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PS170098

Insolvenzerklärung / Konkurseröffnung

Zürich OG · 2017-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) erklärte sich beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) mit Einga- be vom 11. Mai 2017 für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung (act. 5/1). Gleichzeitig hinterlegte er bei der Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (act. 5/3). Mit Urteil vom 12. Mai 2017 und in Anwendung von Art. 191 SchKG eröffnete die Vorinstanz daraufhin den Konkurs über den Be- schwerdeführer (act. 3 = act. 4 = act. 5/4). Das Urteil wurde ihm am 15. Mai 2017 zugestellt (act. 5/5 S. 1).

E. 2 Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 wendet sich der Beschwerdeführer an die Kammer. Er will seinen Antrag um Konkurseröffnung zurückziehen, da er nicht möchte, dass Drittpersonen in das Verfahren involviert werden. Über die Rege- lungen, dass Dritte in den Konkurs miteinbezogen würden, sei er nicht mündlich informiert worden, weshalb er den Antrag auf Privatkonkurs sofort stoppen wolle (act. 2). Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen (act. 5/1-5). Die Sache ist spruchreif.

E. 3 Ein Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet darauf den Kon- kurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 SchKG). Das ist vorliegend geschehen (act. 4). Ist der Konkurs einmal eröffnet, ist ein nachträglicher Rückzug der Insolvenzerklärung ausge- schlossen (Jäger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159-292, 4. Aufl., bearbeitet von Walder/Kull/Kottmann, Zürich 1997/99, Art. 191 N 6) – das ist nur bis zur Fällung des Urteils möglich (Art. 241 Abs. 1 ZPO): Mit der Konkurseröffnung entsprach die Vorinstanz vollumfänglich dem An- trag des Beschwerdeführers (act. 5/1 i.V.m. act. 4). Es stellt kein schutzwürdiges Rechtsmittelinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) dar, eine Beschwerde bloss zum Rückzug des ursprünglichen Rechtsbegehrens zu erheben. Es steht nicht im Be- lieben des Beschwerdeführers, auf das zu Recht ergangene Urteil der Vorinstanz

- 3 - durch eine (verspätete) Rückzugserklärung zurückzukommen, um die Konkurser- öffnung wieder rückgängig zu machen (ähnlich OGer ZH, NN050188 vom

10. Januar 2006, E. II./1). Dem Beschwerdeführer mangelt es dafür an der Be- schwerdelegitimation. Soweit er mit seiner Eingabe daher seine Insolvenzerklä- rung vor der Rechtsmittelinstanz zurückziehen will, darf die Kammer dies nicht beachten. Insoweit kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Entscheides auf dem Beschwerdeweg und dadurch die Aufhebung des Kon- kurses an sich zu beantragen beabsichtigt, sei Folgendes bemerkt:

E. 5 Ist der Konkurs eröffnet worden, so kann dieser Entscheid mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (act. 5/5 i.V.m. act. 2). Da die Konkurseröffnung jedoch gestützt auf einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 191 Abs. 1 SchKG), kann dieser – abgesehen von einer Verweigerung der Konkurseröff- nung – nur in seltenen Fällen gegen das Konkurserkenntnis vorgehen. Die Recht- sprechung hat dies etwa dann zugelassen, wenn der Schuldner sich bei der Ab- gabe der Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befand. Ein Irrtum über die Folgen des Konkurses bzw. die Art der Durchführung des Konkursverfahrens ist jedoch unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, womit der Schuldner eine Konkurseröffnung nachträglich zu Fall bringen will (OGer ZH, PS110167 vom 29. September 2011, E. 2 sowie PS150023 vom

19. Februar 2015, E. 2.1; vgl. ferner BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 131 N 30 m.w.H.).

E. 6 Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde nicht vor, dass das Ver- fahren oder der Entscheid der Vorinstanz an einem Mangel leide. Vielmehr macht er geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, "dass Drittpersonen mit reingezogen werden". Über diese Regelungen sei er nicht informiert worden (act. 2). Auf wel- che Regelungen und auf welche Drittpersonen der Beschwerdeführer sich dabei bezieht, ist unklar. Was er genau meint, kann aber dahingestellt bleiben. Mit sei-

- 4 - nen Vorbringen erklärt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die Fol- gen eines Konkurses nicht bewusst gewesen seien. Ein solcher Irrtum ist jedoch unbeachtlich (vgl. Ziff. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2) gibt es weiter auch keine behördliche Aufklärungspflicht über die Konkursfolgen. Sollte es also zutreffen, dass der Beschwerdeführer darüber nicht aufgeklärt wor- den war, so könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist abschlies- send und ergänzend jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Insolvenzerklärung vom 11. Mai 2017 mit Unterschrift ausdrücklich sein Bewusstsein bestätigte, dass durch die Eröffnung des Konkurses sein ganzes Vermögen erfasst werde (act. 5/1 S. 3).

E. 7 Der Beschwerdeführer muss sich bei seiner Insolvenzerklärung behaften lassen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Immerhin ist er aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auferlegt. - 5 -
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
  6. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170098-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 29. Mai 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Insolvenzerklärung / Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Mai 2017 (EK170173)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) erklärte sich beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) mit Einga- be vom 11. Mai 2017 für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung (act. 5/1). Gleichzeitig hinterlegte er bei der Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (act. 5/3). Mit Urteil vom 12. Mai 2017 und in Anwendung von Art. 191 SchKG eröffnete die Vorinstanz daraufhin den Konkurs über den Be- schwerdeführer (act. 3 = act. 4 = act. 5/4). Das Urteil wurde ihm am 15. Mai 2017 zugestellt (act. 5/5 S. 1).

2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 wendet sich der Beschwerdeführer an die Kammer. Er will seinen Antrag um Konkurseröffnung zurückziehen, da er nicht möchte, dass Drittpersonen in das Verfahren involviert werden. Über die Rege- lungen, dass Dritte in den Konkurs miteinbezogen würden, sei er nicht mündlich informiert worden, weshalb er den Antrag auf Privatkonkurs sofort stoppen wolle (act. 2). Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen (act. 5/1-5). Die Sache ist spruchreif.

3. Ein Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet darauf den Kon- kurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 SchKG). Das ist vorliegend geschehen (act. 4). Ist der Konkurs einmal eröffnet, ist ein nachträglicher Rückzug der Insolvenzerklärung ausge- schlossen (Jäger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159-292, 4. Aufl., bearbeitet von Walder/Kull/Kottmann, Zürich 1997/99, Art. 191 N 6) – das ist nur bis zur Fällung des Urteils möglich (Art. 241 Abs. 1 ZPO): Mit der Konkurseröffnung entsprach die Vorinstanz vollumfänglich dem An- trag des Beschwerdeführers (act. 5/1 i.V.m. act. 4). Es stellt kein schutzwürdiges Rechtsmittelinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) dar, eine Beschwerde bloss zum Rückzug des ursprünglichen Rechtsbegehrens zu erheben. Es steht nicht im Be- lieben des Beschwerdeführers, auf das zu Recht ergangene Urteil der Vorinstanz

- 3 - durch eine (verspätete) Rückzugserklärung zurückzukommen, um die Konkurser- öffnung wieder rückgängig zu machen (ähnlich OGer ZH, NN050188 vom

10. Januar 2006, E. II./1). Dem Beschwerdeführer mangelt es dafür an der Be- schwerdelegitimation. Soweit er mit seiner Eingabe daher seine Insolvenzerklä- rung vor der Rechtsmittelinstanz zurückziehen will, darf die Kammer dies nicht beachten. Insoweit kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden.

4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Entscheides auf dem Beschwerdeweg und dadurch die Aufhebung des Kon- kurses an sich zu beantragen beabsichtigt, sei Folgendes bemerkt:

5. Ist der Konkurs eröffnet worden, so kann dieser Entscheid mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (act. 5/5 i.V.m. act. 2). Da die Konkurseröffnung jedoch gestützt auf einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 191 Abs. 1 SchKG), kann dieser – abgesehen von einer Verweigerung der Konkurseröff- nung – nur in seltenen Fällen gegen das Konkurserkenntnis vorgehen. Die Recht- sprechung hat dies etwa dann zugelassen, wenn der Schuldner sich bei der Ab- gabe der Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befand. Ein Irrtum über die Folgen des Konkurses bzw. die Art der Durchführung des Konkursverfahrens ist jedoch unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, womit der Schuldner eine Konkurseröffnung nachträglich zu Fall bringen will (OGer ZH, PS110167 vom 29. September 2011, E. 2 sowie PS150023 vom

19. Februar 2015, E. 2.1; vgl. ferner BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 131 N 30 m.w.H.).

6. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde nicht vor, dass das Ver- fahren oder der Entscheid der Vorinstanz an einem Mangel leide. Vielmehr macht er geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, "dass Drittpersonen mit reingezogen werden". Über diese Regelungen sei er nicht informiert worden (act. 2). Auf wel- che Regelungen und auf welche Drittpersonen der Beschwerdeführer sich dabei bezieht, ist unklar. Was er genau meint, kann aber dahingestellt bleiben. Mit sei-

- 4 - nen Vorbringen erklärt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die Fol- gen eines Konkurses nicht bewusst gewesen seien. Ein solcher Irrtum ist jedoch unbeachtlich (vgl. Ziff. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2) gibt es weiter auch keine behördliche Aufklärungspflicht über die Konkursfolgen. Sollte es also zutreffen, dass der Beschwerdeführer darüber nicht aufgeklärt wor- den war, so könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist abschlies- send und ergänzend jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Insolvenzerklärung vom 11. Mai 2017 mit Unterschrift ausdrücklich sein Bewusstsein bestätigte, dass durch die Eröffnung des Konkurses sein ganzes Vermögen erfasst werde (act. 5/1 S. 3).

7. Der Beschwerdeführer muss sich bei seiner Insolvenzerklärung behaften lassen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Immerhin ist er aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auferlegt.

- 5 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:

30. Mai 2017