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PS170101

Einkommenspfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2017-08-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 12 (nachfolgend Betreibungsamt) vom 23. Januar 2017 (Vollzugsdatum 7. Dezember 2016) wurde in der Pfändung-Nr. … (Betreibung Nr. …) von einem monatlichen Nettoeinkom- men der Beschwerdeführerin von Fr. 3'300.00 sowie einem Existenzminimum von Fr. 2'398.00 pro Monat ausgegangen. Der das Existenzminimum der Beschwer- deführerin übersteigende Einkommensbetrag wurde für die Zeit vom 7. Dezember 2016 bis 7. Dezember 2017 gepfändet. Der Beschwerdeführerin wurde eine stille Lohnpfändung bewilligt, mit dem Hinweis, dass im Falle der nicht pünktlichen Ab- lieferung des über dem Existenzminimum liegenden Betrages sofort eine Lohn- pfändungsanzeige an den Arbeitgeber erfolge. Die Pfändung erfolgte in Anwe- senheit der Beschwerdeführerin, und die Pfändungsurkunde wurde ihr am

30. Januar 2017 zugestellt (act. 6/2-3). Die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin wurde vom Betreibungsamt infolge der gestiegenen Krankenkassenkosten revidiert: Ab 1. Januar 2017 wurde von einem Existenzmi- nimum in der Höhe von Fr. 2'436.85 ausgegangen (act. 6/4; act. 5 S. 2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. März 2017 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich. Die Eingabe wurde, soweit sie in- haltlich die Einkommenspfändung Nr. … betraf und sich auf Handlungen des Be- treibungsbeamten B._____ bezog, zuständigkeitshalber an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz) weitergeleitet (act. 2). Die Vorinstanz setzte dem Betreibungsamt Zürich 12 mit Beschluss vom 29. März 2017 eine Frist zur Ver- nehmlassung an und zog die Akten bei (act. 3). Die Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes ging inklusive Beilagen am 6. April 2017 bei der Vorinstanz ein. Das Betreibungsamt stellte einen sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwer- de (act. 5; act. 6/2-4). Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Sie äusserte sich mit Schreiben vom 15. April 2017 samt Belegen dazu (act. 9; act. 10/1-5). Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Mai

- 3 - 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie drauf eintrat (act. 11 = act. 14 = act. 16 S. 8).

E. 2.1 Dagegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (Da- tum Poststempel: 26. Mai 2017) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 15). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 12). Am 18. Juli 2017 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde nach (act. 19).

E. 2.2 Die 10-tägige Beschwerdefrist in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Ein- haltung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. A., Basel 2010, Art. 17 N 50). Der vorinstanzliche Zirkulations- beschluss vom 15. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2017 zu- gestellt (act. 12/2). Die 10-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung lief demnach vom 20. bis 29. Mai 2017. Die mit Poststempel vom 26. Mai 2017 versehene Be- schwerde (act. 15) an die Kammer erfolgte damit rechtzeitig, wohingegen die Er- gänzung vom 18. Juli 2017 (act. 19) als verspätet gilt und nicht mehr berücksich- tigt werden kann. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Ver- nehmlassung kann sodann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

- 4 - leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde die Revision ihres be- treibungsrechtlichen Existenzminimums. Sie führt dazu zusammengefasst aus, sie sei von der Vorinstanz total missverstanden worden. Sie habe nie behauptet, nicht zahlen zu wollen, nur liege die Bezahlung der "ganzen Quote" im Moment fi- nanziell einfach nicht drin. Sie wolle bezahlen, aber einfach einen kleineren Be- trag resp. kleine regelmässige Raten in einer stillen Lohnpfändung. Sie habe ver- sucht mit dem Betreibungsbeamten, Herrn B._____, und dessen Vorgesetzten zu sprechen und einen Kompromiss zu finden. Dabei sei sie aber auf taube Ohren gestossen. Unterdessen habe sie einen Dauerauftrag gemacht, nach welchem je- den Monat Fr. 200.00 an das Betreibungsamt überwiesen würden, beginnend ab Mai 2017 (act. 15).

E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Einkommensverhält- nisse der Beschwerdeführerin und der Pfändbarkeit ihres Erwerbseinkommens der Zeitpunkt der Pfändung massgebend ist. Die Feststellungen zum Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bzw. die Festlegung der pfändbaren Quote in der Pfändungsurkunde vom 23. Januar 2017 wurden rechts- kräftig, da sich die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf von zehn Tagen seit de- ren Zustellung an die Vorinstanz wandte. Nachträgliche Änderungen in den tat- sächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, welche allenfalls zur Reduktion der pfändbaren Quote führen könnten, sind mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (siehe dazu BGE

- 5 - 108 III 10 E. 4). Die Kammer ist daher für die Behandlung des Antrages auf Revi- sion des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unzuständig, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – ein Missverständnis seitens der Vor- instanz vorlag. Die Vorinstanz hat aufgrund der von der Beschwerdeführerin ver- langten Reduktion der monatlich zu bezahlenden Beträge eine detaillierte Über- prüfung der Berechnung des Betreibungsamtes vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für eine zu tiefe Berechnung des Existenzminimums bestünden. Die Vorinstanz hielt daher eine Reduktion der pfändbaren Quote oder gar eine Sistierung der Lohnpfändung für nicht gerechtfer- tigt. Sie hielt zudem fest, dass der Hinweis auf die gesetzliche Lohnpfändungsan- zeige an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt, sollte die gepfändete Quote nicht regelmässig und pünktlich abgeliefert werden, nicht zu beanstanden sei (act. 14 S. 4-7). Mit all diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt (vgl. oben Erw. 3.). Auch aus diesem Grund ist auf ihren Antrag nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die pfändbare Quote in Anwendung pflichtgemässen Ermessens festgesetzt wird. Dabei besteht für den Betreibungsbeamten kein von der Beschwerdeführerin angenommener Spiel- raum, um mit ihr einen Kompromiss zu finden: Der Betreibungsbeamte hat zwar auf die Interessen der Schuldnerin Rücksicht zu nehmen, insbesondere darf er nicht in ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum eingreifen. Er hat aber auch die Interessen der Gläubiger zu wahren, weshalb er der Schuldnerin nicht nach beliebigem Gutdünken mehr Einkünfte oder Vermögen belassen darf (vgl. auch KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, 2. A., Basel 2014, Art. 93 N 17).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verhaltens des Betreibungsbeamten B._____ fest, zur Einleitung eines Dis- ziplinarverfahrens müssten genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienst- pflichtverletzung vorliegen. Ein unbestimmter Verdacht alleine genüge noch nicht.

- 6 - In den Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich grösstenteils lediglich sub- jektive und allgemeine Aussagen bezüglich des Verhaltens des Pfändungsbeam- ten finden. So habe der Betreibungsbeamte nach Schilderungen der Beschwerde- führerin in einer "angsteinflössenden Tonalität" gesprochen und sie "eingeschüch- tert". Die Vorinstanz befand, für ein pflichtwidriges Vorgehen des Pfändungsbe- amten würden objektive Anhaltspunkte fehlen. Die Ausführungen der Beschwer- deführerin erschöpften sich in pauschalen und nicht belegten Vorwürfen. Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestehe somit kein Grund (act. 14 S. 7 f.).

E. 5.2 In ihrer Beschwerde an die Kammer verlangt die Beschwerdeführerin die Eröffnung eines Disziplinarverfahren gegen den Betreibungsbeamten B._____. Sie bringt im Wesentlichen vor, vom Betreibungsbeamten bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Er drohe ihr mit der Polizei. Er nutze seine Machtpositi- on aus, verlange die ganze betreibungsrechtliche Quote, wolle ihren Arbeitgeber informieren und ruiniere damit Existenzen. Dies nur, weil er sich eine goldene Na- se verdienen wolle. Der Vorgesetzte von Herrn B._____ sei nicht besser. Es sei klar, dass es Gesetze gebe, an die sich der Betreibungsbeamte halten müsse, aber er sei auch zur Kooperation verpflichtet (act. 15).

E. 5.3 Mit diesen Äusserungen setzt sich die Beschwerdeführerin zum einen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur disziplinarrechtlichen Thematik ausei- nander. Zum anderen ist auch mit den bei der Kammer (wiederholt) vorgebrach- ten Verfehlungen des Betreibungsbeamten B._____ keine konkrete Pflicht- widrigkeit in dessen Verhalten dargetan. Der Betreibungsbeamte ist insbesondere berechtigt bzw. verpflichtet, von der Beschwerdeführerin die Ablieferung der ge- samten (rechtskräftig verfügten) pfändbaren Quote zu verlangen, und er darf und muss bei Zuwiderhandlung eine Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber er- lassen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Anzeige der Lohn- pfändung an den Arbeitgeber in Art. 99 SchKG gesetzlich zwingend vorgeschrie- ben (vgl. act. 14 S. 6; BSK SchKG I-Lebrecht, a.a.O., Art. 99 N 6). Mit einer Aus- nutzung der Machtposition als Betreibungsbeamter hat dies nichts zu tun. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, dass der Betreibungsbeamte B._____ sich ei- ne "goldene Nase" verdienen möchte, ist haltlos, da der Betreibungsbeamte sei-

- 7 - nen Lohn als Staatsangestellter unabhängig von den eingetriebenen Beträgen er- hält. Ferner ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Betrei- bungsbeamte einer Informationspflicht unterliegt: Er muss die Schuldnerin aus- drücklich auf das Verbot, über das gepfändete Einkommen zu verfügen, und auf die mit der Übertretung dieses Verbotes verbundenen Straffolgen aufmerksam machen (vgl. Art. 96 SchKG; BSK SchKG I-Foëx, a.a.O., Art. 96 N 15). Nimmt der Betreibungsbeamte in Ausübung seiner Amtstätigkeit strafbare Handlungen der Schuldnerin wahr, so muss er diese bei der Polizei zur Anzeige bringen (vgl. § 167 GOG). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verfügt er über keinen Spiel- raum, sich auf eine "Kooperation" mit der Schuldnerin einzulassen, so wie sie es verlangt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 14 SchKG aufgrund des Gesagten ausser Frage steht. Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass es der II. Zivilkammer als Beschwerdeinstanz bei disziplinar- rechtlicher Thematik auch an der zweitinstanzlichen Zuständigkeit fehlen würde. Die II. Zivilkammer ist gemäss der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts des Kantons Zürich zwar obere Aufsichtsbehörde gegen Beschwer- deentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Darunter fallen nach der Praxis jedoch (nur) Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Zur allfälligen Eröffnung bzw. Behandlung disziplinarrechtlicher Verfahren, namentlich auch im Bereich des SchKG, ist die Verwaltungskommission zuständig (vgl. OGer ZH PS120044 vom 9. März 2012, VB130005 vom 12. Juni 2013, E. II. und auch VB120002 vom

23. Mai 2012; § 80 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]).

E. 6 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) sowie an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170101-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 17. August 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 12) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Mai 2017 (CB170043)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 12 (nachfolgend Betreibungsamt) vom 23. Januar 2017 (Vollzugsdatum 7. Dezember 2016) wurde in der Pfändung-Nr. … (Betreibung Nr. …) von einem monatlichen Nettoeinkom- men der Beschwerdeführerin von Fr. 3'300.00 sowie einem Existenzminimum von Fr. 2'398.00 pro Monat ausgegangen. Der das Existenzminimum der Beschwer- deführerin übersteigende Einkommensbetrag wurde für die Zeit vom 7. Dezember 2016 bis 7. Dezember 2017 gepfändet. Der Beschwerdeführerin wurde eine stille Lohnpfändung bewilligt, mit dem Hinweis, dass im Falle der nicht pünktlichen Ab- lieferung des über dem Existenzminimum liegenden Betrages sofort eine Lohn- pfändungsanzeige an den Arbeitgeber erfolge. Die Pfändung erfolgte in Anwe- senheit der Beschwerdeführerin, und die Pfändungsurkunde wurde ihr am

30. Januar 2017 zugestellt (act. 6/2-3). Die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin wurde vom Betreibungsamt infolge der gestiegenen Krankenkassenkosten revidiert: Ab 1. Januar 2017 wurde von einem Existenzmi- nimum in der Höhe von Fr. 2'436.85 ausgegangen (act. 6/4; act. 5 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 22. März 2017 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich. Die Eingabe wurde, soweit sie in- haltlich die Einkommenspfändung Nr. … betraf und sich auf Handlungen des Be- treibungsbeamten B._____ bezog, zuständigkeitshalber an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz) weitergeleitet (act. 2). Die Vorinstanz setzte dem Betreibungsamt Zürich 12 mit Beschluss vom 29. März 2017 eine Frist zur Ver- nehmlassung an und zog die Akten bei (act. 3). Die Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes ging inklusive Beilagen am 6. April 2017 bei der Vorinstanz ein. Das Betreibungsamt stellte einen sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwer- de (act. 5; act. 6/2-4). Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Sie äusserte sich mit Schreiben vom 15. April 2017 samt Belegen dazu (act. 9; act. 10/1-5). Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Mai

- 3 - 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie drauf eintrat (act. 11 = act. 14 = act. 16 S. 8). 2. 2.1. Dagegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (Da- tum Poststempel: 26. Mai 2017) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 15). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 12). Am 18. Juli 2017 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde nach (act. 19). 2.2. Die 10-tägige Beschwerdefrist in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Ein- haltung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. A., Basel 2010, Art. 17 N 50). Der vorinstanzliche Zirkulations- beschluss vom 15. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2017 zu- gestellt (act. 12/2). Die 10-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung lief demnach vom 20. bis 29. Mai 2017. Die mit Poststempel vom 26. Mai 2017 versehene Be- schwerde (act. 15) an die Kammer erfolgte damit rechtzeitig, wohingegen die Er- gänzung vom 18. Juli 2017 (act. 19) als verspätet gilt und nicht mehr berücksich- tigt werden kann. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Ver- nehmlassung kann sodann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

- 4 - leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde die Revision ihres be- treibungsrechtlichen Existenzminimums. Sie führt dazu zusammengefasst aus, sie sei von der Vorinstanz total missverstanden worden. Sie habe nie behauptet, nicht zahlen zu wollen, nur liege die Bezahlung der "ganzen Quote" im Moment fi- nanziell einfach nicht drin. Sie wolle bezahlen, aber einfach einen kleineren Be- trag resp. kleine regelmässige Raten in einer stillen Lohnpfändung. Sie habe ver- sucht mit dem Betreibungsbeamten, Herrn B._____, und dessen Vorgesetzten zu sprechen und einen Kompromiss zu finden. Dabei sei sie aber auf taube Ohren gestossen. Unterdessen habe sie einen Dauerauftrag gemacht, nach welchem je- den Monat Fr. 200.00 an das Betreibungsamt überwiesen würden, beginnend ab Mai 2017 (act. 15). 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Einkommensverhält- nisse der Beschwerdeführerin und der Pfändbarkeit ihres Erwerbseinkommens der Zeitpunkt der Pfändung massgebend ist. Die Feststellungen zum Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bzw. die Festlegung der pfändbaren Quote in der Pfändungsurkunde vom 23. Januar 2017 wurden rechts- kräftig, da sich die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf von zehn Tagen seit de- ren Zustellung an die Vorinstanz wandte. Nachträgliche Änderungen in den tat- sächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, welche allenfalls zur Reduktion der pfändbaren Quote führen könnten, sind mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (siehe dazu BGE

- 5 - 108 III 10 E. 4). Die Kammer ist daher für die Behandlung des Antrages auf Revi- sion des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unzuständig, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – ein Missverständnis seitens der Vor- instanz vorlag. Die Vorinstanz hat aufgrund der von der Beschwerdeführerin ver- langten Reduktion der monatlich zu bezahlenden Beträge eine detaillierte Über- prüfung der Berechnung des Betreibungsamtes vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für eine zu tiefe Berechnung des Existenzminimums bestünden. Die Vorinstanz hielt daher eine Reduktion der pfändbaren Quote oder gar eine Sistierung der Lohnpfändung für nicht gerechtfer- tigt. Sie hielt zudem fest, dass der Hinweis auf die gesetzliche Lohnpfändungsan- zeige an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt, sollte die gepfändete Quote nicht regelmässig und pünktlich abgeliefert werden, nicht zu beanstanden sei (act. 14 S. 4-7). Mit all diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt (vgl. oben Erw. 3.). Auch aus diesem Grund ist auf ihren Antrag nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die pfändbare Quote in Anwendung pflichtgemässen Ermessens festgesetzt wird. Dabei besteht für den Betreibungsbeamten kein von der Beschwerdeführerin angenommener Spiel- raum, um mit ihr einen Kompromiss zu finden: Der Betreibungsbeamte hat zwar auf die Interessen der Schuldnerin Rücksicht zu nehmen, insbesondere darf er nicht in ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum eingreifen. Er hat aber auch die Interessen der Gläubiger zu wahren, weshalb er der Schuldnerin nicht nach beliebigem Gutdünken mehr Einkünfte oder Vermögen belassen darf (vgl. auch KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, 2. A., Basel 2014, Art. 93 N 17). 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verhaltens des Betreibungsbeamten B._____ fest, zur Einleitung eines Dis- ziplinarverfahrens müssten genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienst- pflichtverletzung vorliegen. Ein unbestimmter Verdacht alleine genüge noch nicht.

- 6 - In den Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich grösstenteils lediglich sub- jektive und allgemeine Aussagen bezüglich des Verhaltens des Pfändungsbeam- ten finden. So habe der Betreibungsbeamte nach Schilderungen der Beschwerde- führerin in einer "angsteinflössenden Tonalität" gesprochen und sie "eingeschüch- tert". Die Vorinstanz befand, für ein pflichtwidriges Vorgehen des Pfändungsbe- amten würden objektive Anhaltspunkte fehlen. Die Ausführungen der Beschwer- deführerin erschöpften sich in pauschalen und nicht belegten Vorwürfen. Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestehe somit kein Grund (act. 14 S. 7 f.). 5.2. In ihrer Beschwerde an die Kammer verlangt die Beschwerdeführerin die Eröffnung eines Disziplinarverfahren gegen den Betreibungsbeamten B._____. Sie bringt im Wesentlichen vor, vom Betreibungsbeamten bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Er drohe ihr mit der Polizei. Er nutze seine Machtpositi- on aus, verlange die ganze betreibungsrechtliche Quote, wolle ihren Arbeitgeber informieren und ruiniere damit Existenzen. Dies nur, weil er sich eine goldene Na- se verdienen wolle. Der Vorgesetzte von Herrn B._____ sei nicht besser. Es sei klar, dass es Gesetze gebe, an die sich der Betreibungsbeamte halten müsse, aber er sei auch zur Kooperation verpflichtet (act. 15). 5.3. Mit diesen Äusserungen setzt sich die Beschwerdeführerin zum einen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur disziplinarrechtlichen Thematik ausei- nander. Zum anderen ist auch mit den bei der Kammer (wiederholt) vorgebrach- ten Verfehlungen des Betreibungsbeamten B._____ keine konkrete Pflicht- widrigkeit in dessen Verhalten dargetan. Der Betreibungsbeamte ist insbesondere berechtigt bzw. verpflichtet, von der Beschwerdeführerin die Ablieferung der ge- samten (rechtskräftig verfügten) pfändbaren Quote zu verlangen, und er darf und muss bei Zuwiderhandlung eine Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber er- lassen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Anzeige der Lohn- pfändung an den Arbeitgeber in Art. 99 SchKG gesetzlich zwingend vorgeschrie- ben (vgl. act. 14 S. 6; BSK SchKG I-Lebrecht, a.a.O., Art. 99 N 6). Mit einer Aus- nutzung der Machtposition als Betreibungsbeamter hat dies nichts zu tun. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, dass der Betreibungsbeamte B._____ sich ei- ne "goldene Nase" verdienen möchte, ist haltlos, da der Betreibungsbeamte sei-

- 7 - nen Lohn als Staatsangestellter unabhängig von den eingetriebenen Beträgen er- hält. Ferner ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Betrei- bungsbeamte einer Informationspflicht unterliegt: Er muss die Schuldnerin aus- drücklich auf das Verbot, über das gepfändete Einkommen zu verfügen, und auf die mit der Übertretung dieses Verbotes verbundenen Straffolgen aufmerksam machen (vgl. Art. 96 SchKG; BSK SchKG I-Foëx, a.a.O., Art. 96 N 15). Nimmt der Betreibungsbeamte in Ausübung seiner Amtstätigkeit strafbare Handlungen der Schuldnerin wahr, so muss er diese bei der Polizei zur Anzeige bringen (vgl. § 167 GOG). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verfügt er über keinen Spiel- raum, sich auf eine "Kooperation" mit der Schuldnerin einzulassen, so wie sie es verlangt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 14 SchKG aufgrund des Gesagten ausser Frage steht. Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass es der II. Zivilkammer als Beschwerdeinstanz bei disziplinar- rechtlicher Thematik auch an der zweitinstanzlichen Zuständigkeit fehlen würde. Die II. Zivilkammer ist gemäss der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts des Kantons Zürich zwar obere Aufsichtsbehörde gegen Beschwer- deentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Darunter fallen nach der Praxis jedoch (nur) Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Zur allfälligen Eröffnung bzw. Behandlung disziplinarrechtlicher Verfahren, namentlich auch im Bereich des SchKG, ist die Verwaltungskommission zuständig (vgl. OGer ZH PS120044 vom 9. März 2012, VB130005 vom 12. Juni 2013, E. II. und auch VB120002 vom

23. Mai 2012; § 80 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) sowie an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

18. August 2017