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PS170159

Pfändungsankündigung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2017-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Im Urteilsvorschlag vom 10. Mai 2017 hiess das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, die von der Klägerin (im vorliegenden Verfahren und fort- an: Beschwerdegegnerin) erhobene Klage gut und verpflichtete die Beklagte (im vorliegenden Verfahren und fortan: Beschwerdeführerin), der Beschwerdegegne- rin Fr. 2'924.50 nebst 5% Zins seit 10. November 2015 und Fr. 176.30 Betrei- bungskosten zu bezahlen; in diesem Umfang wurde der in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2017) erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben. Die Gerichtsgebühr wurde im Urteilsvorschlag auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Entschädigungen wurden keine zugesprochen. In Ziffer 6 des Dispositivs enthält der Urteilsvor- schlag den Hinweis, dass er als angenommen gelte und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehne. Gemäss der auf dem Urteilsvorschlag vom

10. Mai 2017 angebrachten Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2017 wurde der Urteilsvorschlag den Parteien ordnungsgemäss zugestellt und von kei- ner Partei innert Frist abgelehnt, weshalb er als angenommen gelte und in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die Beschwer- deführerin dem Friedensrichteramt mit, mit dem Urteilsvorschlag nicht einverstan- den zu sein (act. 2/1). Nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens durch die Be- schwerdegegnerin am 20. Juni 2017 erliess das Betreibungsamt Zürich 4 in der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Betreibung-Nr. … gleichentags die Pfändungsankündigung (act. 2/2-3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Datum Poststempel: 3. Juli 2017) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie erklärte, mit dem ungerechten Entscheid des Friedensrichteramtes und nun auch mit der Pfändung nicht einverstanden zu sein (act. 1). Damit erhob sie sinngemäss eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 20. Juni 2017 durch das Be- treibungsamt Zürich 4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2017 trat die Vor-

- 3 - instanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 3 = act. 7 S. 3). Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2017 zugestellt (act. 4/3).

E. 2.1 In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Datum Poststempel: 23. Juli 2017) an die Vorinstanz und erklärte, eine Be- schwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2017 einreichen zu wol- len (act. 5). Die Vorinstanz leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter, wo es am 24. Juli 2017 und damit innert der Rechtsmittelfrist einging (act. 8).

E. 2.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be-

- 4 - treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4).

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den friedensrichterlichen Urteilsvorschlag richte, sei darauf mangels sach- licher Zuständigkeit nicht einzutreten. Gegen den Urteilsvorschlag sei kein Rechtsmittel gegeben, er könne nur abgelehnt werden. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, der Urteilsvorschlag sei ihr nicht gehörig eröffnet worden oder sie habe ihn rechtzeitig abgelehnt. Vielmehr habe sie den Urteilsvorschlag vom 10. Mai 2017 mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2017 sel- ber ins Recht gelegt und dagegen keine formellen Einwendungen erhoben. Die Ablehnung des friedensrichterlichen Urteilsvorschlages vom 13. Juni 2017 sei verspätet. Aufgrund der Akten sei daher davon auszugehen, dass der Urteilsvor- schlag rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die Pfändungsankündigung sei mangels einer hinrei- chenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten. Eventualiter wäre sie abzu- weisen, da die Betreibung-Nr. … gestützt auf den rechtskräftigen, friedensrichter- lichen Urteilsvorschlag zu Recht fortgesetzt worden sei (act. 3 S. 2 f.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Forderung der Beschwerdegeg- nerin nicht einverstanden zu sein, weil diese an ihrem Auto "gemäht" habe, ohne ihr eine Offerte zu unterbreiten, wie das üblich gewesen wäre. Sie sei aus diesem Grund mit dem Forderungsbetrag nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin bittet darum, dass ein Kompromiss gefunden werde, welcher beiden Parteien die- ne (act. 8).

E. 4.3 Diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist kein Antrag, wie die Kammer entscheiden soll, zu entnehmen. Auch setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und äussert sich nicht dazu, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (vgl. oben Erw. 3.).

- 5 - Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Die Äusserungen der Be- schwerdeführerin zielen gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetz- ten Forderung. Die Aufsichtsbehörden – und auch das Betreibungsamt – haben jedoch die materielle Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu prüfen und mit den Parteien hinsichtlich der Forde- rung auch keinen Kompromiss zu suchen. Die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 ff. SchKG ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens be- schränkt. Ein solcher wäre etwa gegeben, wenn kein rechtskräftiger Zahlungsbe- fehl vorläge und das Betreibungsamt auf das Fortsetzungsbegehren des Gläubi- gers hin trotzdem die Pfändungsankündigung erlassen hätte. Dies würde zur Nichtigkeit der Pfändungsankündigung führen und jederzeit sowie von Amtes we- gen Beachtung finden (Art. 38 Abs. 2, Art. 88 und Art. 22 SchKG; BSK SchKG I- Lebrecht, 2. A., Basel 2010, Art. 88 N 6 sowie Art. 89 N 3; BSK SchKG I-Cometta/ Möckli, a.a.O., Art. 22 N 8, 12, 15 f. und 20). Dass dem so ist, ist jedoch nicht er- sichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde die Betreibung-Nr. … ge- stützt auf den rechtskräftigen, friedensrichterlichen Urteilsvorschlag – mit wel- chem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde – zu Recht fortgesetzt.

E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 6 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungs- amt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170159-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 21. August 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____ AG betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2017 (CB170079)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Urteilsvorschlag vom 10. Mai 2017 hiess das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, die von der Klägerin (im vorliegenden Verfahren und fort- an: Beschwerdegegnerin) erhobene Klage gut und verpflichtete die Beklagte (im vorliegenden Verfahren und fortan: Beschwerdeführerin), der Beschwerdegegne- rin Fr. 2'924.50 nebst 5% Zins seit 10. November 2015 und Fr. 176.30 Betrei- bungskosten zu bezahlen; in diesem Umfang wurde der in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2017) erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben. Die Gerichtsgebühr wurde im Urteilsvorschlag auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Entschädigungen wurden keine zugesprochen. In Ziffer 6 des Dispositivs enthält der Urteilsvor- schlag den Hinweis, dass er als angenommen gelte und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehne. Gemäss der auf dem Urteilsvorschlag vom

10. Mai 2017 angebrachten Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2017 wurde der Urteilsvorschlag den Parteien ordnungsgemäss zugestellt und von kei- ner Partei innert Frist abgelehnt, weshalb er als angenommen gelte und in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die Beschwer- deführerin dem Friedensrichteramt mit, mit dem Urteilsvorschlag nicht einverstan- den zu sein (act. 2/1). Nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens durch die Be- schwerdegegnerin am 20. Juni 2017 erliess das Betreibungsamt Zürich 4 in der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Betreibung-Nr. … gleichentags die Pfändungsankündigung (act. 2/2-3). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Datum Poststempel: 3. Juli 2017) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie erklärte, mit dem ungerechten Entscheid des Friedensrichteramtes und nun auch mit der Pfändung nicht einverstanden zu sein (act. 1). Damit erhob sie sinngemäss eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 20. Juni 2017 durch das Be- treibungsamt Zürich 4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2017 trat die Vor-

- 3 - instanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 3 = act. 7 S. 3). Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2017 zugestellt (act. 4/3). 2. 2.1. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Datum Poststempel: 23. Juli 2017) an die Vorinstanz und erklärte, eine Be- schwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2017 einreichen zu wol- len (act. 5). Die Vorinstanz leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter, wo es am 24. Juli 2017 und damit innert der Rechtsmittelfrist einging (act. 8). 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be-

- 4 - treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den friedensrichterlichen Urteilsvorschlag richte, sei darauf mangels sach- licher Zuständigkeit nicht einzutreten. Gegen den Urteilsvorschlag sei kein Rechtsmittel gegeben, er könne nur abgelehnt werden. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, der Urteilsvorschlag sei ihr nicht gehörig eröffnet worden oder sie habe ihn rechtzeitig abgelehnt. Vielmehr habe sie den Urteilsvorschlag vom 10. Mai 2017 mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2017 sel- ber ins Recht gelegt und dagegen keine formellen Einwendungen erhoben. Die Ablehnung des friedensrichterlichen Urteilsvorschlages vom 13. Juni 2017 sei verspätet. Aufgrund der Akten sei daher davon auszugehen, dass der Urteilsvor- schlag rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die Pfändungsankündigung sei mangels einer hinrei- chenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten. Eventualiter wäre sie abzu- weisen, da die Betreibung-Nr. … gestützt auf den rechtskräftigen, friedensrichter- lichen Urteilsvorschlag zu Recht fortgesetzt worden sei (act. 3 S. 2 f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Forderung der Beschwerdegeg- nerin nicht einverstanden zu sein, weil diese an ihrem Auto "gemäht" habe, ohne ihr eine Offerte zu unterbreiten, wie das üblich gewesen wäre. Sie sei aus diesem Grund mit dem Forderungsbetrag nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin bittet darum, dass ein Kompromiss gefunden werde, welcher beiden Parteien die- ne (act. 8). 4.3. Diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist kein Antrag, wie die Kammer entscheiden soll, zu entnehmen. Auch setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und äussert sich nicht dazu, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (vgl. oben Erw. 3.).

- 5 - Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Die Äusserungen der Be- schwerdeführerin zielen gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetz- ten Forderung. Die Aufsichtsbehörden – und auch das Betreibungsamt – haben jedoch die materielle Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu prüfen und mit den Parteien hinsichtlich der Forde- rung auch keinen Kompromiss zu suchen. Die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 ff. SchKG ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens be- schränkt. Ein solcher wäre etwa gegeben, wenn kein rechtskräftiger Zahlungsbe- fehl vorläge und das Betreibungsamt auf das Fortsetzungsbegehren des Gläubi- gers hin trotzdem die Pfändungsankündigung erlassen hätte. Dies würde zur Nichtigkeit der Pfändungsankündigung führen und jederzeit sowie von Amtes we- gen Beachtung finden (Art. 38 Abs. 2, Art. 88 und Art. 22 SchKG; BSK SchKG I- Lebrecht, 2. A., Basel 2010, Art. 88 N 6 sowie Art. 89 N 3; BSK SchKG I-Cometta/ Möckli, a.a.O., Art. 22 N 8, 12, 15 f. und 20). Dass dem so ist, ist jedoch nicht er- sichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde die Betreibung-Nr. … ge- stützt auf den rechtskräftigen, friedensrichterlichen Urteilsvorschlag – mit wel- chem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde – zu Recht fortgesetzt. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungs- amt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

21. August 2017