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PS180004

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2018-02-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 3. Januar 2018 eröffnete das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Meilen für eine Forderung von Fr. 2'062.05 nebst 5% Zins seit 14. Sep- tember 2017 zuzüglich Fr. 100.– Betreibungs- und Fr. 50.– Mahnkosten, Fr. 31.45 5% Verzugszins vor Betreibung sowie Fr. 173.95 weitere Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6).

E. 2 Mit Beschwerde ans Obergericht beantragte die Schuldnerin die Auf- hebung des Konkursdekretes sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie macht geltend, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung beglichen zu haben. Zum Zahlungsnachweis reichte sie eine Abrechnung des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 1. Januar 2018 samt Post- quittung ein (act. 2, act. 5/4-5). Die Schuldnerin erfuhr offenbar über Dritte, ver- mutlich vom Konkursamt, von der Konkurseröffnung, denn gemäss den Akten hol- te sie den angefochtenen Entscheid bei der Post nicht ab. Da sie aber die Vorla- dung zur Konkursverhandlung entgegengenommen hatte, wusste sie vom Verfah- ren und musste mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Es bestand mit anderen Worten ein Prozessrechtsverhältnis mit der Folge, dass der angefochte- ne Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 12. Januar 2018 als zugestellt gilt (act. 7/8/1 und 7/11/5). Die am 15. Januar 2018 zur Post gegebene Be- schwerde erfolgte somit rechtzeitig. Weiter stellte die Schuldnerin innert der Be- schwerdefrist die konkursamtlichen sowie die erstinstanzlichen Kosten sicher (act. 5/6). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerde einstweilen auf- schiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Bar- vorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 11).

E. 3 Der Schuldner kann im Beschwerdeverfahren nachweisen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten be- reits vor Konkurseröffnung bezahlt hat. Das ist trotz des grundsätzlich geltenden Novenverbotes in der Beschwerde hier ausnahmsweise zulässig (Art. 326 ZPO,

- 3 - Art. 174 Abs. 1 SchKG). In diesem Fall ist für die Gutheissung der Beschwerde (nur) erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Kon- kursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt werden. Dann sieht die Kam- mer nach ständiger Praxis vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit ab; dies ungeachtet dessen, dass der Schuldner – mit Blick auf die Si- cherstellung der Konkurskosten – auch auf erst nach der Konkurseröffnung ver- wirklichte Tatsachen abstellt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 4.a) Mit Einreichung der Beschwerde belegte die Schuldnerin mit einer Ab- rechnung des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 1. Januar 2018 (Valutadatum

27. Dezember 2017) und einer Postquittung, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Nebenforderungen sowie Betreibungskosten, total Fr. 2'469.70 vor der Konkurseröffnung vom 3. Januar 2018 zuhanden der Gläubigerin bezahlt hat- te (act. 2 S. 3, act. 5/4-5). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 SchKG). Da der Vorinstanz indes kein Zahlungsnachweis vorlag, eröffnete sie den Konkurs zu Recht.

b) Zu den Kosten, die der Schuldner dem Gläubiger gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichter- lichen Verfahrens (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 172 N 3; vgl. auch act. 7/5, Ziffer 3 der "wichtigen Hinweise"). Wie dargelegt hat die Schuldnerin nunmehr am 12. Januar 2018 und damit innerhalb der Beschwerdefrist sowohl die Kosten des Konkursamtes als auch diejenigen der ersten Instanz sichergestellt (act. 2 S. 4, act. 5/6). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt, ohne dass, wie unter Ziffer 3 erwogen, die Zahlungsfähigkeit zu prü- fen wäre. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen.

- 4 -

E. 5 Die Kosten beider Instanzen sowie des Konkursamtes hat die Schuld- nerin zu tragen, da sie durch ihre Säumnis das Verfahren verursacht hat. Es ist ih- re Sache, das Konkursgericht über vorgenommene Zahlungen umfassend in Kenntnis zu setzen. Schliesslich liegt es in ihrem Interesse, durch rechtzeitige Mit- teilung an das Gericht die Eröffnung des Konkurses wenn möglich abzuwenden. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Meilen vom 3. Januar 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
  2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und auch der Schuldnerin aufer- legt.
  3. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'030.– (Fr. 730.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Män- nedorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangs- schein. - 5 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS180004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 19. Februar 2018 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Januar 2018 (EK170326)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 3. Januar 2018 eröffnete das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Meilen für eine Forderung von Fr. 2'062.05 nebst 5% Zins seit 14. Sep- tember 2017 zuzüglich Fr. 100.– Betreibungs- und Fr. 50.– Mahnkosten, Fr. 31.45 5% Verzugszins vor Betreibung sowie Fr. 173.95 weitere Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6).

2. Mit Beschwerde ans Obergericht beantragte die Schuldnerin die Auf- hebung des Konkursdekretes sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie macht geltend, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung beglichen zu haben. Zum Zahlungsnachweis reichte sie eine Abrechnung des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 1. Januar 2018 samt Post- quittung ein (act. 2, act. 5/4-5). Die Schuldnerin erfuhr offenbar über Dritte, ver- mutlich vom Konkursamt, von der Konkurseröffnung, denn gemäss den Akten hol- te sie den angefochtenen Entscheid bei der Post nicht ab. Da sie aber die Vorla- dung zur Konkursverhandlung entgegengenommen hatte, wusste sie vom Verfah- ren und musste mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Es bestand mit anderen Worten ein Prozessrechtsverhältnis mit der Folge, dass der angefochte- ne Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 12. Januar 2018 als zugestellt gilt (act. 7/8/1 und 7/11/5). Die am 15. Januar 2018 zur Post gegebene Be- schwerde erfolgte somit rechtzeitig. Weiter stellte die Schuldnerin innert der Be- schwerdefrist die konkursamtlichen sowie die erstinstanzlichen Kosten sicher (act. 5/6). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerde einstweilen auf- schiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Bar- vorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 11).

3. Der Schuldner kann im Beschwerdeverfahren nachweisen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten be- reits vor Konkurseröffnung bezahlt hat. Das ist trotz des grundsätzlich geltenden Novenverbotes in der Beschwerde hier ausnahmsweise zulässig (Art. 326 ZPO,

- 3 - Art. 174 Abs. 1 SchKG). In diesem Fall ist für die Gutheissung der Beschwerde (nur) erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Kon- kursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt werden. Dann sieht die Kam- mer nach ständiger Praxis vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit ab; dies ungeachtet dessen, dass der Schuldner – mit Blick auf die Si- cherstellung der Konkurskosten – auch auf erst nach der Konkurseröffnung ver- wirklichte Tatsachen abstellt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 4.a) Mit Einreichung der Beschwerde belegte die Schuldnerin mit einer Ab- rechnung des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 1. Januar 2018 (Valutadatum

27. Dezember 2017) und einer Postquittung, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Nebenforderungen sowie Betreibungskosten, total Fr. 2'469.70 vor der Konkurseröffnung vom 3. Januar 2018 zuhanden der Gläubigerin bezahlt hat- te (act. 2 S. 3, act. 5/4-5). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 SchKG). Da der Vorinstanz indes kein Zahlungsnachweis vorlag, eröffnete sie den Konkurs zu Recht.

b) Zu den Kosten, die der Schuldner dem Gläubiger gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichter- lichen Verfahrens (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 172 N 3; vgl. auch act. 7/5, Ziffer 3 der "wichtigen Hinweise"). Wie dargelegt hat die Schuldnerin nunmehr am 12. Januar 2018 und damit innerhalb der Beschwerdefrist sowohl die Kosten des Konkursamtes als auch diejenigen der ersten Instanz sichergestellt (act. 2 S. 4, act. 5/6). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt, ohne dass, wie unter Ziffer 3 erwogen, die Zahlungsfähigkeit zu prü- fen wäre. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen.

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5. Die Kosten beider Instanzen sowie des Konkursamtes hat die Schuld- nerin zu tragen, da sie durch ihre Säumnis das Verfahren verursacht hat. Es ist ih- re Sache, das Konkursgericht über vorgenommene Zahlungen umfassend in Kenntnis zu setzen. Schliesslich liegt es in ihrem Interesse, durch rechtzeitige Mit- teilung an das Gericht die Eröffnung des Konkurses wenn möglich abzuwenden. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Meilen vom 3. Januar 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und auch der Schuldnerin aufer- legt.

3. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'030.– (Fr. 730.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Män- nedorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangs- schein.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: