Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Im Rahmen der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) erfolgte namentlich eine Pfändung des Lohns der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 5. Januar 2015. Daran nahmen insbesondere die Gläubiger in den Betreibungen Nr. 2, 3 und 4 mit ihren Forde- rungen teil. Das pfändbare Vermögen wurde – unter Berücksichtigung der nomi- nellen Grundpfandbelastung des gepfändeten Miteigentumsanteils – als ungenü- gend eingestuft (vgl. Pfändungsurkunde vom 27. März 2015, act. 2/1). Die Versteigerung des Gesamtgrundstücks an der B._____-Strasse … in C._____ bzw. des hälftigen Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin in den Pfändungen Nr. 5, 6, 7 und 1 des Betreibungsamtes sowie den Pfändungen Nr. 8, 9 und 10 des Betreibungsamtes Horgen wurde verlangt und am 8. Juni 2016 durchgeführt (vgl. act. 12 S. 3 E. 4 und OGer ZH PS160139, E. I. / Ziff. 1). 2.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2017, persönlich abgegeben am 23. Mai 2017, ge- langte die Beschwerdeführerin an das "Bezirksgericht Meilen" (act. 1; act. 2/1-4) und verlangte die Rückzahlung der gepfändeten Lohnquote von März 2015 im Be- trag von Fr. 10'875.15. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz als betreibungs- rechtliche Beschwerde im Sinne der Art. 17 ff. SchKG entgegengenommen. 2.2 Die Vorinstanz entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Juli 2017 (act. 9 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14) wie folgt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Kosten fallen ausser Ansatz.
E. 2.3 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. act. 10/1 i.V.m. act. 13), mit der folgende Begehren gestellt werden (act. 13 S. 2): "1. Die Gesuchstellerin ersucht die Rückzahlung der gepfändeten Lohnquote von März 2015 im Betrag von Fr. 10'875.15 samt 10 % Zins seit 18. März 2015 und Schadenersatz.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners."
E. 2.4 Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-10) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,
2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Da- nach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH).
E. 3.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur ganz rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer
- 4 - ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh- men kann (vgl. OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Noven – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom
2. April 2012 E. 2). Neue rechtliche Erwägungen hingegen schon (vgl. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3).
E. 3.3 Die Beschwerde vom 16. August 2017 (eingegangen beim Empfang des Obergerichts Zürich am 17. August 2017, 16:35 Uhr) wurde innert der Rechtsmit- telfrist (vgl. act. 9 i.V.m. act. 10/1 i.V.m. act. 13), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätz- lich darauf einzutreten ist. Die von der Beschwerdeführerin formulierten Begehren stellen eigentlich nur Rechtsbehauptungen (dass die gepfändete Lohnquote ausbezahlt sowie Zins und Schadenersatz geleistet werden müsse) dar (vgl. act. 13 S. 1). Mit gutem Willen lässt sich herauslesen, dass die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt bzw. der Vorinstanz Rechtsverweigerung (vgl. act. 13 S. 1) im Zusammenhang mit der Verweigerung der Rückzahlung der Pfändungsquote vorwirft und die Kammer diese veranlassen soll. Die Anträge auf Zusprechung von Zins zu 10 % seit 18. März 2015 und Schadenersatz begründet und/oder beziffert die Beschwerdeführerin nicht. Aus diesem Grund und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdever- fahrens muss darauf nicht eingegangen werden. Zum Schadenersatzbegehren ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bereits mit Beschluss vom 29. September 2015 (Geschäfts-Nr. CB150036-G) darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Aufsichtsbehörde(n) (über die Betrei- bungsämter) für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen gegenüber Be- treibungsämtern nicht zuständig sei bzw. seien (vgl. act. 15/3 des ebenfalls hän- gigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin mit der Geschäfts-Nr. PS170183-O).
- 5 -
E. 4 Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass ihr bei böswilli- ger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 5./6. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel".
- 3 -
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die Eingabe sei als betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG entgegenzunehmen, es gebe aber keine Verfügung des Betrei- bungsamtes, welche angefochten werden könne. Zwar hätte die Beschwerdefüh- rerin gegen die Pfändung als solche innert 10 Tagen ab Zustellung der Pfän- dungsurkunde Beschwerde erheben können. Dies habe sie jedoch nicht gemacht. Zu Recht mache die Beschwerdeführerin auch keine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung geltend, zumal beides nicht vorliege (vgl. act. 12 S. 3 E. 3). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, die Be- schwerde sei – selbst wenn darauf eingetreten werden könnte – offensichtlich un- begründet. Die von den Gläubigern in den der Pfändung Nr. 1 zugrundeliegenden Betreibungen (Nr. 2, 3 und 4) verlangte Versteigerung des hälftigen Miteigen- tumsanteils der Beschwerdeführerin am Grundstück B._____-Strasse … in C._____ sei zwar durchgeführt worden. Noch sei "diese Sache" aber nicht abge- schlossen, sondern vielmehr noch der Erlös zu verteilen. Da die Betreibungen noch nicht abgeschlossen seien, komme eine Herausgabe der gepfändeten Lohnquote März 2015 ohnehin nicht in Frage (vgl. act. 12 S. 3 f. E. 4).
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihren vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. act. 1 S. 2) wiederholt, wonach die Betreibungen mit Verlust- scheinen seit März 2016 abgeschlossen seien, zumal der gepfändete Verdienst nicht ausgereicht habe, um die Gläubiger zu befriedigen (vgl. act. 13 S. 2 f.), übergeht sie die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vertei- lung erst erfolge, wenn alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke ver- wertet seien (vgl. Art. 144 ff. SchKG) und die Betreibungsverfahren noch nicht abgeschlossen seien (vgl. act. 12 S. 3 E. 4). Darauf muss somit nicht weiter ein- gegangen werden.
E. 4.3 Als neue rechtliche Begründung führt die Beschwerdeführerin – nach der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz (vgl. act. 12 S. 3 E. 3) – an, es liege eine Rechtsverweigerung vor (vgl. act. 13 S. 1 Titel). Mit gutem Willen kann ihre Begründung dafür in dem sinngemässen Vorbringen erblickt werden, das Betrei-
- 6 - bungsamt habe die gepfändete Lohnquote nicht zurückerstattet, müsse dies aber tun, da es diese in bzw. nach "den gesetzlichen Fristen" nicht verteilt habe (vgl. act. 13 S. 3). Inwiefern das Betreibungsamt verpflichtet gewesen sein sollte, diese Rückerstattung vorzunehmen, begründet sie auch in ihrer Beschwerde vor der Kammer nicht, und dies ist – wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. act. 12 S. 3 E. 3) – auch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Teilnahmefristen gemäss Art. 110 SchKG dienen lediglich dazu, Gläubiger in Pfändungsgruppen zu unterteilen und festzulegen, welche Gläubiger an der Pfän- dung teilnehmen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, erfolgt die Verteilung und Abrechnung erst nach Verwertung aller gepfändeten Vermögensstücke.
E. 4.4 Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, die Kumulation von Einkom- mensverwertung und Grundstücksverwertung für die gleichen Betreibungen stelle eine Verletzung der doppelten Strafverfolgung dar und verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ausserdem dürfe die gepfändete Lohnquote nicht für einen anderen Zweck als die Befriedigung der Gläubiger verwendet wer- den, weshalb es ungesetzmässig sei, mit der gepfändeten Lohnquote die Kosten der öffentlichen Grundstückversteigerung zu decken (vgl. act. 13 S. 3). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin zum einen, dass in einem Pfän- dungsverfahren nicht bestimmte pfändbare Aktiven für die einen Gläubiger und andere für andere Gläubiger vorgesehen sind, sondern es werden vielmehr sämt- liche pfändbaren Vermögenswerte eines Schuldners – soweit für die Befriedigung der betreffenden Gläubiger samt Zinsen und Kosten nötig – gepfändet (vgl. Art. 97 Abs. 2 SchKG). In der Pfändung Nr. 1 betraf diese insbesondere den ihren Existenzminimumanteil übersteigenden Lohn (vgl. act. 2/2) und ihren hälfti- gen Miteigentumsanteil am erwähnten Grundstück (vgl. OGer ZH PS160139, E. I. / Ziff. 1). Im Übrigen betrifft das Verbot der doppelten Strafverfolgung – wie es der Name bereits vermuten lässt – nur das Strafrecht und nicht das Schuldbetrei- tungsrecht. Zum anderen sind die Betreibungskosten (vgl. Art. 68 SchKG) und insbe- sondere die Kosten der öffentlichen Grundstückversteigerung vom Schuldner zu tragen bzw. vom Haftungssubstrat in Abzug zu bringen. Den beteiligten Gläubi-
- 7 - gern wird sodann der Reinerlös aus der Verwertung bis zur Höhe ihrer Forderun- gen einschliesslich Zins und den von diesen vorzuschiessenden Betreibungskos- ten ausgerichtet (vgl. Art. 144 SchKG). Somit darf der Erlös der gepfändeten Vermögensstücke inkl. Lohn des Schuldners insbesondere zur Deckung der in der Betreibung angefallenen Kosten für die öffentliche Grundstückversteigerung herangezogen werden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 13 S. 3) auch nach Ablauf der Lohnpfändung noch.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin dringt somit mit keinem einzigen ihrer Vorbringen durch. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesgericht festgestellt habe, die Steuerschulden gehörten zum Eigengut des Ehemannes, weshalb diese Forderungen nicht mehr gegen sie geltend gemacht werden dürf- ten bzw. sie diese gar nicht schulde (vgl. act. 13 S. 3 mit Verweis auf BGer 5A_600/2016 vom 20. Mai 2017), ist in diesem Zusammenhang ohne Sub- stanz. Das Bundesgericht hat in diesem angeführten Entscheid gerade nicht ge- sagt, der Ehemann der Beschwerdeführerin müsse die Steuerschulden aus den Jahren 2003-2005 alleine bezahlen. Vielmehr hat es die Behauptung der Be- schwerdeführerin vor Bundesgericht, wonach die Steuerschulden aus dem Jahr 2003-2005 dem Eigengut des Ehemannes zuzuweisen seien, und ihre diesbezüg- lichen Rügen aus prozessualen Gründen gar nicht geprüft, geschweige denn ge- stützt (vgl. BGer 5A_600/2016 vom 20. Mai 2017, E. 1.3 und E. 1.6).
E. 5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Beschwerdeführerin scheint händeringend nach neuen Anfechtungsob- jekte zu suchen und ihre Standpunkte mit immer wieder anderen Begründungen zu stützen zu versuchen, um schliesslich allenfalls doch noch auf einen Fehler des Betreibungsamtes zu stossen. Soweit sie jedoch bloss ihre vorinstanzlichen Standpunkte wiederholt, sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- dersetzt, erwecken ihre Beschwerden (vgl. auch die dem Verfahrens mit der Ge- schäfts-Nr. PS170183-O zugrundeliegende) aufgrund ihrer substanzlosen Be-
- 8 - gründungen den Eindruck, sie bezweckten eine systematische Überprüfung des Handelns und Nichthandelns des Betreibungsamtes durch die Aufsichtsbehörden um seiner selbst Willen. Weiter hat die Beschwerdeführerin die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Lohnpfändungsanzeige vom 31. Dezem- ber 2014 offenbar bereits im Jahr 2015 angefochten (vgl. act. 1 S. 1). Aus diesem Verfahren hätte die Beschwerdeführerin sodann auch wissen müssen, dass Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens des Betreibungsamtes in diesem Kontext bereits ausschlossen wurde (wie im Übrigen auch die Rückerstat- tung der Lohnquote März 2015). Daher wird die Beschwerdeführerin mit Nach- druck darauf hingewiesen, dass ihr aufgrund böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). 6.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Ent- schädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Mei- len sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170182-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 5. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Juli 2017 (CB170018)
- 2 - Erwägungen:
1. Im Rahmen der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) erfolgte namentlich eine Pfändung des Lohns der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 5. Januar 2015. Daran nahmen insbesondere die Gläubiger in den Betreibungen Nr. 2, 3 und 4 mit ihren Forde- rungen teil. Das pfändbare Vermögen wurde – unter Berücksichtigung der nomi- nellen Grundpfandbelastung des gepfändeten Miteigentumsanteils – als ungenü- gend eingestuft (vgl. Pfändungsurkunde vom 27. März 2015, act. 2/1). Die Versteigerung des Gesamtgrundstücks an der B._____-Strasse … in C._____ bzw. des hälftigen Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin in den Pfändungen Nr. 5, 6, 7 und 1 des Betreibungsamtes sowie den Pfändungen Nr. 8, 9 und 10 des Betreibungsamtes Horgen wurde verlangt und am 8. Juni 2016 durchgeführt (vgl. act. 12 S. 3 E. 4 und OGer ZH PS160139, E. I. / Ziff. 1). 2.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2017, persönlich abgegeben am 23. Mai 2017, ge- langte die Beschwerdeführerin an das "Bezirksgericht Meilen" (act. 1; act. 2/1-4) und verlangte die Rückzahlung der gepfändeten Lohnquote von März 2015 im Be- trag von Fr. 10'875.15. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz als betreibungs- rechtliche Beschwerde im Sinne der Art. 17 ff. SchKG entgegengenommen. 2.2 Die Vorinstanz entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Juli 2017 (act. 9 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14) wie folgt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass ihr bei böswilli- ger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 5./6. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel".
- 3 - 2.3 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. act. 10/1 i.V.m. act. 13), mit der folgende Begehren gestellt werden (act. 13 S. 2): "1. Die Gesuchstellerin ersucht die Rückzahlung der gepfändeten Lohnquote von März 2015 im Betrag von Fr. 10'875.15 samt 10 % Zins seit 18. März 2015 und Schadenersatz.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." 2.4 Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-10) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,
2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Da- nach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 3.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur ganz rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer
- 4 - ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh- men kann (vgl. OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Noven – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom
2. April 2012 E. 2). Neue rechtliche Erwägungen hingegen schon (vgl. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). 3.3 Die Beschwerde vom 16. August 2017 (eingegangen beim Empfang des Obergerichts Zürich am 17. August 2017, 16:35 Uhr) wurde innert der Rechtsmit- telfrist (vgl. act. 9 i.V.m. act. 10/1 i.V.m. act. 13), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätz- lich darauf einzutreten ist. Die von der Beschwerdeführerin formulierten Begehren stellen eigentlich nur Rechtsbehauptungen (dass die gepfändete Lohnquote ausbezahlt sowie Zins und Schadenersatz geleistet werden müsse) dar (vgl. act. 13 S. 1). Mit gutem Willen lässt sich herauslesen, dass die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt bzw. der Vorinstanz Rechtsverweigerung (vgl. act. 13 S. 1) im Zusammenhang mit der Verweigerung der Rückzahlung der Pfändungsquote vorwirft und die Kammer diese veranlassen soll. Die Anträge auf Zusprechung von Zins zu 10 % seit 18. März 2015 und Schadenersatz begründet und/oder beziffert die Beschwerdeführerin nicht. Aus diesem Grund und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdever- fahrens muss darauf nicht eingegangen werden. Zum Schadenersatzbegehren ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bereits mit Beschluss vom 29. September 2015 (Geschäfts-Nr. CB150036-G) darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Aufsichtsbehörde(n) (über die Betrei- bungsämter) für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen gegenüber Be- treibungsämtern nicht zuständig sei bzw. seien (vgl. act. 15/3 des ebenfalls hän- gigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin mit der Geschäfts-Nr. PS170183-O).
- 5 - 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die Eingabe sei als betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG entgegenzunehmen, es gebe aber keine Verfügung des Betrei- bungsamtes, welche angefochten werden könne. Zwar hätte die Beschwerdefüh- rerin gegen die Pfändung als solche innert 10 Tagen ab Zustellung der Pfän- dungsurkunde Beschwerde erheben können. Dies habe sie jedoch nicht gemacht. Zu Recht mache die Beschwerdeführerin auch keine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung geltend, zumal beides nicht vorliege (vgl. act. 12 S. 3 E. 3). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, die Be- schwerde sei – selbst wenn darauf eingetreten werden könnte – offensichtlich un- begründet. Die von den Gläubigern in den der Pfändung Nr. 1 zugrundeliegenden Betreibungen (Nr. 2, 3 und 4) verlangte Versteigerung des hälftigen Miteigen- tumsanteils der Beschwerdeführerin am Grundstück B._____-Strasse … in C._____ sei zwar durchgeführt worden. Noch sei "diese Sache" aber nicht abge- schlossen, sondern vielmehr noch der Erlös zu verteilen. Da die Betreibungen noch nicht abgeschlossen seien, komme eine Herausgabe der gepfändeten Lohnquote März 2015 ohnehin nicht in Frage (vgl. act. 12 S. 3 f. E. 4). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihren vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. act. 1 S. 2) wiederholt, wonach die Betreibungen mit Verlust- scheinen seit März 2016 abgeschlossen seien, zumal der gepfändete Verdienst nicht ausgereicht habe, um die Gläubiger zu befriedigen (vgl. act. 13 S. 2 f.), übergeht sie die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vertei- lung erst erfolge, wenn alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke ver- wertet seien (vgl. Art. 144 ff. SchKG) und die Betreibungsverfahren noch nicht abgeschlossen seien (vgl. act. 12 S. 3 E. 4). Darauf muss somit nicht weiter ein- gegangen werden. 4.3 Als neue rechtliche Begründung führt die Beschwerdeführerin – nach der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz (vgl. act. 12 S. 3 E. 3) – an, es liege eine Rechtsverweigerung vor (vgl. act. 13 S. 1 Titel). Mit gutem Willen kann ihre Begründung dafür in dem sinngemässen Vorbringen erblickt werden, das Betrei-
- 6 - bungsamt habe die gepfändete Lohnquote nicht zurückerstattet, müsse dies aber tun, da es diese in bzw. nach "den gesetzlichen Fristen" nicht verteilt habe (vgl. act. 13 S. 3). Inwiefern das Betreibungsamt verpflichtet gewesen sein sollte, diese Rückerstattung vorzunehmen, begründet sie auch in ihrer Beschwerde vor der Kammer nicht, und dies ist – wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. act. 12 S. 3 E. 3) – auch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Teilnahmefristen gemäss Art. 110 SchKG dienen lediglich dazu, Gläubiger in Pfändungsgruppen zu unterteilen und festzulegen, welche Gläubiger an der Pfän- dung teilnehmen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, erfolgt die Verteilung und Abrechnung erst nach Verwertung aller gepfändeten Vermögensstücke. 4.4 Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, die Kumulation von Einkom- mensverwertung und Grundstücksverwertung für die gleichen Betreibungen stelle eine Verletzung der doppelten Strafverfolgung dar und verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ausserdem dürfe die gepfändete Lohnquote nicht für einen anderen Zweck als die Befriedigung der Gläubiger verwendet wer- den, weshalb es ungesetzmässig sei, mit der gepfändeten Lohnquote die Kosten der öffentlichen Grundstückversteigerung zu decken (vgl. act. 13 S. 3). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin zum einen, dass in einem Pfän- dungsverfahren nicht bestimmte pfändbare Aktiven für die einen Gläubiger und andere für andere Gläubiger vorgesehen sind, sondern es werden vielmehr sämt- liche pfändbaren Vermögenswerte eines Schuldners – soweit für die Befriedigung der betreffenden Gläubiger samt Zinsen und Kosten nötig – gepfändet (vgl. Art. 97 Abs. 2 SchKG). In der Pfändung Nr. 1 betraf diese insbesondere den ihren Existenzminimumanteil übersteigenden Lohn (vgl. act. 2/2) und ihren hälfti- gen Miteigentumsanteil am erwähnten Grundstück (vgl. OGer ZH PS160139, E. I. / Ziff. 1). Im Übrigen betrifft das Verbot der doppelten Strafverfolgung – wie es der Name bereits vermuten lässt – nur das Strafrecht und nicht das Schuldbetrei- tungsrecht. Zum anderen sind die Betreibungskosten (vgl. Art. 68 SchKG) und insbe- sondere die Kosten der öffentlichen Grundstückversteigerung vom Schuldner zu tragen bzw. vom Haftungssubstrat in Abzug zu bringen. Den beteiligten Gläubi-
- 7 - gern wird sodann der Reinerlös aus der Verwertung bis zur Höhe ihrer Forderun- gen einschliesslich Zins und den von diesen vorzuschiessenden Betreibungskos- ten ausgerichtet (vgl. Art. 144 SchKG). Somit darf der Erlös der gepfändeten Vermögensstücke inkl. Lohn des Schuldners insbesondere zur Deckung der in der Betreibung angefallenen Kosten für die öffentliche Grundstückversteigerung herangezogen werden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 13 S. 3) auch nach Ablauf der Lohnpfändung noch. 4.5 Die Beschwerdeführerin dringt somit mit keinem einzigen ihrer Vorbringen durch. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesgericht festgestellt habe, die Steuerschulden gehörten zum Eigengut des Ehemannes, weshalb diese Forderungen nicht mehr gegen sie geltend gemacht werden dürf- ten bzw. sie diese gar nicht schulde (vgl. act. 13 S. 3 mit Verweis auf BGer 5A_600/2016 vom 20. Mai 2017), ist in diesem Zusammenhang ohne Sub- stanz. Das Bundesgericht hat in diesem angeführten Entscheid gerade nicht ge- sagt, der Ehemann der Beschwerdeführerin müsse die Steuerschulden aus den Jahren 2003-2005 alleine bezahlen. Vielmehr hat es die Behauptung der Be- schwerdeführerin vor Bundesgericht, wonach die Steuerschulden aus dem Jahr 2003-2005 dem Eigengut des Ehemannes zuzuweisen seien, und ihre diesbezüg- lichen Rügen aus prozessualen Gründen gar nicht geprüft, geschweige denn ge- stützt (vgl. BGer 5A_600/2016 vom 20. Mai 2017, E. 1.3 und E. 1.6).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Beschwerdeführerin scheint händeringend nach neuen Anfechtungsob- jekte zu suchen und ihre Standpunkte mit immer wieder anderen Begründungen zu stützen zu versuchen, um schliesslich allenfalls doch noch auf einen Fehler des Betreibungsamtes zu stossen. Soweit sie jedoch bloss ihre vorinstanzlichen Standpunkte wiederholt, sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- dersetzt, erwecken ihre Beschwerden (vgl. auch die dem Verfahrens mit der Ge- schäfts-Nr. PS170183-O zugrundeliegende) aufgrund ihrer substanzlosen Be-
- 8 - gründungen den Eindruck, sie bezweckten eine systematische Überprüfung des Handelns und Nichthandelns des Betreibungsamtes durch die Aufsichtsbehörden um seiner selbst Willen. Weiter hat die Beschwerdeführerin die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Lohnpfändungsanzeige vom 31. Dezem- ber 2014 offenbar bereits im Jahr 2015 angefochten (vgl. act. 1 S. 1). Aus diesem Verfahren hätte die Beschwerdeführerin sodann auch wissen müssen, dass Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens des Betreibungsamtes in diesem Kontext bereits ausschlossen wurde (wie im Übrigen auch die Rückerstat- tung der Lohnquote März 2015). Daher wird die Beschwerdeführerin mit Nach- druck darauf hingewiesen, dass ihr aufgrund böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). 6.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Ent- schädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- 9 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Mei- len sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
6. September 2017