Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin unter Bezug- nahme auf die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2014 und die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 5. November 2015 für ausstehende Unterhaltsbeiträge, einen Prozesskostenvorschuss und Parteientschädigungen betrieben. Der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. September 2016 beseitigt und es wurde der Beschwerdegegnerin in der Betreibung-Nr. … für folgende Beträge die definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 8/12): Fr. 181'501.50 nebst Zins zu 5% auf Fr. 168'901.50 seit 26. Februar 2016 sowie auf Fr. 12'600.00 seit 4. März 2016 Fr. 203.30 Betreibungskosten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Die vom Beschwerdeführer gegen das Rechtsöffnungsurteil erhobene Beschwer- de wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 abgewiesen (act. 8/11). Am 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Geschäfts-Nr. FO170003, act. 2/12). Sein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG wurde abgewiesen (act. 6/7). Die Beschwerdegegnerin stellte am 27. April 2017 das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung-Nr. ... Der Pfändungsvollzug erfolgte am 2. Mai 2017 und die Pfän- dungsurkunde wurde am 21. Juni 2017 versandt: Es wurden der hälftige Miteigen- tumsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft in C._____ sowie sein das Existenzminimum von Fr. 11'921.00 übersteigendes Einkommen gepfändet (act. 8/1 = act. 2/1, act. 8/2).
E. 1.2 Am 27. Juni 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan Vorinstanz). Er stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2):
- 3 - "1. Es sei die Betreibung mit der Betreibungs-Nr. … beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg per sofort einzustellen, für nichtig zu erklä- ren, eventualiter aufzuheben.
E. 2 Es sei festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 21.06.2017 vom Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg nichtig ist. Eventualiter ist sie aufzuheben.
E. 3 Es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzuweisen, den Eintrag in der Betreibungssache Nr. … aus dem Betreibungsregis- ter zu löschen.
E. 4 Es sei dem Pfändungsbeamten Herr D._____ eine Disziplinarmass- nahme wegen fehlbarem Verhalten anzuordnen." Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und dem Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg eine Frist zur Vernehmlassung sowie zur Einsendung der Akten an (act. 3). Die Be- schwerdeantwort ging am 14. Juli 2017 und die Vernehmlassung am 17. Juli 2017 bei der Vorinstanz ein. Die Beschwerdegegnerin schloss sinngemäss auf Abwei- sung der Beschwerde. Auch das Betreibungsamt beantragte die Abweisung der Beschwerdeanträge 1 - 4 (act. 5 und act. 7 S. 2). Den Parteien und dem Betrei- bungsamt wurden die Eingaben in der Folge zugestellt (act. 9). Auf Mitteilung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich seines hälftigen Miteigentumsanteils am Chalet (Ferienhaus in C._____) ein Verwertungsbegeh- ren gestellt habe (act. 11 - 12), erteilte die Vorinstanz der Beschwerde mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2017 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung (act. 13). Im Schreiben vom 30. Dezember 2017 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung (act. 16). Mit Urteil vom 12. Januar 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt über die Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 19 = act. 24 S. 12):
Dispositiv
- Die aufschiebende Wirkung gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2014 wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils verlängert.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 4 - 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. 1.3. Der Beschwerdeführer hatte das vorinstanzliche Urteil vom 12. Januar 2018 am 19. Januar 2018 entgegengenommen (act. 20/1), womit die Beschwerdefrist bis am 29. Januar 2018 lief. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (überbracht) erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 20/1; act. 25 S. 2): "1. Es ist festzustellen, dass die untere Aufsichtsbehörde vom Bezirksge- richt Horgen den Sachverhalt falsch festgestellt, die Beweise falsch und willkürlich gewürdigt und eine Gesetzesverletzung begangen hat.
- Es ist die Betreibung mit der Betreibungs-Nr. … beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg einzustellen, für nichtig zu erklären, even- tualiter aufzuheben.
- Es ist festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 21.06.2017 vom Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg nichtig ist. Eventualiter ist sie aufzuheben.
- Es ist das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzuweisen, den Eintrag in der Betreibungssache Nr. … aus dem Betreibungsregis- ter zu löschen.
- Gerichtkosten und Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten." Am 30. Januar 2018 (überbracht) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer Beilagen nach (act. 28/1 - 3). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 22). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend inso- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.
- Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht - 5 - werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
- Februar 2011, Erw. 3.4).
- 3.1. Vor Vorinstanz führte der Beschwerdeführer diverse von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene "Schikanehandlungen" an: Sie habe am 16. September 2014 eine Strafanzeige gegen ihn wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten erstattet. Trotz Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft und Rück- zugs der Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin im Februar 2017 das Fort- setzungsbegehren in der Betreibung gegen ihn gestellt. Weiter halte sich die Be- schwerdegegnerin nicht an das gerichtliche Besuchs- und Ferienrecht für die ge- meinsamen Kinder und erlaube seiner Freundin nicht, die Kinder zu sehen. Die Beschwerdegegnerin habe überdies mehrmals gedroht, seinen Arbeitgeber zu kontaktieren. Sie habe diverse von ihm in die Ehe eingebrachte Sachen einem Transporteur nach … mitgegeben sowie Fr. 3'000.00 aus seiner Schreibtisch- schublade entwendet (act. 1 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer bezeichnete die Be- treibung durch die Beschwerdegegnerin sodann als "Schikanebetreibung". Die Beschwerdegegnerin werde durch diese unrechtmässig bereichert; er habe beim Bezirksgericht Horgen die negative Feststellungklage eingereicht um zu bewei- sen, dass er die Unterhaltsbeiträge stets bezahlt habe. Er bitte um sofortige Ein- stellung und Aufhebung der Betreibung, bevor die Beschwerdegegnerin sein ge- pfändetes Einkommen unrechtmässig erhalte. Bei der Betreibung gehe es (der - 6 - Beschwerdegegnerin) nicht um die Durchsetzung des nachehelichen Unterhalts, sondern darum, ihm einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen (act. 1 S. 4 und 7). Schliesslich sah der Beschwerdeführer in der Anzeige betreffend Lohnpfän- dung an seinen Arbeitgeber – obwohl die Beschwerdegegnerin sich mit einer stil- len Lohnpfändung einverstanden erklärt habe – ein inakzeptables und fehlbares Verhalten des Pfändungsbeamten (act. 1 S. 5 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Konflikt der Parteien wäre nur dann rechtlich rele- vant, wenn sich beweisen liesse, dass mit der Betreibung offensichtlich Ziele ver- folgt würden, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Als Empfänge- rin der Unterhaltszahlungen, des Prozesskostenvorschusses, der Prozesskosten und Parteientschädigungen habe die Beschwerdegegnerin jedoch ein Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Inwiefern sie mit der Betreibung etwas an- deres anstrebe, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beurteilung der materi- ellen Richtigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen obliege nicht der Auf- sichtsbehörde. Auch seien die Strafanzeige oder weitere Handlungen der Be- schwerdegegnerin nicht dazu geeignet, die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit die Nichtigkeit der Betreibung zu begründen. Hinsichtlich der betriebenen Forde- rung sei definitive Rechtöffnung erteilt worden, weshalb auch keine ungerechtfer- tigte Bereicherung der Beschwerdegegnerin vorliege. Eine solche sei auch nicht aus dem Verfahren betreffend negative Feststellungsklage zu erkennen. Dort sei das Gericht bei Beurteilung des Antrags auf vorläufige Betreibungseinstellung zum Schluss gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Beschwerde- führer seiner Unterhaltspflicht in den Jahren 2013 bis 2015 in genügendem Um- fang nachgekommen sei. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde habe der Be- schwerdeführer keine weiteren Ausführungen gemacht und keine eindeutig be- weisenden Belege zum Nichtbestand der Forderungen der Beschwerdegegnerin eingereicht (act. 24. S. 7 f.). Die Vorinstanz erwog zur beantragten Feststellung, dass die Pfändungsurkunde nichtig sei, es lasse sich weder in Entstehung noch Form oder Inhalt der Verfügung ein zur Nichtigkeit führender Mangel erkennen. Sollte der Beschwerdeführer die Nichtigkeit mit der Ablehnung der stillen Lohn- pfändung begründen wollen, so sei er darauf hinzuweisen, dass er keinen An- spruch auf die Bewilligung einer solchen habe. Die Gewährung der stillen Lohn- - 7 - pfändung liege im Ermessen des Betreibungsbeamten. Dieser begründe sie mit der unbestritten gebliebenen und belegten Abhebung von Fr. 51'006.05 vom Kon- to bei der E._____ [Bank] durch den Beschwerdeführer nach der Pfändung (act. 24 S. 8 f.). Unter dem Titel der Anfechtbarkeit (einer Verfügung) prüfte die Vorinstanz insbe- sondere, ob gegen den Pfändungsvollzug und die ausgestellte Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes berechtigt sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Es sei nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den materiellen Bestand der Forderung zu überprüfen. Dieses habe den Sachverhalt weder unrichtig noch un- vollständig erhoben, indem es auf das rechtskräftige Rechtsöffnungsurteil abge- stellt habe. Eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Betreibung sowie eine allfäl- lig ungerechtfertigte Bereicherung der Beschwerdegegnerin bei einer Verwertung würden nicht vorliegen. Ebenso könne die Verweigerung der stillen Lohnpfändung nicht zur Anfechtbarkeit der Betreibung oder der Pfändungsurkunde führen. Die Vorinstanz verwies auf die bereits eingereichte negative Feststellungklage, wel- che besser geeignet erscheine, das gegen die Berechtigung der Forderung ge- richtete Anliegen des Beschwerdeführers vorzubringen (act. 24 S. 9 f.). Den Ein- gang der administrativen Beschwerde quittierte die Vorinstanz, trat aber im Rah- men des Urteils nicht auf den Antrag ein (act. 24 S. 12). 3.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer zusam- mengefasst geltend, es handle sich um eine unrechtmässige bzw. rechtsmiss- bräuchliche Betreibung, denn eine Schuld von Fr. 181'501.50.50 für nicht bezahl- te Unterhaltsbeiträge in der Periode vom 8. April 2013 bis 31. Dezember 2015 habe im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung nicht bestanden. Gemäss Ehe- schutzverfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2014 würden sich die total an die Kinder sowie die Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge auf Fr. 293'141.00 bzw. (zuzüglich des Prozesskostenvorschusses, der Par- teientschädigungen und Gerichtskosten gemäss den Verfügungen des Bezirksge- richts March vom 11. Juni 2014 sowie des Kantonsgerichts Glarus vom 5. No- - 8 - vember 2015) auf Fr. 305'741.00 belaufen. Nach den Ausführungen und tabellari- schen Aufstellungen des Beschwerdeführers, zu welchen er unter der Bezeich- nung "Dossier 2013", "Dossier 2014", "Dossier 2015", "Dossier Chalet C._____ 2013-2015" (neu) zahlreiche Belege jeweils als Sammelbeilagen einreicht, habe er im genannten Zeitraum insgesamt (durch direkte Bezahlung diverser Rechnun- gen, Bankvergütungen an die Beschwerdegegnerin, Bezahlung der Kosten für das Chalet in C._____) Fr. 323'371.00 bezahlt (act. 25 S. 6-10; act. 27/23-26). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die von ihm geleisteten Zahlungen im Verfahren zur negativen Feststellungsklage lediglich pauschal bestritten und keine Belege eingereicht, dass sie ihrerseits die Rech- nungen bezahlt habe. Die Bezahlung durch ihn werde zudem durch folgende Um- stände bestätigt: Gemäss Berechnungsmitteilungen für die Staats- und Gemein- desteuern 2013 sowie 2014 habe das kantonale Steueramt Zürich geleistete Zah- lungen als Abzüge berücksichtigt. Sodann habe die Alimentenhilfe mit Schreiben vom 24. November 2014 im Schlichtungsverfahren GV.2014.00404 bestätigt, es sei den Sozialen Diensten bekannt, dass er regelmässig Zahlungen zugunsten der Beschwerdegegnerin geleistet habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz habe schliesslich mit Abschluss der Strafuntersuchung und in der Einstel- lungsverfügung vom 27. März 2017 betreffend Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten bestätigt, dass ihm kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe verfügt, nachdem sie seine Belege über die in den Jahren 2013 bis 2016 erbrachten Unterhaltszahlungen gesehen sowie ge- würdigt habe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz falle der Staatsanwaltschaft in den Rücken und unterstelle ihr, die Beweise nicht ange- schaut zu haben und zu lügen, wenn sie festhalte, er (der Beschwerdeführer) rei- che keine eindeutig beweisenden Belege zum Nichtbestand der Forderung der Beschwerdegegnerin ein (act. 25 S. 11-13 und 16 f.; act. 27/27, act. 27/29-34). Auch in der Beschwerde an die Kammer führt der Beschwerdeführer wiederum diverse "Schikanehandlungen" der Beschwerdegegnerin an: Er erwähnt die Nichteinhaltung des gerichtlichen Besuchsrechts für die gemeinsamen Kinder und die Nichtzulassung des Kontakts der Kinder zu seiner Freundin. Weiter habe die Beschwerdegegnerin einerseits in den Verkauf des Chalets in C._____ eingewil- - 9 - ligt, andererseits aber die Polizei gerufen, als er das Chalet in diesem Zusam- menhang betreten und Schrott herausgeräumt habe. Die Beschwerdegegnerin beleidige seine Freundin. Sie habe mit der Kontaktierung seines Arbeitgebers ge- droht, diverse von ihm in die Ehe eingebrachte Sachen einem Transporteur nach … resp. … mitgegeben sowie einmal Fr. 3'000.00 aus seiner Schreibtischschub- lade entwendet. Mit ihren Gesuchen um Fristverlängerung für die Klageantwort im Verfahren über die negative Feststellungsklage verzögere die Beschwerdegegne- rin seine Lohnpfändung. Aus den behaupteten "Schikanehandlungen" leitet der Beschwerdeführer ab, der Zweck der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin bestehe nicht in der Zwangsvollstreckung, sondern in der Provokation (act. 25 S. 13 - 15). 3.4. Zunächst kann auf die zutreffenden – und zu Recht nicht beanstandeten – rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit verwiesen werden (act. 24 S. 6 f.). Ergänzend resp. präzisierend ist noch Folgendes anzufügen: Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grund- lage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann er- wirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a S. 150; 113 III 2 E. 2b S. 3). Eingeschränkt wird die Aus- übung dieses Rechts einzig durch das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB, dessen Verletzung einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 22 Abs. 2 SchKG darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch nur in Ausnahmefällen und erst dann überschrit- ten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, oder wenn zwecks Schikane ein völlig über- setzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. 140 III 481 E. 2.3.1 S. 483 mit Hin- weisen). Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehör- de zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu ent- scheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschrän- - 10 - ken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solan- ge der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausge- schlossen (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; Urteil 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1; Thomas Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48). 3.5. Aufgrund der Aktenlage ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Par- teien seit ihrer Trennung in einem erheblich zerrütteten Verhältnis zueinander stehen, welches von Anfeindungen und Provokationen geprägt ist. Alleine aus all- fälligen (gegenseitigen) "Schikanehandlungen" kann jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht bereits darauf geschlossen werden, mit der Betreibung würden offensichtlich Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung-Nr. … sind als Forderungsurkunden die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2014 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Dezember 2015 und als Forderungsgrund "unbezahlte Alimente, Unterhalt, Prozesskostenvorschuss und Parteientschädigung" angegeben (act. 27/1). Gemäss den genannten Verfügun- gen wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhat der drei Kinder ab dem 8. April 2013 monatlich je Fr. 1'200.00 (zzgl. Kin- der-/Ausbildungszulagen) und an ihren persönlichen Unterhalt vom 8. April 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 7'840.00, vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 Fr. 4'165.00, vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2014 Fr. 1'955.00 und ab dem 1. September 2014 Fr. 4'300.00 zu bezahlen (act. 2/4 S. 48, Dispositiv-Ziffer 8). Es war verfügt worden, dass die Beschwerdegegnerin für die mit der ihr zugeteilten Liegenschaft F._____ und dem Fahrzeug G._____ verbundenen Kosten selber aufzukommen hat (act. 2/4 S. 47, Dispositiv-Ziffer 5 - 6). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 9'000.00 und Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 3'100.00 zu bezahlen (act. 2/4 S. 48, Dispositiv-Ziffer 9 sowie 15, und act. 6/2 S. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Der Beschwerdeführer ist für die gegen ihn gerichteten Forderungen persönlich haftbar und er hatte bzw. hat diese an die Beschwerde- gegnerin zu bezahlen. - 11 - Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es fehle auch nur im Ansatz an plausiblen Hinweisen auf eine Forderung in der geltend gemachten Höhe. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist hinreichend plausibilisiert. Es ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung tatsächlich die Einfor- derung des von ihr behaupteten Anspruchs bezweckt. Der Beschwerdeführer macht indes auch nicht geltend, die in Betreibung gesetzten Schuld habe nie be- standen, er stützt sich im Ergebnis vielmehr auf eine schon erfolgte Tilgung. Dafür stehen ihm die Behelfe von Art. 74 Abs. 1 resp. vorliegend insbesondere Art. 85a bis 86 SchKG zur Verfügung. Gerade letztere Klagen wären in vielen Fällen über- flüssig, wenn es der Schuldner in der Hand hätte, unter Berufung auf Art. 2 ZGB jederzeit eine materielle Überprüfung der Forderung und gegebenenfalls die Auf- hebung der Betreibung zu bewirken (vgl. dazu BGE 113 III 2 E. 2.a S. 4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin wider besseren Wissens ei- ne völlig übersetzte Forderung in Betreibung gesetzt hätte. Im bei den Akten lie- genden Rechtsöffnungsgesuch schrieb die Beschwerdegegnerin zur Betreibungs- forderung, dass der Beschwerdeführer den Prozesskostenvorschuss und die Par- teientschädigung nie, die Alimente und den Unterhalt nur teilweise bezahlt habe. Aus dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Septem- ber 2016 geht hervor, dass sie die an sie (direkt) geleisteten Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum April 2013 bis und mit Dezember 2015 be- rücksichtigte bzw. in Abzug brachte (act. 27/2; act. 27/5 S. 5). Gleiches ist der Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2017 im Verfahren über die negative Feststellungsklage zu entnehmen (act. 27/29). Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie bei Betreibungseinleitung über allfällige, vom Be- schwerdeführer gegenüber Dritten vorgenommene, direkt bezahlte Rechnungen für den Unterhalt keinen Überblick hatte. Die durch den Beschwerdeführer getä- tigten Zahlungen zu entwirren, um sich dann zum Bestand der geltend gemachten Forderung äussern zu können, ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Die sei- tenweisen neuen Ausführungen des Beschwerdeführers und die zahlreichen vor der oberen Aufsichtsbehörde neu resp. verspätet eingereichten Belege ändern nichts an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, dass es weder Aufgabe des Betreibungsamtes noch der Aufsichtsbehörden, sondern Sache des Gerichts - 12 - ist, über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden. Der Beschwer- deführer hat sich der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG bedient. Die genaue Überprüfung der tatsächlichen Zahlungen im massgebenden Zeit- raum und die rechtliche Beurteilung, ob damit die (Unterhalts-) Zahlungsverpflich- tungen gegenüber der Beschwerdegegnerin erfüllt wurden, wird Gegenstand des hängigen Verfahrens nach Art. 85a SchKG sein, in welchem der Beschwerdefüh- rer – wie er selber angibt (act. 25 S. 16) – eine mit seiner Beschwerde an die Kammer praktisch identische Eingabe gemacht hat. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungsabschluss bzw. der Einstellung der Strafuntersuchung, in welcher ihm im Zusammenhang mit der Überbindung der Verfahrenskosten kein schuldhaftes Verhalten attestiert wurde (vgl. act. 2/2 = act. 27/30 und act. 2/3 = act. 27/31 S. 2), nichts für sich ableiten. Gleiches hat für die Berechnungsmitteilungen des Kanto- nalen Steueramtes sowie das Schreiben der Alimentenhilfe vom 24. November 2014 zu gelten (vgl. act. 27/32-34). Insbesondere ist in den vom Beschwerdefüh- rer angerufenen Belegen nicht festgestellt worden, dass die Unterhaltsbeiträge, der Prozesskostenvorschuss und die Parteientschädigungen vollumfänglich be- zahlt worden wären resp. die von der Beschwerdegegnerin angehobene Betrei- bung rechtsmissbräuchlich wäre, weil die Forderungen insgesamt getilgt sind. 3.6. Es ist nochmals festzuhalten, dass eine Betreibung nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB als nichtig zu erklären und aufzuheben ist, wenn sie offensicht- lich rechtsmissbräuchlich ist, und dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt der qualifizierte Ausnahmefall, welcher die Nichtigkeit der angehobenen Betreibungen zur Folge hätte, nicht vor. Insofern ist seine Beschwerde abzuweisen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Pfändungsurkunde setzt sich der Beschwerde- führer im Weiteren nicht auseinander. Seine Beschwerde in Bezug auf den Rechtsmittelantrag-Ziffer 3 genügt damit den Anforderungen an die Beschwer- debegründung nicht. Zum Rechtsmittelantrag-Ziffer 1 ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass derartige allgemeine Feststellungen durch das Obergericht von - 13 - vornherein nicht in Frage kommen. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 25, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Hig und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 22. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Pfändungsurkunde vom 21. Juni 2017 / Betreibung-Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. Januar 2018 (CB170022)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin unter Bezug- nahme auf die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2014 und die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 5. November 2015 für ausstehende Unterhaltsbeiträge, einen Prozesskostenvorschuss und Parteientschädigungen betrieben. Der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. September 2016 beseitigt und es wurde der Beschwerdegegnerin in der Betreibung-Nr. … für folgende Beträge die definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 8/12): Fr. 181'501.50 nebst Zins zu 5% auf Fr. 168'901.50 seit 26. Februar 2016 sowie auf Fr. 12'600.00 seit 4. März 2016 Fr. 203.30 Betreibungskosten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Die vom Beschwerdeführer gegen das Rechtsöffnungsurteil erhobene Beschwer- de wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 abgewiesen (act. 8/11). Am 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Geschäfts-Nr. FO170003, act. 2/12). Sein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG wurde abgewiesen (act. 6/7). Die Beschwerdegegnerin stellte am 27. April 2017 das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung-Nr. ... Der Pfändungsvollzug erfolgte am 2. Mai 2017 und die Pfän- dungsurkunde wurde am 21. Juni 2017 versandt: Es wurden der hälftige Miteigen- tumsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft in C._____ sowie sein das Existenzminimum von Fr. 11'921.00 übersteigendes Einkommen gepfändet (act. 8/1 = act. 2/1, act. 8/2). 1.2. Am 27. Juni 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan Vorinstanz). Er stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2):
- 3 - "1. Es sei die Betreibung mit der Betreibungs-Nr. … beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg per sofort einzustellen, für nichtig zu erklä- ren, eventualiter aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 21.06.2017 vom Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg nichtig ist. Eventualiter ist sie aufzuheben.
3. Es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzuweisen, den Eintrag in der Betreibungssache Nr. … aus dem Betreibungsregis- ter zu löschen.
4. Es sei dem Pfändungsbeamten Herr D._____ eine Disziplinarmass- nahme wegen fehlbarem Verhalten anzuordnen." Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und dem Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg eine Frist zur Vernehmlassung sowie zur Einsendung der Akten an (act. 3). Die Be- schwerdeantwort ging am 14. Juli 2017 und die Vernehmlassung am 17. Juli 2017 bei der Vorinstanz ein. Die Beschwerdegegnerin schloss sinngemäss auf Abwei- sung der Beschwerde. Auch das Betreibungsamt beantragte die Abweisung der Beschwerdeanträge 1 - 4 (act. 5 und act. 7 S. 2). Den Parteien und dem Betrei- bungsamt wurden die Eingaben in der Folge zugestellt (act. 9). Auf Mitteilung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich seines hälftigen Miteigentumsanteils am Chalet (Ferienhaus in C._____) ein Verwertungsbegeh- ren gestellt habe (act. 11 - 12), erteilte die Vorinstanz der Beschwerde mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2017 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung (act. 13). Im Schreiben vom 30. Dezember 2017 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung (act. 16). Mit Urteil vom 12. Januar 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt über die Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 19 = act. 24 S. 12):
1. Die aufschiebende Wirkung gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2014 wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils verlängert.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. 1.3. Der Beschwerdeführer hatte das vorinstanzliche Urteil vom 12. Januar 2018 am 19. Januar 2018 entgegengenommen (act. 20/1), womit die Beschwerdefrist bis am 29. Januar 2018 lief. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (überbracht) erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 20/1; act. 25 S. 2): "1. Es ist festzustellen, dass die untere Aufsichtsbehörde vom Bezirksge- richt Horgen den Sachverhalt falsch festgestellt, die Beweise falsch und willkürlich gewürdigt und eine Gesetzesverletzung begangen hat.
2. Es ist die Betreibung mit der Betreibungs-Nr. … beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg einzustellen, für nichtig zu erklären, even- tualiter aufzuheben.
3. Es ist festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 21.06.2017 vom Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg nichtig ist. Eventualiter ist sie aufzuheben.
4. Es ist das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzuweisen, den Eintrag in der Betreibungssache Nr. … aus dem Betreibungsregis- ter zu löschen.
5. Gerichtkosten und Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten." Am 30. Januar 2018 (überbracht) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer Beilagen nach (act. 28/1 - 3). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 22). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend inso- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
- 5 - werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, Erw. 3.4). 3. 3.1. Vor Vorinstanz führte der Beschwerdeführer diverse von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene "Schikanehandlungen" an: Sie habe am 16. September 2014 eine Strafanzeige gegen ihn wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten erstattet. Trotz Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft und Rück- zugs der Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin im Februar 2017 das Fort- setzungsbegehren in der Betreibung gegen ihn gestellt. Weiter halte sich die Be- schwerdegegnerin nicht an das gerichtliche Besuchs- und Ferienrecht für die ge- meinsamen Kinder und erlaube seiner Freundin nicht, die Kinder zu sehen. Die Beschwerdegegnerin habe überdies mehrmals gedroht, seinen Arbeitgeber zu kontaktieren. Sie habe diverse von ihm in die Ehe eingebrachte Sachen einem Transporteur nach … mitgegeben sowie Fr. 3'000.00 aus seiner Schreibtisch- schublade entwendet (act. 1 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer bezeichnete die Be- treibung durch die Beschwerdegegnerin sodann als "Schikanebetreibung". Die Beschwerdegegnerin werde durch diese unrechtmässig bereichert; er habe beim Bezirksgericht Horgen die negative Feststellungklage eingereicht um zu bewei- sen, dass er die Unterhaltsbeiträge stets bezahlt habe. Er bitte um sofortige Ein- stellung und Aufhebung der Betreibung, bevor die Beschwerdegegnerin sein ge- pfändetes Einkommen unrechtmässig erhalte. Bei der Betreibung gehe es (der
- 6 - Beschwerdegegnerin) nicht um die Durchsetzung des nachehelichen Unterhalts, sondern darum, ihm einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen (act. 1 S. 4 und 7). Schliesslich sah der Beschwerdeführer in der Anzeige betreffend Lohnpfän- dung an seinen Arbeitgeber – obwohl die Beschwerdegegnerin sich mit einer stil- len Lohnpfändung einverstanden erklärt habe – ein inakzeptables und fehlbares Verhalten des Pfändungsbeamten (act. 1 S. 5 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Konflikt der Parteien wäre nur dann rechtlich rele- vant, wenn sich beweisen liesse, dass mit der Betreibung offensichtlich Ziele ver- folgt würden, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Als Empfänge- rin der Unterhaltszahlungen, des Prozesskostenvorschusses, der Prozesskosten und Parteientschädigungen habe die Beschwerdegegnerin jedoch ein Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Inwiefern sie mit der Betreibung etwas an- deres anstrebe, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beurteilung der materi- ellen Richtigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen obliege nicht der Auf- sichtsbehörde. Auch seien die Strafanzeige oder weitere Handlungen der Be- schwerdegegnerin nicht dazu geeignet, die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit die Nichtigkeit der Betreibung zu begründen. Hinsichtlich der betriebenen Forde- rung sei definitive Rechtöffnung erteilt worden, weshalb auch keine ungerechtfer- tigte Bereicherung der Beschwerdegegnerin vorliege. Eine solche sei auch nicht aus dem Verfahren betreffend negative Feststellungsklage zu erkennen. Dort sei das Gericht bei Beurteilung des Antrags auf vorläufige Betreibungseinstellung zum Schluss gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Beschwerde- führer seiner Unterhaltspflicht in den Jahren 2013 bis 2015 in genügendem Um- fang nachgekommen sei. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde habe der Be- schwerdeführer keine weiteren Ausführungen gemacht und keine eindeutig be- weisenden Belege zum Nichtbestand der Forderungen der Beschwerdegegnerin eingereicht (act. 24. S. 7 f.). Die Vorinstanz erwog zur beantragten Feststellung, dass die Pfändungsurkunde nichtig sei, es lasse sich weder in Entstehung noch Form oder Inhalt der Verfügung ein zur Nichtigkeit führender Mangel erkennen. Sollte der Beschwerdeführer die Nichtigkeit mit der Ablehnung der stillen Lohn- pfändung begründen wollen, so sei er darauf hinzuweisen, dass er keinen An- spruch auf die Bewilligung einer solchen habe. Die Gewährung der stillen Lohn-
- 7 - pfändung liege im Ermessen des Betreibungsbeamten. Dieser begründe sie mit der unbestritten gebliebenen und belegten Abhebung von Fr. 51'006.05 vom Kon- to bei der E._____ [Bank] durch den Beschwerdeführer nach der Pfändung (act. 24 S. 8 f.). Unter dem Titel der Anfechtbarkeit (einer Verfügung) prüfte die Vorinstanz insbe- sondere, ob gegen den Pfändungsvollzug und die ausgestellte Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes berechtigt sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Es sei nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den materiellen Bestand der Forderung zu überprüfen. Dieses habe den Sachverhalt weder unrichtig noch un- vollständig erhoben, indem es auf das rechtskräftige Rechtsöffnungsurteil abge- stellt habe. Eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Betreibung sowie eine allfäl- lig ungerechtfertigte Bereicherung der Beschwerdegegnerin bei einer Verwertung würden nicht vorliegen. Ebenso könne die Verweigerung der stillen Lohnpfändung nicht zur Anfechtbarkeit der Betreibung oder der Pfändungsurkunde führen. Die Vorinstanz verwies auf die bereits eingereichte negative Feststellungklage, wel- che besser geeignet erscheine, das gegen die Berechtigung der Forderung ge- richtete Anliegen des Beschwerdeführers vorzubringen (act. 24 S. 9 f.). Den Ein- gang der administrativen Beschwerde quittierte die Vorinstanz, trat aber im Rah- men des Urteils nicht auf den Antrag ein (act. 24 S. 12). 3.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer zusam- mengefasst geltend, es handle sich um eine unrechtmässige bzw. rechtsmiss- bräuchliche Betreibung, denn eine Schuld von Fr. 181'501.50.50 für nicht bezahl- te Unterhaltsbeiträge in der Periode vom 8. April 2013 bis 31. Dezember 2015 habe im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung nicht bestanden. Gemäss Ehe- schutzverfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2014 würden sich die total an die Kinder sowie die Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge auf Fr. 293'141.00 bzw. (zuzüglich des Prozesskostenvorschusses, der Par- teientschädigungen und Gerichtskosten gemäss den Verfügungen des Bezirksge- richts March vom 11. Juni 2014 sowie des Kantonsgerichts Glarus vom 5. No-
- 8 - vember 2015) auf Fr. 305'741.00 belaufen. Nach den Ausführungen und tabellari- schen Aufstellungen des Beschwerdeführers, zu welchen er unter der Bezeich- nung "Dossier 2013", "Dossier 2014", "Dossier 2015", "Dossier Chalet C._____ 2013-2015" (neu) zahlreiche Belege jeweils als Sammelbeilagen einreicht, habe er im genannten Zeitraum insgesamt (durch direkte Bezahlung diverser Rechnun- gen, Bankvergütungen an die Beschwerdegegnerin, Bezahlung der Kosten für das Chalet in C._____) Fr. 323'371.00 bezahlt (act. 25 S. 6-10; act. 27/23-26). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die von ihm geleisteten Zahlungen im Verfahren zur negativen Feststellungsklage lediglich pauschal bestritten und keine Belege eingereicht, dass sie ihrerseits die Rech- nungen bezahlt habe. Die Bezahlung durch ihn werde zudem durch folgende Um- stände bestätigt: Gemäss Berechnungsmitteilungen für die Staats- und Gemein- desteuern 2013 sowie 2014 habe das kantonale Steueramt Zürich geleistete Zah- lungen als Abzüge berücksichtigt. Sodann habe die Alimentenhilfe mit Schreiben vom 24. November 2014 im Schlichtungsverfahren GV.2014.00404 bestätigt, es sei den Sozialen Diensten bekannt, dass er regelmässig Zahlungen zugunsten der Beschwerdegegnerin geleistet habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz habe schliesslich mit Abschluss der Strafuntersuchung und in der Einstel- lungsverfügung vom 27. März 2017 betreffend Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten bestätigt, dass ihm kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe verfügt, nachdem sie seine Belege über die in den Jahren 2013 bis 2016 erbrachten Unterhaltszahlungen gesehen sowie ge- würdigt habe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz falle der Staatsanwaltschaft in den Rücken und unterstelle ihr, die Beweise nicht ange- schaut zu haben und zu lügen, wenn sie festhalte, er (der Beschwerdeführer) rei- che keine eindeutig beweisenden Belege zum Nichtbestand der Forderung der Beschwerdegegnerin ein (act. 25 S. 11-13 und 16 f.; act. 27/27, act. 27/29-34). Auch in der Beschwerde an die Kammer führt der Beschwerdeführer wiederum diverse "Schikanehandlungen" der Beschwerdegegnerin an: Er erwähnt die Nichteinhaltung des gerichtlichen Besuchsrechts für die gemeinsamen Kinder und die Nichtzulassung des Kontakts der Kinder zu seiner Freundin. Weiter habe die Beschwerdegegnerin einerseits in den Verkauf des Chalets in C._____ eingewil-
- 9 - ligt, andererseits aber die Polizei gerufen, als er das Chalet in diesem Zusam- menhang betreten und Schrott herausgeräumt habe. Die Beschwerdegegnerin beleidige seine Freundin. Sie habe mit der Kontaktierung seines Arbeitgebers ge- droht, diverse von ihm in die Ehe eingebrachte Sachen einem Transporteur nach … resp. … mitgegeben sowie einmal Fr. 3'000.00 aus seiner Schreibtischschub- lade entwendet. Mit ihren Gesuchen um Fristverlängerung für die Klageantwort im Verfahren über die negative Feststellungsklage verzögere die Beschwerdegegne- rin seine Lohnpfändung. Aus den behaupteten "Schikanehandlungen" leitet der Beschwerdeführer ab, der Zweck der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin bestehe nicht in der Zwangsvollstreckung, sondern in der Provokation (act. 25 S. 13 - 15). 3.4. Zunächst kann auf die zutreffenden – und zu Recht nicht beanstandeten – rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit verwiesen werden (act. 24 S. 6 f.). Ergänzend resp. präzisierend ist noch Folgendes anzufügen: Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grund- lage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann er- wirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a S. 150; 113 III 2 E. 2b S. 3). Eingeschränkt wird die Aus- übung dieses Rechts einzig durch das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB, dessen Verletzung einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 22 Abs. 2 SchKG darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch nur in Ausnahmefällen und erst dann überschrit- ten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, oder wenn zwecks Schikane ein völlig über- setzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. 140 III 481 E. 2.3.1 S. 483 mit Hin- weisen). Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehör- de zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu ent- scheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschrän-
- 10 - ken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solan- ge der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausge- schlossen (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; Urteil 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1; Thomas Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48). 3.5. Aufgrund der Aktenlage ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Par- teien seit ihrer Trennung in einem erheblich zerrütteten Verhältnis zueinander stehen, welches von Anfeindungen und Provokationen geprägt ist. Alleine aus all- fälligen (gegenseitigen) "Schikanehandlungen" kann jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht bereits darauf geschlossen werden, mit der Betreibung würden offensichtlich Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung-Nr. … sind als Forderungsurkunden die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2014 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Dezember 2015 und als Forderungsgrund "unbezahlte Alimente, Unterhalt, Prozesskostenvorschuss und Parteientschädigung" angegeben (act. 27/1). Gemäss den genannten Verfügun- gen wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhat der drei Kinder ab dem 8. April 2013 monatlich je Fr. 1'200.00 (zzgl. Kin- der-/Ausbildungszulagen) und an ihren persönlichen Unterhalt vom 8. April 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 7'840.00, vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 Fr. 4'165.00, vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2014 Fr. 1'955.00 und ab dem 1. September 2014 Fr. 4'300.00 zu bezahlen (act. 2/4 S. 48, Dispositiv-Ziffer 8). Es war verfügt worden, dass die Beschwerdegegnerin für die mit der ihr zugeteilten Liegenschaft F._____ und dem Fahrzeug G._____ verbundenen Kosten selber aufzukommen hat (act. 2/4 S. 47, Dispositiv-Ziffer 5 - 6). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 9'000.00 und Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 3'100.00 zu bezahlen (act. 2/4 S. 48, Dispositiv-Ziffer 9 sowie 15, und act. 6/2 S. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Der Beschwerdeführer ist für die gegen ihn gerichteten Forderungen persönlich haftbar und er hatte bzw. hat diese an die Beschwerde- gegnerin zu bezahlen.
- 11 - Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es fehle auch nur im Ansatz an plausiblen Hinweisen auf eine Forderung in der geltend gemachten Höhe. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist hinreichend plausibilisiert. Es ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung tatsächlich die Einfor- derung des von ihr behaupteten Anspruchs bezweckt. Der Beschwerdeführer macht indes auch nicht geltend, die in Betreibung gesetzten Schuld habe nie be- standen, er stützt sich im Ergebnis vielmehr auf eine schon erfolgte Tilgung. Dafür stehen ihm die Behelfe von Art. 74 Abs. 1 resp. vorliegend insbesondere Art. 85a bis 86 SchKG zur Verfügung. Gerade letztere Klagen wären in vielen Fällen über- flüssig, wenn es der Schuldner in der Hand hätte, unter Berufung auf Art. 2 ZGB jederzeit eine materielle Überprüfung der Forderung und gegebenenfalls die Auf- hebung der Betreibung zu bewirken (vgl. dazu BGE 113 III 2 E. 2.a S. 4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin wider besseren Wissens ei- ne völlig übersetzte Forderung in Betreibung gesetzt hätte. Im bei den Akten lie- genden Rechtsöffnungsgesuch schrieb die Beschwerdegegnerin zur Betreibungs- forderung, dass der Beschwerdeführer den Prozesskostenvorschuss und die Par- teientschädigung nie, die Alimente und den Unterhalt nur teilweise bezahlt habe. Aus dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Septem- ber 2016 geht hervor, dass sie die an sie (direkt) geleisteten Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum April 2013 bis und mit Dezember 2015 be- rücksichtigte bzw. in Abzug brachte (act. 27/2; act. 27/5 S. 5). Gleiches ist der Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2017 im Verfahren über die negative Feststellungsklage zu entnehmen (act. 27/29). Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie bei Betreibungseinleitung über allfällige, vom Be- schwerdeführer gegenüber Dritten vorgenommene, direkt bezahlte Rechnungen für den Unterhalt keinen Überblick hatte. Die durch den Beschwerdeführer getä- tigten Zahlungen zu entwirren, um sich dann zum Bestand der geltend gemachten Forderung äussern zu können, ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Die sei- tenweisen neuen Ausführungen des Beschwerdeführers und die zahlreichen vor der oberen Aufsichtsbehörde neu resp. verspätet eingereichten Belege ändern nichts an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, dass es weder Aufgabe des Betreibungsamtes noch der Aufsichtsbehörden, sondern Sache des Gerichts
- 12 - ist, über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden. Der Beschwer- deführer hat sich der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG bedient. Die genaue Überprüfung der tatsächlichen Zahlungen im massgebenden Zeit- raum und die rechtliche Beurteilung, ob damit die (Unterhalts-) Zahlungsverpflich- tungen gegenüber der Beschwerdegegnerin erfüllt wurden, wird Gegenstand des hängigen Verfahrens nach Art. 85a SchKG sein, in welchem der Beschwerdefüh- rer – wie er selber angibt (act. 25 S. 16) – eine mit seiner Beschwerde an die Kammer praktisch identische Eingabe gemacht hat. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungsabschluss bzw. der Einstellung der Strafuntersuchung, in welcher ihm im Zusammenhang mit der Überbindung der Verfahrenskosten kein schuldhaftes Verhalten attestiert wurde (vgl. act. 2/2 = act. 27/30 und act. 2/3 = act. 27/31 S. 2), nichts für sich ableiten. Gleiches hat für die Berechnungsmitteilungen des Kanto- nalen Steueramtes sowie das Schreiben der Alimentenhilfe vom 24. November 2014 zu gelten (vgl. act. 27/32-34). Insbesondere ist in den vom Beschwerdefüh- rer angerufenen Belegen nicht festgestellt worden, dass die Unterhaltsbeiträge, der Prozesskostenvorschuss und die Parteientschädigungen vollumfänglich be- zahlt worden wären resp. die von der Beschwerdegegnerin angehobene Betrei- bung rechtsmissbräuchlich wäre, weil die Forderungen insgesamt getilgt sind. 3.6. Es ist nochmals festzuhalten, dass eine Betreibung nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB als nichtig zu erklären und aufzuheben ist, wenn sie offensicht- lich rechtsmissbräuchlich ist, und dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt der qualifizierte Ausnahmefall, welcher die Nichtigkeit der angehobenen Betreibungen zur Folge hätte, nicht vor. Insofern ist seine Beschwerde abzuweisen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Pfändungsurkunde setzt sich der Beschwerde- führer im Weiteren nicht auseinander. Seine Beschwerde in Bezug auf den Rechtsmittelantrag-Ziffer 3 genügt damit den Anforderungen an die Beschwer- debegründung nicht. Zum Rechtsmittelantrag-Ziffer 1 ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass derartige allgemeine Feststellungen durch das Obergericht von
- 13 - vornherein nicht in Frage kommen. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 25, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: