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PS170106

Arrest

Zürich OG · 2017-07-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gläubigerin) ver- fügt – gemäss ihrer grundsätzlich glaubhaften Darstellung – über diverse offene Forderungen aus für †B._____, die Mutter des Gesuchs- und Beschwerdegeg- ners (nachfolgend: Schuldner), bis zu deren Tod am tt.mm.2015 im Haus für Be- tagte C._____ erbrachten Pensionsleistungen, rückerstattungspflichtigen kantona- len Beihilfen bzw. Gemeindezuschüssen sowie Rückforderungen aus der Führung einer Beistandschaft für †B._____. Nach dem Tod von †B._____ wandte sich die Gläubigerin an deren Kinder, D._____ und den Schuldner. Aus einem gegen D._____ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren erzielte die Gläubigerin einen Verwertungserlös von Fr. 16'268.45, sodass sich der ursprünglich geschul- dete Betrag von insgesamt Fr. 48'662.95 auf Fr. 32'394.50 reduzierte.

E. 2 Am 12. Mai 2017 gelangte die Gläubigerin an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) und stell- ten ein gegen den Schuldner gerichtetes Arrestbegehren für Forderungen über Fr. 32'394.50 und Kosten. Dabei beantragten sie, es seien sämtliche Vermö- genswerte des Nachlasses von †B._____ bei der PostFinance AG bis zur De- ckung der Arrestforderungen samt Kosten zu verarrestieren (act. 1 S. 2). Die Vo- rinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 17. Mai 2017 ab (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7).

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. allfälligem MwSt.-Zuschlag) zu Lasten der Staatskasse." Ferner beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner sei vom Beschwerdever- fahren keine Kenntnis zu geben, insbesondere sei er nicht zur Einreichung einer Stellungnahme aufzufordern (act. 8 S. 2).

E. 4 Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Gläubigerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 12). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

Dispositiv
  1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
  2. Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht an- zuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III - 4 - 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sin- ne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.
  3. Während sich das Arrestbegehren noch auf einen Betrag von Fr. 32'394.50 belief, beantragt die Gläubigerin in der Beschwerde – unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung – nur noch die Arrestlegung für eine Forderung von Fr. 24'230.50, weil sie zur Ansicht gelangte, im Umfang des Differenzbetrages von Fr. 8'164.– läge kein Arrestgrund vor (vgl. act. 8 Rz 4 und 25). Wie sie richtig ausführt (vgl. act. 8 Rz 5), ist eine solche Reduktion zulässig. Zwar sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Bei einem reduzierten Begehren wie dem Vorliegenden handelt es sich jedoch nicht um einen neuen Antrag im Sinne dieser Bestimmung. Über den Vorbehalt der Wiedereinbringung ist hier sodann nicht zu entscheiden. III. Zur Beschwerde im Einzelnen
  4. Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit (act. 7 E. 1.3), verneinte aber das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln und somit das Bestehen eines Ar- restgrundes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Dies, weil die von der Gläubigerin ins Recht gelegten, als "Rechnungen" betitelten Dokumente keine Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellen würden (act. 7 E. 4.2-5).
  5. Die Gläubigerin hingegen ist nach wie vor der Ansicht, die fraglichen Rech- nungen seien Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, wes- halb ein Arrestgrund gegeben sei. Im Übrigen seien auch Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung sowie das Vorliegen von Arrestgegenständen zu bejahen. Entsprechend sei der Arrest zu Unrecht nicht bewilligt worden (act. 8 Rz 6 ff.). - 5 -
  6. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstän- de vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen, ohne dass ausgeschlossen sein muss, es könnte sich anders verhalten (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.). 4.1. Ein Arrestgrund liegt vor, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), also etwa eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Für die Qualifikation als Verfügung in diesem Sinne sind gemäss dem Bundesgericht die Bezeichnung als Entscheid und die Erfüllung der formellen (gesetzlichen) Anforderungen nur von untergeordneter Bedeutung. Ent- scheidend ist vielmehr, dass die materiellen Kriterien einer Verfügung erfüllt sind (BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Es muss sich folglich um ei- nen individuell-konkreten, d.h. in einem konkreten Fall an einen individuellen Ad- ressaten gerichteten, hoheitlichen Verwaltungsakt handeln, der Rechte und Pflich- ten begründet, ändert, aufhebt oder feststellt – etwa die Pflicht zur Leistung einer Geldsumme an den Staat. Ausserdem muss der Hoheitsakt verbindlich und er- zwingbar, also vollstreckbar, sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 854 f. und 858 ff.; vgl. auch BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1; BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 110, 112 und 116; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 304 und 306). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand von objekti- ven Kriterien zu beurteilen und insbesondere nicht vom Willen der erlassenden Verwaltungsbehörde abhängig (BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Der Charakter der Verfügung muss sich aus dem Inhalt des Dokumen- tes selbst zweifelsfrei ergeben. Für den Schuldner muss erkennbar sein, dass es sich um eine Verfügung handelt, die vollstreckt werden kann, wenn er kein Rechtsmittel dagegen ergreift (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 120; Stücheli, a.a.O., S. 216 und 301). In der Literatur und der kantonalen Pra- - 6 - xis wurde daher bisher die Ansicht vertreten, Rechnungen würden nicht als defini- tive Rechtsöffnungstitel gelten (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 120 mit Hinweisen auf die kantonale Praxis; Stücheli, a.a.O., S. 304). Das Bun- desgericht entschied jedoch kürzlich, eine nicht als Entscheid bezeichnete Rech- nung mit dem Vermerk "zahlbar bis…" und beigelegtem Einzahlungsschein, die keine eigentliche Begründung, sondern nur Positionen und deren Berechnung aufführte, und ferner auf der Rückseite eine – mangelhafte, da ohne Angabe der Rechtsmittelinstanz und der Konsequenzen bei Nichtergreifen – Rechtsmittelbe- lehrung aufwies, sei als Verfügung zu qualifizieren (BGer 5A_432/2016 vom
  7. Februar 2017 E. 2 und 2.2.1). Die Verfügung darf nicht nichtig sein. Das ist dann der Fall, wenn sie mit ei- nem sehr schweren Mangel wie etwa der offensichtlichen Unzuständigkeit der er- lassenden Behörde oder einem schweren Formfehler behaftet ist. Ist sie hingegen aufgrund eines sonstigen Fehlers bloss anfechtbar, gilt sie als Rechtsöffnungstitel (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 123 und 128; Stücheli, a.a.O., S. 214), es sei denn, aufgrund des Mangels ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Verfügung handelt (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 123). Fehlt eine vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, ist ausserdem zu beachten, dass die fragliche Rechtsmit- telfrist nicht zu laufen beginnt. Steht ein Rechtsmitteln mit aufschiebender Wir- kung zur Verfügung, ist der fragliche Entscheid folglich nicht vollstreckbar (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 127). Hat eine Verfügung eine Forderung zum Gegenstand, so muss diese bezif- fert und zudem fällig sein (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 119 und 133). Als schweizerische Verwaltungsbehörde gelten einerseits sowohl Bun- desbehörden als auch kantonale Behörden, andererseits private Organisationen, die durch das öffentliche Recht ermächtigt sind, Verfügungen zu erlassen (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 102 und 108). In der Verfügung muss erkennbar sein, welche Behörde die Verfügung erlassen hat (BSK SchKG I- Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 128). Zum Nachweis der Vollstreckbarkeit ge- nügt sodann grundsätzlich eine Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheini- - 7 - gung, sofern der Schuldner keinen Einwand betreffend die Zustellung erhebt (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 124; ZR 2013 Nr. 70; vgl. auch BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 124 m.w.H.; Stücheli, a.a.O., S. 217 f., 305 und 306 f.). 4.2. Die im vorinstanzlichen Arrestverfahren geltend gemachten Forderungen von insgesamt Fr. 32'394.50 stützen sich auf die Rechnungen Nr. 1, 2, 3 und 4 des Hauses für Betagte C._____ betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.4-7) sowie die Rechnungen Nr. 5/2015 und 6/2015 der Gläubigerin betreffend die rückerstattungspflichtigen kantonalen Beihilfen bzw. Gemeindezuschüsse und die Rückerstattungen aus der Beistandschaft (act. 11/13.1-2; vgl. act. 8 Rz 9). In Fra- ge steht, ob es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel handelt. Aufgrund des Verzichtes der Gläubigerin in der Beschwerde, die Arrestlegung für die sich aus der Rechnung Nr. 5/2015 ergebenden Forderung von Fr. 8'164.– (act. 11/13.1; vgl. act. 8 Rz 4 und 25) weiterhin zu verlangen, erübrigen sich Ausführungen da- zu. 4.3. Zu unterscheiden ist zwischen den Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung und denjenigen ohne (vgl. auch act. 7 E. 4.2), wobei zunächst auf die zuerst genannte Kategorie einzugehen ist. Dabei handelt es sich um die Rechnungen Nr. 3 und 4 des Hauses für Betagte C._____ betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.6-7) sowie die Rechnung Nr. 6/2015 der Gläubigerin betreffend die Rückerstattungen aus der Beistandschaft (act. 11/13.2). Die Vorinstanz qualifizierte diese Dokumen- te nicht als Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (act. 7 E. 4.2), womit die Gläubigerin nicht einverstanden ist (act. 8 Rz 14, 35 und 36). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. act. 7 E. 4.2) geht aus den besagten Rechnung objektiv hervor, dass es sich um Verfügungen handelt. So sind die materiellen Anforderungen erfüllt: Bei den fraglichen Rechnungen handelt es sich um konkrete, individuell an †B._____ oder an den Schuldner gerichtete, hoheitliche Verwaltungsakte der Gläubigerin bzw. des Hauses für Betagte C._____, mit welchen †B._____ oder direkt der Schuldner zu Geldleistungen an die Gläubigerin und damit an eine staatliche Behörde verpflichtet werden. Dass die fraglichen Leistungen erzwingbar sind, ergibt sich aus den Rechtsmittelbeleh- - 8 - rungen, wonach innert 30 Tagen seit Erhalt schriftlich beim Stadtrat der Gläubige- rin bzw. beim Ausschuss Alterseinrichtungen der Gläubigerin Einsprache erhoben werden kann. Diese Würdigung steht im Einklang mit dem zitierten Bundesge- richtsentscheid, entsprechen doch die vorliegenden Rechnungen der Rechnung, die vom Bundesgericht zu beurteilen war (vgl. auch act. 8 Rz 16). Wie die Gläubi- gerin zu Recht vorbringt (vgl. act. 8 Rz 19 f., 22 und 26), macht gerade die Rechtsmittelbelehrung die Vollstreckbarkeit bei Verzicht auf die Erhebung einer Einsprache für den jeweiligen Schuldner – auch wenn es sich um einen juristi- schen Laien handelt – klar erkennbar. Eine explizit als solche bezeichnete Rechtsmittelbelehrung ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 7 E. 4.2) auch nicht vergleichbar mit Fristen, die Private ansetzen für die Erhebung von Einwänden gegen eine Rechnung. Dass die Dokumente ausdrücklich als Rechnungen bezeichnet sind, vermag entgegen der Vorinstanz (act. 7 E. 4.2) nichts an dieser Qualifikation zu ändern, zumal – wie die Gläubigerin korrekt darlegt (act. 8 Rz 17) – keine gesetzliche Grundlage besteht, welche explizit die Benennung als "Verfügung" oder "Ent- scheid" vorschreibt. Somit ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, eine solche Bezeichnung sei nicht nötig (vgl. BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Sodann ist der Gläubigerin auch Recht zu geben, dass weitere formelle Anforderungen wie etwa eine ausführliche Begründung, ein klar davon abgegrenztes Dispositiv und eine Unterschrift, was die Vorinstanz sinngemäss als notwendig erachtete (act. 7 E. 4.2), nicht ausschlaggebend sind zur Bejahung des Verfügungscharakters (vgl. act. 8 Rz 28). Auch verhindert deren Fehlen nicht, dass die Verfügungen als solche erkennbar sind und würde – sofern es überhaupt einen Mangel darstellt (vgl. act. 8 Rz 28 f. und § 10a lit. c VRG ZH) – höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfügungen und nicht zu deren Nichtigkeit führen, wie dies die Vorinstanz betreffend die Unterschrift korrekt festhielt (vgl. act. 7 E. 4.2). Blosse Anfechtbarkeit vermag einem Dokument aber nicht die Qualität als definiti- ver Rechtsöffnungstitel zu nehmen. Die Rechnungen, die auf Fr. 6'914.10, Fr. 3'527.70 und Fr. 1'145.– lauten, sind sodann beziffert und zudem fällig, wurden darin doch jeweils konkrete Zah- - 9 - lungsfristen bzw. -termine angesetzt. Die Rechnungen Nr. 3 und 4 wurden – dies geht aus den fraglichen Urkunden hervor – vom Haus für Betagte C._____ erlas- sen. Dieses wird in der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden "Taxord- nung Haus für Betagte C._____ und Pflegewohnungen" vom 7. November 2011 (act. 11/20) mit dem Vollzug der Taxordnung beauftragt (Ziff. 7) und ist daher als ermächtigt anzusehen, zur Geltendmachung der Kosten für Pensionsleistungen (vgl. Ziff. 3) Verfügungen zu erlassen. Aus der Rechnung Nr. 6/2015 ist sodann ersichtlich, dass sie von der Gläubigerin, also einer Gemeinde und damit einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, erlassen wurde. Schliesslich liegen hin- sichtlich allen drei Rechnungen Vollstreckbarkeitsbescheinungen vor (act. 11/21 und act. 11/22, vgl. auch act. 8 Rz 38), was genügt, zumal der Schuldner im Ar- restverfahren naturgemäss keine Einwände betreffend die Zustellung erheben kann. Im Übrigen sind auch keine offensichtlichen Einwände im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ersichtlich (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 271 N 107; Stücheli, a.a.O., S. 213). Die Rechnungen Nr. 3, 4 und 6/2015 stellen somit defini- tive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, und zwar glaubhaft auch gegenüber dem Schuldner. Wohl richten sich die Rechnungen Nr. 3 und 4 nur an †B._____, doch machte die Gläubigerin die Erbenstellung des Schuldners und damit auch den Übergang der Schulden gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf ihn glaubhaft (vgl. act. 1 Rz 1 f., 16 und 25 sowie act. 11/1-2; ferner OGer ZH PC160013 vom 27. April 2016 E. III.3.2). 4.4. Die Rechnungen Nr. 1 und 2 des Hauses für Betagte C._____ betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.4-5) werden von der Vorinstanz hingegen zu Recht nicht als Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifiziert (vgl. act. 7 E. 4.2). Zwar handelt es sich auch hier um konkrete, individuell an †B._____ gerichtete Aufforderungen des Hauses für Betagte C._____, Zahlungen an die Gläubigerin vorzunehmen. Allerdings sind keine Rechtsmittelbelehrungen aufgeführt, weshalb aus den ausdrücklich als Rechnungen bezeichneten Doku- menten nicht hervorgeht, dass die Leistungsverpflichtungen verbindlich und er- zwingbar sind. Der Einwand der Gläubigerin, die Rechtsmittelbelehrung ergebe sich aus der †B._____ bekannten Taxordnung (act. 8 Rz 18, 23 und 34), ist nicht stichhaltig, muss der Verfügungscharakter doch aus der fraglichen Urkunde selbst - 10 - hervorgehen, wie die Vorinstanz korrekt festhielt (vgl. act. 7 E. 4.3). Selbst die im zitierten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilende Rechnung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Damit war bzw. ist entgegen der Ansicht der Gläubigerin (act. 8 Rz 19 f. und 26) für †B._____ bzw. den Schuldner nicht klar erkennbar, dass die Rechnungen Verfügungen darstellen, die vollstreckt werden könnten, wenn kein Rechtsmittel dagegen erhoben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte (vgl. act. 7 E. 4.4), ergibt sich solches entgegen der Gläubigerin (vgl. act. 8 Rz 19) auch nicht aus der vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung vom 30. Juni 2011 (act. 11/12). Anders als die Gläubigerin behauptet (vgl. act. 8 Rz 33), besteht sodann durchaus eine gesetzliche Grundlage, wonach öffentlich-rechtliche Entscheide im Kanton Zürich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, sehen das doch sowohl Art. 18 KV ZH als auch § 10 Abs. 1 VRG ZH und § 55 Abs. 1 der Gemein- deordnung der Stadt Schlieren vom 28. September 1997 (SKR Nr. 1.00) vor. Oh- ne Rechtsmittelbelehrung ist eine potentielle Verfügung zwar noch nicht als nich- tig, sondern lediglich als mangelhaft und damit grundsätzlich dennoch als voll- streckbar anzusehen. Wenn aber der Mangel wie hier dazu führt, dass der Verfü- gungscharakter nicht mehr ersichtlich ist, können die fraglichen Urkunden nicht mehr als Verfügungen qualifiziert werden. Im Übrigen kommt dem Rechtsmittel, der Einsprache, gegen Anordnungen, die vom Haus für Betagte C._____ erlassen wurden, gemäss § 10b Abs. 2 VRG ZH die aufschiebende Wirkung zu. Entspre- chend begann bei den fraglichen Rechnungen zufolge der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist gar nicht zu laufen, weshalb die Rechnungen auch dann nicht vollstreckbar wären, wenn ihnen Verfügungscharak- ter zuerkannt werden müsste. Die Rechnungen Nr. 1 und 2 stellen somit keine de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Dies- bezüglich liegt somit kein Arrestgrund vor und die Vorinstanz bewilligte den Arrest in diesem Umfang zu Recht nicht.
  8. Soweit ein Arrestgrund gegeben ist, bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich auch die übrigen Arrestvoraussetzungen erfüllt sind. Was das Bestehen einer Arrest- forderung betrifft, so ist eine solche mit dem Glaubhaftmachen des Arrestgrundes - 11 - von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch gleich dargetan (vgl. BSK SchKG II- Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 8). Die Forderung muss fällig sein und darf nicht pfandgesichert sein (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Das Vorliegen dieser Vorausset- zungen ist ohne weiteres glaubhaft gemacht. So sind die Forderung von Fr. 6'914.10, Fr. 3'527.70 und Fr. 1'145.– im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen und fällig, und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Pfandsicherung vor (vgl. E. III.4.3 sowie act. 8 Rz 7 und 38).
  9. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger hat die Gegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 27). Gemäss den glaubhaften Vorbringen der Gläubigerin (vgl. act. 1 Rz 2 und 30 f.) existiert - oder existierte jedenfalls - bei der PostFinance AG mit Sitz in Bern (vgl. act. 11/24) ein Guthaben auf einem auf †B._____ lautenden Konto (vgl. act. 11/12), und zumindest ein Anteil daran steht zufolge der glaubhaft gemachten Erbenstellung des Schuldners (vgl. E III.4.3 ganz am Ende) diesem zu. Für die übrigen von der Gläubigerin aufgeführten Vermögenswerte wird ein Gattungsar- rest verlangt, mittels einer Umschreibung von Werten lediglich ihrer Art nach unter Bezeichnung des Belegenheitsortes (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271– 281 N 6). Eine solcher Gattungsarrest ist zwar grundsätzlich zulässig. Es ist aller- dings nicht glaubhaft, dass †B._____, die in der von der Gläubigerin eingereichten Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 30. Juni 2011 als überschuldet bezeichnet wurde (act. 11/12), über derartige Vermögenswerte ver- fügte - ganz abgesehen davon, dass die PostFinance für einzelne der erwähnten Werte (bspw. "Inhalte von Schrankfächern") ihre Dienste so weit bekannt gar nicht anbietet. Diesbezüglich liegen somit keine Arrestgegenstände vor, weshalb der Arrest nur hinsichtlich des erwähnten Kontos zu bewilligen ist.
  10. Ein Arrest kann entweder am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Ver- mögensgegenstände befinden, gelegt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Sollen – wie hier – Anteile von Gemeinschaftsvermögen wie unverteilten Erbschaften im - 12 - Sinne von Art. 1 Abs. 1 VVAG verarrestiert werden, liegt der Arrestort am Wohn- sitz des Schuldners (BGE 116 III 107 E. 5b). Vorliegend kann folglich am Wohn- sitz des Schuldners Arrest gelegt werden, wobei das Betreibungsamt Engstringen zuständig ist.
  11. Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 3, 4 und 6/2015 sind sämtliche Vorausset- zungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid ist dies- bezüglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist im Sinne obiger Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formu- lars „Arrestbefehl“ zu erteilen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die erstin- stanzlichen Kosten erfasst, über welche folglich ebenfalls zu entscheiden ist. Da die Gläubigerin mit ihren Begehren rund zur Hälfte obsiegt, sind ihr sowohl die erstinstanzlichen als auch die zweitinstanzlichen Kosten je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. der Vorinstanz zu belassen, weil der Schuldner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der erstinstanzlichen Spruchge- bühr wird von der Gläubigerin nicht beanstandet, und Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheides ist daher zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfah- ren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 24'230.50 auf Fr. 300.– festzusetzen. Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vorinstanz richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Die der Gläubigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). - 13 -
  12. Die Kammer spricht einer Partei dann eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehler- haften Entscheid nicht identifiziert) und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit nicht er- füllt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist daher keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  13. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerich- tes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. Mai 2017 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separa- ten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  14. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 400.– festge- setzt.
  15. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 300.– festge- setzt.
  16. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Be- schwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen bzw. dem Bezirksgericht Dietikon belassen. Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem von ihr beim Obergericht geleisteten Kostenvorschuss be- zogen.
  17. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 75.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
  18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
  19. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Engstringen, an die Obergerichts- kasse sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  20. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon zu erfolgen.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'230.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170106-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 13. Juli 2017 in Sachen Stadt Schlieren, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. Mai 2017 (EQ170003)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gläubigerin) ver- fügt – gemäss ihrer grundsätzlich glaubhaften Darstellung – über diverse offene Forderungen aus für †B._____, die Mutter des Gesuchs- und Beschwerdegeg- ners (nachfolgend: Schuldner), bis zu deren Tod am tt.mm.2015 im Haus für Be- tagte C._____ erbrachten Pensionsleistungen, rückerstattungspflichtigen kantona- len Beihilfen bzw. Gemeindezuschüssen sowie Rückforderungen aus der Führung einer Beistandschaft für †B._____. Nach dem Tod von †B._____ wandte sich die Gläubigerin an deren Kinder, D._____ und den Schuldner. Aus einem gegen D._____ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren erzielte die Gläubigerin einen Verwertungserlös von Fr. 16'268.45, sodass sich der ursprünglich geschul- dete Betrag von insgesamt Fr. 48'662.95 auf Fr. 32'394.50 reduzierte.

2. Am 12. Mai 2017 gelangte die Gläubigerin an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) und stell- ten ein gegen den Schuldner gerichtetes Arrestbegehren für Forderungen über Fr. 32'394.50 und Kosten. Dabei beantragten sie, es seien sämtliche Vermö- genswerte des Nachlasses von †B._____ bei der PostFinance AG bis zur De- ckung der Arrestforderungen samt Kosten zu verarrestieren (act. 1 S. 2). Die Vo- rinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 17. Mai 2017 ab (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 29. Mai 2017 fristgerecht (vgl. act. 4a) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 8 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 1-3 des Entscheids des Bezirksge- richts Dietikon vom 17. Mai 2017 (EQ170003) aufzuheben und es seien sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses von Frau B._____ sel. bei der PostFinance AG, … [Adresse], zu verar- restieren, insbesondere aber die Hälfte des sich auf dem Konto Nr. 1, lautend auf B._____ sel., befindlichen Liquidationsanteils

- 3 - des Beschwerdegegners sowie Barschaften, Kontokorrentgutha- ben, Checks, Inhalte von Schrankfächern, Warenpapiere, Edel- metallguthaben und Guthaben und Vermögenswerte jeglicher Art, die auf Frau B._____ sel. lauten, alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung im Betrag von CHF 24'230.50 und Kosten.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien Dispositivziffern 1-3 des Entscheids des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Mai 2017 (EQ170003) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Dietikon zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. allfälligem MwSt.-Zuschlag) zu Lasten der Staatskasse." Ferner beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner sei vom Beschwerdever- fahren keine Kenntnis zu geben, insbesondere sei er nicht zur Einreichung einer Stellungnahme aufzufordern (act. 8 S. 2).

4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Gläubigerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 12). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2. Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht an- zuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III

- 4 - 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sin- ne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.

3. Während sich das Arrestbegehren noch auf einen Betrag von Fr. 32'394.50 belief, beantragt die Gläubigerin in der Beschwerde – unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung – nur noch die Arrestlegung für eine Forderung von Fr. 24'230.50, weil sie zur Ansicht gelangte, im Umfang des Differenzbetrages von Fr. 8'164.– läge kein Arrestgrund vor (vgl. act. 8 Rz 4 und 25). Wie sie richtig ausführt (vgl. act. 8 Rz 5), ist eine solche Reduktion zulässig. Zwar sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Bei einem reduzierten Begehren wie dem Vorliegenden handelt es sich jedoch nicht um einen neuen Antrag im Sinne dieser Bestimmung. Über den Vorbehalt der Wiedereinbringung ist hier sodann nicht zu entscheiden. III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit (act. 7 E. 1.3), verneinte aber das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln und somit das Bestehen eines Ar- restgrundes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Dies, weil die von der Gläubigerin ins Recht gelegten, als "Rechnungen" betitelten Dokumente keine Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellen würden (act. 7 E. 4.2-5).

2. Die Gläubigerin hingegen ist nach wie vor der Ansicht, die fraglichen Rech- nungen seien Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, wes- halb ein Arrestgrund gegeben sei. Im Übrigen seien auch Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung sowie das Vorliegen von Arrestgegenständen zu bejahen. Entsprechend sei der Arrest zu Unrecht nicht bewilligt worden (act. 8 Rz 6 ff.).

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3. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstän- de vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen, ohne dass ausgeschlossen sein muss, es könnte sich anders verhalten (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.). 4.1. Ein Arrestgrund liegt vor, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), also etwa eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Für die Qualifikation als Verfügung in diesem Sinne sind gemäss dem Bundesgericht die Bezeichnung als Entscheid und die Erfüllung der formellen (gesetzlichen) Anforderungen nur von untergeordneter Bedeutung. Ent- scheidend ist vielmehr, dass die materiellen Kriterien einer Verfügung erfüllt sind (BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Es muss sich folglich um ei- nen individuell-konkreten, d.h. in einem konkreten Fall an einen individuellen Ad- ressaten gerichteten, hoheitlichen Verwaltungsakt handeln, der Rechte und Pflich- ten begründet, ändert, aufhebt oder feststellt – etwa die Pflicht zur Leistung einer Geldsumme an den Staat. Ausserdem muss der Hoheitsakt verbindlich und er- zwingbar, also vollstreckbar, sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 854 f. und 858 ff.; vgl. auch BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1; BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 110, 112 und 116; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 304 und 306). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand von objekti- ven Kriterien zu beurteilen und insbesondere nicht vom Willen der erlassenden Verwaltungsbehörde abhängig (BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Der Charakter der Verfügung muss sich aus dem Inhalt des Dokumen- tes selbst zweifelsfrei ergeben. Für den Schuldner muss erkennbar sein, dass es sich um eine Verfügung handelt, die vollstreckt werden kann, wenn er kein Rechtsmittel dagegen ergreift (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 120; Stücheli, a.a.O., S. 216 und 301). In der Literatur und der kantonalen Pra-

- 6 - xis wurde daher bisher die Ansicht vertreten, Rechnungen würden nicht als defini- tive Rechtsöffnungstitel gelten (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 120 mit Hinweisen auf die kantonale Praxis; Stücheli, a.a.O., S. 304). Das Bun- desgericht entschied jedoch kürzlich, eine nicht als Entscheid bezeichnete Rech- nung mit dem Vermerk "zahlbar bis…" und beigelegtem Einzahlungsschein, die keine eigentliche Begründung, sondern nur Positionen und deren Berechnung aufführte, und ferner auf der Rückseite eine – mangelhafte, da ohne Angabe der Rechtsmittelinstanz und der Konsequenzen bei Nichtergreifen – Rechtsmittelbe- lehrung aufwies, sei als Verfügung zu qualifizieren (BGer 5A_432/2016 vom

27. Februar 2017 E. 2 und 2.2.1). Die Verfügung darf nicht nichtig sein. Das ist dann der Fall, wenn sie mit ei- nem sehr schweren Mangel wie etwa der offensichtlichen Unzuständigkeit der er- lassenden Behörde oder einem schweren Formfehler behaftet ist. Ist sie hingegen aufgrund eines sonstigen Fehlers bloss anfechtbar, gilt sie als Rechtsöffnungstitel (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 123 und 128; Stücheli, a.a.O., S. 214), es sei denn, aufgrund des Mangels ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Verfügung handelt (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 123). Fehlt eine vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, ist ausserdem zu beachten, dass die fragliche Rechtsmit- telfrist nicht zu laufen beginnt. Steht ein Rechtsmitteln mit aufschiebender Wir- kung zur Verfügung, ist der fragliche Entscheid folglich nicht vollstreckbar (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 127). Hat eine Verfügung eine Forderung zum Gegenstand, so muss diese bezif- fert und zudem fällig sein (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 119 und 133). Als schweizerische Verwaltungsbehörde gelten einerseits sowohl Bun- desbehörden als auch kantonale Behörden, andererseits private Organisationen, die durch das öffentliche Recht ermächtigt sind, Verfügungen zu erlassen (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 102 und 108). In der Verfügung muss erkennbar sein, welche Behörde die Verfügung erlassen hat (BSK SchKG I- Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 128). Zum Nachweis der Vollstreckbarkeit ge- nügt sodann grundsätzlich eine Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheini-

- 7 - gung, sofern der Schuldner keinen Einwand betreffend die Zustellung erhebt (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 124; ZR 2013 Nr. 70; vgl. auch BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 124 m.w.H.; Stücheli, a.a.O., S. 217 f., 305 und 306 f.). 4.2. Die im vorinstanzlichen Arrestverfahren geltend gemachten Forderungen von insgesamt Fr. 32'394.50 stützen sich auf die Rechnungen Nr. 1, 2, 3 und 4 des Hauses für Betagte C._____ betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.4-7) sowie die Rechnungen Nr. 5/2015 und 6/2015 der Gläubigerin betreffend die rückerstattungspflichtigen kantonalen Beihilfen bzw. Gemeindezuschüsse und die Rückerstattungen aus der Beistandschaft (act. 11/13.1-2; vgl. act. 8 Rz 9). In Fra- ge steht, ob es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel handelt. Aufgrund des Verzichtes der Gläubigerin in der Beschwerde, die Arrestlegung für die sich aus der Rechnung Nr. 5/2015 ergebenden Forderung von Fr. 8'164.– (act. 11/13.1; vgl. act. 8 Rz 4 und 25) weiterhin zu verlangen, erübrigen sich Ausführungen da- zu. 4.3. Zu unterscheiden ist zwischen den Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung und denjenigen ohne (vgl. auch act. 7 E. 4.2), wobei zunächst auf die zuerst genannte Kategorie einzugehen ist. Dabei handelt es sich um die Rechnungen Nr. 3 und 4 des Hauses für Betagte C._____ betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.6-7) sowie die Rechnung Nr. 6/2015 der Gläubigerin betreffend die Rückerstattungen aus der Beistandschaft (act. 11/13.2). Die Vorinstanz qualifizierte diese Dokumen- te nicht als Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (act. 7 E. 4.2), womit die Gläubigerin nicht einverstanden ist (act. 8 Rz 14, 35 und 36). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. act. 7 E. 4.2) geht aus den besagten Rechnung objektiv hervor, dass es sich um Verfügungen handelt. So sind die materiellen Anforderungen erfüllt: Bei den fraglichen Rechnungen handelt es sich um konkrete, individuell an †B._____ oder an den Schuldner gerichtete, hoheitliche Verwaltungsakte der Gläubigerin bzw. des Hauses für Betagte C._____, mit welchen †B._____ oder direkt der Schuldner zu Geldleistungen an die Gläubigerin und damit an eine staatliche Behörde verpflichtet werden. Dass die fraglichen Leistungen erzwingbar sind, ergibt sich aus den Rechtsmittelbeleh-

- 8 - rungen, wonach innert 30 Tagen seit Erhalt schriftlich beim Stadtrat der Gläubige- rin bzw. beim Ausschuss Alterseinrichtungen der Gläubigerin Einsprache erhoben werden kann. Diese Würdigung steht im Einklang mit dem zitierten Bundesge- richtsentscheid, entsprechen doch die vorliegenden Rechnungen der Rechnung, die vom Bundesgericht zu beurteilen war (vgl. auch act. 8 Rz 16). Wie die Gläubi- gerin zu Recht vorbringt (vgl. act. 8 Rz 19 f., 22 und 26), macht gerade die Rechtsmittelbelehrung die Vollstreckbarkeit bei Verzicht auf die Erhebung einer Einsprache für den jeweiligen Schuldner – auch wenn es sich um einen juristi- schen Laien handelt – klar erkennbar. Eine explizit als solche bezeichnete Rechtsmittelbelehrung ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 7 E. 4.2) auch nicht vergleichbar mit Fristen, die Private ansetzen für die Erhebung von Einwänden gegen eine Rechnung. Dass die Dokumente ausdrücklich als Rechnungen bezeichnet sind, vermag entgegen der Vorinstanz (act. 7 E. 4.2) nichts an dieser Qualifikation zu ändern, zumal – wie die Gläubigerin korrekt darlegt (act. 8 Rz 17) – keine gesetzliche Grundlage besteht, welche explizit die Benennung als "Verfügung" oder "Ent- scheid" vorschreibt. Somit ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, eine solche Bezeichnung sei nicht nötig (vgl. BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Sodann ist der Gläubigerin auch Recht zu geben, dass weitere formelle Anforderungen wie etwa eine ausführliche Begründung, ein klar davon abgegrenztes Dispositiv und eine Unterschrift, was die Vorinstanz sinngemäss als notwendig erachtete (act. 7 E. 4.2), nicht ausschlaggebend sind zur Bejahung des Verfügungscharakters (vgl. act. 8 Rz 28). Auch verhindert deren Fehlen nicht, dass die Verfügungen als solche erkennbar sind und würde – sofern es überhaupt einen Mangel darstellt (vgl. act. 8 Rz 28 f. und § 10a lit. c VRG ZH) – höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfügungen und nicht zu deren Nichtigkeit führen, wie dies die Vorinstanz betreffend die Unterschrift korrekt festhielt (vgl. act. 7 E. 4.2). Blosse Anfechtbarkeit vermag einem Dokument aber nicht die Qualität als definiti- ver Rechtsöffnungstitel zu nehmen. Die Rechnungen, die auf Fr. 6'914.10, Fr. 3'527.70 und Fr. 1'145.– lauten, sind sodann beziffert und zudem fällig, wurden darin doch jeweils konkrete Zah-

- 9 - lungsfristen bzw. -termine angesetzt. Die Rechnungen Nr. 3 und 4 wurden – dies geht aus den fraglichen Urkunden hervor – vom Haus für Betagte C._____ erlas- sen. Dieses wird in der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden "Taxord- nung Haus für Betagte C._____ und Pflegewohnungen" vom 7. November 2011 (act. 11/20) mit dem Vollzug der Taxordnung beauftragt (Ziff. 7) und ist daher als ermächtigt anzusehen, zur Geltendmachung der Kosten für Pensionsleistungen (vgl. Ziff. 3) Verfügungen zu erlassen. Aus der Rechnung Nr. 6/2015 ist sodann ersichtlich, dass sie von der Gläubigerin, also einer Gemeinde und damit einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, erlassen wurde. Schliesslich liegen hin- sichtlich allen drei Rechnungen Vollstreckbarkeitsbescheinungen vor (act. 11/21 und act. 11/22, vgl. auch act. 8 Rz 38), was genügt, zumal der Schuldner im Ar- restverfahren naturgemäss keine Einwände betreffend die Zustellung erheben kann. Im Übrigen sind auch keine offensichtlichen Einwände im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ersichtlich (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 271 N 107; Stücheli, a.a.O., S. 213). Die Rechnungen Nr. 3, 4 und 6/2015 stellen somit defini- tive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, und zwar glaubhaft auch gegenüber dem Schuldner. Wohl richten sich die Rechnungen Nr. 3 und 4 nur an †B._____, doch machte die Gläubigerin die Erbenstellung des Schuldners und damit auch den Übergang der Schulden gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf ihn glaubhaft (vgl. act. 1 Rz 1 f., 16 und 25 sowie act. 11/1-2; ferner OGer ZH PC160013 vom 27. April 2016 E. III.3.2). 4.4. Die Rechnungen Nr. 1 und 2 des Hauses für Betagte C._____ betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.4-5) werden von der Vorinstanz hingegen zu Recht nicht als Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifiziert (vgl. act. 7 E. 4.2). Zwar handelt es sich auch hier um konkrete, individuell an †B._____ gerichtete Aufforderungen des Hauses für Betagte C._____, Zahlungen an die Gläubigerin vorzunehmen. Allerdings sind keine Rechtsmittelbelehrungen aufgeführt, weshalb aus den ausdrücklich als Rechnungen bezeichneten Doku- menten nicht hervorgeht, dass die Leistungsverpflichtungen verbindlich und er- zwingbar sind. Der Einwand der Gläubigerin, die Rechtsmittelbelehrung ergebe sich aus der †B._____ bekannten Taxordnung (act. 8 Rz 18, 23 und 34), ist nicht stichhaltig, muss der Verfügungscharakter doch aus der fraglichen Urkunde selbst

- 10 - hervorgehen, wie die Vorinstanz korrekt festhielt (vgl. act. 7 E. 4.3). Selbst die im zitierten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilende Rechnung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Damit war bzw. ist entgegen der Ansicht der Gläubigerin (act. 8 Rz 19 f. und 26) für †B._____ bzw. den Schuldner nicht klar erkennbar, dass die Rechnungen Verfügungen darstellen, die vollstreckt werden könnten, wenn kein Rechtsmittel dagegen erhoben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte (vgl. act. 7 E. 4.4), ergibt sich solches entgegen der Gläubigerin (vgl. act. 8 Rz 19) auch nicht aus der vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung vom 30. Juni 2011 (act. 11/12). Anders als die Gläubigerin behauptet (vgl. act. 8 Rz 33), besteht sodann durchaus eine gesetzliche Grundlage, wonach öffentlich-rechtliche Entscheide im Kanton Zürich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, sehen das doch sowohl Art. 18 KV ZH als auch § 10 Abs. 1 VRG ZH und § 55 Abs. 1 der Gemein- deordnung der Stadt Schlieren vom 28. September 1997 (SKR Nr. 1.00) vor. Oh- ne Rechtsmittelbelehrung ist eine potentielle Verfügung zwar noch nicht als nich- tig, sondern lediglich als mangelhaft und damit grundsätzlich dennoch als voll- streckbar anzusehen. Wenn aber der Mangel wie hier dazu führt, dass der Verfü- gungscharakter nicht mehr ersichtlich ist, können die fraglichen Urkunden nicht mehr als Verfügungen qualifiziert werden. Im Übrigen kommt dem Rechtsmittel, der Einsprache, gegen Anordnungen, die vom Haus für Betagte C._____ erlassen wurden, gemäss § 10b Abs. 2 VRG ZH die aufschiebende Wirkung zu. Entspre- chend begann bei den fraglichen Rechnungen zufolge der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist gar nicht zu laufen, weshalb die Rechnungen auch dann nicht vollstreckbar wären, wenn ihnen Verfügungscharak- ter zuerkannt werden müsste. Die Rechnungen Nr. 1 und 2 stellen somit keine de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Dies- bezüglich liegt somit kein Arrestgrund vor und die Vorinstanz bewilligte den Arrest in diesem Umfang zu Recht nicht.

5. Soweit ein Arrestgrund gegeben ist, bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich auch die übrigen Arrestvoraussetzungen erfüllt sind. Was das Bestehen einer Arrest- forderung betrifft, so ist eine solche mit dem Glaubhaftmachen des Arrestgrundes

- 11 - von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch gleich dargetan (vgl. BSK SchKG II- Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 8). Die Forderung muss fällig sein und darf nicht pfandgesichert sein (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Das Vorliegen dieser Vorausset- zungen ist ohne weiteres glaubhaft gemacht. So sind die Forderung von Fr. 6'914.10, Fr. 3'527.70 und Fr. 1'145.– im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen und fällig, und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Pfandsicherung vor (vgl. E. III.4.3 sowie act. 8 Rz 7 und 38).

6. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger hat die Gegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 27). Gemäss den glaubhaften Vorbringen der Gläubigerin (vgl. act. 1 Rz 2 und 30 f.) existiert - oder existierte jedenfalls - bei der PostFinance AG mit Sitz in Bern (vgl. act. 11/24) ein Guthaben auf einem auf †B._____ lautenden Konto (vgl. act. 11/12), und zumindest ein Anteil daran steht zufolge der glaubhaft gemachten Erbenstellung des Schuldners (vgl. E III.4.3 ganz am Ende) diesem zu. Für die übrigen von der Gläubigerin aufgeführten Vermögenswerte wird ein Gattungsar- rest verlangt, mittels einer Umschreibung von Werten lediglich ihrer Art nach unter Bezeichnung des Belegenheitsortes (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271– 281 N 6). Eine solcher Gattungsarrest ist zwar grundsätzlich zulässig. Es ist aller- dings nicht glaubhaft, dass †B._____, die in der von der Gläubigerin eingereichten Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 30. Juni 2011 als überschuldet bezeichnet wurde (act. 11/12), über derartige Vermögenswerte ver- fügte - ganz abgesehen davon, dass die PostFinance für einzelne der erwähnten Werte (bspw. "Inhalte von Schrankfächern") ihre Dienste so weit bekannt gar nicht anbietet. Diesbezüglich liegen somit keine Arrestgegenstände vor, weshalb der Arrest nur hinsichtlich des erwähnten Kontos zu bewilligen ist.

7. Ein Arrest kann entweder am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Ver- mögensgegenstände befinden, gelegt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Sollen – wie hier – Anteile von Gemeinschaftsvermögen wie unverteilten Erbschaften im

- 12 - Sinne von Art. 1 Abs. 1 VVAG verarrestiert werden, liegt der Arrestort am Wohn- sitz des Schuldners (BGE 116 III 107 E. 5b). Vorliegend kann folglich am Wohn- sitz des Schuldners Arrest gelegt werden, wobei das Betreibungsamt Engstringen zuständig ist.

8. Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 3, 4 und 6/2015 sind sämtliche Vorausset- zungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid ist dies- bezüglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist im Sinne obiger Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formu- lars „Arrestbefehl“ zu erteilen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die erstin- stanzlichen Kosten erfasst, über welche folglich ebenfalls zu entscheiden ist. Da die Gläubigerin mit ihren Begehren rund zur Hälfte obsiegt, sind ihr sowohl die erstinstanzlichen als auch die zweitinstanzlichen Kosten je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. der Vorinstanz zu belassen, weil der Schuldner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der erstinstanzlichen Spruchge- bühr wird von der Gläubigerin nicht beanstandet, und Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheides ist daher zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfah- ren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 24'230.50 auf Fr. 300.– festzusetzen. Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vorinstanz richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Die der Gläubigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

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2. Die Kammer spricht einer Partei dann eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehler- haften Entscheid nicht identifiziert) und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit nicht er- füllt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist daher keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerich- tes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. Mai 2017 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separa- ten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 400.– festge- setzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 300.– festge- setzt.

4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Be- schwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen bzw. dem Bezirksgericht Dietikon belassen. Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem von ihr beim Obergericht geleisteten Kostenvorschuss be- zogen.

5. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 75.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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7. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Engstringen, an die Obergerichts- kasse sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon zu erfolgen.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'230.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: