Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Affoltern eröffnete mit Urteil vom 7. September 2017 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 35'511.80 nebst 5% Zins seit 16. März 2017 so- wie Fr. 1'167.85 div. Kosten und Fr. 206.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Hausen am Albis; act. 8/13 = act. 7). Die Zustellung des Urteils an die Schuldnerin scheiterte (act. 8/15). Nachdem sie vom Kon- kursamt Kenntnis von der Konkurseröffnung erhielt, gelangte sie mit einem Ersu- chen um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist an die Kammer (act. 2, insb. S. 4 und Beilagen act. 5/3-10). Mit Verfügung der stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 2. Oktober 2017 wurde der Schuldnerin das vorerwähnte Konkurseröffnungsurteil vom
7. September 2017 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde dagegen mit dieser Zustellung ausgelöst werde. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin eine Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu bezahlen (act. 9). Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 3. Oktober 2017 zugestellt (act. 10/1). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 12). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 13. Oktober 2017 (Datum Post- stempel) beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 13 und Beilagen act. 14/1-18). Am 17. Oktober 2017 (Valuta-Datum der Gutschrift) hinterlegte sie bei der Ober- gerichtskasse den Betrag von Fr. 44'971.55 (act. 15). Mit Präsidialverfügung vom
19. Oktober 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 16).
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei- nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinter-
- 3 - legung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. dazu OGerZH PS110095 vom
E. 6 Durch ihre Säumnis hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrech- nen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
E. 7 Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 44'971.55 an die Gläubigerin Fr. 37'737.55 (= Konkursforderung zzgl. Zins und Kosten, vgl. Ziff. 3) zu überweisen. Der Rest- betrag ist an die Schuldnerin zu überweisen. Diese hat die Tilgung ihrer weiteren offenen Forderungen selbst zu tätigen. Dies kann nicht im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens durch das Gericht erfolgen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Affoltern vom 7. September 2017, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 44'971.55 an die Gläubigerin Fr. 37'737.55 und an die Schuldnerin den Restbetrag zu überweisen.
- Das Konkursamt Affoltern ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 800.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten - 11 - Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Affoltern (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hausen am Albis sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170221-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 20. November 2017 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin ass. iur. X._____, gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 7. September 2017 (EK170098)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Affoltern eröffnete mit Urteil vom 7. September 2017 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 35'511.80 nebst 5% Zins seit 16. März 2017 so- wie Fr. 1'167.85 div. Kosten und Fr. 206.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Hausen am Albis; act. 8/13 = act. 7). Die Zustellung des Urteils an die Schuldnerin scheiterte (act. 8/15). Nachdem sie vom Kon- kursamt Kenntnis von der Konkurseröffnung erhielt, gelangte sie mit einem Ersu- chen um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist an die Kammer (act. 2, insb. S. 4 und Beilagen act. 5/3-10). Mit Verfügung der stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 2. Oktober 2017 wurde der Schuldnerin das vorerwähnte Konkurseröffnungsurteil vom
7. September 2017 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde dagegen mit dieser Zustellung ausgelöst werde. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin eine Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu bezahlen (act. 9). Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 3. Oktober 2017 zugestellt (act. 10/1). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 12). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 13. Oktober 2017 (Datum Post- stempel) beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 13 und Beilagen act. 14/1-18). Am 17. Oktober 2017 (Valuta-Datum der Gutschrift) hinterlegte sie bei der Ober- gerichtskasse den Betrag von Fr. 44'971.55 (act. 15). Mit Präsidialverfügung vom
19. Oktober 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 16).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei- nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinter-
- 3 - legung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. dazu OGerZH PS110095 vom
6. Juli 2011; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 174 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschlies- send zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfä- higkeit als auch einen der drei Konkurs-Hinderungsgründe innert der Rechtsmit- telfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behaup- tungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294).
3. Die Schuldnerin hinterlegte am 17. Oktober 2017 (Valuta-Datum der Gutschrift) bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 44'971.55 (act. 15). Die- ser Betrag vermag neben der Konkursforderung zzgl. Zinsen bis zur Konkurser- öffnung und der eingangs erwähnten Kosten (vgl. vorstehend Ziff. 1 = total Fr. 37'737.55, act. 18; act. 14/10) auch weitere offene Ansprüche der Gläubigerin zu decken (act. 13 S. 3-5; act.14/10). Der Betrag wurde dem entsprechenden Konto bei der Credit Suisse (Schweiz) AG am 13. Oktober 2017 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist belastet (act. 14/8; vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Zudem leistete die Schuldnerin beim Konkursamt Affoltern am 12. Oktober 2017 einen Vorschuss von Fr. 800.--, der nach der Bestätigung des Konkursamtes ausreicht, um die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und diejenigen des Kon- kursamtes bis zur Behandlung der Beschwerde sicherzustellen (act. 14/9). Damit hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung nachgewie- sen. Es bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 4.1 Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit setzt voraus, dass die Zah- lungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG II-Giroud, 2. Aufl. 2010, N 26 zu Art. 174 SchKG).
- 4 - Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die be- stehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Si- tuation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer- den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finan- zielle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. 2 aus dem Register des Betreibungsamtes Hausen am Albis vom 6. Oktober 2017 wurden im Zeitraum Dezember 2012 bis März 2017 (die Schuldnerin wurde am
26. Oktober 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, act. 6) – ohne die vorliegende Konkursforderung – 44 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 136'000.-- gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 14/11). Grösstenteils geht es um öffentlich-rechtliche Abgabenforderungen, Sozialversicherungsabga- ben und Ansprüche von Versicherungen. Mit Ausnahme der in Betreibung gesetz- ten Forderung des Steueramtes C._____ in Höhe von Fr. 15'184.75 (Betreibung Nr. 3, act. 14/11 S. 4) wurden sämtliche Betreibungsforderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen. Die Schuldnerin machte in der Beschwerde- schrift geltend, auch diese letzte offene Betreibungsforderung durch Posteinzah- lungen zuhanden des Betreibungsamtes vom 6. September 2017 in Höhe von Fr. 11'000.-- sowie vom 3. Oktober 2017 in Höhe von Fr. 4'891.40 beglichen zu haben (act. 13 S. 5). Zwar lässt sich den entsprechenden Kopien der Einzah- lungsscheine (act. 14/12) nicht entnehmen, dass die Zahlungen der Betreibung
- 5 - Nr. 3 zuzuordnen sind. Davon ist jedoch angesichts des Umstandes, dass keine weiteren offenen Betreibungsforderungen bestehen, auszugehen. Die Anzahl der Betreibungen lässt auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Immerhin spricht aber die Erledigung sämtlicher Betreibungen durch Bezahlung dafür, dass die Schuldnerin sich um die Behebung ihrer Liquiditäts- probleme bemüht. 4.3 Zur Zahlungsfähigkeit liess die Schuldnerin ausführen, dass neben den von ihr fakturierten und im Oktober 2017 fälligen Leistungen im Umfang von Fr. 18'300.-- im Folgemonat weitere bereits fakturierte Leistungen fällig würden. Sie sei damit in der Lage, nicht nur die Restforderung der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich von Fr. 5'954.50 sondern auch ihre sonstigen laufenden Kosten zu bezahlen. Sie habe ausser der einzigen Verwaltungsrätin D._____ kei- ne Angestellten, weshalb auch keine weiteren Lohnkosten ausser jene für D._____ von monatlich Fr. 9'000.-- brutto anfallen würden. Die Schuldnerin er- bringe unter anderem psychologische Dienstleistungen und unterliege einer beruf- lichen Schweigepflicht nach Art. 321 Abs. 1 StGB, weshalb Kundendaten auf den Rechnungen teilweise geschwärzt worden seien. Sie erbringe sodann für ver- schiedene Kunden, so z.B. die Firmen E._____ GmbH und F._____ GmbH, re- gelmässig und monatlich Dienstleistungen, so dass monatliche Mindesteinnah- men gewährleistet seien. Der durchschnittliche monatliche Auftragsumfang der Firma E._____ GmbH betrage Fr. 4'800.--. Für den Monat Oktober 2017 seien der F._____ GmbH Fr. 4'920.-- in Rechnung gestellt worden. D._____ habe sich im Laufe der Jahre einen Kundenkreis aufgebaut, welcher der Schuldnerin eine gute Auftragslage verschaffe (act. 13 S. 5 ff.). Sinngemäss wurde geltend gemacht, zur Konkurseröffnung sei es gekom- men, weil D._____, die einzige Verwaltungsrätin der Schuldnerin, von Februar bis Anfang April 2017 über längere Zeit krank gewesen sei und sich zufolge der Spi- talaufenthalte mit operativen Eingriffen kaum bis gar nicht um die Belange der Schuldnerin habe kümmern können. Sie habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, da sie die Forderung der Gläubigerin habe begleichen wollen, was zufolge ihrer
- 6 - gesundheitlichen Probleme unterblieben sei. Spätere Versuche, mit der Gläubige- rin eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, seien gescheitert (act. 2 S. 4). 4.4.1 Dokumente, welche Aufschluss über die Entwicklung des Geschäfts- gangs und die finanzielle Lage der Schuldnerin geben könnten, wurden nicht ei- gerecht. Weder Steuerdokumente noch die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2016 noch eine Zwischenbilanz liegen vor, obschon die Buchhaltung gemäss Aussagen von D._____ bis ca. Juli 2017 nachgeführt ist (vgl. act. 5/8 S. 9). Einge- reicht wurden vier Rechnungen für von der Schuldnerin erbrachte Leistungen (act. 14/16 Blatt 1-3 und act. 14/18), eine Stundungsvereinbarung (act. 14/13), der Lohnausweis von D._____ für das Jahr 2016 (act. 14/17) sowie das Protokoll ihrer konkursamtlicher Einvernahme vom 19. September 2017 (act. act. 5/8 = 14/6). 4.4.2 Der konkursamtlichen Einvernahme von D._____ vom 19. September 2017 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin in jenem Zeitpunkt über folgende Aktiven verfügte: Flüssige Mittel (Konto bei der Credit Suisse) in Höhe von ca. Fr. 100.--, Forderungen aus Leistungen (offene Kundenguthaben) von ca. Fr. 10'000.--, nicht einbezahltes Aktienkapital in Höhe von Fr. 50'000.-- sowie eine Investition in ein Bauprojekt in Norwegen (für welches ab Dezember Käufer ge- sucht würden) im Umfang von ca. Fr. 250'000.-- (act. 5/8 S. 11 ff.). Das Fremdka- pital betreffend erwähnte D._____ zwei Kreditoren: Die Gläubigerin des vorlie- genden Verfahrens mit der Konkursforderung sowie das Steueramt mit einer For- derung von ca. Fr. 5'000.-- (act. 5/8 S. 13). Bei der Steuerforderung dürfte es sich um die Restforderung handeln, welche am 3. Oktober 2017 beglichen wurde (act. 14/12 Blatt 1; vgl. Ziff. 4.2). Das Aktienkapital beträgt Fr. 100'000.-- (act. 5/8 S. 8). 4.4.3 Aus den Akten und den Schilderungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Schuldnerin für die (nicht betriebene) Forderung des kanto- nalen Steueramtes Zürich in Höhe von Fr. 2'975.-- eine Stundung bis zum
28. Februar 2018 gewährt wurde (act. 13 S. 5 und act. 14/13). Wie gesagt hinterlegte D._____ für die Schuldnerin am 17. Oktober 2017 bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 44'971.55 (act. 13 S. 3 f.; act. 15), wel- cher neben der Konkursforderung zzgl. Zinsen und Kosten (= Fr. 37'737.55,
- 7 - act. 18; vgl. auch Ziff. 3) auch die weiteren offenen Ansprüche der Gläubigerin im Umfang von Fr. 5'434.-- (vgl. act. 5/9 = act. 14/10) zu decken vermag. Da die Zah- lung von ihrem Privatkonto erfolgte (act. 13 S. 4; act. 5/10 und act. 14/8), ist in dieser Höhe von einer bestehenden Schuld der Schuldnerin auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Schuldnerin zu 100% im Eigentum von D._____ steht, welche zugleich einzige Verwaltungsrätin der Schuldnerin ist (act. 5/8 S. 8; act. 6). Indes kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Forderung längerfristig nicht geltend machen wird, da sie als Gesellschafterin zweifellos ein Interesse da- ran hat, dass die Schuldnerin zunächst ihren anderen laufenden und kurzfristigen Verbindlichkeiten nachkommen und den Betrieb aufrecht erhalten kann, zumal mit dem Konkurs der Schuldnerin – wie geltend gemacht – die wirtschaftliche Exis- tenz von D._____ bedroht wäre (act. 13 S. 7). Die Schuldnerin hat sodann den offenen (nicht betriebenen) Forderungsbe- trag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 10'013.05 (act. 14/14) durch Teilzahlungen vom 9. Oktober 2017 in Höhe von Fr. 2'127.35 und Fr. 1'931.20 (act. 14/15) reduziert. Der noch offene Restbetrag von Fr. 5'954.50 werde gemäss ihrer Darstellung absprachegemäss Ende November beglichen. Es bestünden im Oktober 2017 zur Zahlung fällig werdende Forderun- gen gegenüber Kunden im Umfang von total Fr. 18'300.-- (vgl. auch Ziff. 4.3.). Weitere Schulden habe die Schuldnerin nicht (act. 13 S. 5 f.). 4.4.4 Die Schuldnerin reichte zum Beleg ihrer im Oktober 2017 fälligen Debitoren in Höhe von total Fr. 18'300.-- Kopien von drei Rechnungen ein. Auf diesen ist der jeweilige Empfänger nicht ersichtlich (act. 14/16 Blatt 1-3). Die Schwärzung wirft insofern Fragen auf, als lediglich eine Rechnung "Psychologi- sche Beratung" (act. 14/16 Blatt 1) betraf, während die beiden anderen fakturier- ten Leistungen "Buchhaltung Aushilfe, Sachbearbeiterin" (act. 14/16 Blatt 2) und "Beratung bei der Suche nach neuen Mitarbeitern - svetovanje pri odlocanju zaposlitve novega kadra" (act. 14/16 Blatt 3) umfassten. Dass die Schuldnerin re- gelmässige monatliche Einnahmen zufolge Dienstleistungserbringung an die E._____ GmbH generiert, wurde nicht belegt. Dasselbe gilt für die Firma F._____ GmbH. Auch ist fraglich, welche Dienstleistungen dies angesichts des Zwecks der
- 8 - Schuldnerin "kinderpsychologische Beratungen und Abklärungen sowie das Er- stellen von entsprechenden Gutachten" (vgl. act. 6) sein sollen. Aus der einzigen eingereichten und an die F._____ GmbH adressierten Rechnung vom 4. Oktober 2017 ist ersichtlich, dass eine "Kommision (2 Aufträge - neue Kunden)" in Höhe von Fr. 4'920.-- fakturiert wurde (act. 14/18). 4.4.5 Zu den laufenden monatlichen Fixkosten äusserte sich die Schuldne- rin nur insofern, als sie geltend gemachte, es würden Lohnkosten für D._____ von monatlich Fr. 9'000.-- brutto anfallen (act. 13 S. 6). Dies deckt sich mit ihrem ein- gereichten Lohnausweis (act. 14/17). Die Schuldnerin verfügt über keine weiteren Angestellten (act. 13 S. 6; act. 5/8 S. 8 f.). Aus der konkursamtlichen Einvernah- me von D._____ ist sodann ersichtlich, dass keine Mietverhältnisse bestehen (act. 5/8 S. 10). Obschon der Sitz der Schuldnerin gemäss HR Auszug Im … … in C._____ ist (act. 6), der Lohnausweis von D._____ vom 30. März 2017 diese Fir- menanschrift enthält (act. 14/17), die Schuldnerin auf den von ihr erstellten Rech- nungen für erbrachte Dienstleistungen vom September und Oktober 2017 sowie auf den von ihr für Zahlungen verwendeten Einzahlungsscheinen im September und Oktober 2017 diese Adresse als Anschrift verwendete (act. 14/12; act. 14/16 und act. 14/18), wurde dieser Sitz gemäss Aussagen von D._____ bereits im Jah- re 2010 aufgegeben und ist seither identisch mit ihrer Wohnadresse (act. 5/8 S. 1 und 8). Dass diese vor Jahren stattgefundene Sitzverlegung dem Handelsregis- teramt nicht mitgeteilt wurde und weiterhin die alte Anschrift verwendet wird, er- scheint äusserst merkwürdig. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass auf der Ausgabenseite der Schuldnerin hauptsächlich Personalkosten für D._____ anfallen. 4.4.6 Dass die Schuldnerin über mehr als Fr. 100.-- kurzfristig abrufbare flüssige Mittel verfügt (vgl. Ziff. 4.4.2), wurde nicht geltend gemacht. Somit kann unter Berücksichtigung der ausgewiesenen aktuellen Debitoren für die Monate Oktober und November 2017 in Höhe von Fr. 23'220.-- (vgl. Ziff. 4.4.4) und den für diese Periode fälligen Schulden von Fr. 5'954.50 und Lohnkosten von Fr. 18'000.-- (vgl. Ziff. 4.4.3 und 4.4.5) – offene Betreibungsforderungen bestehen keine mehr – gesagt werden, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die
- 9 - vorhandenen flüssigen Mittel und bestehenden Debitoren knapp nicht gedeckt sind. Indes verbleibt der Schuldnerin durch den Kapitaleinschuss von D._____ in Höhe von Fr. 44'971.55 nach Tilgung der Konkursforderung zzgl. Zinsen und Kos- ten wie auch des weiteren Anspruches der Gläubigerin (vgl. Ziff. 4.4.3) ein gerin- ger Überschuss. 4.5 Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin ist schwierig, weil sie weder Jahres- oder Zwischenabschlüsse noch Nachweise flüs- siger Mittel einreichte. Zugunsten der Schuldnerin fällt aber ins Gewicht, dass sämtliche Betreibungsforderungen beglichen wurden, dass sie mit dem kantona- len Steueramt eine Stundungsvereinbarungen abschliessen konnte, die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich durch Teilzahlun- gen reduziert wurde und sie willig sowie in der Lage ist, den Restbetrag bis Ende November zu begleichen. Sodann hat die beratend tätige Schuldnerin neben dem Personalaufwand für ihre einzige Verwaltungsrätin D._____ keine ins Gewicht fal- lenden weiteren Aufwendungen, zufolge der Identität des Sitzes der Gesellschaft und des Wohnortes von D._____ auch keine Mietaufwände. Vor diesem Hinter- grund besteht noch begründeter Anlass zur Annahme, die finanzielle Situation der Schuldnerin werde sich verbessern und werde ihr ermöglichen, ihren Verpflich- tungen in Zukunft nachzukommen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit knapp wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es handelt sich um einen Grenzfall, nicht zuletzt auf- grund der unvollständig eingereichten Unterlagen; dass solche Unterlagen bei ei- ner ordnungsgemäss geleiteten juristischen Person vorhanden sein müssten, darf nicht übergangen werden. Sollte es erneut zu einem Konkurs kommen und sollten auch dann die üblichen zu erwartenden Unterlagen nicht vorhanden sein, müsste eine Zahlungsfähigkeit wohl zu verneinen sein.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin innert Rechtsmittelfrist sowohl den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nachwies als auch ihre Zahlungsfähigkeit gerade noch glaubhaft machte. Danach ist die Beschwerde gutzuheissen und der über die Schuldnerin am 7. September 2017 eröffnete Konkurs ist aufzuheben.
- 10 -
6. Durch ihre Säumnis hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrech- nen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
7. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 44'971.55 an die Gläubigerin Fr. 37'737.55 (= Konkursforderung zzgl. Zins und Kosten, vgl. Ziff. 3) zu überweisen. Der Rest- betrag ist an die Schuldnerin zu überweisen. Diese hat die Tilgung ihrer weiteren offenen Forderungen selbst zu tätigen. Dies kann nicht im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens durch das Gericht erfolgen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Affoltern vom 7. September 2017, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 44'971.55 an die Gläubigerin Fr. 37'737.55 und an die Schuldnerin den Restbetrag zu überweisen.
4. Das Konkursamt Affoltern ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 800.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten
- 11 - Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Affoltern (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hausen am Albis sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: