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PS170172

Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2018-04-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin A._____ (vormals A1._____) und ihr früherer Ehe- mann B._____ waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in C._____. Beide Miteigentumsanteile wurden gepfändet. Mit Bekanntmachung vom

8. November 2013 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon die Versteigerung des (Gesamt-)Grundstücks auf den 27. Februar 2014 an (act. 2/1; vgl. ABl. Nr. … vom tt.mm.2013, S. 21/22 [= act. 10]). Am tt.mm.2014 sagte es sie wieder ab (vgl. ABl. Nr. … vom tt.mm.2014 [= act. 11]). Als Grund gibt die Be- schwerdeführerin an, dass sie die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen beim Betreibungsamt mithilfe eines Darlehens beglichen habe (act. 1 S. 1 und 2).

E. 2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen. Sie er- suchte um Feststellung der Nichtigkeit der "Grundpfandverwertung vom 12. De- zember 2013" (angebliches Datum der Schuldtilgung; act. 7 S. 2) wegen Unre- gelmässigkeiten in den Vorbereitungsverfahren und rechtserheblichem Willens- mangel (act. 1 S. 2). Sie hielt fest, es gehe um die Verfügung vom 8. November 2008 (gemeint: 2013), womit das Betreibungsamt die Versteigerung angesetzt habe (act. 1 S. 1; das Betreibungsamt hatte den Publikationstext, den es offenbar der Spezialanzeige beigelegt hatte, mit "Grundpfandverwertung" überschrieben und in der Spezialanzeige von "Grundpfandverwertung" gesprochen [act. 2/1, act. 9/4]). Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als betreibungsrechtliche Be- schwerde entgegen (act. 6 Erw. 2.1). Die Beschwerdeführerin warf dem Betreibungsamt eine Verletzung von Art. 133 Abs. 1 SchKG vor, wonach Grundstücke vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öf- fentlich versteigert werden. Die Verwertungsbegehren in den Betreibungen Nr. 1 und 2 (Pfändung Nr. 3) gegen sie und Nr. 4 und 5 (Pfändung Nr. 6) gegen den früheren Ehemann seien im Mai 2010 gestellt worden (act. 1 S. 2; vgl. act. 2/4–7).

- 3 - Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist führe zur Nichtigkeit der "Eintreibung der Forderungen durch die Verwertung" (act. 1 S. 2/3).

E. 3 Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Es erwog, die Beschwerde richte sich gegen die Steigerungsbe- kanntmachung vom 8. November 2013 (a.a.O., Erw. 2.1). Es sei nicht erkennbar, welchen praktischen Verfahrenszweck die Beschwerdeführerin damit verfolge. Das Betreibungsamt habe die angesetzte öffentliche Versteigerung abgesagt. Die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen – die Beschwerde- führerin erwähne zur Abwendung der Versteigerung geleistete Zahlungen –, sei unzulässig (a.a.O., Erw. 3.2).

E. 4 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 8. August 2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. act. 4/1). Sie hält am Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Steigerungsbekanntmachung fest und beantragt sodann ausdrücklich die Aufhebung der "Verwertung" in der Pfändung Nr. 3/6 und die Rückerstattung des bezahlten Betrages von Fr. 149'595.– zuzüglich 10 % Zins seit 12. Dezember 2013 (vgl. act. 2/8–9 und 9/9–10). Schliesslich ersucht sie um Anerkennung der Rechtsverletzung und ihres Anspruchs auf Schadenersatz und Genugtuung (act. 7 S. 2). Die Beschwerdeführerin widerspricht der vorinstanzlichen Argumentation, sie ver- folge keinen praktischen Verfahrenszweck. Sie wirft der Vorinstanz im Wesentli- chen vor, übersehen zu haben, dass sie die Versteigerung nur dadurch habe ab- wenden können, dass sie die Betreibungsforderungen beglichen habe. Das Be- treibungsamt habe die Versteigerung nicht abgesagt, weil es den Verfahrens- mangel entdeckt habe. Die Versteigerung (gemeint wohl: das beanstandete Ver- fahren) habe sie etwa Fr. 500'000.– gekostet. Sie müsse das aufgenommene Darlehen von Fr. 300'000.– zurückzahlen. Zudem habe sie im September 2012 ihre Kaderstelle bei einer Bank verloren und deshalb zwei Jahre auf ein Arbeits- einkommen verzichten müssen. Somit könne nicht die Rede davon sein, dass sie durch das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht belastet sei (act. 7 S. 3 und 4).

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). II.

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch nach Ablauf der Be- schwerdefrist geltend gemacht werden. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtig- keit einer Verfügung unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von Amtes wegen fest. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann je- derzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 und 22 SchKG). Generell gilt, dass die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen muss; eine Korrek- tur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein, was grundsätzlich voraussetzt, dass das Verfahren noch im Gang ist. Auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht ein- zutreten (vgl. BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017, Erw. 3.1).

2. Die Anzeige der Zwangsverwertung vom 8. November 2013 (Spezialanzeige vom 6. November 2013) bildete bereits Gegenstand einer von der Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Juli 2016 behandelten Beschwerde der Beschwerdeführerin (CB160015). Die Kammer hat den damaligen Nichteintretensentscheid der Vor- instanz mit Urteil vom 5. Oktober 2016 geschützt (PS160139). Heute kann nur wiederholt werden, dass die Steigerungsanzeige vom 8. Novem- ber 2013 keine Wirkung mehr zeitigte, nachdem die auf den 27. Februar 2014 an- gekündigte Grundstücksteigerung am tt.mm.2014 abgesagt worden war. Die von der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt zur Abwendung der Zwangsver- wertung geleistete Zahlung sodann wurde längst an die Betreibungsgläubiger wei-

- 5 - tergeleitet (vgl. act. 2/8–9 und 9/9–10). Der von der Beschwerdeführerin primär verfolgte Verfahrenszweck (Rückerstattung ihrer Zahlung) ist somit von vornhe- rein nicht realisierbar. Der Nichteintretens-Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen diesen Entscheid richtet, abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren neu die Anerkennung eines Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs verlangt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die Geltendmachung der Staatshaftung (Art. 5 f. SchKG) ist im kantonalen Haftungsgesetz geregelt. III. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170172-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 12. April 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Grundpfandverwertung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juli 2017 (CB170031)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Beschwerdeführerin A._____ (vormals A1._____) und ihr früherer Ehe- mann B._____ waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in C._____. Beide Miteigentumsanteile wurden gepfändet. Mit Bekanntmachung vom

8. November 2013 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon die Versteigerung des (Gesamt-)Grundstücks auf den 27. Februar 2014 an (act. 2/1; vgl. ABl. Nr. … vom tt.mm.2013, S. 21/22 [= act. 10]). Am tt.mm.2014 sagte es sie wieder ab (vgl. ABl. Nr. … vom tt.mm.2014 [= act. 11]). Als Grund gibt die Be- schwerdeführerin an, dass sie die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen beim Betreibungsamt mithilfe eines Darlehens beglichen habe (act. 1 S. 1 und 2).

2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen. Sie er- suchte um Feststellung der Nichtigkeit der "Grundpfandverwertung vom 12. De- zember 2013" (angebliches Datum der Schuldtilgung; act. 7 S. 2) wegen Unre- gelmässigkeiten in den Vorbereitungsverfahren und rechtserheblichem Willens- mangel (act. 1 S. 2). Sie hielt fest, es gehe um die Verfügung vom 8. November 2008 (gemeint: 2013), womit das Betreibungsamt die Versteigerung angesetzt habe (act. 1 S. 1; das Betreibungsamt hatte den Publikationstext, den es offenbar der Spezialanzeige beigelegt hatte, mit "Grundpfandverwertung" überschrieben und in der Spezialanzeige von "Grundpfandverwertung" gesprochen [act. 2/1, act. 9/4]). Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als betreibungsrechtliche Be- schwerde entgegen (act. 6 Erw. 2.1). Die Beschwerdeführerin warf dem Betreibungsamt eine Verletzung von Art. 133 Abs. 1 SchKG vor, wonach Grundstücke vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öf- fentlich versteigert werden. Die Verwertungsbegehren in den Betreibungen Nr. 1 und 2 (Pfändung Nr. 3) gegen sie und Nr. 4 und 5 (Pfändung Nr. 6) gegen den früheren Ehemann seien im Mai 2010 gestellt worden (act. 1 S. 2; vgl. act. 2/4–7).

- 3 - Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist führe zur Nichtigkeit der "Eintreibung der Forderungen durch die Verwertung" (act. 1 S. 2/3).

3. Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Es erwog, die Beschwerde richte sich gegen die Steigerungsbe- kanntmachung vom 8. November 2013 (a.a.O., Erw. 2.1). Es sei nicht erkennbar, welchen praktischen Verfahrenszweck die Beschwerdeführerin damit verfolge. Das Betreibungsamt habe die angesetzte öffentliche Versteigerung abgesagt. Die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen – die Beschwerde- führerin erwähne zur Abwendung der Versteigerung geleistete Zahlungen –, sei unzulässig (a.a.O., Erw. 3.2).

4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 8. August 2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. act. 4/1). Sie hält am Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Steigerungsbekanntmachung fest und beantragt sodann ausdrücklich die Aufhebung der "Verwertung" in der Pfändung Nr. 3/6 und die Rückerstattung des bezahlten Betrages von Fr. 149'595.– zuzüglich 10 % Zins seit 12. Dezember 2013 (vgl. act. 2/8–9 und 9/9–10). Schliesslich ersucht sie um Anerkennung der Rechtsverletzung und ihres Anspruchs auf Schadenersatz und Genugtuung (act. 7 S. 2). Die Beschwerdeführerin widerspricht der vorinstanzlichen Argumentation, sie ver- folge keinen praktischen Verfahrenszweck. Sie wirft der Vorinstanz im Wesentli- chen vor, übersehen zu haben, dass sie die Versteigerung nur dadurch habe ab- wenden können, dass sie die Betreibungsforderungen beglichen habe. Das Be- treibungsamt habe die Versteigerung nicht abgesagt, weil es den Verfahrens- mangel entdeckt habe. Die Versteigerung (gemeint wohl: das beanstandete Ver- fahren) habe sie etwa Fr. 500'000.– gekostet. Sie müsse das aufgenommene Darlehen von Fr. 300'000.– zurückzahlen. Zudem habe sie im September 2012 ihre Kaderstelle bei einer Bank verloren und deshalb zwei Jahre auf ein Arbeits- einkommen verzichten müssen. Somit könne nicht die Rede davon sein, dass sie durch das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht belastet sei (act. 7 S. 3 und 4).

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). II.

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch nach Ablauf der Be- schwerdefrist geltend gemacht werden. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtig- keit einer Verfügung unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von Amtes wegen fest. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann je- derzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 und 22 SchKG). Generell gilt, dass die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen muss; eine Korrek- tur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein, was grundsätzlich voraussetzt, dass das Verfahren noch im Gang ist. Auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht ein- zutreten (vgl. BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017, Erw. 3.1).

2. Die Anzeige der Zwangsverwertung vom 8. November 2013 (Spezialanzeige vom 6. November 2013) bildete bereits Gegenstand einer von der Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Juli 2016 behandelten Beschwerde der Beschwerdeführerin (CB160015). Die Kammer hat den damaligen Nichteintretensentscheid der Vor- instanz mit Urteil vom 5. Oktober 2016 geschützt (PS160139). Heute kann nur wiederholt werden, dass die Steigerungsanzeige vom 8. Novem- ber 2013 keine Wirkung mehr zeitigte, nachdem die auf den 27. Februar 2014 an- gekündigte Grundstücksteigerung am tt.mm.2014 abgesagt worden war. Die von der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt zur Abwendung der Zwangsver- wertung geleistete Zahlung sodann wurde längst an die Betreibungsgläubiger wei-

- 5 - tergeleitet (vgl. act. 2/8–9 und 9/9–10). Der von der Beschwerdeführerin primär verfolgte Verfahrenszweck (Rückerstattung ihrer Zahlung) ist somit von vornhe- rein nicht realisierbar. Der Nichteintretens-Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen diesen Entscheid richtet, abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren neu die Anerkennung eines Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs verlangt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die Geltendmachung der Staatshaftung (Art. 5 f. SchKG) ist im kantonalen Haftungsgesetz geregelt. III. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: