Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Für vier Verlustscheinsforderungen (Staats- und Gemeindesteuern 1991, 1992, 1993 und 1996) wurde dem Schuldner A._____ in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon am 17. Oktober 2016 der Zahlungsbefehl zugestellt (act. 9/2). Mit Schreiben vom 23. November 2016 an das Betrei- bungsamt Dietikon erhob der Schuldner in dieser Betreibung Rechtsvor- schlag mit der Begründung kein weiteres Vermögen (act. 9/3). Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte das Betreibungsamt fest, der am 23. No- vember 2016 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt. Überdies wies es den Schuldner darauf hin, er könne bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stellen (act. 2 = act. 9/4). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 (Poststempel) focht der Schuldner (nachfolgend Beschwerdeführer) die Verfügung des Betreibungsamtes bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerich- tes Dietikon an (act. 1 = act. 9/5). Sein Gesuch, seinen verspäteten Rechts- vorschlag anzunehmen, behandelte die Vorinstanz als Gesuch um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Dietikon (act. 6). Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab (act. 6 S. 4 Dispositiv Ziffer 1).
b) Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner beim Obergericht innert Frist Beschwerde (act. 7 i.V.m. act. 6 und act. 4/1). Er beantragte sinnge- mäss, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages sei wiederherzustellen (act. 7).
E. 2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort ist deshalb zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 3 a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a
- 3 - Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zu begründende Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 Erw. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 Erw. 2).
E. 4 a) Vor Vorinstanz begründete A._____ seine Beschwerde damit, dass zwei gewaltige psychische Blockaden ihm das richtige Handeln (Erheben des Rechtsvorschlages) verunmöglicht hätten. Zum einen habe ihm der Postbote bei der Zustellung des Zahlungsbefehls auf seine Frage, er müsse doch ir- gendwo unterschreiben, geantwortet, nein, er - der Postbote - müsse unter- schreiben, er wolle ihm doch keine Schwierigkeiten machen. Er habe nur noch gesagt, ja gut. Dies sei passiert, weil er zu streng katholisch erzogen worden sei, weshalb er niemandem Schwierigkeiten machen dürfe und im- mer anständig sein müsse. Zum andern sei sein Vater pädophil gewesen und ab und zu im Gefängnis Meilen. Alles sei verschwiegen und verdrängt worden. Deshalb habe er seiner Frau nichts vom Zahlungsbefehl sagen können, habe ihn nach Erhalt zur Seite gelegt und nicht mehr gelesen (act. 1 S. 1).
- 4 -
b) Die Vorinstanz erwog u.a., gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei eine Wie- derherstellung einer verpassten Frist nur möglich, sofern das Fristversäum- nis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei. Im Gegensatz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, welche die Wiederherstellung erlau- be, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe (vgl. Art. 148 ZPO), sei im SchKG die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernis- ses geknüpft. Demzufolge sei ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objekti- ver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmög- lichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (…). Die Vor- bringen des Gesuchstellers vermöchten aus mehreren Gründen kein unver- schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG darzulegen. Einer- seits habe der Gesuchsteller nicht dargetan, wann das seines Erachtens un- verschuldete Hindernis weggefallen sei. Wohl habe er geltend gemacht, ihm sei am 29. November 2016 kurz vor 12.00 Uhr bewusst geworden, dass die genannten zwei psychischen Blockaden ihm das richtige Handeln verun- möglicht hätten. Die geltend gemachten Ursachen der Blockaden – katholi- sche Erziehung und pädophile Neigung des Vaters – beständen jedoch wei- terhin, die Situation des Gesuchstellers zeige sich somit grundsätzlich un- verändert. Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers sei demnach nicht ersichtlich, weshalb er im Oktober 2016 unverschuldet verhindert ge- wesen sein soll, Rechtsvorschlag zu erheben, ihm dies Ende November 2016 jedoch ohne Änderung der Situation möglich gewesen sei. Anderer- seits vermöchten die Vorbringen des Gesuchstellers grundsätzlich nicht den strengen Anforderungen an ein unverschuldetes Hindernis zu genügen. Der Gesuchsteller erscheine durch seine Erziehung und seine familiäre Vergan- genheit stark geprägt zu sein und es möchten aus seiner Sicht subjektive Gründe für seine Säumnis vorliegen. Weder die genannte Erziehung noch das Verdrängen amtlicher Korrespondenz vermöchten jedoch als Grund für eine unvorhergesehene und objektiv vollkommen unverschuldete Verhinde- rung bzw. für eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit zu genügen, andernfalls wären für den Gesuchsteller sämtliche gesetzlichen und gericht-
- 5 - lichen Fristen obsolet. Da die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforde- rungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht genügten, sei das Gesuch abzuwei- sen (act. 6 Erw. 2 und 4).
E. 5 In der Beschwerde brachte A._____ u.a. vor, es könne doch nicht sein, dass nur medizinische Unpässlichkeiten, Unfälle usw. für eine Rechtsvorschlag- Verlängerung relevant seien. Jeder Mensch habe doch seine eigene Ge- schichte. Sein Hirn sei leider in der Kindheit aufs Massivste falsch program- miert worden. Fehler könnten ja nur behoben werden, wenn sie erkannt werden. Das sei ihm am 29. November 2016 passiert. Ein psychologisches Gutachten könne er nicht vorlegen. Ein Fehlverhalten aus psychischen Gründen sei sicher ebenso entschuldbar wie medizinische Probleme (act. 7 S. 1).
E. 6 a) Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Allgemein sind plötzlich eintretende Ereignisse geeignet, einen unverschul- deten Hinderungsgrund darzustellen, also zum Beispiel schwere Erkran- kung, Unfall oder plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit des Betroffe- nen. Damit die Rechtsvorschlagsfrist wiederhergestellt werden kann, müs- sen also die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfüllt sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Gericht die Frist nicht nach Gutdünken wiederherstellen. Krankheit, also auch eine psychische Erkrankung, kann durchaus ein unverschuldetes, zur Wiederher- stellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber derart schwer sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber in- nert Frist zu handeln oder doch wenigstens einen Vertreter zu bestellen oder zu instruieren (BGer 5A_231/2012 vom 21. Mai 2012 Erw. 2; BGE 112 V 255; BGer 5A_383/ 2012 vom 23. Mai 2012, Erw. 2.2).
- 6 - Unbedeutend ist, ob das unverschuldete Hindernis, wie etwa eine Krankheit, während der gesamten Frist bestand oder erst gegen Ende des Fristenlaufs eintrat (BSK SchK I-Nordmann, 2. Auflage, Art. 33 N 11; BGE 112 V 255). Eine Person, die um Fristwiederherstellung ersucht, hat die relevanten Sachverhaltselemente somit rechtzeitig vorzutragen, auch wenn die kanto- nalen Aufsichtsbehörden danach den Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
b) Der Beschwerdeführer sieht in seinen zwei behaupteten psychischen Blo- ckaden ein Hindernis, das eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtfertigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Ursachen der Blockaden weiterhin bestehen. Diese sind entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wohl nicht die katholische Erziehung an sich, sondern vielmehr die als Folge der katholischen Erziehung gelebten Grundsätze (man darf niemandem Schwierigkeiten machen, muss immer anständig sein, im Ge- genüber immer das Gute sehen, vgl. act. 1 S. 1) und nicht die pädophile Neigung des Vaters, sondern die aufgrund der pädophilen Neigung des Va- ters eingeübten Vertuschungs- und Verdrängungsmechanismen (man ver- schweigt alles, spricht nicht darüber, verdrängt und schaut weg, vgl. act. 1 S. 1). Aus der Feststellung des Weiterbestandes der Ursachen der Blockaden folgert die Vorinstanz richtigerweise, dass der Beschwerdeführer nicht dar- legte, wann das unverschuldete Hindernis seiner Ansicht nach wegfiel. Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. In seiner Beschwerdeschrift vor Obergericht machte er geltend, Fehler könnten nur behoben werden, wenn sie erkannt würden. Das sei ihm am 29. Novem- ber 2016 passiert (act. 7 S. 1). Es geht aber nicht darum, wann ein "Fehler" erkannt wird, sondern zu welchem Zeitpunkt ein unverschuldetes Hindernis wegfällt. So vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb er im Oktober 2016 unverschuldet verhindert gewesen sein soll, Rechtsvor- schlag zu erheben, ihm dies aber am 29. November 2016 ohne Änderung der Situation möglich gewesen sein soll. Insbesondere machte der Be- schwerdeführer nicht geltend, er habe an einer derart schweren psychischen Erkrankung gelitten, dass er durch sie davon abgehalten worden sei, selber
- 7 - innert Frist zu handeln bzw. einen Vertreter zu bestellen oder zu instruieren, wobei sich sein Gesundheitszustand erst am 29. November 2016 verbessert habe. Eine objektive Unmöglichkeit liegt zudem nicht vor. Vielmehr verhinderten, nach Ausführungen des Beschwerdeführers subjektive Gründe ein rechtzei- tiges Handeln. Die geltend gemachten Blockaden genügen aber für eine un- verschuldete persönliche Unmöglichkeit nicht.
E. 7 Ob der Beschwerdeführer nach dem Konkurs zu neuem Vermögen gekom- men ist bzw. welche finanziellen Auswirkungen die erneuten Betreibungen für ihn haben werden, wird im vorliegenden Verfahren nicht geprüft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter ein- zugehen.
E. 8 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 9 Die richterliche Abweisung des nachträglichen Rechtsvorschlags beim Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKG) und bei unverschuldetem Hindernis (Art. 33 Abs. 4 SchKG) ist als Betreibungshandlung anzusehen (vgl. BSK SchKG I-Bauer, 2.Auflage, Art. 56 N 29, welche der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt). Demzufolge ist das Verfahren vor Oberinstanz kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Den Beschwerdegegnern sind im Zusam- menhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihnen ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160241-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 10. Januar 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, Nr. 1und 2 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibungsamt Dietikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Dezember 2016 (CB160021)
- 2 - Erwägungen:
1. Für vier Verlustscheinsforderungen (Staats- und Gemeindesteuern 1991, 1992, 1993 und 1996) wurde dem Schuldner A._____ in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon am 17. Oktober 2016 der Zahlungsbefehl zugestellt (act. 9/2). Mit Schreiben vom 23. November 2016 an das Betrei- bungsamt Dietikon erhob der Schuldner in dieser Betreibung Rechtsvor- schlag mit der Begründung kein weiteres Vermögen (act. 9/3). Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte das Betreibungsamt fest, der am 23. No- vember 2016 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt. Überdies wies es den Schuldner darauf hin, er könne bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stellen (act. 2 = act. 9/4). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 (Poststempel) focht der Schuldner (nachfolgend Beschwerdeführer) die Verfügung des Betreibungsamtes bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerich- tes Dietikon an (act. 1 = act. 9/5). Sein Gesuch, seinen verspäteten Rechts- vorschlag anzunehmen, behandelte die Vorinstanz als Gesuch um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Dietikon (act. 6). Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab (act. 6 S. 4 Dispositiv Ziffer 1).
b) Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner beim Obergericht innert Frist Beschwerde (act. 7 i.V.m. act. 6 und act. 4/1). Er beantragte sinnge- mäss, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages sei wiederherzustellen (act. 7).
2. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort ist deshalb zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a
- 3 - Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zu begründende Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 Erw. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 Erw. 2).
4. a) Vor Vorinstanz begründete A._____ seine Beschwerde damit, dass zwei gewaltige psychische Blockaden ihm das richtige Handeln (Erheben des Rechtsvorschlages) verunmöglicht hätten. Zum einen habe ihm der Postbote bei der Zustellung des Zahlungsbefehls auf seine Frage, er müsse doch ir- gendwo unterschreiben, geantwortet, nein, er - der Postbote - müsse unter- schreiben, er wolle ihm doch keine Schwierigkeiten machen. Er habe nur noch gesagt, ja gut. Dies sei passiert, weil er zu streng katholisch erzogen worden sei, weshalb er niemandem Schwierigkeiten machen dürfe und im- mer anständig sein müsse. Zum andern sei sein Vater pädophil gewesen und ab und zu im Gefängnis Meilen. Alles sei verschwiegen und verdrängt worden. Deshalb habe er seiner Frau nichts vom Zahlungsbefehl sagen können, habe ihn nach Erhalt zur Seite gelegt und nicht mehr gelesen (act. 1 S. 1).
- 4 -
b) Die Vorinstanz erwog u.a., gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei eine Wie- derherstellung einer verpassten Frist nur möglich, sofern das Fristversäum- nis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei. Im Gegensatz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, welche die Wiederherstellung erlau- be, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe (vgl. Art. 148 ZPO), sei im SchKG die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernis- ses geknüpft. Demzufolge sei ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objekti- ver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmög- lichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (…). Die Vor- bringen des Gesuchstellers vermöchten aus mehreren Gründen kein unver- schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG darzulegen. Einer- seits habe der Gesuchsteller nicht dargetan, wann das seines Erachtens un- verschuldete Hindernis weggefallen sei. Wohl habe er geltend gemacht, ihm sei am 29. November 2016 kurz vor 12.00 Uhr bewusst geworden, dass die genannten zwei psychischen Blockaden ihm das richtige Handeln verun- möglicht hätten. Die geltend gemachten Ursachen der Blockaden – katholi- sche Erziehung und pädophile Neigung des Vaters – beständen jedoch wei- terhin, die Situation des Gesuchstellers zeige sich somit grundsätzlich un- verändert. Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers sei demnach nicht ersichtlich, weshalb er im Oktober 2016 unverschuldet verhindert ge- wesen sein soll, Rechtsvorschlag zu erheben, ihm dies Ende November 2016 jedoch ohne Änderung der Situation möglich gewesen sei. Anderer- seits vermöchten die Vorbringen des Gesuchstellers grundsätzlich nicht den strengen Anforderungen an ein unverschuldetes Hindernis zu genügen. Der Gesuchsteller erscheine durch seine Erziehung und seine familiäre Vergan- genheit stark geprägt zu sein und es möchten aus seiner Sicht subjektive Gründe für seine Säumnis vorliegen. Weder die genannte Erziehung noch das Verdrängen amtlicher Korrespondenz vermöchten jedoch als Grund für eine unvorhergesehene und objektiv vollkommen unverschuldete Verhinde- rung bzw. für eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit zu genügen, andernfalls wären für den Gesuchsteller sämtliche gesetzlichen und gericht-
- 5 - lichen Fristen obsolet. Da die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforde- rungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht genügten, sei das Gesuch abzuwei- sen (act. 6 Erw. 2 und 4).
5. In der Beschwerde brachte A._____ u.a. vor, es könne doch nicht sein, dass nur medizinische Unpässlichkeiten, Unfälle usw. für eine Rechtsvorschlag- Verlängerung relevant seien. Jeder Mensch habe doch seine eigene Ge- schichte. Sein Hirn sei leider in der Kindheit aufs Massivste falsch program- miert worden. Fehler könnten ja nur behoben werden, wenn sie erkannt werden. Das sei ihm am 29. November 2016 passiert. Ein psychologisches Gutachten könne er nicht vorlegen. Ein Fehlverhalten aus psychischen Gründen sei sicher ebenso entschuldbar wie medizinische Probleme (act. 7 S. 1).
6. a) Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Allgemein sind plötzlich eintretende Ereignisse geeignet, einen unverschul- deten Hinderungsgrund darzustellen, also zum Beispiel schwere Erkran- kung, Unfall oder plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit des Betroffe- nen. Damit die Rechtsvorschlagsfrist wiederhergestellt werden kann, müs- sen also die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfüllt sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Gericht die Frist nicht nach Gutdünken wiederherstellen. Krankheit, also auch eine psychische Erkrankung, kann durchaus ein unverschuldetes, zur Wiederher- stellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber derart schwer sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber in- nert Frist zu handeln oder doch wenigstens einen Vertreter zu bestellen oder zu instruieren (BGer 5A_231/2012 vom 21. Mai 2012 Erw. 2; BGE 112 V 255; BGer 5A_383/ 2012 vom 23. Mai 2012, Erw. 2.2).
- 6 - Unbedeutend ist, ob das unverschuldete Hindernis, wie etwa eine Krankheit, während der gesamten Frist bestand oder erst gegen Ende des Fristenlaufs eintrat (BSK SchK I-Nordmann, 2. Auflage, Art. 33 N 11; BGE 112 V 255). Eine Person, die um Fristwiederherstellung ersucht, hat die relevanten Sachverhaltselemente somit rechtzeitig vorzutragen, auch wenn die kanto- nalen Aufsichtsbehörden danach den Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
b) Der Beschwerdeführer sieht in seinen zwei behaupteten psychischen Blo- ckaden ein Hindernis, das eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtfertigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Ursachen der Blockaden weiterhin bestehen. Diese sind entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wohl nicht die katholische Erziehung an sich, sondern vielmehr die als Folge der katholischen Erziehung gelebten Grundsätze (man darf niemandem Schwierigkeiten machen, muss immer anständig sein, im Ge- genüber immer das Gute sehen, vgl. act. 1 S. 1) und nicht die pädophile Neigung des Vaters, sondern die aufgrund der pädophilen Neigung des Va- ters eingeübten Vertuschungs- und Verdrängungsmechanismen (man ver- schweigt alles, spricht nicht darüber, verdrängt und schaut weg, vgl. act. 1 S. 1). Aus der Feststellung des Weiterbestandes der Ursachen der Blockaden folgert die Vorinstanz richtigerweise, dass der Beschwerdeführer nicht dar- legte, wann das unverschuldete Hindernis seiner Ansicht nach wegfiel. Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. In seiner Beschwerdeschrift vor Obergericht machte er geltend, Fehler könnten nur behoben werden, wenn sie erkannt würden. Das sei ihm am 29. Novem- ber 2016 passiert (act. 7 S. 1). Es geht aber nicht darum, wann ein "Fehler" erkannt wird, sondern zu welchem Zeitpunkt ein unverschuldetes Hindernis wegfällt. So vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb er im Oktober 2016 unverschuldet verhindert gewesen sein soll, Rechtsvor- schlag zu erheben, ihm dies aber am 29. November 2016 ohne Änderung der Situation möglich gewesen sein soll. Insbesondere machte der Be- schwerdeführer nicht geltend, er habe an einer derart schweren psychischen Erkrankung gelitten, dass er durch sie davon abgehalten worden sei, selber
- 7 - innert Frist zu handeln bzw. einen Vertreter zu bestellen oder zu instruieren, wobei sich sein Gesundheitszustand erst am 29. November 2016 verbessert habe. Eine objektive Unmöglichkeit liegt zudem nicht vor. Vielmehr verhinderten, nach Ausführungen des Beschwerdeführers subjektive Gründe ein rechtzei- tiges Handeln. Die geltend gemachten Blockaden genügen aber für eine un- verschuldete persönliche Unmöglichkeit nicht.
7. Ob der Beschwerdeführer nach dem Konkurs zu neuem Vermögen gekom- men ist bzw. welche finanziellen Auswirkungen die erneuten Betreibungen für ihn haben werden, wird im vorliegenden Verfahren nicht geprüft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter ein- zugehen.
8. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9. Die richterliche Abweisung des nachträglichen Rechtsvorschlags beim Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKG) und bei unverschuldetem Hindernis (Art. 33 Abs. 4 SchKG) ist als Betreibungshandlung anzusehen (vgl. BSK SchKG I-Bauer, 2.Auflage, Art. 56 N 29, welche der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt). Demzufolge ist das Verfahren vor Oberinstanz kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Den Beschwerdegegnern sind im Zusam- menhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihnen ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: