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PS170236

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2018-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 stellte die Beschwerdegegnerin beim Be- treibungsamt C._____ (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren über Forderungen von Fr. 213'701.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2010 aus persönlicher Haftung für Negativsalden laufender Konten sowie Schadener- satz aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung, Fr. 4'305.60 aufgelaufene Verzugszinsen und Fr. 2'960.95 für ungedeckte Parteikosten aus einem Zivilprozess (act. 8/8). In der Folge stellte das Betreibungsamt am 28. Juni 2017 in der Betreibung Nr. ... einen entsprechenden Zahlungsbefehl aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 3. Juli 2017 von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeholt, welche am 4. Juli 2017 im Namen des Beschwerdeführers Rechtsvor- schlag erhob (vgl. act. 3/2 = act. 10/1).

E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Die Vorinstanz wies sowohl mit Verfügung vom 18. Juli 2017 den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab als auch – nachdem die Beschwerde- gegnerin eine Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 (act. 6), das Betreibungsamt eine Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 (act. 9) und der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 10. August 2017 dazu (act. 13) eingereicht hatten – mit Urteil vom 6. Oktober 2017 die Beschwerde (act. 15 = act. 18 = act. 20; nachfolgend zi- tiert als act. 18).

- 3 -

E. 3 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid fristgerecht (vgl. act. 16a) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 19): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Untere Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter, vom 6. Oktober 2017 (CB170020-M) aufzuheben und die Anträge des Beschwerdefüh- rers vollumfänglich gutzuheissen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin."

E. 3.1 Der Schuldner ist gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnsitz zu be- treiben. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, knüpft das Betreibungsrecht hinsicht- lich des Begriffs des Wohnsitzes an das Zivilrecht an, nämlich an Art. 23 ZGB bzw. bei internationalen Verhältnissen an Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (BGer 5A_403/2010 vom 8. September 2010 E. 2.1; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG,

19. Aufl. 2016, SchKG 46 N 1). Gemäss beiden Bestimmungen befindet sich der Wohnsitz an dem Ort bzw. in dem Staat, an bzw. in welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Entscheidend ist, wo sich unter Berück- sichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Mittelpunkt der beruflichen, so- zialen und privaten Lebensinteressen befindet, wobei es nicht auf den subjektiven Willen ankommt, sondern auf die für Dritte erkennbaren objektiven Gegebenhei- ten (BGE 120 III 7 E. 2a = Pra 83 (1994) Nr. 278; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub,

2. Aufl. 2014; Art. 46 N 3). Im Normalfall befindet sich der Mittelpunkt der Lebens- beziehungen am Wohnort, wo man schläft und sich die persönlichen Effekten be- finden (BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 40). An mehreren Orten zugleich Wohnsitz zu haben ist nicht möglich (vgl. Art. 23 Abs. 2 ZGB; Art. 20 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Hat eine Person zu zwei Orten eine Beziehung, so liegt ihr Wohnsitz dort, wo nach den gesamten Umständen die engere Beziehung besteht (BGer 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1.3; BGE 125 III 100 E. 3). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert, wobei er sich üblicherweise am Wohnort der Familie befindet (BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 49).

- 5 - Bei der Bestimmung des Wohnsitzes miteinzubeziehen sind sämtliche ver- fügbaren Indizien (KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, 2. Aufl. 2014; Art. 46 N 4). Sol- che Hinweise können etwa die Schriftenhinterlegung, ausländerrechtliche Bewilli- gungen, Identitätsausweise, Fahrzeug- und Führerausweise, das Bezahlen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder Angaben in rechtlichen Entschei- den sein. Um mehr als widerlegbare Indizien – wenn auch von einigem Gewicht – handelt es sich dabei allerdings nicht (BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.2; BGE 125 III 100 E. 3).

E. 3.2 Grundsätzlich hat der Gläubiger die Zuständigkeit des angerufenen Betrei- bungsamtes zu begründen und dazu die nötigen Angaben zu machen. Das Be- treibungsamt hat diese Angaben zwar von Amtes wegen zu überprüfen, muss aber keine umfangreichen eigenen Abklärungen durchführen und insbesondere nicht selbst den schuldnerischen Wohnsitz ermitteln. Behauptet der Schuldner, einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz inne zu haben, ist vielmehr er hierfür beweispflichtig (BGer 5A_403/2010 vom 8. September 2010 E. 2.2; BGE 120 III 110 E. 1a-b; BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 28 f. und 59; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, 2. Aufl. 2014; Art. 46 N 21).

E. 3.3 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Be- weise (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 157 ZPO). Es würdigt dabei jedes Beweismittel einzeln und danach alle zusammen in ihrer Gesamtheit (ZK ZPO-Hasenböhler, 3. Aufl. 2016, Art. 157 N 16). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunk- ten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Sicherheit wird nicht verlangt, vielmehr genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich- keit. Dieser Intensitätsgrad ist erreicht, wenn das Gericht an der Existenz der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls vorhande- ne Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2).

E. 4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Beschwer- degegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidre- levant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der SchK-Beschwerde können deshalb die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der Wohnsitz des Beschwerde- führers in C._____ liegt und er demzufolge gestützt auf Art. 46 Abs. 1 SchKG dort betrieben werden kann. Die Beschwerdegegnerin geht hiervon aus, während der Beschwerdeführer geltend macht, sein Wohnsitz befinde sich seit dem

28. Oktober 2015 in Dubai. Beide Parteien brachten im erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren Sachverhalte vor und offerierten Beweismittel, welche Indizien

- 4 - für ihre jeweiligen Standpunkte darstellen sollten. Die Vorinstanz würdigte diese und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Position nicht rechtsge- nügend beweisen können, sodass mit der Beschwerdegegnerin von einem Wohnsitz in C._____ auszugehen sei (vgl. act. 18 E. III). Damit ist der Beschwer- deführer nicht einverstanden; er hält daran fest, in Dubai Wohnsitz zu haben, und wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und darauf basierend durch eine fehlerhafte Beweiswürdigung auch unrichtige Rechtsan- wendung vor (act. 19 Rz 5 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Einzelnen, gewisse der von ihm vorgelegten Beweismittel würden für einen Wohnsitz in Dubai im relevanten Zeitpunkt der Betreibungsanhebung sprechen. Der Mietver- trag vom 17. Juni 2016, die Rechnung für Wassergebühren sowie die Telefon-

- 6 - rechnung (act. 3/5-7) beträfen zwar alle einen Zeitraum im Jahr 2016 und seien damit nicht aussagekräftig, die Erlaubnis für eine Residenz in den Vereinigten Arabischen Emiraten für die Zeit vom 28. Oktober 2015 bis zum 27. Oktober 2018 (act. 3/3), die Gültigkeit der Resident Identity Card bis zum 27. Oktober 2018 (act. 3/4) sowie der Mietvertrag für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 (act. 14/14) seien jedoch geeignet, um einen Wohnsitz in Dubai zu belegen. Aus den Adressangaben im Scheidungsbegehren vom 5. Juli 2017 (act. 3/8) und in der Verschiebungsanzeige (act. 14/13) könne der Beschwerdeführer hingegen nichts für sich ableiten, sei doch diese von ihm selbst stammende und überdies erst nach Kenntnis der Betreibung Nr. ... gegebene Auskunft gerichtsnotorisch ungeprüft ins Rubrum des Scheidungsverfahrens übernommen worden (act. 18 E. III.3.3.1 und III.3.4). Im von der Beschwerdegegnerin eingereichten Auszug aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2017 sei allerdings als Wohnsitz des Beschwerdeführers die D._____-Str. ... in C._____ aufgeführt (act. 8/7). Dass es sich dabei bloss um eine Zustelladresse handle, sei darin weder so vermerkt noch sei – was üblicherweise so getan wer- de, insbesondere, wenn wie vorliegend diesen Angaben grosses Gewicht beige- messen werde – die richtige Adresse zusätzlich zur Zustelladresse aufgeführt. Wäre eine Zustelladresse tatsächlich nötig gewesen, hätte sodann auch die Ad- resse des Verteidigers des Beschwerdeführers als solche dienen können. Von der vom Beschwerdeführer verlangten Edition der restlichen Seiten des Protokolls sei überdies abzusehen, da der beweispflichtige Beschwerdeführer diese als Verfah- renspartei selbst hätte vorlegen können (act. 18 E. III.3.3.2). Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Tochter des Be- schwerdeführers unbestritten an der D._____-Str. ... in C._____ wohnen würden. Der Wohnsitz der nächsten Familienangehörigen sei ein starkes Indiz für einen Wohnsitz an derselben Adresse, da sich der Lebensmittelpunkt einer Familie in der Regel am Familienwohnsitz befinde. So seien auch der Briefkasten und die Türklingel mit "Fam. A._____" angeschrieben (act. 14/9-10). Da die Ehefrau nicht den Familienname A._____ führe, sondern E._____ heisse, sei es wenig glaub-

- 7 - haft und nachvollziehbar, dass mit "Fam. A._____" lediglich sie und die Tochter gemeint seien. Sodann habe der Beschwerdeführer am 1. und am 5. Juli 2017 in Zürich Dokumente – die Vollmacht an die Ehefrau zur Entgegennahme des Zah- lungsbefehls (act. 10/2) und das gemeinsame Scheidungsbegehren (act. 3/8) – unterzeichnet, was entgegen seiner Behauptung für seine Anwesenheit in Zürich im fraglichen Zeitraum zeuge und ein Indiz für den Wohnsitz der gesamten Fami- lie A._____ an der D._____-Str. ... in C._____ darstelle (act. 18 E. III.3.3.3). Schliesslich würden auch die widersprüchlichen Ausführungen des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt seiner angeblichen Wohnsitznahme in Dubai – er habe zunächst das Jahr 2009 angegeben und sich erst nach der belegten Bestrei- tung durch die Beschwerdegegnerin korrigiert (vgl. act. 18 E. III.3.2) – sowie seine nachweislich regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz (zumindest am 5. Mai 2017, 1. und 5. Juli 2017) Indizien für einen Lebensmittelpunkt in C._____ in der Zeit der Betreibungsanhebung darstellen resp. Zweifel an der Richtigkeit der Vor- bringen des Beschwerdeführers aufkommen lassen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer in der Nacht auf den tt.mm.2017 nicht in seiner Wohnung in Dubai aufgehalten, habe er doch vom Feuerausbruch und der Evakuation des Towers bloss durch ein E-Mail Kenntnis erhalten (act. 18 E. III.3.4). Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, den Vorwurf der Beschwerdegegnerin, er versuche sich durch eine Wohnsitzangabe in Dubai seinen Gläubigern zu entziehen, zweifelsfrei zu entkräften. Folglich habe er den rechtsgenügenden Beweis für seinen Wohnsitz in Dubai im Zeitpunkt der Betrei- bungseinreichung resp. der Zahlungsbefehlszustellung nicht erbracht, weshalb von den Angaben der Beschwerdegegnerin auszugehen und die Beschwerde ab- zuweisen sei (act. 18 E. III.3.4).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft zunächst der Beschwerdegegnerin und dem Be- treibungsamt vor, seinen Wohnsitz nicht abgeklärt bzw. die Angaben der Be- schwerdegegnerin nicht überprüft zu haben. Andernfalls wären sie bereits nach geringen Nachforschungen zum Schluss gelangt, dass er seit seinem Wegzug aus F._____ AG im August 2012 nach G._____ in Spanien in der Schweiz offiziell abgemeldet sei. Seit damals befinde sich sein Lebensmittelpunkt in für Dritte ob-

- 8 - jektiv erkennbarer Weise nicht mehr in der Schweiz, sondern sei zunächst in Spanien gewesen und liege seit dem Jahr 2015 in Dubai (act. 19 Rz 8 S. 5 f.). Seinen Wohnsitz in Dubai im relevanten Zeitpunkt der Betreibungsanhebung habe er mit den von ihm eingereichten Unterlagen bewiesen. So befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen an seinem dortigen Wohnort, wo er schla- fe, seine Freizeit verbringe, seine persönlichen Effekten und seine Adresse für persönliche Korrespondenz habe und angemeldet sei sowie seine Schriften hin- terlegt habe. Ein weiteres Indiz sei die hängige Scheidung, weil damit keine per- sönlichen Beziehungen zur Schweiz bestünden. Anders als seine Frau und seine Tochter besitze er als italienischer Staatsangehöriger keine Niederlassungsbewil- ligung in der Schweiz und habe keine obligatorische Krankenversicherung. Er ha- be nie die Absicht gehabt, sich wieder in der Schweiz niederzulassen. Vielmehr habe er seinen Wohnsitz in Dubai nicht aufgegeben, sodass er in der Schweiz auch keinen neuen gegründet haben könne (act. 19 Rz 11). Anders verhalte es sich bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und seiner Tochter, welche beide seit anfangs 2017 wieder in der Schweiz an der D._____-Strasse ... in C._____ Wohnsitz hätten (act. 19 Rz 8 S. 6 und S. 7). Ent- gegen der Vorinstanz würden die Anschriften von Briefkasten und Türklingel nicht für seinen Lebensmittelpunkt an diesem Ort sprechen, weil es sich aufgrund der Trennung nicht um die Familienwohnung handle. Der Vorinstanz sei die bei ihr hängige Scheidung einschlägig bekannt. Solange diese noch nicht rechtskräftig sei, mache es aber durchaus Sinn, dass die Wohnung noch mit "Fam. A._____" angeschrieben sei, wie sie dies bisher immer gehandhabt hätten (act. 19 Rz 8 S. 7). Zu berücksichtigen sei zudem, dass er, der Beschwerdeführer, seiner Ehe- frau zum Abholen des Zahlungsbefehls eine Vollmacht habe ausstellen müssen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie noch im selben Haushalt wohnen würden, wie sich auch der Abholungseinladung des Betreibungsamtes ergebe. Ausserdem hätte er selbst Rechtsvorschlag erheben können, wenn sich sein Wohnsitz noch in C._____ befinden würde (act. 19 Rz 8 S. 7, ferner Rz 10 S. 9). Aus den von der Beschwerdegegnerin absichtlich nicht eingereichten Seiten des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2017 sei

- 9 - sodann ersichtlich, dass anlässlich der Einvernahme auch der Wohnsitz des Be- schwerdeführers in Dubai und eine Zustelladresse in der Schweiz thematisiert worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine Adresse in Dubai sogar auf ei- nem Papier niedergeschrieben und als Zustelladressen in der Schweiz seinen Verteidiger lic. iur. X3._____ und die D._____-Strasse ... in C._____ bezeichnet. Dass diese Angaben im Rubrum des Strafverfahrens keinen Niederschlag gefun- den hätten, sei auf das Unvermögen der zuständigen Staatsanwältin zurückzufüh- ren, welcher der Fall deshalb auch entzogen worden sei und die nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft tätig sei. Sein Verteidiger habe letztmals am 12. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welches aber mit Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2017 abgewiesen worden sei. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, daher tatsächlich nicht möglich gewesen, die fehlenden Seiten selbst einzureichen. Wenn die Vorinstanz aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen von der beantragten Edition bei der Beschwerdegegnerin ab- gesehen habe, könne sie es anschliessend auch nicht zur Begründung ihres Ur- teils verwenden (act. 19 Rz 9 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich nicht, sich im Zeitraum vom

E. 4.3 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Abklä- rung bzw. Überprüfung seines Wohnsitzes durch die Beschwerdegegnerin und das Betreibungsamt ist entgegen zu halten, dass diese nicht verpflichtet waren, umfangreiche Nachforschungen zu tätigen. Im Falle der Beschwerdegegnerin la- gen insbesondere mit der Adressangabe im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2017 (vgl. E. II.4.5) ausreichende Hinweise vor, um von einem Wohnsitz an der D._____-Strasse ... in C._____ ausgehen zu dürfen. Das Betreibungsamt durfte auf die nicht offensichtlich unrichtigen Angaben der Be- schwerdegegnerin abstellen, zumal vor allem mit der Anschrift der Wohnung und des Briefkastens an der D._____-Strasse ... in C._____ (vgl. act. 14/9-10) genü- gend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort wohne. Daran hätte auch nichts geändert, wenn das Betreibungsamt ermittelt hät- te, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der Schweiz offiziell nach Spanien abgemeldet hatte, sagt dies doch nichts über seinen aktuellen Wohnsitz aus. Hinzu kommt, dass die Zustellung an die besagte Adresse aufgrund einer ausdrücklichen Abholbevollmächtigung durch den Beschwerdeführer erfolgte. Diese stellte er seiner Ehefrau aus, nachdem das Betreibungsamt eine Abho- lungseinladung für die an ihn gerichtete Betreibung Nr. ... an eben dieser Adresse deponierte (act. 10/2). Das Betreibungsamt durfte unter den gegebenen Umstän- den von der Richtigkeit der Angaben der Gläubigerin ausgehen und war insbe- sondere auch nicht gehalten, von sich aus abzuklären, ob er dort auch auch seine

- 11 - Schriften hinterlegt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt es vielmehr am Beschwerdeführer, nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Anhebung der Be- treibung seinen Wohnsitz in Dubai hatte. Nachfolgend sind daher die Erwägungen der Vorinstanz zur entsprechenden Beweiswürdigung anhand der Rügen des Be- schwerdeführers zu überprüfen.

E. 4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer vorgeleg- ten Beweismitteln, welche für einen Wohnsitz in Dubai sprächen, ist zuzustim- men. Wie von der Vorinstanz darlegt, sind diese Unterlagen wohl zum Beweis einzelner Indizien für einen Wohnsitz in Dubai geeignet. Im Gesamtergebnis und in Würdigung sämtlicher Umstände genügen sie aber nicht, um mit rechtsgenü- gender Sicherheit auf einen Wohnsitz in Dubai zu schliessen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel belegen, dass er über eine Wohnung in Dubai und die ausländerrechtliche Erlaubnis verfügt, um dort zu leben. Dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Wohnung tatsächlich lebt, sei- ne persönlichen Effekten dort hat, sich alle seine Post dorthin schicken lässt und seine Freizeit in deren Umfeld verbringt, liegen jedoch keine eigentlichen Be- weismittel vor. So betreffen insbesondere die Rechnung für die Wassergebühren sowie die Telefonrechnung (act. 3/6-7) das Jahr 2016 und vermögen daher über den vorliegend relevanten Zeitraum ab Ende Juni 2017 – anders als dies der Be- schwerdeführer darlegt (vgl. act. 19 Rz 11) – nichts auszusagen. Ebenso wenig ist belegt, dass er in Dubai seine Schriften hinterlegt hat oder dort "angemeldet" ist und der Beschwerdeführer legt auch keine weiteren Umstände dar, die darauf schliessen liessen, dass er wie vor Vorinstanz behauptet, seit mehreren Jahren in Dubai lebt und dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt (act. 1 S. 4 und act. 13 S. 3 und 4). Es fehlen konkrete Indizien dafür, dass er den Mittelpunkt sei- ner sozialen, privaten und beruflichen Beziehungen an diesem Ort hat. Dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung in der Schweiz verfügen soll, ist ein Indiz, da gegen einen Wohnsitz in C._____ spricht; die Behauptung zur Krankenkasse wurde im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu vorgebracht und ist damit gemäss Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen. Auf die Absicht des Beschwerdeführers, sich an einem be-

- 12 - stimmten Ort niederzulassen, kann sodann bloss abgestellt werden, sofern sie nach aussen objektiv erkennbar ist, was vorliegend anhand der eingereichten Beweismittel gerade zu eruieren ist. Richtig ist immerhin, dass ein Wohnsitz in C._____ ausgeschlossen ist, wenn sich die Absicht dauernden Verbleibs in Dubai auf diese Weise bejahen lässt, da eine Person nicht an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zum hängigen Scheidungsver- fahren betrifft, sei schliesslich auf nachfolgende Erwägung II.4.6 verwiesen. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Adressangaben im Scheidungsbegehren vom 5. Juli 2017 (act. 3/8) und in der Verschiebungsanzeige (act. 14/13) sind im Übrigen nicht bestritten und richtig.

E. 4.5 Zum Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2017 ist zunächst festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz da- von ausging, der beweisbelastete Beschwerdeführer hätte ein vollständiges Exemplar selbst einreichen können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, weil sein Akteneinsichtsgesuch vom 12. Juni 2017 mit Entscheid der Staatsan- waltschaft vom 23. Juni 2017 abgewiesen worden war, wie er in der Beschwerde erstmals und damit verspätet geltend macht, hätte er ohne weiteres bereits in der Stellungnahme vom 10. August 2017 (act. 13) bei der Vorinstanz vorbringen kön- nen. Weshalb dem Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligter die Akteneinsicht verweigert wurde, hat er sodann nicht dargetan, kann aber nach dem Gesagten offen bleiben. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist auf der ersten Seite des – auf der letzten Seite vom Beschwerdeführer unterzeichneten – Protokolls die D._____-Strasse ... in C._____ als Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgeführt, ohne dass ersichtlich wäre, es handle sich dabei bloss um eine Zustelladresse. Die Adresse in Dubai ist nicht erwähnt (act. 8/7). Selbst wenn im Laufe der Einvernahme – wie vom Be- schwerdeführer verspätet behauptet – thematisiert worden sein sollte, dass es sich bei der auf S. 1 des Protokolls erwähnten Adresse lediglich um eine Zustella- dresse handelte, ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb der Beschwerde- führer diese überhaupt angab, hätte doch bei einer nach Ansicht des Beschwer-

- 13 - deführers wahrheitsgetreuen Angabe der massgeblichen Adresse in Dubai ohne weiteres auch die Geschäftsadresse des Verteidigers des Beschwerdeführers als Zustelladresse dienen können. Seine Unterschrift am Ende der Einvernahme ver- sah der Beschwerdeführer sodann mit keinerlei Vorbehalt. Seine Einwände, wel- che er gegen die Angaben im Einvernahmeprotokoll erhebt, vermögen damit nicht zu überzeugen, soweit sie überhaupt berücksichtigt werden können.

E. 4.6 Unbestritten und belegt ist, dass sich der Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers seit Februar 2017 (vgl. act. 14/9-10 und act. 14/12) an der D._____-Strasse ... in C._____ befindet und sowohl Wohnung als auch Briefkasten mit "Fam. A._____ " angeschrieben sind. Auch wenn sich der Wohnsitz für Ehegatten getrennt bestimmt, bildet der Wohnsitz der nächsten Familienangehörigen grundsätzlich ein starkes Indiz für einen Wohnsitz an der- selben Adresse. Der Umstand, dass seit dem 7. Juli 2017 bei der Vor-instanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren rechtshängig ist, schwächt im konkret zu be- urteilenden Fall dieses Indiz zwar; fest steht indes immerhin, dass die Anschrift sowohl der Wohnung wie auch des Briefkastens auch nach Darstellung des Be- schwerdeführers (act. 13 S. 2 i.V.m. act. 14/9 und act. 14/10) offenbar nach wie vor auf " Fam. A._____ " lautet. Dass damit nur die Ehefrau, welche den Nach- namen "E._____" trägt und die Tochter H._____ gemeint sein sollen, wie der Be- schwerdeführer geltend macht, erscheint zwar möglich, erschliesst sich aber je- denfalls nicht ohne weiteres und überzeugt nicht. Aus der Vollmachtserteilung an seine Ehefrau (act. 10/2), kann der Be- schwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass eine solche an sich nicht notwendig wäre damit die im gemeinsamen Haushalt wohnende Ehefrau die an ihn gerichtete Post abholen könnte. Um sicherzustellen, dass die an ihn an die Adresse D._____-Strasse ... in C._____ gerichtete Sen- dung des Betreibungsamtes der Ehefrau, welche einen anderen Namen trägt, auch tatsächlich ausgehändigt würde, war die Vollmachtserteilung indes jeden- falls sinnvoll. Zur Frage des Wohnsitzes lässt sich daraus nichts für den Stand- punkt des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere kann entgegen seiner Auf- fassung aus der Vollmachtserteilung nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass

- 14 - er selbst hätte Rechtsvorschlag erheben können, wenn er seinen Wohnsitz an der besagten Adresse gehabt hätte.

E. 4.7 Die unbestrittene mehrmalige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zwischen dem 5. Mai 2017 und dem 5. Juli 2017 – mindestens am 5. Mai 2017 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme, act. 8/7), am 1. Juli 2017 (Voll- machtserteilung an Ehefrau zur Abholung des Zahlungsbefehls, act. 10/2) und am

E. 4.8 Gesamthaft gewürdigt liegen mit dem Nachweis einer Wohnung in Dubai und einer Aufenthaltsbewilligung Anhaltspunkte vor, die zum Nachweis eines Wohnsitzes dort geeignet sind. Allerdings bestehen keine Hinweise für einen tat- sächlichen regelmässigen Aufenthalt dort, anhand derer davon auszugehen wäre,

- 15 - der Beschwerdeführer habe dort den Mittelpunkt seines beruflichen, sozialen und privaten Lebens, was objektiv auf seine Absicht zu einem dauernden Verbleib schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat hierzu nichts Konkretes vor- gebracht. Was allenfalls gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spricht, begründet keinen positiven Nachweis für einen Wohnsitz in Dubai. Mit seiner Adressangabe zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme wie auch mit der Vollmachterteilung an seine Ehefrau machte der Be- schwerdeführer deutlich, dass er jedenfalls für behördliche Kontakte und Zustel- lungen an der Adresse D._____-Strasse ... in C._____ erreichbar sein wollte. Aufgrund der Abholungseinladung (act. 10/2), auf welcher er die Vollmachtsertei- lung ausfüllte, ergab sich denn auch klar, dass es sich bei der Sendung um eine Betreibung gegen ihn handelte. An der besagten Adresse wohnen zudem die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, wobei das Türschild und die Briefkastenanschrift darauf hinweisen, dass es sich um die Familienadresse han- delt. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer nachweislich oft in der Schweiz auf. Er hat offensichtlich zu zwei Orten einen Bezug, wobei nach den gesamten Umständen ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass zu Dubai die engeren Bezie- hungen bestehen. Entsprechend steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest und ist nicht genügend bewiesen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Dubai befindet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt C._____ auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abstellte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 5 Juli 2017 (Unterzeichnung Scheidungsbegehren, act. 3/8) – bedeutet nicht, dass er auch am 3. und 4. Juli 2017 (Abholung des Zahlungsbefehls und Erhe- bung Rechtsvorschlag, act. 3/2 = act. 10/1 sowie act. 10/2) hier war. Folglich be- steht, wie er richtig vorbringt, auch kein Widerspruch zu seiner Aussage, er sei an diesen Tagen nicht in der Schweiz gewesen. Sein wiederholter Aufenthalt in der Schweiz ist denn auch lediglich ein schwaches Indiz für einen Wohnsitz hier, lässt er sich doch auch anders erklären, etwa mit wichtigen Terminen, wie dies der Be- schwerdeführer vorbringt. Ebenfalls korrekt ist, dass die von ihm dann jeweils un- terzeichneten Dokumente nicht C._____ als Unterzeichnungsort aufweisen, wes- halb daraus auch nicht automatisch auf einen Wohnsitz dort geschlossen werden kann. Seine zunächst fehlerhafte Angabe zum Beginn seines Wohnsitzes in Dubai berichtigte der Beschwerdeführer sodann zwar erst nach einem Hinweis der Ge- genseite, aber immerhin noch vor der Vorinstanz (vgl. act. 13 S. 3 f.), wobei er es plausibel mit einem Missverständnis seines Rechtsvertreters erklärte. Dieser Um- stand erscheint damit als nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit aller seiner Vorbringen aufkommen zu lassen. Die E-Mails betreffend die Evakuation des Towers in Dubai (vgl. act. 14/11), in welchem die Wohnung des Beschwerde- führers liegt, zeigt schliesslich lediglich, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Nacht nicht dort aufhielt, was aber für sich noch nicht für einen Wohnsitz an ei- nem anderen Ort spricht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
  6. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170236-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 29. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch Substitut MLaw X2._____, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Oktober 2017 (CB170020)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 stellte die Beschwerdegegnerin beim Be- treibungsamt C._____ (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren über Forderungen von Fr. 213'701.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2010 aus persönlicher Haftung für Negativsalden laufender Konten sowie Schadener- satz aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung, Fr. 4'305.60 aufgelaufene Verzugszinsen und Fr. 2'960.95 für ungedeckte Parteikosten aus einem Zivilprozess (act. 8/8). In der Folge stellte das Betreibungsamt am 28. Juni 2017 in der Betreibung Nr. ... einen entsprechenden Zahlungsbefehl aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 3. Juli 2017 von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeholt, welche am 4. Juli 2017 im Namen des Beschwerdeführers Rechtsvor- schlag erhob (vgl. act. 3/2 = act. 10/1).

2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfol- gend: Vorinstanz) betreibungsrechtliche Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (act. 1): "1. Es sei die Betreibung Nr. … sowie der entsprechende Zahlungs- befehl vom 28. Juni 2017 des Betreibungsamts C._____ aufzu- heben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Die Vorinstanz wies sowohl mit Verfügung vom 18. Juli 2017 den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab als auch – nachdem die Beschwerde- gegnerin eine Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 (act. 6), das Betreibungsamt eine Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 (act. 9) und der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 10. August 2017 dazu (act. 13) eingereicht hatten – mit Urteil vom 6. Oktober 2017 die Beschwerde (act. 15 = act. 18 = act. 20; nachfolgend zi- tiert als act. 18).

- 3 -

3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid fristgerecht (vgl. act. 16a) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 19): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Untere Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter, vom 6. Oktober 2017 (CB170020-M) aufzuheben und die Anträge des Beschwerdefüh- rers vollumfänglich gutzuheissen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin."

4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Beschwer- degegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidre- levant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der SchK-Beschwerde können deshalb die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der Wohnsitz des Beschwerde- führers in C._____ liegt und er demzufolge gestützt auf Art. 46 Abs. 1 SchKG dort betrieben werden kann. Die Beschwerdegegnerin geht hiervon aus, während der Beschwerdeführer geltend macht, sein Wohnsitz befinde sich seit dem

28. Oktober 2015 in Dubai. Beide Parteien brachten im erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren Sachverhalte vor und offerierten Beweismittel, welche Indizien

- 4 - für ihre jeweiligen Standpunkte darstellen sollten. Die Vorinstanz würdigte diese und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Position nicht rechtsge- nügend beweisen können, sodass mit der Beschwerdegegnerin von einem Wohnsitz in C._____ auszugehen sei (vgl. act. 18 E. III). Damit ist der Beschwer- deführer nicht einverstanden; er hält daran fest, in Dubai Wohnsitz zu haben, und wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und darauf basierend durch eine fehlerhafte Beweiswürdigung auch unrichtige Rechtsan- wendung vor (act. 19 Rz 5 ff.). 3.1. Der Schuldner ist gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnsitz zu be- treiben. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, knüpft das Betreibungsrecht hinsicht- lich des Begriffs des Wohnsitzes an das Zivilrecht an, nämlich an Art. 23 ZGB bzw. bei internationalen Verhältnissen an Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (BGer 5A_403/2010 vom 8. September 2010 E. 2.1; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG,

19. Aufl. 2016, SchKG 46 N 1). Gemäss beiden Bestimmungen befindet sich der Wohnsitz an dem Ort bzw. in dem Staat, an bzw. in welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Entscheidend ist, wo sich unter Berück- sichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Mittelpunkt der beruflichen, so- zialen und privaten Lebensinteressen befindet, wobei es nicht auf den subjektiven Willen ankommt, sondern auf die für Dritte erkennbaren objektiven Gegebenhei- ten (BGE 120 III 7 E. 2a = Pra 83 (1994) Nr. 278; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub,

2. Aufl. 2014; Art. 46 N 3). Im Normalfall befindet sich der Mittelpunkt der Lebens- beziehungen am Wohnort, wo man schläft und sich die persönlichen Effekten be- finden (BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 40). An mehreren Orten zugleich Wohnsitz zu haben ist nicht möglich (vgl. Art. 23 Abs. 2 ZGB; Art. 20 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Hat eine Person zu zwei Orten eine Beziehung, so liegt ihr Wohnsitz dort, wo nach den gesamten Umständen die engere Beziehung besteht (BGer 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1.3; BGE 125 III 100 E. 3). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert, wobei er sich üblicherweise am Wohnort der Familie befindet (BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 49).

- 5 - Bei der Bestimmung des Wohnsitzes miteinzubeziehen sind sämtliche ver- fügbaren Indizien (KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, 2. Aufl. 2014; Art. 46 N 4). Sol- che Hinweise können etwa die Schriftenhinterlegung, ausländerrechtliche Bewilli- gungen, Identitätsausweise, Fahrzeug- und Führerausweise, das Bezahlen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder Angaben in rechtlichen Entschei- den sein. Um mehr als widerlegbare Indizien – wenn auch von einigem Gewicht – handelt es sich dabei allerdings nicht (BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.2; BGE 125 III 100 E. 3). 3.2. Grundsätzlich hat der Gläubiger die Zuständigkeit des angerufenen Betrei- bungsamtes zu begründen und dazu die nötigen Angaben zu machen. Das Be- treibungsamt hat diese Angaben zwar von Amtes wegen zu überprüfen, muss aber keine umfangreichen eigenen Abklärungen durchführen und insbesondere nicht selbst den schuldnerischen Wohnsitz ermitteln. Behauptet der Schuldner, einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz inne zu haben, ist vielmehr er hierfür beweispflichtig (BGer 5A_403/2010 vom 8. September 2010 E. 2.2; BGE 120 III 110 E. 1a-b; BSK SchKG I-Schmid, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N 28 f. und 59; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, 2. Aufl. 2014; Art. 46 N 21). 3.3. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Be- weise (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 157 ZPO). Es würdigt dabei jedes Beweismittel einzeln und danach alle zusammen in ihrer Gesamtheit (ZK ZPO-Hasenböhler, 3. Aufl. 2016, Art. 157 N 16). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunk- ten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Sicherheit wird nicht verlangt, vielmehr genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich- keit. Dieser Intensitätsgrad ist erreicht, wenn das Gericht an der Existenz der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls vorhande- ne Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). 4.1. Die Vorinstanz erwog zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Einzelnen, gewisse der von ihm vorgelegten Beweismittel würden für einen Wohnsitz in Dubai im relevanten Zeitpunkt der Betreibungsanhebung sprechen. Der Mietver- trag vom 17. Juni 2016, die Rechnung für Wassergebühren sowie die Telefon-

- 6 - rechnung (act. 3/5-7) beträfen zwar alle einen Zeitraum im Jahr 2016 und seien damit nicht aussagekräftig, die Erlaubnis für eine Residenz in den Vereinigten Arabischen Emiraten für die Zeit vom 28. Oktober 2015 bis zum 27. Oktober 2018 (act. 3/3), die Gültigkeit der Resident Identity Card bis zum 27. Oktober 2018 (act. 3/4) sowie der Mietvertrag für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 (act. 14/14) seien jedoch geeignet, um einen Wohnsitz in Dubai zu belegen. Aus den Adressangaben im Scheidungsbegehren vom 5. Juli 2017 (act. 3/8) und in der Verschiebungsanzeige (act. 14/13) könne der Beschwerdeführer hingegen nichts für sich ableiten, sei doch diese von ihm selbst stammende und überdies erst nach Kenntnis der Betreibung Nr. ... gegebene Auskunft gerichtsnotorisch ungeprüft ins Rubrum des Scheidungsverfahrens übernommen worden (act. 18 E. III.3.3.1 und III.3.4). Im von der Beschwerdegegnerin eingereichten Auszug aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2017 sei allerdings als Wohnsitz des Beschwerdeführers die D._____-Str. ... in C._____ aufgeführt (act. 8/7). Dass es sich dabei bloss um eine Zustelladresse handle, sei darin weder so vermerkt noch sei – was üblicherweise so getan wer- de, insbesondere, wenn wie vorliegend diesen Angaben grosses Gewicht beige- messen werde – die richtige Adresse zusätzlich zur Zustelladresse aufgeführt. Wäre eine Zustelladresse tatsächlich nötig gewesen, hätte sodann auch die Ad- resse des Verteidigers des Beschwerdeführers als solche dienen können. Von der vom Beschwerdeführer verlangten Edition der restlichen Seiten des Protokolls sei überdies abzusehen, da der beweispflichtige Beschwerdeführer diese als Verfah- renspartei selbst hätte vorlegen können (act. 18 E. III.3.3.2). Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Tochter des Be- schwerdeführers unbestritten an der D._____-Str. ... in C._____ wohnen würden. Der Wohnsitz der nächsten Familienangehörigen sei ein starkes Indiz für einen Wohnsitz an derselben Adresse, da sich der Lebensmittelpunkt einer Familie in der Regel am Familienwohnsitz befinde. So seien auch der Briefkasten und die Türklingel mit "Fam. A._____" angeschrieben (act. 14/9-10). Da die Ehefrau nicht den Familienname A._____ führe, sondern E._____ heisse, sei es wenig glaub-

- 7 - haft und nachvollziehbar, dass mit "Fam. A._____" lediglich sie und die Tochter gemeint seien. Sodann habe der Beschwerdeführer am 1. und am 5. Juli 2017 in Zürich Dokumente – die Vollmacht an die Ehefrau zur Entgegennahme des Zah- lungsbefehls (act. 10/2) und das gemeinsame Scheidungsbegehren (act. 3/8) – unterzeichnet, was entgegen seiner Behauptung für seine Anwesenheit in Zürich im fraglichen Zeitraum zeuge und ein Indiz für den Wohnsitz der gesamten Fami- lie A._____ an der D._____-Str. ... in C._____ darstelle (act. 18 E. III.3.3.3). Schliesslich würden auch die widersprüchlichen Ausführungen des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt seiner angeblichen Wohnsitznahme in Dubai – er habe zunächst das Jahr 2009 angegeben und sich erst nach der belegten Bestrei- tung durch die Beschwerdegegnerin korrigiert (vgl. act. 18 E. III.3.2) – sowie seine nachweislich regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz (zumindest am 5. Mai 2017, 1. und 5. Juli 2017) Indizien für einen Lebensmittelpunkt in C._____ in der Zeit der Betreibungsanhebung darstellen resp. Zweifel an der Richtigkeit der Vor- bringen des Beschwerdeführers aufkommen lassen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer in der Nacht auf den tt.mm.2017 nicht in seiner Wohnung in Dubai aufgehalten, habe er doch vom Feuerausbruch und der Evakuation des Towers bloss durch ein E-Mail Kenntnis erhalten (act. 18 E. III.3.4). Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, den Vorwurf der Beschwerdegegnerin, er versuche sich durch eine Wohnsitzangabe in Dubai seinen Gläubigern zu entziehen, zweifelsfrei zu entkräften. Folglich habe er den rechtsgenügenden Beweis für seinen Wohnsitz in Dubai im Zeitpunkt der Betrei- bungseinreichung resp. der Zahlungsbefehlszustellung nicht erbracht, weshalb von den Angaben der Beschwerdegegnerin auszugehen und die Beschwerde ab- zuweisen sei (act. 18 E. III.3.4). 4.2. Der Beschwerdeführer wirft zunächst der Beschwerdegegnerin und dem Be- treibungsamt vor, seinen Wohnsitz nicht abgeklärt bzw. die Angaben der Be- schwerdegegnerin nicht überprüft zu haben. Andernfalls wären sie bereits nach geringen Nachforschungen zum Schluss gelangt, dass er seit seinem Wegzug aus F._____ AG im August 2012 nach G._____ in Spanien in der Schweiz offiziell abgemeldet sei. Seit damals befinde sich sein Lebensmittelpunkt in für Dritte ob-

- 8 - jektiv erkennbarer Weise nicht mehr in der Schweiz, sondern sei zunächst in Spanien gewesen und liege seit dem Jahr 2015 in Dubai (act. 19 Rz 8 S. 5 f.). Seinen Wohnsitz in Dubai im relevanten Zeitpunkt der Betreibungsanhebung habe er mit den von ihm eingereichten Unterlagen bewiesen. So befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen an seinem dortigen Wohnort, wo er schla- fe, seine Freizeit verbringe, seine persönlichen Effekten und seine Adresse für persönliche Korrespondenz habe und angemeldet sei sowie seine Schriften hin- terlegt habe. Ein weiteres Indiz sei die hängige Scheidung, weil damit keine per- sönlichen Beziehungen zur Schweiz bestünden. Anders als seine Frau und seine Tochter besitze er als italienischer Staatsangehöriger keine Niederlassungsbewil- ligung in der Schweiz und habe keine obligatorische Krankenversicherung. Er ha- be nie die Absicht gehabt, sich wieder in der Schweiz niederzulassen. Vielmehr habe er seinen Wohnsitz in Dubai nicht aufgegeben, sodass er in der Schweiz auch keinen neuen gegründet haben könne (act. 19 Rz 11). Anders verhalte es sich bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und seiner Tochter, welche beide seit anfangs 2017 wieder in der Schweiz an der D._____-Strasse ... in C._____ Wohnsitz hätten (act. 19 Rz 8 S. 6 und S. 7). Ent- gegen der Vorinstanz würden die Anschriften von Briefkasten und Türklingel nicht für seinen Lebensmittelpunkt an diesem Ort sprechen, weil es sich aufgrund der Trennung nicht um die Familienwohnung handle. Der Vorinstanz sei die bei ihr hängige Scheidung einschlägig bekannt. Solange diese noch nicht rechtskräftig sei, mache es aber durchaus Sinn, dass die Wohnung noch mit "Fam. A._____" angeschrieben sei, wie sie dies bisher immer gehandhabt hätten (act. 19 Rz 8 S. 7). Zu berücksichtigen sei zudem, dass er, der Beschwerdeführer, seiner Ehe- frau zum Abholen des Zahlungsbefehls eine Vollmacht habe ausstellen müssen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie noch im selben Haushalt wohnen würden, wie sich auch der Abholungseinladung des Betreibungsamtes ergebe. Ausserdem hätte er selbst Rechtsvorschlag erheben können, wenn sich sein Wohnsitz noch in C._____ befinden würde (act. 19 Rz 8 S. 7, ferner Rz 10 S. 9). Aus den von der Beschwerdegegnerin absichtlich nicht eingereichten Seiten des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2017 sei

- 9 - sodann ersichtlich, dass anlässlich der Einvernahme auch der Wohnsitz des Be- schwerdeführers in Dubai und eine Zustelladresse in der Schweiz thematisiert worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine Adresse in Dubai sogar auf ei- nem Papier niedergeschrieben und als Zustelladressen in der Schweiz seinen Verteidiger lic. iur. X3._____ und die D._____-Strasse ... in C._____ bezeichnet. Dass diese Angaben im Rubrum des Strafverfahrens keinen Niederschlag gefun- den hätten, sei auf das Unvermögen der zuständigen Staatsanwältin zurückzufüh- ren, welcher der Fall deshalb auch entzogen worden sei und die nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft tätig sei. Sein Verteidiger habe letztmals am 12. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welches aber mit Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2017 abgewiesen worden sei. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, daher tatsächlich nicht möglich gewesen, die fehlenden Seiten selbst einzureichen. Wenn die Vorinstanz aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen von der beantragten Edition bei der Beschwerdegegnerin ab- gesehen habe, könne sie es anschliessend auch nicht zur Begründung ihres Ur- teils verwenden (act. 19 Rz 9 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich nicht, sich im Zeitraum vom

5. Mai 2017 bis zum 5. Juli 2017 mehrmals in der Schweiz aufgehalten zu haben. Dies bedeute aber nicht, dass sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Betreibungsanhe- bung an der D._____-Strasse ... in C._____ gewesen sei, vielmehr sei er in der Schweiz gewesen, um wichtige Termine wie die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme und die Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wahr- zunehmen (act. 19 Rz 5 S. 4 und Rz 10 S. 9). Die von ihm während seiner Anwe- senheit unterzeichneten Dokumente würden auch keinen Nachweis für seine An- wesenheit in Zürich im Zeitpunkt der Zahlungsbefehlszustellung darstellen, so- dass kein Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach er dann abwesend gewe- sen sei, bestehe. Wäre er tatsächlich anwesend gewesen, hätte er auch seiner Ehefrau keine Vollmacht zur Abholung des Zahlungsbefehls ausstellen müssen. Weiter könne aus dem Umstand, dass als Unterzeichnungsort Zürich – und nicht C._____ – angegeben sei, unmöglich auf einen Wohnsitz der gesamten Familie A._____ in C._____ geschlossen werden (act. 19 Rz 10 S. 9 f.). Auch die Kennt- nisnahme vom Brand seiner Wohnung in Dubai durch E-Mail lasse keine Rück-

- 10 - schlüsse auf einen Wohnsitz in der Schweiz zu (act. 19 Rz 5 S. 4). Schliesslich habe er auch keine widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Dubai gemacht, vielmehr habe es sich bei seiner anfänglich fehlerhaften Anga- be um ein Missverständnis seines Rechtsvertreters gehandelt (act. 19 Rz 5 S. 3 f.). Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er seinen Wohnsitz in Dubai bewiesen und den Vorwurf der Beschwerdegegnerin, sich durch eine Wohnsitzangabe in Dubai seinen Gläubigern zu entziehen, zweifelsfrei entkräftet habe. Entsprechend sei auch nicht von den Angaben der Beschwerde- gegnerin auszugehen und die Beschwerde gutzuheissen (act. 19 Rz 12). 4.3. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Abklä- rung bzw. Überprüfung seines Wohnsitzes durch die Beschwerdegegnerin und das Betreibungsamt ist entgegen zu halten, dass diese nicht verpflichtet waren, umfangreiche Nachforschungen zu tätigen. Im Falle der Beschwerdegegnerin la- gen insbesondere mit der Adressangabe im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2017 (vgl. E. II.4.5) ausreichende Hinweise vor, um von einem Wohnsitz an der D._____-Strasse ... in C._____ ausgehen zu dürfen. Das Betreibungsamt durfte auf die nicht offensichtlich unrichtigen Angaben der Be- schwerdegegnerin abstellen, zumal vor allem mit der Anschrift der Wohnung und des Briefkastens an der D._____-Strasse ... in C._____ (vgl. act. 14/9-10) genü- gend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort wohne. Daran hätte auch nichts geändert, wenn das Betreibungsamt ermittelt hät- te, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der Schweiz offiziell nach Spanien abgemeldet hatte, sagt dies doch nichts über seinen aktuellen Wohnsitz aus. Hinzu kommt, dass die Zustellung an die besagte Adresse aufgrund einer ausdrücklichen Abholbevollmächtigung durch den Beschwerdeführer erfolgte. Diese stellte er seiner Ehefrau aus, nachdem das Betreibungsamt eine Abho- lungseinladung für die an ihn gerichtete Betreibung Nr. ... an eben dieser Adresse deponierte (act. 10/2). Das Betreibungsamt durfte unter den gegebenen Umstän- den von der Richtigkeit der Angaben der Gläubigerin ausgehen und war insbe- sondere auch nicht gehalten, von sich aus abzuklären, ob er dort auch auch seine

- 11 - Schriften hinterlegt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt es vielmehr am Beschwerdeführer, nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Anhebung der Be- treibung seinen Wohnsitz in Dubai hatte. Nachfolgend sind daher die Erwägungen der Vorinstanz zur entsprechenden Beweiswürdigung anhand der Rügen des Be- schwerdeführers zu überprüfen. 4.4. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer vorgeleg- ten Beweismitteln, welche für einen Wohnsitz in Dubai sprächen, ist zuzustim- men. Wie von der Vorinstanz darlegt, sind diese Unterlagen wohl zum Beweis einzelner Indizien für einen Wohnsitz in Dubai geeignet. Im Gesamtergebnis und in Würdigung sämtlicher Umstände genügen sie aber nicht, um mit rechtsgenü- gender Sicherheit auf einen Wohnsitz in Dubai zu schliessen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel belegen, dass er über eine Wohnung in Dubai und die ausländerrechtliche Erlaubnis verfügt, um dort zu leben. Dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Wohnung tatsächlich lebt, sei- ne persönlichen Effekten dort hat, sich alle seine Post dorthin schicken lässt und seine Freizeit in deren Umfeld verbringt, liegen jedoch keine eigentlichen Be- weismittel vor. So betreffen insbesondere die Rechnung für die Wassergebühren sowie die Telefonrechnung (act. 3/6-7) das Jahr 2016 und vermögen daher über den vorliegend relevanten Zeitraum ab Ende Juni 2017 – anders als dies der Be- schwerdeführer darlegt (vgl. act. 19 Rz 11) – nichts auszusagen. Ebenso wenig ist belegt, dass er in Dubai seine Schriften hinterlegt hat oder dort "angemeldet" ist und der Beschwerdeführer legt auch keine weiteren Umstände dar, die darauf schliessen liessen, dass er wie vor Vorinstanz behauptet, seit mehreren Jahren in Dubai lebt und dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt (act. 1 S. 4 und act. 13 S. 3 und 4). Es fehlen konkrete Indizien dafür, dass er den Mittelpunkt sei- ner sozialen, privaten und beruflichen Beziehungen an diesem Ort hat. Dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung in der Schweiz verfügen soll, ist ein Indiz, da gegen einen Wohnsitz in C._____ spricht; die Behauptung zur Krankenkasse wurde im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu vorgebracht und ist damit gemäss Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen. Auf die Absicht des Beschwerdeführers, sich an einem be-

- 12 - stimmten Ort niederzulassen, kann sodann bloss abgestellt werden, sofern sie nach aussen objektiv erkennbar ist, was vorliegend anhand der eingereichten Beweismittel gerade zu eruieren ist. Richtig ist immerhin, dass ein Wohnsitz in C._____ ausgeschlossen ist, wenn sich die Absicht dauernden Verbleibs in Dubai auf diese Weise bejahen lässt, da eine Person nicht an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zum hängigen Scheidungsver- fahren betrifft, sei schliesslich auf nachfolgende Erwägung II.4.6 verwiesen. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Adressangaben im Scheidungsbegehren vom 5. Juli 2017 (act. 3/8) und in der Verschiebungsanzeige (act. 14/13) sind im Übrigen nicht bestritten und richtig. 4.5. Zum Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2017 ist zunächst festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz da- von ausging, der beweisbelastete Beschwerdeführer hätte ein vollständiges Exemplar selbst einreichen können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, weil sein Akteneinsichtsgesuch vom 12. Juni 2017 mit Entscheid der Staatsan- waltschaft vom 23. Juni 2017 abgewiesen worden war, wie er in der Beschwerde erstmals und damit verspätet geltend macht, hätte er ohne weiteres bereits in der Stellungnahme vom 10. August 2017 (act. 13) bei der Vorinstanz vorbringen kön- nen. Weshalb dem Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligter die Akteneinsicht verweigert wurde, hat er sodann nicht dargetan, kann aber nach dem Gesagten offen bleiben. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist auf der ersten Seite des – auf der letzten Seite vom Beschwerdeführer unterzeichneten – Protokolls die D._____-Strasse ... in C._____ als Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgeführt, ohne dass ersichtlich wäre, es handle sich dabei bloss um eine Zustelladresse. Die Adresse in Dubai ist nicht erwähnt (act. 8/7). Selbst wenn im Laufe der Einvernahme – wie vom Be- schwerdeführer verspätet behauptet – thematisiert worden sein sollte, dass es sich bei der auf S. 1 des Protokolls erwähnten Adresse lediglich um eine Zustella- dresse handelte, ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb der Beschwerde- führer diese überhaupt angab, hätte doch bei einer nach Ansicht des Beschwer-

- 13 - deführers wahrheitsgetreuen Angabe der massgeblichen Adresse in Dubai ohne weiteres auch die Geschäftsadresse des Verteidigers des Beschwerdeführers als Zustelladresse dienen können. Seine Unterschrift am Ende der Einvernahme ver- sah der Beschwerdeführer sodann mit keinerlei Vorbehalt. Seine Einwände, wel- che er gegen die Angaben im Einvernahmeprotokoll erhebt, vermögen damit nicht zu überzeugen, soweit sie überhaupt berücksichtigt werden können. 4.6. Unbestritten und belegt ist, dass sich der Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers seit Februar 2017 (vgl. act. 14/9-10 und act. 14/12) an der D._____-Strasse ... in C._____ befindet und sowohl Wohnung als auch Briefkasten mit "Fam. A._____ " angeschrieben sind. Auch wenn sich der Wohnsitz für Ehegatten getrennt bestimmt, bildet der Wohnsitz der nächsten Familienangehörigen grundsätzlich ein starkes Indiz für einen Wohnsitz an der- selben Adresse. Der Umstand, dass seit dem 7. Juli 2017 bei der Vor-instanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren rechtshängig ist, schwächt im konkret zu be- urteilenden Fall dieses Indiz zwar; fest steht indes immerhin, dass die Anschrift sowohl der Wohnung wie auch des Briefkastens auch nach Darstellung des Be- schwerdeführers (act. 13 S. 2 i.V.m. act. 14/9 und act. 14/10) offenbar nach wie vor auf " Fam. A._____ " lautet. Dass damit nur die Ehefrau, welche den Nach- namen "E._____" trägt und die Tochter H._____ gemeint sein sollen, wie der Be- schwerdeführer geltend macht, erscheint zwar möglich, erschliesst sich aber je- denfalls nicht ohne weiteres und überzeugt nicht. Aus der Vollmachtserteilung an seine Ehefrau (act. 10/2), kann der Be- schwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass eine solche an sich nicht notwendig wäre damit die im gemeinsamen Haushalt wohnende Ehefrau die an ihn gerichtete Post abholen könnte. Um sicherzustellen, dass die an ihn an die Adresse D._____-Strasse ... in C._____ gerichtete Sen- dung des Betreibungsamtes der Ehefrau, welche einen anderen Namen trägt, auch tatsächlich ausgehändigt würde, war die Vollmachtserteilung indes jeden- falls sinnvoll. Zur Frage des Wohnsitzes lässt sich daraus nichts für den Stand- punkt des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere kann entgegen seiner Auf- fassung aus der Vollmachtserteilung nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass

- 14 - er selbst hätte Rechtsvorschlag erheben können, wenn er seinen Wohnsitz an der besagten Adresse gehabt hätte. 4.7. Die unbestrittene mehrmalige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zwischen dem 5. Mai 2017 und dem 5. Juli 2017 – mindestens am 5. Mai 2017 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme, act. 8/7), am 1. Juli 2017 (Voll- machtserteilung an Ehefrau zur Abholung des Zahlungsbefehls, act. 10/2) und am

5. Juli 2017 (Unterzeichnung Scheidungsbegehren, act. 3/8) – bedeutet nicht, dass er auch am 3. und 4. Juli 2017 (Abholung des Zahlungsbefehls und Erhe- bung Rechtsvorschlag, act. 3/2 = act. 10/1 sowie act. 10/2) hier war. Folglich be- steht, wie er richtig vorbringt, auch kein Widerspruch zu seiner Aussage, er sei an diesen Tagen nicht in der Schweiz gewesen. Sein wiederholter Aufenthalt in der Schweiz ist denn auch lediglich ein schwaches Indiz für einen Wohnsitz hier, lässt er sich doch auch anders erklären, etwa mit wichtigen Terminen, wie dies der Be- schwerdeführer vorbringt. Ebenfalls korrekt ist, dass die von ihm dann jeweils un- terzeichneten Dokumente nicht C._____ als Unterzeichnungsort aufweisen, wes- halb daraus auch nicht automatisch auf einen Wohnsitz dort geschlossen werden kann. Seine zunächst fehlerhafte Angabe zum Beginn seines Wohnsitzes in Dubai berichtigte der Beschwerdeführer sodann zwar erst nach einem Hinweis der Ge- genseite, aber immerhin noch vor der Vorinstanz (vgl. act. 13 S. 3 f.), wobei er es plausibel mit einem Missverständnis seines Rechtsvertreters erklärte. Dieser Um- stand erscheint damit als nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit aller seiner Vorbringen aufkommen zu lassen. Die E-Mails betreffend die Evakuation des Towers in Dubai (vgl. act. 14/11), in welchem die Wohnung des Beschwerde- führers liegt, zeigt schliesslich lediglich, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Nacht nicht dort aufhielt, was aber für sich noch nicht für einen Wohnsitz an ei- nem anderen Ort spricht. 4.8. Gesamthaft gewürdigt liegen mit dem Nachweis einer Wohnung in Dubai und einer Aufenthaltsbewilligung Anhaltspunkte vor, die zum Nachweis eines Wohnsitzes dort geeignet sind. Allerdings bestehen keine Hinweise für einen tat- sächlichen regelmässigen Aufenthalt dort, anhand derer davon auszugehen wäre,

- 15 - der Beschwerdeführer habe dort den Mittelpunkt seines beruflichen, sozialen und privaten Lebens, was objektiv auf seine Absicht zu einem dauernden Verbleib schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat hierzu nichts Konkretes vor- gebracht. Was allenfalls gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spricht, begründet keinen positiven Nachweis für einen Wohnsitz in Dubai. Mit seiner Adressangabe zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme wie auch mit der Vollmachterteilung an seine Ehefrau machte der Be- schwerdeführer deutlich, dass er jedenfalls für behördliche Kontakte und Zustel- lungen an der Adresse D._____-Strasse ... in C._____ erreichbar sein wollte. Aufgrund der Abholungseinladung (act. 10/2), auf welcher er die Vollmachtsertei- lung ausfüllte, ergab sich denn auch klar, dass es sich bei der Sendung um eine Betreibung gegen ihn handelte. An der besagten Adresse wohnen zudem die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, wobei das Türschild und die Briefkastenanschrift darauf hinweisen, dass es sich um die Familienadresse han- delt. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer nachweislich oft in der Schweiz auf. Er hat offensichtlich zu zwei Orten einen Bezug, wobei nach den gesamten Umständen ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass zu Dubai die engeren Bezie- hungen bestehen. Entsprechend steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest und ist nicht genügend bewiesen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Dubai befindet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt C._____ auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abstellte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

29. Januar 2018