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PS160159

Konkursandrohung / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2016-09-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 18. Juli 2016 (Datum Konkursandrohung 13. Juli 2016) wurde der Be- schwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (nach- folgend Betreibungsamt) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 die Konkursandrohung zu- gestellt (act. 2/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde, wobei sie im We- sentlichen geltend machte, der in der Konkursandrohung aufgeführte Forde- rungsbetrag stimme formell nicht mit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung überein (act. 1). In der Folge zog die Vorinstanz Unterla- gen vom Betreibungsamt bei (vgl. act. 3-5) und wies die Beschwerde der Be- schwerdeführerin schliesslich mit Beschluss vom 19. August 2016 ab (act. 9 [ = act. 6]).

E. 2 Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

- 3 - 3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmitte- linstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 3.3 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin an die Kammer deckt sich inhaltlich sowie teilweise im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 (act. 1). Die Beschwerdeführerin bringt

– ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – ledig- lich erneut vor, dass die Konkursandrohung falsch und unzulässig sei und zu- rückgewiesen werde, weil die eigentliche Forderung der Beschwerdegegnerin nur Fr. 19'244.66 (vor Vorinstanz € 19'942.55; vgl. act. 1) betrage. Dieser Betrag sei von der Beschwerdegegnerin im Aberkennungsprozess vor dem Obergericht des Kantons Zürich anerkannt worden (act. 10). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Standpunkt der Beschwerdeführerin ein- gehend auseinandergesetzt und festgehalten, aus den beigezogenen Unterlagen sei klar ersichtlich, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin falsch sei. So ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5% seit 11. Januar 2015 – und damit im Umfang des in der Konkursandrohung genannten Betrages – provisorische Rechtsöffnung er- teilt worden sei. Auf die von der Beschwerdeführerin in der Folge erhobene Aber- kennungsklage sei das Bezirksgericht Zürich nicht eingetreten und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung sei vom Obergericht abgewiesen worden. Dass dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen worden sei, sei

- 4 - in der Beschwerde weder geltend gemacht worden, noch habe dies zwingend ei- nen Einfluss auf die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 103 BGG). Das Aber- kennungsverfahren sei damit abgeschlossen worden, ohne dass sich am Umfang der provisorischen Rechtsöffnung noch etwas geändert habe (act. 10 S. 4, E. 3.2). Vielmehr sei die provisorische Rechtsöffnung mit Eröffnung des oberge- richtlichen Entscheids im Aberkennungsverfahren definitiv geworden, was die Be- schwerdegegnerin zur Fortsetzung der Betreibung berechtige (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Deshalb sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, am 11. Juli 2016 die Fortsetzung der Betreibung für die Forderung von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 zu verlangen (act. 9 S. 4 f., E. 3.3). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwer- deführerin im Aberkennungsverfahren einen Restbetrag von € 19'942.66 geltend gemacht habe, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwer- degegnerin habe ihre Forderung im Rahmen des Aberkennungsverfahren redu- ziert, falsch sei (act. 9 S. 5, E. 3.4). Gestützt auf diese Erwägungen kam die Vor- instanz schliesslich zu Recht zum Schluss, dass im Rechtsöffnungsverfahren im Umfang von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 provisorische (und nunmehr definitive) Rechtsöffnung erteilt und dieser Betrag korrekt in die an- gefochtene Konkursandrohung übernommen worden sei, weshalb die Beschwer- de der Beschwerdeführerin abzuweisen sei (act. 9 S. 5 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einver- standen, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich fal- sche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwer- fen wäre (Art. 310 ZPO). Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung der Beschwerdeführerin genügt den gesetzlichen Anforderungen daher nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 4 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
  6. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160159-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 8. September 2016 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, gegen B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkursandrohung / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2016 (CB160108)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 18. Juli 2016 (Datum Konkursandrohung 13. Juli 2016) wurde der Be- schwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (nach- folgend Betreibungsamt) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 die Konkursandrohung zu- gestellt (act. 2/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde, wobei sie im We- sentlichen geltend machte, der in der Konkursandrohung aufgeführte Forde- rungsbetrag stimme formell nicht mit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung überein (act. 1). In der Folge zog die Vorinstanz Unterla- gen vom Betreibungsamt bei (vgl. act. 3-5) und wies die Beschwerde der Be- schwerdeführerin schliesslich mit Beschluss vom 19. August 2016 ab (act. 9 [ = act. 6]).

2. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 7/3) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs eingereichte Beschwerde (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,

2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

- 3 - 3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmitte- linstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 3.3 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin an die Kammer deckt sich inhaltlich sowie teilweise im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 (act. 1). Die Beschwerdeführerin bringt

– ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – ledig- lich erneut vor, dass die Konkursandrohung falsch und unzulässig sei und zu- rückgewiesen werde, weil die eigentliche Forderung der Beschwerdegegnerin nur Fr. 19'244.66 (vor Vorinstanz € 19'942.55; vgl. act. 1) betrage. Dieser Betrag sei von der Beschwerdegegnerin im Aberkennungsprozess vor dem Obergericht des Kantons Zürich anerkannt worden (act. 10). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Standpunkt der Beschwerdeführerin ein- gehend auseinandergesetzt und festgehalten, aus den beigezogenen Unterlagen sei klar ersichtlich, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin falsch sei. So ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5% seit 11. Januar 2015 – und damit im Umfang des in der Konkursandrohung genannten Betrages – provisorische Rechtsöffnung er- teilt worden sei. Auf die von der Beschwerdeführerin in der Folge erhobene Aber- kennungsklage sei das Bezirksgericht Zürich nicht eingetreten und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung sei vom Obergericht abgewiesen worden. Dass dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen worden sei, sei

- 4 - in der Beschwerde weder geltend gemacht worden, noch habe dies zwingend ei- nen Einfluss auf die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 103 BGG). Das Aber- kennungsverfahren sei damit abgeschlossen worden, ohne dass sich am Umfang der provisorischen Rechtsöffnung noch etwas geändert habe (act. 10 S. 4, E. 3.2). Vielmehr sei die provisorische Rechtsöffnung mit Eröffnung des oberge- richtlichen Entscheids im Aberkennungsverfahren definitiv geworden, was die Be- schwerdegegnerin zur Fortsetzung der Betreibung berechtige (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Deshalb sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, am 11. Juli 2016 die Fortsetzung der Betreibung für die Forderung von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 zu verlangen (act. 9 S. 4 f., E. 3.3). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwer- deführerin im Aberkennungsverfahren einen Restbetrag von € 19'942.66 geltend gemacht habe, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwer- degegnerin habe ihre Forderung im Rahmen des Aberkennungsverfahren redu- ziert, falsch sei (act. 9 S. 5, E. 3.4). Gestützt auf diese Erwägungen kam die Vor- instanz schliesslich zu Recht zum Schluss, dass im Rechtsöffnungsverfahren im Umfang von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 provisorische (und nunmehr definitive) Rechtsöffnung erteilt und dieser Betrag korrekt in die an- gefochtene Konkursandrohung übernommen worden sei, weshalb die Beschwer- de der Beschwerdeführerin abzuweisen sei (act. 9 S. 5 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einver- standen, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich fal- sche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwer- fen wäre (Art. 310 ZPO). Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung der Beschwerdeführerin genügt den gesetzlichen Anforderungen daher nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:

9. September 2016