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PS170189

Arresteinsprache

Zürich OG · 2017-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Es seien die im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Guthaben auf den Bankkonti IBAN 1 und IBAN 2 bei der C._____ AG und/oder der D._____ AG, beide … [Adresse], sowie auf allfälligen weiteren auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautenden Bankkonti bei der C._____ AG und/oder der D._____ AG für einen Forderungsbetrag von insgesamt EUR 13'376'860.60 (= CHF 14'485'500.00) zuzüglich Euribor 3 Monate/365 plus 5% Zins auf EUR 12'782'298.00 (=CHF 13'841'700.00) seit 31. Juli 2013 zu Gunsten der Gesuchstellerin zu verarrestieren.

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch, abge- sehen von der geltend gemachten Zinsforderung, gut und erliess zuhanden des Betreibungsamtes Zürich 1 den Arrestbefehl (act. 5). Der Arrest wurde am

16. Dezember 2016 vollzogen (Betreibungsamt Zürich 1, Arrest Nr. …, act. 13b). Am 26. Mai 2017 (act. 7) mit Ergänzung vom 3. Juli 2017 (act. 18) erhob die Ge- suchsgegnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl. Sie stellte folgendes Rechts- begehren (act. 18):

Dispositiv
  1. Das Arrestbegehren sei abzuweisen; demgemäss sei das Betrei- bungsamt Zürich 1 anzuweisen, den gemäss Arrestbefehl vom
  2. Dezember 2016 verfügten Arrestbeschlag aufzuheben;
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrest- gläubigerin. Nach durchgeführtem Verfahren gelangte das Bezirksgericht Zürich am 7. August 2017 zu folgendem Entscheid (act. 24 = act. 28): - 3 -
  4. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 13. Dezember 2016, Gesch. Nr. EQ160270-L; Arrest-Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, wird abgewiesen.
  5. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Einsprecherin aufer- legt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. [Mitteilung]
  8. [Rechtsmittelbelehrung] Das Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 10. August 2017 zugestellt (act. 25b). Am Montag, 21. August 2017 (Datum Poststempel) erhob sie fristgerecht Be- schwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 29):
  9. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
  10. August 2017, Geschäfts-Nr.: EQ170106-L, sei aufzuheben;
  11. Die Arresteinsprache sei gutzuheissen, und der gemäss Arrestbe- fehl vom 13. Dezember 2016 verfügte Arrestbeschlag sei dem- gemäss aufzuheben;
  12. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 31). Der Kostenvorschuss wurde bezahlt (act. 33). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
  14. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den definitiven Schiedsentscheid (Lodo definitivo) der Camera Arbitrale Milano vom 10./14./15. März 2016, Arbitrato …. Es liege eine Abschrift des Schiedsentscheides und der Schiedsvereinbarung vor (act. 4/1 und 4/2). Der Schiedsentscheid stelle ohne vorgängiges Exequatur einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG dar, wenn prima facie als glaubhaft erscheine, dass der Schiedsentscheid später einmal nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ, SR - 4 - 0.277.12) vollstreckbar sei. Gemäss Art. IV Ziff. 1 lit. a NYÜ habe die Gesuchstel- lerin dem Gericht eine gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schieds- spruches oder eine Abschrift vorzulegen, deren Übereinstimmung mit der Ur- schrift ordnungsgemäss beglaubigt sei. Die Gesuchstellerin habe zwar keine Be- glaubigung oder Überbeglaubigung bzw. eine Apostille gemäss dem Überein- kommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) vorgelegt, doch wäre ein Beharren auf dieser Formvorschrift im vorliegenden Summarverfahren überspitzt formalistisch. Die Gesuchsgegnerin sei Partei im Schiedsverfahren gewesen und habe ein Original des Entscheides er- halten. Sie mache nicht geltend, die vorgelegte Abschrift stimme nicht mit dem Original überein, und sie behaupte auch nicht, die Unterschriften der Schiedsrich- ter seien nicht echt. An der Authentizität des Entscheides bestehe kein Zweifel, die Voraussetzungen von Art. IV Ziff. 1 lit. a NYÜ seien erfüllt. Die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides sei abzulehnen, wenn die Gesuchsgegnerin gemäss Art. IV Ziff. 1 lit. e NYÜ nachweise, dass der Schieds- spruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden sei oder dass er von ei- ner zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergan- gen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden sei. Soweit ersichtlich ergebe sich der Zeitpunkt der Verbindlichkeit des Entscheides vom 10./14./15. März 2016 weder aus der Schiedsklausel noch aus der vereinbar- ten Schiedsordnung. Der Entscheid sei deshalb mit der Eröffnung oder mit Auflauf der Frist für ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung verbindlich geworden. Die Ge- suchsgegnerin habe anerkannt, dass der Schiedsspruch nicht mehr mit einem or- dentlichen Rechtsmittel angefochten werden könne. Sie habe indes eingewendet, die Gesuchstellerin habe, nachdem mit dem Schiedsentscheid die Klage gegen E._____ abgewiesen worden sei, gegen ihn vor dem Tribunale di Milano erneut Klage eingereicht. Die Gesuchstellerin stütze sich im wesentlichen auf die gleiche Sachverhaltsdarstellung, die sie schon im Schiedsverfahren vorgetragen habe. Daraus sei zu schliessen, dass zwischen den Parteien eine konkludente Verein- barung zustande gekommen sei, wonach der Schiedsspruch nicht verbindlich sei. Die Vorinstanz verwarf die Argumente der Gesuchsgegnerin. Sie hält den Schiedsentscheid für verbindlich im Sinne von Art. IV Ziff. 1 lit. e NYÜ. Von einer - 5 - Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Schiedsspruch nicht verbindlich sei, könne nicht ausgegangen werden, zumal die Gesuchstellerin die Vollstre- ckung nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Italien und Luxemburg verlangt habe. Die Gesuchsgegnerin habe argumentiert, die Vollstreckung des Schiedsurteils verstosse gegen den ordre public im Sinne von Art. IV Ziff. 1 lit. e NYÜ, denn die Klage gegen E._____ vor dem Mailänder Gericht sei mit dem Grundsatz der res iudicata nicht vereinbar. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Gesuchsgegne- rin selber davon ausgehe, dass der Schiedsspruch nicht in Verletzung des Grundsatzes der res iudicata ergangen sei. Die abstrakte Gefahr, dass das Tribu- nale di Milano dereinst einen dem Schiedsurteil widersprechenden Entscheid fäl- len könnte, führe nicht dazu, dass das zeitlich früher gefällte Schiedsurteil nicht mehr vollstreckbar wäre. Eine Verletzung des ordre public sei zu verneinen. Die Gesuchsgegnerin habe hinsichtlich des Forderungsbetrages keine Einwen- dungen erhoben. Nachdem sich die Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils als nicht stichhaltig erwiesen hätten, erscheine die Arrestforde- rung nach wie vor als glaubhaft gemacht. Bezüglich des Arrestgegenstandes ha- be die Gesuchsgegnerin keine substanzierte Bestreitung vorgetragen. Die Vo- raussetzungen für die Arrestlegung seien erfüllt, die Einsprache sei abzuweisen.
  15. Argumente der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin wendet zunächst ein, die von der Gesuchstellerin einge- reichte Kopie des Schiedsurteils sei nicht von der dafür zuständigen Stelle be- glaubigt worden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass im Arrestverfahren zwar das Beweismass herabgesetzt sei. Die Herabsetzung des Beweismasses dürfe aber nicht mit der Herabsetzung der Voraussetzungen für die Vollstreckung gleichge- setzt werden. Zwar treffe es zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Anforderungen von Art. IV NYÜ nicht streng zu handhaben seien. So könne auf eine beglaubigte Übersetzung eines englischsprachigen Urteils ebenso verzichtet werden wie auf die Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter, wenn die Echtheit nicht bestritten sei. Auf keinen Fall könne aber auf eine ord- - 6 - nungsgemässe Beglaubigung eines in Kopie vorgelegten Schiedsspruches ver- zichtet werden. Ansonsten müsste die Schuldnerin die von der Gläubigerin vorge- legte Kopie mit ihrem Original vergleichen, was beim vorliegenden, 119 Seiten langen Urteil einer Umkehr der Beweislast gleichkäme. Die Gesuchstellerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits das Schiedsurteil in Bezug auf die Gutheissung der Klage gegen die Gesuchsgegne- rin durchsetzen wolle und andererseits die Abweisung der Klage gegen E._____ nicht akzeptiere. Nachdem die Gesuchstellerin erneut eine Klage gegen E._____ erhoben habe, erweise sich das Arrestgesuch als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gehöre zum ordre public, weshalb gestützt auf Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ die Vollstreckung zu versagen sei. Der schweizerische ordre public werde auch durch die Nichtbeachtung des Grundsatzes der res iudicata verletzt. Mit der Klage vor dem Mailänder Gericht habe die Gesuchstellerin einen weiteren Versuch unternommen, gegen E._____ ein Leistungsurteil zu erwirken. Zu Recht habe die Vorinstanz die Gefahr wider- sprechender Urteile erkannt. Dementsprechend hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass bis zum Entscheid des Mailänder Gerichts über die Frage der res iudicata das Schiedsurteil nicht vollstreckbar sei. Falls im neuen Verfahren die Sache definitiv anhand genommen werde, sei das Schiedsurteil dauerhaft nicht mehr vollstreckbar. Die Vorinstanz habe nur geprüft, ob der Schiedsentscheid ge- gen den ordre public verstosse, nicht aber, ob sich aus der Vollstreckung Folgen ergäben, die einem Ordre-public-Verstoss gleichkämen. In prozessualer Hinsicht rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe der Ge- suchstellerin keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen der Ge- suchsgegnerin in der Einsprache zu äussern. Dies dürfe weder der Gesuchstelle- rin noch der Gesuchsgegnerin zum Nachteil gereichen. - 7 -
  16. Würdigung 4.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können un- richtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Be- schwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumen- te er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand (OGer ZH, II. ZK, NG110004). Soweit eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer ZH RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.ch). 4.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arrestes nach Art. 272 Abs. 1 SchKG dargestellt und dargelegt, der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sei erfüllt, wenn das Schiedsurteil der Camera Arbit- rale Milano vom 10./14./15. März 2016 nach Massgabe des New Yorker Überein- kommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Schiedssprüche (NYÜ, SR 0.277.12) vollstreckbar sei. Die Vollstreckbarkeit sei vorfrageweise zu prüfen, ein separates vorgängiges Exequatur sei nicht erfor- derlich. Zu Recht bringt die Gesuchsgegnerin diesbezüglich keine Rügen vor. 4.3. Die Gesuchsgegnerin bemängelt, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorbringen und Beweisdokumenten der Gesuchsgegnerin zu äussern, was dieser wiederum die Möglichkeit genommen habe, die entsprechenden Äusserungen der Gegenpartei zu bestreiten. Die Ge- suchsgegnerin macht damit die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Die Gesuchsgegnerin erhob am 26. Mai 2017 Einsprache und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Begründung des Rechtsmittels, da sie die Akten noch nicht kenne (act. 7). Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 setzte das Bezirksge- - 8 - richt der Gesuchsgegnerin antragsgemäss Frist zur Begründung der Einsprache an (act. 11) und gewährte ihr damit das rechtliche Gehör. Innert zweimal erstreck- ter Frist erstattete die Gesuchsgegnerin die Einsprachebegründung (act. 18). Die Gesuchsgegnerin hatte die Obliegenheit, umfassend Stellung zu nehmen, da sie nicht mit der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels rechnen konnte (BGE 138 III 252 E. 2.1., OGer ZH LF170035 E. 5.2.). Indem die Vorinstanz nach Ein- gang der Einsprachebegründung das verfahrensabschliessende Urteil fällte, ver- letzte sie den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Die Frage, ob das Bezirksgericht der Gesuchstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen, kann unbeantwortet bleiben, da die Ge- suchsgegnerin eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Gegenpartei nicht rügen kann (BGer 5A_849/2015 E. 3.2., BGer 5A_322/2017 E. 3). 4.4. Gemäss Art. IV Ziff. 1 lit. a NYÜ muss die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung will, eine gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist, vorlegen. Die Gesuchstellerin legte eine Kopie des Schiedsurteils vor, die von den drei Schiedsrichtern unterzeichnet ist. Die Kopie trägt eine Originalbescheinigung des Sekretariats des Schiedsgerichts, welche die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt (act. 4/1). Die Gesuchsgegnerin rügt, die Unterschriften der Schiedsrichter seien nicht legalisiert und das Schiedsgericht sei zur Beglaubigung des Urteils nicht zuständig. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass die genannten Formerfordernisse nicht streng anzuwenden sind (BGE 138 III 520 E. 5.4.4.). Das Bundesgericht entschied, dass selbst im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung – wo im Ge- gensatz zum Arrestverfahren die blosse Glaubhaftmachung eines Vollstreckungs- titels nicht genügt – auf das Formerfordernis der Beglaubigung der Schiedsver- einbarung gemäss Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ verzichtet werden könne, wenn deren Authentizität nicht bestritten sei (BGer 5A_427/2011 E. 5). Im Arrestverfahren können keine höheren Anforderungen gelten. Was das Bundesgericht in Bezug auf die Beglaubigung der Schiedsvereinbarung gesagt hat, muss auch hinsichtlich - 9 - der Beglaubigung und Legalisierung des Schiedsurteils gelten, da der Zweck der Formvorschriften darin besteht, zu verhindern, dass eine Vollstreckung durchge- führt wird, obwohl keine authentische Schiedsvereinbarung oder kein authenti- sches Schiedsurteil vorliegt. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die Authentizität nicht bestritten wird. Die Begründung der Vorinstanz, wonach auf die Formerfor- dernisse von Art. IV Ziff. 1 lit. a NYÜ verzichtet werden könne, wenn keine ent- sprechende Bestreitung der Gesuchsgegnerin vorliege, ist zutreffend. Die gegen- teilige Auffassung der Gesuchsgegnerin findet in den von ihr zitierten Entscheiden keine Stütze. In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass es sowohl bei der Beglaubigung des Entscheides als auch bei der Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter um die Echtheit des Schiedsspruches an sich gehe. Sofern die Echtheit des Schiedsurteils nicht bestritten sei, sei auf das For- merfordernis der Legalisation zu verzichten. Denn es würde dem Zweck des New Yorker Übereinkommens, die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen zu erleichtern, diametral zuwiderlaufen, die Vollstreckung ausschliesslich auf den Wortlaut von dessen Art. IV, der unter anderem die Anforderungen an den Beweis der Authentizität des vorgelegten Schiedsspruches regelt, zu verweigern, wenn die Echtheit der Urkunde gar nicht strittig ist (BGer 4A_124/2010 E. 4.2.). Nichts anderes ergibt sich aus zwei Entscheiden der Kammer. Im ersten Fall lag unbe- strittenermassen eine beglaubigte Kopie des Schiedsentscheides vor, fraglich war, ob der Nachweis der Zustellung des Entscheides eine weitere Vollstre- ckungsvoraussetzung sei (OGer ZH, PS140031 E. 5. b.). Der Entscheid ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig. Im zweiten Urteil wurde ausdrück- lich festgehalten, dass im Arrestverfahren auf das Erfordernis der Beglaubigung bzw. der Legalisation verzichtet werden kann, wenn die Echtheit des Schieds- spruches und der Schiedsvereinbarung nicht bestritten wird (OGer ZH PS160151 E. 4.1. mit Hinweisen auf BGer 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010, E. 4.22. und BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 49a). An dieser Praxis ist festzuhalten. Die Gesuchsgegnerin hat die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie als Partei des Schiedsverfahrens im Besitz eines Originalentscheides sei, nicht gerügt. Sie bestreitet die Echtheit der Schiedsvereinbarung und des Schiedsentscheides - 10 - nicht. Keine Bestreitung stellt namentlich der Hinweis dar, wonach es einen ge- wissen Aufwand bedeute, die Kopie des 119-seitigen Entscheides mit dem Origi- nal zu vergleichen. Nach dem Gesagten genügt deshalb das eingereichte Doku- ment zur Glaubhaftmachung des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sowie der Arrestforderung. 4.5. Gemäss Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ ist die Vollstreckung zu versagen, wenn die Partei, der das Schiedsurteil entgegengehalten wird, nachweist, dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder, dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist. Die Vorinstanz stellte fest, die Gesuchsgegnerin habe anerkannt, dass der Schiedsspruch nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten wer- den könne. Der Zeitpunkt der Verbindlichkeit sei weder in der Schiedsvereinba- rung noch in der Schiedsordnung geregelt worden, weshalb das Schiedsurteil mangels abweichender Parteivereinbarung vollstreckbar sei. Die Gesuchsgegne- rin rügt diese Erwägungen nicht, bringt aber vor, die neue Klage der Gesuchstel- lerin gegen E._____ vor einem Mailänder Gericht stehe der Vollstreckung entge- gen, weil die Klage einerseits eine konkludente Vereinbarung zwischen den Par- teien auf Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsurteils darstelle und andererseits eine Verletzung des ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ zu bejahen sei. Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin nicht nur das vorliegende Verfahren eingeleitet, sondern auch in Luxemburg und Italien Gesuche um Vollstreckung des Schiedsurteils gestellt. Sie hat damit unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass sie die ihr zugesprochenen Forderungen durchsetzen will, von einem Konsens auf Nichtvollstreckung kann keine Rede sein. Daran ändert die Klage gegen E._____ vor einem Mailänder Gericht nichts, denn es ist allein Sache der Gesuchstellerin, ob sie das Risiko einer erneuten Klage eingehen will. Der Voll- streckbarkeit des Schiedsurteils tut dies keinen Abbruch. Unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichtes wendet die Gesuchs- gegnerin ein, die Vollstreckung des Schiedsurteils würde wegen Missachtung des Grundsatzes der res iudicata den ordre public verletzen, weshalb die Vollstre- - 11 - ckung gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ zu versagen sei. Das Bundesgericht ent- schied, die Vollstreckung eines Schiedsurteils sei wegen Verletzung des verfah- rensrechtlichen ordre public zu verweigern, wenn das Schiedsgericht zu Unrecht den Einwand der res iudicata verworfen habe (BGE 136 III 345). Solches wird im vorliegenden Fall nicht vorgebracht. Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass das Mailänder Gericht trotz des Schiedsurteils auf die Klage gegen E._____ eintreten könnte. Damit würde das zweitangerufene Mai- länder Gericht allenfalls den Grundsatz der abgeurteilten Sache verletzen. Dies könnte dereinst zu einem Problem in der Vollstreckung des Mailänder Urteils füh- ren, bewirkt aber nicht die Mangelhaftigkeit des Schiedsurteils. 4.6. Die Rügen der Gesuchsgegnerin sind unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  17. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner nicht wegen Unterliegens, dem Gesuchsteller nicht mangels erheblicher Aufwendungen. Es wird erkannt:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
  20. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  21. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 -
  22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 29, sowie an das Bezirksgericht Zürich, das Betrei- bungsamt Zürich 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
  24. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170189-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Leitender Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hinden Urteil vom 29. September 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur X2._____, gegen B._____, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. Y2._____ und / oder Rechtsanwältin Y3._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. August 2017 (EQ170106)

- 2 - Erwägungen:

1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 stellte die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Zürich folgendes Rechtsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Be- schwerdeführerin (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) (act. 1):

1. Es seien die im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Guthaben auf den Bankkonti IBAN 1 und IBAN 2 bei der C._____ AG und/oder der D._____ AG, beide … [Adresse], sowie auf allfälligen weiteren auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautenden Bankkonti bei der C._____ AG und/oder der D._____ AG für einen Forderungsbetrag von insgesamt EUR 13'376'860.60 (= CHF 14'485'500.00) zuzüglich Euribor 3 Monate/365 plus 5% Zins auf EUR 12'782'298.00 (=CHF 13'841'700.00) seit 31. Juli 2013 zu Gunsten der Gesuchstellerin zu verarrestieren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch, abge- sehen von der geltend gemachten Zinsforderung, gut und erliess zuhanden des Betreibungsamtes Zürich 1 den Arrestbefehl (act. 5). Der Arrest wurde am

16. Dezember 2016 vollzogen (Betreibungsamt Zürich 1, Arrest Nr. …, act. 13b). Am 26. Mai 2017 (act. 7) mit Ergänzung vom 3. Juli 2017 (act. 18) erhob die Ge- suchsgegnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl. Sie stellte folgendes Rechts- begehren (act. 18):

1. Das Arrestbegehren sei abzuweisen; demgemäss sei das Betrei- bungsamt Zürich 1 anzuweisen, den gemäss Arrestbefehl vom

13. Dezember 2016 verfügten Arrestbeschlag aufzuheben;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrest- gläubigerin. Nach durchgeführtem Verfahren gelangte das Bezirksgericht Zürich am 7. August 2017 zu folgendem Entscheid (act. 24 = act. 28):

- 3 -

1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 13. Dezember 2016, Gesch. Nr. EQ160270-L; Arrest-Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Einsprecherin aufer- legt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. [Mitteilung]

5. [Rechtsmittelbelehrung] Das Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 10. August 2017 zugestellt (act. 25b). Am Montag, 21. August 2017 (Datum Poststempel) erhob sie fristgerecht Be- schwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 29):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom

7. August 2017, Geschäfts-Nr.: EQ170106-L, sei aufzuheben;

2. Die Arresteinsprache sei gutzuheissen, und der gemäss Arrestbe- fehl vom 13. Dezember 2016 verfügte Arrestbeschlag sei dem- gemäss aufzuheben;

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 31). Der Kostenvorschuss wurde bezahlt (act. 33). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den definitiven Schiedsentscheid (Lodo definitivo) der Camera Arbitrale Milano vom 10./14./15. März 2016, Arbitrato …. Es liege eine Abschrift des Schiedsentscheides und der Schiedsvereinbarung vor (act. 4/1 und 4/2). Der Schiedsentscheid stelle ohne vorgängiges Exequatur einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG dar, wenn prima facie als glaubhaft erscheine, dass der Schiedsentscheid später einmal nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ, SR

- 4 - 0.277.12) vollstreckbar sei. Gemäss Art. IV Ziff. 1 lit. a NYÜ habe die Gesuchstel- lerin dem Gericht eine gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schieds- spruches oder eine Abschrift vorzulegen, deren Übereinstimmung mit der Ur- schrift ordnungsgemäss beglaubigt sei. Die Gesuchstellerin habe zwar keine Be- glaubigung oder Überbeglaubigung bzw. eine Apostille gemäss dem Überein- kommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) vorgelegt, doch wäre ein Beharren auf dieser Formvorschrift im vorliegenden Summarverfahren überspitzt formalistisch. Die Gesuchsgegnerin sei Partei im Schiedsverfahren gewesen und habe ein Original des Entscheides er- halten. Sie mache nicht geltend, die vorgelegte Abschrift stimme nicht mit dem Original überein, und sie behaupte auch nicht, die Unterschriften der Schiedsrich- ter seien nicht echt. An der Authentizität des Entscheides bestehe kein Zweifel, die Voraussetzungen von Art. IV Ziff. 1 lit. a NYÜ seien erfüllt. Die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides sei abzulehnen, wenn die Gesuchsgegnerin gemäss Art. IV Ziff. 1 lit. e NYÜ nachweise, dass der Schieds- spruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden sei oder dass er von ei- ner zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergan- gen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden sei. Soweit ersichtlich ergebe sich der Zeitpunkt der Verbindlichkeit des Entscheides vom 10./14./15. März 2016 weder aus der Schiedsklausel noch aus der vereinbar- ten Schiedsordnung. Der Entscheid sei deshalb mit der Eröffnung oder mit Auflauf der Frist für ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung verbindlich geworden. Die Ge- suchsgegnerin habe anerkannt, dass der Schiedsspruch nicht mehr mit einem or- dentlichen Rechtsmittel angefochten werden könne. Sie habe indes eingewendet, die Gesuchstellerin habe, nachdem mit dem Schiedsentscheid die Klage gegen E._____ abgewiesen worden sei, gegen ihn vor dem Tribunale di Milano erneut Klage eingereicht. Die Gesuchstellerin stütze sich im wesentlichen auf die gleiche Sachverhaltsdarstellung, die sie schon im Schiedsverfahren vorgetragen habe. Daraus sei zu schliessen, dass zwischen den Parteien eine konkludente Verein- barung zustande gekommen sei, wonach der Schiedsspruch nicht verbindlich sei. Die Vorinstanz verwarf die Argumente der Gesuchsgegnerin. Sie hält den Schiedsentscheid für verbindlich im Sinne von Art. IV Ziff. 1 lit. e NYÜ. Von einer

- 5 - Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Schiedsspruch nicht verbindlich sei, könne nicht ausgegangen werden, zumal die Gesuchstellerin die Vollstre- ckung nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Italien und Luxemburg verlangt habe. Die Gesuchsgegnerin habe argumentiert, die Vollstreckung des Schiedsurteils verstosse gegen den ordre public im Sinne von Art. IV Ziff. 1 lit. e NYÜ, denn die Klage gegen E._____ vor dem Mailänder Gericht sei mit dem Grundsatz der res iudicata nicht vereinbar. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Gesuchsgegne- rin selber davon ausgehe, dass der Schiedsspruch nicht in Verletzung des Grundsatzes der res iudicata ergangen sei. Die abstrakte Gefahr, dass das Tribu- nale di Milano dereinst einen dem Schiedsurteil widersprechenden Entscheid fäl- len könnte, führe nicht dazu, dass das zeitlich früher gefällte Schiedsurteil nicht mehr vollstreckbar wäre. Eine Verletzung des ordre public sei zu verneinen. Die Gesuchsgegnerin habe hinsichtlich des Forderungsbetrages keine Einwen- dungen erhoben. Nachdem sich die Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils als nicht stichhaltig erwiesen hätten, erscheine die Arrestforde- rung nach wie vor als glaubhaft gemacht. Bezüglich des Arrestgegenstandes ha- be die Gesuchsgegnerin keine substanzierte Bestreitung vorgetragen. Die Vo- raussetzungen für die Arrestlegung seien erfüllt, die Einsprache sei abzuweisen.

3. Argumente der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin wendet zunächst ein, die von der Gesuchstellerin einge- reichte Kopie des Schiedsurteils sei nicht von der dafür zuständigen Stelle be- glaubigt worden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass im Arrestverfahren zwar das Beweismass herabgesetzt sei. Die Herabsetzung des Beweismasses dürfe aber nicht mit der Herabsetzung der Voraussetzungen für die Vollstreckung gleichge- setzt werden. Zwar treffe es zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Anforderungen von Art. IV NYÜ nicht streng zu handhaben seien. So könne auf eine beglaubigte Übersetzung eines englischsprachigen Urteils ebenso verzichtet werden wie auf die Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter, wenn die Echtheit nicht bestritten sei. Auf keinen Fall könne aber auf eine ord-

- 6 - nungsgemässe Beglaubigung eines in Kopie vorgelegten Schiedsspruches ver- zichtet werden. Ansonsten müsste die Schuldnerin die von der Gläubigerin vorge- legte Kopie mit ihrem Original vergleichen, was beim vorliegenden, 119 Seiten langen Urteil einer Umkehr der Beweislast gleichkäme. Die Gesuchstellerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits das Schiedsurteil in Bezug auf die Gutheissung der Klage gegen die Gesuchsgegne- rin durchsetzen wolle und andererseits die Abweisung der Klage gegen E._____ nicht akzeptiere. Nachdem die Gesuchstellerin erneut eine Klage gegen E._____ erhoben habe, erweise sich das Arrestgesuch als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gehöre zum ordre public, weshalb gestützt auf Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ die Vollstreckung zu versagen sei. Der schweizerische ordre public werde auch durch die Nichtbeachtung des Grundsatzes der res iudicata verletzt. Mit der Klage vor dem Mailänder Gericht habe die Gesuchstellerin einen weiteren Versuch unternommen, gegen E._____ ein Leistungsurteil zu erwirken. Zu Recht habe die Vorinstanz die Gefahr wider- sprechender Urteile erkannt. Dementsprechend hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass bis zum Entscheid des Mailänder Gerichts über die Frage der res iudicata das Schiedsurteil nicht vollstreckbar sei. Falls im neuen Verfahren die Sache definitiv anhand genommen werde, sei das Schiedsurteil dauerhaft nicht mehr vollstreckbar. Die Vorinstanz habe nur geprüft, ob der Schiedsentscheid ge- gen den ordre public verstosse, nicht aber, ob sich aus der Vollstreckung Folgen ergäben, die einem Ordre-public-Verstoss gleichkämen. In prozessualer Hinsicht rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe der Ge- suchstellerin keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen der Ge- suchsgegnerin in der Einsprache zu äussern. Dies dürfe weder der Gesuchstelle- rin noch der Gesuchsgegnerin zum Nachteil gereichen.

- 7 -

4. Würdigung 4.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können un- richtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Be- schwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumen- te er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand (OGer ZH, II. ZK, NG110004). Soweit eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer ZH RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.ch). 4.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arrestes nach Art. 272 Abs. 1 SchKG dargestellt und dargelegt, der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sei erfüllt, wenn das Schiedsurteil der Camera Arbit- rale Milano vom 10./14./15. März 2016 nach Massgabe des New Yorker Überein- kommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Schiedssprüche (NYÜ, SR 0.277.12) vollstreckbar sei. Die Vollstreckbarkeit sei vorfrageweise zu prüfen, ein separates vorgängiges Exequatur sei nicht erfor- derlich. Zu Recht bringt die Gesuchsgegnerin diesbezüglich keine Rügen vor. 4.3. Die Gesuchsgegnerin bemängelt, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorbringen und Beweisdokumenten der Gesuchsgegnerin zu äussern, was dieser wiederum die Möglichkeit genommen habe, die entsprechenden Äusserungen der Gegenpartei zu bestreiten. Die Ge- suchsgegnerin macht damit die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Die Gesuchsgegnerin erhob am 26. Mai 2017 Einsprache und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Begründung des Rechtsmittels, da sie die Akten noch nicht kenne (act. 7). Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 setzte das Bezirksge-

- 8 - richt der Gesuchsgegnerin antragsgemäss Frist zur Begründung der Einsprache an (act. 11) und gewährte ihr damit das rechtliche Gehör. Innert zweimal erstreck- ter Frist erstattete die Gesuchsgegnerin die Einsprachebegründung (act. 18). Die Gesuchsgegnerin hatte die Obliegenheit, umfassend Stellung zu nehmen, da sie nicht mit der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels rechnen konnte (BGE 138 III 252 E. 2.1., OGer ZH LF170035 E. 5.2.). Indem die Vorinstanz nach Ein- gang der Einsprachebegründung das verfahrensabschliessende Urteil fällte, ver- letzte sie den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Die Frage, ob das Bezirksgericht der Gesuchstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen, kann unbeantwortet bleiben, da die Ge- suchsgegnerin eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Gegenpartei nicht rügen kann (BGer 5A_849/2015 E. 3.2., BGer 5A_322/2017 E. 3). 4.4. Gemäss Art. IV Ziff. 1 lit. a NYÜ muss die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung will, eine gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist, vorlegen. Die Gesuchstellerin legte eine Kopie des Schiedsurteils vor, die von den drei Schiedsrichtern unterzeichnet ist. Die Kopie trägt eine Originalbescheinigung des Sekretariats des Schiedsgerichts, welche die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt (act. 4/1). Die Gesuchsgegnerin rügt, die Unterschriften der Schiedsrichter seien nicht legalisiert und das Schiedsgericht sei zur Beglaubigung des Urteils nicht zuständig. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass die genannten Formerfordernisse nicht streng anzuwenden sind (BGE 138 III 520 E. 5.4.4.). Das Bundesgericht entschied, dass selbst im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung – wo im Ge- gensatz zum Arrestverfahren die blosse Glaubhaftmachung eines Vollstreckungs- titels nicht genügt – auf das Formerfordernis der Beglaubigung der Schiedsver- einbarung gemäss Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ verzichtet werden könne, wenn deren Authentizität nicht bestritten sei (BGer 5A_427/2011 E. 5). Im Arrestverfahren können keine höheren Anforderungen gelten. Was das Bundesgericht in Bezug auf die Beglaubigung der Schiedsvereinbarung gesagt hat, muss auch hinsichtlich

- 9 - der Beglaubigung und Legalisierung des Schiedsurteils gelten, da der Zweck der Formvorschriften darin besteht, zu verhindern, dass eine Vollstreckung durchge- führt wird, obwohl keine authentische Schiedsvereinbarung oder kein authenti- sches Schiedsurteil vorliegt. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die Authentizität nicht bestritten wird. Die Begründung der Vorinstanz, wonach auf die Formerfor- dernisse von Art. IV Ziff. 1 lit. a NYÜ verzichtet werden könne, wenn keine ent- sprechende Bestreitung der Gesuchsgegnerin vorliege, ist zutreffend. Die gegen- teilige Auffassung der Gesuchsgegnerin findet in den von ihr zitierten Entscheiden keine Stütze. In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass es sowohl bei der Beglaubigung des Entscheides als auch bei der Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter um die Echtheit des Schiedsspruches an sich gehe. Sofern die Echtheit des Schiedsurteils nicht bestritten sei, sei auf das For- merfordernis der Legalisation zu verzichten. Denn es würde dem Zweck des New Yorker Übereinkommens, die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen zu erleichtern, diametral zuwiderlaufen, die Vollstreckung ausschliesslich auf den Wortlaut von dessen Art. IV, der unter anderem die Anforderungen an den Beweis der Authentizität des vorgelegten Schiedsspruches regelt, zu verweigern, wenn die Echtheit der Urkunde gar nicht strittig ist (BGer 4A_124/2010 E. 4.2.). Nichts anderes ergibt sich aus zwei Entscheiden der Kammer. Im ersten Fall lag unbe- strittenermassen eine beglaubigte Kopie des Schiedsentscheides vor, fraglich war, ob der Nachweis der Zustellung des Entscheides eine weitere Vollstre- ckungsvoraussetzung sei (OGer ZH, PS140031 E. 5. b.). Der Entscheid ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig. Im zweiten Urteil wurde ausdrück- lich festgehalten, dass im Arrestverfahren auf das Erfordernis der Beglaubigung bzw. der Legalisation verzichtet werden kann, wenn die Echtheit des Schieds- spruches und der Schiedsvereinbarung nicht bestritten wird (OGer ZH PS160151 E. 4.1. mit Hinweisen auf BGer 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010, E. 4.22. und BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 49a). An dieser Praxis ist festzuhalten. Die Gesuchsgegnerin hat die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie als Partei des Schiedsverfahrens im Besitz eines Originalentscheides sei, nicht gerügt. Sie bestreitet die Echtheit der Schiedsvereinbarung und des Schiedsentscheides

- 10 - nicht. Keine Bestreitung stellt namentlich der Hinweis dar, wonach es einen ge- wissen Aufwand bedeute, die Kopie des 119-seitigen Entscheides mit dem Origi- nal zu vergleichen. Nach dem Gesagten genügt deshalb das eingereichte Doku- ment zur Glaubhaftmachung des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sowie der Arrestforderung. 4.5. Gemäss Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ ist die Vollstreckung zu versagen, wenn die Partei, der das Schiedsurteil entgegengehalten wird, nachweist, dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder, dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist. Die Vorinstanz stellte fest, die Gesuchsgegnerin habe anerkannt, dass der Schiedsspruch nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten wer- den könne. Der Zeitpunkt der Verbindlichkeit sei weder in der Schiedsvereinba- rung noch in der Schiedsordnung geregelt worden, weshalb das Schiedsurteil mangels abweichender Parteivereinbarung vollstreckbar sei. Die Gesuchsgegne- rin rügt diese Erwägungen nicht, bringt aber vor, die neue Klage der Gesuchstel- lerin gegen E._____ vor einem Mailänder Gericht stehe der Vollstreckung entge- gen, weil die Klage einerseits eine konkludente Vereinbarung zwischen den Par- teien auf Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsurteils darstelle und andererseits eine Verletzung des ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ zu bejahen sei. Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin nicht nur das vorliegende Verfahren eingeleitet, sondern auch in Luxemburg und Italien Gesuche um Vollstreckung des Schiedsurteils gestellt. Sie hat damit unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass sie die ihr zugesprochenen Forderungen durchsetzen will, von einem Konsens auf Nichtvollstreckung kann keine Rede sein. Daran ändert die Klage gegen E._____ vor einem Mailänder Gericht nichts, denn es ist allein Sache der Gesuchstellerin, ob sie das Risiko einer erneuten Klage eingehen will. Der Voll- streckbarkeit des Schiedsurteils tut dies keinen Abbruch. Unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichtes wendet die Gesuchs- gegnerin ein, die Vollstreckung des Schiedsurteils würde wegen Missachtung des Grundsatzes der res iudicata den ordre public verletzen, weshalb die Vollstre-

- 11 - ckung gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ zu versagen sei. Das Bundesgericht ent- schied, die Vollstreckung eines Schiedsurteils sei wegen Verletzung des verfah- rensrechtlichen ordre public zu verweigern, wenn das Schiedsgericht zu Unrecht den Einwand der res iudicata verworfen habe (BGE 136 III 345). Solches wird im vorliegenden Fall nicht vorgebracht. Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass das Mailänder Gericht trotz des Schiedsurteils auf die Klage gegen E._____ eintreten könnte. Damit würde das zweitangerufene Mai- länder Gericht allenfalls den Grundsatz der abgeurteilten Sache verletzen. Dies könnte dereinst zu einem Problem in der Vollstreckung des Mailänder Urteils füh- ren, bewirkt aber nicht die Mangelhaftigkeit des Schiedsurteils. 4.6. Die Rügen der Gesuchsgegnerin sind unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner nicht wegen Unterliegens, dem Gesuchsteller nicht mangels erheblicher Aufwendungen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 29, sowie an das Bezirksgericht Zürich, das Betrei- bungsamt Zürich 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:

2. Oktober 2017