Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Formular vom 7. März 2017 wurde der vorinstanzlichen Klägerin und hiesigen Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 durch das Betreibungsamt Zürich 8 der Konkurs angedroht (Datum Zustellung: 23. März 2017). Der Konkur- sandrohung liegt eine Forderung der Beklagten und hiesigen Beschwerdegegne- rin für Warenbezüge aus dem Industrie- und Baubedarf in der Höhe von Fr. 1'331.55 nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 2016 zugrunde (act. 2).
E. 2 Gegen die Konkursandrohung reichte die Beschwerdeführerin eine Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ans Bezirksgericht Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ein. Ausserdem erhob sie diverse Klagen (act. 1). Die Vorinstanz trat mit Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2017 auf die Klagen nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6 = act. 8). Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der Be- schwerdeführerin rechtzeitig erhobene Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 7, vgl. act. 4/3). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort kann in Anwendung Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 3 Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen.
E. 4 Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu wider- rufen.
E. 4.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss fest, dass sie für Klagen gemäss Art. 85 bzw. 85a und 86 SchKG, negative Feststellungsklagen im Sinne von Art. 88 ZPO sowie die Einräumung einer Frist zur Erhebung eines nachträgli- chen Rechtsvorschlags gemäss Art. 77 SchKG als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter nicht zuständig sei und trat daher auf die entspre- chenden Begehren nicht ein (act. 6 S. 5 f.). Auf die übrigen Anträge der Be- schwerdeführerin trat sie aufgrund mangelnder Begründung ebenfalls nicht ein (act. 6 S. 7 f.). Schliesslich wies sie das Gesuch um Verweigerung der Kenntnis- gabe des einschlägigen Betreibungsregistereintrags bzw. um dessen Löschung ab, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien (act. 6 S. 8 f.).
E. 4.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwer- deschrift (act. 7) mit keinem Wort auseinander. Sie wiederholt vielmehr ungeach- tet der vorinstanzlichen Feststellungen ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen zu Art. 85 und 77 SchKG beinahe wortwörtlich (vgl. act. 1 S. 3 und act. 7 S. 5 f.) und begnügt sich damit geltend zu machen, dass die Vorinstanz die Klagen an die richtige Abteilung innerhalb des Gerichts hätte weiterleiten können (act. 7 S. 4).
- 5 - Die Beschwerde ist gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz jedoch schriftlich und begründet einzureichen. Wie auch die Vorinstanz schon darauf hinwies (act. 6 S. 7 f.), muss sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, weshalb diese unrichtig und der Entscheid abzuändern sei. Sie kann sich mit anderen Worten nicht damit begnügen, Anträge zu formulieren, die nicht weiter erläutert werden. Zwar sind bei Laien an die Begründung des Rechtsmittels nur minimale Anforde- rungen zu stellen. Wenigstens rudimentär muss jedoch aufgezeigt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. etwa DIKE-Komm. ZPO-HUNGERBÜHLER, 2. A., Art. 321 N 21 sowie Art. 311 N 29 ff.). Wie erwähnt mangelt es der vorliegenden Beschwerde beinahe gänzlich an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und an einer Be- gründung der Anträge. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz hätte die Klagen an die zuständige Stelle innerhalb des Gerichts weiterleiten müssen, ist der Be- schwerdeführerin entgegenzuhalten, dass eine solche Weiterleitungspflicht für "Irrläufer" (also an die unzuständige Stelle eingereichte Begehren) nur dann an- gezeigt ist, wenn sich der Rechtssuchende versehentlich und in einem unver- schuldeten Irrtum an die falsche Behörde oder Instanz gewendet hat (zum Gan- zen OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011 E. 4 auf S. 7). Bei einem derarti- gen "Rundumschlag", wie ihn die Beschwerdeführerin vornimmt, indem sie eine Vielzahl von betreibungsrechtlichen Begehren in eine gegen die Konkursandro- hung gerichtete Rechtsschrift verpackt, ist indessen nicht von einem solchen ver- sehentlichen Irrläufer auszugehen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, sofern aufgrund fehlender Begründung überhaupt darauf einzutreten ist.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin reicht schliesslich die Vorladung und Kautionsauf- lageverfügung ein, welche im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens durch das erstinstanzliche Konkursgericht an die Parteien gerichtet wurde (act. 9). Sie macht geltend, dass der von der Beschwerdegegnerin einverlangte Kostenvor-
- 6 - schuss mit Fr. 1'800.– unverhältnismässig hoch sei (act. 7 S. 4 f.). Die Vorladung und Kautionsauflageverfügung des erstinstanzlichen Konkursgerichts ist kein mögliches Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde über Betreibungs- und Konkursämter. Aus diesem Grund ist auf die diesbezüglichen Vorbringen eben- falls nicht weiter einzugehen. Überdies wurde mit Beschluss der Kammer vom
12. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. PS170093) bereits darüber befunden.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin ist jedoch da- rauf hinzuweisen, dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden kön- nen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurich- ten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 5 Es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Das Betrei- bungsamt Zürich 8 wird angewiesen, die Bezeichnung der Gläubigerin in der Be- treibung Nr. 1 wie folgt zu berichtigen: B._____ AG, … [Adresse]." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen.
E. 6 Es sei ohne Dispositiv des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Die gesetzli- chen Fristenstillstände gelten nicht (BGE 141 II 170 E. 3)." von Amtes wegen in- nerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen.
E. 7 Die "Vorladung und Kautionsauflageverfügung für Gläubiger" (siehe Beilage) sei zu sistieren; diese Beschwerde soll aufschiebende Wirkung auf die Konkursan- drohung entfalten. Von Amtes wegen sei dieser Beschwerde aufschiebende Wir- kung zu erteilen.
E. 8 Die Aberkennungsklage gemäss § 83 Abs. 2 SchKG der A._____ AG sei von Am- tes wegen unverzüglich nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich gutzuheissen.
E. 9 Die negative Feststellungsklage gemäss § 85 I 85a SchKG und gemäss BGE 128 III 334 der A._____ AG sei von Amtes wegen unverzüglich nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich gutzuheissen.
E. 10 Die Rückforderungsklage gemäss § 86 SchKG der A._____ AG sei von Amtes wegen unverzüglich nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich gutzuheissen.
E. 11 Es sei die Widerklage der A._____ AG von Amtes wegen unverzüglich vollum- fänglich gutzuheissen.
E. 12 Die widerklageweise erhobenen Forderungen der A._____ AG in Höhe von einstweilen CHF 2'000.- seien von Amtes wegen vollumfänglich gutzuheissen.
E. 13 A._____ AG erhebt Verrechnungseinrede gegen die Forderung der B._____ AG.
E. 14 Die Konkursandrohung 1 des Betreibungsamtes Zürich 8 sei von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben.
E. 15 Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Konkursandro- hung 1 vom 7. bzw. 23. März 2017 des Betreibungsamtes Zürich 8 betriebenen Forderung im Umfange von CHF 1 '331.55 nebst Zinsen und Kosten ist.
E. 16 Es sei festzustellen, dass der Wechsel von B._____ AG (Filiale) in D._____ zu B._____ AG (Hauptsitz) in E._____ einen Gläubigerwechsel im Sinne von § 77 SchKG darstellt.
E. 17 Es sei sodann festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfertigt ein- geleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist.
- 4 -
E. 18 Das Betreibungsamt Zürich 8 sei anzuweisen, den Registereintrag 1 zu löschen resp. diesen keinen Dritten mitzuteilen.
E. 19 Die Betreibung 2 des Betreibungsamtes Zürich 9 sei von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben
E. 20 Die Forderungen der B._____ AG, namentlich die Forderung von CHF 1'331.55 und Betreibungskosten von CHF 172.90 und Rechtsöffnungskosten von CHF 250.-, seien vollumfänglich abzuweisen.
E. 21 Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ AG keine Ge- schäftsbeziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können.
E. 22 Es sei der von A._____ AG in der Schrift vom 3. April erhobene Rechtsvorschlag in den Betreibungen 2 und 1 gemäss § 77 SchKG vollumfänglich und endgültig gutzuheissen.
E. 23 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B._____ AG." Soweit die Beschwerdeführerin in den Anträgen Ziffern 1 und 7 um auf- schiebende Wirkung ersucht, wird eine Entscheidung darüber aufgrund des heute sofort auszufällenden Endentscheids obsolet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vor- instanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
- Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170091-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 19. Mai 2017 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Art. 17 SchKG / negative Feststellungsklage gemäss Art. 85/85a SchKG / Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG usw. betreffend Kon- kursandrohung 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 8) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. April 2017 (CB170047)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Formular vom 7. März 2017 wurde der vorinstanzlichen Klägerin und hiesigen Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 durch das Betreibungsamt Zürich 8 der Konkurs angedroht (Datum Zustellung: 23. März 2017). Der Konkur- sandrohung liegt eine Forderung der Beklagten und hiesigen Beschwerdegegne- rin für Warenbezüge aus dem Industrie- und Baubedarf in der Höhe von Fr. 1'331.55 nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 2016 zugrunde (act. 2).
2. Gegen die Konkursandrohung reichte die Beschwerdeführerin eine Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ans Bezirksgericht Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ein. Ausserdem erhob sie diverse Klagen (act. 1). Die Vorinstanz trat mit Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2017 auf die Klagen nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6 = act. 8). Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der Be- schwerdeführerin rechtzeitig erhobene Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 7, vgl. act. 4/3). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort kann in Anwendung Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Die Sache erweist sich als spruchreif.
3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar unterschrieben ist, ohne jedoch den Namen des Unterzeichnenden explizit zu nennen (vgl. act. 7 S. 7). Gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin fungiert als einzige zeichnungsberechtigte Person C._____ (act. 10). Dieser Name deckt sich mut- masslich mit dem aus dem Schriftbild der unterzeichnenden Person abzulesen- den Namen. Aus diesem Grund und weil die Beschwerde – wie sogleich zu zei- gen sein wird – ohnehin abzuweisen ist, sofern überhaupt darauf eingetreten wer- den kann, ist auf eine Nachfristansetzung zur formellen Verbesserung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) zu verzichten.
- 3 - 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt folgende Vielzahl von Anträgen (act. 7 S. 2 f.): " 1. Der Zirkulationsbeschluss CB170047-L/U sei zu sistieren; diese Beschwerde soll aufschiebende Wirkung auf den Zirkulationsbeschluss CB170047-L/U entfalten. Von Amtes wegen sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen
2. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Auf die Klage wird nicht eingetreten." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen.
3. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen.
4. Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu wider- rufen.
5. Es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Das Betrei- bungsamt Zürich 8 wird angewiesen, die Bezeichnung der Gläubigerin in der Be- treibung Nr. 1 wie folgt zu berichtigen: B._____ AG, … [Adresse]." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen.
6. Es sei ohne Dispositiv des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses "Die gesetzli- chen Fristenstillstände gelten nicht (BGE 141 II 170 E. 3)." von Amtes wegen in- nerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen.
7. Die "Vorladung und Kautionsauflageverfügung für Gläubiger" (siehe Beilage) sei zu sistieren; diese Beschwerde soll aufschiebende Wirkung auf die Konkursan- drohung entfalten. Von Amtes wegen sei dieser Beschwerde aufschiebende Wir- kung zu erteilen.
8. Die Aberkennungsklage gemäss § 83 Abs. 2 SchKG der A._____ AG sei von Am- tes wegen unverzüglich nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich gutzuheissen.
9. Die negative Feststellungsklage gemäss § 85 I 85a SchKG und gemäss BGE 128 III 334 der A._____ AG sei von Amtes wegen unverzüglich nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich gutzuheissen.
10. Die Rückforderungsklage gemäss § 86 SchKG der A._____ AG sei von Amtes wegen unverzüglich nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich gutzuheissen.
11. Es sei die Widerklage der A._____ AG von Amtes wegen unverzüglich vollum- fänglich gutzuheissen.
12. Die widerklageweise erhobenen Forderungen der A._____ AG in Höhe von einstweilen CHF 2'000.- seien von Amtes wegen vollumfänglich gutzuheissen.
13. A._____ AG erhebt Verrechnungseinrede gegen die Forderung der B._____ AG.
14. Die Konkursandrohung 1 des Betreibungsamtes Zürich 8 sei von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben.
15. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Konkursandro- hung 1 vom 7. bzw. 23. März 2017 des Betreibungsamtes Zürich 8 betriebenen Forderung im Umfange von CHF 1 '331.55 nebst Zinsen und Kosten ist.
16. Es sei festzustellen, dass der Wechsel von B._____ AG (Filiale) in D._____ zu B._____ AG (Hauptsitz) in E._____ einen Gläubigerwechsel im Sinne von § 77 SchKG darstellt.
17. Es sei sodann festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfertigt ein- geleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist.
- 4 -
18. Das Betreibungsamt Zürich 8 sei anzuweisen, den Registereintrag 1 zu löschen resp. diesen keinen Dritten mitzuteilen.
19. Die Betreibung 2 des Betreibungsamtes Zürich 9 sei von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben
20. Die Forderungen der B._____ AG, namentlich die Forderung von CHF 1'331.55 und Betreibungskosten von CHF 172.90 und Rechtsöffnungskosten von CHF 250.-, seien vollumfänglich abzuweisen.
21. Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ AG keine Ge- schäftsbeziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können.
22. Es sei der von A._____ AG in der Schrift vom 3. April erhobene Rechtsvorschlag in den Betreibungen 2 und 1 gemäss § 77 SchKG vollumfänglich und endgültig gutzuheissen.
23. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B._____ AG." Soweit die Beschwerdeführerin in den Anträgen Ziffern 1 und 7 um auf- schiebende Wirkung ersucht, wird eine Entscheidung darüber aufgrund des heute sofort auszufällenden Endentscheids obsolet. 4.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss fest, dass sie für Klagen gemäss Art. 85 bzw. 85a und 86 SchKG, negative Feststellungsklagen im Sinne von Art. 88 ZPO sowie die Einräumung einer Frist zur Erhebung eines nachträgli- chen Rechtsvorschlags gemäss Art. 77 SchKG als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter nicht zuständig sei und trat daher auf die entspre- chenden Begehren nicht ein (act. 6 S. 5 f.). Auf die übrigen Anträge der Be- schwerdeführerin trat sie aufgrund mangelnder Begründung ebenfalls nicht ein (act. 6 S. 7 f.). Schliesslich wies sie das Gesuch um Verweigerung der Kenntnis- gabe des einschlägigen Betreibungsregistereintrags bzw. um dessen Löschung ab, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien (act. 6 S. 8 f.). 4.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwer- deschrift (act. 7) mit keinem Wort auseinander. Sie wiederholt vielmehr ungeach- tet der vorinstanzlichen Feststellungen ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen zu Art. 85 und 77 SchKG beinahe wortwörtlich (vgl. act. 1 S. 3 und act. 7 S. 5 f.) und begnügt sich damit geltend zu machen, dass die Vorinstanz die Klagen an die richtige Abteilung innerhalb des Gerichts hätte weiterleiten können (act. 7 S. 4).
- 5 - Die Beschwerde ist gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz jedoch schriftlich und begründet einzureichen. Wie auch die Vorinstanz schon darauf hinwies (act. 6 S. 7 f.), muss sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, weshalb diese unrichtig und der Entscheid abzuändern sei. Sie kann sich mit anderen Worten nicht damit begnügen, Anträge zu formulieren, die nicht weiter erläutert werden. Zwar sind bei Laien an die Begründung des Rechtsmittels nur minimale Anforde- rungen zu stellen. Wenigstens rudimentär muss jedoch aufgezeigt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. etwa DIKE-Komm. ZPO-HUNGERBÜHLER, 2. A., Art. 321 N 21 sowie Art. 311 N 29 ff.). Wie erwähnt mangelt es der vorliegenden Beschwerde beinahe gänzlich an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und an einer Be- gründung der Anträge. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz hätte die Klagen an die zuständige Stelle innerhalb des Gerichts weiterleiten müssen, ist der Be- schwerdeführerin entgegenzuhalten, dass eine solche Weiterleitungspflicht für "Irrläufer" (also an die unzuständige Stelle eingereichte Begehren) nur dann an- gezeigt ist, wenn sich der Rechtssuchende versehentlich und in einem unver- schuldeten Irrtum an die falsche Behörde oder Instanz gewendet hat (zum Gan- zen OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011 E. 4 auf S. 7). Bei einem derarti- gen "Rundumschlag", wie ihn die Beschwerdeführerin vornimmt, indem sie eine Vielzahl von betreibungsrechtlichen Begehren in eine gegen die Konkursandro- hung gerichtete Rechtsschrift verpackt, ist indessen nicht von einem solchen ver- sehentlichen Irrläufer auszugehen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, sofern aufgrund fehlender Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. 4.4 Die Beschwerdeführerin reicht schliesslich die Vorladung und Kautionsauf- lageverfügung ein, welche im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens durch das erstinstanzliche Konkursgericht an die Parteien gerichtet wurde (act. 9). Sie macht geltend, dass der von der Beschwerdegegnerin einverlangte Kostenvor-
- 6 - schuss mit Fr. 1'800.– unverhältnismässig hoch sei (act. 7 S. 4 f.). Die Vorladung und Kautionsauflageverfügung des erstinstanzlichen Konkursgerichts ist kein mögliches Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde über Betreibungs- und Konkursämter. Aus diesem Grund ist auf die diesbezüglichen Vorbringen eben- falls nicht weiter einzugehen. Überdies wurde mit Beschluss der Kammer vom
12. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. PS170093) bereits darüber befunden. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin ist jedoch da- rauf hinzuweisen, dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden kön- nen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurich- ten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vor- instanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
22. Mai 2017