Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) machte gegenüber dem Gesuchsgegner, Einsprecher und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) und einer weiteren Person eine aus ei- ner Übernahme einer Unternehmensgruppe mittels Aktienkaufes resultierende Forderung geltend. Da die Forderung bestritten wurde und keine Einigung zu- stande kam, beschritt die Gläubigerin den Rechtsweg. Mit Urteil vom
E. 1.2 Die Gläubigerin stellte daraufhin mit Eingabe vom 8. September 2017 ein Ar- restgesuch beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) über die aufgeführten Forderungen (act. 1), worauf ein vom
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 fristgerecht (vgl. act. 13b) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 17):
- 3 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich in der Geschäfts-Nr. EQ170173-L/U sowie der Arrestbefehl vom 11. September 2017 in der Geschäfts-Nr. EQ170162-L des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter Audienz, aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Arrestgläubigerin / Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei einer vom Gericht zu bezeichnenden Stelle als Sicherheit für einen allfälligen Schaden des Arrestschuldners aus dem Arrest eine Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 1 Mio. zu deponieren unter der Androhung, dass der Arrest im Unterlas- sungsfall dahinfällt.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gem. Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Arrestgläubigerin / Beschwerdegegne- rin."
E. 1.4 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, der Schuldner zur Leistung eines Kosten- vorschusses aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (act. 20). Der Vor- schuss wurde innert Frist bezahlt (act. 23; act. 21).
E. 1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-14). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif; das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht erforder- lich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist jedoch mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerde 13. Oktober 2017 zuzustellen.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Beschwerdeverfah- ren richtet sich somit nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerde-
- 4 - führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Blosse Verweise auf die Vorakten sind daher unzureichend, ebenso wie pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid oder eine Wiederholung des vor der Vorinstanz bereits Vorge- brachten, wenn dies von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1). Bei anwaltlich ver- tretenen Parteien gelten strengere Anforderungen als bei Laien (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Fehlt eine Auseinandersetzung bzw. Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 2.3. Die vorliegende Beschwerde enthält zwar Ausführungen zur Prozessge- schichte, zur Beschwerdelegitimation (vgl. act. 17 Rz 1-8) und ferner zur auf- schiebenden Wirkung (act. 17 Rz 9-19). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Streitsache selbst setzt sich der Schuldner jedoch in keiner Weise mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander. Zwar äussert er sich zum Arrestgegen- stand und zur Sicherheitsleistung, doch sind seine Argumente aus seiner erstin- stanzlichen Beschwerdeschrift vom 25. September 2017 kopiert (vgl. act. 17 Rz 20-23 = act. 8 Rz 11; act. 17 Rz 24-26 = act. 8 Rz 16) und wurden von der Vo- rinstanz bereits in ihre Beurteilung miteinbezogen (vgl. act. 16 E. 6 und 10). Le- diglich zur Sicherheitsleistung sind zwei neue Sätze eingefügt (vgl. act. 17 Rz 25), welche sich jedoch nicht auf die von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für die Abweisung des entsprechenden Antrages beziehen und damit auch nicht aufzei- gen, weshalb diese unzutreffend sein sollten (vgl. act. 16 E. 10). Aus der Be- schwerdeschrift geht folglich nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz das Recht un- richtig angewandt oder den Sachverhalt falsch feststellt haben soll. Die Be- schwerde genügt daher den vorerwähnten Anforderungen nicht. Grundsätzlich wäre daher darauf nicht einzutreten. Im Rahmen der Ausführungen zur aufschie- benden Wirkung bringt der Schuldner jedoch einen Umstand vor, welcher auch
- 5 - einen Einfluss auf die materielle Beurteilung haben könnte. Darauf ist entspre- chend nachfolgend einzugehen.
3. Arrestgrund 3.1. Die Vorinstanz erwog zu dieser Thematik, das Vorliegen eines Arrestgrun- des sei zu bejahen. Die Gläubigerin stütze sich auf das obergerichtliche Urteil vom 6. September 2017, welches zumindest solange, als das Bundesgericht einer Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung erteilt habe, einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstelle. Der Schuld- ner behaupte nicht, die aufschiebende Wirkung sei erteilt worden (act. 16 E. 5). 3.2. Der Schuldner wendet dagegen ein, er habe gegen das fragliche Urteil am
9. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Bis das Bundesgericht über dieses Gesuch entschieden habe, könne das angefochtene Urteil noch nicht als Rechtsöffnungs- titel gelten, weshalb eine wichtige materielle Voraussetzung des Arrestes fehle (act. 17 Rz 13 ff.). 3.3. Die entsprechenden Behauptungen des Schuldners stellen zu berücksichti- gende echte Noven dar, sind sie doch erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden. An der vorinstanzlichen Einschätzung ändert sich jedoch nichts: Der Schuldner macht weder geltend, die aufschiebende Wirkung sei erteilt worden, noch legt er eine entsprechende Bestätigung des Bundesgerichts vor. Es ist da- her nach wie vor von der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 6. September 2017 auszugehen, weshalb es – entgegen der Auffassung des Schuldners – als defini- tiven Rechtsöffnungstitel gilt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Schuldner für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf die Gebührenverordnung des SchKG festzusetzen (BGer 5A_28/2013 vom
E. 6 September 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Schuldner schliesslich verpflichtet, der Gläubigerin Fr. 4'227'272.80 zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Juni 2008 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Ebenfalls wurde der Schuldner im Rahmen der Auferlegung der Gerichtskosten verpflichtet, der Gläubigerin Fr. 17'400.– zu ersetzen (Dispositiv-Ziffer 6; act. 3/1 = act. 19/4).
E. 11 September 2017 datierender Arrestbefehl – mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Arrestgegenstände – erging (act. 5). Das zuständige Betreibungs- amt Zürich 7 vollzog am 14. September 2017 den Arrestbefehl (act. 10/3 = act. 19/2). Der Schuldner erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. September 2017 Einsprache und beantragte, der Arrestbefehl vom 11. September 2017 sei aufzu- heben, eventualiter sei die Gläubigerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000'000.– zu verpflichten. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 8). Mit Urteil vom 29. September 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ebenso wie das Gesuch um Sicherheitsleistung ab und erwog, der Antrag um aufschiebende Wirkung sei gegenstandslos geworden (act. 12 = act. 16 = act. 18; nachfolgend zitiert als act. 16).
E. 15 April 2013 E. 2.2; BGE 139 III 195 E. 4.2). Gemäss den einschlägigen Art. 61
- 6 - Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG hängt sie von der Höhe des Streitwertes ab. Dieser entspricht dem Wert der Arrestgegenstände, soweit diese bekannt sind (BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend der Fall, es wurden Forderungen im Wert von Fr. 8'200'000.– verarrestiert (vgl. act. 10/3 = act. 19/2). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr damit auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Schuldner nicht, weil er unterliegt und der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben, die es zu entschädi- gen gölte. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 17 und act. 19/1-4 und act. 19/6, an das Be- zirksgericht Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
- November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170229-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 16. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. September 2017 (EQ170173)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) machte gegenüber dem Gesuchsgegner, Einsprecher und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) und einer weiteren Person eine aus ei- ner Übernahme einer Unternehmensgruppe mittels Aktienkaufes resultierende Forderung geltend. Da die Forderung bestritten wurde und keine Einigung zu- stande kam, beschritt die Gläubigerin den Rechtsweg. Mit Urteil vom
6. September 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Schuldner schliesslich verpflichtet, der Gläubigerin Fr. 4'227'272.80 zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Juni 2008 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Ebenfalls wurde der Schuldner im Rahmen der Auferlegung der Gerichtskosten verpflichtet, der Gläubigerin Fr. 17'400.– zu ersetzen (Dispositiv-Ziffer 6; act. 3/1 = act. 19/4). 1.2. Die Gläubigerin stellte daraufhin mit Eingabe vom 8. September 2017 ein Ar- restgesuch beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) über die aufgeführten Forderungen (act. 1), worauf ein vom
11. September 2017 datierender Arrestbefehl – mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Arrestgegenstände – erging (act. 5). Das zuständige Betreibungs- amt Zürich 7 vollzog am 14. September 2017 den Arrestbefehl (act. 10/3 = act. 19/2). Der Schuldner erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. September 2017 Einsprache und beantragte, der Arrestbefehl vom 11. September 2017 sei aufzu- heben, eventualiter sei die Gläubigerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000'000.– zu verpflichten. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 8). Mit Urteil vom 29. September 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ebenso wie das Gesuch um Sicherheitsleistung ab und erwog, der Antrag um aufschiebende Wirkung sei gegenstandslos geworden (act. 12 = act. 16 = act. 18; nachfolgend zitiert als act. 16). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 fristgerecht (vgl. act. 13b) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 17):
- 3 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich in der Geschäfts-Nr. EQ170173-L/U sowie der Arrestbefehl vom 11. September 2017 in der Geschäfts-Nr. EQ170162-L des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter Audienz, aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Arrestgläubigerin / Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei einer vom Gericht zu bezeichnenden Stelle als Sicherheit für einen allfälligen Schaden des Arrestschuldners aus dem Arrest eine Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 1 Mio. zu deponieren unter der Androhung, dass der Arrest im Unterlas- sungsfall dahinfällt.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gem. Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Arrestgläubigerin / Beschwerdegegne- rin." 1.4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, der Schuldner zur Leistung eines Kosten- vorschusses aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (act. 20). Der Vor- schuss wurde innert Frist bezahlt (act. 23; act. 21). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-14). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif; das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht erforder- lich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist jedoch mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerde 13. Oktober 2017 zuzustellen.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Beschwerdeverfah- ren richtet sich somit nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerde-
- 4 - führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Blosse Verweise auf die Vorakten sind daher unzureichend, ebenso wie pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid oder eine Wiederholung des vor der Vorinstanz bereits Vorge- brachten, wenn dies von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1). Bei anwaltlich ver- tretenen Parteien gelten strengere Anforderungen als bei Laien (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Fehlt eine Auseinandersetzung bzw. Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 2.3. Die vorliegende Beschwerde enthält zwar Ausführungen zur Prozessge- schichte, zur Beschwerdelegitimation (vgl. act. 17 Rz 1-8) und ferner zur auf- schiebenden Wirkung (act. 17 Rz 9-19). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Streitsache selbst setzt sich der Schuldner jedoch in keiner Weise mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander. Zwar äussert er sich zum Arrestgegen- stand und zur Sicherheitsleistung, doch sind seine Argumente aus seiner erstin- stanzlichen Beschwerdeschrift vom 25. September 2017 kopiert (vgl. act. 17 Rz 20-23 = act. 8 Rz 11; act. 17 Rz 24-26 = act. 8 Rz 16) und wurden von der Vo- rinstanz bereits in ihre Beurteilung miteinbezogen (vgl. act. 16 E. 6 und 10). Le- diglich zur Sicherheitsleistung sind zwei neue Sätze eingefügt (vgl. act. 17 Rz 25), welche sich jedoch nicht auf die von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für die Abweisung des entsprechenden Antrages beziehen und damit auch nicht aufzei- gen, weshalb diese unzutreffend sein sollten (vgl. act. 16 E. 10). Aus der Be- schwerdeschrift geht folglich nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz das Recht un- richtig angewandt oder den Sachverhalt falsch feststellt haben soll. Die Be- schwerde genügt daher den vorerwähnten Anforderungen nicht. Grundsätzlich wäre daher darauf nicht einzutreten. Im Rahmen der Ausführungen zur aufschie- benden Wirkung bringt der Schuldner jedoch einen Umstand vor, welcher auch
- 5 - einen Einfluss auf die materielle Beurteilung haben könnte. Darauf ist entspre- chend nachfolgend einzugehen.
3. Arrestgrund 3.1. Die Vorinstanz erwog zu dieser Thematik, das Vorliegen eines Arrestgrun- des sei zu bejahen. Die Gläubigerin stütze sich auf das obergerichtliche Urteil vom 6. September 2017, welches zumindest solange, als das Bundesgericht einer Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung erteilt habe, einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstelle. Der Schuld- ner behaupte nicht, die aufschiebende Wirkung sei erteilt worden (act. 16 E. 5). 3.2. Der Schuldner wendet dagegen ein, er habe gegen das fragliche Urteil am
9. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Bis das Bundesgericht über dieses Gesuch entschieden habe, könne das angefochtene Urteil noch nicht als Rechtsöffnungs- titel gelten, weshalb eine wichtige materielle Voraussetzung des Arrestes fehle (act. 17 Rz 13 ff.). 3.3. Die entsprechenden Behauptungen des Schuldners stellen zu berücksichti- gende echte Noven dar, sind sie doch erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden. An der vorinstanzlichen Einschätzung ändert sich jedoch nichts: Der Schuldner macht weder geltend, die aufschiebende Wirkung sei erteilt worden, noch legt er eine entsprechende Bestätigung des Bundesgerichts vor. Es ist da- her nach wie vor von der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 6. September 2017 auszugehen, weshalb es – entgegen der Auffassung des Schuldners – als defini- tiven Rechtsöffnungstitel gilt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Schuldner für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf die Gebührenverordnung des SchKG festzusetzen (BGer 5A_28/2013 vom
15. April 2013 E. 2.2; BGE 139 III 195 E. 4.2). Gemäss den einschlägigen Art. 61
- 6 - Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG hängt sie von der Höhe des Streitwertes ab. Dieser entspricht dem Wert der Arrestgegenstände, soweit diese bekannt sind (BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend der Fall, es wurden Forderungen im Wert von Fr. 8'200'000.– verarrestiert (vgl. act. 10/3 = act. 19/2). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr damit auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Schuldner nicht, weil er unterliegt und der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben, die es zu entschädi- gen gölte. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 17 und act. 19/1-4 und act. 19/6, an das Be- zirksgericht Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
16. November 2017