Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die B._____ Limited mit Sitz in C._____ (im Folgenden Arrestgläubigerin) macht geltend, am 9. Januar 2012 mit der A._____ Limited (im Folgenden Arrestschuld- nerin), ebenfalls mit Sitz in C._____, schriftlich einen Vertrag über die Gewährung eines verzinslichen, spätestens per 9. Januar 2015 rückzahlbaren Darlehens von USD 4'865'000.– (Loan Agreement) geschlossen zu haben. Sie habe die Darle- hensvaluta am 9. Januar 2012 auf das Konto der Arrestschuldnerin bei der D._____ AG (heute D1._____ AG) überwiesen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 habe sie die Arrestschuldnerin vergeblich zur Zahlung sämtlicher ausstehenden Beträge innert 30 Tagen aufgefordert. Seit spätestens 16. Juni 2016 sei die Ar- restschuldnerin mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta und den Zinsen im Um- fang von USD 5'337'934.28 in Verzug (act. 1 Rz. 6–13, 20, 24). Am 11. November 2016 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich der Arrestgläubigerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrest für eine Forderung von Fr. 4'708'200.– (ent- sprechend 4,865 Mio. USD) nebst Zins zu 2,5 % seit 13. Februar 2012 (Gesch. Nr. EQ160244; es rechnete zwei Zahlungen der Arrestschuldnerin von insgesamt USD 10'900.– an den Zins an). Als Arrestgegenstände bezeichnete es Vermö- genswerte der Arrestschuldnerin bei der D1._____ AG, … [Adresse] (act. 4). Am
14. November 2016 wurde der Arrest vom Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen (act. 16/1).
E. 2 Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl. Sie beantragte dem Arrestgericht, den Befehl aufzuheben,
- 3 - eventualiter die Arrestgläubigerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 317'273.80 zu verpflichten (act. 11). Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 wies das Arrestgericht die Einsprache (ein- schliesslich des Eventualantrages) ab (act. 52). Dem Antrag der Arrestschuldne- rin, zwecks Dokumentation der Parallelen und des systematischen Vorgehens der Gegenpartei die bezirksgerichtlichen Akten in Sachen Arrestschuldnerin/E._____ Limited (im Folgenden E._____) bzw. Arrestschuldnerin/F._____ Anstalt (im Fol- genden F._____) betreffend Arresteinsprache (Arrestverfahren EQ150187–90) beizuziehen (act. 11 S. 3, S. 4 Rz. 5), folgte es nicht. Es zog stattdessen die in den drei Verfahren Arrestschuldnerin/E._____ ergangenen erstinstanzlichen Ein- spracheentscheide vom 23. Januar 2017 (EQ160237–39) und die den dortigen Arrestforderungen zugrunde liegenden Kaufverträge vom 8. Dezember 2011 bei (act. 42–47). Den erstinstanzlichen Einspracheentscheid in Sachen Arrestschuld- nerin/F._____ (EQ160240) und den der dortigen Arrestforderung zugrunde lie- genden Kaufvertrag vom 8. Dezember 2011 reichte die Arrestschuldnerin selber ein (act. 37/32, 37/34).
E. 2.1 Der Einwand der Arrestschuldnerin, ein Anspruch könne unter der ZPO nur anhand von Urkunden glaubhaft gemacht werden, deren Echtheit von den Partei- en unbestritten geblieben sei oder deren Authentizität von der sich darauf beru- fenden Partei in Anwendung von Art. 178 ZPO strikt bewiesen worden sei, ist un- begründet. Glaubhaft im Sinne von Art. 272 SchKG sind die tatsächlichen Um- stände der Entstehung der Arrestforderung, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (vgl. vorn Erw. II). Eine Urkun- de, deren Echtheit zwar bestritten, aber glaubhaft ist, kann sich deshalb durchaus eignen, einen Anspruch glaubhaft zu machen. Bestreitet die Arrestschuldnerin die von der Arrestgläubigerin behauptete Echtheit einer Urkunde, so ist zu prüfen, wessen Sachdarstellung glaubhafter ist. Den strikten Beweis der Echtheit hat die
- 31 - Arrestgläubigerin grundsätzlich nicht zu erbringen. Nach Art. 178 ZPO spricht die Vermutung für die Echtheit der Urkunde, das heisst dafür, dass sie von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist (vgl. BGE 143 III 453).
E. 2.2 Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Beweislast- regel gemäss "Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 178 ZPO" vor (act. 53 Rz. 32–34). Der Be- weis der Echtheit von H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag obliege der Arrestgläubigerin. Indem die Vorinstanz aber die Fälschung der Unterschrift H._____s als von der Arrestschuldnerin nicht glaubhaft gemacht qualifiziert habe, habe sie die Beweislast im Ergebnis der Arrestschuldnerin auferlegt. Art. 272 Abs. 1 SchKG verlangt, wie oben festgehalten ist, als Arrestvorausset- zung nicht den Beweis, sondern die Glaubhaftmachung der Arrestforderung. Ste- hen sich zwei glaubhafte Sachdarstellungen gegenüber, hat der Richter deren Glaubhaftigkeit gegeneinander abzuwägen. Beurteilt die Vorinstanz die Behaup- tung der Arrestschuldnerin, die Unterschrift H._____s auf dem Darlehensvertrag sei gefälscht, als nicht glaubhaft, ist die Beweislastverteilung nicht tangiert.
E. 2.3 Es ist offensichtlich, dass die H._____-Unterschrift auf dem Darlehensver- trag (act. 3/6) mit der H._____-Unterschrift auf dem von der Arrestschuldnerin eingereichten F._____-Vertrag (act. 37/35) wenig gemeinsam hat. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass die H._____-Unterschrift auf dem Darlehensver- trag gefälscht ist. Die Unterschrift auf dem F._____-Vertrag ist zum Vergleich un- tauglich. Wie dem von der Arrestschuldnerin eingereichten Einspracheentscheid der Vorinstanz in Sachen F._____/Arrestschuldnerin vom 24. April 2017 zu ent- nehmen ist, machte die Arrestschuldnerin selber damals geltend, die H._____ zu- geschriebene Unterschrift auf dem F._____-Vertrag habe mit dessen richtiger Un- terschrift wenig gemeinsam (act. 37/32 Erw. 5.3.1 S. 20). Unbestritten ist, dass der streitige Betrag von 4,865 Mio. USD unter dem Titel "lo- an agreement CTL-CIL-2012/01 from 09.01.2012" vom Konto der Arrestgläubige- rin auf das Konto der Arrestschuldnerin überwiesen wurde und dem Konto der Ar- restgläubigerin am 19. Oktober 2012 und 18. Juli 2013 mit dem Vermerk "Pay- ment A._____ Limited in acc[ordance] with loan agreement CTL-CIL-2012/1" zwei
- 32 - kleinere Beträge von USD 10'000.– bzw. USD 900.– gutgeschrieben wurden (vgl. act. 3/7–9). In ihrem Antwortschreiben auf die Zahlungsaufforderung der Arrest- gläubigerin hat die Arrestschuldnerin (handelnd durch ihren Direktor I._____) nicht in Frage gestellt, dass ein "loan agreement #CTL-CIL/2012-01" über USD 4'865'000.–, verzinslich zu 2,5 %, bestand. Ihr Einwand lautete dahin, dass unter dem Loan Agreement aus verschiedenen Gründen keine Verbindlichkeit bestehe (act. 28/20). Zu prüfen bleibt die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Simulationsabrede.
E. 2.4 Das Protokoll vom 21. November 2011 über die Splitting-Vereinbarung K._____/J._____ liegt nur bruchstückweise vor. Ersichtlich sind weder die Namen der Parteien und der L._____ noch spezifizierte Angaben über die betroffenen Vermögenswerte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Überweisung der Ar- restgläubigerin an die Arrestschuldnerin auf der protokollierten Vereinbarung be- ruht, fehlen. Angenommen, die Vereinbarung hätte die von der Arrestschuldnerin behauptete Bedeutung, so liesse sich nicht ausschliessen, dass die Parteien spä- ter aus irgendeinem Grund dennoch anders handelten. In der von der Arrestschuldnerin vor Vorinstanz eingereichten E-Mail W._____ an Q._____ vom 7. Oktober 2014 wollte W._____ geklärt haben, ob die Meinung be- standen habe, dass die Arrestschuldnerin die laut den vorn erwähnten Verträgen E._____/Arrestschuldnerin (sale agreements und loan agreement) geschuldeten Geldleistungen zu erbringen habe (act. 37/41–42). Q._____ hielt dazu in einer von der Arrestschuldnerin mit Noveneingabe vom 1. Dezember 2017 eingereich- ten Mail vom 13./14. Oktober 2014 fest, die Verträge seien gemacht worden, um "clause 9 of the Protocol" zu vollziehen ("execute"), welche die Rückzahlung nicht vorgesehen habe ("which didn't envisage the money settlements and repay" (act. 59/51 S. 3). Die Skype-Kommunikation Q._____/AH._____ vom 1. März 2016, welche von der Arrestschuldnerin mit Noveneingabe vom 31. Januar 2018 eingereicht wurde, lässt darauf schliessen, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag
- 33 - B._____/Arrestschuldnerin nachträglich angebracht wurden, wohl im Jahre 2014 durch Mitarbeiterinnen AH._____s (act. 64 Rz. 24, act. 65/68–69). Die Arrestschuldnerin macht geltend, die mit Noveneingaben vom 1. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 eingereichten Urkunden seien zu ihrer Kenntnis ge- langt, nachdem J._____s Anwalt AK._____ am 24. November 2017 – wie die uk- rainische Untersuchungsbehörde bestätigt (act. 59/47) – digitale Datenträger der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden erhalten habe (act. 58 Rz. 10 f., act. 64 Rz. 13 ff.). Die neuen Urkunden seien darauf am 27. November 2017 bzw.
24. Januar 2018 entdeckt worden (act. 58 Rz. 10, act. 64 Rz. 14). Entgegen der Auffassung der Arrestgläubigerin (act. 79 S. 66) darf davon ausgegangen werden, dass die Arrestschuldnerin die aus der Sphäre der Gegenpartei stammenden Do- kumente bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht früher einbringen konnte. Sie sind zuzulassen (vgl. vorn Erw. II). Die Korrespondenz Q._____/AH._____ ist Indiz dafür, dass der von der Arrest- gläubigerin eingereichte Darlehensvertrag der Parteien entgegen der Darstellung der Arrestgläubigerin gefälschte Unterschriften trägt. Die Korrespondenz W._____/Q._____ ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kauf- verträge und der Darlehensvertrag zwischen E._____ und der Arrestschuldnerin simuliert waren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aus der ukrainischen Strafuntersuchung stammenden Akten verfälscht worden sein könnten, bestehen nicht. Auch der Umstand, dass die fragliche Computerdatei ein Erstellungsdatum vom 18. Sep- tember 2017 aufweist (act. 79 S. 17 Rz. 59), deutet nicht auf eine wesentliche in- haltliche Änderung hin; er lässt sich damit erklären, dass an diesem Datum die Untersuchung des Computers durch den Sachverständigen der ukrainischen Strafbehörden, in deren Verlauf der Computerinhalt auf DVD-Rs kopiert wurde, abgeschlossen wurde (act. 81/3/11). Dass AH._____ und Q._____ die Skype- Kommunikation bestreiten (act. 79 S. 69 f., act. 81/19–20), erschüttert deren Glaubhaftigkeit nicht.
- 34 - Zur Person Q._____s lässt sich den Akten entnehmen, dass er nicht formelles Organ der Arrestgläubigerin ist. Es bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte da- für, dass er faktisch Organstellung hat. Laut einem von der Arrestschuldnerin vor Vorinstanz eingereichten, von K._____ und J._____ unterzeichneten, an eine zyp- riotische Anwalts- und Rechtsberatungskanzlei gerichteten Letter of Engagement vom 28. Januar 2013 stehen Q._____ bei der Arrestgläubigerin und der vorn schon erwähnten L._____ weitgehende Befugnisse zu (act. 37/27a–b). Auf dem von der Arrestgläubigerin eingereichten Versandnachweis zu der namens der Ar- restgläubigerin von Direktor G._____ unterzeichneten, an die Arrestschuldnerin gerichteten Zahlungsaufforderung vom 10. Mai 2016 sodann ist Q._____ (… [Strasse]) als Kontaktname genannt (act. 3/10). Die Antwort, die Q._____ W._____ bezüglich der Verträge zwischen E._____ und Arrestschuldnerin erteilte, einerseits und die Kommunikation Q._____/AH._____ – ungeachtet des Umstandes, dass ein Darlehensvertrag nicht der Schriftform be- darf – anderseits erwecken erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Arrest- gläubigerin und namentlich an der im Darlehensvertrag festgehaltenen Verpflich- tung der Arrestschuldnerin. Auch wenn etwa offen bleibt, wie sich die zwei Zah- lungen der Arrestschuldnerin an die Arrestgläubigerin unter dem Titel Darlehen (insgesamt USD 10'900.–) (act. 3/8–9) erklären lassen und was es mit dem nur bruchstückhaft vorliegenden Protokoll über die Splitting-Vereinbarung (act. 13/4–
5) auf sich hat, überwiegen die Zweifel insgesamt so erheblich, dass der Arrest aufzuheben ist. VI. (KOSTENFOLGEN) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Arrestgläubigerin für das Ar- restbewilligungsverfahren und das Einspracheverfahren vor beiden Instanzen kostenpflichtig. Für das Einspracheverfahren in beiden Instanzen wird die Arrest- gläubigerin zudem entschädigungspflichtig. Die Arrestschuldnerin hat ihren Sitz im Ausland, und es besteht darum kein Anspruch auf einen Mehrwertsteuerzu- schlag. Die Bemessung der Entschädigungen erfolgt nach Massgabe von § 4
- 35 - Abs. 1–2 sowie §§ 9, 11 und 13 AnwGebV (für das Verfahren der Kammer wird die Reduktion qua zweite Instanz kompensiert durch Zuschläge für die zwei No- veneingaben). Es wird erkannt:
E. 3 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2017 erhob die Arrestschuldne- rin beim Obergericht mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 53; vgl. act. 49b). Sie hält am Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehls, even- tualiter Anordnung einer Sicherheitsleistung fest. Subeventualiter beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten einschliesslich jener des Arrestbewil- ligungsverfahrens bei (act. 1–50). Dem Antrag der Arrestschuldnerin, die oberge- richtlichen Akten in Sachen Arresteinsprachen Arrestschuldnerin/E._____ (PS170027–29) beizuziehen (act. 53 S. 2), wurde keine Folge gegeben. Es ist Sache der Parteien, die verfügbaren Aktenstücke einzureichen und die erhebli- chen Inhalte zu bezeichnen.
- 4 - Die Gerichtskosten wurden von der Arrestschuldnerin bevorschusst (act. 55 ff.). Am 1. Dezember 2017 erstattete die Arrestschuldnerin eine Noveneingabe (act. 58 und 59/46–58), welche sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 ankün- digungsgemäss ergänzte (act. 60 und 61/59–60; vgl. act. 58 Rz. 9). Am 31. Januar 2018 erstattete die Arrestschuldnerin eine weitere Noveneingabe (act. 64 und 65/61–75). Mit Verfügung vom 23. Februar 2018, versandt am 26. Februar 2018, wurde der Arrestgläubigerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 66). Mit einem der Post ebenfalls am 26. Februar 2018 übergebenen Schreiben teilten deren Rechtsvertreter der Kammer mit, dass die Arrestgläubigerin neue Rechts- vertreter mandatiert habe (act. 68). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wurde der Arrestgläubigerin, nachdem sich die neuen Vertreter aufforderungsgemäss mit ei- ner Vollmacht legitimiert hatten (vgl. act. 70 f. und 74 f.), erneut Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 76; vgl. act. 69). Die Beschwerdeantwort wurde am 26. März 2018 erstattet (act. 79; Beilagen: act. 81/2-20). Der Antrag lautet auf Abweisung der Beschwerde. Die Arrestgläubi- gerin beantragt weiter, die von der Arrestschuldnerin im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens neu eingereichten Unterlagen act. 59/51–58 und act. 65/68–73 aus dem Recht zu weisen (act. 79 S. 11 Rz. 35). Am 17. Mai, 29. Mai und 21. Juni 2018 erstattete die Arrestgläubigerin Novenein- gaben (act. 82 mit Beilagen act. 83/21–23, act. 84 mit Beilagen act. 85/24–25, act. 86 mit Beilagen act. 87/26–28). II. (RECHTLICHE VORBEMERKUNGEN) Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögens- gegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände
- 5 - vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Ein Arrest- grund ist namentlich gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Be- zug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Im Arresteinspracheverfahren (Art. 278 SchKG) erhält der Arrestschuldner Gele- genheit, sich nachträglich zur erteilten Arrestbewilligung zu äussern und das Ge- richt zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetrage- nen Einsprachegründe zu überprüfen. Über die Arrestbewilligung und -einsprache wird im summarischen Verfahren ent- schieden (Art. 251 lit. a ZPO). Die Glaubhaftmachung der Forderung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG umfasst den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrest- forderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos. Im Weiter- zug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO) (BGE 138 III 232 Erw. 4.1). Ob die Vorinstanz das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung) angewandt hat, ist eine frei zu prüfende Rechtsfrage. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden, d.h. die Frage, ob der den bun- desrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der beweisbelasteten Partei im konkreten Fall tatsächlich erbracht worden ist, betrifft die gerichtliche Beweiswürdigung. Diese gehört zur Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, Erw. 3.2). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn
- 6 - es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat- sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt. Namentlich in der Indizi- enbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Arrest- schuldners übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensicht- lich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, Erw. 3.2, mit Hinweisen). Für das Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide bestimmt Art. 278 Abs. 3 SchKG, dass die Parteien neue Tatsachen geltend machen kön- nen. Zum Novenrecht im erstinstanzlichen Einspracheverfahren äussert sich das Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat erkannt, dass echte Noven zulässig sind, in- dessen, soweit ersichtlich, bis heute die Frage offengelassen, wie es sich mit den unechten Noven verhält (BGE 140 III 466 = Pra 104 [2015] Nr. 25, Erw. 4.2.3 und 4.2.4; vgl. Boller, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, in AJP 2015 S. 1282 ff., S. 1296/97). Die Kammer hat sich für die umfassende Zulassung von Noven im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochen (OGer PS160170 vom 4. November 2016, Erw. II/2; ebenso Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 478; Jeandin, Point de Situati- on sur le Séquestre à la Lumière de la Convention de Lugano, in SJ 2017 II S. 27 ff., S. 42/43). Werden in der Stellungnahme des Arrestgläubigers zur Arrest- einsprache – dem zweiten Vortrag des Arrestgläubigers (nach dem Arrestgesuch)
– Noven unbeschränkt zugelassen, muss dem Arrestschuldner in seiner Stellung- nahme dazu das unbeschränkte Novenrecht aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zugestanden werden (vgl. zur Parteirollenverteilung KUKO SchKG- Meier-Dieterle, 2. Aufl., Art. 278 N 11; Weingart, a.a.O., Rz. 334 ff.). Die Noven- schranke fällt im summarischen Verfahren nach den ersten Vorträgen. Danach sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zuläs- sig. Das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und a) erst nachträg-
- 7 - lich entstanden sind (echte Noven) – so die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene bereinigte Gesetzesfassung (vgl. BBl. 2014 S. 8677; I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 344) – oder b) bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (ZR 116/2017 Nr. 38, Erw. II/5c mit Hinweisen; ZR 116/2017 Nr. 49, Erw. 3.2.3; vgl. den Überblick über Lehre und Rechtsprechung bei Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 306 ff.). Im Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide können – wie erwähnt – von Gesetzes wegen neue Tatsachen vorgebracht werden; dies entge- gen Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Zulässig sind zumindest echte Noven. Ob unter bestimmten Voraussetzungen auch unechte Noven zulässig sein könnten, liess das Bundes- gericht, soweit ersichtlich, bis heute ebenfalls offen (BGE 140 III 466 = Pra 104 [2015] Nr. 25, Erw. 4.2.3; Boller, a.a.O., S. 1296/97; Jeandin, a.a.O., S. 42). Nach der in der Lehre überwiegend vertretenen Meinung – welcher die Arrestgläubige- rin beipflichtet (act. 79 S. 4 ff. Rz. 5–36) – können nur echte Noven, d.h. solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind, geltend gemacht werden (vgl. die Hinweise in SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 278 N 36). Zu folgen ist aber dem Basler Kommentar, der zur Vermeidung unnötiger Härten vor dem Ein- spracheentscheid eingetretene Tatsachen jedenfalls so weit zulassen will, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden (BSK SchKG-Reiser, 2. Aufl., Art. 278 N 49; vgl. auch BSK SchKG EB-Bauer, Art. 278 ad N 49; Weingart, a.a.O., Rz. 505). Unter dieser Voraussetzung sind auch un- echte Noven – wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden – grundsätzlich bis zur Beratungsphase zuzulassen (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.6 betreffend das Beru- fungsverfahren; Reut, a.a.O., Rz. 365 i.V.m. Rz. 344). Von dieser von der Kam- mer in ihren Entscheiden PS170027–29 vom 24. Januar 2018 geäusserten Auf- fassung abzuweichen besteht kein Anlass.
- 8 - III. (ERSTINSTANZLICHE PARTEIVORBRINGEN, VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN)
1. ARRESTBEGRÜNDUNG (ACT. 1) Die Arrestgläubigerin begründete ihre Arrestforderung – wie erwähnt – damit, mit der Arrestschuldnerin am 9. Januar 2012 einen Vertrag über die Gewährung ei- nes spätestens per 9. Januar 2015 zurückzahlbaren, verzinslichen Darlehens von 4,865 Mio. USD (Loan Agreement) geschlossen und die Darlehensvaluta am
9. Januar 2012 ausgerichtet zu haben. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 habe sie die Arrestschuldnerin vergeblich zur Zahlung sämtlicher ausstehenden Beträge innert 30 Tagen aufgefordert. Seit spätestens 16. Juni 2016 sei die Arrestschuld- nerin mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta samt Zinsen in Verzug (act. 1 Rz. 6–13, 20, 24). Zur Glaubhaftmachung reichte die Arrestgläubigerin im Wesentlichen folgende Unterlagen ein:
– Darlehensvertrag (Loan Agreement) CTL-CIL/2012-01, datiert vom 9. Januar 2012 (act. 3/6 = act. 28/6),
– Bankkontoauszug (Bank D._____) der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Belastung von 4,865 Mio. USD per 9. Januar 2012 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment or- der A._____ Limited – loan agreement CTL-CIL-2012/01 (act. 3/7 = act. 28/7),
– Bankkontoauszug der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Gutschrift von USD 10'000.– per 19. Oktober 2012 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment A._____ Limited – in acc with loan agreement CTL-CIL-2012/1 (act. 3/8 = act. 28/8),
– Bankkontoauszug der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Gutschrift von USD 900.– per
18. Juli 2013 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment A._____ Limited – In ac- cordance with Loan Agreement No. CTL-CIL-2012/1 (act. 3/9 = act. 28/9),
– Zahlungsaufforderung Arrestgläubigerin vom 10. Mai 2016 (act. 3/10 = act. 28/10),
– "Certificate of Incumbency" vom 3. März 2016, wonach G._____ (Unterzeichner der den Vertretern der Arrestgläubigerin in diesem Verfahren erteilten Vollmachten [act. 2 und 75]) seit 27. Mai 2010 Direktor der Arrestgläubigerin ist (act. 3/4 = act. 28/4),
– "Certificate of Incumbency" vom 4. April 2011, wonach H._____ ab 27. Mai 2010 Direk- tor der Arrestschuldnerin war (act. 3/5 = act. 28/5). (I._____, der am 15. November
- 9 - 2016 die Rechtsvertreter der Arrestschuldnerin bevollmächtigt hat [act. 8a–b, act. 12], ist laut einem von der Arrestschuldnerin eingereichten Certificate of Incumbency vom
30. September 2016 seit 14. Juli 2016 Direktor der Arrestschuldnerin.)
2. ARRESTEINSPRACHE (ACT. 11) Die Arrestschuldnerin wandte ein, ein Darlehensvertrag existiere nicht (act. 11 Rz. 9). Der Vertrag sei nie gültig abgeschlossen worden "und daher simuliert" (act. 11 Rz. 23). Der streitige Betrag sei als Teil eines von J._____ und K._____ vereinbarten Vermögens-Splittings bzw. im Rahmen einer von diesen vereinbar- ten "Neustrukturierung und Aufteilung von Eigentumsrechten an Vermögenswer- ten" unentgeltlich an die Arrestschuldnerin überwiesen worden (act. 11 Rz. 10, 25). Die Arrestgläubigerin habe ihr Konto als Durchlaufkonto zur Verfügung ge- stellt, um im Rahmen des Splittings von der L._____ Ltd. (einer Firma aus der Firmengruppe der Geschäftspartner J._____ und K._____; im Folgenden: L._____) gehaltene Barbeträge an die Arrestschuldnerin zu leiten (act. 11 Rz. 26). Der Darlehensvertrag reihe sich in eine Vielzahl von Verträgen ein, mit welchen K._____ nicht existente Forderungen gegen J._____ oder gegen von ihr be- herrschte Unternehmen zu begründen versuche. Dazu seien entweder Unter- schriften gefälscht worden oder Verträge ohne Zustimmung der berechtigten Per- sonen und/oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt worden (act. 11 Rz. 46). Im Einzelnen (act. 11 Rz. 13 ff.):
a) J._____ habe 1989 ihre Geschäftstätigkeit in der Ukraine gestartet und bis Ende der 1990er Jahre eine grössere Firmengruppe aufgebaut. Anfang 2000 sei diese je zur Hälfte von ihr und M._____ auf der einen Seite und N._____ auf der andern Seite gehal- ten worden. Zu dieser Zeit sei auch die Firma O._____ zur Firmengruppe gestossen, welche einen massgeblichen Anteil zu den Erträgen der Gruppe beigesteuert habe. Zu- sätzlich zu ihren Anteilen an der Firmengruppe sei J._____ an einzelnen Firmen wie der P._____ Anstalt (im Folgenden: P._____) mit Sitz in … [Staat] wirtschaftlich berechtigt (act. 11 Rz. 13). K._____ habe sich wie auch Q._____ innerhalb der Firmengruppe hochgearbeitet. K._____ sei zum Präsidenten und Q._____ zum Mitglied des Verwaltungsrates der
- 10 - O._____ befördert worden. J._____ habe auch sonst immer mehr Verantwortung an K._____ abgegeben und sich mehr und mehr aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen. Um ihm einen Anreiz zu geben, sich weiterhin um die Geschäfte der Firmengruppe zu kümmern, und als Dank für die gute Arbeit in der Vergangenheit habe sie ihn schliesslich zu ihrem gleichwertigen Geschäftspartner ernannt und ihm im Jahre 2005 die Hälfte ihrer Firmenanteile überschrieben bzw. mit ihm die R._____ Limited gegründet, welche teil- weise als Holding fungiert habe. Seither habe K._____ die Geschicke der Firmen bzw. Firmenanteile, welche zuvor J._____ allein gehört hätten, in weitestgehender Autonomie geleitet. Q._____ habe als seine rechte Hand fungiert und weitreichende Vollmachten, z.B. gegenüber Banken, gehabt (act. 11 Rz. 14). Mit dem Verkauf der O._____ hätten J._____ und K._____ in den Jahren 2010/2011 ei- nen Erlös von mehreren hundert "Millionen" erzielt. Ende 2011 habe J._____ festgestellt, dass sie von K._____ bezüglich eines Teils des ihr zustehenden Verkaufserlöses hinter- gangen worden sei, worauf sie die umgehende Aufteilung der gemeinsamen Firmenantei- le und der von den Firmen gehaltenen liquiden Mittel verlangt habe. K._____ und J._____ hätten sich auf ein Aufteilungsprozedere geeinigt. Q._____, der das volle Ver- trauen beider Seiten genossen und Zugriff auf die Konten der verschiedenen Firmen ge- habt habe, sei mit der administrativen Abwicklung der Aufteilung beauftragt worden (act. 11 Rz. 15). Im Rahmen der Aufteilung der Firmenanteile habe J._____ unter anderem die Arrest- schuldnerin und die Firma S._____ erhalten und die P._____ behalten. K._____ habe un- ter anderem die E._____ und die F._____ erhalten. Auch die Arrestgläubigerin (B._____ Limited) sei ihm zugeteilt worden. Die von den verschiedenen Firmen gehaltenen Wert- schriften seien je hälftig aufgeteilt worden und es sei jeweils eine Hälfte ohne Entschädi- gung auf eine Firma des jeweils anderen Geschäftspartners übertragen worden. Gleich- zeitig seien auch die übrigen liquiden Mittel aufgeteilt und der Erlös aus dem Verkauf der O._____, soweit nicht bereits geschehen, verteilt worden (act. 11 Rz. 16, 25). K._____ habe verschiedene Verträge aufsetzen lassen, welche – entgegen den Abma- chungen und im Widerspruch zum Zweck der hälftigen Aufteilung – für die Transfers an J._____ einen Kaufpreis bzw. eine Rückzahlung vorgesehen hätten. Diese Verträge habe er unter anderem durch Q._____ "gegenzeichnen bzw. abstempeln" lassen, um so ohne Rechtsgrund eine Rückzahlungspflicht fingieren zu können (act. 11 Rz. 17). Der von der Arrestgläubigerin im Arrestbegehren aufgeführte Devisentransfer sei – wie die Transakti-
- 11 - onen, welche Gegenstand der vorn erwähnten Arrestverfahren in Sachen E._____/ Arrestschuldnerin und F._____/Arrestschuldnerin gebildet hätten – Teil des Aufteilungs- prozesses (act. 11 Rz. 16). J._____ habe schliesslich herausgefunden, dass auch Q._____ gegen ihre finanziellen Interessen gearbeitet und ihr Vertrauen missbraucht habe, und sich von ihm getrennt. Zwischen K._____ (sowie ihm nahestehenden Personen und Firmen) und J._____ (und den Firmen, an denen sie wirtschaftlich berechtigt sei) sei eine offene Auseinanderset- zung entbrannt. Firmen der beiden ehemaligen Geschäftspartner seien deshalb in Liech- tenstein, Zypern und der Schweiz in Verfahren verwickelt (act. 11 Rz. 18).
b) Weiter machte die Arrestschuldnerin geltend, K._____ und J._____ hätten die ver- einbarte Vermögensaufteilung am 21. November 2011 in … [Ort] in einem beidseits un- terzeichneten Protokoll festgehalten. Q._____, der damalige Vertraute beider Seiten, ha- be das Protokoll am 23. November 2011 per E-Mail an die D._____ übermittelt und fest- gehalten, dass die notwendigen zukünftigen Transaktionen daraus ersichtlich seien. Nach dieser E-Mail und weiteren Transferinstruktionen habe die D._____ den im Arrest- begehren aufgeführten Devisentransfer vom Konto der Arrestgläubigerin auf das Konto der Arrestschuldnerin ausgeführt (act. 11 Rz. 19, 21, 23; act. 13/4–5). Die Arrestschuldnerin legte ihren Ausführungen die angeblich an die D._____ ge- richtete E-Mail Q._____s vom 23. November 2011 mit folgenden Anhängen bei (act. 13/4):
– Protokoll Treffen K._____/J._____ vom 21. November 2011 in … [Ort], mehrheitlich geschwärzt (englische Übersetzung: act. 13/5),
– Instrument of Transfer, dat. 22. November 2011: Übertragung einer Aktie der Arrest- schuldnerin von K._____ auf J._____ ("for good and valuable consideration received from J._____"),
– Instrument of Transfer, dat. 22. November 2011: Übertragung einer E._____-Aktie von J._____ auf K._____ ("for good and valuable consideration received from K._____"). Die Mail Q._____s mit den Anhängen lautet: Dear As I wrote you before the Agreement about dividing of high liquidity assets signed by BOs [offensichtlich: Beneficial Owners]. Please find a copy of this agreement in
- 12 - attachment. I left visible [Hervorhebung durch das Gericht] the articles about re- quired and future transactions in CL. Also I'm sending you the copies transfer in- struments that will be send nearest time to Cyprian agent to make changes in regis- tration records. I'm ready to prepare money transfer orders for cash funds. But I would like to ask you to send me an information about how can I do dividing of Advisory T._____ portfolio, own E1._____ and own F1._____ portfolios. Do you need in any special forms? Das Protokoll K._____/J._____ hat in der englischen Übersetzung folgenden Wortlaut (act. 13/5): Minutes Of the Meeting of the owners of the group of companies This meeting was held in the City of … [Ort] on 21 day of November 2011 between: Mr K._____ (hereinafter referred as "Party-1") and Ms J._____ (hereinafter referred as "Party-2"). Hereinafter referred as "Parties". PREAMBLE WHEREAS Parties to these Minutes wish to structure property rights over assets of the group of companies (hereinafter referred as "Group"); WHEREAS Parties to this agreement wish to receive full and comprehensive infor- mation regarding plans of activity of the Group and its financial results on a regular annual, quarterly, monthly basis; WHEREAS Parties to this Minutes wish to split highly liquid assets, which include monetary funds and bonds (corporate and sovereign); WHEREAS Parties to this agreement wish to restrict powers of an authorized per- son with regard to monetary transactions in the bank D._____ (Zurich); WHEREAS Parties to this Minutes wish to receive additional regular profits from security portfolios (corporate bonds, convertible bonds, sovereigns, etc.) which were formed or which will be formed in Bank D._____ (Zurich) and/or in any other banks, brokers, depositors, etc. [blacking out of paragraphs] Parties signed this Minutes as follows. ARTICLE 1 [blacking out of paragraphs]
E. 8 The parties agreed on the distribution of liquid assets owned by the Group that include the funds in bank accounts of joint companies and portfolios of bonds, cer- tificates, and other securities in bank accounts of joint companies (except for partic- ipatory interest for companies of the Group). To this end, the Parties will carry out between themselves the split of the companies, with highly liquid assets in their balance sheets, by the respective assignment or sale of their ownership share to the other Party. Following such split, each of the Parties will receive on the current
- 13 - account of its company 50 % of all monetary funds which are held on accounts of joint companies, and 50 % of all security portfolios by simple and equal split of port- folios by each of sections and transfer of such half to the other Party's company's accounts. [blacking out of paragraphs] ARTICLE 2 LIMITATIONS [blacking out of paragraphs]
E. 10 Legal address of bank D._____ (Zurich) […] ARTICLE 3 PLANNING AND REPORTING OF THE GROUP, PROFITS AND LOSSES [blacking out of paragraphs] ARTICLE 4 SPECIAL TERMS AND CONDITIONS
E. 13 [blacking out of paragraphs] Since according to the above decision of the Parties on the split of highly liquid as- sets of the Group there will not remain funds and highly liquid assets in the joint companies, the Parties determined to establish a reserve that is equal to the amount of loans provided by "U._____-Bank" and secured by personal guarantees of Party-1 (hereinafter referred as the "Indemnification Fund"). The source of financ- ing of the Indemnification Fund will be the revenue from implementation of the pro- ject gated residential community of town houses "… [Name]" (… [Ort]). The funds of the Indemnification Fund will be placed as monetary funds on the account of a joint company with the bank D._____ (Zurich). The funds of the Indemnification Fund may be used for purchase of highly liquid bonds (corporate or sovereign bonds), with rates not lower than S&P AA. [blacking out of paragraphs]
E. 14 The Minutes that were executed on 14 November 2011 fully loses force and is without effect after the execution by the Parties of the present Minutes. Zu der auf der E-Mail Q._____s vorgenommenen Abdeckung des Adressaten äusserte sich die Arrestschuldnerin nicht. Sie erläuterte auch nicht, weshalb sie das im Zentrum ihrer Sachdarstellung stehende Protokoll nur in der mehrheitlich geschwärzten Fassung des E-Mail-Anhangs einreichte (act. 11 Rz. 19–24). Weiter reichte die Arrestschuldnerin im Wesentlichen folgende Belege ein:
– Zusammenstellungen über Geld-, Bond- und Goldtransaktionen zwischen der Arrest- schuldnerin, F._____, der Arrestgläubigerin, E._____ u.a. (Erstellerangabe: D1._____) (act. 13/7–8),
- 14 -
– diverse Unterlagen aus einem liechtensteinischen Verfahren in Sachen F._____/ P._____ (act. 13/11–12, 13/17–18, 13/9–10),
– Unterlagen aus einem ukrainischen Strafverfahren: ● "Notice of Suspicion" der ukrainischen Staatsanwaltschaft in … [Ort] vom
26. Dezember 2016: Anzeige des Verdachts strafbaren Verhaltens an K._____ (act. 13/13–14; vgl. die deutsche Übersetzung in act. 26/23), ● Beschlagnahmeverfügung eines ukrainischen Untersuchungsrichters vom
29. Dezember 2016 (ukrainische Fassung: act. 13/15; englische Übersetzung des ersten Teils der Erwägungen: act. 13/16; teilweise deutsche Übersetzung: act. 26/24).
3. STELLUNGNAHME DER ARRESTGLÄUBIGERIN ZUR ARRESTEINSPRACHE (ACT. 27) Die Arrestgläubigerin hielt der Arrestschuldnerin entgegen, der Bezug zwischen den Behauptungen zur "angeblichen" Teilungsvereinbarung K._____/J._____ und dem vorliegenden Streitfall fehle (act. 27 Rz. 22, 31, 58, 62, 64, 67, 74, 77, 80, 87, 89, 91 f., 98, 101, 123, 124, 127, 151, 153, 166, 178). Es sei nicht ersichtlich, ob überhaupt jemand bzw. wer das so oder anders bis zur Unkenntlichkeit ge- schwärzte Dokument unterzeichnet haben solle. Die angeblichen Unterschriften unter dem als Protokoll vom 21. November 2011 bezeichneten Dokument seien nicht leserlich (act. 27 Rz. 82). Sie ergänzte die Arrestbegründung dahin, dass die (nicht leserlichen) Unterschrif- ten auf dem Darlehensvertrag von G._____ (seitens der Arrestgläubigerin) und von H._____ (seitens der Arrestschuldnerin) stammten, d.h. von den (damaligen) Zeichnungsberechtigten der Parteien (act. 27 Ziff. 3.4.1 S. 10 ff., act. 27 Rz. 55, 74, 138, 143; act. 3/4 bzw. 28/4 und act. 3/5 bzw. 28/5). Weiter behauptete sie, die Arrestschuldnerin habe in ihrer Antwort auf die Zah- lungsaufforderung der Arrestgläubigerin vom 10. Mai 2016 die Unterzeichnung des Darlehensvertrages zugestanden (act. 27 Ziff. 3.4.2 S. 12 f.; act. 3/10, 28/20). Das Antwortschreiben der Arrestschuldnerin vom 25. Juli 2016 lautet (act. 28/20): We refer to your letter of 10 May 2016 (the Demand), according to which B._____ Limited (B._____) wrongly demands repayment of alleged debt of the principal
- 15 - amount of loan and interests by A._____ Limited (A._____) under Loan Agreement No CTL-CIL/2012-01 of 9 January 2012 (the Loan Agreement). A._____ does not admit the existence of any debt under the Loan Agreement for several reasons. Firstly, the Loan Agreement was a part of restructuring of the businesses between its beneficial owners, Ms J._____ and Mr K._____ (the Transaction). ln fact, the Loan Agreement was executed to carry out the Transaction and no real financial li- abilities have ever existed under the Loan Agreement. A._____ did not undertake any obligations except for those, which related to restructuring of the businesses. As a result, A._____ does not owe any financial liabilities or any other obligations to B._____ under the Loan Agreement. The Demand is a part of a larger fraudulent scheme of striping off the assets of Ms J._____. We refer to the Verdict of Regional Court of the Principality at Vaduz (Liechtenstein) of 24 May 2016 in case No 05 CG.2015.298 serial No. 28 (attached to this letter). According to this Verdict, five model loan agreements between F._____ Anstalt and P._____ Anstalt were found to have been entered into unlawfully. The Court in this case concluded that the payments under those five model loan agreements were made either to pay invoices or to reallocate profits. This verdict is a very illustrative example of a single piece of overall fraud commit- ted against Ms J._____. The Demand is just another unlawful attempt to claim non- existent debts from A._____. Secondly, the Loan Agreement was executed without proper approval or authoriza- tion of Ms J._____, who was one of the beneficial owners of B._____ and A._____. Finally, Ms J._____, as the beneficial owner of B._____, did not instruct andIor au- thorize any representative of B._____, including Mr G._____, to prepare or deliver any demand under the loan Agreement, including this Demand, to A._____. We urge the management and representatives of B._____ not to undertake any ac- tions, which could impair A._____ operations to the detriment of one of the benefi- cial owners. All rights are reserved.
4. STELLUNGNAHME DER ARRESTSCHULDNERIN ZU ACT. 27 (ACT. 35) Die Arrestschuldnerin, die in der Arresteinsprache (beiläufig) geltend gemacht hatte, die Arrestgläubigerin (B._____) sei im Rahmen der Vermögensaufteilung K._____ zugeteilt worden (act. 11 Rz. 25), macht neu geltend, K._____ und J._____ seien je zur Hälfte Eigentümer (act. 35 Rz. 6; vgl. act. 37/27a). Weiter macht die Arrestschuldnerin geltend, die angeblich H._____ (als Organ der Arrestschuldnerin) zuzuschreibende Unterschrift auf dem Darlehensvertrag stamme nicht von diesem; sie schliesse aber nicht aus, dass er seine Funktion missbraucht und zugunsten K._____s irgendwelche inexistenten Verträge unter- zeichnet habe (act. 35 Rz. 3, 11, 22, 29).
- 16 - In Liechtenstein sei gegen K._____ und Q._____ wegen Verwendung von ge- fälschten und rückdatierten Urkunden im Zivilprozess bzw. wegen Prozessbetrugs ein Strafverfahren eröffnet worden. K._____ sei sodann auf Ersuchen der Ukraine durch Interpol ausgeschrieben worden. Nicht nur K._____ stehe im Zentrum von Ermittlungen der ukrainischen Staatsanwaltschaft; Q._____, H._____ und G._____ gehörten zum Kreis der Mittäterschaft verdächtiger Komplizen (act. 35 Rz. 8 ff.). Q._____, welcher mit der Umsetzung des Asset-Splittings zwischen K._____ und J._____ beauftragt worden sei, habe zwecks Umsetzung des Splittings diverse Verträge anfertigen lassen, welche er gegenüber Banken als Erklärung für die Transaktion verwendet habe. Die Arrestschuldnerin sei in ihrem Brief vom 25. Juli 2016 davon ausgegangen, dass es sich auch beim Darlehensvertrag um einen solchen simulierten Vertrag handle (act. 35 Rz. 40; vgl. act. 11 Rz. 27). Dass der Darlehensvertrag nur zur Simulation aufgesetzt worden sei, ergebe sich im Weiteren aus folgenden Unterlagen:
– E-Mail Q._____ an V._____ vom 11. Juni 2014 (act. 37/44–45),
– E-Mail W._____, englische Rechtsvertreterin von K._____ und Q._____, an Q._____ vom 7. Oktober 2014 (act. 35 Rz. 47 ff.; act. 37/41–42). Die Mail Q._____/V._____ betrifft einen Vertrag zwischen F._____ und der Ar- restschuldnerin. Die Mail W._____/Q._____ vom 7. Oktober 2014 enthält "Preli- minary Questions" einer Londoner Anwältin, welche Q._____ zum Zweck der In- struktion der Anwältin durch K._____ beantworten lassen sollte (act. 37/41–42): … Also, please note that it is very important to obtain full and accurate answers to questions raised in order that the strategy is built on solid foundations. If, for exam- ple, A._____ has a strong defence to the claims, then any interim relief obtained may be lost and the client may be responsible for damages caused by the interim relief plus costs. The protocol:
a. Please provide an overview of the business and assets that were the sub- ject of the protocol, what companies were involved in the structure and how the companies were owned.
- 17 -
b. Please provide a short commentary on the events that led to the protocol, in order to enable us to understand the factual matrix.
c. Please provide the earlier signed version of 14 November
d. Please also provide any drafts of the protocol and emails/other corre- spondence evidencing its negotiation
e. Please can we have documentation regarding implementation of the proto- col, including:
i. The calculation of the division of cash, bonds and other securities pur- suant to clause 9 of the protocol. How does the payment by A._____ of
c. $20m for the securities fit with this calculation? ii. Correspondence relating to non-compliance with terms of the protocol, including requests made for compliance and any reasons given for non- compliance. lf none, please explain why there are none.
f. Why have no steps been taken to date to enforce compliance with the pro- tocol? The sale agreements and loan agreement:
a. Was it intended that the express obligations in each of these agreements be complied with? If not, in what respects were they not intended to be complied with?
b. It is understood that that whilst the payment pursuant to the loan agree- ment was documented as a loan, the payment made was in reality part of the settlement. ls that correct? lf so:
i. Why was it documented as a loan? ii. Will it be said that payment under the sale agreements was also not meant to be paid and this was in reality a distribution of the relevant se- curities? iii. Why document a cash payment from E._____ to A._____ as a loan ra- ther than simply deduct the loan amount from the price payable under the sale agreements for securities?
c. ln any event, why did E._____ make the cash payment pursuant to the loan agreement rather than simply set off against the cash payment it was due to receive from A._____?
d. The sale agreements refer to the transfer of rights after total payment is made. Have any rights been retained? Has E._____ received benefits from the securities as a consequence? The debt claimed:
a. Please provide copies of any demands made for payment and/or com- plaints made about non-payment. lf none, please explain why there are none.
b. Please provide copies of any responses to demands.
c. Why have no steps been taken for more than 2 years to seek payment?
d. What defences, if any, is it envisaged will be raised? The risk of dissipation:
- 18 -
a. Please provide full details regarding recent events in Ukraine, together with backing documents, including:
i. Evidence of dishonest conduct by J1._____ ii. Evidence of forgery and evidence to link the same to J1._____ iii. Evidence of corporate raiding and evidence to link the same to J1._____
b. What other evidence is there to point to J1._____ being dishonest and/or that there is a real risk that any arbitration award or judgment against A._____ and/or J1._____ will go unsatisfied? Jurisdiction/choice of law: […] Schliesslich reichte die Arrestschuldnerin weitere Unterlagen ein, etwa (act. 36):
– zwei Aktienzertifikate der Arrestgläubigerin (act. 37/25),
– Declaration of Trust Foradari zugunsten J._____ (act. 37/26),
– Engagement Letter J._____/K._____ an Anwalts- und Rechtsberatungskanzlei in … [Ort] vom 28. Januar 2013 (act. 37/27a–b),
– Notice of Suspicion der ukrainischen Staatsanwaltschaft in … [Ort] vom
26. Dezember 2016: Anzeige des Verdachts strafbaren Verhaltens an H._____ (act. 37/29–30),
– Urteil Vorinstanz in Sachen F._____/Arrestschuldnerin betreffend Arresteinsprache vom 24. April 2017 (Geschäft EQ160240) (act. 37/32),
– Securities Sale and Purchase Agreement F._____/Arrestschuldnerin NTA-CIN- 12/2011-01 vom 8. Dezember 2011 (act. 37/34),
– Kurzbericht AA._____ AG vom 13. Juni 2017 (Unterschriftenvergleich) (act. 37/36; vgl. act. 37/35),
– E-Mail D1._____ (AB._____@D1._____.com) an AC._____ (ukrainische Rechts- vertretung von J._____) (AD._____@AC._____.com) vom 13. September 2016 mit Anhängen (act. 37/43). Der E-Mail der D1._____ lässt sich entnehmen, dass die von der Arrestschuld- nerin mit abgedecktem Adressaten eingereichte Mail Q._____s vom 23. No- vember 2011 tatsächlich an die D1._____ – bzw. wohl an die D._____ AG – ge- richtet war und der Arrestschuldnerin von der D1._____ zur Verfügung gestellt wurde (act. 37/43).
- 19 - Die Arrestschuldnerin beantragte sodann die Edition verschiedener Urkunden:
– Protokoll K._____/J._____ vom 21. November 2011 in ungeschwärzter Fassung durch Q._____ (c/o Arrestgläubigerin) und die Arrestgläubigerin,
– Securities Sale and Purchase Agreement F._____/A._____ im Original,
– Loan Agreement der Parteien im Original, und die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung, dass die H._____-Unter- schriften auf dem streitigen Darlehensvertrag (vgl. act. 3/6) und dem F._____- Vertrag (vgl. act. 37/34) nicht von derselben Hand stammten. Sie machte geltend, es sei J._____ "trotz wiederholter Bemühungen" nicht gelungen, eine unge- schwärzte Fassung des Protokolls vom 21. November 2011 erhältlich zu machen (act. 35 Rz. 50). Die eingereichte geschwärzte Fassung sei ihr von der D1._____ überlassen worden, welche sie seinerzeit von Q._____ in diesem Zustand erhal- ten habe (act. 35 Rz. 51, 64, act. 37/43).
5. VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN (ACT. 52) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, vorab sei zu prüfen, ob der von der Ar- restgläubigerin behauptete Darlehensvertrag auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Arrestschuldnerin noch glaubhaft erscheine. Könne die Arrest- schuldnerin am Bestehen des Darlehensvertrages keine hinreichenden Zweifel wecken, sei in einem zweiten Schritt näher auf den von ihr behaupteten Grund der Geldüberweisung (Vermögens-Splitting) einzugehen (act. 52 Erw. 6.1 S. 9). Trotz der Bestreitung der Arrestschuldnerin erscheine es glaubhaft, dass der Dar- lehensvertrag für die Arrestschuldnerin von H._____ unterzeichnet worden sei, welcher laut Certificate of Incumbency zeichnungsberechtigt gewesen sei (a.a.O. Erw. 6.2.2.2 S. 11–14). Die Behauptung, dass der Darlehensvertrag auf der an- dern Seite auch nicht von G._____ unterzeichnet sei, sei als blosse Schutzbe- hauptung zu werten (a.a.O. Erw. 6.2.2.3 S. 14 f.). Für die Behauptung, gefälschte und/oder ohne Legitimation erstellte Verträge erschienen als "Standard-Geschäft" K._____s, lasse sich weder aus dem Verfahren in Liechtenstein noch aus den Zürcher Parallelverfahren etwas ableiten (a.a.O. Erw. 6.2.2.4). Die Arrestschuld- nerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass gegen K._____, Q._____, H._____ und
- 20 - G._____ sowie weitere Personen im Zusammenhang mit der Firmengruppe AE._____ Strafverfahren pendent seien. Sie habe aber weder (substantiiert) be- hauptet noch mittels geeigneter Urkunden glaubhaft gemacht, dass die Verfah- rensparteien dieser Gruppe angehörten (a.a.O. Erw. 6.2.2.5). Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Argument, der angebliche Darlehensvertrag sei nie gelebt worden, überzeugten nur bedingt (a.a.O. Erw. 6.2.2.6). Es könne keine Rede davon sein, dass K._____ und Q._____ gegenüber W._____ zugestanden hätten, dass der Darlehensvertrag simuliert und die Geldüberweisung infolge der Vermögensaufteilung geleistet worden sei. Der E-Mail Q._____s vom 11. Juni 2014 fehle es an Aussagekraft (a.a.O. Erw. 6.2.2.8). Die E-Mail W._____s vom
7. Oktober 2014 liefere keine hinreichenden Indizien für eine Fälschung oder Si- mulation des Darlehensvertrags (a.a.O. Erw. 6.2.2.7). Aus dem Schreiben der Ar- restschuldnerin vom 25. Juli 2016, womit sie auf die Zahlungsaufforderung der Ar- restgläubigerin vom 10. Mai 2016 reagiert habe, ergebe sich, dass sie vom Darle- hensvertrag Kenntnis gehabt haben dürfte. Das Gegenteil erscheine nicht als glaubhaft (a.a.O. Erw. 6.2.3). Die Arrestschuldnerin zeige – zusammengefasst – zwar ein paar Punkte auf, die für ihre Darstellung sprächen. Sie genügten jedoch nicht, um eine Fälschung oder Simulation des Darlehensvertrags glaubhaft zu machen (a.a.O. Erw. 6.2.4). Der von der Arrestschuldnerin behauptete Grund für die Überweisung vom
9. Januar 2012 (Aufteilung der von J._____ und K._____ gemeinsam gehaltenen Firmen) sei weder vollständiger noch glaubwürdiger dargelegt als jener der Ar- restgläubigerin. Der von der Arrestgläubigerin präsentierte Sachverhalt sei ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie sei nicht gehalten gewesen, den Hintergrund des eingereichten Darlehensvertrages näher zu erläutern. Der von der Arrestschuld- nerin behauptete Sachverhalt sei weder vollständig noch schlüssig. Zahlreiche Behauptungen seien nicht oder ungenügend durch Urkunden objektiviert (a.a.O. Erw. 6.3.3). Die Arrestforderung erscheine auch bei Berücksichtigung der Einsprache als glaubhaft (a.a.O. Erw. 6.3.3, 6.5 und 9). Auch die übrigen Arrestvoraussetzungen seien glaubhaft (a.a.O. Erw. 7 und 8).
- 21 - IV. (SCHRIFTSÄTZE IM BESCHWERDEVERFAHREN)
1. Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2017 (act. 53) Die Arrestschuldnerin beanstandet sowohl die vorinstanzlichen Erwägungen zum Darlehensvertrag als auch jene zum Splitting-Agreement. Zunächst rügt die Arrestschuldnerin eine Verletzung von Art. 178 ZPO (i.V.m. Art. 272 SchKG i.V.m. Art. 254 Abs. 1 ZPO) (act. 53 Rz. 6, 23–31). Sie macht gel- tend, begründet bestritten zu haben, dass der Darlehensvertrag gefälscht (ge- meint: echt) sei (act. 53 Rz. 27). Nach Art. 178 ZPO habe die Arrestgläubigerin deshalb den strikten Beweis der Echtheit der Unterschrift zu erbringen (act. 53 Rz. 28). Selbstredend könne ein Anspruch unter der ZPO nur anhand von Urkun- den glaubhaft gemacht werden, deren Echtheit von den Parteien unbestritten ge- blieben oder deren Authentizität in Anwendung von Art. 178 ZPO von der sich da- rauf berufenden Partei strikt bewiesen worden sei (act. 53 Rz. 25). Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung der Beweislast- regel gemäss "Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 178 ZPO" vor (act. 53 Rz. 32–34). Der Be- weis der Echtheit von H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag obliege der Arrestgläubigerin. Indem die Vorinstanz aber die Fälschung der Unterschrift H._____s als von der Arrestschuldnerin nicht glaubhaft gemacht qualifiziert habe, habe sie die Beweislast im Ergebnis der Arrestschuldnerin auferlegt. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungs- und Dispositionsmaxi- me verletzt. Sie habe auf Tatsachen und Beweismittel abgestellt, welche die Ar- restgläubigerin nicht behauptet bzw. angerufen habe (act. 53 Rz. 7, 35 ff.): So sei der von der Arrestschuldnerin beigezogene Gutachter zum Schluss gekommen, dass die H._____ zugeschriebenen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag und auf dem F._____-Vertrag nicht von der gleichen Person stammten. Damit sei der Nachweis erbracht gewesen, dass der Darlehensvertrag nicht von H._____ unter- zeichnet worden sei. Die Vorinstanz aber sei ohne entsprechende Behauptung der Arrestgläubigerin (die dazu nicht angehört wurde) aufgrund eines Vergleichs
- 22 - mit den H._____- und Q._____-Unterschriften auf den beigezogenen drei E._____-Verträgen (act. 42, 44 und 46) davon ausgegangen, dass die Ver- gleichsunterschrift auf dem F._____-Vertrag nicht von H._____ (sondern von Q._____) stamme und – sinngemäss – die H._____-Unterschrift auf dem Darle- hensvertrag echt sei (act. 53 Rz. 37). Obwohl sodann die Arrestgläubigerin der Behauptung der Arrestschuldnerin, dass der Darlehensvertrag nicht gelebt wor- den sei (unterbliebene Zinszahlungen; Zuwarten mit der Einforderung der angeb- lich monatlich geschuldeten Zinsraten während vier Jahren; Zuwarten mit der Rückforderung der angeblichen Darlehensvaluta während rund eineinhalb Jahren nach angeblicher Fälligkeit), nichts entgegengehalten habe, habe die Vorinstanz erwogen, das Darlehen sei angesichts des vereinbarten Darlehenszinses nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt worden, und daraus geschlossen, dass das Zuwarten mit der Rückforderung nicht lebensfremd gewesen sei (act. 53 Rz. 38 ff., Rz. 69 Abs. 5). Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz die Verletzung des Rechts auf Beweis und der Begründungspflicht vor. Sie habe die Edition des Vereinbarungsprotokolls vom 21. November 2011 durch die Arrestgläubigerin und Q._____ verlangt und dargelegt, dass sie nicht über das ungeschwärzte Protokoll verfüge (vgl. act. 35 Rz. 51). Die Vorinstanz habe dem Editionsbegehren nicht stattgegeben und dies nicht einmal begründet (act. 53 Rz. 41–43). Schliesslich wirft die Arrestschuldnerin der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung vor (act. 53 Rz. 45–74): Gestützt auf das Unterschriftengutachten hätte die Vorinstanz zwingend von ei- nem ungültigen Darlehensvertrag ausgehen müssen (act. 53 Rz. 56). H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag sei gefälscht. Der Darlehensvertrag sei nicht gelebt worden. W._____s Preliminary Questions könnten nicht auf völlig in Eigenregie aufgebauten Vermutungen basieren, sondern müssten auf Instruktio- nen beruhen (act. 53 Rz. 61). Die Mail W._____s vom 7. Oktober 2014 zeige, dass diese dahingehend instruiert worden sei, dass der Darlehensvertrag zwecks Simulation aufgesetzt worden sei. Die E-Mail Q._____s vom 11. Juni 2014 zeige, dass Q._____ nachträglich Verträge angefertigt habe, welche als Titel für das As-
- 23 - set-Splitting dienen sollten. Der streitige Betrag sei laut Aufstellung der D1._____ unter dem Titel "Transfer for Splitting" transferiert worden. K._____ und Q._____ seien, wie die Verfahren in Liechtenstein und der Ukraine zeigten, nicht glaub- würdig.
2. NOVENEINGABE DER ARRESTSCHULDNERIN VOM 1. DEZEMBER 2017 (ACT. 58) Nachträglich reichte die Arrestschuldnerin Dokumente ein, welche die ukrainische Staatsanwaltschaft auf Rechnern von Q._____ gefunden habe. Die ukrainischen Rechtsvertreter der Arrestschuldnerin hätten den Datenträger mit den Dokumen- ten am 24. November 2017 erhalten (act. 58 Rz. 9 f.; vgl. auch act. 60 und 61/59– 60). Es handelt sich um:
– E-Mail-Korrespondenz W._____/AF._____/Q._____ vom 13./14. Oktober 2014 betref- fend W._____s Preliminary Questions, unter anderem mit Antworten Q._____s (act. 59/51; vgl. act. 58 Rz. 13–17 sowie act. 59/48 und 59/52),
– Antworten auf W._____s Preliminary Questions vom 7. Oktober 2014 (vgl. vorstehend), angeblich von einem ukrainischen Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin namens AF._____ verfasst, undatiert (act. 59/53; vgl. act. 58 Rz. 18–21 sowie act. 59/48 und 59/54–55),
– Word-Dokument "Background": "History of Relations" zwischen J._____ und K._____ u.a.m., angeblich von Q._____, AG._____ (angeblich ein weiterer ukrainischer Rechts- vertreter der Arrestgläubigerin) und AF._____ verfasst (act. 59/58; vgl. act. 58 Rz. 22– 25 sowie act. 59/49 und 59/56–57). Die Arrestschuldnerin weist darauf hin, dass W._____ in ihrer E-Mail an Q._____ vom 13. Oktober 2014 festgehalten habe (act. 59/51): I have also received certain information from AF._____ of … [Kanzlei].
1. According to the attached comments from AF._____ on the preliminary ques- tions that we raised, at 2.b.iii., the "purchase price under the SPAs [Sale and Purchase Agreements] was never supposed to be paid." That fits with:
a. The absence of demands or action for over 2 years.
b. The fact that the loan was, we have been told, a payment without any inten- tion for the loan to be repaid.
c. The fact that the loan was paid to A._____ rather than set off against monies owed by A._____ under the SPAs. und Q._____ darauf geantwortet habe:
- 24 - All above mentioned is correct. All SPAs and Loan was made to execute clause 9 of the Protocol which didn't envisage the money settlements and repay. But never- theless couple of payments were made by A1._____ entity in accordance with SPAs. But these payments were made for joint companies financing and liabilities A1._____ to E2._____ and F1._____ companies were used as technical to close the cash transfers in accounting. Im Dokument "Background" werde auf den hier streitigen Darlehensvertrag zwar nicht spezifisch Bezug genommen. Doch werde explizit unter Bezugnahme auf die Arrestgläubigerin bestätigt, dass sie im Zusammenhang mit simulierten Darle- hen verwendet worden sei, um das Asset-Splitting zu vollziehen (act. 58 Rz. 24, act. 59/58 Ziff. 63). Die Beweismittel liessen keine Zweifel daran, dass das Asset-Splitting der wahre Grund der Zahlung von USD 4'865'000.– gewesen sei (act. 58 Rz. 26).
3. NOVENEINGABE DER ARRESTSCHULDNERIN VOM 31. JANUAR 2018 (ACT. 64) Die Arrestschuldnerin reichte weitere Urkunden ein, welche ihre Rechtsvertreter am 24. Januar 2018 auf den ihr am 24. November 2017 ausgehändigten Daten- trägern der ukrainischen Staatsanwaltschaft entdeckt hätten (act. 64 Rz. 14). Da- raus gehe hervor, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht, wie von der Arrestgläubigerin behauptet, von H._____ und G._____ stammten, son- dern erst im Jahre 2014 von zwei Sekretärinnen Q._____s gezeichnet worden seien (act. 64 Rz. 3). Im Vordergrund stehen folgende Unterlagen:
– E-Mail-Korrespondenz AG._____/Q._____ vom 23. und 29. Februar 2016 betref- fend die Arrestgläubigerin, von Q._____ mit E-Mail vom 1. März 2016 an unleser- lich gemachten Adressaten (offenbar AH._____) weitergeleitet (act. 65/72 und 65/73; vgl. act. 64 Rz. 17–21),
– Skype-Kommunikation, angeblich zwischen AH._____ und Q._____, vom 1. März 2016 (act. 65/68 Bl. 5 ff. bzw. act. 65/69 Bl. 3 ff.; vgl. act. 64 Rz. 22 ff.). Mit E-Mail vom 29. Februar 2016 richtete AG._____ unter dem Betreff "B._____ - docs" verschiedene Fragen an "user 2972" (offensichtlich Q._____) (act. 65/73, mit Hervorhebungen des Gerichtes):
- 25 - Q._____, greetings! Several additional questions regarding the provided documentation of B._____, if I may.
1. Did the creditor require repaying the loan? lf not, do I understand correctly that, in principle, it is possible to do now?
2. Considering article 4 of the Loan agreement ([I] attach [it] for convenience, so that you do not look for [it]), did the parties agree upon any other dates for the repayment (if [they] agreed, then it would be quite desirable to confirm the deal- ings – correspondence, an amendment to the agreement etc.)?
3. Regarding transfer of the loan funds – is it possible to receive the confirmation that they are transferred to the borrower (SWIFT, as I understand)? Apart from that, can you please tell, considering section 2.2. of the Loan agreement, wheth- er there were any requests from the borrower regarding receipt of the sum/its part? Basically, any correspondence regarding the transfer/payment of the inter- ests/repayment would be useful; if there is anything – please send.
4. Regarding the signatures, I suppose that they are 'alive' (not facsimile), yes? By the way, as [I] did not find the transcript of the signatures, do I understand cor- rectly that from A._____ – H._____, and from B._____ – G._____, yes?
5. Do we have the original of the Loan agreement? How much time it will take, if necessary, to arrange a courier delivery of it to Switzerland?
6. The sent corporate documents of B._____ – do I understand correctly that these versions are the most updated for the moment, yes? Would it be possible to re- ceive the originals or to prepare 'more updated' versions of following documents (I suppose that service providers will not want to provide their originals).
– The Certificate of Good Standing ([I] attach as an example the document of E._____ because there was not any regarding B._____),
– The Certificate of lncumbency ([I] attach for convenience). How much time will it take, if necessary, to arrange preparation of them (if necessary) in the form of notarized and apostilled documents (according to the attached examples) and courier delivery of them to Switzerland?
- 26 -
7. Regarding the issuance of outstanding invoices, the Swiss lawyers said not is- sue [them] yet. Q._____ leitete die Mail an AH._____ weiter, worauf die Kommunikation per Skype-Messenger weitergeführt worden sei (act. 64 Rz. 21 f.). Die Skype- Kommunikation, ebenfalls vom 1. März 2016, zwischen Q._____ [Q._____] und AH._____, lautet in der deutschen Übersetzung der Arrestschuldnerin wie folgt (act. 64 Rz. 24; die in der Übersetzung teilweise falsch dargestellte Richtung der Skype-Mitteilungen ist im Folgenden gemäss den Richtungsangaben im engli- schen und russischen Text korrigiert: act. 65/68–69): Q._____ AH._____ Q._____, Wir haben das Original dieser Verein- barung nicht gefunden; Können wir H._____ und G._____ fragen, ob sie die Vereinbarung repro- duzieren können damit wir es, wie von AG._____ [offenbar AG._____) angefragt, in die Schweiz senden können? Ja können wir aber das ist nicht gut ok, danke schreibe AG._____ darüber lass sie entscheiden was zu tun ist wir haben die existierende Kopie be- reits geschickt vielleicht ging es verloren als alles geliefert wur- de Wir können eine Kopie ausdrucken und fragen dass man das Dokument nochmals unterschreibt lass AG._____ entscheiden was besser ist ok, schreib ihm Vielleicht hat er es noch nicht weitergeschickt… dann könnten wir ein neues machen Nat ja Lass die Mädchen beide Ordner überprüfen: B._____ und A._____ für den Darlehensvertrag. Die haben bereits alles überprüft, ich habe die Post durchgesehen und rekonstruierte die ganze Situation um diese Vereinbarung mit den Mäd- chen. Ich möchte mit dir reden, sobald du Zeit hast. Ich bin an meinem Telefon
- 27 - Ich höre dich nicht Ich kann alles schreiben Bitte schalte deine Kamera aus wenn du das sagst lass mich schreiben Bitte schreib ich habe gerade schlechtes Internet Im März 2014 bat die AI._____ dringend um eine Liste der Kreditverträge für Zahlungen, ein- schliesslich dieser… sie waren in Word [Format], unsigniert. Ich habe damals geklärt, ob wir es selbst zwischen unseren Unternehmen unter- zeichnen können, um es schneller zu machen und von … [Ort] aus zu versenden. Deshalb ha- ben wir dies bei zwei Vereinbarungen getan, nämlich bei A._____-B._____ und AJ._____. Wir konnten uns damals nicht vorstellen, dass es ei- ne solche Situation geben würde… AG._____ antwortete, dass er darüber nachdenken würde, und ich weiss nicht, was ich jetzt tun soll, im Prinzip sollten sich die Unterschriften nicht unter- scheiden… Sind das nicht die Unterschriften von H._____ und G._____? Ich habe die Mädchen gebeten, anstelle von ihnen zu unterschreiben, damit die Unterschriften ähnlich aussehen. Ok. Wir werden das überstehen. Oder (wir) werden die Kopie neu un- terschreiben lassen oder eine neue erstellen. Ich habe eine Stunde lang gezittert, ich hatte Angst, dich anzurufen… Ich wollte, dass alles gut wird und jetzt kommt es zurück, um mich zu ver- folgen und es gab solche Fälle, insbesondere bei C._____ dann sollten wir das Exemplar unterschreiben, damit es ähnlich aussieht, also sollten wir viel- leicht AG._____ überzeugen, das neue zu unter- schreiben? und wirklich alle darin enthaltenen Signaturen sind rückwirkend? Was meinst du dazu? ich weiss es nicht Wir werden tun was sie sagen.
- 28 -
4. BESCHWERDEANTWORT DER ARRESTGLÄUBIGERIN VOM 26. MÄRZ 2018 UND IHRE SPÄTEREN NOVENEINGABEN (ACT. 79, 82, 84 UND 86) Die Arrestgläubigerin macht geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren könn- ten gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG nur echte Noven vorgebracht werden (act. 79 S. 4 ff. Rz. 5–35). Dazu wird auf Erw. II vorn verwiesen. Weiter macht die Arrestgläubigerin geltend, die nachstehenden, von der Arrest- schuldnerin am 5. Juli bzw. 24. November 2017 von den ukrainischen Strafverfol- gungsbehörden erlangten Beweismittel seien rechtswidrig beschafft worden und deshalb nach Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht verwertbar (act. 79 S. 12 Rz. 40, 43):
1) E-Mail W._____ vom 7. Oktober 2014 (act. 37/41),
2) E-Mail-Verkehr W._____/AF._____/Q._____ vom 13./14. Oktober 2014 (act. 59/51–52),
3) Memorandum "comments.docx" von AF._____ (Antworten auf W._____s Pre- liminary Questions vom 7. Oktober 2014) (act. 59/53–54),
4) Dokument "1112 draft Background Liechtenstein.doc" ("History of Relations" zwischen J._____ und K._____ u.a.m., angeblich von Q._____, AG._____ (angeblich ein weiterer ukrainischer Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin) und AF._____ verfasst (act. 59/56–58),
5) Skype-Korrespondenz (act. 65/68–71),
6) E-Mail-Kommunikation zwischen Q._____, AG._____ und AF._____ aus dem Zeitraum vom 23. Februar bis 1. März 2016 (act. 65/72–73). Dass K._____ das Protokoll über das Treffen mit J._____, das laut Protokoll am
21. November 2011 in … [Ort] stattgefunden habe (act. 13/4–5), nicht unterzeich- net habe, ergebe sich daraus, dass er die Ukraine gemäss Schreiben des Staats- grenzdienstes vom 15. Februar 2018 und Pass am 18. November 2011 verlassen habe, erst rund drei Jahre später erstmals zurückgekehrt sei und somit am Tref- fen nicht habe teilnehmen können (act. 79 S. 31 ff., act. 81/7–8). Ob dieser Ein- wand rechtzeitig ins Verfahren eingebracht wurde, kann offen bleiben. Auch mit der vorgelegten Bestätigung des Staatsgrenzdienstes der Ukraine und der Kopie des (eines?) Passes von K._____ ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass dieser am fraglichen Datum nicht in … [Ort] war. Das eingereichte graphologische
- 29 - Gutachten ist einerseits als Parteigutachten nicht mehr als eine Wiederholung der Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht. Zudem konnte der Privatgutachter (und könnte ein gerichtlicher Gutachter) nur ein schlecht kopiertes Kurz-(oder Kürzest-)Zeichen zu analysieren versuchen (vgl. act. 13/4 und 87/27), was be- kanntermassen keine auch nur einigermassen verlässliche Aussage über dessen Urheberschaft erlaubt. Auf die weiteren Vorbringen der Arrestgläubigerin wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. V. (ZUR BESCHWERDE)
1. IM UKRAINISCHEN STRAFVERFAHREN ERLANGTE BEWEISMITTEL DER ARREST- SCHULDNERIN Die Arrestgläubigerin macht geltend, die ukrainischen Untersuchungsbehörden seien am 26. Dezember 2016 bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten Q._____ und der Beschlagnahme seines Computers (worauf die Beweise angeblich ge- speichert gewesen seien) rechtswidrig vorgegangen. Sie hätten keinen korrekten Durchsuchungsbefehl vorweisen können; der Durchsuchungsort, wo der Compu- ter gefunden worden sei, sei nicht genau angegeben worden (act. 79 S. 13 Rz. 48). Einen Gerichtsentscheid, womit die zunächst vorübergehend beschlag- nahmten Objekte innert zwei Tagen definitiv beschlagnahmt worden seien, habe es nicht gegeben (act. 79 S. 14 Rz. 51). Vor dem Hintergrund, dass der Computer passwortgeschützt gewesen sein, wären die Strafverfolgungsbehörden gemäss ukrainischem Recht verpflichtet gewesen, bei fehlender Einwilligung Q._____s zur Durchsuchung eine Bewilligung des Berufungsgerichts einzuholen. Eine solche Bewilligung fehle (act. 79 S. 14 Rz. 53). Die Durchsuchung des Computers sei durch einen nicht lizenzierten Experten erfolgt, der seine Ergebnisse nicht in ei- nem Expertenbericht festgehalten habe (act. 79 S. 15 Rz. 54 ff.; vgl. auch act. 82 und 83/21–23).
- 30 - Der ukrainische Vertreter J._____s war, als er am 5. Juli und 24. November 2017 Einsicht in die ukrainischen Strafuntersuchungsakten nahm, von der Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 222 der Strafprozessordnung der Ukraine berechtigt erklärt worden (act. 37/39–40, 59/46–47), to disclose the information related to the pre-trial investigation in criminal proceed- ings No …716 of 12.08.2015, for further use, including but not limited to, by publica- tion in media and use in the criminal, civil and commercial proceedings in Ukraine and other jurisdictions, to extent required and sufficient for such use. Am 7. Dezember 2017 ordnete dieselbe Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die gewährte Akteneinsicht an (act. 81/3/4 Bl. 6, deutsche Übersetzung): Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung über die Schliessung des Strafverfah- rens in Empfang genommen wurde, ist es Euch verboten, die vertraulichen Informa- tionen betreffend der obenerwähnten Personen, die im Verlauf der Akteneinsicht in das Strafverfahren Nr. …716 erhalten wurden, zu nutzen und in den Massenmedi- en zu verkünden. Die Tragweite dieser Anordnungen kann ohne genaue Kenntnis des ukrainischen (Strafprozess-)Rechts nicht überblickt werden, und im Rahmen dieses summari- schen Verfahrens können keine weiteren Abklärungen erfolgen. Es erscheint je- denfalls nicht angezeigt, die Verwertung der eingereichten Urkunden zu verwei- gern.
2. DARLEHENSVERTRAG
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Der Arrestbefehl des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2016 (Geschäfts-Nummer EQ160244; Forderungssum- me: Fr. 4'708'200.– nebst Zins) wird aufgehoben.
- Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– für den Arrestbefehl vom 11. November 2016 wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt.
- Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– für das erstinstanzliche Einspracheverfah- ren wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt und aus dem von der Beschwerdeführerin/Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin/Gläubigerin wird verpflichtet, der Beschwerdefüh- rerin/Schuldnerin den Betrag von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
- Die Beschwerdegegnerin/Gläubigerin wird verpflichtet, die Beschwerdefüh- rerin/Schuldnerin für das erstinstanzliche Einspracheverfahren mit Fr. 10'000.– und für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 10'000.– zu ent- schädigen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin/Schuld- nerin unter Beilage der Doppel von act. 79, 81/2-20, 82, 83/21-23, 84, 85/24- 25, 86 und 87/26-28, an die Vorinstanz und – im Dispositivauszug – an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. - 36 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170237-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 18. Juli 2018 in Sachen A._____ Limited, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, ("Schuldnerin") vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____ Limited, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, ("Gläubigerin") vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Y2._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2017 (EQ170016)
- 2 - Erwägungen: I. (PROZESSGESCHICHTE) 1. Die B._____ Limited mit Sitz in C._____ (im Folgenden Arrestgläubigerin) macht geltend, am 9. Januar 2012 mit der A._____ Limited (im Folgenden Arrestschuld- nerin), ebenfalls mit Sitz in C._____, schriftlich einen Vertrag über die Gewährung eines verzinslichen, spätestens per 9. Januar 2015 rückzahlbaren Darlehens von USD 4'865'000.– (Loan Agreement) geschlossen zu haben. Sie habe die Darle- hensvaluta am 9. Januar 2012 auf das Konto der Arrestschuldnerin bei der D._____ AG (heute D1._____ AG) überwiesen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 habe sie die Arrestschuldnerin vergeblich zur Zahlung sämtlicher ausstehenden Beträge innert 30 Tagen aufgefordert. Seit spätestens 16. Juni 2016 sei die Ar- restschuldnerin mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta und den Zinsen im Um- fang von USD 5'337'934.28 in Verzug (act. 1 Rz. 6–13, 20, 24). Am 11. November 2016 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich der Arrestgläubigerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrest für eine Forderung von Fr. 4'708'200.– (ent- sprechend 4,865 Mio. USD) nebst Zins zu 2,5 % seit 13. Februar 2012 (Gesch. Nr. EQ160244; es rechnete zwei Zahlungen der Arrestschuldnerin von insgesamt USD 10'900.– an den Zins an). Als Arrestgegenstände bezeichnete es Vermö- genswerte der Arrestschuldnerin bei der D1._____ AG, … [Adresse] (act. 4). Am
14. November 2016 wurde der Arrest vom Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen (act. 16/1). 2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl. Sie beantragte dem Arrestgericht, den Befehl aufzuheben,
- 3 - eventualiter die Arrestgläubigerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 317'273.80 zu verpflichten (act. 11). Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 wies das Arrestgericht die Einsprache (ein- schliesslich des Eventualantrages) ab (act. 52). Dem Antrag der Arrestschuldne- rin, zwecks Dokumentation der Parallelen und des systematischen Vorgehens der Gegenpartei die bezirksgerichtlichen Akten in Sachen Arrestschuldnerin/E._____ Limited (im Folgenden E._____) bzw. Arrestschuldnerin/F._____ Anstalt (im Fol- genden F._____) betreffend Arresteinsprache (Arrestverfahren EQ150187–90) beizuziehen (act. 11 S. 3, S. 4 Rz. 5), folgte es nicht. Es zog stattdessen die in den drei Verfahren Arrestschuldnerin/E._____ ergangenen erstinstanzlichen Ein- spracheentscheide vom 23. Januar 2017 (EQ160237–39) und die den dortigen Arrestforderungen zugrunde liegenden Kaufverträge vom 8. Dezember 2011 bei (act. 42–47). Den erstinstanzlichen Einspracheentscheid in Sachen Arrestschuld- nerin/F._____ (EQ160240) und den der dortigen Arrestforderung zugrunde lie- genden Kaufvertrag vom 8. Dezember 2011 reichte die Arrestschuldnerin selber ein (act. 37/32, 37/34). 3. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2017 erhob die Arrestschuldne- rin beim Obergericht mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 53; vgl. act. 49b). Sie hält am Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehls, even- tualiter Anordnung einer Sicherheitsleistung fest. Subeventualiter beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten einschliesslich jener des Arrestbewil- ligungsverfahrens bei (act. 1–50). Dem Antrag der Arrestschuldnerin, die oberge- richtlichen Akten in Sachen Arresteinsprachen Arrestschuldnerin/E._____ (PS170027–29) beizuziehen (act. 53 S. 2), wurde keine Folge gegeben. Es ist Sache der Parteien, die verfügbaren Aktenstücke einzureichen und die erhebli- chen Inhalte zu bezeichnen.
- 4 - Die Gerichtskosten wurden von der Arrestschuldnerin bevorschusst (act. 55 ff.). Am 1. Dezember 2017 erstattete die Arrestschuldnerin eine Noveneingabe (act. 58 und 59/46–58), welche sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 ankün- digungsgemäss ergänzte (act. 60 und 61/59–60; vgl. act. 58 Rz. 9). Am 31. Januar 2018 erstattete die Arrestschuldnerin eine weitere Noveneingabe (act. 64 und 65/61–75). Mit Verfügung vom 23. Februar 2018, versandt am 26. Februar 2018, wurde der Arrestgläubigerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 66). Mit einem der Post ebenfalls am 26. Februar 2018 übergebenen Schreiben teilten deren Rechtsvertreter der Kammer mit, dass die Arrestgläubigerin neue Rechts- vertreter mandatiert habe (act. 68). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wurde der Arrestgläubigerin, nachdem sich die neuen Vertreter aufforderungsgemäss mit ei- ner Vollmacht legitimiert hatten (vgl. act. 70 f. und 74 f.), erneut Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 76; vgl. act. 69). Die Beschwerdeantwort wurde am 26. März 2018 erstattet (act. 79; Beilagen: act. 81/2-20). Der Antrag lautet auf Abweisung der Beschwerde. Die Arrestgläubi- gerin beantragt weiter, die von der Arrestschuldnerin im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens neu eingereichten Unterlagen act. 59/51–58 und act. 65/68–73 aus dem Recht zu weisen (act. 79 S. 11 Rz. 35). Am 17. Mai, 29. Mai und 21. Juni 2018 erstattete die Arrestgläubigerin Novenein- gaben (act. 82 mit Beilagen act. 83/21–23, act. 84 mit Beilagen act. 85/24–25, act. 86 mit Beilagen act. 87/26–28). II. (RECHTLICHE VORBEMERKUNGEN) Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögens- gegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände
- 5 - vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Ein Arrest- grund ist namentlich gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Be- zug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Im Arresteinspracheverfahren (Art. 278 SchKG) erhält der Arrestschuldner Gele- genheit, sich nachträglich zur erteilten Arrestbewilligung zu äussern und das Ge- richt zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetrage- nen Einsprachegründe zu überprüfen. Über die Arrestbewilligung und -einsprache wird im summarischen Verfahren ent- schieden (Art. 251 lit. a ZPO). Die Glaubhaftmachung der Forderung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG umfasst den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrest- forderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos. Im Weiter- zug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO) (BGE 138 III 232 Erw. 4.1). Ob die Vorinstanz das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung) angewandt hat, ist eine frei zu prüfende Rechtsfrage. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden, d.h. die Frage, ob der den bun- desrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der beweisbelasteten Partei im konkreten Fall tatsächlich erbracht worden ist, betrifft die gerichtliche Beweiswürdigung. Diese gehört zur Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, Erw. 3.2). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn
- 6 - es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat- sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt. Namentlich in der Indizi- enbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Arrest- schuldners übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensicht- lich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, Erw. 3.2, mit Hinweisen). Für das Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide bestimmt Art. 278 Abs. 3 SchKG, dass die Parteien neue Tatsachen geltend machen kön- nen. Zum Novenrecht im erstinstanzlichen Einspracheverfahren äussert sich das Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat erkannt, dass echte Noven zulässig sind, in- dessen, soweit ersichtlich, bis heute die Frage offengelassen, wie es sich mit den unechten Noven verhält (BGE 140 III 466 = Pra 104 [2015] Nr. 25, Erw. 4.2.3 und 4.2.4; vgl. Boller, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, in AJP 2015 S. 1282 ff., S. 1296/97). Die Kammer hat sich für die umfassende Zulassung von Noven im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochen (OGer PS160170 vom 4. November 2016, Erw. II/2; ebenso Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 478; Jeandin, Point de Situati- on sur le Séquestre à la Lumière de la Convention de Lugano, in SJ 2017 II S. 27 ff., S. 42/43). Werden in der Stellungnahme des Arrestgläubigers zur Arrest- einsprache – dem zweiten Vortrag des Arrestgläubigers (nach dem Arrestgesuch)
– Noven unbeschränkt zugelassen, muss dem Arrestschuldner in seiner Stellung- nahme dazu das unbeschränkte Novenrecht aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zugestanden werden (vgl. zur Parteirollenverteilung KUKO SchKG- Meier-Dieterle, 2. Aufl., Art. 278 N 11; Weingart, a.a.O., Rz. 334 ff.). Die Noven- schranke fällt im summarischen Verfahren nach den ersten Vorträgen. Danach sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zuläs- sig. Das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und a) erst nachträg-
- 7 - lich entstanden sind (echte Noven) – so die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene bereinigte Gesetzesfassung (vgl. BBl. 2014 S. 8677; I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 344) – oder b) bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (ZR 116/2017 Nr. 38, Erw. II/5c mit Hinweisen; ZR 116/2017 Nr. 49, Erw. 3.2.3; vgl. den Überblick über Lehre und Rechtsprechung bei Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 306 ff.). Im Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide können – wie erwähnt – von Gesetzes wegen neue Tatsachen vorgebracht werden; dies entge- gen Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Zulässig sind zumindest echte Noven. Ob unter bestimmten Voraussetzungen auch unechte Noven zulässig sein könnten, liess das Bundes- gericht, soweit ersichtlich, bis heute ebenfalls offen (BGE 140 III 466 = Pra 104 [2015] Nr. 25, Erw. 4.2.3; Boller, a.a.O., S. 1296/97; Jeandin, a.a.O., S. 42). Nach der in der Lehre überwiegend vertretenen Meinung – welcher die Arrestgläubige- rin beipflichtet (act. 79 S. 4 ff. Rz. 5–36) – können nur echte Noven, d.h. solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind, geltend gemacht werden (vgl. die Hinweise in SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 278 N 36). Zu folgen ist aber dem Basler Kommentar, der zur Vermeidung unnötiger Härten vor dem Ein- spracheentscheid eingetretene Tatsachen jedenfalls so weit zulassen will, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden (BSK SchKG-Reiser, 2. Aufl., Art. 278 N 49; vgl. auch BSK SchKG EB-Bauer, Art. 278 ad N 49; Weingart, a.a.O., Rz. 505). Unter dieser Voraussetzung sind auch un- echte Noven – wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden – grundsätzlich bis zur Beratungsphase zuzulassen (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.6 betreffend das Beru- fungsverfahren; Reut, a.a.O., Rz. 365 i.V.m. Rz. 344). Von dieser von der Kam- mer in ihren Entscheiden PS170027–29 vom 24. Januar 2018 geäusserten Auf- fassung abzuweichen besteht kein Anlass.
- 8 - III. (ERSTINSTANZLICHE PARTEIVORBRINGEN, VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN)
1. ARRESTBEGRÜNDUNG (ACT. 1) Die Arrestgläubigerin begründete ihre Arrestforderung – wie erwähnt – damit, mit der Arrestschuldnerin am 9. Januar 2012 einen Vertrag über die Gewährung ei- nes spätestens per 9. Januar 2015 zurückzahlbaren, verzinslichen Darlehens von 4,865 Mio. USD (Loan Agreement) geschlossen und die Darlehensvaluta am
9. Januar 2012 ausgerichtet zu haben. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 habe sie die Arrestschuldnerin vergeblich zur Zahlung sämtlicher ausstehenden Beträge innert 30 Tagen aufgefordert. Seit spätestens 16. Juni 2016 sei die Arrestschuld- nerin mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta samt Zinsen in Verzug (act. 1 Rz. 6–13, 20, 24). Zur Glaubhaftmachung reichte die Arrestgläubigerin im Wesentlichen folgende Unterlagen ein:
– Darlehensvertrag (Loan Agreement) CTL-CIL/2012-01, datiert vom 9. Januar 2012 (act. 3/6 = act. 28/6),
– Bankkontoauszug (Bank D._____) der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Belastung von 4,865 Mio. USD per 9. Januar 2012 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment or- der A._____ Limited – loan agreement CTL-CIL-2012/01 (act. 3/7 = act. 28/7),
– Bankkontoauszug der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Gutschrift von USD 10'000.– per 19. Oktober 2012 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment A._____ Limited – in acc with loan agreement CTL-CIL-2012/1 (act. 3/8 = act. 28/8),
– Bankkontoauszug der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Gutschrift von USD 900.– per
18. Juli 2013 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment A._____ Limited – In ac- cordance with Loan Agreement No. CTL-CIL-2012/1 (act. 3/9 = act. 28/9),
– Zahlungsaufforderung Arrestgläubigerin vom 10. Mai 2016 (act. 3/10 = act. 28/10),
– "Certificate of Incumbency" vom 3. März 2016, wonach G._____ (Unterzeichner der den Vertretern der Arrestgläubigerin in diesem Verfahren erteilten Vollmachten [act. 2 und 75]) seit 27. Mai 2010 Direktor der Arrestgläubigerin ist (act. 3/4 = act. 28/4),
– "Certificate of Incumbency" vom 4. April 2011, wonach H._____ ab 27. Mai 2010 Direk- tor der Arrestschuldnerin war (act. 3/5 = act. 28/5). (I._____, der am 15. November
- 9 - 2016 die Rechtsvertreter der Arrestschuldnerin bevollmächtigt hat [act. 8a–b, act. 12], ist laut einem von der Arrestschuldnerin eingereichten Certificate of Incumbency vom
30. September 2016 seit 14. Juli 2016 Direktor der Arrestschuldnerin.)
2. ARRESTEINSPRACHE (ACT. 11) Die Arrestschuldnerin wandte ein, ein Darlehensvertrag existiere nicht (act. 11 Rz. 9). Der Vertrag sei nie gültig abgeschlossen worden "und daher simuliert" (act. 11 Rz. 23). Der streitige Betrag sei als Teil eines von J._____ und K._____ vereinbarten Vermögens-Splittings bzw. im Rahmen einer von diesen vereinbar- ten "Neustrukturierung und Aufteilung von Eigentumsrechten an Vermögenswer- ten" unentgeltlich an die Arrestschuldnerin überwiesen worden (act. 11 Rz. 10, 25). Die Arrestgläubigerin habe ihr Konto als Durchlaufkonto zur Verfügung ge- stellt, um im Rahmen des Splittings von der L._____ Ltd. (einer Firma aus der Firmengruppe der Geschäftspartner J._____ und K._____; im Folgenden: L._____) gehaltene Barbeträge an die Arrestschuldnerin zu leiten (act. 11 Rz. 26). Der Darlehensvertrag reihe sich in eine Vielzahl von Verträgen ein, mit welchen K._____ nicht existente Forderungen gegen J._____ oder gegen von ihr be- herrschte Unternehmen zu begründen versuche. Dazu seien entweder Unter- schriften gefälscht worden oder Verträge ohne Zustimmung der berechtigten Per- sonen und/oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt worden (act. 11 Rz. 46). Im Einzelnen (act. 11 Rz. 13 ff.):
a) J._____ habe 1989 ihre Geschäftstätigkeit in der Ukraine gestartet und bis Ende der 1990er Jahre eine grössere Firmengruppe aufgebaut. Anfang 2000 sei diese je zur Hälfte von ihr und M._____ auf der einen Seite und N._____ auf der andern Seite gehal- ten worden. Zu dieser Zeit sei auch die Firma O._____ zur Firmengruppe gestossen, welche einen massgeblichen Anteil zu den Erträgen der Gruppe beigesteuert habe. Zu- sätzlich zu ihren Anteilen an der Firmengruppe sei J._____ an einzelnen Firmen wie der P._____ Anstalt (im Folgenden: P._____) mit Sitz in … [Staat] wirtschaftlich berechtigt (act. 11 Rz. 13). K._____ habe sich wie auch Q._____ innerhalb der Firmengruppe hochgearbeitet. K._____ sei zum Präsidenten und Q._____ zum Mitglied des Verwaltungsrates der
- 10 - O._____ befördert worden. J._____ habe auch sonst immer mehr Verantwortung an K._____ abgegeben und sich mehr und mehr aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen. Um ihm einen Anreiz zu geben, sich weiterhin um die Geschäfte der Firmengruppe zu kümmern, und als Dank für die gute Arbeit in der Vergangenheit habe sie ihn schliesslich zu ihrem gleichwertigen Geschäftspartner ernannt und ihm im Jahre 2005 die Hälfte ihrer Firmenanteile überschrieben bzw. mit ihm die R._____ Limited gegründet, welche teil- weise als Holding fungiert habe. Seither habe K._____ die Geschicke der Firmen bzw. Firmenanteile, welche zuvor J._____ allein gehört hätten, in weitestgehender Autonomie geleitet. Q._____ habe als seine rechte Hand fungiert und weitreichende Vollmachten, z.B. gegenüber Banken, gehabt (act. 11 Rz. 14). Mit dem Verkauf der O._____ hätten J._____ und K._____ in den Jahren 2010/2011 ei- nen Erlös von mehreren hundert "Millionen" erzielt. Ende 2011 habe J._____ festgestellt, dass sie von K._____ bezüglich eines Teils des ihr zustehenden Verkaufserlöses hinter- gangen worden sei, worauf sie die umgehende Aufteilung der gemeinsamen Firmenantei- le und der von den Firmen gehaltenen liquiden Mittel verlangt habe. K._____ und J._____ hätten sich auf ein Aufteilungsprozedere geeinigt. Q._____, der das volle Ver- trauen beider Seiten genossen und Zugriff auf die Konten der verschiedenen Firmen ge- habt habe, sei mit der administrativen Abwicklung der Aufteilung beauftragt worden (act. 11 Rz. 15). Im Rahmen der Aufteilung der Firmenanteile habe J._____ unter anderem die Arrest- schuldnerin und die Firma S._____ erhalten und die P._____ behalten. K._____ habe un- ter anderem die E._____ und die F._____ erhalten. Auch die Arrestgläubigerin (B._____ Limited) sei ihm zugeteilt worden. Die von den verschiedenen Firmen gehaltenen Wert- schriften seien je hälftig aufgeteilt worden und es sei jeweils eine Hälfte ohne Entschädi- gung auf eine Firma des jeweils anderen Geschäftspartners übertragen worden. Gleich- zeitig seien auch die übrigen liquiden Mittel aufgeteilt und der Erlös aus dem Verkauf der O._____, soweit nicht bereits geschehen, verteilt worden (act. 11 Rz. 16, 25). K._____ habe verschiedene Verträge aufsetzen lassen, welche – entgegen den Abma- chungen und im Widerspruch zum Zweck der hälftigen Aufteilung – für die Transfers an J._____ einen Kaufpreis bzw. eine Rückzahlung vorgesehen hätten. Diese Verträge habe er unter anderem durch Q._____ "gegenzeichnen bzw. abstempeln" lassen, um so ohne Rechtsgrund eine Rückzahlungspflicht fingieren zu können (act. 11 Rz. 17). Der von der Arrestgläubigerin im Arrestbegehren aufgeführte Devisentransfer sei – wie die Transakti-
- 11 - onen, welche Gegenstand der vorn erwähnten Arrestverfahren in Sachen E._____/ Arrestschuldnerin und F._____/Arrestschuldnerin gebildet hätten – Teil des Aufteilungs- prozesses (act. 11 Rz. 16). J._____ habe schliesslich herausgefunden, dass auch Q._____ gegen ihre finanziellen Interessen gearbeitet und ihr Vertrauen missbraucht habe, und sich von ihm getrennt. Zwischen K._____ (sowie ihm nahestehenden Personen und Firmen) und J._____ (und den Firmen, an denen sie wirtschaftlich berechtigt sei) sei eine offene Auseinanderset- zung entbrannt. Firmen der beiden ehemaligen Geschäftspartner seien deshalb in Liech- tenstein, Zypern und der Schweiz in Verfahren verwickelt (act. 11 Rz. 18).
b) Weiter machte die Arrestschuldnerin geltend, K._____ und J._____ hätten die ver- einbarte Vermögensaufteilung am 21. November 2011 in … [Ort] in einem beidseits un- terzeichneten Protokoll festgehalten. Q._____, der damalige Vertraute beider Seiten, ha- be das Protokoll am 23. November 2011 per E-Mail an die D._____ übermittelt und fest- gehalten, dass die notwendigen zukünftigen Transaktionen daraus ersichtlich seien. Nach dieser E-Mail und weiteren Transferinstruktionen habe die D._____ den im Arrest- begehren aufgeführten Devisentransfer vom Konto der Arrestgläubigerin auf das Konto der Arrestschuldnerin ausgeführt (act. 11 Rz. 19, 21, 23; act. 13/4–5). Die Arrestschuldnerin legte ihren Ausführungen die angeblich an die D._____ ge- richtete E-Mail Q._____s vom 23. November 2011 mit folgenden Anhängen bei (act. 13/4):
– Protokoll Treffen K._____/J._____ vom 21. November 2011 in … [Ort], mehrheitlich geschwärzt (englische Übersetzung: act. 13/5),
– Instrument of Transfer, dat. 22. November 2011: Übertragung einer Aktie der Arrest- schuldnerin von K._____ auf J._____ ("for good and valuable consideration received from J._____"),
– Instrument of Transfer, dat. 22. November 2011: Übertragung einer E._____-Aktie von J._____ auf K._____ ("for good and valuable consideration received from K._____"). Die Mail Q._____s mit den Anhängen lautet: Dear As I wrote you before the Agreement about dividing of high liquidity assets signed by BOs [offensichtlich: Beneficial Owners]. Please find a copy of this agreement in
- 12 - attachment. I left visible [Hervorhebung durch das Gericht] the articles about re- quired and future transactions in CL. Also I'm sending you the copies transfer in- struments that will be send nearest time to Cyprian agent to make changes in regis- tration records. I'm ready to prepare money transfer orders for cash funds. But I would like to ask you to send me an information about how can I do dividing of Advisory T._____ portfolio, own E1._____ and own F1._____ portfolios. Do you need in any special forms? Das Protokoll K._____/J._____ hat in der englischen Übersetzung folgenden Wortlaut (act. 13/5): Minutes Of the Meeting of the owners of the group of companies This meeting was held in the City of … [Ort] on 21 day of November 2011 between: Mr K._____ (hereinafter referred as "Party-1") and Ms J._____ (hereinafter referred as "Party-2"). Hereinafter referred as "Parties". PREAMBLE WHEREAS Parties to these Minutes wish to structure property rights over assets of the group of companies (hereinafter referred as "Group"); WHEREAS Parties to this agreement wish to receive full and comprehensive infor- mation regarding plans of activity of the Group and its financial results on a regular annual, quarterly, monthly basis; WHEREAS Parties to this Minutes wish to split highly liquid assets, which include monetary funds and bonds (corporate and sovereign); WHEREAS Parties to this agreement wish to restrict powers of an authorized per- son with regard to monetary transactions in the bank D._____ (Zurich); WHEREAS Parties to this Minutes wish to receive additional regular profits from security portfolios (corporate bonds, convertible bonds, sovereigns, etc.) which were formed or which will be formed in Bank D._____ (Zurich) and/or in any other banks, brokers, depositors, etc. [blacking out of paragraphs] Parties signed this Minutes as follows. ARTICLE 1 [blacking out of paragraphs]
8. The parties agreed on the distribution of liquid assets owned by the Group that include the funds in bank accounts of joint companies and portfolios of bonds, cer- tificates, and other securities in bank accounts of joint companies (except for partic- ipatory interest for companies of the Group). To this end, the Parties will carry out between themselves the split of the companies, with highly liquid assets in their balance sheets, by the respective assignment or sale of their ownership share to the other Party. Following such split, each of the Parties will receive on the current
- 13 - account of its company 50 % of all monetary funds which are held on accounts of joint companies, and 50 % of all security portfolios by simple and equal split of port- folios by each of sections and transfer of such half to the other Party's company's accounts. [blacking out of paragraphs] ARTICLE 2 LIMITATIONS [blacking out of paragraphs]
10. Legal address of bank D._____ (Zurich) […] ARTICLE 3 PLANNING AND REPORTING OF THE GROUP, PROFITS AND LOSSES [blacking out of paragraphs] ARTICLE 4 SPECIAL TERMS AND CONDITIONS
13. [blacking out of paragraphs] Since according to the above decision of the Parties on the split of highly liquid as- sets of the Group there will not remain funds and highly liquid assets in the joint companies, the Parties determined to establish a reserve that is equal to the amount of loans provided by "U._____-Bank" and secured by personal guarantees of Party-1 (hereinafter referred as the "Indemnification Fund"). The source of financ- ing of the Indemnification Fund will be the revenue from implementation of the pro- ject gated residential community of town houses "… [Name]" (… [Ort]). The funds of the Indemnification Fund will be placed as monetary funds on the account of a joint company with the bank D._____ (Zurich). The funds of the Indemnification Fund may be used for purchase of highly liquid bonds (corporate or sovereign bonds), with rates not lower than S&P AA. [blacking out of paragraphs]
14. The Minutes that were executed on 14 November 2011 fully loses force and is without effect after the execution by the Parties of the present Minutes. Zu der auf der E-Mail Q._____s vorgenommenen Abdeckung des Adressaten äusserte sich die Arrestschuldnerin nicht. Sie erläuterte auch nicht, weshalb sie das im Zentrum ihrer Sachdarstellung stehende Protokoll nur in der mehrheitlich geschwärzten Fassung des E-Mail-Anhangs einreichte (act. 11 Rz. 19–24). Weiter reichte die Arrestschuldnerin im Wesentlichen folgende Belege ein:
– Zusammenstellungen über Geld-, Bond- und Goldtransaktionen zwischen der Arrest- schuldnerin, F._____, der Arrestgläubigerin, E._____ u.a. (Erstellerangabe: D1._____) (act. 13/7–8),
- 14 -
– diverse Unterlagen aus einem liechtensteinischen Verfahren in Sachen F._____/ P._____ (act. 13/11–12, 13/17–18, 13/9–10),
– Unterlagen aus einem ukrainischen Strafverfahren: ● "Notice of Suspicion" der ukrainischen Staatsanwaltschaft in … [Ort] vom
26. Dezember 2016: Anzeige des Verdachts strafbaren Verhaltens an K._____ (act. 13/13–14; vgl. die deutsche Übersetzung in act. 26/23), ● Beschlagnahmeverfügung eines ukrainischen Untersuchungsrichters vom
29. Dezember 2016 (ukrainische Fassung: act. 13/15; englische Übersetzung des ersten Teils der Erwägungen: act. 13/16; teilweise deutsche Übersetzung: act. 26/24).
3. STELLUNGNAHME DER ARRESTGLÄUBIGERIN ZUR ARRESTEINSPRACHE (ACT. 27) Die Arrestgläubigerin hielt der Arrestschuldnerin entgegen, der Bezug zwischen den Behauptungen zur "angeblichen" Teilungsvereinbarung K._____/J._____ und dem vorliegenden Streitfall fehle (act. 27 Rz. 22, 31, 58, 62, 64, 67, 74, 77, 80, 87, 89, 91 f., 98, 101, 123, 124, 127, 151, 153, 166, 178). Es sei nicht ersichtlich, ob überhaupt jemand bzw. wer das so oder anders bis zur Unkenntlichkeit ge- schwärzte Dokument unterzeichnet haben solle. Die angeblichen Unterschriften unter dem als Protokoll vom 21. November 2011 bezeichneten Dokument seien nicht leserlich (act. 27 Rz. 82). Sie ergänzte die Arrestbegründung dahin, dass die (nicht leserlichen) Unterschrif- ten auf dem Darlehensvertrag von G._____ (seitens der Arrestgläubigerin) und von H._____ (seitens der Arrestschuldnerin) stammten, d.h. von den (damaligen) Zeichnungsberechtigten der Parteien (act. 27 Ziff. 3.4.1 S. 10 ff., act. 27 Rz. 55, 74, 138, 143; act. 3/4 bzw. 28/4 und act. 3/5 bzw. 28/5). Weiter behauptete sie, die Arrestschuldnerin habe in ihrer Antwort auf die Zah- lungsaufforderung der Arrestgläubigerin vom 10. Mai 2016 die Unterzeichnung des Darlehensvertrages zugestanden (act. 27 Ziff. 3.4.2 S. 12 f.; act. 3/10, 28/20). Das Antwortschreiben der Arrestschuldnerin vom 25. Juli 2016 lautet (act. 28/20): We refer to your letter of 10 May 2016 (the Demand), according to which B._____ Limited (B._____) wrongly demands repayment of alleged debt of the principal
- 15 - amount of loan and interests by A._____ Limited (A._____) under Loan Agreement No CTL-CIL/2012-01 of 9 January 2012 (the Loan Agreement). A._____ does not admit the existence of any debt under the Loan Agreement for several reasons. Firstly, the Loan Agreement was a part of restructuring of the businesses between its beneficial owners, Ms J._____ and Mr K._____ (the Transaction). ln fact, the Loan Agreement was executed to carry out the Transaction and no real financial li- abilities have ever existed under the Loan Agreement. A._____ did not undertake any obligations except for those, which related to restructuring of the businesses. As a result, A._____ does not owe any financial liabilities or any other obligations to B._____ under the Loan Agreement. The Demand is a part of a larger fraudulent scheme of striping off the assets of Ms J._____. We refer to the Verdict of Regional Court of the Principality at Vaduz (Liechtenstein) of 24 May 2016 in case No 05 CG.2015.298 serial No. 28 (attached to this letter). According to this Verdict, five model loan agreements between F._____ Anstalt and P._____ Anstalt were found to have been entered into unlawfully. The Court in this case concluded that the payments under those five model loan agreements were made either to pay invoices or to reallocate profits. This verdict is a very illustrative example of a single piece of overall fraud commit- ted against Ms J._____. The Demand is just another unlawful attempt to claim non- existent debts from A._____. Secondly, the Loan Agreement was executed without proper approval or authoriza- tion of Ms J._____, who was one of the beneficial owners of B._____ and A._____. Finally, Ms J._____, as the beneficial owner of B._____, did not instruct andIor au- thorize any representative of B._____, including Mr G._____, to prepare or deliver any demand under the loan Agreement, including this Demand, to A._____. We urge the management and representatives of B._____ not to undertake any ac- tions, which could impair A._____ operations to the detriment of one of the benefi- cial owners. All rights are reserved.
4. STELLUNGNAHME DER ARRESTSCHULDNERIN ZU ACT. 27 (ACT. 35) Die Arrestschuldnerin, die in der Arresteinsprache (beiläufig) geltend gemacht hatte, die Arrestgläubigerin (B._____) sei im Rahmen der Vermögensaufteilung K._____ zugeteilt worden (act. 11 Rz. 25), macht neu geltend, K._____ und J._____ seien je zur Hälfte Eigentümer (act. 35 Rz. 6; vgl. act. 37/27a). Weiter macht die Arrestschuldnerin geltend, die angeblich H._____ (als Organ der Arrestschuldnerin) zuzuschreibende Unterschrift auf dem Darlehensvertrag stamme nicht von diesem; sie schliesse aber nicht aus, dass er seine Funktion missbraucht und zugunsten K._____s irgendwelche inexistenten Verträge unter- zeichnet habe (act. 35 Rz. 3, 11, 22, 29).
- 16 - In Liechtenstein sei gegen K._____ und Q._____ wegen Verwendung von ge- fälschten und rückdatierten Urkunden im Zivilprozess bzw. wegen Prozessbetrugs ein Strafverfahren eröffnet worden. K._____ sei sodann auf Ersuchen der Ukraine durch Interpol ausgeschrieben worden. Nicht nur K._____ stehe im Zentrum von Ermittlungen der ukrainischen Staatsanwaltschaft; Q._____, H._____ und G._____ gehörten zum Kreis der Mittäterschaft verdächtiger Komplizen (act. 35 Rz. 8 ff.). Q._____, welcher mit der Umsetzung des Asset-Splittings zwischen K._____ und J._____ beauftragt worden sei, habe zwecks Umsetzung des Splittings diverse Verträge anfertigen lassen, welche er gegenüber Banken als Erklärung für die Transaktion verwendet habe. Die Arrestschuldnerin sei in ihrem Brief vom 25. Juli 2016 davon ausgegangen, dass es sich auch beim Darlehensvertrag um einen solchen simulierten Vertrag handle (act. 35 Rz. 40; vgl. act. 11 Rz. 27). Dass der Darlehensvertrag nur zur Simulation aufgesetzt worden sei, ergebe sich im Weiteren aus folgenden Unterlagen:
– E-Mail Q._____ an V._____ vom 11. Juni 2014 (act. 37/44–45),
– E-Mail W._____, englische Rechtsvertreterin von K._____ und Q._____, an Q._____ vom 7. Oktober 2014 (act. 35 Rz. 47 ff.; act. 37/41–42). Die Mail Q._____/V._____ betrifft einen Vertrag zwischen F._____ und der Ar- restschuldnerin. Die Mail W._____/Q._____ vom 7. Oktober 2014 enthält "Preli- minary Questions" einer Londoner Anwältin, welche Q._____ zum Zweck der In- struktion der Anwältin durch K._____ beantworten lassen sollte (act. 37/41–42): … Also, please note that it is very important to obtain full and accurate answers to questions raised in order that the strategy is built on solid foundations. If, for exam- ple, A._____ has a strong defence to the claims, then any interim relief obtained may be lost and the client may be responsible for damages caused by the interim relief plus costs. The protocol:
a. Please provide an overview of the business and assets that were the sub- ject of the protocol, what companies were involved in the structure and how the companies were owned.
- 17 -
b. Please provide a short commentary on the events that led to the protocol, in order to enable us to understand the factual matrix.
c. Please provide the earlier signed version of 14 November
d. Please also provide any drafts of the protocol and emails/other corre- spondence evidencing its negotiation
e. Please can we have documentation regarding implementation of the proto- col, including:
i. The calculation of the division of cash, bonds and other securities pur- suant to clause 9 of the protocol. How does the payment by A._____ of
c. $20m for the securities fit with this calculation? ii. Correspondence relating to non-compliance with terms of the protocol, including requests made for compliance and any reasons given for non- compliance. lf none, please explain why there are none.
f. Why have no steps been taken to date to enforce compliance with the pro- tocol? The sale agreements and loan agreement:
a. Was it intended that the express obligations in each of these agreements be complied with? If not, in what respects were they not intended to be complied with?
b. It is understood that that whilst the payment pursuant to the loan agree- ment was documented as a loan, the payment made was in reality part of the settlement. ls that correct? lf so:
i. Why was it documented as a loan? ii. Will it be said that payment under the sale agreements was also not meant to be paid and this was in reality a distribution of the relevant se- curities? iii. Why document a cash payment from E._____ to A._____ as a loan ra- ther than simply deduct the loan amount from the price payable under the sale agreements for securities?
c. ln any event, why did E._____ make the cash payment pursuant to the loan agreement rather than simply set off against the cash payment it was due to receive from A._____?
d. The sale agreements refer to the transfer of rights after total payment is made. Have any rights been retained? Has E._____ received benefits from the securities as a consequence? The debt claimed:
a. Please provide copies of any demands made for payment and/or com- plaints made about non-payment. lf none, please explain why there are none.
b. Please provide copies of any responses to demands.
c. Why have no steps been taken for more than 2 years to seek payment?
d. What defences, if any, is it envisaged will be raised? The risk of dissipation:
- 18 -
a. Please provide full details regarding recent events in Ukraine, together with backing documents, including:
i. Evidence of dishonest conduct by J1._____ ii. Evidence of forgery and evidence to link the same to J1._____ iii. Evidence of corporate raiding and evidence to link the same to J1._____
b. What other evidence is there to point to J1._____ being dishonest and/or that there is a real risk that any arbitration award or judgment against A._____ and/or J1._____ will go unsatisfied? Jurisdiction/choice of law: […] Schliesslich reichte die Arrestschuldnerin weitere Unterlagen ein, etwa (act. 36):
– zwei Aktienzertifikate der Arrestgläubigerin (act. 37/25),
– Declaration of Trust Foradari zugunsten J._____ (act. 37/26),
– Engagement Letter J._____/K._____ an Anwalts- und Rechtsberatungskanzlei in … [Ort] vom 28. Januar 2013 (act. 37/27a–b),
– Notice of Suspicion der ukrainischen Staatsanwaltschaft in … [Ort] vom
26. Dezember 2016: Anzeige des Verdachts strafbaren Verhaltens an H._____ (act. 37/29–30),
– Urteil Vorinstanz in Sachen F._____/Arrestschuldnerin betreffend Arresteinsprache vom 24. April 2017 (Geschäft EQ160240) (act. 37/32),
– Securities Sale and Purchase Agreement F._____/Arrestschuldnerin NTA-CIN- 12/2011-01 vom 8. Dezember 2011 (act. 37/34),
– Kurzbericht AA._____ AG vom 13. Juni 2017 (Unterschriftenvergleich) (act. 37/36; vgl. act. 37/35),
– E-Mail D1._____ (AB._____@D1._____.com) an AC._____ (ukrainische Rechts- vertretung von J._____) (AD._____@AC._____.com) vom 13. September 2016 mit Anhängen (act. 37/43). Der E-Mail der D1._____ lässt sich entnehmen, dass die von der Arrestschuld- nerin mit abgedecktem Adressaten eingereichte Mail Q._____s vom 23. No- vember 2011 tatsächlich an die D1._____ – bzw. wohl an die D._____ AG – ge- richtet war und der Arrestschuldnerin von der D1._____ zur Verfügung gestellt wurde (act. 37/43).
- 19 - Die Arrestschuldnerin beantragte sodann die Edition verschiedener Urkunden:
– Protokoll K._____/J._____ vom 21. November 2011 in ungeschwärzter Fassung durch Q._____ (c/o Arrestgläubigerin) und die Arrestgläubigerin,
– Securities Sale and Purchase Agreement F._____/A._____ im Original,
– Loan Agreement der Parteien im Original, und die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung, dass die H._____-Unter- schriften auf dem streitigen Darlehensvertrag (vgl. act. 3/6) und dem F._____- Vertrag (vgl. act. 37/34) nicht von derselben Hand stammten. Sie machte geltend, es sei J._____ "trotz wiederholter Bemühungen" nicht gelungen, eine unge- schwärzte Fassung des Protokolls vom 21. November 2011 erhältlich zu machen (act. 35 Rz. 50). Die eingereichte geschwärzte Fassung sei ihr von der D1._____ überlassen worden, welche sie seinerzeit von Q._____ in diesem Zustand erhal- ten habe (act. 35 Rz. 51, 64, act. 37/43).
5. VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN (ACT. 52) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, vorab sei zu prüfen, ob der von der Ar- restgläubigerin behauptete Darlehensvertrag auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Arrestschuldnerin noch glaubhaft erscheine. Könne die Arrest- schuldnerin am Bestehen des Darlehensvertrages keine hinreichenden Zweifel wecken, sei in einem zweiten Schritt näher auf den von ihr behaupteten Grund der Geldüberweisung (Vermögens-Splitting) einzugehen (act. 52 Erw. 6.1 S. 9). Trotz der Bestreitung der Arrestschuldnerin erscheine es glaubhaft, dass der Dar- lehensvertrag für die Arrestschuldnerin von H._____ unterzeichnet worden sei, welcher laut Certificate of Incumbency zeichnungsberechtigt gewesen sei (a.a.O. Erw. 6.2.2.2 S. 11–14). Die Behauptung, dass der Darlehensvertrag auf der an- dern Seite auch nicht von G._____ unterzeichnet sei, sei als blosse Schutzbe- hauptung zu werten (a.a.O. Erw. 6.2.2.3 S. 14 f.). Für die Behauptung, gefälschte und/oder ohne Legitimation erstellte Verträge erschienen als "Standard-Geschäft" K._____s, lasse sich weder aus dem Verfahren in Liechtenstein noch aus den Zürcher Parallelverfahren etwas ableiten (a.a.O. Erw. 6.2.2.4). Die Arrestschuld- nerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass gegen K._____, Q._____, H._____ und
- 20 - G._____ sowie weitere Personen im Zusammenhang mit der Firmengruppe AE._____ Strafverfahren pendent seien. Sie habe aber weder (substantiiert) be- hauptet noch mittels geeigneter Urkunden glaubhaft gemacht, dass die Verfah- rensparteien dieser Gruppe angehörten (a.a.O. Erw. 6.2.2.5). Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Argument, der angebliche Darlehensvertrag sei nie gelebt worden, überzeugten nur bedingt (a.a.O. Erw. 6.2.2.6). Es könne keine Rede davon sein, dass K._____ und Q._____ gegenüber W._____ zugestanden hätten, dass der Darlehensvertrag simuliert und die Geldüberweisung infolge der Vermögensaufteilung geleistet worden sei. Der E-Mail Q._____s vom 11. Juni 2014 fehle es an Aussagekraft (a.a.O. Erw. 6.2.2.8). Die E-Mail W._____s vom
7. Oktober 2014 liefere keine hinreichenden Indizien für eine Fälschung oder Si- mulation des Darlehensvertrags (a.a.O. Erw. 6.2.2.7). Aus dem Schreiben der Ar- restschuldnerin vom 25. Juli 2016, womit sie auf die Zahlungsaufforderung der Ar- restgläubigerin vom 10. Mai 2016 reagiert habe, ergebe sich, dass sie vom Darle- hensvertrag Kenntnis gehabt haben dürfte. Das Gegenteil erscheine nicht als glaubhaft (a.a.O. Erw. 6.2.3). Die Arrestschuldnerin zeige – zusammengefasst – zwar ein paar Punkte auf, die für ihre Darstellung sprächen. Sie genügten jedoch nicht, um eine Fälschung oder Simulation des Darlehensvertrags glaubhaft zu machen (a.a.O. Erw. 6.2.4). Der von der Arrestschuldnerin behauptete Grund für die Überweisung vom
9. Januar 2012 (Aufteilung der von J._____ und K._____ gemeinsam gehaltenen Firmen) sei weder vollständiger noch glaubwürdiger dargelegt als jener der Ar- restgläubigerin. Der von der Arrestgläubigerin präsentierte Sachverhalt sei ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie sei nicht gehalten gewesen, den Hintergrund des eingereichten Darlehensvertrages näher zu erläutern. Der von der Arrestschuld- nerin behauptete Sachverhalt sei weder vollständig noch schlüssig. Zahlreiche Behauptungen seien nicht oder ungenügend durch Urkunden objektiviert (a.a.O. Erw. 6.3.3). Die Arrestforderung erscheine auch bei Berücksichtigung der Einsprache als glaubhaft (a.a.O. Erw. 6.3.3, 6.5 und 9). Auch die übrigen Arrestvoraussetzungen seien glaubhaft (a.a.O. Erw. 7 und 8).
- 21 - IV. (SCHRIFTSÄTZE IM BESCHWERDEVERFAHREN)
1. Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2017 (act. 53) Die Arrestschuldnerin beanstandet sowohl die vorinstanzlichen Erwägungen zum Darlehensvertrag als auch jene zum Splitting-Agreement. Zunächst rügt die Arrestschuldnerin eine Verletzung von Art. 178 ZPO (i.V.m. Art. 272 SchKG i.V.m. Art. 254 Abs. 1 ZPO) (act. 53 Rz. 6, 23–31). Sie macht gel- tend, begründet bestritten zu haben, dass der Darlehensvertrag gefälscht (ge- meint: echt) sei (act. 53 Rz. 27). Nach Art. 178 ZPO habe die Arrestgläubigerin deshalb den strikten Beweis der Echtheit der Unterschrift zu erbringen (act. 53 Rz. 28). Selbstredend könne ein Anspruch unter der ZPO nur anhand von Urkun- den glaubhaft gemacht werden, deren Echtheit von den Parteien unbestritten ge- blieben oder deren Authentizität in Anwendung von Art. 178 ZPO von der sich da- rauf berufenden Partei strikt bewiesen worden sei (act. 53 Rz. 25). Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung der Beweislast- regel gemäss "Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 178 ZPO" vor (act. 53 Rz. 32–34). Der Be- weis der Echtheit von H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag obliege der Arrestgläubigerin. Indem die Vorinstanz aber die Fälschung der Unterschrift H._____s als von der Arrestschuldnerin nicht glaubhaft gemacht qualifiziert habe, habe sie die Beweislast im Ergebnis der Arrestschuldnerin auferlegt. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungs- und Dispositionsmaxi- me verletzt. Sie habe auf Tatsachen und Beweismittel abgestellt, welche die Ar- restgläubigerin nicht behauptet bzw. angerufen habe (act. 53 Rz. 7, 35 ff.): So sei der von der Arrestschuldnerin beigezogene Gutachter zum Schluss gekommen, dass die H._____ zugeschriebenen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag und auf dem F._____-Vertrag nicht von der gleichen Person stammten. Damit sei der Nachweis erbracht gewesen, dass der Darlehensvertrag nicht von H._____ unter- zeichnet worden sei. Die Vorinstanz aber sei ohne entsprechende Behauptung der Arrestgläubigerin (die dazu nicht angehört wurde) aufgrund eines Vergleichs
- 22 - mit den H._____- und Q._____-Unterschriften auf den beigezogenen drei E._____-Verträgen (act. 42, 44 und 46) davon ausgegangen, dass die Ver- gleichsunterschrift auf dem F._____-Vertrag nicht von H._____ (sondern von Q._____) stamme und – sinngemäss – die H._____-Unterschrift auf dem Darle- hensvertrag echt sei (act. 53 Rz. 37). Obwohl sodann die Arrestgläubigerin der Behauptung der Arrestschuldnerin, dass der Darlehensvertrag nicht gelebt wor- den sei (unterbliebene Zinszahlungen; Zuwarten mit der Einforderung der angeb- lich monatlich geschuldeten Zinsraten während vier Jahren; Zuwarten mit der Rückforderung der angeblichen Darlehensvaluta während rund eineinhalb Jahren nach angeblicher Fälligkeit), nichts entgegengehalten habe, habe die Vorinstanz erwogen, das Darlehen sei angesichts des vereinbarten Darlehenszinses nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt worden, und daraus geschlossen, dass das Zuwarten mit der Rückforderung nicht lebensfremd gewesen sei (act. 53 Rz. 38 ff., Rz. 69 Abs. 5). Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz die Verletzung des Rechts auf Beweis und der Begründungspflicht vor. Sie habe die Edition des Vereinbarungsprotokolls vom 21. November 2011 durch die Arrestgläubigerin und Q._____ verlangt und dargelegt, dass sie nicht über das ungeschwärzte Protokoll verfüge (vgl. act. 35 Rz. 51). Die Vorinstanz habe dem Editionsbegehren nicht stattgegeben und dies nicht einmal begründet (act. 53 Rz. 41–43). Schliesslich wirft die Arrestschuldnerin der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung vor (act. 53 Rz. 45–74): Gestützt auf das Unterschriftengutachten hätte die Vorinstanz zwingend von ei- nem ungültigen Darlehensvertrag ausgehen müssen (act. 53 Rz. 56). H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag sei gefälscht. Der Darlehensvertrag sei nicht gelebt worden. W._____s Preliminary Questions könnten nicht auf völlig in Eigenregie aufgebauten Vermutungen basieren, sondern müssten auf Instruktio- nen beruhen (act. 53 Rz. 61). Die Mail W._____s vom 7. Oktober 2014 zeige, dass diese dahingehend instruiert worden sei, dass der Darlehensvertrag zwecks Simulation aufgesetzt worden sei. Die E-Mail Q._____s vom 11. Juni 2014 zeige, dass Q._____ nachträglich Verträge angefertigt habe, welche als Titel für das As-
- 23 - set-Splitting dienen sollten. Der streitige Betrag sei laut Aufstellung der D1._____ unter dem Titel "Transfer for Splitting" transferiert worden. K._____ und Q._____ seien, wie die Verfahren in Liechtenstein und der Ukraine zeigten, nicht glaub- würdig.
2. NOVENEINGABE DER ARRESTSCHULDNERIN VOM 1. DEZEMBER 2017 (ACT. 58) Nachträglich reichte die Arrestschuldnerin Dokumente ein, welche die ukrainische Staatsanwaltschaft auf Rechnern von Q._____ gefunden habe. Die ukrainischen Rechtsvertreter der Arrestschuldnerin hätten den Datenträger mit den Dokumen- ten am 24. November 2017 erhalten (act. 58 Rz. 9 f.; vgl. auch act. 60 und 61/59– 60). Es handelt sich um:
– E-Mail-Korrespondenz W._____/AF._____/Q._____ vom 13./14. Oktober 2014 betref- fend W._____s Preliminary Questions, unter anderem mit Antworten Q._____s (act. 59/51; vgl. act. 58 Rz. 13–17 sowie act. 59/48 und 59/52),
– Antworten auf W._____s Preliminary Questions vom 7. Oktober 2014 (vgl. vorstehend), angeblich von einem ukrainischen Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin namens AF._____ verfasst, undatiert (act. 59/53; vgl. act. 58 Rz. 18–21 sowie act. 59/48 und 59/54–55),
– Word-Dokument "Background": "History of Relations" zwischen J._____ und K._____ u.a.m., angeblich von Q._____, AG._____ (angeblich ein weiterer ukrainischer Rechts- vertreter der Arrestgläubigerin) und AF._____ verfasst (act. 59/58; vgl. act. 58 Rz. 22– 25 sowie act. 59/49 und 59/56–57). Die Arrestschuldnerin weist darauf hin, dass W._____ in ihrer E-Mail an Q._____ vom 13. Oktober 2014 festgehalten habe (act. 59/51): I have also received certain information from AF._____ of … [Kanzlei].
1. According to the attached comments from AF._____ on the preliminary ques- tions that we raised, at 2.b.iii., the "purchase price under the SPAs [Sale and Purchase Agreements] was never supposed to be paid." That fits with:
a. The absence of demands or action for over 2 years.
b. The fact that the loan was, we have been told, a payment without any inten- tion for the loan to be repaid.
c. The fact that the loan was paid to A._____ rather than set off against monies owed by A._____ under the SPAs. und Q._____ darauf geantwortet habe:
- 24 - All above mentioned is correct. All SPAs and Loan was made to execute clause 9 of the Protocol which didn't envisage the money settlements and repay. But never- theless couple of payments were made by A1._____ entity in accordance with SPAs. But these payments were made for joint companies financing and liabilities A1._____ to E2._____ and F1._____ companies were used as technical to close the cash transfers in accounting. Im Dokument "Background" werde auf den hier streitigen Darlehensvertrag zwar nicht spezifisch Bezug genommen. Doch werde explizit unter Bezugnahme auf die Arrestgläubigerin bestätigt, dass sie im Zusammenhang mit simulierten Darle- hen verwendet worden sei, um das Asset-Splitting zu vollziehen (act. 58 Rz. 24, act. 59/58 Ziff. 63). Die Beweismittel liessen keine Zweifel daran, dass das Asset-Splitting der wahre Grund der Zahlung von USD 4'865'000.– gewesen sei (act. 58 Rz. 26).
3. NOVENEINGABE DER ARRESTSCHULDNERIN VOM 31. JANUAR 2018 (ACT. 64) Die Arrestschuldnerin reichte weitere Urkunden ein, welche ihre Rechtsvertreter am 24. Januar 2018 auf den ihr am 24. November 2017 ausgehändigten Daten- trägern der ukrainischen Staatsanwaltschaft entdeckt hätten (act. 64 Rz. 14). Da- raus gehe hervor, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht, wie von der Arrestgläubigerin behauptet, von H._____ und G._____ stammten, son- dern erst im Jahre 2014 von zwei Sekretärinnen Q._____s gezeichnet worden seien (act. 64 Rz. 3). Im Vordergrund stehen folgende Unterlagen:
– E-Mail-Korrespondenz AG._____/Q._____ vom 23. und 29. Februar 2016 betref- fend die Arrestgläubigerin, von Q._____ mit E-Mail vom 1. März 2016 an unleser- lich gemachten Adressaten (offenbar AH._____) weitergeleitet (act. 65/72 und 65/73; vgl. act. 64 Rz. 17–21),
– Skype-Kommunikation, angeblich zwischen AH._____ und Q._____, vom 1. März 2016 (act. 65/68 Bl. 5 ff. bzw. act. 65/69 Bl. 3 ff.; vgl. act. 64 Rz. 22 ff.). Mit E-Mail vom 29. Februar 2016 richtete AG._____ unter dem Betreff "B._____ - docs" verschiedene Fragen an "user 2972" (offensichtlich Q._____) (act. 65/73, mit Hervorhebungen des Gerichtes):
- 25 - Q._____, greetings! Several additional questions regarding the provided documentation of B._____, if I may.
1. Did the creditor require repaying the loan? lf not, do I understand correctly that, in principle, it is possible to do now?
2. Considering article 4 of the Loan agreement ([I] attach [it] for convenience, so that you do not look for [it]), did the parties agree upon any other dates for the repayment (if [they] agreed, then it would be quite desirable to confirm the deal- ings – correspondence, an amendment to the agreement etc.)?
3. Regarding transfer of the loan funds – is it possible to receive the confirmation that they are transferred to the borrower (SWIFT, as I understand)? Apart from that, can you please tell, considering section 2.2. of the Loan agreement, wheth- er there were any requests from the borrower regarding receipt of the sum/its part? Basically, any correspondence regarding the transfer/payment of the inter- ests/repayment would be useful; if there is anything – please send.
4. Regarding the signatures, I suppose that they are 'alive' (not facsimile), yes? By the way, as [I] did not find the transcript of the signatures, do I understand cor- rectly that from A._____ – H._____, and from B._____ – G._____, yes?
5. Do we have the original of the Loan agreement? How much time it will take, if necessary, to arrange a courier delivery of it to Switzerland?
6. The sent corporate documents of B._____ – do I understand correctly that these versions are the most updated for the moment, yes? Would it be possible to re- ceive the originals or to prepare 'more updated' versions of following documents (I suppose that service providers will not want to provide their originals).
– The Certificate of Good Standing ([I] attach as an example the document of E._____ because there was not any regarding B._____),
– The Certificate of lncumbency ([I] attach for convenience). How much time will it take, if necessary, to arrange preparation of them (if necessary) in the form of notarized and apostilled documents (according to the attached examples) and courier delivery of them to Switzerland?
- 26 -
7. Regarding the issuance of outstanding invoices, the Swiss lawyers said not is- sue [them] yet. Q._____ leitete die Mail an AH._____ weiter, worauf die Kommunikation per Skype-Messenger weitergeführt worden sei (act. 64 Rz. 21 f.). Die Skype- Kommunikation, ebenfalls vom 1. März 2016, zwischen Q._____ [Q._____] und AH._____, lautet in der deutschen Übersetzung der Arrestschuldnerin wie folgt (act. 64 Rz. 24; die in der Übersetzung teilweise falsch dargestellte Richtung der Skype-Mitteilungen ist im Folgenden gemäss den Richtungsangaben im engli- schen und russischen Text korrigiert: act. 65/68–69): Q._____ AH._____ Q._____, Wir haben das Original dieser Verein- barung nicht gefunden; Können wir H._____ und G._____ fragen, ob sie die Vereinbarung repro- duzieren können damit wir es, wie von AG._____ [offenbar AG._____) angefragt, in die Schweiz senden können? Ja können wir aber das ist nicht gut ok, danke schreibe AG._____ darüber lass sie entscheiden was zu tun ist wir haben die existierende Kopie be- reits geschickt vielleicht ging es verloren als alles geliefert wur- de Wir können eine Kopie ausdrucken und fragen dass man das Dokument nochmals unterschreibt lass AG._____ entscheiden was besser ist ok, schreib ihm Vielleicht hat er es noch nicht weitergeschickt… dann könnten wir ein neues machen Nat ja Lass die Mädchen beide Ordner überprüfen: B._____ und A._____ für den Darlehensvertrag. Die haben bereits alles überprüft, ich habe die Post durchgesehen und rekonstruierte die ganze Situation um diese Vereinbarung mit den Mäd- chen. Ich möchte mit dir reden, sobald du Zeit hast. Ich bin an meinem Telefon
- 27 - Ich höre dich nicht Ich kann alles schreiben Bitte schalte deine Kamera aus wenn du das sagst lass mich schreiben Bitte schreib ich habe gerade schlechtes Internet Im März 2014 bat die AI._____ dringend um eine Liste der Kreditverträge für Zahlungen, ein- schliesslich dieser… sie waren in Word [Format], unsigniert. Ich habe damals geklärt, ob wir es selbst zwischen unseren Unternehmen unter- zeichnen können, um es schneller zu machen und von … [Ort] aus zu versenden. Deshalb ha- ben wir dies bei zwei Vereinbarungen getan, nämlich bei A._____-B._____ und AJ._____. Wir konnten uns damals nicht vorstellen, dass es ei- ne solche Situation geben würde… AG._____ antwortete, dass er darüber nachdenken würde, und ich weiss nicht, was ich jetzt tun soll, im Prinzip sollten sich die Unterschriften nicht unter- scheiden… Sind das nicht die Unterschriften von H._____ und G._____? Ich habe die Mädchen gebeten, anstelle von ihnen zu unterschreiben, damit die Unterschriften ähnlich aussehen. Ok. Wir werden das überstehen. Oder (wir) werden die Kopie neu un- terschreiben lassen oder eine neue erstellen. Ich habe eine Stunde lang gezittert, ich hatte Angst, dich anzurufen… Ich wollte, dass alles gut wird und jetzt kommt es zurück, um mich zu ver- folgen und es gab solche Fälle, insbesondere bei C._____ dann sollten wir das Exemplar unterschreiben, damit es ähnlich aussieht, also sollten wir viel- leicht AG._____ überzeugen, das neue zu unter- schreiben? und wirklich alle darin enthaltenen Signaturen sind rückwirkend? Was meinst du dazu? ich weiss es nicht Wir werden tun was sie sagen.
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4. BESCHWERDEANTWORT DER ARRESTGLÄUBIGERIN VOM 26. MÄRZ 2018 UND IHRE SPÄTEREN NOVENEINGABEN (ACT. 79, 82, 84 UND 86) Die Arrestgläubigerin macht geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren könn- ten gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG nur echte Noven vorgebracht werden (act. 79 S. 4 ff. Rz. 5–35). Dazu wird auf Erw. II vorn verwiesen. Weiter macht die Arrestgläubigerin geltend, die nachstehenden, von der Arrest- schuldnerin am 5. Juli bzw. 24. November 2017 von den ukrainischen Strafverfol- gungsbehörden erlangten Beweismittel seien rechtswidrig beschafft worden und deshalb nach Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht verwertbar (act. 79 S. 12 Rz. 40, 43):
1) E-Mail W._____ vom 7. Oktober 2014 (act. 37/41),
2) E-Mail-Verkehr W._____/AF._____/Q._____ vom 13./14. Oktober 2014 (act. 59/51–52),
3) Memorandum "comments.docx" von AF._____ (Antworten auf W._____s Pre- liminary Questions vom 7. Oktober 2014) (act. 59/53–54),
4) Dokument "1112 draft Background Liechtenstein.doc" ("History of Relations" zwischen J._____ und K._____ u.a.m., angeblich von Q._____, AG._____ (angeblich ein weiterer ukrainischer Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin) und AF._____ verfasst (act. 59/56–58),
5) Skype-Korrespondenz (act. 65/68–71),
6) E-Mail-Kommunikation zwischen Q._____, AG._____ und AF._____ aus dem Zeitraum vom 23. Februar bis 1. März 2016 (act. 65/72–73). Dass K._____ das Protokoll über das Treffen mit J._____, das laut Protokoll am
21. November 2011 in … [Ort] stattgefunden habe (act. 13/4–5), nicht unterzeich- net habe, ergebe sich daraus, dass er die Ukraine gemäss Schreiben des Staats- grenzdienstes vom 15. Februar 2018 und Pass am 18. November 2011 verlassen habe, erst rund drei Jahre später erstmals zurückgekehrt sei und somit am Tref- fen nicht habe teilnehmen können (act. 79 S. 31 ff., act. 81/7–8). Ob dieser Ein- wand rechtzeitig ins Verfahren eingebracht wurde, kann offen bleiben. Auch mit der vorgelegten Bestätigung des Staatsgrenzdienstes der Ukraine und der Kopie des (eines?) Passes von K._____ ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass dieser am fraglichen Datum nicht in … [Ort] war. Das eingereichte graphologische
- 29 - Gutachten ist einerseits als Parteigutachten nicht mehr als eine Wiederholung der Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht. Zudem konnte der Privatgutachter (und könnte ein gerichtlicher Gutachter) nur ein schlecht kopiertes Kurz-(oder Kürzest-)Zeichen zu analysieren versuchen (vgl. act. 13/4 und 87/27), was be- kanntermassen keine auch nur einigermassen verlässliche Aussage über dessen Urheberschaft erlaubt. Auf die weiteren Vorbringen der Arrestgläubigerin wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. V. (ZUR BESCHWERDE)
1. IM UKRAINISCHEN STRAFVERFAHREN ERLANGTE BEWEISMITTEL DER ARREST- SCHULDNERIN Die Arrestgläubigerin macht geltend, die ukrainischen Untersuchungsbehörden seien am 26. Dezember 2016 bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten Q._____ und der Beschlagnahme seines Computers (worauf die Beweise angeblich ge- speichert gewesen seien) rechtswidrig vorgegangen. Sie hätten keinen korrekten Durchsuchungsbefehl vorweisen können; der Durchsuchungsort, wo der Compu- ter gefunden worden sei, sei nicht genau angegeben worden (act. 79 S. 13 Rz. 48). Einen Gerichtsentscheid, womit die zunächst vorübergehend beschlag- nahmten Objekte innert zwei Tagen definitiv beschlagnahmt worden seien, habe es nicht gegeben (act. 79 S. 14 Rz. 51). Vor dem Hintergrund, dass der Computer passwortgeschützt gewesen sein, wären die Strafverfolgungsbehörden gemäss ukrainischem Recht verpflichtet gewesen, bei fehlender Einwilligung Q._____s zur Durchsuchung eine Bewilligung des Berufungsgerichts einzuholen. Eine solche Bewilligung fehle (act. 79 S. 14 Rz. 53). Die Durchsuchung des Computers sei durch einen nicht lizenzierten Experten erfolgt, der seine Ergebnisse nicht in ei- nem Expertenbericht festgehalten habe (act. 79 S. 15 Rz. 54 ff.; vgl. auch act. 82 und 83/21–23).
- 30 - Der ukrainische Vertreter J._____s war, als er am 5. Juli und 24. November 2017 Einsicht in die ukrainischen Strafuntersuchungsakten nahm, von der Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 222 der Strafprozessordnung der Ukraine berechtigt erklärt worden (act. 37/39–40, 59/46–47), to disclose the information related to the pre-trial investigation in criminal proceed- ings No …716 of 12.08.2015, for further use, including but not limited to, by publica- tion in media and use in the criminal, civil and commercial proceedings in Ukraine and other jurisdictions, to extent required and sufficient for such use. Am 7. Dezember 2017 ordnete dieselbe Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die gewährte Akteneinsicht an (act. 81/3/4 Bl. 6, deutsche Übersetzung): Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung über die Schliessung des Strafverfah- rens in Empfang genommen wurde, ist es Euch verboten, die vertraulichen Informa- tionen betreffend der obenerwähnten Personen, die im Verlauf der Akteneinsicht in das Strafverfahren Nr. …716 erhalten wurden, zu nutzen und in den Massenmedi- en zu verkünden. Die Tragweite dieser Anordnungen kann ohne genaue Kenntnis des ukrainischen (Strafprozess-)Rechts nicht überblickt werden, und im Rahmen dieses summari- schen Verfahrens können keine weiteren Abklärungen erfolgen. Es erscheint je- denfalls nicht angezeigt, die Verwertung der eingereichten Urkunden zu verwei- gern.
2. DARLEHENSVERTRAG 2.1. Der Einwand der Arrestschuldnerin, ein Anspruch könne unter der ZPO nur anhand von Urkunden glaubhaft gemacht werden, deren Echtheit von den Partei- en unbestritten geblieben sei oder deren Authentizität von der sich darauf beru- fenden Partei in Anwendung von Art. 178 ZPO strikt bewiesen worden sei, ist un- begründet. Glaubhaft im Sinne von Art. 272 SchKG sind die tatsächlichen Um- stände der Entstehung der Arrestforderung, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (vgl. vorn Erw. II). Eine Urkun- de, deren Echtheit zwar bestritten, aber glaubhaft ist, kann sich deshalb durchaus eignen, einen Anspruch glaubhaft zu machen. Bestreitet die Arrestschuldnerin die von der Arrestgläubigerin behauptete Echtheit einer Urkunde, so ist zu prüfen, wessen Sachdarstellung glaubhafter ist. Den strikten Beweis der Echtheit hat die
- 31 - Arrestgläubigerin grundsätzlich nicht zu erbringen. Nach Art. 178 ZPO spricht die Vermutung für die Echtheit der Urkunde, das heisst dafür, dass sie von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist (vgl. BGE 143 III 453). 2.2. Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Beweislast- regel gemäss "Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 178 ZPO" vor (act. 53 Rz. 32–34). Der Be- weis der Echtheit von H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag obliege der Arrestgläubigerin. Indem die Vorinstanz aber die Fälschung der Unterschrift H._____s als von der Arrestschuldnerin nicht glaubhaft gemacht qualifiziert habe, habe sie die Beweislast im Ergebnis der Arrestschuldnerin auferlegt. Art. 272 Abs. 1 SchKG verlangt, wie oben festgehalten ist, als Arrestvorausset- zung nicht den Beweis, sondern die Glaubhaftmachung der Arrestforderung. Ste- hen sich zwei glaubhafte Sachdarstellungen gegenüber, hat der Richter deren Glaubhaftigkeit gegeneinander abzuwägen. Beurteilt die Vorinstanz die Behaup- tung der Arrestschuldnerin, die Unterschrift H._____s auf dem Darlehensvertrag sei gefälscht, als nicht glaubhaft, ist die Beweislastverteilung nicht tangiert. 2.3. Es ist offensichtlich, dass die H._____-Unterschrift auf dem Darlehensver- trag (act. 3/6) mit der H._____-Unterschrift auf dem von der Arrestschuldnerin eingereichten F._____-Vertrag (act. 37/35) wenig gemeinsam hat. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass die H._____-Unterschrift auf dem Darlehensver- trag gefälscht ist. Die Unterschrift auf dem F._____-Vertrag ist zum Vergleich un- tauglich. Wie dem von der Arrestschuldnerin eingereichten Einspracheentscheid der Vorinstanz in Sachen F._____/Arrestschuldnerin vom 24. April 2017 zu ent- nehmen ist, machte die Arrestschuldnerin selber damals geltend, die H._____ zu- geschriebene Unterschrift auf dem F._____-Vertrag habe mit dessen richtiger Un- terschrift wenig gemeinsam (act. 37/32 Erw. 5.3.1 S. 20). Unbestritten ist, dass der streitige Betrag von 4,865 Mio. USD unter dem Titel "lo- an agreement CTL-CIL-2012/01 from 09.01.2012" vom Konto der Arrestgläubige- rin auf das Konto der Arrestschuldnerin überwiesen wurde und dem Konto der Ar- restgläubigerin am 19. Oktober 2012 und 18. Juli 2013 mit dem Vermerk "Pay- ment A._____ Limited in acc[ordance] with loan agreement CTL-CIL-2012/1" zwei
- 32 - kleinere Beträge von USD 10'000.– bzw. USD 900.– gutgeschrieben wurden (vgl. act. 3/7–9). In ihrem Antwortschreiben auf die Zahlungsaufforderung der Arrest- gläubigerin hat die Arrestschuldnerin (handelnd durch ihren Direktor I._____) nicht in Frage gestellt, dass ein "loan agreement #CTL-CIL/2012-01" über USD 4'865'000.–, verzinslich zu 2,5 %, bestand. Ihr Einwand lautete dahin, dass unter dem Loan Agreement aus verschiedenen Gründen keine Verbindlichkeit bestehe (act. 28/20). Zu prüfen bleibt die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Simulationsabrede. 2.4. Das Protokoll vom 21. November 2011 über die Splitting-Vereinbarung K._____/J._____ liegt nur bruchstückweise vor. Ersichtlich sind weder die Namen der Parteien und der L._____ noch spezifizierte Angaben über die betroffenen Vermögenswerte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Überweisung der Ar- restgläubigerin an die Arrestschuldnerin auf der protokollierten Vereinbarung be- ruht, fehlen. Angenommen, die Vereinbarung hätte die von der Arrestschuldnerin behauptete Bedeutung, so liesse sich nicht ausschliessen, dass die Parteien spä- ter aus irgendeinem Grund dennoch anders handelten. In der von der Arrestschuldnerin vor Vorinstanz eingereichten E-Mail W._____ an Q._____ vom 7. Oktober 2014 wollte W._____ geklärt haben, ob die Meinung be- standen habe, dass die Arrestschuldnerin die laut den vorn erwähnten Verträgen E._____/Arrestschuldnerin (sale agreements und loan agreement) geschuldeten Geldleistungen zu erbringen habe (act. 37/41–42). Q._____ hielt dazu in einer von der Arrestschuldnerin mit Noveneingabe vom 1. Dezember 2017 eingereich- ten Mail vom 13./14. Oktober 2014 fest, die Verträge seien gemacht worden, um "clause 9 of the Protocol" zu vollziehen ("execute"), welche die Rückzahlung nicht vorgesehen habe ("which didn't envisage the money settlements and repay" (act. 59/51 S. 3). Die Skype-Kommunikation Q._____/AH._____ vom 1. März 2016, welche von der Arrestschuldnerin mit Noveneingabe vom 31. Januar 2018 eingereicht wurde, lässt darauf schliessen, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag
- 33 - B._____/Arrestschuldnerin nachträglich angebracht wurden, wohl im Jahre 2014 durch Mitarbeiterinnen AH._____s (act. 64 Rz. 24, act. 65/68–69). Die Arrestschuldnerin macht geltend, die mit Noveneingaben vom 1. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 eingereichten Urkunden seien zu ihrer Kenntnis ge- langt, nachdem J._____s Anwalt AK._____ am 24. November 2017 – wie die uk- rainische Untersuchungsbehörde bestätigt (act. 59/47) – digitale Datenträger der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden erhalten habe (act. 58 Rz. 10 f., act. 64 Rz. 13 ff.). Die neuen Urkunden seien darauf am 27. November 2017 bzw.
24. Januar 2018 entdeckt worden (act. 58 Rz. 10, act. 64 Rz. 14). Entgegen der Auffassung der Arrestgläubigerin (act. 79 S. 66) darf davon ausgegangen werden, dass die Arrestschuldnerin die aus der Sphäre der Gegenpartei stammenden Do- kumente bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht früher einbringen konnte. Sie sind zuzulassen (vgl. vorn Erw. II). Die Korrespondenz Q._____/AH._____ ist Indiz dafür, dass der von der Arrest- gläubigerin eingereichte Darlehensvertrag der Parteien entgegen der Darstellung der Arrestgläubigerin gefälschte Unterschriften trägt. Die Korrespondenz W._____/Q._____ ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kauf- verträge und der Darlehensvertrag zwischen E._____ und der Arrestschuldnerin simuliert waren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aus der ukrainischen Strafuntersuchung stammenden Akten verfälscht worden sein könnten, bestehen nicht. Auch der Umstand, dass die fragliche Computerdatei ein Erstellungsdatum vom 18. Sep- tember 2017 aufweist (act. 79 S. 17 Rz. 59), deutet nicht auf eine wesentliche in- haltliche Änderung hin; er lässt sich damit erklären, dass an diesem Datum die Untersuchung des Computers durch den Sachverständigen der ukrainischen Strafbehörden, in deren Verlauf der Computerinhalt auf DVD-Rs kopiert wurde, abgeschlossen wurde (act. 81/3/11). Dass AH._____ und Q._____ die Skype- Kommunikation bestreiten (act. 79 S. 69 f., act. 81/19–20), erschüttert deren Glaubhaftigkeit nicht.
- 34 - Zur Person Q._____s lässt sich den Akten entnehmen, dass er nicht formelles Organ der Arrestgläubigerin ist. Es bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte da- für, dass er faktisch Organstellung hat. Laut einem von der Arrestschuldnerin vor Vorinstanz eingereichten, von K._____ und J._____ unterzeichneten, an eine zyp- riotische Anwalts- und Rechtsberatungskanzlei gerichteten Letter of Engagement vom 28. Januar 2013 stehen Q._____ bei der Arrestgläubigerin und der vorn schon erwähnten L._____ weitgehende Befugnisse zu (act. 37/27a–b). Auf dem von der Arrestgläubigerin eingereichten Versandnachweis zu der namens der Ar- restgläubigerin von Direktor G._____ unterzeichneten, an die Arrestschuldnerin gerichteten Zahlungsaufforderung vom 10. Mai 2016 sodann ist Q._____ (… [Strasse]) als Kontaktname genannt (act. 3/10). Die Antwort, die Q._____ W._____ bezüglich der Verträge zwischen E._____ und Arrestschuldnerin erteilte, einerseits und die Kommunikation Q._____/AH._____ – ungeachtet des Umstandes, dass ein Darlehensvertrag nicht der Schriftform be- darf – anderseits erwecken erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Arrest- gläubigerin und namentlich an der im Darlehensvertrag festgehaltenen Verpflich- tung der Arrestschuldnerin. Auch wenn etwa offen bleibt, wie sich die zwei Zah- lungen der Arrestschuldnerin an die Arrestgläubigerin unter dem Titel Darlehen (insgesamt USD 10'900.–) (act. 3/8–9) erklären lassen und was es mit dem nur bruchstückhaft vorliegenden Protokoll über die Splitting-Vereinbarung (act. 13/4–
5) auf sich hat, überwiegen die Zweifel insgesamt so erheblich, dass der Arrest aufzuheben ist. VI. (KOSTENFOLGEN) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Arrestgläubigerin für das Ar- restbewilligungsverfahren und das Einspracheverfahren vor beiden Instanzen kostenpflichtig. Für das Einspracheverfahren in beiden Instanzen wird die Arrest- gläubigerin zudem entschädigungspflichtig. Die Arrestschuldnerin hat ihren Sitz im Ausland, und es besteht darum kein Anspruch auf einen Mehrwertsteuerzu- schlag. Die Bemessung der Entschädigungen erfolgt nach Massgabe von § 4
- 35 - Abs. 1–2 sowie §§ 9, 11 und 13 AnwGebV (für das Verfahren der Kammer wird die Reduktion qua zweite Instanz kompensiert durch Zuschläge für die zwei No- veneingaben). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Der Arrestbefehl des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2016 (Geschäfts-Nummer EQ160244; Forderungssum- me: Fr. 4'708'200.– nebst Zins) wird aufgehoben.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– für den Arrestbefehl vom 11. November 2016 wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt.
3. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– für das erstinstanzliche Einspracheverfah- ren wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt und aus dem von der Beschwerdeführerin/Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin/Gläubigerin wird verpflichtet, der Beschwerdefüh- rerin/Schuldnerin den Betrag von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
5. Die Beschwerdegegnerin/Gläubigerin wird verpflichtet, die Beschwerdefüh- rerin/Schuldnerin für das erstinstanzliche Einspracheverfahren mit Fr. 10'000.– und für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 10'000.– zu ent- schädigen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin/Schuld- nerin unter Beilage der Doppel von act. 79, 81/2-20, 82, 83/21-23, 84, 85/24- 25, 86 und 87/26-28, an die Vorinstanz und – im Dispositivauszug – an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
- 36 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: