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PS170262

Rückweisung Anfrage / Tagebuch (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2017-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 13. August 2017 gelangte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Fragebogens des Finanzdiensts des Bundesgerichts betreffend ihre finanzielle Situation an das Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungs- amt). Sie ersuchte das Betreibungsamt, es möge dieses Formular, soweit inhalt- lich dafür zuständig, ausfüllen und die Angaben mit Unterschrift und Stempel be- stätigen. Namentlich ersuchte sie um Eintragung der Anzahl etwaiger hängiger Betreibungen sowie der Anzahl von etwaigen Verlustscheinen inkl. Verlustschein- betrag und Datum der letzten Ausstellung (act. 2/4 und 2/6). Dieses Ersuchen bzw. diese Anfrage wies das Betreibungsamt mit Schreiben vom 16. August 2017 zurück. Dies mit dem Hinweis, sie könne einen mit beigelegtem Einzahlungs- schein zu bezahlenden Betreibungsregisterauszug bestellen, und unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (Tagebuch: …; act. 2/7). Dieses Schreiben des Betreibungsamtes konnte der Beschwerdeführerin am 16. Okto- ber 2017 zugestellt werden (act. 2/1 und 2/6, Rückseite). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (act. 1) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, sinngemäss mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzu- weisen, das von ihr eingereichte Formular des Bundesgerichts umgehend auszu- füllen (vgl. act. 6 S. 2 E. 1).

E. 1.2 Die Vorinstanz entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 2. November 2017 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8) wie folgt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2./3. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel".

E. 1.3 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss richtet sich die vorliegende Beschwer- de, mit der die Beschwerdeführerin folgende Begehren stellt (vgl. act. 7 S. 3): "1. Das Betreibungsamt Zürich 9 hat das bundesgerichtliche Formular (Beilage 1) für das bundesgerichtliche Inkasso auszufüllen.

- 3 -

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (vgl. act. 1-4) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist ab- zusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Da- nach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH).

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,

E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur ganz rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1; OGer ZH PS170182 vom 5. Septem- ber 2017, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das,

- 4 - was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Noven – neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel – sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Feb- ruar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Neue rechtliche Erwägungen hingegen schon (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3).

E. 2.3 Die Beschwerde vom 24. November 2017 (Datum Poststempel, act. 7 S. 1) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 4/2 i.V.m. act. 7), schriftlich und be- gründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist.

E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die betreibungsrechtliche Beschwerde sei verspätet. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin sei vom Betreibungsamt mit abschlägiger (begründeter) Ver- fügung vom 16. August 2017 beantwortet worden. Daher handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverweigerung um eine materielle, bei welcher die Frist von zehn Tagen ab Eröffnung der Verfügung ein- zuhalten sei (vgl. act. 6 S. 2 f. E. 2.1 und 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben vom 13. August 2017 selber an das Betreibungsamt ge- wandt, weshalb sie mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Sie habe von sich aus die vorgesehene siebentägige Abholfrist nach erfolglosem Zustellungsversuch (mit Hinterlegung einer Abholungseinladung in ihrem Briefkasten) am 22. August 2017 bis zum 16. Oktober 2017 verlängert und die Verfügung erst an diesem Datum abgeholt. Da die siebentägige Frist auch bei Rückbehalteaufträgen des Empfängers und auch in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gelte, gelte die Verfügung am 24. August 2017 als ihr fiktiv zugestellt. Mit der Beschwerde vom 19. Oktober 2017 sei die Rechtsmittelfrist somit nicht eingehalten worden (vgl. act. 6 S. 3 ff. E. 3.3-3.6).

- 5 - Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie trotz dieses Entscheides jederzeit mit einem neuen Gesuch um Auskunft und Ein- sicht gemäss Art. 8a SchKG an das Betreibungsamt gelangen könne (vgl. act. 6 S. 5 E. 4).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert mit Blick auf ihre Anträge sinngemäss, das Betreibungsamt habe das Formular zu Unrecht nicht ausgefüllt und dies le- diglich mit "fehlende gesetzliche Grundlagen" begründet, was keine rechtmässige Begründung sei. Dadurch habe es eine Rechtsverweigerung begangen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, diesen Punkt zu begründen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Betrei- bungsamt "nach Art. 22 SchKG zu rügen". Eine formell korrekte Verfügung bein- halte eine Rechtsmittelbelehrung und dies sei bei dem Schreiben des Betrei- bungsamtes nicht der Fall. Somit sei diese Verfügung nichtig. Selbst wenn es sich auch ohne Rechtsmittelbelehrung um eine amtliche und anfechtbare Verfügung handeln sollte, seien die Ausführungen zur Zustellfiktion nicht nachvollziehbar. Wenn es keine Rechtsmittelbelehrung gebe, könne auch nicht von Fristen die Rede sein (vgl. act. 7 S. 2). Zusammengefasst hält die Beschwerdeführerin im Ergebnis zum einen da- für, das Betreibungsamt habe ihr das Recht verweigert, weil eine rechtmässige Begründung fehle, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Zum anderen sei das Schreiben des Betreibungsamtes nichtig, da es keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Schreiben des Betrei- bungsamtes auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung enthält, mit entspre- chendem Hinweis auf der Vorderseite (vgl. act. 2/7). Die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachte Begründung der Nichtigkeit kann somit bereits aus diesem Grund nicht überzeugen. Da die Aufsichtsbehörden die Nichtigkeit aber von Am- tes wegen festzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (vgl. Art. 57 ZPO), bleibt vorab zu prüfen, ob sich aus anderen Gründen eine Nichtigkeit ergibt.

- 6 - 3.3.1 Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung bewirkt in der Regel nur deren An- fechtbarkeit. Nichtig sind namentlich Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, welche im öffentlichen Interesse oder in demjenigen eines unbe- stimmten Personenkreises unbeteiligter Dritter aufgestellt wurden (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 4 und 7). Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist die Ausnahme. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie (nur) dann als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 8). Werden in einer Beschwerde Nichtigkeitsgründe geltend gemacht, so kann diese grundsätz- lich jederzeit erhoben werden (vgl. Art. 22 SchKG, BGE 120 III 106 ff., E. 1). Eine Verfügung ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die in Ausübung amtlicher Funktio- nen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wor- den ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Keine Verfügungen sind beispielsweise blosse Meinungsäusserungen des Betreibungsorgans (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 18 f. und 22). Liegt keine Verfügung vor, kann diese von vornherein nicht nich- tig sein (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 7). 3.3.2 Im erwähnten Formular verlangte der Finanzdienst des Bundesgerichtes von der Beschwerdeführerin namentlich Angaben betreffend allfällige hängige Be- treibungen und allfällige Verlustscheine (vgl. act. 2/6). Die Beschwerdeführerin er- suchte das Betreibungsamt darum, dieses Formular ausfüllen, soweit es inhaltlich dafür zuständig sei, und die Angaben mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Dies hat das Betreibungsamt verweigert, mit gleichzeitigem Hinweis darauf, dass ein (kostenpflichtiger) Betreibungsregisterauszug bestellt werden könne (vgl. act. 2/7). Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Der vom Betreibungsamt vorgeschlage-

- 7 - ne Weg entspricht dem gewöhnlichen, auf welchem eine solche (schriftliche) Aus- kunft einzuholen ist. Damit hätte die Beschwerdeführerin namentlich über allfällige hängige Betreibungen und allfällige Verlustscheine eine amtlich bestätigte, schrift- liche Auskunft erhalten können (vgl. https://www.e-service.admin.ch/eschkg/cms/ content/faq/inhalt_de). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt mit ihrem Ersuchen gleichzeitig mitgeteilt hatte, es solle da- für besser kein Geld verlangen und die Beilage (das Formular) gestempelt und unterzeichnet retournieren (vgl. act. 2/4 S. 2). Dies ändert an der allgemeinen Kostenpflichtigkeit dieser schriftlichen Auskunft jedoch nichts (vgl. Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GebV SchKG). Ob die Kosten – wie im vorliegenden Fall vor dem Ver- sand per Post – vorzuschiessen sind, hängt sodann vom zuständigen Betrei- bungsamt ab. Einige Betreibungsämter fordern eine Vorauszahlung, andere lie- fern gegen Rechnung (vgl. https://www.e-service.admin.ch/eschkg/cms/content/ betreibung/betreibungsauskunft_de). Dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin das Ausfüllen des For- mulars verweigerte und stattdessen die entsprechende Auskunft in Form eines Betreibungsregisterauszuges gegen Barzahlung bei Abholung oder Vorauszah- lung bei Postversand anbot, ist somit nicht zu beanstanden; es sind keine Vor- schriften ersichtlich, welche im öffentlichen Interesse oder in demjenigen eines unbestimmten Personenkreises unbeteiligter Dritter aufgestellt wurden, gegen welche das Betreibungsamt dadurch verstossen haben könnte. Sofern das er- wähnte Schreiben des Betreibungsamtes eine Verfügung darstellt, ist diesbezüg- lich keine Nichtigkeit auszumachen. Ob das erwähnte Schreiben des Betrei- bungsamtes eine Verfügung darstellt, kann offen bleiben. Denn die Entscheidung dieser Frage ändert – wie nachfolgend darzulegen sein wird – am Ergebnis inso- fern nichts, als im einen Fall (mangels Anfechtbarkeit) wie im anderen Fall (man- gels Einhaltung der Beschwerdefrist) auf die Beschwerde nicht einzutreten gewe- sen wäre, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid im Ergebnis zu schützen ist.

- 8 - Es bleibt auf die behauptete Rechtsverweigerung einzugehen, welche – so- fern es sich um eine formelle Rechtsverweigerung handelt – ebenfalls jederzeit geltend gemacht werden könnte. 3.3.3 Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte (vgl. act. 6 S. 3 E. 3.2), setzt materielle Rechtsverweigerung eine Verfügung voraus, die fristgerecht anzufech- ten ist, während formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG je- derzeit geltend gemacht werden kann. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes vor- liegt, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung auch nur for- mell zu entscheiden (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 34). Weigert sich ein Betreibungs- oder Konkursorgan hingegen ausdrücklich, eine Handlung vorzunehmen, zu der es gesetzlich verpflichtet ist und auf die der Beschwerdeführer einen Anspruch hat, liegt eine Verfügung vor (sog. materielle Rechtsverweigerung); das Bundesgericht knüpft den Verfügungscharakter an die Abgabe einer Begründung: Lehnt das Amt die Massnahme unter Berufung auf bestimmte Gründe des Verfahrensrechts ab, so liegt darin stets eine Verfügung, die innert Beschwerdefrist anzufechten ist. Selbst dann, wenn die angeführten Gründe ganz unhaltbar sind. Nur wenn das Amt seine Weigerung überhaupt nicht begründet oder wenn die vom Amt angeführten Gründe mit den Voraussetzun- gen, von denen das Gesetz die in Frage stehende Massnahme abhängig macht, klarerweise absolut nichts zu tun haben, ist von einer (formellen) Rechtsverweige- rung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG auszugehen (vgl. BGE 97 III 28 ff., E. 3a; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 24). Fehlt es demgegen- über am Verfügungscharakter, besteht zum vornherein keine Anfechtbarkeit. 3.3.4 Mit dem erwähnten Schreiben lehnte das Betreibungsamt das Ersuchen der Beschwerdeführerin ausdrücklich und mit der Begründung ab, es fehlten die gesetzlichen Grundlagen dafür. Es konnte somit keine formelle, sondern – wenn überhaupt – nur eine materielle Rechtsverweigerung vorliegen. Dies hat die Vor- instanz richtig erkannt (vgl. act. 6 S. 3 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hält dem zwar entgegen, die Behauptung, zum Ausfüllen des bundesgerichtlichen Formu- lars gebe es keine gesetzlichen Grundlagen, genüge als Begründung nicht. Zum

- 9 - einen führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern das Betreibungsamt noch Näheres zu den fehlenden gesetzlichen Grundla- gen hätte ausführen oder dies noch substantiierter hätte begründen können. Zum anderen genügt dem Erfordernis der Begründung, wer – wie oben dargelegt – auch unhaltbare Gründe anführt (was hier nicht der Fall ist). Sofern das Schreiben eine Verfügung darstellt, wäre diese somit innert der 10-tägigen Beschwerdefrist anzufechten gewesen. 3.3.5 Gegen die Annahme und Begründung der Zustellfiktion seitens der Vor- instanz und die verpasste Anfechtungsfrist bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, dies sei nicht nachvollziehbar. Es habe keine Rechtsmittelbelehrung gegeben und in dem Schreiben des Betreibungsamtes sei nichts von einer Verfügung zu lesen gewesen (vgl. act. 7 S. 2). Ob eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach dem Gehalt einer Hand- lung, nicht nach ihrem Wortlaut oder Erscheinungsbild (vgl. OGer ZH PS160183 vom 9. Januar 2017, E. 5.3.1 mit Hinweis auf KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, Art. 17 N 3). Daher kann ein Schreiben auch dann eine Verfügung darstellen, wenn die- ses nicht explizit als solche bezeichnet wird. Ob es mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen ist oder nicht, ist für die Annahme eines Verfügungscharakters ebenfalls nicht entscheidend (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 199). Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben im Übrigen – wie bereits erwähnt – eine solche Belehrung (vgl. oben E. 3.2).

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von kei- ner formellen Rechtsverweigerung ausging. Sofern das Schreiben des Betrei- bungsamtes überhaupt eine Verfügung darstellt, ist keine Nichtigkeit auszu- machen, weshalb die Beschwerde innert Frist zu erheben gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Einwände der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin wendet namentlich ein, die Behauptung, zur Ver- weigerung oder zum Ausfüllen des Formulars gebe es keine gesetzliche Grundla-

- 10 - ge, sei keine rechtmässige Begründung. Die Vorinstanz habe es komplett unter- lassen, diesen Punkt zu begründen (vgl. act. 7 S. 2). Inwiefern die vorinstanzliche Begründung nicht rechtmässig sei, begründet die Beschwerdeführerin nicht, und es ist das auch nicht ersichtlich. Soweit sie bemängeln will, die Vorinstanz habe die Rechtmässigkeit der Begründung des Betreibungsamtes nicht geprüft, ist zum einen daran zu erinnern, dass eine inhalt- liche Prüfung zu Recht unterblieb, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten wur- de. Zum anderen hat die Vorinstanz eine (fristungebundene) formelle Rechtsver- weigerung ausgeschlossen. Dazu erwog sie namentlich, es liege dann eine for- melle Rechtsverweigerung vor, wenn sich ein Betreibungsorgan weigere, auch nur formell zu entscheiden bzw. wenn es eine vorzunehmende Verfügung zu Un- recht nicht vornehme. Weiter hielt die Vorinstanz fest, weil das Betreibungsamt das Ersuchen der Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Schreiben abschlägig beantwortet habe, mithin formell entschieden hatte, handle es sich um eine Be- schwerde betreffend materielle und nicht formelle Rechtsverweigerung (vgl. act. 6 S. 3 E. 3.2). Diese Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin selbst richtigerweise davon ausgeht, das Schreiben des Betreibungsamtes sei begründet gewesen. Im Übrigen hat eine Partei grundsätz- lich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung, oder ganz allgemein zur juristi- schen Begründung eines Entscheides angehört zu werden (vgl. BGer 5P.433/2005 vom 30. Januar 2006, E. 4 mit weiteren Verweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin seitens der Vorin-stanz ist somit nicht zu erkennen. 3.5.2 Sodann verfängt auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, wonach die Vorinstanz gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen habe, da sie einen gerichtli- chen Beschluss gefasst habe, ohne dem Betreibungsamt oder ihr (erneut) die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. act. 7 S. 3). Inwiefern die Waffengleichheit zwischen Betreibungsamt und Beschwerde- führerin verletzt worden sein oder ein unfaires Verfahren vorliegen soll bzw. inwie- fern die Vorinstanz gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen haben soll, legt die Be- schwerdeführerin nicht dar (vgl. act. 7 S. 3). Auch ist nicht erkennbar, worin der

- 11 - Nachteil der Beschwerdeführerin liegen soll: Die Beschwerdeführerin hatte Gele- genheit, ihre Sicht der Dinge in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen und hat diese der Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses unterbreitet. Da die Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Betreibungsamtes entschied, sondern die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet bzw. verspätet qualifizierte, ist nicht er- sichtlich, weshalb dieses hätte angehört werden müssen. Und da das Betrei- bungsamt keine Stellungnahme abgegeben hat, ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin abermals Gelegenheit zur Stellungnahme (wozu?) hätte gegeben werden müssen. Auch dieses Argument stösst somit ins Leere.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintreten. Die vorliegende Beschwerde an die Kammer erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt demnach ausser Betracht.

E. 3.7 Es bleibt klärend anzufügen, dass die Vorinstanz – entgegen der Beschwer- deführerin (vgl. act. 7 S. 3) – nicht "von sich aus völlig wahrheitswidrig" behauptet hat, es sei der Beschwerdeführerin um Einsicht in Verlustscheine und Verlust- scheinbeträge gegangen, und auch nicht, dass sie Verlustscheine habe oder ha- ben könnte. Vielmehr bezogen sich die entsprechenden Ausführungen und An- nahmen der Vorinstanz auf diejenigen Informationen, welche die Beschwerdefüh- rerin im besagten Formular unter Punkt 8 über ihre Person hätte angeben und vom zuständigen Betreibungsamt hätte bestätigen lassen müssen (vgl. act. 2/6). Die Vorinstanz musste aufgrund dieses Formulars davon ausgehen, dass die Be- schwerdeführerin um Bestätigung dieser Angaben bzw. eben um Angaben über etwaige hängige Betreibungen sowie etwaige Verlustscheine ersuchte. Mit der Verbreitung einer Lüge oder einer Beleidigung hat dies nichts zu tun. Der Hinweis der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, wonach sie grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich, aber kostenpflichtig ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG in laufende und abgeschlossene Verfahren wahrnehmen und ein neues Auskunftsgesuch an das Betreibungsamt richten könne, stellt vielmehr eine gut- gemeinte Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten dar.

- 12 -

E. 4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Ent- schädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Parteienentschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170262-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 6. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Rückweisung Anfrage / Tagebuch Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. November 2017 (CB170124)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 13. August 2017 gelangte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Fragebogens des Finanzdiensts des Bundesgerichts betreffend ihre finanzielle Situation an das Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungs- amt). Sie ersuchte das Betreibungsamt, es möge dieses Formular, soweit inhalt- lich dafür zuständig, ausfüllen und die Angaben mit Unterschrift und Stempel be- stätigen. Namentlich ersuchte sie um Eintragung der Anzahl etwaiger hängiger Betreibungen sowie der Anzahl von etwaigen Verlustscheinen inkl. Verlustschein- betrag und Datum der letzten Ausstellung (act. 2/4 und 2/6). Dieses Ersuchen bzw. diese Anfrage wies das Betreibungsamt mit Schreiben vom 16. August 2017 zurück. Dies mit dem Hinweis, sie könne einen mit beigelegtem Einzahlungs- schein zu bezahlenden Betreibungsregisterauszug bestellen, und unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (Tagebuch: …; act. 2/7). Dieses Schreiben des Betreibungsamtes konnte der Beschwerdeführerin am 16. Okto- ber 2017 zugestellt werden (act. 2/1 und 2/6, Rückseite). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (act. 1) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, sinngemäss mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzu- weisen, das von ihr eingereichte Formular des Bundesgerichts umgehend auszu- füllen (vgl. act. 6 S. 2 E. 1). 1.2 Die Vorinstanz entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 2. November 2017 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8) wie folgt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2./3. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel". 1.3 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss richtet sich die vorliegende Beschwer- de, mit der die Beschwerdeführerin folgende Begehren stellt (vgl. act. 7 S. 3): "1. Das Betreibungsamt Zürich 9 hat das bundesgerichtliche Formular (Beilage 1) für das bundesgerichtliche Inkasso auszufüllen.

- 3 -

2. Eventualiter: Das Obergericht hat die Sache zum Nachholen von Ver- nehmlassungen beziehungsweise dem Erstellen einer Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG an die Vorinstanz (Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter beim Bezirksgericht Zürich) zurückzuweisen." 1.4 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (vgl. act. 1-4) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist ab- zusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,

2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Da- nach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur ganz rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1; OGer ZH PS170182 vom 5. Septem- ber 2017, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das,

- 4 - was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Noven – neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel – sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Feb- ruar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Neue rechtliche Erwägungen hingegen schon (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). 2.3 Die Beschwerde vom 24. November 2017 (Datum Poststempel, act. 7 S. 1) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 4/2 i.V.m. act. 7), schriftlich und be- gründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist.

3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die betreibungsrechtliche Beschwerde sei verspätet. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin sei vom Betreibungsamt mit abschlägiger (begründeter) Ver- fügung vom 16. August 2017 beantwortet worden. Daher handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverweigerung um eine materielle, bei welcher die Frist von zehn Tagen ab Eröffnung der Verfügung ein- zuhalten sei (vgl. act. 6 S. 2 f. E. 2.1 und 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben vom 13. August 2017 selber an das Betreibungsamt ge- wandt, weshalb sie mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Sie habe von sich aus die vorgesehene siebentägige Abholfrist nach erfolglosem Zustellungsversuch (mit Hinterlegung einer Abholungseinladung in ihrem Briefkasten) am 22. August 2017 bis zum 16. Oktober 2017 verlängert und die Verfügung erst an diesem Datum abgeholt. Da die siebentägige Frist auch bei Rückbehalteaufträgen des Empfängers und auch in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gelte, gelte die Verfügung am 24. August 2017 als ihr fiktiv zugestellt. Mit der Beschwerde vom 19. Oktober 2017 sei die Rechtsmittelfrist somit nicht eingehalten worden (vgl. act. 6 S. 3 ff. E. 3.3-3.6).

- 5 - Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie trotz dieses Entscheides jederzeit mit einem neuen Gesuch um Auskunft und Ein- sicht gemäss Art. 8a SchKG an das Betreibungsamt gelangen könne (vgl. act. 6 S. 5 E. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert mit Blick auf ihre Anträge sinngemäss, das Betreibungsamt habe das Formular zu Unrecht nicht ausgefüllt und dies le- diglich mit "fehlende gesetzliche Grundlagen" begründet, was keine rechtmässige Begründung sei. Dadurch habe es eine Rechtsverweigerung begangen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, diesen Punkt zu begründen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Betrei- bungsamt "nach Art. 22 SchKG zu rügen". Eine formell korrekte Verfügung bein- halte eine Rechtsmittelbelehrung und dies sei bei dem Schreiben des Betrei- bungsamtes nicht der Fall. Somit sei diese Verfügung nichtig. Selbst wenn es sich auch ohne Rechtsmittelbelehrung um eine amtliche und anfechtbare Verfügung handeln sollte, seien die Ausführungen zur Zustellfiktion nicht nachvollziehbar. Wenn es keine Rechtsmittelbelehrung gebe, könne auch nicht von Fristen die Rede sein (vgl. act. 7 S. 2). Zusammengefasst hält die Beschwerdeführerin im Ergebnis zum einen da- für, das Betreibungsamt habe ihr das Recht verweigert, weil eine rechtmässige Begründung fehle, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Zum anderen sei das Schreiben des Betreibungsamtes nichtig, da es keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Schreiben des Betrei- bungsamtes auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung enthält, mit entspre- chendem Hinweis auf der Vorderseite (vgl. act. 2/7). Die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachte Begründung der Nichtigkeit kann somit bereits aus diesem Grund nicht überzeugen. Da die Aufsichtsbehörden die Nichtigkeit aber von Am- tes wegen festzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (vgl. Art. 57 ZPO), bleibt vorab zu prüfen, ob sich aus anderen Gründen eine Nichtigkeit ergibt.

- 6 - 3.3.1 Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung bewirkt in der Regel nur deren An- fechtbarkeit. Nichtig sind namentlich Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, welche im öffentlichen Interesse oder in demjenigen eines unbe- stimmten Personenkreises unbeteiligter Dritter aufgestellt wurden (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 4 und 7). Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist die Ausnahme. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie (nur) dann als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 8). Werden in einer Beschwerde Nichtigkeitsgründe geltend gemacht, so kann diese grundsätz- lich jederzeit erhoben werden (vgl. Art. 22 SchKG, BGE 120 III 106 ff., E. 1). Eine Verfügung ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die in Ausübung amtlicher Funktio- nen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wor- den ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Keine Verfügungen sind beispielsweise blosse Meinungsäusserungen des Betreibungsorgans (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 18 f. und 22). Liegt keine Verfügung vor, kann diese von vornherein nicht nich- tig sein (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 7). 3.3.2 Im erwähnten Formular verlangte der Finanzdienst des Bundesgerichtes von der Beschwerdeführerin namentlich Angaben betreffend allfällige hängige Be- treibungen und allfällige Verlustscheine (vgl. act. 2/6). Die Beschwerdeführerin er- suchte das Betreibungsamt darum, dieses Formular ausfüllen, soweit es inhaltlich dafür zuständig sei, und die Angaben mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Dies hat das Betreibungsamt verweigert, mit gleichzeitigem Hinweis darauf, dass ein (kostenpflichtiger) Betreibungsregisterauszug bestellt werden könne (vgl. act. 2/7). Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Der vom Betreibungsamt vorgeschlage-

- 7 - ne Weg entspricht dem gewöhnlichen, auf welchem eine solche (schriftliche) Aus- kunft einzuholen ist. Damit hätte die Beschwerdeführerin namentlich über allfällige hängige Betreibungen und allfällige Verlustscheine eine amtlich bestätigte, schrift- liche Auskunft erhalten können (vgl. https://www.e-service.admin.ch/eschkg/cms/ content/faq/inhalt_de). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt mit ihrem Ersuchen gleichzeitig mitgeteilt hatte, es solle da- für besser kein Geld verlangen und die Beilage (das Formular) gestempelt und unterzeichnet retournieren (vgl. act. 2/4 S. 2). Dies ändert an der allgemeinen Kostenpflichtigkeit dieser schriftlichen Auskunft jedoch nichts (vgl. Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GebV SchKG). Ob die Kosten – wie im vorliegenden Fall vor dem Ver- sand per Post – vorzuschiessen sind, hängt sodann vom zuständigen Betrei- bungsamt ab. Einige Betreibungsämter fordern eine Vorauszahlung, andere lie- fern gegen Rechnung (vgl. https://www.e-service.admin.ch/eschkg/cms/content/ betreibung/betreibungsauskunft_de). Dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin das Ausfüllen des For- mulars verweigerte und stattdessen die entsprechende Auskunft in Form eines Betreibungsregisterauszuges gegen Barzahlung bei Abholung oder Vorauszah- lung bei Postversand anbot, ist somit nicht zu beanstanden; es sind keine Vor- schriften ersichtlich, welche im öffentlichen Interesse oder in demjenigen eines unbestimmten Personenkreises unbeteiligter Dritter aufgestellt wurden, gegen welche das Betreibungsamt dadurch verstossen haben könnte. Sofern das er- wähnte Schreiben des Betreibungsamtes eine Verfügung darstellt, ist diesbezüg- lich keine Nichtigkeit auszumachen. Ob das erwähnte Schreiben des Betrei- bungsamtes eine Verfügung darstellt, kann offen bleiben. Denn die Entscheidung dieser Frage ändert – wie nachfolgend darzulegen sein wird – am Ergebnis inso- fern nichts, als im einen Fall (mangels Anfechtbarkeit) wie im anderen Fall (man- gels Einhaltung der Beschwerdefrist) auf die Beschwerde nicht einzutreten gewe- sen wäre, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid im Ergebnis zu schützen ist.

- 8 - Es bleibt auf die behauptete Rechtsverweigerung einzugehen, welche – so- fern es sich um eine formelle Rechtsverweigerung handelt – ebenfalls jederzeit geltend gemacht werden könnte. 3.3.3 Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte (vgl. act. 6 S. 3 E. 3.2), setzt materielle Rechtsverweigerung eine Verfügung voraus, die fristgerecht anzufech- ten ist, während formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG je- derzeit geltend gemacht werden kann. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes vor- liegt, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung auch nur for- mell zu entscheiden (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 34). Weigert sich ein Betreibungs- oder Konkursorgan hingegen ausdrücklich, eine Handlung vorzunehmen, zu der es gesetzlich verpflichtet ist und auf die der Beschwerdeführer einen Anspruch hat, liegt eine Verfügung vor (sog. materielle Rechtsverweigerung); das Bundesgericht knüpft den Verfügungscharakter an die Abgabe einer Begründung: Lehnt das Amt die Massnahme unter Berufung auf bestimmte Gründe des Verfahrensrechts ab, so liegt darin stets eine Verfügung, die innert Beschwerdefrist anzufechten ist. Selbst dann, wenn die angeführten Gründe ganz unhaltbar sind. Nur wenn das Amt seine Weigerung überhaupt nicht begründet oder wenn die vom Amt angeführten Gründe mit den Voraussetzun- gen, von denen das Gesetz die in Frage stehende Massnahme abhängig macht, klarerweise absolut nichts zu tun haben, ist von einer (formellen) Rechtsverweige- rung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG auszugehen (vgl. BGE 97 III 28 ff., E. 3a; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 24). Fehlt es demgegen- über am Verfügungscharakter, besteht zum vornherein keine Anfechtbarkeit. 3.3.4 Mit dem erwähnten Schreiben lehnte das Betreibungsamt das Ersuchen der Beschwerdeführerin ausdrücklich und mit der Begründung ab, es fehlten die gesetzlichen Grundlagen dafür. Es konnte somit keine formelle, sondern – wenn überhaupt – nur eine materielle Rechtsverweigerung vorliegen. Dies hat die Vor- instanz richtig erkannt (vgl. act. 6 S. 3 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hält dem zwar entgegen, die Behauptung, zum Ausfüllen des bundesgerichtlichen Formu- lars gebe es keine gesetzlichen Grundlagen, genüge als Begründung nicht. Zum

- 9 - einen führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern das Betreibungsamt noch Näheres zu den fehlenden gesetzlichen Grundla- gen hätte ausführen oder dies noch substantiierter hätte begründen können. Zum anderen genügt dem Erfordernis der Begründung, wer – wie oben dargelegt – auch unhaltbare Gründe anführt (was hier nicht der Fall ist). Sofern das Schreiben eine Verfügung darstellt, wäre diese somit innert der 10-tägigen Beschwerdefrist anzufechten gewesen. 3.3.5 Gegen die Annahme und Begründung der Zustellfiktion seitens der Vor- instanz und die verpasste Anfechtungsfrist bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, dies sei nicht nachvollziehbar. Es habe keine Rechtsmittelbelehrung gegeben und in dem Schreiben des Betreibungsamtes sei nichts von einer Verfügung zu lesen gewesen (vgl. act. 7 S. 2). Ob eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach dem Gehalt einer Hand- lung, nicht nach ihrem Wortlaut oder Erscheinungsbild (vgl. OGer ZH PS160183 vom 9. Januar 2017, E. 5.3.1 mit Hinweis auf KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, Art. 17 N 3). Daher kann ein Schreiben auch dann eine Verfügung darstellen, wenn die- ses nicht explizit als solche bezeichnet wird. Ob es mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen ist oder nicht, ist für die Annahme eines Verfügungscharakters ebenfalls nicht entscheidend (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 199). Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben im Übrigen – wie bereits erwähnt – eine solche Belehrung (vgl. oben E. 3.2). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von kei- ner formellen Rechtsverweigerung ausging. Sofern das Schreiben des Betrei- bungsamtes überhaupt eine Verfügung darstellt, ist keine Nichtigkeit auszu- machen, weshalb die Beschwerde innert Frist zu erheben gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Einwände der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin wendet namentlich ein, die Behauptung, zur Ver- weigerung oder zum Ausfüllen des Formulars gebe es keine gesetzliche Grundla-

- 10 - ge, sei keine rechtmässige Begründung. Die Vorinstanz habe es komplett unter- lassen, diesen Punkt zu begründen (vgl. act. 7 S. 2). Inwiefern die vorinstanzliche Begründung nicht rechtmässig sei, begründet die Beschwerdeführerin nicht, und es ist das auch nicht ersichtlich. Soweit sie bemängeln will, die Vorinstanz habe die Rechtmässigkeit der Begründung des Betreibungsamtes nicht geprüft, ist zum einen daran zu erinnern, dass eine inhalt- liche Prüfung zu Recht unterblieb, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten wur- de. Zum anderen hat die Vorinstanz eine (fristungebundene) formelle Rechtsver- weigerung ausgeschlossen. Dazu erwog sie namentlich, es liege dann eine for- melle Rechtsverweigerung vor, wenn sich ein Betreibungsorgan weigere, auch nur formell zu entscheiden bzw. wenn es eine vorzunehmende Verfügung zu Un- recht nicht vornehme. Weiter hielt die Vorinstanz fest, weil das Betreibungsamt das Ersuchen der Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Schreiben abschlägig beantwortet habe, mithin formell entschieden hatte, handle es sich um eine Be- schwerde betreffend materielle und nicht formelle Rechtsverweigerung (vgl. act. 6 S. 3 E. 3.2). Diese Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin selbst richtigerweise davon ausgeht, das Schreiben des Betreibungsamtes sei begründet gewesen. Im Übrigen hat eine Partei grundsätz- lich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung, oder ganz allgemein zur juristi- schen Begründung eines Entscheides angehört zu werden (vgl. BGer 5P.433/2005 vom 30. Januar 2006, E. 4 mit weiteren Verweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin seitens der Vorin-stanz ist somit nicht zu erkennen. 3.5.2 Sodann verfängt auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, wonach die Vorinstanz gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen habe, da sie einen gerichtli- chen Beschluss gefasst habe, ohne dem Betreibungsamt oder ihr (erneut) die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. act. 7 S. 3). Inwiefern die Waffengleichheit zwischen Betreibungsamt und Beschwerde- führerin verletzt worden sein oder ein unfaires Verfahren vorliegen soll bzw. inwie- fern die Vorinstanz gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen haben soll, legt die Be- schwerdeführerin nicht dar (vgl. act. 7 S. 3). Auch ist nicht erkennbar, worin der

- 11 - Nachteil der Beschwerdeführerin liegen soll: Die Beschwerdeführerin hatte Gele- genheit, ihre Sicht der Dinge in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen und hat diese der Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses unterbreitet. Da die Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Betreibungsamtes entschied, sondern die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet bzw. verspätet qualifizierte, ist nicht er- sichtlich, weshalb dieses hätte angehört werden müssen. Und da das Betrei- bungsamt keine Stellungnahme abgegeben hat, ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin abermals Gelegenheit zur Stellungnahme (wozu?) hätte gegeben werden müssen. Auch dieses Argument stösst somit ins Leere. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintreten. Die vorliegende Beschwerde an die Kammer erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt demnach ausser Betracht. 3.7 Es bleibt klärend anzufügen, dass die Vorinstanz – entgegen der Beschwer- deführerin (vgl. act. 7 S. 3) – nicht "von sich aus völlig wahrheitswidrig" behauptet hat, es sei der Beschwerdeführerin um Einsicht in Verlustscheine und Verlust- scheinbeträge gegangen, und auch nicht, dass sie Verlustscheine habe oder ha- ben könnte. Vielmehr bezogen sich die entsprechenden Ausführungen und An- nahmen der Vorinstanz auf diejenigen Informationen, welche die Beschwerdefüh- rerin im besagten Formular unter Punkt 8 über ihre Person hätte angeben und vom zuständigen Betreibungsamt hätte bestätigen lassen müssen (vgl. act. 2/6). Die Vorinstanz musste aufgrund dieses Formulars davon ausgehen, dass die Be- schwerdeführerin um Bestätigung dieser Angaben bzw. eben um Angaben über etwaige hängige Betreibungen sowie etwaige Verlustscheine ersuchte. Mit der Verbreitung einer Lüge oder einer Beleidigung hat dies nichts zu tun. Der Hinweis der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, wonach sie grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich, aber kostenpflichtig ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG in laufende und abgeschlossene Verfahren wahrnehmen und ein neues Auskunftsgesuch an das Betreibungsamt richten könne, stellt vielmehr eine gut- gemeinte Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten dar.

- 12 -

4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Ent- schädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Parteienentschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

7. Dezember 2017