sich um einen Spezialfall. Der Vergleich mit Art. 260 SchKG greift zu kurz, ist doch der Abtretungsgläubiger nur insofern Prozessstandschafter, als es sich um die Geltendmachung einer Konkursforderung handelt. So weit er aus verlorenen Abtretungsprozessen Parteientschädigungen schuldet, ist er dafür persönlich haftbar. Wer Besitzer des Nachlasses und die dafür zuständige Person ist, ist so- dann für den Betreibungsort irrelevant bzw. kein Indiz für die Anwendung von Art. 46 Abs. 1 SchKG, zumal der Besitzer nicht in jeder Konstellation der Schuld- ner ist resp. an seinem Wohnsitz betrieben werden kann, wie der Beschwerde- gegner aufzeigt. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der Umstand, dass sich die Gläubiger zwingend an den Willensvollstrecker halten müssten, ein Argument für den Betreibungsort nach Art. 46 Abs. 1 SchKG darstellen soll. Ebenso wenig ein entscheidendes Kriterium betreffend die Frage, ob Art. 46 Abs. 1 SchKG oder Art. 49 SchKG einschlägig ist, ist darin zu erblicken, dass der Zahlungsbefehl so- wohl bei Betreibungen gegen den Willensvollstrecker als auch bei solchen gegen die Erbschaft stets an den Willensvollstrecker zugestellt werden muss (vgl. Art. 65 Abs. 3 SchKG sowie BGE 101 III 1 E. 1). Dass das Versagen des ordentlichen Betreibungsortes dem Willensvollstrecker keine Vorteile bringe, ist sodann nicht ganz richtig, was sich in der vorliegenden Situation zeigt, in welcher in der Schweiz kein Betreibungsort nach Art. 49 SchKG besteht. Das Interesse des Be- schwerdegegners, Art. 49 SchKG zur Anwendung zu bringen, damit er nicht be- trieben werden kann, ist jedoch kein Kriterium für die Entscheidung, wo eine Be- treibung gegen den Willensvollstrecker anzuheben ist. Schliesslich spricht auch

nicht gegen die Anwendbarkeit von Art. 46 Abs. 1 SchKG, dass bei Vorhanden- sein mehrerer Willensvollstrecker mehr als ein Betreibungsort zur Verfügung stünde. Pro Schuldner gäbe es auch dann nach wie vor nur einen Betreibungsort, was das Prinzip der Einheit des Betreibungsortes – anders als der Fall, in wel- chem für die Betreibung eines einzigen Schuldners mehrere Orte zur Verfügung stünden – nicht verletzt. Das Vorbringen, bei der Fortsetzung der Betreibung ge- gen den Willensvollstrecker werde ebenfalls auf die Verhältnisse des Erblassers abgestellt, ist sodann eine blosse Behauptung des Beschwerdegegners, die nicht als ein für seinen Standpunkt sprechendes Kriterium berücksichtigt werden kann. So stützt er sich einerseits auf zwei nicht einschlägige Quellen – eine betrifft einen anderen Sachverhalt (vgl. BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 49 N 10), die andere bezieht sich zwar auf Betreibungen gegen den Nachlass, erwähnt aber den Willensvollstrecker nicht (Lorandi, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe(n) und Erbschaft als Schuldner, in: AJP 2012 S. 1378 ff., S. 1386). Andererseits werden Pichler und Künzle zitiert, welche ihre entsprechende Aussage auf ihren – wie aufgezeigt nicht überzeugend begründeten (vgl. E. 2.4) – Standpunkt zum Betrei- bungsort stützen (BK ZGB-Künzle, Art. 518 N 508; Pichler, a.a.O., S. 176) und damit nicht weiterführen. 2.13. Zusammenfassend vermögen die Gründe, welche bei Betreibungen gegen den Willensvollstrecker für die Anwendbarkeit von Art. 49 SchKG sprechen, die überzeugenden Argumente für Art. 46 Abs. 1 SchKG nicht zu überwiegen. Da eine alternative Zuständigkeit nicht in Betracht kommt, sind Betreibungen gegen Willensvollstrecker folglich am Betreibungsort gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ein- zuleiten. Die Betreibung gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers wurde daher zu Recht am Wohnsitz des Beschwerde- gegners erhoben und ist demnach aus diesem Grund nicht aufzuheben.

3. Bezeichnung des Willensvollstreckers in einer Betreibung 3.1. Gemäss der Vorinstanz richte sich die Betreibung nur formal gegen den Beschwerdegegner persönlich, Haftungssubstrat bilde nicht sein Privatvermögen, sondern der Nachlass. Daher sei die vom Beschwerdeführer im Betreibungsbe- gehren mit der Angabe der Funktion als Willensvollstrecker gemachte Präzisie-

rung der Schuldnerbezeichnung zwingend erforderlich. Die eigenmächtige Korrek- tur des Betreibungsamtes habe zur Folge, dass sich die Betreibung gemäss dem Zahlungsbefehl nun tatsächlich gegen den Beschwerdegegner persönlich richte, mit der Konsequenz, dass er bei einer allfälligen Fortsetzung der Betreibung auch mit seinem Privatvermögen hafte. Dass auf den Zusammenhang mit dem Mandat des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker beim Forderungsgrund hingewie- sen werde, vermöge den Mangel der falschen Schuldnerbezeichnung nicht zu heilen. Da im Zahlungsbefehl als Schuldner somit eine andere Person aufgeführt sei als im Betreibungsbegehren, nämlich der Beschwerdegegner persönlich an- statt als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers, habe dies die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 11. Dezember 2017 in der ganzen Betreibung Nr. 64'732 zur Folge. 3.2. Der Beschwerdeführer legt dar, Subjekt der Betreibung Nr. 64'732 auf der Schuldnerseite sei der Beschwerdegegner, es folge aus der Prozessstandschaft, dass er persönlich betrieben werde. Eine Funktionsbezeichnung ändere daran nichts. Entsprechend sei es nicht von Bedeutung, ob diese im Zahlungsbefehl genannt werde oder nicht. Sollte dies anders beurteilt werden, so sei im Eventual- standpunkt darauf hinzuweisen, dass im Betreibungsbegehren die Funktionsbe- zeichnung enthalten gewesen sei, weshalb die Sache eventualiter an das Betrei- bungsamt zurückzuweisen sei, damit dieses einen neuen Zahlungsbefehl mit Funktionsbezeichnung ausstellen könne. Bei der Einleitung der Betreibung sei die Frage der Prozessstandschaft und damit auch der Funktionsbezeichnung über- dies irrelevant. Vielmehr werde dies erst bei der Pfändung wichtig, da dann zu entscheiden sei, in welches Vermögen vollstreckt werden müsse. Für diesen Ent- scheid sei es unabdingbar, dass sowohl das Betreibungsamt als auch der Schuldner wüssten, in welcher Eigenschaft der Schuldner betrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies aber im Betreibungsbegehren unmissverständ- lich zum Ausdruck gebracht und sowohl dem Beschwerdegegner als auch dem Betreibungsamt sei dies jederzeit klar gewesen. Der Zahlungsbefehl enthalte zu- dem – wie im Betreibungsbegehren vorformuliert – beim Forderungsgrund den Vermerk "Passivlegitimation aufgrund Prozessstandschaft als Willensvollstrecker im Nachlass Stephan Z sel.". Das Betreibungsamt sei vor diesem Hintergrund

korrekt vorgegangen, die im Betreibungsbegehren gemachte Funktionsbezeich- nung zwingend auch im Zahlungsbefehl zu fordern, wäre überspitzter Formalis- mus. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Qualifikation des Zahlungsbe- fehls und der gesamten Betreibung als nichtig. 3.3. Der Beschwerdegegner stimmt den vorinstanzlichen Erwägungen zu und bestreitet die Ausführungen des Beschwerdeführers. Zwar richte sich die fragliche Betreibung mit oder ohne Funktionsbezeichnung gegen ihn als natürliche Person, doch ändere dies nichts an der Problematik der Fehlerhaftigkeit des Zahlungsbe- fehls. Die Adressbezeichnung im Zahlungsbefehl führe dazu, dass er in einer an- deren Funktion betrieben werde, als das Betreibungsbegehren dies verlange. Dies führe zwingend zur von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerung. Die Konstellation sei vergleichbar mit der Situation, in welcher der Zahlungsbefehl nicht auf diejenige Person laute, die im Betreibungsbegehren genannt wird. Die Rechtsfolge dessen sei die Nichtigkeit der Betreibung und des Zahlungsbefehls. Auch der Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers sei entsprechend zurück- zuweisen. Die Frage, in welcher Funktion eine natürliche Person betrieben werde, sei entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Einleitungsverfahren relevant, da die Betreibung je nachdem an einem anderen Betreibungsort erfol- gen müsse. Auch die Verfahrensökonomie spreche gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers. Würde die Klärung der Frage, in welcher Funktion eine natür- liche Person betrieben werde, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, könnte sich die Person, welche sich mit einer unrichtigen, mehrdeutigen, unklaren oder widersprüchlichen Bezeichnung im Zahlungsbefehl konfrontiert sehe, erst im Kon- text der Pfändung gegen die Vollstreckungsmassnahmen zur Wehr setzen. In diesem Zeitpunkt wären jedoch Parteien, Behörden und Gerichte schon mehrfach involviert worden, was verfahrensökonomisch offensichtlich unhaltbar wäre. Schliesslich bringt der Beschwerdegegner vor, es sei ihm als Betriebenem gerade nicht jederzeit klar gewesen, in welcher Eigenschaft er betrieben werde. Daran ändere auch die Beschreibung des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl nichts. 3.4. Art. 67 Abs. 1 SchKG regelt die Angaben, die ein Betreibungsbegehren zwingend enthalten muss. Betreffend den Schuldner sind dies sein Name und

sein Wohnort (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Diese Angaben müssen klar und unzweideutig sein, damit der Schuldner eindeutig identifiziert werden kann (BSK SchKG I-Ehrenzeller, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 27). Der Zahlungsbefehl gibt ge- mäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG die Angaben des Betreibungsbegehrens wie- der, wobei das Betreibungsamt grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Versehen und nur mit äusserster Zurückhaltung – von sich aus keine Änderungen vornehmen darf (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 17). Da der Zahlungsbefehl den Schuldner in die Lage versetzen muss, sich in Kenntnis der massgeblichen Umstände zum Zahlungsbegehren des Gläubigers äussern zu können, dürfen die darin enthaltenen Angaben keine Zweifel aufkommen lassen, wer wen für welchen Betrag betreibt. Wesentliche Bestandteile des Zahlungsbe- fehls sind daher die Angaben über die Person von Schuldner und Gläubiger sowie die Forderungssumme, ferner die Unterschrift des Betreibungsbeamten, die Be- zeichnung als Zahlungsbefehls und die Aufforderung, den Gläubiger zu befriedi- gen. Alle übrigen Informationen sind lediglich unwesentliche Bestandteile des Zahlungsbefehls (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27). Fehlt ein wesentlicher Bestandteil, hat dies die Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls zur Folge (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 28). Das- selbe gilt, wenn die wesentlichen Elemente zwar enthalten, aber mangelhaft sind, also etwa falsch, unklar, unvollständig oder zweideutig (BSK SchKG I-Wüthrich/ Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 29; vgl. auch BGE 102 III 63 E. 2). Dies ist etwa der Fall, wenn im Zahlungsbefehl eine andere Person als Gläubiger oder Schuld- ner aufgeführt ist als im Betreibungsbegehren (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch,

2. Aufl. 2010, Art. 69 N 30). Eine mangelhafte Parteibezeichnung führt allerdings nur dann zur Nichtigkeit, wenn die mangelhafte Angabe geeignet war, die Beteilig- ten irrezuführen und diese auch tatsächlich irregeführt wurden. Konnten die Be- troffenen demgegenüber nach Treu und Glauben über die Identität von Schuldner oder Gläubiger keine Zweifel hegen, werden sie in ihren Interessen nicht beein- trächtigt und es ist der Zahlungsbefehl auch auf Beschwerde hin nicht aufzuhe- ben; vielmehr genügt es, falls erforderlich den Zahlungsbefehl zu berichtigen oder zu ergänzen (BGE 120 III 11 E. 1b; BGE 102 III 133 E. 2a; BGE 102 III 63 E. 2; BGE 98 III 24). Keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hat sodann das

Fehlen oder die Mangelhaftigkeit unwesentlicher Bestandteile (BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 36). Auf Beschwerde hin ist der Zah- lungsbefehl lediglich aufzuheben, falls der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran hat. Ansonsten genügt – falls überhaupt nötig – die Anweisung an das Betreibungsamt, den Zahlungsbefehl zu berichtigen (BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 38). 3.5. Vorliegend ist nicht umstritten, dass das Betreibungsbegehren des Be- schwerdeführers den Anforderungen entspricht, führte es doch nebst den übrigen zwingend erforderlichen Angaben sowohl Name und Adresse des Beschwerde- gegners als auch dessen Funktion als Willensvollstrecker im Nachlass des Erb- lassers auf. Der Schuldner ist damit klar bezeichnet und zweifelsfrei identifizier- bar. Fraglich ist jedoch, ob das Betreibungsamt die Funktionsbezeichnung auch im Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2017 hätte wiedergeben müssen und mit dem Weglassen dieses Zusatzes eine unzulässige Änderung der Angaben des Betreibungsbegehrens vornahm. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Funktions- bezeichnung bei Willensvollstreckern einen wesentlichen oder einen unwesentli- chen Bestandteil des Zahlungsbefehls darstellt. 3.6. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.5 und 2.10), handelt der Willensvollstrecker in Betreibungen, in welchen es um die von ihm zu verwaltenden Aktiven oder Passiven der Erbschaft geht, als Prozessstandschafter in eigenem Namen. Damit ist er persönlich der Schuldner; entgegen die Vorinstanz richtet sich die Betrei- bung nicht nur formell gegen ihn. Entsprechend ist er mit seinem Namen klar und unzweideutig bezeichnet. Der Zusatz, er handle als Willensvollstrecker, ist dem- gegenüber nicht als erforderlich zu qualifizieren, zumal auch ohne diesen keine Zweifel daran bestehen, wer der betriebene Schuldner ist. Insbesondere handelt es sich ohne diese Funktionsbezeichnung beim Schuldner nicht um eine andere Person, sodass im Zahlungsbefehl auch niemand anders aufgeführt wird als im Betreibungsbegehren. Aus den ebenfalls nötigen Angaben zum Gläubiger und der Forderung ist – sofern diese ihrerseits korrekt und vollständig angegeben sind, was vorliegend unstrittig der Fall ist – für den betriebenen Willensvollstrecker im Übrigen erkennbar, dass es um eine den Nachlass betreffende Forderung geht,

sodass er auch ohne die Funktionsbezeichnung hinreichend zum Zahlungsbegeh- ren des Gläubigers Stellung nehmen kann. Damit ist die Funktionsbezeichnung als Willensvollstrecker nur als unwesentlicher Bestandteil des Zahlungsbefehls zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz und vom Beschwerdegegner dagegen vorgebrach- ten Argumente sind nicht stichhaltig. Richtig ist zwar, dass das Haftungssubstrat bei derartigen Betreibungen nicht das persönliche Vermögen des Willensvollstre- ckers ist, sondern die Nachlassaktiven (vgl. E. 2.5). Entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner wird dieser Umstand jedoch erst im Stadium der Pfän- dung relevant, zumal erst dann von Bedeutung sein wird, welche Vermögenswer- te das Vollstreckungssubstrat bilden. Es trifft nicht zu, dass automatisch in das Privatvermögen des Willensvollstreckers vollstreckt werden wird, wenn er ohne Bezeichnung als solcher betrieben wird. Vielmehr liegt es an ihm – sofern dies nicht wie vorliegend anhand der Angaben zum Forderungsgrund auch dem Be- treibungsamt ohnehin schon bekannt ist –, bei der Vollstreckung darauf hinzuwei- sen, es handle sich um eine den Nachlass betreffende Forderung, weshalb nur in die Nachlassaktiven vollstreckt werden könne. Sollte das Betreibungsamt den- noch persönliche Vermögenswerte des Willensvollstreckers pfänden, könnte er sich dagegen zur Wehr setzen. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung sind demzufolge Angaben, die das Vollstreckungssubstrat betreffen, nicht zwingend notwendig. Weshalb dieses Vorgehen nicht verfahrensökonomisch sein soll, ist sodann nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner verkennt, dass der Willensvoll- strecker auch ohne den expliziten Zusatz der Funktionsbezeichnung gerade nicht mangelhaft bezeichnet ist, zumal wie dargelegt sein Name genügt, um seine Iden- tität zweifelsfrei zu bestimmen. Das Erheben einer Beschwerde ist damit weder bei der Einleitung der Betreibung noch später nötig. Anders wäre die Situation selbstverständlich, wenn der Name des Willensvollstreckers unrichtig wiederge- geben würde oder Mängel bei anderen Angaben bestünden; in einem solchen Fall könnte eine Beschwerde bereits gegen den Zahlungsbefehl erhoben werden. Schliesslich trifft auch das Argument des Beschwerdegegners betreffend den Be- treibungsort nicht zu. Wie aufgezeigt wurde, ist der Willensvollstrecker als solcher an seinem Wohnsitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG zu betreiben (vgl. E. 2.13),

mithin am selben Ort, an dem er für persönliche Schulden belangt werden könnte. Weil die Funktion des Schuldners keinen Einfluss auf den Betreibungsort hat, ist deren Bekanntgabe bereits bei Verfahrenseinleitung somit auch aus diesem Grund nicht zwingend erforderlich. 3.7. Somit stellt sich die Frage, welche Folgen das Weglassen des Hinweises auf die Funktion hat. Da es sich um einen unwesentlichen Bestandteil des Zah- lungsbefehls handelt, ist der Zahlungsbefehl nicht nichtig, doch könnte er allen- falls aufzuheben sein. Ein schützenswertes Interesse des Beschwerdegegners daran ist jedoch nicht ersichtlich. Die Angaben im Zahlungsbefehl zum Gläubiger, zum Schuldner und zur betriebenen Forderung sowie deren Grund lassen bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel daran offen, dass der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers für eine mutmassliche Forderung gegen den Erblasser bzw. den Nachlass als Schuldner betrieben wird. Dem Be- schwerdegegner liegen sämtliche nötigen Informationen vor, um zu entscheiden, ob und falls ja wie er sich gegen die Forderung oder eine allfällige dereinstige Pfändung zur Wehr setzen möchte. Aus dem Zahlungsbefehl in seiner derzeitigen Form entstehen dem Beschwerdegegner demzufolge – abgesehen vom Umstand der Betreibung selbst – keine Nachteile, sodass dieser nicht aufzuheben ist. Ebenso wenig erweist sich eine Anweisung an das Betreibungsamt als erforder- lich, eine Berichtigung des Zahlungsbefehls vorzunehmen. Wie es sich verhielte, wenn weder aus dem Betreibungsbegehren noch aus den Angaben [im Zah- lungsbefehl] auf die Funktion des Betriebenen als Willensvollstrecker geschlossen werden könnte, kann heute offen bleiben. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 11. Juli 2018 Geschäfts-Nr.: PS180049-O/U