Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 3. November 2015 pfändete das Betreibungsamtes Bonstetten (nachfol- gend Betreibungsamt) in der Pfändung-Nr. 1 (Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4) für Forderungen der Beschwerdegegner (exkl. Betreibungs- und Rechtsöffnungskos- ten) von insgesamt Fr. 25'636.– Einkommen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3. November 2015 bis zum 3. November 2016, wobei die monatlich pfändba- re Quote, ausgehend von einem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'512.60 und einem Existenzminimum von Fr. 1'969.50, auf Fr. 1'543.10 fest- gesetzt wurde (act. 8/1 [=act. 2] S. 3). Bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers hielt das Betreibungsamt dabei fest, der Schuldner arbeite als Kaufmann (20 %) bei E._____ GmbH, wobei er angegeben habe, aus gesundheit- lichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können. Gemäss den vorgelegten Lohnab- rechnungen der Monate Juli bis September 2015 erhalte der Beschwerdeführer einen Nettolohn von Fr. 1'512.60. Weiter hielt das Betreibungsamt unter dem Titel "anderes oder weiteres Einkommen" fest, der Beschwerdeführer erhalte ein mo- natliches Darlehen von einem Kollegen über Fr. 2'000.–. Ferner sei der Be- schwerdeführer gemäss Handelsregister bei der Firma F._____ GmbH als Ge- sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Gemäss Aus- sage des Beschwerdeführers sei diese Firma inaktiv. Es seien keine offenen Kundenrechnungen vorhanden. Zum Teil werde der Beschwerdeführer auch von seiner jetzigen Lebenspartnerin unterstützt. Als pfändbares Einkommen berück- sichtigte das Betreibungsamt neben dem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 1'512.– auch das von einem Kollegen an ihn bezahlte Darlehen von Fr. 2'000.– pro Monat (act. 8/1 [=act. 2] S. 3). Die Pfändungsurkunde der Pfän- dung Nr. 1 des Betreibungsamtes wurde am 8. Dezember 2015 versandt (act. 8/1 [=act. 2] S. 6).
- 3 -
E. 2 Am 11. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Pfändung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Dabei machte er insbesondere geltend, beim vom Betreibungsamt gepfändeten Darlehen handle es sich nicht um Einkommen und er erhalte darlehensweise nur soweit Geld, als es zur Deckung seines Existenz- minimums notwendig sei (act. 1 S. 2). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Be- treibungsamt mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 Frist an zur Vernehmlas- sung und zur Einsendung der Akten betreffend die Pfändung Nr. 1 (act. 3). Innert Frist reichte das Betreibungsamt die verlangten Akten ein und erstattete die Ver- nehmlassung, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte; insbesondere führte das Betreibungsamt aus, es habe in casu das fragliche Dar- lehen als getarntes Einkommen qualifiziert, weil der Darlehensgeber G._____ als Verwaltungsratspräsident der Firma H._____ AG im Handelsregister eingetragen sei und der Beschwerdeführer auf der Homepage dieser Firma mit aktueller Han- dynummer und eigener E-Mailadresse als Verwaltungsrat aufgeführt werde (act. 5 S. 1). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte das Betreibungsamt der Vo- rinstanz weitere Unterlagen ein (act. 7-8). Mit Beschluss vom 13. April 2016 setzte die Vorinstanz daraufhin dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes an und dazu, um sämtliche Darlehensverträ- ge für die monatlich von G._____ geleisteten Beträge von Fr. 2'000.– einzu- reichen (act. 9). Innert (erstreckter; vgl. act. 13) Frist reichte der Beschwerdefüh- rer eine Stellungnahme (act. 14) ohne Beilagen ein. Mit Urteil vom 7. Juli 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Be- schwerdeführers ab (act. 16 = act. 22 = act. 24, nachfolgend zitiert als act. 22). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 zugestellt (act. 17).
E. 2.1 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. act. 22 S. 6, E. 7.2), ist unter Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 93 SchKG jedes Entgelt für persönliche Ar- beitsleistung zu verstehen, gleichgültig, wie es im Einzelfall bezeichnet wird, ob es
- 7 - Entgelt für eine dauernde oder bloss gelegentliche Arbeit darstellt, ob es in bar oder in Naturalien entrichtet wird, ob es sich um bereits verfallene oder erst künf- tige Ansprüche oder ob es sich um eine unselbständige oder um eine selbständi- ge Erwerbstätigkeit handelt.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst Ausführungen zu den der Pfändung-Nr. 1 des Betreibungsamtes zugrunde liegenden (Unter- halts-)Forderungen der Beschwerdegegner, wobei er – wie bereits vorinstanzlich (vgl. act. 1) – einerseits vorbringt, er anerkenne die gegenüber den Beschwerde- gegnern bestehende Schuld, andererseits aber implizit beanstandet, dass die Un- terhaltsbeiträge zu hoch seien (act. 25 S. 1 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuwei- sen, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde ein spezifisch zwangsvollstre- ckungsrechtliches Institut ist, welches der Korrektur von Amtshandlungen dient, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungsorganen gerügt werden (dazu etwa COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 1). Die dem Betreibungsverfahren zugrunde liegende Forderung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, denn die Betreibungsorgane verfügen im Rahmen des Schuldbetreibungsverfah- rens über keinen materiell-rechtlichen Spielraum; vielmehr sind den Bestand bzw. die Höhe der Betreibungsforderung betreffende Streitigkeiten vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen. Auf die entsprechenden Einwendungen des Be- schwerdeführers ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutre- ten.
E. 2.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz, dass das Betreibungsamt die Zahlung von Fr. 2'000.–, welche er monatlich von G._____ erhalte, als "anderes oder weiteres Einkommen" und nicht – wie von ihm verlangt – als Darlehen qualifiziert habe (act. 25 S. 2 f.). Die Vorinstanz kam dies- bezüglich zum Schluss, dass die vom Betreibungsamt vorgenommene Qualifikati- on nicht zu beanstanden sei, wobei sie insbesondere darauf abstellte, dass in Be- zug auf diese Beiträge keine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers darge- tan sei. Vielmehr – so die Vorinstanz – sei der Beschwerdeführer unbestrittener- massen Verwaltungsrat der Firma H._____ AG, deren Verwaltungsratspräsident
- 8 - G._____ sei (act. 22 S. 6 f., E. 7.3). Deshalb ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen über Fr. 2'000.– pro Monat um ein Honorar des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei dieser Firma handle. Dass der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen auf diesem Betrag keine Sozial- versicherungsbeiträge entrichte, belege entgegen dem Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein Darlehen handle (act. 22 S. 6 f., E. 7.3- 4). Behaupte der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – trotz offensichtli- cher Arbeitstätigkeit bei der H._____ AG, es handle sich bei den monatlichen Zahlungen von G._____ um ein Darlehen und damit um Zahlungen, welche er in einem gewissen Zeitraum zurückzahlen müsse, so obliege ihm trotz Untersu- chungsgrundsatz eine gewisse Pflicht, diese Behauptungen mit glaubwürdigen Beweisen zu untermauern. Solche habe er aber nicht vorgelegt, sondern lediglich festgehalten, dass ein Darlehen zwangsläufig eines Tages zurückbezahlt werden müsse (act. 22 S. 8, E. 7.5). Eine Rückzahlungspflicht ergebe sich zudem auch nicht aus einem Schreiben von G._____ vom 23. November 2015, erwähne G._____ doch darin mit keinem Wort eine Rückzahlungspflicht; vielmehr ergebe sich daraus, dass G._____ den Beschwerdeführer mit den Fr. 2'000.– unterstüt- zen möchte und dass das Darlehen nur soweit gewährt werde, als dies für den Beschwerdeführer "zum Überleben" erforderlich sei. Im Sinne einer Eventualbe- gründung hielt die Vorinstanz deshalb fest, dass selbst wenn den monatlichen Beiträgen von Fr. 2'000.– keinerlei Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers ent- gegenstünden, die Zahlungen mangels Vorliegen einer Rückerstattungspflicht als Unterstützungsleistungen eines Dritten zu qualifizieren und als solche gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zum Einkommen dazuzurechnen seien (act. 22 S. 8, E. 7.6).
E. 2.4 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vor- instanz eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhaltes oder eine un- richtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Vielmehr wiederholt der Beschwer- deführer im Wesentlichen die bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen, wonach es sich bei den fraglichen Zahlungen um ein privates Darlehen handle,
- 9 - welches er zurückerstatten müsse, weil dies "vertraglich abgemacht" sei; dies be- deute, dass er Schulden machen und monatlich mit Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– auskommen müsse (act. 25 S. 2). Damit legt der Beschwerdeführer auch im Be- schwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht dar, weshalb er trotz unbestrittener Verwaltungsratstätigkeit für die H._____ AG von dieser keine Ent- schädigung, sondern vielmehr von deren Geschäftsführer ein Darlehen erhalte. Seine Beschwerde ist insoweit nicht hinreichend begründet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiter vorträgt, er sei weder im Handelsregister als Verwaltungsrat der H._____ AG eingetragen, noch seien irgendwelche Zahlungen über diese Firma an ihn erfolgt (act. 25 S. 3). So hat der Beschwerdeführer näm- lich einerseits – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 22 S. 6, E. 7.3) – gar nicht bestritten, als Verwaltungsrat der genannten Firma tätig zu sein, weshalb sich der Handelsregistereintrag, auf dessen Fehlen bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. act. 22 S. 7, E. 7.4), als irrelevant erweist. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer auf der Homepage der H._____ AG nach wie vor als Verwal- tungsrat aufgeführt ist (www.H._____.ch; zuletzt besucht am 5. September 2016). Gleiches gilt für das verwendete Zahlungskonto, kann dieses doch höchstens ein Indiz für den Zahlungszweck bilden, nicht jedoch den entsprechenden Beweis er- bringen. Für die Frage des Bestehens eines Darlehensvertrages zwischen G._____ und dem Beschwerdeführer ist – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – vielmehr entscheidend, ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, da sich der Borger im Rahmen eines Darlehensvertrages zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte verpflichtet (vgl. Art. 312 OR). Dass eine solche Rückerstattungspflicht entgegen der Würdigung der Vorinstanz besteht, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht dargetan; vielmehr argumentiert er lediglich, es mache sozialversicherungs- rechtlich keinen Sinn, Einkommen als Darlehen auszugeben, da dies seine künfti- gen Rentenansprüche vermindere (act. 25 S. 3). Dieses Argument ist jedoch ent- gegen dem Beschwerdeführer nicht geeignet um zu belegen, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen um ein Darlehen handelt. Eine offensichtlich falsche Fest- stellung des Sachverhaltes bzw. eine falsche Rechtsanwendung durch die Vor- instanz ist damit nicht dargetan.
- 10 -
E. 2.5 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum die mit Urteil vom 10. Mai 2016 festge- setzten laufenden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 2'200.– nicht berücksichtigt worden seien, weshalb er diese nicht bezahlen könne (act. 25 S. 2). Diese Bean- standung des Beschwerdeführers wird erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Kammer vorgebracht (vgl. act. 1; act. 14) und erweist sich deshalb im vorliegen- den Verfahren als unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nur der Vollständigkeit hal- ber ist deshalb festzuhalten, dass Unterhaltsbeiträge im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie auch tatsächlich bezahlt worden sind (BGE 121 III 20 E. 3; BGE 107 III 77 E. 1, BGE 89 III 65 E. 1). Da der Umstand, dass der Beschwerdeführer die geschuldeten Unterhalts- beiträge bis anhin nicht bzw. nicht vollständig bezahlt hat, zum aktuellen Schuld- betreibungsverfahren geführt hat, und der Beschwerdeführer überdies selbst gel- tend macht, die Unterhaltsbeiträge auch in Zukunft nicht bezahlen zu können, da diese zu hoch angesetzt worden seien (vgl. act. 25 S. 2), hat das Betreibungsamt diese bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu Recht ausser Acht gelassen. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers damit abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 3 Mit als "Beschwerde von Herr A._____ an das Bezirksgericht Affoltern am Albis / - innerhalb der vorgegebenen Frist von 10 Tagen" bezeichnetem Schrei- ben vom 14. Juli 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung und Aufhebung des Urteils
- 4 - vom 7. Juli 2016 (act. 19). Zudem wandte sich der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 14. Juli 2016 (Datum Poststempel 15. Juli 2016) an die Kammer, wobei er ausführte, er habe kurz vor den Ferien (Gerichts- und Betreibungsferien) ein Urteil der Vorinstanz erhalten. Da ihm niemand sagen könne, wie der Fristenlauf in diesem Fall funktioniere, erlaube er sich, der Kammer zur Sicherheit eine Kopie seiner Beschwerde an die Vorinstanz zuzustellen (act. 23), wobei er seinem (un- terschriebenen) Schreiben eine nicht unterschriebene Version seiner Beschwerde an die Vorinstanz beilegte (act. 25).
E. 3.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich einzureichen, wobei Eingaben an das Gericht grundsätzlich zu unterzeichnen sind (Art. 130 Abs. 1 ZPO), ansonsten die Eingabe mangelhaft ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt es jedoch, wenn sich die Unterschrift auf einem Begleitschreiben oder auf dem Briefum- schlag befindet (BGE 106 IV 65 E. 1; BGE 102 IV 12 E. 2; BGE 83 II 510 E. 1; vgl. etwa ZK ZPO-A. STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N 4). Da der Beschwerdefüh-
- 6 - rer vorliegend das an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde gerichte- te Begleitschreiben unterzeichnet hat (vgl. act. 23), ist die Eingabe und damit die Beschwerdeerhebung grundsätzlich gültig erfolgt.
E. 3.2 Darüber hinaus statuiert Art. 321 Abs. 1 ZPO, dass eine Beschwerde be- gründet einzureichen ist. Dies bedeutet, dass sie Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist zudem darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, wobei gemäss Art. 320 ZPO mit einer Beschwer- de einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann. Im Rahmen der Beschwerde hat sich die beschwerdeführenden Partei mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit ge- pfändet werden, als es nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 22 S. 6, E. 7.1), handelt es sich somit um beschränkt pfänd- bares Einkommen, d.h. dem Schuldner und seiner Familie soll das Existenzmini- mum belassen werden. Die Pfändung ist quantitativ auf denjenigen Teil des Ein- kommens beschränkt, der den Notbedarf übersteigt (sog. pfändbare Quote).
E. 4 Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 teilte die Kammer dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe aufgrund dessen, dass das vorinstanzliche Verfahren be- reits beendet sei, als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entge- gen genommen werde. Da er nur das Begleitschreiben, nicht aber die Beschwer- de an sich unterzeichnet hatte, wurde ihm in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2016 ange- setzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (4. August 2016) ergänzen könne (act. 26). Die- ses Schreiben wurde am 19. Juli 2016 eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt und wurde nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Kammer retourniert (act. 27).
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Auf die Einho- lung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 17 und 18 EG SchKG nach den §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Vorliegend wurde der Entscheid der Vorinstanz dem Be- schwerdeführer am 12. Juli 2016 zugestellt (act. 17). Die 10-tägige Beschwerde- frist endete dementsprechend am 22. Juli 2016 und damit in den Betreibungsferi- en (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG), weshalb sie sich gestützt auf Art. 63 SchKG bis zum dritten Tag nach den Betreibungsferien, mithin bis am 4. August 2016, ver- längerte. Die vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 der schweizerischen Post zuhanden der Kammer übergebene Eingabe (vgl. act. 23) erfolgte dementspre- chend innerhalb der Beschwerdefrist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 11 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der act. 23 und 25, sowie an das Bezirksgericht Affoltern und das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
- September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160137-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Seebacher Urteil vom 5. September 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Beschwerdegegner, Nr. 2 und 3 vertreten durch die Mutter, Nr. 1, B._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bonstetten) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 7. Juli 2016 (CB150010)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 3. November 2015 pfändete das Betreibungsamtes Bonstetten (nachfol- gend Betreibungsamt) in der Pfändung-Nr. 1 (Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4) für Forderungen der Beschwerdegegner (exkl. Betreibungs- und Rechtsöffnungskos- ten) von insgesamt Fr. 25'636.– Einkommen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3. November 2015 bis zum 3. November 2016, wobei die monatlich pfändba- re Quote, ausgehend von einem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'512.60 und einem Existenzminimum von Fr. 1'969.50, auf Fr. 1'543.10 fest- gesetzt wurde (act. 8/1 [=act. 2] S. 3). Bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers hielt das Betreibungsamt dabei fest, der Schuldner arbeite als Kaufmann (20 %) bei E._____ GmbH, wobei er angegeben habe, aus gesundheit- lichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können. Gemäss den vorgelegten Lohnab- rechnungen der Monate Juli bis September 2015 erhalte der Beschwerdeführer einen Nettolohn von Fr. 1'512.60. Weiter hielt das Betreibungsamt unter dem Titel "anderes oder weiteres Einkommen" fest, der Beschwerdeführer erhalte ein mo- natliches Darlehen von einem Kollegen über Fr. 2'000.–. Ferner sei der Be- schwerdeführer gemäss Handelsregister bei der Firma F._____ GmbH als Ge- sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Gemäss Aus- sage des Beschwerdeführers sei diese Firma inaktiv. Es seien keine offenen Kundenrechnungen vorhanden. Zum Teil werde der Beschwerdeführer auch von seiner jetzigen Lebenspartnerin unterstützt. Als pfändbares Einkommen berück- sichtigte das Betreibungsamt neben dem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 1'512.– auch das von einem Kollegen an ihn bezahlte Darlehen von Fr. 2'000.– pro Monat (act. 8/1 [=act. 2] S. 3). Die Pfändungsurkunde der Pfän- dung Nr. 1 des Betreibungsamtes wurde am 8. Dezember 2015 versandt (act. 8/1 [=act. 2] S. 6).
- 3 -
2. Am 11. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Pfändung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Dabei machte er insbesondere geltend, beim vom Betreibungsamt gepfändeten Darlehen handle es sich nicht um Einkommen und er erhalte darlehensweise nur soweit Geld, als es zur Deckung seines Existenz- minimums notwendig sei (act. 1 S. 2). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Be- treibungsamt mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 Frist an zur Vernehmlas- sung und zur Einsendung der Akten betreffend die Pfändung Nr. 1 (act. 3). Innert Frist reichte das Betreibungsamt die verlangten Akten ein und erstattete die Ver- nehmlassung, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte; insbesondere führte das Betreibungsamt aus, es habe in casu das fragliche Dar- lehen als getarntes Einkommen qualifiziert, weil der Darlehensgeber G._____ als Verwaltungsratspräsident der Firma H._____ AG im Handelsregister eingetragen sei und der Beschwerdeführer auf der Homepage dieser Firma mit aktueller Han- dynummer und eigener E-Mailadresse als Verwaltungsrat aufgeführt werde (act. 5 S. 1). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte das Betreibungsamt der Vo- rinstanz weitere Unterlagen ein (act. 7-8). Mit Beschluss vom 13. April 2016 setzte die Vorinstanz daraufhin dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes an und dazu, um sämtliche Darlehensverträ- ge für die monatlich von G._____ geleisteten Beträge von Fr. 2'000.– einzu- reichen (act. 9). Innert (erstreckter; vgl. act. 13) Frist reichte der Beschwerdefüh- rer eine Stellungnahme (act. 14) ohne Beilagen ein. Mit Urteil vom 7. Juli 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Be- schwerdeführers ab (act. 16 = act. 22 = act. 24, nachfolgend zitiert als act. 22). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 zugestellt (act. 17).
3. Mit als "Beschwerde von Herr A._____ an das Bezirksgericht Affoltern am Albis / - innerhalb der vorgegebenen Frist von 10 Tagen" bezeichnetem Schrei- ben vom 14. Juli 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung und Aufhebung des Urteils
- 4 - vom 7. Juli 2016 (act. 19). Zudem wandte sich der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 14. Juli 2016 (Datum Poststempel 15. Juli 2016) an die Kammer, wobei er ausführte, er habe kurz vor den Ferien (Gerichts- und Betreibungsferien) ein Urteil der Vorinstanz erhalten. Da ihm niemand sagen könne, wie der Fristenlauf in diesem Fall funktioniere, erlaube er sich, der Kammer zur Sicherheit eine Kopie seiner Beschwerde an die Vorinstanz zuzustellen (act. 23), wobei er seinem (un- terschriebenen) Schreiben eine nicht unterschriebene Version seiner Beschwerde an die Vorinstanz beilegte (act. 25).
4. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 teilte die Kammer dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe aufgrund dessen, dass das vorinstanzliche Verfahren be- reits beendet sei, als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entge- gen genommen werde. Da er nur das Begleitschreiben, nicht aber die Beschwer- de an sich unterzeichnet hatte, wurde ihm in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2016 ange- setzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (4. August 2016) ergänzen könne (act. 26). Die- ses Schreiben wurde am 19. Juli 2016 eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt und wurde nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Kammer retourniert (act. 27).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Auf die Einho- lung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 17 und 18 EG SchKG nach den §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Vorliegend wurde der Entscheid der Vorinstanz dem Be- schwerdeführer am 12. Juli 2016 zugestellt (act. 17). Die 10-tägige Beschwerde- frist endete dementsprechend am 22. Juli 2016 und damit in den Betreibungsferi- en (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG), weshalb sie sich gestützt auf Art. 63 SchKG bis zum dritten Tag nach den Betreibungsferien, mithin bis am 4. August 2016, ver- längerte. Die vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 der schweizerischen Post zuhanden der Kammer übergebene Eingabe (vgl. act. 23) erfolgte dementspre- chend innerhalb der Beschwerdefrist. 3.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich einzureichen, wobei Eingaben an das Gericht grundsätzlich zu unterzeichnen sind (Art. 130 Abs. 1 ZPO), ansonsten die Eingabe mangelhaft ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt es jedoch, wenn sich die Unterschrift auf einem Begleitschreiben oder auf dem Briefum- schlag befindet (BGE 106 IV 65 E. 1; BGE 102 IV 12 E. 2; BGE 83 II 510 E. 1; vgl. etwa ZK ZPO-A. STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N 4). Da der Beschwerdefüh-
- 6 - rer vorliegend das an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde gerichte- te Begleitschreiben unterzeichnet hat (vgl. act. 23), ist die Eingabe und damit die Beschwerdeerhebung grundsätzlich gültig erfolgt. 3.2 Darüber hinaus statuiert Art. 321 Abs. 1 ZPO, dass eine Beschwerde be- gründet einzureichen ist. Dies bedeutet, dass sie Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist zudem darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, wobei gemäss Art. 320 ZPO mit einer Beschwer- de einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann. Im Rahmen der Beschwerde hat sich die beschwerdeführenden Partei mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit ge- pfändet werden, als es nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 22 S. 6, E. 7.1), handelt es sich somit um beschränkt pfänd- bares Einkommen, d.h. dem Schuldner und seiner Familie soll das Existenzmini- mum belassen werden. Die Pfändung ist quantitativ auf denjenigen Teil des Ein- kommens beschränkt, der den Notbedarf übersteigt (sog. pfändbare Quote). 2.1 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. act. 22 S. 6, E. 7.2), ist unter Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 93 SchKG jedes Entgelt für persönliche Ar- beitsleistung zu verstehen, gleichgültig, wie es im Einzelfall bezeichnet wird, ob es
- 7 - Entgelt für eine dauernde oder bloss gelegentliche Arbeit darstellt, ob es in bar oder in Naturalien entrichtet wird, ob es sich um bereits verfallene oder erst künf- tige Ansprüche oder ob es sich um eine unselbständige oder um eine selbständi- ge Erwerbstätigkeit handelt. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst Ausführungen zu den der Pfändung-Nr. 1 des Betreibungsamtes zugrunde liegenden (Unter- halts-)Forderungen der Beschwerdegegner, wobei er – wie bereits vorinstanzlich (vgl. act. 1) – einerseits vorbringt, er anerkenne die gegenüber den Beschwerde- gegnern bestehende Schuld, andererseits aber implizit beanstandet, dass die Un- terhaltsbeiträge zu hoch seien (act. 25 S. 1 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuwei- sen, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde ein spezifisch zwangsvollstre- ckungsrechtliches Institut ist, welches der Korrektur von Amtshandlungen dient, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungsorganen gerügt werden (dazu etwa COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 1). Die dem Betreibungsverfahren zugrunde liegende Forderung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, denn die Betreibungsorgane verfügen im Rahmen des Schuldbetreibungsverfah- rens über keinen materiell-rechtlichen Spielraum; vielmehr sind den Bestand bzw. die Höhe der Betreibungsforderung betreffende Streitigkeiten vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen. Auf die entsprechenden Einwendungen des Be- schwerdeführers ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutre- ten. 2.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz, dass das Betreibungsamt die Zahlung von Fr. 2'000.–, welche er monatlich von G._____ erhalte, als "anderes oder weiteres Einkommen" und nicht – wie von ihm verlangt – als Darlehen qualifiziert habe (act. 25 S. 2 f.). Die Vorinstanz kam dies- bezüglich zum Schluss, dass die vom Betreibungsamt vorgenommene Qualifikati- on nicht zu beanstanden sei, wobei sie insbesondere darauf abstellte, dass in Be- zug auf diese Beiträge keine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers darge- tan sei. Vielmehr – so die Vorinstanz – sei der Beschwerdeführer unbestrittener- massen Verwaltungsrat der Firma H._____ AG, deren Verwaltungsratspräsident
- 8 - G._____ sei (act. 22 S. 6 f., E. 7.3). Deshalb ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen über Fr. 2'000.– pro Monat um ein Honorar des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei dieser Firma handle. Dass der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen auf diesem Betrag keine Sozial- versicherungsbeiträge entrichte, belege entgegen dem Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein Darlehen handle (act. 22 S. 6 f., E. 7.3- 4). Behaupte der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – trotz offensichtli- cher Arbeitstätigkeit bei der H._____ AG, es handle sich bei den monatlichen Zahlungen von G._____ um ein Darlehen und damit um Zahlungen, welche er in einem gewissen Zeitraum zurückzahlen müsse, so obliege ihm trotz Untersu- chungsgrundsatz eine gewisse Pflicht, diese Behauptungen mit glaubwürdigen Beweisen zu untermauern. Solche habe er aber nicht vorgelegt, sondern lediglich festgehalten, dass ein Darlehen zwangsläufig eines Tages zurückbezahlt werden müsse (act. 22 S. 8, E. 7.5). Eine Rückzahlungspflicht ergebe sich zudem auch nicht aus einem Schreiben von G._____ vom 23. November 2015, erwähne G._____ doch darin mit keinem Wort eine Rückzahlungspflicht; vielmehr ergebe sich daraus, dass G._____ den Beschwerdeführer mit den Fr. 2'000.– unterstüt- zen möchte und dass das Darlehen nur soweit gewährt werde, als dies für den Beschwerdeführer "zum Überleben" erforderlich sei. Im Sinne einer Eventualbe- gründung hielt die Vorinstanz deshalb fest, dass selbst wenn den monatlichen Beiträgen von Fr. 2'000.– keinerlei Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers ent- gegenstünden, die Zahlungen mangels Vorliegen einer Rückerstattungspflicht als Unterstützungsleistungen eines Dritten zu qualifizieren und als solche gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zum Einkommen dazuzurechnen seien (act. 22 S. 8, E. 7.6). 2.4 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vor- instanz eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhaltes oder eine un- richtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Vielmehr wiederholt der Beschwer- deführer im Wesentlichen die bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen, wonach es sich bei den fraglichen Zahlungen um ein privates Darlehen handle,
- 9 - welches er zurückerstatten müsse, weil dies "vertraglich abgemacht" sei; dies be- deute, dass er Schulden machen und monatlich mit Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– auskommen müsse (act. 25 S. 2). Damit legt der Beschwerdeführer auch im Be- schwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht dar, weshalb er trotz unbestrittener Verwaltungsratstätigkeit für die H._____ AG von dieser keine Ent- schädigung, sondern vielmehr von deren Geschäftsführer ein Darlehen erhalte. Seine Beschwerde ist insoweit nicht hinreichend begründet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiter vorträgt, er sei weder im Handelsregister als Verwaltungsrat der H._____ AG eingetragen, noch seien irgendwelche Zahlungen über diese Firma an ihn erfolgt (act. 25 S. 3). So hat der Beschwerdeführer näm- lich einerseits – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 22 S. 6, E. 7.3) – gar nicht bestritten, als Verwaltungsrat der genannten Firma tätig zu sein, weshalb sich der Handelsregistereintrag, auf dessen Fehlen bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. act. 22 S. 7, E. 7.4), als irrelevant erweist. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer auf der Homepage der H._____ AG nach wie vor als Verwal- tungsrat aufgeführt ist (www.H._____.ch; zuletzt besucht am 5. September 2016). Gleiches gilt für das verwendete Zahlungskonto, kann dieses doch höchstens ein Indiz für den Zahlungszweck bilden, nicht jedoch den entsprechenden Beweis er- bringen. Für die Frage des Bestehens eines Darlehensvertrages zwischen G._____ und dem Beschwerdeführer ist – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – vielmehr entscheidend, ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, da sich der Borger im Rahmen eines Darlehensvertrages zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte verpflichtet (vgl. Art. 312 OR). Dass eine solche Rückerstattungspflicht entgegen der Würdigung der Vorinstanz besteht, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht dargetan; vielmehr argumentiert er lediglich, es mache sozialversicherungs- rechtlich keinen Sinn, Einkommen als Darlehen auszugeben, da dies seine künfti- gen Rentenansprüche vermindere (act. 25 S. 3). Dieses Argument ist jedoch ent- gegen dem Beschwerdeführer nicht geeignet um zu belegen, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen um ein Darlehen handelt. Eine offensichtlich falsche Fest- stellung des Sachverhaltes bzw. eine falsche Rechtsanwendung durch die Vor- instanz ist damit nicht dargetan.
- 10 - 2.5 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum die mit Urteil vom 10. Mai 2016 festge- setzten laufenden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 2'200.– nicht berücksichtigt worden seien, weshalb er diese nicht bezahlen könne (act. 25 S. 2). Diese Bean- standung des Beschwerdeführers wird erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Kammer vorgebracht (vgl. act. 1; act. 14) und erweist sich deshalb im vorliegen- den Verfahren als unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nur der Vollständigkeit hal- ber ist deshalb festzuhalten, dass Unterhaltsbeiträge im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie auch tatsächlich bezahlt worden sind (BGE 121 III 20 E. 3; BGE 107 III 77 E. 1, BGE 89 III 65 E. 1). Da der Umstand, dass der Beschwerdeführer die geschuldeten Unterhalts- beiträge bis anhin nicht bzw. nicht vollständig bezahlt hat, zum aktuellen Schuld- betreibungsverfahren geführt hat, und der Beschwerdeführer überdies selbst gel- tend macht, die Unterhaltsbeiträge auch in Zukunft nicht bezahlen zu können, da diese zu hoch angesetzt worden seien (vgl. act. 25 S. 2), hat das Betreibungsamt diese bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu Recht ausser Acht gelassen. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers damit abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der act. 23 und 25, sowie an das Bezirksgericht Affoltern und das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
6. September 2016