Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 29. April 2016 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das Begehren, es sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der … [Adresse 1] für zwei Forderungen von Fr. 58'752.-- nebst Zins von 5% seit 4. Februar 2016 und Fr. 500.-- (zzgl. MwSt) nebst Zins von 5% seit 7. Dezember 2015 zuzüglich Betreibungs- und Gerichts- kosten gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu verarrestieren (act. 1 S. 4 und 13 f.). Mit diesem Vorgehen bezweckte sie, die ihr in den Urteilen des Bezirksge- richts Zürich vom 25. August 2015 (Geschäft Nr. CP130003-L) sowie des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2015 (5A_112/2015) zugesprochenen Parteient- schädigungen zu sichern (act. 1 S. 7 und 11 f.). Mit Urteil vom 3. Mai 2016 erliess das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Arrestbefehl. Arrestiert wurde die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Kataster Nr. 1 / Plan … (Grundbuch Blatt 1) an der … [Adresse 1], soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderungen von Fr. 58'752.-- und Fr. 500.-- samt Zins von je 5% seit 6. April 2016 und Kosten (act. 5). Der Arrestbefehl wurde am 17. Mai 2016 vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen (act. 12/3, Arrest 98/2016 des Betreibungsamtes Zürich 7).
E. 2 Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 (Post- stempel, act. 7) und – nach Fristansetzung durch die Vorinstanz zur vollständigen Begründung (act. 11) und der gewährten Fristerstreckung (act. 14) – mit ergän- zender Eingabe vom 4. August 2016 (act. 16) Einsprache gegen die Arrestbewilli- gung. Diese wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 8. August 2016 abgewiesen wie auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Kautionierung der Gegenpartei (act. 18 = act. 23).
- 3 -
E. 2.1 Unbestritten ist das Vorliegen des Arrestgegenstandes. Die vom Ar- restbeschlag erfasste Liegenschaft an der ... [Adresse 1] steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. II.5).
E. 2.2 Unbestritten ist weiter, dass die beiden Arrestforderungen aus zwei (voneinander unabhängigen) gerichtlichen Verfahren resultieren, in welchen der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung zu bezahlen, so im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2015 im Umfang von Fr. 58'752.-- und im Urteil des Bundesge- richts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Dezember 2015 im Umfang von Fr. 500.-- (vgl. act. 4/4-7). Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich nicht in Ab- rede, dass beide Entscheide rechtskräftig und vollstreckbar sind, es sich mithin um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG han- delt. Dass er diese wie geltend gemacht dem Europäischen Gerichtshof für Men-
- 5 - schenrechte in Strassburg zur Beurteilung vorzulegen gedenkt (act. 7 S. 3, act. 16 S. 4), ändert daran nichts. In Bezug auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und damit implizit die Arrestforderung macht der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorin- stanz sinngemäss geltend, die Vollstreckbarkeit der vorerwähnten Entscheide sei nachträglich weggefallen, da einerseits die Forderungen von der mündlichen Stundungsvereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin erfasst und sie anderseits durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung untergegangen sei- en. Weiter macht er geltend, die Forderungen seien pfandgedeckt und der Arrest unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich.
3. Mündliche Stundungsvereinbarung
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der BG. Verfahrensantrag Es sei die Beschwerdegegnerin, Frau B._____, vom Gericht persönlich zur Existenz und Tragweite der vom Beschwerdeführer in Ziff. 2.1 sei- ner Eingabe vom 17. Juni 2016 (act. 7 S. 3) dargetanen Vereinbarung zu befragen."
E. 3.1 Vor Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer der Arrestforderung zunächst mit den folgenden Argumenten entgegen: Seit dem Tod des gemeinsa- men Vaters Dr. C._____ († tt.mm.1994) hätten die Prozessparteien eine mündli- che Vereinbarung getroffen, wonach sämtliche gegenseitigen Forderungen aus dem Nachlass erst im Zeitpunkt der Erbteilung des mütterlichen Nachlasses aus- zugleichen seien. Dies betraf und betreffe insbesondere die Forderungen und An- sprüche bezüglich der Teilung der Liegenschaft "D._____", den Wertausgleich ... [Adresse 1], seine Forderung in Höhe von Fr. 84'609.35 aus der Änderung des Erbteilungsvertrages vom 1. Februar 1995 sowie seine Forderung vom 8. Juni 2016 in Höhe von Fr. 35'149.30 aus der Renovation der Liegenschaft an der ... [Adresse 1]. Werde die Vereinbarung konsequent ausgelegt, müsse auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung von total Fr. 59'252.-- da- runter fallen. Diese resultiere nämlich aus Urteilen im Zusammenhang mit der Erbteilung des Nachlasses des gemeinsamen Vaters der Parteien, insbesondere die Teilung des Ferienhauses D._____ im E._____ [Region]. Weder das Bezirks- gericht noch das gegen dessen Urteil angerufene Obergericht hätten ein Beweis- verfahren durchgeführt und auch das wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Parteilichkeit der Vorinstanzen angerufene Bundesgericht sei auf die Berufung und Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten, weshalb er die An-
- 6 - gelegenheit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur endgültigen Beurteilung vorzulegen beabsichtige (act. 7 S. 3).
E. 3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer stelle Urteile in Frage, die ihn mit sofortiger Wirkung verpflichten, der Beschwerdegegnerin die mit dem Arrest gesicherten Beträge zu zahlen. Das angerufene Arrestgericht sei an diese Entscheide gebunden und dürfe sie nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen (act. 23 S. 4).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Rechtsmittelschrift auf den Standpunkt, diese Begründung ergäbe keinen Sinn. Die Gerichtsentscheide gä- ben der Gegenpartei zwar einen Forderungstitel, es sei jedoch der obsiegenden Partei überlassen, ob sie die ihr zugesprochene Prozessentschädigung einfordere oder nicht, weshalb die mündliche Stundungsvereinbarung zu beachten sei. Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer mündlichen Stundungsvereinbarung zwi- schen den Parteien nicht mit der ihr obliegenden Sorgfalt bei der Abklärung des Sachverhaltes behandelt. Zu diesem zentralen Punkt sei die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 152 ZPO zu befragen. Zeugeneinvernahmen bzw. persönliche Befragungen der Parteien seien im summarischen Verfahren gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO als Beweismittel zulässig, insbesondere dann, wenn die materiellen Voraussetzungen kaum mit Urkunde bewiesen werden könnten, was auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien zutreffe. Da das Bestehen der mündlichen Vereinbarung mangels Aufforderung der Vorinstanz auch nicht bestritten worden sei, hätte seiner Einsprache entspro- chen werde müssen. Im Zweifel hätte ein zweiter Schriftenwechsel bzw. eine mündliche Verhandlung mit einer kurzen persönlichen Befragung der Parteien angeordnet werden müssen (act. 24 S. 3 -5 und S. 9).
E. 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Die der Arrestforderung zugrundeliegenden und im Arrestverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfbaren Gerichtsent- scheide verpflichten den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung (act. 4/7) bzw. im Falle des bezirksgerichtlichen Urteils mit Abschluss des Berufungsverfahrens (act. 4/5), der Beschwerdegegnerin die mit dem Arrest gesicherten Beträge zu
- 7 - zahlen. Zwar behauptet der Beschwerdeführer "seit dem Tod des gemeinsamen Vaters im Jahre 1994" mit der Beschwerdegegnerin vereinbart zu haben, dass sämtliche gegenseitigen Forderungen "aus dem Nachlass" erst zum Zeitpunkt der Erbteilung des mütterlichen Nachlasses auszugleichen seien. Er macht jedoch nicht geltend, dass diese Vereinbarung explizit die der Beschwerdegegnerin in den beiden Gerichtsentscheiden aus dem Jahre 2015 zugesprochene und der Ar- restforderung zugrundeliegende Prozessentschädigung erfasst bzw., dass diese seit Erlass der Entscheide gestundet worden sei, sondern leitet dies aus der sei- ner Ansicht nach "konsequenten Auslegung" der wie behauptet über zwanzig Jah- re zurückliegenden Stundungsvereinbarung ab (act. 7 S. 3). Die Beschwerdegeg- nerin sieht das anders und weist in ihrem Arrestgesuch mehrfach auf die Fälligkeit der Forderungen hin (act. 1 S. 6, 10, 12), was zeigt, dass sie keine Stundungs- vereinbarung als gegeben erachtet. In diesem Sinne ist der Argumentation des Beschwerdeführers weiter entgegen zu halten, dass es in den beiden Gerichts- entscheiden einerseits um eine Mitwirkungsbeistandschaft ging (act. 1 S. 7; act. 4/7 S. 3) und anderseits zwar um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbtei- lung, insbesondere um die Frage der Zugehörigkeit der D._____ zum väterlichen Nachlass (act. 1 S. 6; act. 4/4-6), die daraus resultierenden Prozessentschädi- gungen jedoch keine Aktiva/Passiva aus dem Nachlass des Vaters darstellen und es sich somit auch um keine "Forderungen aus dem Nachlass" handelt, für wel- che Stundung behauptet wird. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin die behauptete Stundung im Arrestverfahren nicht ausdrücklich bestritten hat. Das liegt jedoch nicht an der Sache, sondern am Ablauf des Arrestverfahrens, in wel- chem nach der superprovisorischen Anordnung eines Arrestes der Gegenpartei im Rahmen der Arresteinsprache nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird und es hernach, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis kommt, dass die Arrestvo- raussetzungen glaubhaft dargetan und die Einwände des Einsprechers dagegen nicht stichhaltig sind, ohne Weiterungen zur Abweisung der Arresteinsprache kommt. Die Beschwerdegegnerin hatte sich somit zur behaupteten Stundung nie zu äussern.
E. 3.5 Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob die Stellungnahme zum Arrest- gesuch mündlich an der Verhandlung oder (wie vorliegend) schriftlich zu erfolgen
- 8 - hat, das Verfahren somit als reiner Aktenprozess durchgeführt wird. Es besteht weder ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung noch ein Anspruch auf ei- nen doppelten Schriftenwechsel (vgl. ZK ZPO-Klingler, 3. Aufl. 2016, N 1 und 9 f. zu Art. 253 ZPO und N 1b zu Art. 256 ZPO). Sodann sind gemäss Rechtspre- chung im Arresteinspracheverfahren – entgegen der Darstellung des Beschwer- deführers – andere Beweismittel als die Einreichung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig (vgl. BGE138 III 636 E. 4.3 = Pra 102 (2013) Nr. 38). Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, er könne eine schriftliche Bestätigung der geltend gemachten mündlichen (Stundungs-)Vereinbarung zwischen den Par- teien beibringen, vielmehr hat er sich darauf beschränkt, der Vorinstanz den Be- weis der persönlichen Befragung der Beschwerdegegnerin zu offerieren. Seine implizite Rüge der Verweigerung dieser Beweisabnahme durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten unbegründet und aus dargelegtem Grund ist auch sein im Rechtsmittelverfahren gestellter prozessualer Antrag (vgl. vorstehend Ziff. I.3) ab- zuweisen.
E. 3.6 Den Einwand der Stundung konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Es ist daher müssig, darauf hinzuweisen, dass im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2015, was die Kammer auf- grund des vor ihr geführten Berufungsverfahrens weiss (vgl. Geschäft LB150062, Urteil vom 18. Dezember 2015), rechtskräftig festgestellt wurde, der Nachlass des Vaters der Parteien sei hinsichtlich der "D._____" nicht zu teilen gewesen, weil sie schon zu Lebzeiten des Vaters im Eigentum des Beschwerdeführers stand.
E. 4 Verrechnung
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe die mündliche Stundungsvereinbarung und die von ihm mit Schreiben an die Be- schwerdegegnerin vom 8. Juni 2016 erklärte Verrechnung der Schuld mit seiner Gegenforderung "in sich widersprechender, willkürlicher Art und Weise beurteilt", indem sie einerseits die Existenz der Stundungsvereinbarung stillschweigend ne- giert und anderseits diese der Durchsetzung seiner Verrechnungsforderung ent- gegenhalten habe (act. 24 S. 3 - 5 und 9).
- 9 -
E. 4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der gesamten vorinstanzli- chen Begründung auseinander. So wies die Vorinstanz nicht nur auf die vom Be- schwerdeführer behauptete Stundung und folglich mangelnde Fälligkeit seiner Verrechnungsforderung hin, sie liess den von ihm geltend gemachten Einwand der Verrechnung insbesondere auch mit der Begründung nicht gelten, dass sofern sich die Gläubigerin wie vorliegend auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stütz- ten könne, der Verrechnende für seine Gegenforderung den strikten Beweis zu führen und daher nach der bundesgerichtlichen Praxis für seine Verrechnungsfor- derung ebenfalls einen definitiven Titel oder eine vorbehaltlose und unbestrittene Schuldanerkennung vorzulegen habe, der Beschwerdeführer sich für seine Ver- rechnungsforderung jedoch nicht auf einen solchen Beweis berufen habe (act. 23 S. 4 f.). Mit dieser zutreffenden Argumentation (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2 = Pra 100 (2011) Nr. 54) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Be- schwerde erweist sich im Ergebnis auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5 Verhältnismässigkeit / Rechtsmissbrauch / bestehende Pfandsicherheit
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält im Rechtsmittelverfahren daran fest, dass der Arrest unverhältnismässig sei, da die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht gefährdet sei. So stehe ihm eine ihre Forderung bei weitem übersteigende Anwartschaft aus der Erbteilung im Nachlass der gemeinsamen Mutter F._____ († tt.mm.2013) zu. Die liquiden Nachlasswerte von gemäss vorläufigen Erhebun- gen total Fr. 2'659'438.--, wovon er Anspruch auf einen Drittel habe, seien in ei- nem Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen blockiert worden und er könne als testamentarischer Willensvollstrecker ohne Zustimmung der anderen beiden Er- ben nicht mehr über dieses verfügen. Diese Absicherung entspreche jener eines Pfandes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG. Es fehle somit an einem Rechts- schutzinteresse der Beschwerdegegnerin hinsichtlich zusätzlicher Sicherstellun- gen. Ausserdem werde deutlich, dass es sich um eine schikanöse und rechts- missbräuchliche Arrestlegung handle. Die Begründung der Vorinstanz, der Arrest sichere der Beschwerdegegnerin Werte des Beschwerdeführers, nicht solche der gemeinsamen Mutter, sei klar falsch und impliziere, die Blockade von Vermö- genswerten aus dem Nachlass der Mutter hätte mit seinem eigenen Vermögen
- 10 - nichts zu tun. Ein Nachlass stelle jedoch Gesamteigentum der Erbengemeinschaft dar, zu welcher auch er gehöre (act. 7 S. 4 f.; act. 24 S. 6 f.).
E. 5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die innere Rechtfertigung eines Arrestes liegt zwar darin, dass die Ansprüche des Gläubi- gers gefährdet sind. Die Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 SchKG beruhen denn auch alle auf einem Gefährdungselement. Von der Gefährdungsvo- raussetzung sieht der Gesetzgeber seit der Revision 2009 jedoch dann ab, wenn der Gläubiger gegenüber dem Schuldner – wie im vorliegenden Fall – über einen definitiven Rechtöffnungstitel verfügt (Ziff. 6 von Art. 271 Abs. 1 SchKG). Mit Ziff. 6 von Art. 271 Abs. 1 SchKG wurde ein qualitativ anderer Arrestgrund ge- schaffen, der für einen grossen Teil der auf Geldleistung lautenden Urteile ein vom Gefährdungstatbestand unabhängiges Einleitungsstadium für die Vollstre- ckung einführt (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O, N 4 und N 101 f. zu Art. 271 SchKG; AJP 2010 S. 1214).
E. 5.3 Selbst wenn das Gefährdungselement zu beachten wäre, könnte dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden. Die behauptete Anwartschaft aus dem unverteilten Nachlass der gemeinsamen Mutter der Parteien kann nicht mit der Pfandsicherung gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG gleichstellt werden, da diese vom Gläubiger nicht wie ein Pfand unmittelbar realisiert werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, Anspruch auf einen Drittel der aufgeführten li- quiden Nachlasswerte der Mutter in Höhe von knapp Fr. 2,7 Mio. zu haben, über die konkrete Zusammensetzung (ev. Schulden) und die Aufteilung der Nachlass- werte ist jedoch nichts bekannt.
E. 5.4 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war nach dem Gesagten we- der rechtsmissbräuchlich noch unverhältnismässig, und es ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
- 11 -
E. 6 Forderungshöhe Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 24 S. 4 f.), hätte der Beschwerdeführer seine Kritik, wonach die der Arrestforderung zugrundeliegende Prozessentschädigung vom urteilenden Gericht fälschlicherweise aufgrund eines um den Faktor 2 überhöhten Streitwertes festgelegt worden sei (act. 7 S. 3, act. 16 S. 3 f.), im Rahmen der Anfechtung des beanstandeten bezirksgerichtli- chen Urteils erheben müssen. Der entsprechende Einwand ist im Arrestverfahren nicht zu hören bzw. kann nicht gegen die Arrestbewilligung sprechen. Ohne sich mit dieser Begründung auseinander zu setzen, wiederholt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren seine Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 7 Sicherheitsleistung
E. 7.1 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwer- degegnerin sei zu einer Sicherheitsleistung nach Art. 273 Abs. 1 SchKG zu ver- pflichten, abgewiesen. Zur Begründung wurde festgehalten, eine Arrestkaution komme nur in Frage, wenn Zweifel an der Arrestforderung, am Arrestgrund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen be- stünden, was im vorliegend Fall zu verneinen sei (act. 23 S. 6).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein. Er wiederholt seine Dar- stellung, wonach er beabsichtige, die verarrestierte Liegenschaft mit derzeitigem Wert von Fr. 3 - 3.5 Mio. zu verkaufen, sofern sich ein marktkonformer Preis er- zielen lasse, weshalb sich der Eintrag des Arrestes schädlich erweisen und dazu führen könne, dass potentielle Käufer Abstand nähmen, was wiederum zu Scha- den aus entgangenem Gewinn im sechsstelligen Frankenbetrag führen könne (act. 16 S. 4 f., act. 24 S. 8 f.). Neu macht er geltend, dass sich auch aufgrund der "Unverhältnismässigkeit zwischen Arrestforderung und der Höhe der zu ihrer Ab- sicherung blockierten Vermögenswerte" die Anordnung einer Arrestkaution auf- dränge (act. 24 S. 7).
E. 7.3 Sind die Voraussetzungen des Arrestes erfüllt, hat der Arrestgläubiger Anspruch auf die Massnahme. Das Gericht kann gemäss Rechtsprechung eine
- 12 - Arrestkaution verlangen, wenn die Gefahr eines ungerechtfertigten Arrestes exis- tiert, welcher einen Schaden verursacht. Das Bestehen der Arrestforderung oder des Arrestgrundes muss so unsicher erscheinen, dass nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass sich die Tatsachen anders ereignet haben oder die rechtliche Si- tuation nach einer fundierteren Überprüfung als im summarischen Verfahren ver- schieden beurteilt wird. Unsicherheitsmomente bei schwierig darlegbaren Arrest- voraussetzungen bilden Gesichtspunkte, welche für die Auferlegung einer Kaution sprechen (vgl. ZStV 2012 Band/Nr. 170, S. 17 f.). Solche wurden vorliegend we- der behauptet noch sind sie ersichtlich. Ausserdem kann sich die Beschwerde- gegnerin auf vollstreckbare Gerichtsurteile stützen, in welchem Fall normaler- weise keine Kaution aufzuerlegen ist (vgl. Urteil BGer 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.3.1 = Pra 100 (2011) Nr. 21; BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., N 20 f. zu Art. 273 SchKG; AJP 2010 S. 1220). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Kautionierung der Beschwerdegegnerin wurde zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Dass der Wert der verarrestierten Liegenschaft im vorliegenden Fall die Ar- restforderung bei weitem übersteigt, liegt insofern in der Natur der Sache, als eine Liegenschaft nur als Ganzes verarrestiert werden kann. Dies entgegen z.B. der Verarrestierung der bei einer Bank belegenen Vermögenswerte, welche auf eine vom Betreibungsbeamten allenfalls angegebene Sperrlimite beschränkt werden kann (vgl. BSK SchKG II-Reiser, a.a.O., N 70 zu Art. 242 SchKG). Überdies könn- te der Beschwerdeführer mittels einer Sicherheitsleistung erreichen, dass er über das verarrestierte Objekt wieder verfügen könnte (Art. 277 SchKG). Die Be- schwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen der Stundung und Tilgung durch Verrechnung nicht glaubhaft ma- chen konnte und auch die weiteren Rügen der unverhältnismässigen und rechts- missbräuchlichen Arrestlegung, der Unpfändbarkeit zufolge bestehender Pfandsi- cherheit sowie der unterlassenen Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unbegrün- det sind. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 13 - IV.
Dispositiv
- Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen. Ausge- hend von einem Streitwert von knapp über Fr. 59'000.--. ist die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzu- setzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen.
- Im Beschwerdeverfahren sind keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens und der Beschwerdegeg- nerin mangels zu entschädigenden Umtrieben im Rechtsmittelverfahren. Es wird beschlossen:
- Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS160156-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2016 (EQ160141)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 29. April 2016 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das Begehren, es sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der … [Adresse 1] für zwei Forderungen von Fr. 58'752.-- nebst Zins von 5% seit 4. Februar 2016 und Fr. 500.-- (zzgl. MwSt) nebst Zins von 5% seit 7. Dezember 2015 zuzüglich Betreibungs- und Gerichts- kosten gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu verarrestieren (act. 1 S. 4 und 13 f.). Mit diesem Vorgehen bezweckte sie, die ihr in den Urteilen des Bezirksge- richts Zürich vom 25. August 2015 (Geschäft Nr. CP130003-L) sowie des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2015 (5A_112/2015) zugesprochenen Parteient- schädigungen zu sichern (act. 1 S. 7 und 11 f.). Mit Urteil vom 3. Mai 2016 erliess das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Arrestbefehl. Arrestiert wurde die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Kataster Nr. 1 / Plan … (Grundbuch Blatt 1) an der … [Adresse 1], soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderungen von Fr. 58'752.-- und Fr. 500.-- samt Zins von je 5% seit 6. April 2016 und Kosten (act. 5). Der Arrestbefehl wurde am 17. Mai 2016 vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen (act. 12/3, Arrest 98/2016 des Betreibungsamtes Zürich 7).
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 (Post- stempel, act. 7) und – nach Fristansetzung durch die Vorinstanz zur vollständigen Begründung (act. 11) und der gewährten Fristerstreckung (act. 14) – mit ergän- zender Eingabe vom 4. August 2016 (act. 16) Einsprache gegen die Arrestbewilli- gung. Diese wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 8. August 2016 abgewiesen wie auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Kautionierung der Gegenpartei (act. 18 = act. 23).
- 3 -
3. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 29. August 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 19b) an und stell- te die folgenden Anträge (act. 24 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. August 2016 aufzu- heben und es sei
a. das Arrestbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen und der Arrestbefehl vom 3. Mai 2016 aufzuheben;
b. Eventualiter sei die BG zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens eine vom Gericht festzulegende Arrestkaution (im Sinne von SchKG 273 Abs. 1) in Höhe von mindestens Sfr. 70'000.- zu leisten.
2. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der BG. Verfahrensantrag Es sei die Beschwerdegegnerin, Frau B._____, vom Gericht persönlich zur Existenz und Tragweite der vom Beschwerdeführer in Ziff. 2.1 sei- ner Eingabe vom 17. Juni 2016 (act. 7 S. 3) dargetanen Vereinbarung zu befragen."
4. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Kammer vom 5. Oktober 2016 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 750.-- (act. 26) wurde innert der antragsgemäss bis 10. November 2016 er- streckten Frist geleistet (act. 28, 29 und 31). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Datum Poststempel) teilte der nach eigenen Angaben weiterhin an einer unbe- kannten Adresse in Spanien wohnhafte Beschwerdeführer sodann eine Änderung seines Zustelldomizils in der Schweiz mit, welches neu ... [Adresse 1], lautet (act. 28). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Akten der Vo- rinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 21). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.
- 4 - II.
1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögens- gegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Glaubhaftmachen der Forderung betrifft in erster Linie die Darle- gung der Wahrscheinlichkeit ihrer Existenz. Diese umfasst den Bestand der For- derung sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht, mit Ausnahme des Arrestgrundes von Ziff. 6, bei welchem nicht der Bestand der Forderung, sondern das Bestehen eines definitiven Rechtsöffnungstitels dargelegt werden muss (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, N 8 zu Art. 272 SchKG). Gegen den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann der Einsprecher einwenden, es liege kein genügender Arresttitel vor, bspw. weil die Vollstreckbarkeit des Entscheids nach- träglich weggefallen ist. Sodann sind sämtliche Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG möglich (vgl. Denise Weingart, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuld- ners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, S. 129 f.). Diese kön- nen somit mit den Einwendungen gegen die Arrestforderung zusammenfallen. 2.1 Unbestritten ist das Vorliegen des Arrestgegenstandes. Die vom Ar- restbeschlag erfasste Liegenschaft an der ... [Adresse 1] steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. II.5). 2.2 Unbestritten ist weiter, dass die beiden Arrestforderungen aus zwei (voneinander unabhängigen) gerichtlichen Verfahren resultieren, in welchen der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung zu bezahlen, so im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2015 im Umfang von Fr. 58'752.-- und im Urteil des Bundesge- richts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Dezember 2015 im Umfang von Fr. 500.-- (vgl. act. 4/4-7). Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich nicht in Ab- rede, dass beide Entscheide rechtskräftig und vollstreckbar sind, es sich mithin um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG han- delt. Dass er diese wie geltend gemacht dem Europäischen Gerichtshof für Men-
- 5 - schenrechte in Strassburg zur Beurteilung vorzulegen gedenkt (act. 7 S. 3, act. 16 S. 4), ändert daran nichts. In Bezug auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und damit implizit die Arrestforderung macht der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorin- stanz sinngemäss geltend, die Vollstreckbarkeit der vorerwähnten Entscheide sei nachträglich weggefallen, da einerseits die Forderungen von der mündlichen Stundungsvereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin erfasst und sie anderseits durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung untergegangen sei- en. Weiter macht er geltend, die Forderungen seien pfandgedeckt und der Arrest unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich.
3. Mündliche Stundungsvereinbarung 3.1 Vor Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer der Arrestforderung zunächst mit den folgenden Argumenten entgegen: Seit dem Tod des gemeinsa- men Vaters Dr. C._____ († tt.mm.1994) hätten die Prozessparteien eine mündli- che Vereinbarung getroffen, wonach sämtliche gegenseitigen Forderungen aus dem Nachlass erst im Zeitpunkt der Erbteilung des mütterlichen Nachlasses aus- zugleichen seien. Dies betraf und betreffe insbesondere die Forderungen und An- sprüche bezüglich der Teilung der Liegenschaft "D._____", den Wertausgleich ... [Adresse 1], seine Forderung in Höhe von Fr. 84'609.35 aus der Änderung des Erbteilungsvertrages vom 1. Februar 1995 sowie seine Forderung vom 8. Juni 2016 in Höhe von Fr. 35'149.30 aus der Renovation der Liegenschaft an der ... [Adresse 1]. Werde die Vereinbarung konsequent ausgelegt, müsse auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung von total Fr. 59'252.-- da- runter fallen. Diese resultiere nämlich aus Urteilen im Zusammenhang mit der Erbteilung des Nachlasses des gemeinsamen Vaters der Parteien, insbesondere die Teilung des Ferienhauses D._____ im E._____ [Region]. Weder das Bezirks- gericht noch das gegen dessen Urteil angerufene Obergericht hätten ein Beweis- verfahren durchgeführt und auch das wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Parteilichkeit der Vorinstanzen angerufene Bundesgericht sei auf die Berufung und Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten, weshalb er die An-
- 6 - gelegenheit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur endgültigen Beurteilung vorzulegen beabsichtige (act. 7 S. 3). 3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer stelle Urteile in Frage, die ihn mit sofortiger Wirkung verpflichten, der Beschwerdegegnerin die mit dem Arrest gesicherten Beträge zu zahlen. Das angerufene Arrestgericht sei an diese Entscheide gebunden und dürfe sie nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen (act. 23 S. 4). 3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Rechtsmittelschrift auf den Standpunkt, diese Begründung ergäbe keinen Sinn. Die Gerichtsentscheide gä- ben der Gegenpartei zwar einen Forderungstitel, es sei jedoch der obsiegenden Partei überlassen, ob sie die ihr zugesprochene Prozessentschädigung einfordere oder nicht, weshalb die mündliche Stundungsvereinbarung zu beachten sei. Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer mündlichen Stundungsvereinbarung zwi- schen den Parteien nicht mit der ihr obliegenden Sorgfalt bei der Abklärung des Sachverhaltes behandelt. Zu diesem zentralen Punkt sei die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 152 ZPO zu befragen. Zeugeneinvernahmen bzw. persönliche Befragungen der Parteien seien im summarischen Verfahren gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO als Beweismittel zulässig, insbesondere dann, wenn die materiellen Voraussetzungen kaum mit Urkunde bewiesen werden könnten, was auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien zutreffe. Da das Bestehen der mündlichen Vereinbarung mangels Aufforderung der Vorinstanz auch nicht bestritten worden sei, hätte seiner Einsprache entspro- chen werde müssen. Im Zweifel hätte ein zweiter Schriftenwechsel bzw. eine mündliche Verhandlung mit einer kurzen persönlichen Befragung der Parteien angeordnet werden müssen (act. 24 S. 3 -5 und S. 9). 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Die der Arrestforderung zugrundeliegenden und im Arrestverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfbaren Gerichtsent- scheide verpflichten den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung (act. 4/7) bzw. im Falle des bezirksgerichtlichen Urteils mit Abschluss des Berufungsverfahrens (act. 4/5), der Beschwerdegegnerin die mit dem Arrest gesicherten Beträge zu
- 7 - zahlen. Zwar behauptet der Beschwerdeführer "seit dem Tod des gemeinsamen Vaters im Jahre 1994" mit der Beschwerdegegnerin vereinbart zu haben, dass sämtliche gegenseitigen Forderungen "aus dem Nachlass" erst zum Zeitpunkt der Erbteilung des mütterlichen Nachlasses auszugleichen seien. Er macht jedoch nicht geltend, dass diese Vereinbarung explizit die der Beschwerdegegnerin in den beiden Gerichtsentscheiden aus dem Jahre 2015 zugesprochene und der Ar- restforderung zugrundeliegende Prozessentschädigung erfasst bzw., dass diese seit Erlass der Entscheide gestundet worden sei, sondern leitet dies aus der sei- ner Ansicht nach "konsequenten Auslegung" der wie behauptet über zwanzig Jah- re zurückliegenden Stundungsvereinbarung ab (act. 7 S. 3). Die Beschwerdegeg- nerin sieht das anders und weist in ihrem Arrestgesuch mehrfach auf die Fälligkeit der Forderungen hin (act. 1 S. 6, 10, 12), was zeigt, dass sie keine Stundungs- vereinbarung als gegeben erachtet. In diesem Sinne ist der Argumentation des Beschwerdeführers weiter entgegen zu halten, dass es in den beiden Gerichts- entscheiden einerseits um eine Mitwirkungsbeistandschaft ging (act. 1 S. 7; act. 4/7 S. 3) und anderseits zwar um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbtei- lung, insbesondere um die Frage der Zugehörigkeit der D._____ zum väterlichen Nachlass (act. 1 S. 6; act. 4/4-6), die daraus resultierenden Prozessentschädi- gungen jedoch keine Aktiva/Passiva aus dem Nachlass des Vaters darstellen und es sich somit auch um keine "Forderungen aus dem Nachlass" handelt, für wel- che Stundung behauptet wird. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin die behauptete Stundung im Arrestverfahren nicht ausdrücklich bestritten hat. Das liegt jedoch nicht an der Sache, sondern am Ablauf des Arrestverfahrens, in wel- chem nach der superprovisorischen Anordnung eines Arrestes der Gegenpartei im Rahmen der Arresteinsprache nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird und es hernach, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis kommt, dass die Arrestvo- raussetzungen glaubhaft dargetan und die Einwände des Einsprechers dagegen nicht stichhaltig sind, ohne Weiterungen zur Abweisung der Arresteinsprache kommt. Die Beschwerdegegnerin hatte sich somit zur behaupteten Stundung nie zu äussern. 3.5 Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob die Stellungnahme zum Arrest- gesuch mündlich an der Verhandlung oder (wie vorliegend) schriftlich zu erfolgen
- 8 - hat, das Verfahren somit als reiner Aktenprozess durchgeführt wird. Es besteht weder ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung noch ein Anspruch auf ei- nen doppelten Schriftenwechsel (vgl. ZK ZPO-Klingler, 3. Aufl. 2016, N 1 und 9 f. zu Art. 253 ZPO und N 1b zu Art. 256 ZPO). Sodann sind gemäss Rechtspre- chung im Arresteinspracheverfahren – entgegen der Darstellung des Beschwer- deführers – andere Beweismittel als die Einreichung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig (vgl. BGE138 III 636 E. 4.3 = Pra 102 (2013) Nr. 38). Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, er könne eine schriftliche Bestätigung der geltend gemachten mündlichen (Stundungs-)Vereinbarung zwischen den Par- teien beibringen, vielmehr hat er sich darauf beschränkt, der Vorinstanz den Be- weis der persönlichen Befragung der Beschwerdegegnerin zu offerieren. Seine implizite Rüge der Verweigerung dieser Beweisabnahme durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten unbegründet und aus dargelegtem Grund ist auch sein im Rechtsmittelverfahren gestellter prozessualer Antrag (vgl. vorstehend Ziff. I.3) ab- zuweisen. 3.6 Den Einwand der Stundung konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Es ist daher müssig, darauf hinzuweisen, dass im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2015, was die Kammer auf- grund des vor ihr geführten Berufungsverfahrens weiss (vgl. Geschäft LB150062, Urteil vom 18. Dezember 2015), rechtskräftig festgestellt wurde, der Nachlass des Vaters der Parteien sei hinsichtlich der "D._____" nicht zu teilen gewesen, weil sie schon zu Lebzeiten des Vaters im Eigentum des Beschwerdeführers stand.
4. Verrechnung 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe die mündliche Stundungsvereinbarung und die von ihm mit Schreiben an die Be- schwerdegegnerin vom 8. Juni 2016 erklärte Verrechnung der Schuld mit seiner Gegenforderung "in sich widersprechender, willkürlicher Art und Weise beurteilt", indem sie einerseits die Existenz der Stundungsvereinbarung stillschweigend ne- giert und anderseits diese der Durchsetzung seiner Verrechnungsforderung ent- gegenhalten habe (act. 24 S. 3 - 5 und 9).
- 9 - 4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der gesamten vorinstanzli- chen Begründung auseinander. So wies die Vorinstanz nicht nur auf die vom Be- schwerdeführer behauptete Stundung und folglich mangelnde Fälligkeit seiner Verrechnungsforderung hin, sie liess den von ihm geltend gemachten Einwand der Verrechnung insbesondere auch mit der Begründung nicht gelten, dass sofern sich die Gläubigerin wie vorliegend auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stütz- ten könne, der Verrechnende für seine Gegenforderung den strikten Beweis zu führen und daher nach der bundesgerichtlichen Praxis für seine Verrechnungsfor- derung ebenfalls einen definitiven Titel oder eine vorbehaltlose und unbestrittene Schuldanerkennung vorzulegen habe, der Beschwerdeführer sich für seine Ver- rechnungsforderung jedoch nicht auf einen solchen Beweis berufen habe (act. 23 S. 4 f.). Mit dieser zutreffenden Argumentation (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2 = Pra 100 (2011) Nr. 54) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Be- schwerde erweist sich im Ergebnis auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Verhältnismässigkeit / Rechtsmissbrauch / bestehende Pfandsicherheit 5.1 Der Beschwerdeführer hält im Rechtsmittelverfahren daran fest, dass der Arrest unverhältnismässig sei, da die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht gefährdet sei. So stehe ihm eine ihre Forderung bei weitem übersteigende Anwartschaft aus der Erbteilung im Nachlass der gemeinsamen Mutter F._____ († tt.mm.2013) zu. Die liquiden Nachlasswerte von gemäss vorläufigen Erhebun- gen total Fr. 2'659'438.--, wovon er Anspruch auf einen Drittel habe, seien in ei- nem Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen blockiert worden und er könne als testamentarischer Willensvollstrecker ohne Zustimmung der anderen beiden Er- ben nicht mehr über dieses verfügen. Diese Absicherung entspreche jener eines Pfandes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG. Es fehle somit an einem Rechts- schutzinteresse der Beschwerdegegnerin hinsichtlich zusätzlicher Sicherstellun- gen. Ausserdem werde deutlich, dass es sich um eine schikanöse und rechts- missbräuchliche Arrestlegung handle. Die Begründung der Vorinstanz, der Arrest sichere der Beschwerdegegnerin Werte des Beschwerdeführers, nicht solche der gemeinsamen Mutter, sei klar falsch und impliziere, die Blockade von Vermö- genswerten aus dem Nachlass der Mutter hätte mit seinem eigenen Vermögen
- 10 - nichts zu tun. Ein Nachlass stelle jedoch Gesamteigentum der Erbengemeinschaft dar, zu welcher auch er gehöre (act. 7 S. 4 f.; act. 24 S. 6 f.). 5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die innere Rechtfertigung eines Arrestes liegt zwar darin, dass die Ansprüche des Gläubi- gers gefährdet sind. Die Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 SchKG beruhen denn auch alle auf einem Gefährdungselement. Von der Gefährdungsvo- raussetzung sieht der Gesetzgeber seit der Revision 2009 jedoch dann ab, wenn der Gläubiger gegenüber dem Schuldner – wie im vorliegenden Fall – über einen definitiven Rechtöffnungstitel verfügt (Ziff. 6 von Art. 271 Abs. 1 SchKG). Mit Ziff. 6 von Art. 271 Abs. 1 SchKG wurde ein qualitativ anderer Arrestgrund ge- schaffen, der für einen grossen Teil der auf Geldleistung lautenden Urteile ein vom Gefährdungstatbestand unabhängiges Einleitungsstadium für die Vollstre- ckung einführt (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O, N 4 und N 101 f. zu Art. 271 SchKG; AJP 2010 S. 1214). 5.3 Selbst wenn das Gefährdungselement zu beachten wäre, könnte dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden. Die behauptete Anwartschaft aus dem unverteilten Nachlass der gemeinsamen Mutter der Parteien kann nicht mit der Pfandsicherung gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG gleichstellt werden, da diese vom Gläubiger nicht wie ein Pfand unmittelbar realisiert werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, Anspruch auf einen Drittel der aufgeführten li- quiden Nachlasswerte der Mutter in Höhe von knapp Fr. 2,7 Mio. zu haben, über die konkrete Zusammensetzung (ev. Schulden) und die Aufteilung der Nachlass- werte ist jedoch nichts bekannt. 5.4 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war nach dem Gesagten we- der rechtsmissbräuchlich noch unverhältnismässig, und es ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
- 11 -
6. Forderungshöhe Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 24 S. 4 f.), hätte der Beschwerdeführer seine Kritik, wonach die der Arrestforderung zugrundeliegende Prozessentschädigung vom urteilenden Gericht fälschlicherweise aufgrund eines um den Faktor 2 überhöhten Streitwertes festgelegt worden sei (act. 7 S. 3, act. 16 S. 3 f.), im Rahmen der Anfechtung des beanstandeten bezirksgerichtli- chen Urteils erheben müssen. Der entsprechende Einwand ist im Arrestverfahren nicht zu hören bzw. kann nicht gegen die Arrestbewilligung sprechen. Ohne sich mit dieser Begründung auseinander zu setzen, wiederholt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren seine Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
7. Sicherheitsleistung 7.1 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwer- degegnerin sei zu einer Sicherheitsleistung nach Art. 273 Abs. 1 SchKG zu ver- pflichten, abgewiesen. Zur Begründung wurde festgehalten, eine Arrestkaution komme nur in Frage, wenn Zweifel an der Arrestforderung, am Arrestgrund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen be- stünden, was im vorliegend Fall zu verneinen sei (act. 23 S. 6). 7.2 Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein. Er wiederholt seine Dar- stellung, wonach er beabsichtige, die verarrestierte Liegenschaft mit derzeitigem Wert von Fr. 3 - 3.5 Mio. zu verkaufen, sofern sich ein marktkonformer Preis er- zielen lasse, weshalb sich der Eintrag des Arrestes schädlich erweisen und dazu führen könne, dass potentielle Käufer Abstand nähmen, was wiederum zu Scha- den aus entgangenem Gewinn im sechsstelligen Frankenbetrag führen könne (act. 16 S. 4 f., act. 24 S. 8 f.). Neu macht er geltend, dass sich auch aufgrund der "Unverhältnismässigkeit zwischen Arrestforderung und der Höhe der zu ihrer Ab- sicherung blockierten Vermögenswerte" die Anordnung einer Arrestkaution auf- dränge (act. 24 S. 7). 7.3 Sind die Voraussetzungen des Arrestes erfüllt, hat der Arrestgläubiger Anspruch auf die Massnahme. Das Gericht kann gemäss Rechtsprechung eine
- 12 - Arrestkaution verlangen, wenn die Gefahr eines ungerechtfertigten Arrestes exis- tiert, welcher einen Schaden verursacht. Das Bestehen der Arrestforderung oder des Arrestgrundes muss so unsicher erscheinen, dass nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass sich die Tatsachen anders ereignet haben oder die rechtliche Si- tuation nach einer fundierteren Überprüfung als im summarischen Verfahren ver- schieden beurteilt wird. Unsicherheitsmomente bei schwierig darlegbaren Arrest- voraussetzungen bilden Gesichtspunkte, welche für die Auferlegung einer Kaution sprechen (vgl. ZStV 2012 Band/Nr. 170, S. 17 f.). Solche wurden vorliegend we- der behauptet noch sind sie ersichtlich. Ausserdem kann sich die Beschwerde- gegnerin auf vollstreckbare Gerichtsurteile stützen, in welchem Fall normaler- weise keine Kaution aufzuerlegen ist (vgl. Urteil BGer 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.3.1 = Pra 100 (2011) Nr. 21; BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., N 20 f. zu Art. 273 SchKG; AJP 2010 S. 1220). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Kautionierung der Beschwerdegegnerin wurde zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Dass der Wert der verarrestierten Liegenschaft im vorliegenden Fall die Ar- restforderung bei weitem übersteigt, liegt insofern in der Natur der Sache, als eine Liegenschaft nur als Ganzes verarrestiert werden kann. Dies entgegen z.B. der Verarrestierung der bei einer Bank belegenen Vermögenswerte, welche auf eine vom Betreibungsbeamten allenfalls angegebene Sperrlimite beschränkt werden kann (vgl. BSK SchKG II-Reiser, a.a.O., N 70 zu Art. 242 SchKG). Überdies könn- te der Beschwerdeführer mittels einer Sicherheitsleistung erreichen, dass er über das verarrestierte Objekt wieder verfügen könnte (Art. 277 SchKG). Die Be- schwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen der Stundung und Tilgung durch Verrechnung nicht glaubhaft ma- chen konnte und auch die weiteren Rügen der unverhältnismässigen und rechts- missbräuchlichen Arrestlegung, der Unpfändbarkeit zufolge bestehender Pfandsi- cherheit sowie der unterlassenen Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unbegrün- det sind. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 13 - IV.
1. Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen. Ausge- hend von einem Streitwert von knapp über Fr. 59'000.--. ist die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzu- setzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen.
2. Im Beschwerdeverfahren sind keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens und der Beschwerdegeg- nerin mangels zu entschädigenden Umtrieben im Rechtsmittelverfahren. Es wird beschlossen:
1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 14 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: