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PS160144

Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2016-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 In zwei Betreibungen auf Grundpfandverwertung macht die Beschwerde- führerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegner seinerzeit viel zu hohe Forderungen ins Lastenverzeichnis angemeldet hätten, so dass das Lasten- verzeichnis nichtig sei. Ausserdem will sie auch die zugrunde liegenden Zah- lungsbefehle als nichtig aufgehoben haben.

E. 2 Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen, keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 9 S. 6).

E. 3 Gegen diesen vorinstanzlichen Beschluss wendet sich die Beschwerde- führerin mit folgenden Rechtsbegehren (act. 13 S. 5): "Der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Juli 2016 (CB160008-E/U01) sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es seien die weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung einzuladen und die von uns offerierten Beweise seien zu erheben. Es sei die befürchtete Befangenheit der Vorinstanz zu prüfen, es sei das deswegen erforderliche Verfahren durchzuführen. Die vom Betreibungsamt F._____ vorbereiteten Lastenverzeichnisse in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2, welche um den aufgelaufenen Zins erweitert werden sollen, seien als nichtig zu bezeichnen bzw. es sei de- ren Nichtigkeit festzustellen. Die vom Betreibungsamt F._____ vorbereiteten Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2 seien als nichtig zu bezeichnen bzw. es sei deren Nichtigkeit festzustellen Diese nichtigen Betreibungsurkunden seien zu ersetzen bzw. neu aus- zustellen und den Beteiligten zu eröffnen".

E. 4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer vorläufigen Fassung der Beschwer- deschrift einen Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. um Nichtpublikation und Nichtdurchführung der Versteigerung durch das Betreibungsamt F._____ ZH

- 3 - (act. 10 S. 2). In der endgültigen Fassung der Beschwerde vom 12. September 2016 (act. 13 S. 2 und S. 6) erneuert sie dieses Gesuch, weil das Lastenver- zeichnis nicht in der bisherigen Form unverändert publiziert werden dürfe und weil ihr bereits aus der Ankündigung der Versteigerung grosser Schaden entstehe. Da die Beschwerde sofort abzuweisen ist, wie sich aus der nachfolgenden Begrün- dung ergibt, ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos gewor- den.

E. 5 Mit Eingabe vom 12. September 2016 (act. 13) hat die Beschwerdeführe- rin ankündigungsgemäss ihre Beschwerde am letzten Tag der noch laufenden Beschwerdefrist ergänzt. Diese ergänzte Beschwerdeschrift (act. 13) ist daher ohne weiteres beachtlich.

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe keine neue "eigenständige" bzw. unabhängige Beurteilung ihrer Begehren vorgenommen und keine Stellungnahme der Beteiligten (der Gläubiger und des Betreibungsamtes F._____) eingeholt. Damit habe sich die Vorinstanz befangen gemacht, weil sie sich an Altem orientiert habe bzw. an Entscheidungen, die schon früher (falsch) gefällt worden seien. Sie sei nicht mehr frei gewesen, habe doch ein geschlosse- nes Bild "zusammenhängender" Urteile entstehen müssen, die sich keinesfalls widersprechen durften. Ausserdem habe sich die Vorinstanz an einem krassen Fehlurteil orientiert: die Vorinstanz habe seinerzeit entschieden, dass eine Berei- nigung des Lastenverzeichnisses nicht zulässig sei, weil Einwände gegen die von den Gläubigern via das Lastenverzeichnis geltend gemachten Forderungen frü- her, nach Erhalt des Zahlungsbefehls, hätten geltend gemacht werden kön- nen/müssen. Eine nachträgliche Anfechtung mit Begehren um Bereinigung des Lastenverzeichnisses sei nicht möglich. Das Obergericht kenne das Gesetz und wisse, dass dieser Standpunkt des Bezirksgericht Hinwil absolut falsch war und sei. Indem sich die Vorinstanz wiederum auf einen nicht tragbaren Standpunkt bzw. den eigenen gesetzwidrigen Entscheid berufe, sei die Befangenheit nicht zu übersehen (act. 13 S. 2). Art. 10 SchKG nennt die Ausstandgründe für die Betreibungs- und Konkurs- ämter sowie für die Mitglieder der Aufsichtsbehörden. Das, was die Beschwerde-

- 4 - führerin vorbringt, lässt sich unter keinen der genannten Gründe subsumieren. Auch der allgemein formulierte Grund in Ziff. 4 ist keineswegs einschlägig. Träfe die Ansicht der Beschwerdeführerin zu, so müsste diejenige Behörde, die einen der einen Partei nicht genehmen Entscheid fällt, dadurch stets befangen werden. Die Beschwerdeführerin führt an, die Kammer kenne das Gesetz, und wisse, dass der Standpunkt der Vorinstanz absolut falsch sei. In guten Treuen kann die Be- schwerdeführerin nicht meinen, dass die Kammer die Rechtslage anders beurteilt als die Vorinstanz. Die Kammer hat nämlich auch in zwei Verfahren, an denen die Beschwerdeführerin beteiligt war (RB150001, act. 5/5, auch publiziert in www.gerichte-zh.ch, und in RU150054) die gleiche Ansicht vertreten wie die Vor- instanz. Das Verfahren RU150054 ist ans Bundesgericht weitergezogen worden (BGer 5A_813/2015), welches in E. 2.4.1. – in Übereinstimmung mit dem Be- zirksgericht Hinwil und der Vorinstanz – ausgeführt hat: "Obwohl der bezirksge- richtliche Beschluss weder Gegenstand des kantonalen noch des vorliegenden Verfahrens bildet, ist an dieser Stelle darauf einzugehen. Das Bezirksgericht ist auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil der Bestand, der Umfang und die Fälligkeit einer Forderung sowie der Bestand der Pfandrechte nur in einem Rechtsöffnungsverfahren und allenfalls einem folgenden Aberkennungs- prozess aufgrund von Art. 83 SchKG bestritten werden können. Hingegen könn- ten diese Fragen im Rahmen der Verwertung nicht mehr durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses gestellt werden, was die Beschwerdeführerin im Grunde genommen anstrebe. Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt mit Hinweisen auf die erstinstanzliche Begründung und die Lehre gestützt. Ihre Ausführungen entspre- chen durchaus den bundesrechtlichen Vorgaben und der Praxis (BGE 118 III 22 E. 2a S. 23)". Ist offensichtlich überhaupt kein Ausstandsgrund vorhanden, so ist auch kein Ausstandsverfahren einzuleiten und auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.

E. 7 Die Vorinstanz hat weiter zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stel- lung genommen, dass die beiden Liegenschaften nur zusammen versteigert wer- den dürften und die getrennte Versteigerung nichtig sei. Sie hatte sich mit dieser Frage bereits im Verfahren CG140012, bestätigt im Rechtsmittelverfahren, ausei- nandergesetzt und hat dort auf die Regelung von Art. 813 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 107 Abs. 1 VZG hingewiesen (act. 9 S. E. 2.4). Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht ein, womit sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zudem gilt auch hier der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eingeleiteten Betreibungen aufgrund der bisherigen gültigen Zahlungsbefehle und aufgrund der bisherigen gültigen Lastenverzeichnisse weitergeführt werden können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 13 - III. Beschwerden sind grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin sei hiermit allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass es der Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG gestattet, dass bei bös- und mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihres Vertreters Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. Der Be- schwerdeführerin ist inzwischen in mehreren Verfahren von den Gerichten bzw. Aufsichtsbehörden aller drei Instanzen in verschiedenen Zusammenhängen die Rechtslage dargelegt worden. Wenn sie weiterhin gleichlautende Begehren stel- len und hinsichtlich der gleichen Fragen Rechtsmittel ergreifen sollte, riskiert sie eine Busse und eine Kostenauflage. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 10 und act. 13, unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungs- amt F._____, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
  5. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160144-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 16. August 2016 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____, Beschwerdegegner, Nr. 1 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Lastenverzeichnis (Beschwerde über das Betreibungsamt F._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. Juli 2016 (CB160008)

- 2 - Erwägungen: I.

1. In zwei Betreibungen auf Grundpfandverwertung macht die Beschwerde- führerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegner seinerzeit viel zu hohe Forderungen ins Lastenverzeichnis angemeldet hätten, so dass das Lasten- verzeichnis nichtig sei. Ausserdem will sie auch die zugrunde liegenden Zah- lungsbefehle als nichtig aufgehoben haben.

2. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen, keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 9 S. 6).

3. Gegen diesen vorinstanzlichen Beschluss wendet sich die Beschwerde- führerin mit folgenden Rechtsbegehren (act. 13 S. 5): "Der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Juli 2016 (CB160008-E/U01) sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es seien die weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung einzuladen und die von uns offerierten Beweise seien zu erheben. Es sei die befürchtete Befangenheit der Vorinstanz zu prüfen, es sei das deswegen erforderliche Verfahren durchzuführen. Die vom Betreibungsamt F._____ vorbereiteten Lastenverzeichnisse in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2, welche um den aufgelaufenen Zins erweitert werden sollen, seien als nichtig zu bezeichnen bzw. es sei de- ren Nichtigkeit festzustellen. Die vom Betreibungsamt F._____ vorbereiteten Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2 seien als nichtig zu bezeichnen bzw. es sei deren Nichtigkeit festzustellen Diese nichtigen Betreibungsurkunden seien zu ersetzen bzw. neu aus- zustellen und den Beteiligten zu eröffnen".

4. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer vorläufigen Fassung der Beschwer- deschrift einen Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. um Nichtpublikation und Nichtdurchführung der Versteigerung durch das Betreibungsamt F._____ ZH

- 3 - (act. 10 S. 2). In der endgültigen Fassung der Beschwerde vom 12. September 2016 (act. 13 S. 2 und S. 6) erneuert sie dieses Gesuch, weil das Lastenver- zeichnis nicht in der bisherigen Form unverändert publiziert werden dürfe und weil ihr bereits aus der Ankündigung der Versteigerung grosser Schaden entstehe. Da die Beschwerde sofort abzuweisen ist, wie sich aus der nachfolgenden Begrün- dung ergibt, ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos gewor- den.

5. Mit Eingabe vom 12. September 2016 (act. 13) hat die Beschwerdeführe- rin ankündigungsgemäss ihre Beschwerde am letzten Tag der noch laufenden Beschwerdefrist ergänzt. Diese ergänzte Beschwerdeschrift (act. 13) ist daher ohne weiteres beachtlich.

6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe keine neue "eigenständige" bzw. unabhängige Beurteilung ihrer Begehren vorgenommen und keine Stellungnahme der Beteiligten (der Gläubiger und des Betreibungsamtes F._____) eingeholt. Damit habe sich die Vorinstanz befangen gemacht, weil sie sich an Altem orientiert habe bzw. an Entscheidungen, die schon früher (falsch) gefällt worden seien. Sie sei nicht mehr frei gewesen, habe doch ein geschlosse- nes Bild "zusammenhängender" Urteile entstehen müssen, die sich keinesfalls widersprechen durften. Ausserdem habe sich die Vorinstanz an einem krassen Fehlurteil orientiert: die Vorinstanz habe seinerzeit entschieden, dass eine Berei- nigung des Lastenverzeichnisses nicht zulässig sei, weil Einwände gegen die von den Gläubigern via das Lastenverzeichnis geltend gemachten Forderungen frü- her, nach Erhalt des Zahlungsbefehls, hätten geltend gemacht werden kön- nen/müssen. Eine nachträgliche Anfechtung mit Begehren um Bereinigung des Lastenverzeichnisses sei nicht möglich. Das Obergericht kenne das Gesetz und wisse, dass dieser Standpunkt des Bezirksgericht Hinwil absolut falsch war und sei. Indem sich die Vorinstanz wiederum auf einen nicht tragbaren Standpunkt bzw. den eigenen gesetzwidrigen Entscheid berufe, sei die Befangenheit nicht zu übersehen (act. 13 S. 2). Art. 10 SchKG nennt die Ausstandgründe für die Betreibungs- und Konkurs- ämter sowie für die Mitglieder der Aufsichtsbehörden. Das, was die Beschwerde-

- 4 - führerin vorbringt, lässt sich unter keinen der genannten Gründe subsumieren. Auch der allgemein formulierte Grund in Ziff. 4 ist keineswegs einschlägig. Träfe die Ansicht der Beschwerdeführerin zu, so müsste diejenige Behörde, die einen der einen Partei nicht genehmen Entscheid fällt, dadurch stets befangen werden. Die Beschwerdeführerin führt an, die Kammer kenne das Gesetz, und wisse, dass der Standpunkt der Vorinstanz absolut falsch sei. In guten Treuen kann die Be- schwerdeführerin nicht meinen, dass die Kammer die Rechtslage anders beurteilt als die Vorinstanz. Die Kammer hat nämlich auch in zwei Verfahren, an denen die Beschwerdeführerin beteiligt war (RB150001, act. 5/5, auch publiziert in www.gerichte-zh.ch, und in RU150054) die gleiche Ansicht vertreten wie die Vor- instanz. Das Verfahren RU150054 ist ans Bundesgericht weitergezogen worden (BGer 5A_813/2015), welches in E. 2.4.1. – in Übereinstimmung mit dem Be- zirksgericht Hinwil und der Vorinstanz – ausgeführt hat: "Obwohl der bezirksge- richtliche Beschluss weder Gegenstand des kantonalen noch des vorliegenden Verfahrens bildet, ist an dieser Stelle darauf einzugehen. Das Bezirksgericht ist auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil der Bestand, der Umfang und die Fälligkeit einer Forderung sowie der Bestand der Pfandrechte nur in einem Rechtsöffnungsverfahren und allenfalls einem folgenden Aberkennungs- prozess aufgrund von Art. 83 SchKG bestritten werden können. Hingegen könn- ten diese Fragen im Rahmen der Verwertung nicht mehr durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses gestellt werden, was die Beschwerdeführerin im Grunde genommen anstrebe. Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt mit Hinweisen auf die erstinstanzliche Begründung und die Lehre gestützt. Ihre Ausführungen entspre- chen durchaus den bundesrechtlichen Vorgaben und der Praxis (BGE 118 III 22 E. 2a S. 23)". Ist offensichtlich überhaupt kein Ausstandsgrund vorhanden, so ist auch kein Ausstandsverfahren einzuleiten und auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.

7. Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO ist keine Beschwerdeantwort einzuholen, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Sache ist spruchreif.

- 5 - II.

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz das Betrei- bungsamt und die Grundpfandgläubiger nicht zur Vernehmlassung eingeladen habe. Die Beschwerdeführerin habe das Betreibungsamt für die Beweisführung vorgesehen, es sei eine am Verfahren Beteiligte (act. 13 S. 2 f.). Es gelte Art. 6 EMRK, der verlange, dass jedermann sofort über alles, was (gegen ihn) vorgetra- gen wird, zu informieren und dass jedermann berechtigt sei, sich innert nützlicher Frist dazu zu äussern. Die Beschwerde sei nicht nur gegen die Erben von G._____ gerichtet, sondern auch gegen das Betreibungsamt, seien doch dessen Handlungen zu stoppen bzw. aufzuheben. Folglich hätten diese Parteien einen durch nichts zu schmälernden Anspruch auf Anhörung, was unverzichtbar sei. Vor dem gegebenen Hintergrund müsste auch ein Gläubiger feststellen können, dass seine Forderungseingabe nicht stichhaltig bzw. übersetzt sei. Es sei durchaus möglich, dass zwischen den Parteien eine Einigung erzielt werden könne und sei es auch nur, dass die Gläubiger die erforderlichen Korrekturen zulassen würden. Das allein rechtfertige die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückweisung an die Vorinstanz. Es trifft zu, dass die Vorinstanz keine Vernehmlassung beim Betreibungsamt und keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner eingeholt hat (act. 9 E. 1.4.). Sie hat das damit begründet, dass das Verfahren sofort spruchreif sei. Anzumerken ist zunächst, dass die Rechtsstellung des Betreibungsamtes nicht einheitlich qualifiziert wird (BSK SchKG I-Cometta/Möckli [2. Auflage 2010], N. 47 zu Art. 17); nach der Praxis der Kammer hat sie die Stellung einer Vor- instanz. Die Vernehmlassung des Amtes ist in Art. 17 Abs. 4 SchKG erwähnt, je- doch ist dafür kein Obligatorium vorgesehen. Die Gläubigerschaft wird nach der Praxis der Kammer als "Gegenpartei" geführt. Das heisst aber nicht, dass sie sich notwendigerweise im Verfahren äussern können muss. Das Bundesgericht hat dazu ganz neulich ausgeführt (BGer 5A_849/2015 E. 3.1 und 3.2): "Die Vor- instanz hat auf die Einholung einer Stellungnahme bei den Gegenparteien ver- zichtet, da sie die Beschwerde als offensichtlich unbegründet einstufte und den

- 6 - Handel als spruchreif erachtete (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und Art. 84 GOG). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Voraussetzun- gen für den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Ihrer Ansicht nach hat die Vor- instanz zu Unrecht eine offensichtlich unbegründete Beschwerde angenommen. Dadurch sei ihr als Beschwerdeführerin die Kenntnisnahme der gegnerischen Ar- gumente vorenthalten worden und es habe kein zweiter Schriftenwechsel stattge- funden. Das Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass sie ihren Standpunkt gegenüber der Vorinstanz nicht umfassend habe dar- legen können. Damit kann von einer Verweigerung ihres rechtlichen Gehörs und einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine Rede sein. Ob den Gegenparteien das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, betrifft die Beschwerdeführe- rin nicht. Sie hat insofern kein schützenswertes Interesse an der Prüfung dieser Rüge". Das trifft gleichermassen für den vorliegenden Fall zu.

2. a) Für die Frage der Nichtigkeit von Lastenverzeichnissen und Zahlungs- befehlen ist von Art. 17 Abs. 1 SchKG auszugehen, wonach gegen eine betrei- bungsamtliche Verfügung Beschwerde erhoben werden kann, sofern das SchKG nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Die Beschwerdeführerin be- zeichnet die Lastenverzeichnisse in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 zu Recht als solche anfechtbare Verfügungen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist – wenn i.S.v. Abs. 1 Beschwerde geführt werden kann – diese innert 10 Tagen zu erheben. Geschieht dies nicht, verwirkt das Beschwerderecht und es bleibt bei der (nicht angefochtenen) betreibungsamt- lichen Verfügung. Ausnahmsweise ist eine spätere Anfechtung noch möglich, wenn es sich um eine nichtige Verfügung handelt (Art. 22 SchKG), d.h. wenn Ver- fügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstossen. Die Beschwerdeführerin macht Nichtigkeit geltend.

b) Es gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtschutzes. Sieht das SchKG den Weg der Anfechtung auf dem Klageweg vor, so wird das im gerichtli- chen Verfahren erlassene Urteil – wenn es nicht mehr weiterziehbar ist bzw. nicht

- 7 - mehr weitergezogen wird – rechtskräftig, was ausschliesst, dass derselbe Streit- gegenstand nochmals gerichtlich beurteilt werden kann (statt aller: DIKE-Komm- ZPO- Kriech [2. Auflage 2016], N. 26 zu Art. 236; Adrian Staehelin/Daniel Staehe- lin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht[2. Auflage 2013], Rz 8 zu § 24; KuKo ZPO-Oberhammer [2. Auflage 2014], N. 28 zu Art. 236). Beurteilen die Aufsichts- behörde/n eine betreibungsamtliche Verfügung, so kommt einem solchen Ent- scheid ebenfalls Rechtskraft zu und eine nochmalige Anfechtung in einem späte- ren Stadium des Betreibungsverfahrens ist ausgeschlossen. Das muss auch gel- ten, wenn mit einer (neuerlichen) Anfechtung der gleichen Verfügung neu oder nochmals Nichtigkeit geltend gemacht wird, da die Aufsichtsbehörden im Zusam- menhang mit der Überprüfung im Beschwerdeverfahren – von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 1 SchKG) und ohne entsprechende Rüge – eine allfällige Nichtigkeit berücksichtigen müssen. Konkret führt dies dazu, dass eine betreibungsamtliche Verfügung nach Ablauf der Beschwerdefrist nur in Frage gestellt werden kann, wenn sie nichtig ist und nicht bereits in einem Beschwerde- bzw. Aufsichtsverfah- ren überprüft wurde. In diesem Sinne ist die Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 13 S. 4), dass wegen Nichtigkeit immer Beschwerde geführt werden könne, falsch. Auch gelten die Regeln der Rechtskraft für anwaltlich und für nicht anwalt- lich vertretene Parteien gleichermassen (Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO). Eine neuerli- che Überprüfung im jetzigen Zeitpunkt wäre auch dann nicht möglich, wenn die Beschwerdegegner seinerzeit, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 13 S. 4), bei der Erstellung des Lastenverzeichnisses völlig andere Summen als Las- ten angemeldet hätten, als sie früher betrieben hatten.

3. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf Art. 73 Abs. 1 SchKG darauf hingewiesen, dass die behauptete Nichtvorlage der Schuldbriefe im Rahmen des Einleitungsverfahrens selbstverständlich keine Nichtigkeit bewirke. Wolle die Hö- he der in Betreibung gesetzten Forderung bestritten werden, so stehe dem Be- triebenen dafür der Rechtsvorschlag zur Verfügung. Werde dies unterlassen, werde der Zahlungsbefehl damit rechtskräftig. Was die Lastenverzeichnisse anbe- lange, könne das Betreibungsamt die Anmeldungen lediglich formell überprüfen, nicht dagegen hinsichtlich Berechtigung und Höhe der angemeldeten Forderun- gen. Diesbezüglich sei eine fristgerechte Bestreitung erforderlich, wonach das Be-

- 8 - treibungsamt Frist zur Erhebung der Lastenbereinigungsklage ansetze. Allerdings sei dieser Weg dem betreibenden Gläubiger nach herrschender Ansicht ver- schlossen und rechtskräftige Lastenverzeichnisse könnten nicht mehr abgeändert werden, ausser es hätten sich neue Tatsachen ereignet. Die beiden Zahlungsbe- fehle seien wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen, so dass Forderungen und Pfandrechte nicht mehr in Frage gestellt werden könnten, was sich bereits aus dem Beschluss der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. CG140012) ergebe (act. 9 E. 2.3).

4. Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich die Akten der vorinstanzli- chen Verfahren CB140022 (act. 4) und CG140012 (act. 5) zwischen den gleichen Parteien.

a) Im Verfahren CB140022 befinden sich die "Mitteilung des Lastenver- zeichnisses" (Formular VZG 9B) vom 6. November 2014 betreffend Wohn- und Gasthaus sowie betreffend Hangar (act. 4/2 und 4/3). Gemäss Urteil vom 1. De- zember 2014 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Forderun- gen der Beschwerdegegner viel zu hoch seien, so dass die Lastenverzeichnisse deshalb nichtig seien (act. 4/7 S. 4 E. III./1.1.). A.a.O. (E. III./1.2) wird ausgeführt: "Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich anerkannt, dass das Betreibungsamt F._____ die Forderungen gemäss den Anmeldungen in den Lastenverzeichnissen aufnehmen musste und es vorliegend nichts falsch gemacht hat. Ein Fehler in der Vorgehensweise des Betreibungsamts ist in der Tat auch nicht ersichtlich. Viel- mehr hat es die im Gesetz vorgeschriebenen Schritte vorgenommen, indem es der Beschwerdeführerin die Lastenverzeichnisse zugestellt und sie darauf hinge- wiesen hat, dass sie die darin bezeichneten Lasten innerhalb von zehn Tagen be- streiten könne […]. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die vorlie- genden Lastenverzeichnisse trotz korrekter Vorgehensweise des Betreibungsam- tes nichtig seien, ist offensichtlich verfehlt […]. Das Betreibungsamt und die Auf- sichtsbehörde besitzen keinerlei Kognition, die Berechtigung angemeldeter Forde- rungen zu überprüfen. Zudem müssen Bestand, Umfang und Fälligkeit einer For- derung sowie das Bestehen von Pfandrechten vom Schuldner mit Rechtsvor- schlag bzw. in einem darauf folgenden Rechtsöffnungsverfahren oder Aberken-

- 9 - nungsprozess bestritten werden. Gegenüber dem betreibenden Gläubiger kann dies nicht mehr im Rahmen der Verwertung durch Anfechtung des Lastenver- zeichnisses geschehen (BSK SchKG I-Feuz, Art. 140 N 133; BSK SchKG I- Bernheim/Känzig, Art. 153 N 36 und Art. 155 N 24; BGE 118 III 22). Vorliegend sind die beiden Zahlungsbefehle in Rechtskraft erwachsen, womit die Beschwer- deführerin die in Betreibung gesetzten Forderungen und die Pfandrechte der Be- schwerdegegner nicht mehr in Frage stellen kann".

b) Das Verfahren CG140012 (act. 5) betrifft ein gerichtliches Verfahren, im Wesentlichen mit dem Rechtsbegehren, die in die Lastenverzeichnisse aufge- nommenen Forderungen, nebst Zinsen und Kosten, seien ganz oder teilweise ab- zuerkennen" (act. 5/6 S. 1). Den Erwägungen (E. 1.) ist zu entnehmen, dass "die beiden Lastenverzeichnisse […] der Aberkennungsklägerin am 17. November 2014 zugestellt [wurden]. Daraufhin hat sie die Ansprüche der Aberkennungsbe- klagten von Fr. 7'373'909.95 und Fr. 3'334'548.90 beim Betreibungsamt F._____ bestritten. In der Folge setzte das Betreibungsamt F._____ am 3. Dezember 2014 Frist zur Klage auf Aberkennung dieser Ansprüche im Sinne von Art. 39 VZG an […]. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 reichte die Aberkennungsklägerin die vorliegende Klage ein […]". Unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung zu An- fechtung des Lastenverzeichnisses – BSK SchKG I-Feuz, Art. 140 N 133 und BSK SchKG I-Bernheim/Känzig, Art. 153 N 36 und Art. 155 N 24 sowie BGE 118 III 22 – wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsbefehle in Rechtskraft er- wachsen seien und nicht mehr in Frage gestellt werden könnten (act. 5/6 S. 3 E. 2). Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin an die Kammer weiter- gezogen, welche das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. März 2015 erledigte (act. 5/10). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin lediglich die Erhebung der Kosten durch die Vorinstanz beanstandet (act. 6/10 E. I./3.). In E. II./4 hat die Kammer die Beschwerdeführerin u.a. darauf hingewiesen, dass sich die Zitate der Vorinstanz, welche die Ansicht belegen, dass die Forderungen der betreibenden Grundpfandgläubiger im Lastenbereinigungsverfahren nicht überprüft werden könnten, durch Hinweis auf weitere Autoren bestätigen lassen, nämlich KuKo SchKG-Käser/Häcki (2. Auflage 2014), N. 15 zu Art. 153; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (Art. 89-

- 10 - 158), Lausanne 2000, N. 27 zu Art. 156; Ingrid Jent-Sørensen, Die Rechtsdurch- setzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Zürich 2003, Rz 210 (act. 5/10 S. 4 E. 4). Auf die bestätigende Ansicht des Bundesgerichts ist in E. I./6. bereits hingewiesen worden (BGer 5A_813/2015 E. 2.4.1.).

5. a) Lastenverzeichnisse sind Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG. Soweit es um materiellrechtliche Mängel geht (Bestand, Umfang, Rang und Fäl- ligkeit), ist gemäss Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 SchKG der Klageweg ein- zuschlagen. Die Beschwerdeführerin hat im gerichtlichen Verfahren CG140012 das Begehren um Aberkennung der in die Lastenverzeichnisse aufgenommenen Forderungen dem Bezirksgericht Hinwil zur (materiellrechtlichen) Überprüfung un- terbreitet (act. 5/6). Das Bezirksgericht ist auf die Lasten-Aberkennungsklage nicht eingetreten, weil es davon ausging, dass – in Übereinstimmung mit der zi- tierten herrschenden Ansicht – die in Betreibung gesetzten Forderungen der be- treibenden Gläubiger im Rahmen des Lastenbereinigungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden können (das Lastenbereinigungsverfahren steht denjenigen Inhabern beschränkter dinglicher Rechte lediglich in dem Masse zu, als sie selber keine Einleitungsverfahren durchgeführt haben). Diesen Entscheid hat die Be- schwerdeführerin bei der Kammer nur hinsichtlich der Kosten, nicht aber in der Sache angefochten. Damit hat es sein Bewenden und die beiden Lastenverzeich- nisse sind unanfechtbar geworden. Ist der vom Gesetz vorgesehene Weg der (neuerlichen) gerichtlichen Gel- tendmachung damit verstellt, so kann das nicht dazu führen, dass die Beschwer- deführerin nunmehr auf dem Beschwerdeweg umschwenken kann. Es bliebt da- bei, dass der Anwendungsbereich der SchK-Beschwerde (und allenfalls die Fest- stellung der Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG) Verfahrensfehler und nicht materiell- rechtliche Fragen sind (vgl. dazu BSK SchKG I-Cometta/Möckli [2. Auflage 2010], N. 9 zu Art. 22).

b) Zahlungsbefehle sind Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG. Soweit es um materiellrechtliche Mängel (Höhe der Forderungen, Pfandrecht, Zinsen, Fälligkeit) geht, steht der Weg der gerichtlichen Klagen (Rechtsöffnung, Aberken- nungs- bzw. Anerkennungsklage) zur Verfügung. In besonderen Ausnahmefällen

- 11 - kann gegen den Erlass von Zahlungsbefehlen SchKG-Beschwerde eingeleitet werden bzw. die Feststellung der Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG verlangt werden, nämlich im Falle von rein schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betrei- bungen, bei denen es offensichtlich ist, dass der Gläubiger Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun haben (BSK SchKG I-Cometta/Möckli [2. Auflage 2010], N. 12 zu Art. 22 S. 163 Mitte) und es insbesondere um Diskreditie- rung, Rache, Zerstörung der Kreditwürdigkeit und dgl. geht. Das ist sicher dann nicht der Fall, wenn es um die Forderungshöhe, die Fälligkeit bzw. um die Zinsen geht, was gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG auf dem Klageweg zu regeln gilt. Dass der Klageweg verstellt ist, ist bereits ausgeführt worden. Es gilt, dass nicht des- halb auf den (unzulässigen) Beschwerdeweg umgeschwenkt werden kann, weil eine Klage nicht (mehr) zulässig ist.

c) Kann die Höhe der Forderungen etc. im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, so ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Kapital und Zinsen sowie der Gläubigereigenschaft der Beschwerdegegner (act. 13 S. 6 ff.) nicht weiter einzugehen. Anzumerken ist, dass sich hinsichtlich der pfandgesicherten Forderungen der Beschwerdegegner offensichtlich keine ande- ren Personen als Berechtigte gemeldet haben. Gäbe es andere Personen als die Beschwerdegegner, die die Berechtigung für sich in Anspruch nähmen, müsste ein solcher Streit nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern zwischen den mehreren Ansprechern – als sogenannter Prätendentenstreit – ausgetragen wer- den (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückver- wertung in der Spezialexekution, Zürich 2003, Rz 529).

d) Die Kammer überprüft auch nicht, wie es sich mit dem Nachweis der Be- rechtigung bei der Einleitung des Betreibungsverfahrens verhalten hat, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt (act. 13 S. 11 f.). Die Berechtigung, die sog. Sachlegitimation, ist eine materielle Frage und ist daher im Rahmen des Einlei- tungsverfahrens zu prüfen, allerdings nur dann, wenn der Betriebene durch die Erhebung eines Rechtsvorschlages eine gerichtliche Überprüfung veranlasst. Bleibt die Legitimation im Rahmen des Einleitungsverfahrens unbestritten (oder wird die Frage gerichtlich geklärt), so bleibt – gleich wie bei der Forderung als sol-

- 12 - cher – kein Raum für eine spätere Überprüfung. Zur Einreichung der Schuldbriefe vgl. sogleich E. 6.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Schuldbriefe beim Betrei- bungsamt einzureichen seien (act. 13 S. 11). Gemäss Art. 69 Abs. 1 VZG hat das Betreibungsamt die Titel über die durch die Versteigerung ganz oder teilweise un- tergegangenen Grundpfandrechte erst vor der Verteilung einzufordern. Wenn sie dannzumal nicht beigebracht werden (können), sind die auf die betreffende For- derung entfallenden Beträge zu hinterlegen. Dass Zahlungen ans Betreibungsamt möglich sind, ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 SchKG. Mit einer (vollständigen) Zahlung der Forderung samt Zinsen und Kosten besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Schuldurkunde, sofern eine solche existiert und das Betreibungsamt sichere Kenntnis davon hat (BSK SchKG I-Emmel [2. Auflage 2010], N. 18 zu Art. 12). Davon kann bei der Zahlung von durch Schuldbrief gesicherten Forderungen ausgegangen werden.

7. Die Vorinstanz hat weiter zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stel- lung genommen, dass die beiden Liegenschaften nur zusammen versteigert wer- den dürften und die getrennte Versteigerung nichtig sei. Sie hatte sich mit dieser Frage bereits im Verfahren CG140012, bestätigt im Rechtsmittelverfahren, ausei- nandergesetzt und hat dort auf die Regelung von Art. 813 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 107 Abs. 1 VZG hingewiesen (act. 9 S. E. 2.4). Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht ein, womit sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zudem gilt auch hier der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eingeleiteten Betreibungen aufgrund der bisherigen gültigen Zahlungsbefehle und aufgrund der bisherigen gültigen Lastenverzeichnisse weitergeführt werden können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 13 - III. Beschwerden sind grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin sei hiermit allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass es der Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG gestattet, dass bei bös- und mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihres Vertreters Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. Der Be- schwerdeführerin ist inzwischen in mehreren Verfahren von den Gerichten bzw. Aufsichtsbehörden aller drei Instanzen in verschiedenen Zusammenhängen die Rechtslage dargelegt worden. Wenn sie weiterhin gleichlautende Begehren stel- len und hinsichtlich der gleichen Fragen Rechtsmittel ergreifen sollte, riskiert sie eine Busse und eine Kostenauflage. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 10 und act. 13, unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungs- amt F._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

16. August 2016