Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (nachfolgend Betreibungsamt) vom 26. Oktober 2016 wurde in der Pfändung- Nr. 1 für Forderungen der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer am
12. September 2016, um 11:00 Uhr, im Beisein des Beschwerdeführers, und an- schliessend am 10. Oktober 2016 auf dem Parkplatz des Betreibungsamtes die Pfändung vorgenommen. Dabei wurde einerseits Einkommen des Beschwerde- führers für die Zeit vom 12. September 2016 bis 12. September 2017 gepfändet, wobei festgehalten wurde, pfändbar sei das das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'278.25 übersteigende Einkommen des Beschwerdeführers. Da das Ein- kommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner temporären Anstellung jeden Monat schwanke, wurde der Beschwerdeführer sodann angewiesen, sämtliche Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich dem Betreibungsamt zu melden. Ausserdem gepfändet wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers (Renault Megane TCe 130, ZH …, 1. Inverkehrsetzung tt. Dezember 2010, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, Farbe blau-met., Km-Stand 79'355), wobei dessen Wert vom Betreibungsamt auf Fr. 6'000.– geschätzt wurde (act. 3/1).
E. 1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 17 und 18 EG SchKG nach den §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
E. 1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass sie Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird. Im Rahmen der Begründung ist zudem darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, wobei gemäss Art. 320 ZPO mit ei- ner Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann. Im Rahmen der Beschwerde hat sich die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzei- gen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün- dungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinander- setzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
E. 2 Am 7. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Pfändung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz die Beschwerde dem Betreibungsamt zur obligatori- schen Vernehmlassung und den Beschwerdegegnern zur Beschwerdeantwort zu (act. 4). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte am 28. Dezember 2016 fristgerecht eine Beschwerdeantwort ein und verlangte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 erstattete zudem das Betreibungsamt
- 3 - die Vernehmlassung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Stellungnahme zu (act. 10). Mit Urteil vom 20. Februar 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers schliesslich ab (act. 14 [= act. 11]). 3.1 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am
E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst den Antrag stellt, es sei eine Stel- lungnahme der Vorinstanz zu allen ihn betreffenden Entscheiden bzw. den dies- bezüglichen Entscheidgründen einzufordern, übersieht er, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Rechtmässigkeit der vom Betreibungsamt in
- 5 - der Pfändung Nr. 1 vorgenommenen Pfändungen bildet; soweit der Beschwerde- führer deshalb den Beizug von Gerichtsakten aus dem Kanton Aargau beantragt (act. 19 S. 2) und Einwendungen zur Frage der Rechtmässigkeit der Betreibung bzw. der dieser zugrunde liegenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter macht (act. 19 S. 3 f.), ist darauf mangels Zuständigkeit von vornherein nicht einzutreten.
E. 2.2 Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Pfändung seines Fahrzeugs stellt sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt, dass ihm dieses im Rahmen seines Vermögensfreibetrages zu belassen sei (act. 19 S. 3). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass bei der Festsetzung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums kein solcher Freibetrag besteht; vielmehr handelt es sich beim sogenannten "Notgroschen" um ein Element des erweiterten Existenzminimums, wie es beispielsweise bei der Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG oder der bei Beurteilung der Mittellosigkeit im Sin- ne von Art. 117 lit. a ZPO zur Anwendung kommt. Bei der Beurteilung der Pfänd- barkeit eines Vermögens- oder Einkommensbestandteils sind demgegenüber die Art. 92 ff. SchKG zu berücksichtigen, weshalb das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers namentlich dann unpfändbar wäre, wenn ihm Kompetenzcharakter zukäme, es also im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufes des Beschwerdeführers notwendig wäre (vgl. dazu BSK SchKG I-VONDER MÜHLL,
2. Aufl. 2010, Art. 92 N 22 f.). Dass dies nicht (mehr) der Fall ist, hat die Vor- instanz unter Verweis auf die Ausführungen des Betreibungsamtes (act. 14 S. 4 ff., E. 5) bereits dargelegt (vgl. act. 14 S. 8, E. 7), wobei dies vom Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) in Abrede gestellt wird. Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
E. 2.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer gegen die Pfändung seines Fahrzeu- ges – wie bereits vorinstanzlich – ein, dass aus einem allfälligen Verkauf des Fahrzeugs kein Erlös resultieren würde (act. 19 S. 5). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (act. 14 S. 9, E. 7), hat das Betreibungsamt den Wert des Autos jedoch auf Fr. 6'000.– geschätzt, womit nicht von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre,
- 6 - dass sie eine Wegnahme nicht rechtfertigt bzw. gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass es für die Frage eines genügenden Verwertungs- werts einzig darauf ankommt, ob beim Verkauf ein genügender Erlös erzielt wer- den kann und dieser die Kosten der Pfändung, Aufbewahrung und Verkaufs des Gegenstandes übersteigt (vgl. dazu auch VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N 45 f.). Die Kosten allfälliger mit der Pfändung und Verwertung des Gegenstandes in Zu- sammenhang stehender Beschwerdeverfahren sind entgegen dem Beschwerde- führer (act. 19 S. 5) hingegen nicht relevant. Schliesslich genügt die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Kupplung und das Getriebe "langsam" ausgetauscht werden müssten und die Karosserie einige Kratzer und Dellen aufweise (act. 19 S. 5), nicht, um die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen.
E. 2.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 19 S. 2). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gegenstandslos und es ist abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 7 März 2017 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde erhoben (act. 15). Da die Beschwerde des Beschwerde- führers als teilweise ungebührlich im Sinne von Art. 132 ZPO zu qualifizieren war, wurde ihm mit Verfügung vom 9. März 2017 Frist angesetzt, um seine Beschwer- de ohne ungebührlichen Inhalt einzureichen (act. 17). Da der Beschwerdeführer innert Frist eine verbesserte Beschwerde einreichte (act. 19), ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zu behandeln und an dieser Stelle von weiteren Mass- nahmen einstweilen abzusehen; indes ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass künftige Eingaben, welchen den durch die guten Sitten gebotenen pro- zessualen Anstand vermissen lassen, die Anordnung disziplinarischer Massnah- men im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO nach sich zögen. 3.2 Inhaltlich beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Aufhebung der durch das Betreibungsamt vorgenommenen Pfändung (act. 19 S. 2 f.). Die Akten der Vorinstanz wurden bei- gezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Ver- nehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrele- vant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen.
- 4 - II. Zur Beschwerde im Einzelnen
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. - 7 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Nie- derhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
- April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170067-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 27. April 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. Kanton Zürich,
2. B._____, Beschwerdegegner, Nr. 1 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kan- tons Zürich, Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.______, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt) Beschwerde gegen einen Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 20. Februar 2017 (CB160040)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (nachfolgend Betreibungsamt) vom 26. Oktober 2016 wurde in der Pfändung- Nr. 1 für Forderungen der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer am
12. September 2016, um 11:00 Uhr, im Beisein des Beschwerdeführers, und an- schliessend am 10. Oktober 2016 auf dem Parkplatz des Betreibungsamtes die Pfändung vorgenommen. Dabei wurde einerseits Einkommen des Beschwerde- führers für die Zeit vom 12. September 2016 bis 12. September 2017 gepfändet, wobei festgehalten wurde, pfändbar sei das das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'278.25 übersteigende Einkommen des Beschwerdeführers. Da das Ein- kommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner temporären Anstellung jeden Monat schwanke, wurde der Beschwerdeführer sodann angewiesen, sämtliche Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich dem Betreibungsamt zu melden. Ausserdem gepfändet wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers (Renault Megane TCe 130, ZH …, 1. Inverkehrsetzung tt. Dezember 2010, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, Farbe blau-met., Km-Stand 79'355), wobei dessen Wert vom Betreibungsamt auf Fr. 6'000.– geschätzt wurde (act. 3/1).
2. Am 7. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Pfändung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz die Beschwerde dem Betreibungsamt zur obligatori- schen Vernehmlassung und den Beschwerdegegnern zur Beschwerdeantwort zu (act. 4). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte am 28. Dezember 2016 fristgerecht eine Beschwerdeantwort ein und verlangte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 erstattete zudem das Betreibungsamt
- 3 - die Vernehmlassung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Stellungnahme zu (act. 10). Mit Urteil vom 20. Februar 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers schliesslich ab (act. 14 [= act. 11]). 3.1 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am
7. März 2017 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde erhoben (act. 15). Da die Beschwerde des Beschwerde- führers als teilweise ungebührlich im Sinne von Art. 132 ZPO zu qualifizieren war, wurde ihm mit Verfügung vom 9. März 2017 Frist angesetzt, um seine Beschwer- de ohne ungebührlichen Inhalt einzureichen (act. 17). Da der Beschwerdeführer innert Frist eine verbesserte Beschwerde einreichte (act. 19), ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zu behandeln und an dieser Stelle von weiteren Mass- nahmen einstweilen abzusehen; indes ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass künftige Eingaben, welchen den durch die guten Sitten gebotenen pro- zessualen Anstand vermissen lassen, die Anordnung disziplinarischer Massnah- men im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO nach sich zögen. 3.2 Inhaltlich beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Aufhebung der durch das Betreibungsamt vorgenommenen Pfändung (act. 19 S. 2 f.). Die Akten der Vorinstanz wurden bei- gezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Ver- nehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrele- vant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen.
- 4 - II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 17 und 18 EG SchKG nach den §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass sie Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird. Im Rahmen der Begründung ist zudem darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, wobei gemäss Art. 320 ZPO mit ei- ner Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann. Im Rahmen der Beschwerde hat sich die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzei- gen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün- dungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinander- setzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 2.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst den Antrag stellt, es sei eine Stel- lungnahme der Vorinstanz zu allen ihn betreffenden Entscheiden bzw. den dies- bezüglichen Entscheidgründen einzufordern, übersieht er, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Rechtmässigkeit der vom Betreibungsamt in
- 5 - der Pfändung Nr. 1 vorgenommenen Pfändungen bildet; soweit der Beschwerde- führer deshalb den Beizug von Gerichtsakten aus dem Kanton Aargau beantragt (act. 19 S. 2) und Einwendungen zur Frage der Rechtmässigkeit der Betreibung bzw. der dieser zugrunde liegenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter macht (act. 19 S. 3 f.), ist darauf mangels Zuständigkeit von vornherein nicht einzutreten. 2.2 Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Pfändung seines Fahrzeugs stellt sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt, dass ihm dieses im Rahmen seines Vermögensfreibetrages zu belassen sei (act. 19 S. 3). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass bei der Festsetzung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums kein solcher Freibetrag besteht; vielmehr handelt es sich beim sogenannten "Notgroschen" um ein Element des erweiterten Existenzminimums, wie es beispielsweise bei der Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG oder der bei Beurteilung der Mittellosigkeit im Sin- ne von Art. 117 lit. a ZPO zur Anwendung kommt. Bei der Beurteilung der Pfänd- barkeit eines Vermögens- oder Einkommensbestandteils sind demgegenüber die Art. 92 ff. SchKG zu berücksichtigen, weshalb das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers namentlich dann unpfändbar wäre, wenn ihm Kompetenzcharakter zukäme, es also im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufes des Beschwerdeführers notwendig wäre (vgl. dazu BSK SchKG I-VONDER MÜHLL,
2. Aufl. 2010, Art. 92 N 22 f.). Dass dies nicht (mehr) der Fall ist, hat die Vor- instanz unter Verweis auf die Ausführungen des Betreibungsamtes (act. 14 S. 4 ff., E. 5) bereits dargelegt (vgl. act. 14 S. 8, E. 7), wobei dies vom Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) in Abrede gestellt wird. Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 2.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer gegen die Pfändung seines Fahrzeu- ges – wie bereits vorinstanzlich – ein, dass aus einem allfälligen Verkauf des Fahrzeugs kein Erlös resultieren würde (act. 19 S. 5). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (act. 14 S. 9, E. 7), hat das Betreibungsamt den Wert des Autos jedoch auf Fr. 6'000.– geschätzt, womit nicht von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre,
- 6 - dass sie eine Wegnahme nicht rechtfertigt bzw. gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass es für die Frage eines genügenden Verwertungs- werts einzig darauf ankommt, ob beim Verkauf ein genügender Erlös erzielt wer- den kann und dieser die Kosten der Pfändung, Aufbewahrung und Verkaufs des Gegenstandes übersteigt (vgl. dazu auch VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N 45 f.). Die Kosten allfälliger mit der Pfändung und Verwertung des Gegenstandes in Zu- sammenhang stehender Beschwerdeverfahren sind entgegen dem Beschwerde- führer (act. 19 S. 5) hingegen nicht relevant. Schliesslich genügt die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Kupplung und das Getriebe "langsam" ausgetauscht werden müssten und die Karosserie einige Kratzer und Dellen aufweise (act. 19 S. 5), nicht, um die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen. 2.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 19 S. 2). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gegenstandslos und es ist abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
- 7 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Nie- derhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
28. April 2017