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PS170109

Pfändungsankündigung (Beschwerde gegen ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2017-06-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) setzte am 18. Dezem- ber 2013 beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord eine Forderung gegen die Be- schwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) von Fr. 559.35 zuzüglich Zinsen und Kosten in Betreibung (Nr. ...). Das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (nachfolgend Betreibungsamt) stellte der Schuldnerin am 14. Januar 2014 den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013 zu, wogegen die Schuldnerin Rechts- vorschlag erhob. Diesen beseitigte die Gläubigerin – gestützt auf Art. 49 ATSG – mit Verfügung vom 14. März 2014. Auf die dagegen von der Schuldnerin am

19. Juni 2014 erhobene Einsprache trat die Gläubigerin nicht ein. Das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich stützte diesen Entscheid mit Urteil vom

27. Februar 2015. Auf die daraufhin erhobene bundesgerichtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2015 nicht ein. Bereits am 14. Mai 2014 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt erliess am 15. Mai 2014 die Konkursandrohung und stellte diese am 20. Mai 2014 der Schuldnerin zu. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob die Schuldnerin beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Konkursandrohung und machte geltend, der Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2014 sei ihr nicht zugestellt worden. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die da- gegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 2. März 2015 gut und hob die Konkursandrohung auf (vgl. OGer ZH PS140284). Am 23. April 2015 erliess die Gläubigerin erneut eine den Rechtsvorschlag besei- tigende Verfügung. Gegen diese Verfügung erhob die Schuldnerin wiederum Ein- sprache, welche die Gläubigerin mit Entscheid vom 24. Juni 2015 abwies. Die ge- gen den Einspracheentscheid der Gläubigerin erhobene Beschwerde beim Sozi- alversicherungsgericht wurde mit Urteil vom 20. Januar 2017 (KV.2015.00076) abgewiesen und der Rechtsvorschlag aufgehoben. Gegen diesen Entscheid er-

- 3 - hob die Schuldnerin Beschwerde an das Bundesgericht, die mit Urteil vom 3. April 2017 (9C_216/2017) abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen – unbestrittenen – Sachverhalt act. 1, act. 3-7, act. 11 E. 1, act. 12, act. 14/2).

E. 1.2 Am 3. Mai 2017 erging eine Pfändungsankündigung. Der Pfändungsvollzug wurde auf den 10. Mai 2017 festgesetzt (vgl. act. 2). Gegen die Pfändungsankün- digung erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Mai 2017 beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nach- folgend Vorinstanz) Beschwerde. Sie machte geltend, der Zahlungsbefehl vom

14. Januar 2014 sei am 14. Januar 2015 verwirkt, weshalb die neue Verfügung der Gläubigerin sowie die Pfändungsankündigung ungültig seien (vgl. act. 1). Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 8 = act. 11 = act. 13, nachfolgend zitiert als act. 11). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde (act. 12, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 9/1). Es wurden folgende Anträge gestellt (vgl. act. 12 S. 1): " 1. Das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2.

E. 2 Das Fortsetzungsbegehren in Betreibung ... vom 30.12.2013, entgegenge- nommen und Rechtsvorschlag erhoben am 14.1.2014, sei mangels Einhaltung der Verwirkungsfrist abzuweisen respektive als nichtig zu erklären

E. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde-

- 4 - verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich und begründet er- hoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist darauf einzutreten.

E. 3 Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Schuldnerin bringe in ihrer Be- schwerde gegen die Pfändungsankündigung die Begründung vor, die sie bereits im Einspracheverfahren und im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht habe. Das Sozialversicherungsgericht habe in seinem Entscheid vom 20. Januar 2017 ausgeführt, am 14. Januar 2015, ein Jahr nach Erhebung des Rechtsvorschlages, hätten die im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG als Folge der Erhebung des Rechtsvorschlages veranlassten Verfahren weiterhin angedauert und stünden in direktem Zusammenhang mit der Beseitigung des Rechtsvorschlages respektive mit der Rechtsöffnung. Da die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis zum 27. Mai 2015 und damit auch noch im Zeitpunkt der erneuerten Verfügung vom 23. April 2015 still gestanden sei, sei der Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013 noch nicht verwirkt. Weiter führte die Vorinstanz aus, das Bundesgericht habe erwogen, die Schuldnerin wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass der Zahlungsbefehl vom

30. Dezember 2013 (zugestellt am 14. Januar 2014) im Zeitpunkt des Erlasses der zweiten, den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 23. April 2015 noch nicht verwirkt gewesen sei, weil die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zwischen der Einleitung und der Erledigung der durch die Erhebung des Rechtsvorschlages veranlassten Verfahrens still gestanden sei (vgl. act. 11 E. 2.). Dass die Schuldnerin – so die Vorinstanz weiter – unbeeindruckt von der zitierten höchstrichterlicher Rechtsprechung, der nichts hinzuzufügen sei, beharrlich an ih- rer falschen Rechtsauffassung festhalte und auf dieser Grundlage "unverdrossen" weiterhin den Rechtsweg beschreite, befremde. Die Schuldnerin habe kein

- 5 - schutzwürdiges Interesse in der Sache und die Beschwerde erscheine mutwillig (vgl. act. 11 E. 3).

E. 3.2 Die Schuldnerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, das Ober- gericht habe [im Beschwerdeverfahren betreffend Konkursandrohung] festgehal- ten, die Verfügung vom 14. März 2014 sei fehlerhaft zugestellt worden, weshalb sie keine rechtlichen Wirkungen habe entfalten können (vgl. act. 12 Rz 5). Da sol- che Verfügungen nichtig seien, könne nicht auf die Verfügung vom 14. März 2014 abgestellt werden. Das Verwaltungsverfahren sei daher erst am 23. April 2015 und damit nach Verwirkung des Zahlungsbefehls eingeleitet worden, weshalb das Fortsetzungsbegehren nicht habe gestellt werden dürfen (vgl. act. 12 Rz 3).

E. 3.3 Voraussetzung für den Vollzug der Pfändung ist, dass der betreibende Gläubiger das Einleitungsverfahren vollständig durchlaufen sowie frist- und form- gerecht das Fortsetzungsbegehren gestellt hat. Damit also das Fortsetzungsbe- gehren gestellt werden kann, ist ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl notwendig und die Fristen von Art. 88 SchKG müssen eingehalten sein. Rechtskräftig wird der Zahlungsbefehl, wenn der Gläubiger definitiv Rechtsöffnung erlangt bzw. einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich be- seitigt (Art. 88 SchKG, BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. A., Art. 88 N 6, siehe auch OGer ZH PS150178 vom 16. November 2015 E. 3.5.1.). Vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichstellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Als solche gelten auch die auf Geldzah- lung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen von Krankenkassen (Art. 54 Abs. 2 ATSG). Krankenkassen sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gestützt auf Art. 49 ATSG befugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und – da solche Verfügungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt sind – sich zusammen mit ihrem materiellen Entscheid definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dies gilt allerdings nur im Bereich der obligatorischen Kranken- und der freiwilli- gen Taggeldversicherung (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. A., Art. 79 N 14 ff., Art. 80 N 108, BGE 119 V 329 E. 2, BGer 9C_903/2009 E. 2.1). Sodann erlischt das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht

- 6 - diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlass- ten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still und beginnt wieder zu laufen, wenn dieses erledigt ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Bestimmung bezweckt, einen Schuldner nicht ungebührlich lange über die Fortsetzung einer Betreibung im Un- gewissen zu lassen und veranlasst den Gläubiger zugleich, das Verfahren voran- zutreiben (vgl. KUKO SchKG-WINKLER, 2.A., Art. 88 N 10a). Entgegen der Auffas- sung der Schuldnerin knüpft Art. 88 Abs. 2 SchKG indes nicht an der Gültigkeit einer Verfügung an, sondern an den Verfahren, die durch die Erhebung des Rechtsvorschlags veranlasst worden sind; der Stillstand besteht mithin unabhän- gig des Verfahrensausgangs. Selbst bei Ausserachtlassung der bundesgerichtlichen Verfahren (mangels auf- schiebender Wirkung; Art. 103 Abs. 1 BGG) und Beginn des ersten Fristenstill- stands erst ab 19. Juni 2014, als die Schuldnerin Einsprache gegen den Ent- scheid der Gläubigerin erhob und damit unzweifelhaft Kenntnis vom Verwaltungs- verfahren erlangt haben musste, ist die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht verwirkt: Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2014 zuge- stellt. Durch den Erlass der Verfügung vom 14. März 2014, die den Rechtsvor- schlag beseitigte, wurde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, weshalb die einjäh- rige Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG spätestens ab dem 19. Juni 2014 nach rund 155 Tagen still stand. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts datiert vom

27. Februar 2015, jener der Kammer im Beschwerdeverfahren vom 2. März 2015. Klammert man das bundesgerichtliche Verfahren aus, das am 27. Mai 2015 sei- nen Abschluss fand, so lief die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG rund 50 weitere Tage bis zum Erlass der Verfügung der Gläubigerin vom 23. April 2015. Nach dem Entscheid der Kammer vom 2. März 2015 bedurfte es für den weiteren Gang des Betreibungsverfahrens einer zweiten, den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung der Gläubigerin. Durch die Einleitung des zweiten Verwaltungsverfah- rens verlängerte sich der Stillstand der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG bis zu dessen Erledigung. Davon ausgehend, dass das Verwaltungsverfahren am

20. Januar 2017 vom Sozialversicherungsgericht erledigt wurde und die Verwir- kungsfrist bis zur Pfändungsankündigung rund weitere 105 Tage lief, hat die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren ohne weiteres rechtzeitig gestellt und hat

- 7 - das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung zurecht erlassen. Die Beschwer- de ist damit abzuweisen.

E. 4 Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 5 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
  7. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170109-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 26. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 15. Mai 2017 (CB170006)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) setzte am 18. Dezem- ber 2013 beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord eine Forderung gegen die Be- schwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) von Fr. 559.35 zuzüglich Zinsen und Kosten in Betreibung (Nr. ...). Das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (nachfolgend Betreibungsamt) stellte der Schuldnerin am 14. Januar 2014 den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013 zu, wogegen die Schuldnerin Rechts- vorschlag erhob. Diesen beseitigte die Gläubigerin – gestützt auf Art. 49 ATSG – mit Verfügung vom 14. März 2014. Auf die dagegen von der Schuldnerin am

19. Juni 2014 erhobene Einsprache trat die Gläubigerin nicht ein. Das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich stützte diesen Entscheid mit Urteil vom

27. Februar 2015. Auf die daraufhin erhobene bundesgerichtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2015 nicht ein. Bereits am 14. Mai 2014 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt erliess am 15. Mai 2014 die Konkursandrohung und stellte diese am 20. Mai 2014 der Schuldnerin zu. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob die Schuldnerin beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Konkursandrohung und machte geltend, der Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2014 sei ihr nicht zugestellt worden. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die da- gegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 2. März 2015 gut und hob die Konkursandrohung auf (vgl. OGer ZH PS140284). Am 23. April 2015 erliess die Gläubigerin erneut eine den Rechtsvorschlag besei- tigende Verfügung. Gegen diese Verfügung erhob die Schuldnerin wiederum Ein- sprache, welche die Gläubigerin mit Entscheid vom 24. Juni 2015 abwies. Die ge- gen den Einspracheentscheid der Gläubigerin erhobene Beschwerde beim Sozi- alversicherungsgericht wurde mit Urteil vom 20. Januar 2017 (KV.2015.00076) abgewiesen und der Rechtsvorschlag aufgehoben. Gegen diesen Entscheid er-

- 3 - hob die Schuldnerin Beschwerde an das Bundesgericht, die mit Urteil vom 3. April 2017 (9C_216/2017) abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen – unbestrittenen – Sachverhalt act. 1, act. 3-7, act. 11 E. 1, act. 12, act. 14/2). 1.2. Am 3. Mai 2017 erging eine Pfändungsankündigung. Der Pfändungsvollzug wurde auf den 10. Mai 2017 festgesetzt (vgl. act. 2). Gegen die Pfändungsankün- digung erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Mai 2017 beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nach- folgend Vorinstanz) Beschwerde. Sie machte geltend, der Zahlungsbefehl vom

14. Januar 2014 sei am 14. Januar 2015 verwirkt, weshalb die neue Verfügung der Gläubigerin sowie die Pfändungsankündigung ungültig seien (vgl. act. 1). Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 8 = act. 11 = act. 13, nachfolgend zitiert als act. 11). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde (act. 12, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 9/1). Es wurden folgende Anträge gestellt (vgl. act. 12 S. 1): " 1. Das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben.

2. Das Fortsetzungsbegehren in Betreibung ... vom 30.12.2013, entgegenge- nommen und Rechtsvorschlag erhoben am 14.1.2014, sei mangels Einhaltung der Verwirkungsfrist abzuweisen respektive als nichtig zu erklären

3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde-

- 4 - verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). 2.2. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich und begründet er- hoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist darauf einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Schuldnerin bringe in ihrer Be- schwerde gegen die Pfändungsankündigung die Begründung vor, die sie bereits im Einspracheverfahren und im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht habe. Das Sozialversicherungsgericht habe in seinem Entscheid vom 20. Januar 2017 ausgeführt, am 14. Januar 2015, ein Jahr nach Erhebung des Rechtsvorschlages, hätten die im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG als Folge der Erhebung des Rechtsvorschlages veranlassten Verfahren weiterhin angedauert und stünden in direktem Zusammenhang mit der Beseitigung des Rechtsvorschlages respektive mit der Rechtsöffnung. Da die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis zum 27. Mai 2015 und damit auch noch im Zeitpunkt der erneuerten Verfügung vom 23. April 2015 still gestanden sei, sei der Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013 noch nicht verwirkt. Weiter führte die Vorinstanz aus, das Bundesgericht habe erwogen, die Schuldnerin wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass der Zahlungsbefehl vom

30. Dezember 2013 (zugestellt am 14. Januar 2014) im Zeitpunkt des Erlasses der zweiten, den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 23. April 2015 noch nicht verwirkt gewesen sei, weil die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zwischen der Einleitung und der Erledigung der durch die Erhebung des Rechtsvorschlages veranlassten Verfahrens still gestanden sei (vgl. act. 11 E. 2.). Dass die Schuldnerin – so die Vorinstanz weiter – unbeeindruckt von der zitierten höchstrichterlicher Rechtsprechung, der nichts hinzuzufügen sei, beharrlich an ih- rer falschen Rechtsauffassung festhalte und auf dieser Grundlage "unverdrossen" weiterhin den Rechtsweg beschreite, befremde. Die Schuldnerin habe kein

- 5 - schutzwürdiges Interesse in der Sache und die Beschwerde erscheine mutwillig (vgl. act. 11 E. 3). 3.2. Die Schuldnerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, das Ober- gericht habe [im Beschwerdeverfahren betreffend Konkursandrohung] festgehal- ten, die Verfügung vom 14. März 2014 sei fehlerhaft zugestellt worden, weshalb sie keine rechtlichen Wirkungen habe entfalten können (vgl. act. 12 Rz 5). Da sol- che Verfügungen nichtig seien, könne nicht auf die Verfügung vom 14. März 2014 abgestellt werden. Das Verwaltungsverfahren sei daher erst am 23. April 2015 und damit nach Verwirkung des Zahlungsbefehls eingeleitet worden, weshalb das Fortsetzungsbegehren nicht habe gestellt werden dürfen (vgl. act. 12 Rz 3). 3.3. Voraussetzung für den Vollzug der Pfändung ist, dass der betreibende Gläubiger das Einleitungsverfahren vollständig durchlaufen sowie frist- und form- gerecht das Fortsetzungsbegehren gestellt hat. Damit also das Fortsetzungsbe- gehren gestellt werden kann, ist ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl notwendig und die Fristen von Art. 88 SchKG müssen eingehalten sein. Rechtskräftig wird der Zahlungsbefehl, wenn der Gläubiger definitiv Rechtsöffnung erlangt bzw. einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich be- seitigt (Art. 88 SchKG, BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. A., Art. 88 N 6, siehe auch OGer ZH PS150178 vom 16. November 2015 E. 3.5.1.). Vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichstellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Als solche gelten auch die auf Geldzah- lung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen von Krankenkassen (Art. 54 Abs. 2 ATSG). Krankenkassen sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gestützt auf Art. 49 ATSG befugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und – da solche Verfügungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt sind – sich zusammen mit ihrem materiellen Entscheid definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dies gilt allerdings nur im Bereich der obligatorischen Kranken- und der freiwilli- gen Taggeldversicherung (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. A., Art. 79 N 14 ff., Art. 80 N 108, BGE 119 V 329 E. 2, BGer 9C_903/2009 E. 2.1). Sodann erlischt das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht

- 6 - diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlass- ten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still und beginnt wieder zu laufen, wenn dieses erledigt ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Bestimmung bezweckt, einen Schuldner nicht ungebührlich lange über die Fortsetzung einer Betreibung im Un- gewissen zu lassen und veranlasst den Gläubiger zugleich, das Verfahren voran- zutreiben (vgl. KUKO SchKG-WINKLER, 2.A., Art. 88 N 10a). Entgegen der Auffas- sung der Schuldnerin knüpft Art. 88 Abs. 2 SchKG indes nicht an der Gültigkeit einer Verfügung an, sondern an den Verfahren, die durch die Erhebung des Rechtsvorschlags veranlasst worden sind; der Stillstand besteht mithin unabhän- gig des Verfahrensausgangs. Selbst bei Ausserachtlassung der bundesgerichtlichen Verfahren (mangels auf- schiebender Wirkung; Art. 103 Abs. 1 BGG) und Beginn des ersten Fristenstill- stands erst ab 19. Juni 2014, als die Schuldnerin Einsprache gegen den Ent- scheid der Gläubigerin erhob und damit unzweifelhaft Kenntnis vom Verwaltungs- verfahren erlangt haben musste, ist die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht verwirkt: Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2014 zuge- stellt. Durch den Erlass der Verfügung vom 14. März 2014, die den Rechtsvor- schlag beseitigte, wurde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, weshalb die einjäh- rige Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG spätestens ab dem 19. Juni 2014 nach rund 155 Tagen still stand. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts datiert vom

27. Februar 2015, jener der Kammer im Beschwerdeverfahren vom 2. März 2015. Klammert man das bundesgerichtliche Verfahren aus, das am 27. Mai 2015 sei- nen Abschluss fand, so lief die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG rund 50 weitere Tage bis zum Erlass der Verfügung der Gläubigerin vom 23. April 2015. Nach dem Entscheid der Kammer vom 2. März 2015 bedurfte es für den weiteren Gang des Betreibungsverfahrens einer zweiten, den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung der Gläubigerin. Durch die Einleitung des zweiten Verwaltungsverfah- rens verlängerte sich der Stillstand der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG bis zu dessen Erledigung. Davon ausgehend, dass das Verwaltungsverfahren am

20. Januar 2017 vom Sozialversicherungsgericht erledigt wurde und die Verwir- kungsfrist bis zur Pfändungsankündigung rund weitere 105 Tage lief, hat die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren ohne weiteres rechtzeitig gestellt und hat

- 7 - das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung zurecht erlassen. Die Beschwer- de ist damit abzuweisen. 4. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.

- 8 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:

26. Juni 2017