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PS170213

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2017-11-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 die Pfändungsankündigungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, und Nr. 5, und damit die Fortsetzung der Betreibungsverfahren,

E. 2.2 Mit Eingabe vom 30. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ergän- zung zu seiner Eingabe vom Vortag ein (act. 3). Die Vorinstanz zog das Einver-

- 3 - nahmeprotokoll vom Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes B._____ bei (act. 5). Am 27. August 2017 machte der Beschwerdeführer eine weitere, als "Nachtrag" bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz mit den nachfolgenden Anträ- gen (act. 7 S. 2 f.): "Es sei festzustellen dass:

1. die Verfügung von der Anzeige einer Pfändung vom 16. Februar 2017 (Beilage 6) des Betreibungsamtes B._____ und damit die Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der C._____,

E. 3 die Ausschreibung im Polizeiregister am 1. Dezember 2016,

E. 3.1 Mit Eingabe vom 18. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 5. September 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale

- 4 - Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur Neubeurteilung, gestützt auf Art. 118/119 ZPO mit einem vom Gericht zu bestimmenden Rechtsvertreters unter der Gewährung einer angemesse- nen Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, zurückzuweisen. Es sei vorsorglich die offensichtliche Nichtigkeit des gepfändeten Notbetrags (Fürsorgeleistung) des dem Beschwerdeführer vom Sozialamt D._____ über- wiesenen Betrages von Fr. 3955.40 festzustellen und es sei das Betreibungs- amt B._____ anzuweisen den am 13.7.2017 von der C._____ überwiesenen Betrag innert 5 Tagen an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten."

E. 3.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-14). Darin befindet sich (bereits) die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B._____ vom 15. September 2017 (act. 6/13). Die Beschwerdegegnerin 1 teilte der Vor- instanz mit Schreiben vom 8. September 2017 mit, dass sie die strittige Pfändung betreffenden Betreibungen zurückgezogen (und neu betrieben) habe und sie die Beschwerde des Beschwerdeführers insofern als gegenstandslos erachte (act. 6/11). Die Beschwerdegegnerin 1 wurde aufgrund dessen aus dem Rubrum des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gestrichen. Mit Verfügung vom

E. 4 die angebliche Pfändung vom 10.7.2016 auf dem Betreibungsamt B._____, Nichtig ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung über die umgehende Freigabe des Kontos bei der C._____ bzw. die Rücküber- weisung des gepfändeten Guthabens (oder zumindest Fr. 2'003.00) auf das Kon- to des Beschwerdeführers ab. Sie erwog, die vorsorgliche Anordnung der Voll- streckung einer mit Beschwerde anbegehrten Amtshandlung sei gemäss herr- schender Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen (act. 5 S. 4). Der Be- schwerdeführer erklärt, die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu verstehen bzw. zu bestreiten. Die Vorinstanz würde Bundesgerichtsentscheide zitieren, die aus einer Zeit (1975) stammten, als Art. 20a SchKG noch nicht existiert habe. Der Be- schwerdeführer führt weiter aus, dass ihm die Wohnung gekündigt worden sei, weil er durch die rechtsmissbräuchliche Pfändung der (unpfändbaren) Fürsorge-

- 5 - leistungen (Art. 92 Ziff. 8 SchKG) die Mietzinse März/April 2017 bis heute nicht habe bezahlen können. Seine Obdachlosigkeit könne nur durch die Bezahlung der noch offenen Mietzinsen verhindert werden. Am 20. September 2017 finde ei- ne Schlichtungsverhandlung statt. Aus diesem Grund ersuche er um vorsorgliche Rückerstattung des (gepfändeten) Betrages. Eine offensichtliche Nichtigkeit, wie vorliegend, könne durch die Aufsichtsbehörde ohne vorherige Anhörung der Be- treibungsbehörden festgestellt werden. Die vorsorgliche Anordnung der Vollstre- ckung müsse ihm, selbst wenn eine solche gemäss herrschender Lehre ausge- schlossen sei, im Falle der vorliegenden Nichtigkeit infolge Pfändung der un- pfändbaren Fürsorgeleistungen, zuerkannt werden (act. 2 S. 2 ff. und 7).

E. 4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist zusammengefasst Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer und Schuldner wurde im Hinblick auf Pfändungen aufgefordert, beim Betreibungsamt B._____ vorzusprechen, was er nicht tat. Das Betreibungs- amt ordnete daher am 16. Februar 2017 (act. 6/8/6) eine vorsorgliche Sperrung des Kontos des Schuldners bei der C._____ AG an. Am 17. Februar 2017 teilte die C._____ AG mit, dass der aktuelle Kontosaldo Fr. 5.40 betrage. Am 3. Mai 2017 gelangte das Betreibungsamt B._____ per E-Mail an die Sozialen Dienste D._____, um u.a. herauszufinden, ob Sozialhilfeleistungen auf das Postkonto des Beschwerdeführers überwiesen werden. Mit E-Mail vom 4. Mai 2017 teilte die zu- ständige Sozialarbeiterin mit, dass die Sozialhilfe (Grundbedarf und Miete) für den Monat April auf das schuldnerische Konto ausgerichtet worden sei. Sie ersuche – falls das Konto immer noch gesperrt gehalten werde – um Überweisung der April- Miete ab dem Konto. Nachdem der Betreibungsbeamte im E-Mail vom 8. Mai 2017 mitteilte, bis zur Vorsprache des Schuldners (auf dem Amt) keine Zahlungen an den Vermieter auszurichten, erkundigte sich die Sozialarbeiterin am 9. Mai 2017, auf welcher Grundlage Sozialhilfeleistungen gesperrt würden. Der Betrei- bungsbeamte berief sich auf Art. 91 Abs. 4 SchKG, die Fürsorgeleistungen seien nicht gepfändet, es sei lediglich eine Sicherungsmassnahme getätigt worden. Der Pfändungsvollzug erfolgte am 11. Juli 2017. Am 12. Juli 2017 forderte das Betrei- bungsamt die C._____ AG auf, das auf dem Konto-Nr. 1 befindliche Guthaben an das Amt zu überweisen. Auf weitere Erkundigung des Betreibungsamtes hin, sandten die Sozialen Dienste diesem zur Überprüfung, ob sich auf dem Konto die

- 6 - Sozialhilfeleistungen für März und April befinden, mit E-Mail vom 12. Juli 2017 das Budget für diese Monate sowie die Auszahlungsdaten. Gemäss dem E-Mail der Sozialen Dienste sei für März und April 2017 je Fr. 1'987.50 (Grundbedarf und Miete), total Fr. 3'975.00 ausbezahlt worden. Am 17. Juli 2017, nachdem die C._____ AG den Saldo von Fr. 3'955.40 ab dem Konto an das Betreibungsamt überwiesen hatte, gab dieses das gesperrte Konto (mit einem Minussaldo von Fr. 5.00) wieder frei (act. 6/14/e und act. 6/14/f). Aus dem (wohl erstmals) beim Obergericht vorgelegten Kontoauszug per

31. März 2017 in Verbindung mit dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Auszug per 31. Juli 2017 ergibt sich hinsichtlich des zunächst gesperrten und dann gepfändeten Kontos bei der C._____ AG Folgendes (act. 4/5 und act. 5/9): 17.02.17 Saldo gemäss C._____ 5.40 24.02.17 Gutschrift D._____, Soziale Dienste 1'987.50 Saldo 1'992.90 28.02.17 Kontoführungsspesen ./. 5.00 28.02.17 Kontostand Valuta 23.03.17 1'987.90 23.03.17 Gutschrift D._____, Soziale Dienste 1'987.50 31.03.17 Kontoführungsspesen ./. 5.00 31.03.17 Kontostand 31.03.17 3'970.40 wohl div. 3 x Kontoführungsspesen, wofür kein Beleg 15.00 31.06.17 Kontostand 30.06.17 3'955.40 13.07.17 Belastung z.G. Betreibungsamt 3'955.40 31.07.17 Kontoführungsspesen 5.00 31.07.17 Kontostand 31.07.17 -5.00 4.3.1. Das Betreibungsamt vertritt in seiner bei der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Ansicht, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen sei, weil dieser seine Mitwirkung verweigert habe. Das Amt habe ihm anlässlich des Pfändungsvollzuges ausdrücklich aufgegeben, die Originale der Kontoauszüge der letzten sechs Monate beizubringen, zur Prüfung der Pfändbarkeit des Guthabens von Fr. 3'955.40. Das Betreibungsamt fährt fort: "Theoretisch würde vermutlich die Möglichkeit bestehen, unter Berufung auf Art. 91 Abs. 4 SchKG seitens des Betreibungsamtes die notwendigen Abklärun- gen zu treffen, doch stossen wir hierbei bei den Finanzinstituten auf Widerstand und seitens unserer Aufsichtsbehörden wurde trotz genügend Gelegenheiten in jüngster Zeit die Frage leider nicht geklärt. Daher waren wir auch gezwungen un-

- 7 - sere diesbezüglichen Bemühungen zu sistieren und müssen uns nun vollumfäng- lich auf die Mitwirkungspflicht des Schuldners und Beschwerdeführers berufen, welche dieser jedoch nie wahrgenommen hat und entgegen seiner Behauptungen liegen diese Unterlagen dem Betreibungsamt auch nicht seitens des Sozialamtes vor. Also betrachten wir daher bis zum Beweis des Gegenteils das Guthaben als pfändbar" (act. 6/13 S. 2). Richtig ist, dass im Betreibungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG analog; Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Kon- kursbehörden, Zürich 2002, S. 30) und im Beschwerdeverfahren der Untersu- chungsgrundsatz gilt, gemildert durch die den Parteien auferlegten Mitwirkungs- pflichten. Bei Verweigerung der Mitwirkung kann die SchK-Behörde von weiteren Abklärungen absehen und den Entscheid gestützt auf die vorhandenen Beweis- mittel fällen. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner die Mitwirkung verweigert (Art. 91 Abs. 1 SchKG) und hat es offensichtlich unterlassen, die Kontoauszüge, aus denen sich ergeben hätte, dass Sozialleistungen gepfändet wurden und die er ohne weiteres selber hätte beibringen können, dem Betreibungsamt einzu- reichen. Gemäss dem vorstehend Ausgeführten hätte das Betreibungsamt des- halb weitere Nachforschungen unterlassen können. Allerdings hat das Betrei- bungsamt durchaus Nachforschungen angestellt, insbesondere hat es mit der verantwortlichen Person der Sozialen Dienste verschiedentlich Kontakt gehabt. Bereits im Mai 2017 war daher klar, dass Sozialhilfe auf das vorsorglich gesperrte Konto überwiesen worden war und eine einfache Nachfrage im Rahmen des län- geren E-Mailwechsels hätte letzte Klarheit geschaffen. Am 12. Juli 2017, und da- mit am Folgetag nach der Pfändung, musste aufgrund eines E-Mails der Sozialen Dienste dann unzweifelhaft feststehen, dass die Sozialhilfebeträge für zwei Mona- te (März und April 2017) im Gesamtbetrag von Fr. 3'975.00 auf das gesperrte Konto überwiesen worden waren. Angesichts des Kontostandes von Fr. 3'955.40, der Kenntnis des Kontostandes von Fr. 5.40 im Zeitpunkt der vorsorglichen Sper- re und angesichts dessen, dass Kontoführungsspesen notorisch sind, konnte kein Zweifel aufkommen, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers ausschliesslich Sozialfürsorgeleistungen lagen. Das hätte zur Aufhebung der Pfändung führen müssen, was dem Betreibungsamt B._____ bis zur Vernehmlassung gemäss Art.

- 8 - 17 Abs. 4 SchKG auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die in der Ver- nehmlassung vom Betreibungsamt B._____ geäusserte Ansicht, dass das Konto- guthaben bis zum Beweis des Gegenteils als Guthaben pfändbar sei (act. 6/13 S. 2), greift hier nicht, weil eben – aufgrund der Nachforschungen des Betreibungs- amtes – der Beweis erbracht war, dass das Guthaben aus Fürsorgeleistungen bestand und daher nicht pfändbar war. Es gibt nämlich keine Vorschriften dazu, wie der Beweis erbracht werden muss, so dass das Betreibungsamt – wenn der Beweis auf andere Art erbracht ist – die Aufhebung der Pfändung nicht von der Vorlage der Kontoauszüge im Original abhängig machen durfte. 4.3.2. Fürsorgeleistungen dürfen nicht gepfändet werden (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) und Eingriffe in das Existenzminimum führen diskussionslos zur Nichtig- keit: "Schlechthin nichtig ist schliesslich die Pfändung von Gegenständen und Rechtsansprüchen des Schuldners gemäss Abs. 1 Ziff. 6-11, weil diese durch das Gesetz wegen ihrer besonderen, vor allem sozialen Zweckbestimmung im öffent- lichen Interesse für absolut unpfändbar erklärt werden (BGE 130 III 400, 403). Die Unpfändbarkeit ist in diesem Bereich absolut, dem Betreibungsbeamten steht kein Ermessensspielraum zu" (BSK SchKG-Vonder Mühll, 2. A., Basel 2010, Art. 92 N 67). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen und unabhängig davon, ob Beschwer- de geführt wurde, festzustellen. Das Beschwerdeverfahren ist vor Vorinstanz zwar noch pendent, weil mit dem Beschluss vom 5. September 2017 (act. 3) nur pro- zessleitende Entscheide ergingen. Angesichts der Nichtigkeit besteht dennoch kein Anlass, das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren weiterlaufen zu lassen. Die Pfändung ist unverzüglich aufzuheben und das Betreibungsamt B._____ ist anzuweisen, dem Schuldner den gepfändeten Betrag auszubezahlen. Für eine Auszahlung an die Sozialen Dienste, wie sie im E-Mail vom 12. Juli 2017 ange- regt wurde (act. 6/14/e), fehlt die Grundlage, da es sich um Sozialleistungen han- delt, die dem Schuldner von den Sozialen Diensten bereits ausgerichtet und auf sein Konto überwiesen worden waren. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer die vom Amt verlangten Kontoauszüge letztlich bei der Kammer eingereicht (act. 4/5) hat, welche den ausschliesslichen Eingang von Fürsorgeleistungen auf dem Konto bestätigen. Er wird hiermit ein-

- 9 - dringlich darauf hingewiesen, dass im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011; vgl. auch BGer 5A_605/2011 E. 3.2). Auch kann der Schuldner nicht damit rechnen, dass das Betreibungsamt künftig eigene Nachforschungen anstellt. Eine Zusammenarbeit mit dem Betrei- bungsamt im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist daher auch in seinem eigenen Interesse.

5. Der Beschwerdeführer erachtet die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren als grundsätzlich zwingend, und er stellt sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu verneinen sei (act. 2 S. 6 f.). Der Be- schwerdeführer machte seine Eingaben an die Vorinstanz sowie die Kammer selbständig resp. ohne einen Rechtsanwalt. Mit dem vorliegenden Entscheid wird seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der Pfändung sowie Herausga- be des gepfändeten Geldes vom Konto-Nr. 1 entsprochen. Das Konto wurde be- reits entsperrt. Es entstanden resp. entstehen dem Beschwerdeführer keine wei- teren (anwaltlichen) Aufwendungen. Sein Anliegen betreffend die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters und die Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2017 wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Für das Beschwerdever- fahren werden sodann keine Kosten erhoben und es dürfen keine Parteientschä- digungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6. Der Beschwerdeführer bittet um eine Entscheidzustellung per A-Post sowie mit eingeschriebener Postsendung und zudem um eine Ankündigung per Tele- fonanruf oder SMS, da er nicht wisse, ob er nach dem 20. September 2017 ob- dachlos sei (act. 2 S. 8). Dem Beschwerdeführer ist bereits aus den vorangegan- genen Verfahren (Geschäfts-Nrn. CB170024 und PS170158) bekannt, dass das Gericht fristauslösende Sendungen nicht per A-Post, sondern mittels Gerichtsur- kunde versendet, er für deren Erhalt besorgt sein muss, und dass er Adressände- rungen während laufendem Verfahren mitzuteilen hat. Der Entscheidversand ist

- 10 - daher auf dem üblichen Weg mittels Gerichtsurkunde vorzunehmen. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich allerdings, ihm nochmals und aus- nahmsweise eine elektronische Mitteilung vom Entscheidversand zu machen. Es wird beschlossen:

E. 5 Eventualiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen,

E. 6 der Beschluss vom 2. März und 25. April 2017 des Bezirksgerichts Zü- rich in gleicher Sache, sei zu revidieren. Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Es sei der vom Sozialamt D._____ an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von Fr. 3955.40 zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten und Zah- lung der Mietzinse, der von der C._____ am 13.7.2017 dem Betreibungsamt B._____ überwiesen worden ist, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen zu- rückzuerstatten (Beilage 5)" Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. September 2017 (act. 9 = act. 3 = act. 5 S. 5 f.) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Dispositiv-Ziffer 1) sowie dessen Antrag auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositiv-Ziffer 2). Sie setzte dem Betrei- bungsamt B._____ eine Frist zur Vernehmlassung sowie zur Einsendung der Ak- ten (Dispositiv-Ziffer 3) und den Beschwerdegegnerinnen eine Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort (Dispositiv-Ziffer 4) an. Zudem erteilte die Vor- instanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 5).

E. 10 Oktober 2017 wurde der Beschwerdegegnerin 2 Frist angesetzt, um die Be- schwerde zu beantworten. Die Frist verstrich unbenutzt. Das Verfahren ist andro- hungsgemäss ohne Beschwerdeantwort weiterzuführen (act. 7-8). Die Sache er- weist sich als spruchreif.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des Be- zirksgerichts Zürich vom 5. September 2017 wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtigkeit der Pfändung-Nr. 1 des Betreibungsamtes B._____ festgestellt. Das Betreibungsamt wird angewie- sen, dem Schuldner den gepfändeten Betrag von Fr. 3'955.40 umgehend auszubezahlen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an – die Parteien, – das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten sowie – das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 11 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  8. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170213-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 2. November 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. ...

2. Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Zürich, betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. September 2017 (CB170094)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Gegen den Beschwerdeführer laufen diverse Betreibungen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 zeigte das Betreibungsamt B._____ der C._____ AG zur Vorbereitung des Pfändungsvollzugs und im Sinne einer vorsorglichen Siche- rungsmassnahmen an, dass sie das Konto des Beschwerdeführers, da dieser sich bis dato der (Pfändungs-)Einvernahme entzogen habe, bis zum Höchstbetrag von Fr. 5'000.00 gesperrt zu halten habe (act. 6/8/6). Auf eine dagegen vom Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde trat zunächst das Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde (Beschluss vom 25. April 2017, Geschäfts-Nr. CB170024) und hernach das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde (Beschluss vom 3. August 2017, Geschäfts-Nr. PS170158) nicht ein. 1.2. Am 11. Juli 2017, 16.10 Uhr, erfolgte der Pfändungsvollzug im Beisein des Schuldners, wobei dieser sämtliche Unterschriften verweigerte. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 forderte das Betreibungsamt B._____ die C._____ AG auf, das auf dem Konto-Nr. 1 befindliche Guthaben des Beschwerdeführers bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.00 umgehend dem Amt zu überweisen. Es wurde ein Gutha- ben von Fr. 3'955.40 an das Betreibungsamt überwiesen, woraufhin am 14. Juli 2017 eine Nachpfändung in Abwesenheit des Schuldners erfolgte. Am 17. Juli 2017 teilte das Betreibungsamt der C._____ AG mit, dass die Kontosperre aufge- hoben werden könne (act. 6/14/e und act. 6/14/f). 2.1. Am 29. Juli 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan Vorinstanz) und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): "1. Es sei die C._____ anzuweisen, das durch das Betreibungsamt rechts- widrig gesperrte Konto Nr. 2 mittels vorsorglicher Verfügung zu entsper- ren, mindestens des Betrags von Fr. 2003.- zur Bezahlung der Mo- natsmiete März / April 2017,

2. Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen." 2.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ergän- zung zu seiner Eingabe vom Vortag ein (act. 3). Die Vorinstanz zog das Einver-

- 3 - nahmeprotokoll vom Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes B._____ bei (act. 5). Am 27. August 2017 machte der Beschwerdeführer eine weitere, als "Nachtrag" bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz mit den nachfolgenden Anträ- gen (act. 7 S. 2 f.): "Es sei festzustellen dass:

1. die Verfügung von der Anzeige einer Pfändung vom 16. Februar 2017 (Beilage 6) des Betreibungsamtes B._____ und damit die Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der C._____,

2. die Pfändungsankündigungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, und Nr. 5, und damit die Fortsetzung der Betreibungsverfahren,

3. die Ausschreibung im Polizeiregister am 1. Dezember 2016,

4. die angebliche Pfändung vom 10.7.2016 auf dem Betreibungsamt B._____, Nichtig ist.

5. Eventualiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen,

6. der Beschluss vom 2. März und 25. April 2017 des Bezirksgerichts Zü- rich in gleicher Sache, sei zu revidieren. Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Es sei der vom Sozialamt D._____ an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von Fr. 3955.40 zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten und Zah- lung der Mietzinse, der von der C._____ am 13.7.2017 dem Betreibungsamt B._____ überwiesen worden ist, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen zu- rückzuerstatten (Beilage 5)" Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. September 2017 (act. 9 = act. 3 = act. 5 S. 5 f.) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Dispositiv-Ziffer 1) sowie dessen Antrag auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositiv-Ziffer 2). Sie setzte dem Betrei- bungsamt B._____ eine Frist zur Vernehmlassung sowie zur Einsendung der Ak- ten (Dispositiv-Ziffer 3) und den Beschwerdegegnerinnen eine Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort (Dispositiv-Ziffer 4) an. Zudem erteilte die Vor- instanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 5). 3.1. Mit Eingabe vom 18. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 5. September 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale

- 4 - Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur Neubeurteilung, gestützt auf Art. 118/119 ZPO mit einem vom Gericht zu bestimmenden Rechtsvertreters unter der Gewährung einer angemesse- nen Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, zurückzuweisen. Es sei vorsorglich die offensichtliche Nichtigkeit des gepfändeten Notbetrags (Fürsorgeleistung) des dem Beschwerdeführer vom Sozialamt D._____ über- wiesenen Betrages von Fr. 3955.40 festzustellen und es sei das Betreibungs- amt B._____ anzuweisen den am 13.7.2017 von der C._____ überwiesenen Betrag innert 5 Tagen an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten." 3.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-14). Darin befindet sich (bereits) die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B._____ vom 15. September 2017 (act. 6/13). Die Beschwerdegegnerin 1 teilte der Vor- instanz mit Schreiben vom 8. September 2017 mit, dass sie die strittige Pfändung betreffenden Betreibungen zurückgezogen (und neu betrieben) habe und sie die Beschwerde des Beschwerdeführers insofern als gegenstandslos erachte (act. 6/11). Die Beschwerdegegnerin 1 wurde aufgrund dessen aus dem Rubrum des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gestrichen. Mit Verfügung vom

10. Oktober 2017 wurde der Beschwerdegegnerin 2 Frist angesetzt, um die Be- schwerde zu beantworten. Die Frist verstrich unbenutzt. Das Verfahren ist andro- hungsgemäss ohne Beschwerdeantwort weiterzuführen (act. 7-8). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 4.1. Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung über die umgehende Freigabe des Kontos bei der C._____ bzw. die Rücküber- weisung des gepfändeten Guthabens (oder zumindest Fr. 2'003.00) auf das Kon- to des Beschwerdeführers ab. Sie erwog, die vorsorgliche Anordnung der Voll- streckung einer mit Beschwerde anbegehrten Amtshandlung sei gemäss herr- schender Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen (act. 5 S. 4). Der Be- schwerdeführer erklärt, die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu verstehen bzw. zu bestreiten. Die Vorinstanz würde Bundesgerichtsentscheide zitieren, die aus einer Zeit (1975) stammten, als Art. 20a SchKG noch nicht existiert habe. Der Be- schwerdeführer führt weiter aus, dass ihm die Wohnung gekündigt worden sei, weil er durch die rechtsmissbräuchliche Pfändung der (unpfändbaren) Fürsorge-

- 5 - leistungen (Art. 92 Ziff. 8 SchKG) die Mietzinse März/April 2017 bis heute nicht habe bezahlen können. Seine Obdachlosigkeit könne nur durch die Bezahlung der noch offenen Mietzinsen verhindert werden. Am 20. September 2017 finde ei- ne Schlichtungsverhandlung statt. Aus diesem Grund ersuche er um vorsorgliche Rückerstattung des (gepfändeten) Betrages. Eine offensichtliche Nichtigkeit, wie vorliegend, könne durch die Aufsichtsbehörde ohne vorherige Anhörung der Be- treibungsbehörden festgestellt werden. Die vorsorgliche Anordnung der Vollstre- ckung müsse ihm, selbst wenn eine solche gemäss herrschender Lehre ausge- schlossen sei, im Falle der vorliegenden Nichtigkeit infolge Pfändung der un- pfändbaren Fürsorgeleistungen, zuerkannt werden (act. 2 S. 2 ff. und 7). 4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist zusammengefasst Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer und Schuldner wurde im Hinblick auf Pfändungen aufgefordert, beim Betreibungsamt B._____ vorzusprechen, was er nicht tat. Das Betreibungs- amt ordnete daher am 16. Februar 2017 (act. 6/8/6) eine vorsorgliche Sperrung des Kontos des Schuldners bei der C._____ AG an. Am 17. Februar 2017 teilte die C._____ AG mit, dass der aktuelle Kontosaldo Fr. 5.40 betrage. Am 3. Mai 2017 gelangte das Betreibungsamt B._____ per E-Mail an die Sozialen Dienste D._____, um u.a. herauszufinden, ob Sozialhilfeleistungen auf das Postkonto des Beschwerdeführers überwiesen werden. Mit E-Mail vom 4. Mai 2017 teilte die zu- ständige Sozialarbeiterin mit, dass die Sozialhilfe (Grundbedarf und Miete) für den Monat April auf das schuldnerische Konto ausgerichtet worden sei. Sie ersuche – falls das Konto immer noch gesperrt gehalten werde – um Überweisung der April- Miete ab dem Konto. Nachdem der Betreibungsbeamte im E-Mail vom 8. Mai 2017 mitteilte, bis zur Vorsprache des Schuldners (auf dem Amt) keine Zahlungen an den Vermieter auszurichten, erkundigte sich die Sozialarbeiterin am 9. Mai 2017, auf welcher Grundlage Sozialhilfeleistungen gesperrt würden. Der Betrei- bungsbeamte berief sich auf Art. 91 Abs. 4 SchKG, die Fürsorgeleistungen seien nicht gepfändet, es sei lediglich eine Sicherungsmassnahme getätigt worden. Der Pfändungsvollzug erfolgte am 11. Juli 2017. Am 12. Juli 2017 forderte das Betrei- bungsamt die C._____ AG auf, das auf dem Konto-Nr. 1 befindliche Guthaben an das Amt zu überweisen. Auf weitere Erkundigung des Betreibungsamtes hin, sandten die Sozialen Dienste diesem zur Überprüfung, ob sich auf dem Konto die

- 6 - Sozialhilfeleistungen für März und April befinden, mit E-Mail vom 12. Juli 2017 das Budget für diese Monate sowie die Auszahlungsdaten. Gemäss dem E-Mail der Sozialen Dienste sei für März und April 2017 je Fr. 1'987.50 (Grundbedarf und Miete), total Fr. 3'975.00 ausbezahlt worden. Am 17. Juli 2017, nachdem die C._____ AG den Saldo von Fr. 3'955.40 ab dem Konto an das Betreibungsamt überwiesen hatte, gab dieses das gesperrte Konto (mit einem Minussaldo von Fr. 5.00) wieder frei (act. 6/14/e und act. 6/14/f). Aus dem (wohl erstmals) beim Obergericht vorgelegten Kontoauszug per

31. März 2017 in Verbindung mit dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Auszug per 31. Juli 2017 ergibt sich hinsichtlich des zunächst gesperrten und dann gepfändeten Kontos bei der C._____ AG Folgendes (act. 4/5 und act. 5/9): 17.02.17 Saldo gemäss C._____ 5.40 24.02.17 Gutschrift D._____, Soziale Dienste 1'987.50 Saldo 1'992.90 28.02.17 Kontoführungsspesen ./. 5.00 28.02.17 Kontostand Valuta 23.03.17 1'987.90 23.03.17 Gutschrift D._____, Soziale Dienste 1'987.50 31.03.17 Kontoführungsspesen ./. 5.00 31.03.17 Kontostand 31.03.17 3'970.40 wohl div. 3 x Kontoführungsspesen, wofür kein Beleg 15.00 31.06.17 Kontostand 30.06.17 3'955.40 13.07.17 Belastung z.G. Betreibungsamt 3'955.40 31.07.17 Kontoführungsspesen 5.00 31.07.17 Kontostand 31.07.17 -5.00 4.3.1. Das Betreibungsamt vertritt in seiner bei der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Ansicht, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen sei, weil dieser seine Mitwirkung verweigert habe. Das Amt habe ihm anlässlich des Pfändungsvollzuges ausdrücklich aufgegeben, die Originale der Kontoauszüge der letzten sechs Monate beizubringen, zur Prüfung der Pfändbarkeit des Guthabens von Fr. 3'955.40. Das Betreibungsamt fährt fort: "Theoretisch würde vermutlich die Möglichkeit bestehen, unter Berufung auf Art. 91 Abs. 4 SchKG seitens des Betreibungsamtes die notwendigen Abklärun- gen zu treffen, doch stossen wir hierbei bei den Finanzinstituten auf Widerstand und seitens unserer Aufsichtsbehörden wurde trotz genügend Gelegenheiten in jüngster Zeit die Frage leider nicht geklärt. Daher waren wir auch gezwungen un-

- 7 - sere diesbezüglichen Bemühungen zu sistieren und müssen uns nun vollumfäng- lich auf die Mitwirkungspflicht des Schuldners und Beschwerdeführers berufen, welche dieser jedoch nie wahrgenommen hat und entgegen seiner Behauptungen liegen diese Unterlagen dem Betreibungsamt auch nicht seitens des Sozialamtes vor. Also betrachten wir daher bis zum Beweis des Gegenteils das Guthaben als pfändbar" (act. 6/13 S. 2). Richtig ist, dass im Betreibungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG analog; Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Kon- kursbehörden, Zürich 2002, S. 30) und im Beschwerdeverfahren der Untersu- chungsgrundsatz gilt, gemildert durch die den Parteien auferlegten Mitwirkungs- pflichten. Bei Verweigerung der Mitwirkung kann die SchK-Behörde von weiteren Abklärungen absehen und den Entscheid gestützt auf die vorhandenen Beweis- mittel fällen. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner die Mitwirkung verweigert (Art. 91 Abs. 1 SchKG) und hat es offensichtlich unterlassen, die Kontoauszüge, aus denen sich ergeben hätte, dass Sozialleistungen gepfändet wurden und die er ohne weiteres selber hätte beibringen können, dem Betreibungsamt einzu- reichen. Gemäss dem vorstehend Ausgeführten hätte das Betreibungsamt des- halb weitere Nachforschungen unterlassen können. Allerdings hat das Betrei- bungsamt durchaus Nachforschungen angestellt, insbesondere hat es mit der verantwortlichen Person der Sozialen Dienste verschiedentlich Kontakt gehabt. Bereits im Mai 2017 war daher klar, dass Sozialhilfe auf das vorsorglich gesperrte Konto überwiesen worden war und eine einfache Nachfrage im Rahmen des län- geren E-Mailwechsels hätte letzte Klarheit geschaffen. Am 12. Juli 2017, und da- mit am Folgetag nach der Pfändung, musste aufgrund eines E-Mails der Sozialen Dienste dann unzweifelhaft feststehen, dass die Sozialhilfebeträge für zwei Mona- te (März und April 2017) im Gesamtbetrag von Fr. 3'975.00 auf das gesperrte Konto überwiesen worden waren. Angesichts des Kontostandes von Fr. 3'955.40, der Kenntnis des Kontostandes von Fr. 5.40 im Zeitpunkt der vorsorglichen Sper- re und angesichts dessen, dass Kontoführungsspesen notorisch sind, konnte kein Zweifel aufkommen, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers ausschliesslich Sozialfürsorgeleistungen lagen. Das hätte zur Aufhebung der Pfändung führen müssen, was dem Betreibungsamt B._____ bis zur Vernehmlassung gemäss Art.

- 8 - 17 Abs. 4 SchKG auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die in der Ver- nehmlassung vom Betreibungsamt B._____ geäusserte Ansicht, dass das Konto- guthaben bis zum Beweis des Gegenteils als Guthaben pfändbar sei (act. 6/13 S. 2), greift hier nicht, weil eben – aufgrund der Nachforschungen des Betreibungs- amtes – der Beweis erbracht war, dass das Guthaben aus Fürsorgeleistungen bestand und daher nicht pfändbar war. Es gibt nämlich keine Vorschriften dazu, wie der Beweis erbracht werden muss, so dass das Betreibungsamt – wenn der Beweis auf andere Art erbracht ist – die Aufhebung der Pfändung nicht von der Vorlage der Kontoauszüge im Original abhängig machen durfte. 4.3.2. Fürsorgeleistungen dürfen nicht gepfändet werden (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) und Eingriffe in das Existenzminimum führen diskussionslos zur Nichtig- keit: "Schlechthin nichtig ist schliesslich die Pfändung von Gegenständen und Rechtsansprüchen des Schuldners gemäss Abs. 1 Ziff. 6-11, weil diese durch das Gesetz wegen ihrer besonderen, vor allem sozialen Zweckbestimmung im öffent- lichen Interesse für absolut unpfändbar erklärt werden (BGE 130 III 400, 403). Die Unpfändbarkeit ist in diesem Bereich absolut, dem Betreibungsbeamten steht kein Ermessensspielraum zu" (BSK SchKG-Vonder Mühll, 2. A., Basel 2010, Art. 92 N 67). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen und unabhängig davon, ob Beschwer- de geführt wurde, festzustellen. Das Beschwerdeverfahren ist vor Vorinstanz zwar noch pendent, weil mit dem Beschluss vom 5. September 2017 (act. 3) nur pro- zessleitende Entscheide ergingen. Angesichts der Nichtigkeit besteht dennoch kein Anlass, das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren weiterlaufen zu lassen. Die Pfändung ist unverzüglich aufzuheben und das Betreibungsamt B._____ ist anzuweisen, dem Schuldner den gepfändeten Betrag auszubezahlen. Für eine Auszahlung an die Sozialen Dienste, wie sie im E-Mail vom 12. Juli 2017 ange- regt wurde (act. 6/14/e), fehlt die Grundlage, da es sich um Sozialleistungen han- delt, die dem Schuldner von den Sozialen Diensten bereits ausgerichtet und auf sein Konto überwiesen worden waren. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer die vom Amt verlangten Kontoauszüge letztlich bei der Kammer eingereicht (act. 4/5) hat, welche den ausschliesslichen Eingang von Fürsorgeleistungen auf dem Konto bestätigen. Er wird hiermit ein-

- 9 - dringlich darauf hingewiesen, dass im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011; vgl. auch BGer 5A_605/2011 E. 3.2). Auch kann der Schuldner nicht damit rechnen, dass das Betreibungsamt künftig eigene Nachforschungen anstellt. Eine Zusammenarbeit mit dem Betrei- bungsamt im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist daher auch in seinem eigenen Interesse.

5. Der Beschwerdeführer erachtet die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren als grundsätzlich zwingend, und er stellt sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu verneinen sei (act. 2 S. 6 f.). Der Be- schwerdeführer machte seine Eingaben an die Vorinstanz sowie die Kammer selbständig resp. ohne einen Rechtsanwalt. Mit dem vorliegenden Entscheid wird seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der Pfändung sowie Herausga- be des gepfändeten Geldes vom Konto-Nr. 1 entsprochen. Das Konto wurde be- reits entsperrt. Es entstanden resp. entstehen dem Beschwerdeführer keine wei- teren (anwaltlichen) Aufwendungen. Sein Anliegen betreffend die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters und die Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2017 wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Für das Beschwerdever- fahren werden sodann keine Kosten erhoben und es dürfen keine Parteientschä- digungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6. Der Beschwerdeführer bittet um eine Entscheidzustellung per A-Post sowie mit eingeschriebener Postsendung und zudem um eine Ankündigung per Tele- fonanruf oder SMS, da er nicht wisse, ob er nach dem 20. September 2017 ob- dachlos sei (act. 2 S. 8). Dem Beschwerdeführer ist bereits aus den vorangegan- genen Verfahren (Geschäfts-Nrn. CB170024 und PS170158) bekannt, dass das Gericht fristauslösende Sendungen nicht per A-Post, sondern mittels Gerichtsur- kunde versendet, er für deren Erhalt besorgt sein muss, und dass er Adressände- rungen während laufendem Verfahren mitzuteilen hat. Der Entscheidversand ist

- 10 - daher auf dem üblichen Weg mittels Gerichtsurkunde vorzunehmen. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich allerdings, ihm nochmals und aus- nahmsweise eine elektronische Mitteilung vom Entscheidversand zu machen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des Be- zirksgerichts Zürich vom 5. September 2017 wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtigkeit der Pfändung-Nr. 1 des Betreibungsamtes B._____ festgestellt. Das Betreibungsamt wird angewie- sen, dem Schuldner den gepfändeten Betrag von Fr. 3'955.40 umgehend auszubezahlen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

– die Parteien,

– das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten sowie

– das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 11 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

3. November 2017