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PS160115

Einkommenspfändung / Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerdegegnerin setzte gegenüber dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämie des Monats August 2015 nebst Verwaltungskosten im Ge- samtbetrag von Fr. 284.75 in Betreibung (act. 9 S. 2 Ziff. 2.6; act. 10/5), zuzüglich Betreibungskosten und Zinsen (act. 10/5; Betreibungsnummer ...). Am 11. März 2016 erliess das Betreibungsamt Zürich 3 die Pfändungsanzeige an den Be- schwerdeführer und pfändete von seinem Einkommen monatlich Fr. 904.80, bis zur Deckung der betriebenen Forderung nebst Zins und Kosten, längstens bis am

11. März 2017 (act. 4/1; Pfändungsnummer ...).

b) Nachdem die Pensionskasse C._____ am 24. März 2016 ihre Pensionskassen- leistung für den März 2016 im Betrag von Fr. 904.80 dem Betreibungsamt über- wiesen hatte (act. 9 S. 2 Ziff. 2.4, act. 10/4), hob das Betreibungsamt Zürich 3 am

13. April 2016 die Lohnpfändungsanzeige per sofort auf (act. 14).

c) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 11. März 2015 (act. 4/1) und beantragt, die Einkommenspfändung sei aufzuheben, da weder das Existenzminimum übersteigendes noch pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden sei (act. 1, 7). Seine Eingabe war ur- sprünglich an das Betreibungsamt gerichtet, aber von diesem an die untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter als Beschwerde weitergeleitet worden (act. 1-3). Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wies das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, die Beschwerde ab (act. 19).

d) Diesen Entscheid zieht der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 20 i.V.m. act. 17/1) mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs weiter. Er beantragt zweitinstanzlich, die Einkommenspfän- dung sei aufzuheben, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Die Beschwerde ist verbunden mit dem prozessualen Antrag, ihm sei in

- 3 - der Person des unterzeichneten Anwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zugeben (act. 20 S. 2).

e) Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Der Beschwerdeführer gab als Begründung vorinstanzlich an, er beziehe Zusatzleistungen. Sein Existenzminimum sei somit durch die Renten der 1. und 2. Säule nicht gedeckt. Die Vorinstanz erwog, die Festsetzung des Einkommens sei durch das Betrei- bungsamt korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 3'284.80, zusammengesetzt aus Fr. 718.-- Leis- tungen der IV, Fr. 470.-- Hilflosenentschädigung, Fr. 1'192.-- Zusatz- bzw. Ergän- zungsleistungen gemäss ELG sowie Fr. 904.80 Rente der Pensionskasse C._____ (act. 19 S. 5). Alle diese Leistungen seien auf das Existenzminimum an- zurechnen, auch wenn sie mit Ausnahme der Pensionskassenrente an sich un- pfändbar seien. Der Beschwerdeführer stelle die Anrechnung dieser Renten an seine Lebenshaltungskosten nicht in Abrede (a.a.O.). Auch das vom Betreibungs- amt bestimmte betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 2'071.55, zusam- mengesetzt aus Fr. 1'100.-- Grundbetrag, Fr. 84.-- "ZVV-Abo Zone …", Fr. 495.-- Mietzins, Fr. 392.55 Krankenkassenkosten (a.a.O.), erachtete die Vorinstanz als korrekt. Die Vorinstanz erkannte daher, dass die Pfändung der Pensionskassen- rente im Umfang von Fr. 904.80 durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden sei. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer argumentiere, da er Ergänzungsleistungen beziehe, sei sein Existenzminimum von vornherein nicht gedeckt. Ihm sei jedoch entgegenzuhalten, dass das hier massgebliche betrei- bungsrechtliche Existenzminimum strenger bzw. tiefer angesetzt sei als das für die Ergänzungsleistungen massgebliche, grosszügigere Existenzminimum, das von einem Grundbetrag von Fr. 1'607.50 ausgehe und auch hypothetische Zu- schläge berücksichtige, wogegen das Betreibungsrecht einzig effektive Zuschläge zum Grundbetrag erlaube. Zudem dürfe das Amt für Zusatzleistungen die Hilflo- senentschädigung bei der Eruierung der auszuzahlenden Ergänzungsleistung nicht berücksichtigen, während das Betreibungsamt dazu verpflichtet sei (a.a.O. S. 6 f.).

- 4 - Der Beschwerdeführer hatte vorinstanzlich gerügt, das Betreibungsamt habe sei- ne krankheitsbedingten Kosten - anders als das Amt für Zusatzleistungen - nicht in das Existenzminimum einkalkuliert. Die Vorinstanz erwog, im Betreibungsrecht könnten Gesundheitskosten nach dem Effektivitätsgrundsatz nur berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt worden seien. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich und auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer dem Be- treibungsamt belegt hätte, welche konkreten Auslagen unter diesem Titel ent- standen wären. Damit sei er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Rah- men des Pfändungsvollzugs nicht nachgekommen. Dies könne er im Beschwer- deverfahren nicht nachholen.

b) Der Beschwerdeführer macht zweitinstanzlich geltend, er sei zuerst ans Betrei- bungsamt gelangt. Dieses habe sich jedoch nicht zu weiteren Abklärungen veran- lasst gesehen. Die Fr. 470.-- Hilflosenentschädigung stelle systematisch keinen Einkommensersatz dar, sondern sei Ersatz für allenfalls zuzukaufende Dienstleis- tungen zur Führung eines eigenverantwortlichen und möglichst selbstständigen Lebens. Da das Betreibungsverfahren als Verwaltungsverfahren dem Untersu- chungsgrundsatz unterstehe, seien die Betreuungskosten von Amtes wegen zu berücksichtigen. Wegen der Rechtsnatur der Hilflosenentschädigung sei es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer, dessen Mitwirkungspflicht im Verwal- tungsverfahren auf das Notwendige beschränkt sei, konkret dartue, wie er die Hilf- losenentschädigung verwende. Demnach sei sein für die Betreibung massgebli- ches Einkommen um Fr. 470.-- zu reduzieren. Entgegen der Vorinstanz werde nicht die Pensionskassenrente gepfändet, sondern die Ergänzungsleistungen hät- ten systematisch eine Auffüllfunktion, welche das Manko, das bis zum Existenz- minimum nach Abzug der Einnahmen verbleibe, decken solle. Nach Abzug der Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen würden ihm lediglich Fr. 1'622.80 verbleiben, somit habe er kein pfändbares, Fr. 2'071.55 übersteigen- des Einkommen. Dies erhelle daraus, dass er für den Zeitraum der Einkommens- pfändung Anspruch auf Erhöhung der Ergänzungsleistungen oder auf Ausrichtung der Sozialleistungen in diesem Umfang hätte (act. 20 S. 5).

- 5 -

E. 3 a) Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf den Weiterzug einer betrei- bungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz sind - nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde dient der einheitlichen und richti- gen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprü- fung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur for- melle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Im folgenden ist auf die Rügen des Beschwerdeführer einzugehen.

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Ansicht, es sei die Pensionskassenrente gepfändet worden. Die Ergänzungsleistungen hätten systematisch gesehen eine Auffüllfunktion, seine Einnahmen würden daher nach Abzug der Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung lediglich Fr. 1'622.80 betragen, womit kein das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss dem Betreibungsamt Fr. 2071.55) übersteigendes pfändbares Einkom- men bestehe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe für den Zeit- raum der Einkommenspfändung Anspruch auf Erhöhung der Ergänzungsleistun- gen oder auf Ausrichtung von Sozialleistungen in diesem Umfang (act. 20 S. 5). Diese Argumentation stützt sich auf das Sozialversicherungsrecht und ist hier nicht relevant. Es geht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzig da- rum ob der Beschwerdeführer eine Verletzung der Normen des Betreibungsrechts geltend machen kann. Er beruft sich hier jedoch auf das sozialversicherungsrecht- liche Existenzminimum und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Hilf- losenentschädigung. Er vermag damit keine Verletzung der betreibungsrechtli- chen Normen darzutun. Die Vorinstanz erläuterte im einzelnen, weshalb das Betreibungsamt bei der Be- stimmung der pfändbaren Quote von der betreibungsrechtlichen Bewertung des Einkommens sowie vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum habe ausge-

- 6 - hen müssen, und weshalb das vom Beschwerdeführer geltend gemachte (höhere) sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum gemäss ELG vorliegend nicht massgebend sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in der Beschwerde nicht auseinander. Die Vorinstanz stützte sich bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung (act. 19 S. 5 mit Verweisen auf BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 18 sowie diverse Bundesge- richtsentscheide, u.a. BGE 122 I 101, 104 III 38, 134 III 182, 608; Diss. C. Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999 S. 254, 240, 244, 245). Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die unpfändbaren Einkünfte des Beschwerdeführers, namentlich die IV-Rente sowie die gestützt auf Art. 42 IVG geleistete Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleistungen, zusammen mit der gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbaren Rente der Pensionskasse an sein Einkommen anzurechnen seien (act. 19 S. 5). Wenn der Schuldner neben den gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Renten, Leistungen und Zulagen über weiteres, gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbares Einkommen verfügt, so ist zu berücksichtigen, dass er seinen Lebensunterhalt teilweise oder ganz aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann (BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N. 18; BGE 135 III 20 E. 5.1=Pra 2009 Nr. 78 E. 5.1). Der zusammen mit den un- pfändbaren Einkünften den betreibungsrechtlichen Notbedarf übersteigende Teil des Einkommens ist daher pfändbar (BSK SchKG-Vonder Mühll, a.a.O.). Vorlie- gend überstieg der gepfändete Betrag die Leistung der Pensionskasse C._____ nicht, d.h. es wurde nicht mehr gepfändet als gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar ist. Die unpfändbaren Leistungen blieben dem Beschwerdeführer erhal- ten und deckten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Die Rüge des Be- schwerdeführers ist daher unbehelflich.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hilflosenentschädigung sei kein Ein- kommensersatz und hätte daher vom Betreibungsamt nicht auf sein Einkommen angerechnet werden dürfen. Die Frage, ob es sich bei der Hilflosenentschädigung um Einkommensersatz handle, ist hier nicht entscheidrelevant. Die Hilflosenent- schädigung stützt sich auf Art. 42 IVG und ist gestützt auf Art. 92 SchKG ohnehin unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG). Es spielt daher keine Rolle, ob es sich allenfalls um Einkommensersatz handelt, welcher gemäss Art. 93 SchKG be-

- 7 - schränkt pfändbar wäre. Als unpfändbare Leistung ist sie jedoch, wie die übrigen unpfändbaren Leistungen, auf das Einkommen des Beschwerdeführers anzu- rechnen, zusammen mit der - beschränkt pfändbaren - Rente der Pensionskasse C._____ (vgl. BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 18).

d) Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, das Betreibungsamt habe keine weite- ren Abklärungen gemacht, obwohl er sich zunächst mit seiner Kritik direkt an die- ses gewandt habe (act. 20 S. 4). Die Hilflosenentschädigung sei von Amtes we- gen zu berücksichtigen, da das Betreibungsverfahren als Verwaltungsverfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterstehe, und es sei unerheblich, ob die Hilfestel- lungen von Fremden oder von Familienangehörigen erbracht würden (act. 20 S. 4 f.). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei im Verwaltungsverfah- ren auf das Zumutbare und Notwendige beschränkt, so dass es nicht notwendig sei, dass er dartue, wie er die Hilflosenentschädigung verwende (a.a.O.). Sinngemäss, wenn auch nicht explizit, bringt der Beschwerdeführer damit vor, die Hilflosenentschädigung sei als notwendige Ausgabe auf sein Existenzminimum anzurechnen. Diese Argumentation sowie die Berufung auf das Verwaltungsver- fahren hilft dem Beschwerdeführer nicht. Er ist als Schuldner gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Straffolge verpflichtet, umfassend über seine Vermö- gensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten Auskunft zu ge- ben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung notwendig ist. Die Auskunfts- pflicht umfasst auch Gegenstände, welche nach Ansicht des Schuldners un- pfändbar sind (vgl. BSK SchKG-Lebrecht, Art. 91 N 9 ff.). Wie zudem bereits die Vorinstanz darlegte, muss der Beschwerdeführer gemäss dem im Betreibungs- recht herrschenden Effektivitätsgrundsatz dartun, dass er im Betrag der ihm aus- bezahlten Hilflosenentschädigung tatsächlich entsprechende zweckgebundene Ausgaben hatte, um die von ihm verlangte Berücksichtigung im Rahmen des Existenzminimums zu erreichen.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 20). Eine Partei hat An- spruch auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, falls sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zudem ihr Gesuch nicht als aus-

- 8 - sichtslos erscheint sowie ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3, § 84, § 85 GOG). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als aussichtslos. Das Begehren um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher gestützt auf Art. 117 ZPO abzuweisen.

E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ist schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ab- gewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem folgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Zu- stellung eines Doppels der Beschwerdeschrift, ferner unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Be- treibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. - 9 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160115-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer Beschluss und Urteil vom 29. November 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Einkommenspfändung / Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Juni 2016 (CB160043)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Beschwerdegegnerin setzte gegenüber dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämie des Monats August 2015 nebst Verwaltungskosten im Ge- samtbetrag von Fr. 284.75 in Betreibung (act. 9 S. 2 Ziff. 2.6; act. 10/5), zuzüglich Betreibungskosten und Zinsen (act. 10/5; Betreibungsnummer ...). Am 11. März 2016 erliess das Betreibungsamt Zürich 3 die Pfändungsanzeige an den Be- schwerdeführer und pfändete von seinem Einkommen monatlich Fr. 904.80, bis zur Deckung der betriebenen Forderung nebst Zins und Kosten, längstens bis am

11. März 2017 (act. 4/1; Pfändungsnummer ...).

b) Nachdem die Pensionskasse C._____ am 24. März 2016 ihre Pensionskassen- leistung für den März 2016 im Betrag von Fr. 904.80 dem Betreibungsamt über- wiesen hatte (act. 9 S. 2 Ziff. 2.4, act. 10/4), hob das Betreibungsamt Zürich 3 am

13. April 2016 die Lohnpfändungsanzeige per sofort auf (act. 14).

c) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 11. März 2015 (act. 4/1) und beantragt, die Einkommenspfändung sei aufzuheben, da weder das Existenzminimum übersteigendes noch pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden sei (act. 1, 7). Seine Eingabe war ur- sprünglich an das Betreibungsamt gerichtet, aber von diesem an die untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter als Beschwerde weitergeleitet worden (act. 1-3). Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wies das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, die Beschwerde ab (act. 19).

d) Diesen Entscheid zieht der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 20 i.V.m. act. 17/1) mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs weiter. Er beantragt zweitinstanzlich, die Einkommenspfän- dung sei aufzuheben, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Die Beschwerde ist verbunden mit dem prozessualen Antrag, ihm sei in

- 3 - der Person des unterzeichneten Anwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zugeben (act. 20 S. 2).

e) Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Beschwerdeführer gab als Begründung vorinstanzlich an, er beziehe Zusatzleistungen. Sein Existenzminimum sei somit durch die Renten der 1. und 2. Säule nicht gedeckt. Die Vorinstanz erwog, die Festsetzung des Einkommens sei durch das Betrei- bungsamt korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 3'284.80, zusammengesetzt aus Fr. 718.-- Leis- tungen der IV, Fr. 470.-- Hilflosenentschädigung, Fr. 1'192.-- Zusatz- bzw. Ergän- zungsleistungen gemäss ELG sowie Fr. 904.80 Rente der Pensionskasse C._____ (act. 19 S. 5). Alle diese Leistungen seien auf das Existenzminimum an- zurechnen, auch wenn sie mit Ausnahme der Pensionskassenrente an sich un- pfändbar seien. Der Beschwerdeführer stelle die Anrechnung dieser Renten an seine Lebenshaltungskosten nicht in Abrede (a.a.O.). Auch das vom Betreibungs- amt bestimmte betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 2'071.55, zusam- mengesetzt aus Fr. 1'100.-- Grundbetrag, Fr. 84.-- "ZVV-Abo Zone …", Fr. 495.-- Mietzins, Fr. 392.55 Krankenkassenkosten (a.a.O.), erachtete die Vorinstanz als korrekt. Die Vorinstanz erkannte daher, dass die Pfändung der Pensionskassen- rente im Umfang von Fr. 904.80 durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden sei. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer argumentiere, da er Ergänzungsleistungen beziehe, sei sein Existenzminimum von vornherein nicht gedeckt. Ihm sei jedoch entgegenzuhalten, dass das hier massgebliche betrei- bungsrechtliche Existenzminimum strenger bzw. tiefer angesetzt sei als das für die Ergänzungsleistungen massgebliche, grosszügigere Existenzminimum, das von einem Grundbetrag von Fr. 1'607.50 ausgehe und auch hypothetische Zu- schläge berücksichtige, wogegen das Betreibungsrecht einzig effektive Zuschläge zum Grundbetrag erlaube. Zudem dürfe das Amt für Zusatzleistungen die Hilflo- senentschädigung bei der Eruierung der auszuzahlenden Ergänzungsleistung nicht berücksichtigen, während das Betreibungsamt dazu verpflichtet sei (a.a.O. S. 6 f.).

- 4 - Der Beschwerdeführer hatte vorinstanzlich gerügt, das Betreibungsamt habe sei- ne krankheitsbedingten Kosten - anders als das Amt für Zusatzleistungen - nicht in das Existenzminimum einkalkuliert. Die Vorinstanz erwog, im Betreibungsrecht könnten Gesundheitskosten nach dem Effektivitätsgrundsatz nur berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt worden seien. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich und auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer dem Be- treibungsamt belegt hätte, welche konkreten Auslagen unter diesem Titel ent- standen wären. Damit sei er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Rah- men des Pfändungsvollzugs nicht nachgekommen. Dies könne er im Beschwer- deverfahren nicht nachholen.

b) Der Beschwerdeführer macht zweitinstanzlich geltend, er sei zuerst ans Betrei- bungsamt gelangt. Dieses habe sich jedoch nicht zu weiteren Abklärungen veran- lasst gesehen. Die Fr. 470.-- Hilflosenentschädigung stelle systematisch keinen Einkommensersatz dar, sondern sei Ersatz für allenfalls zuzukaufende Dienstleis- tungen zur Führung eines eigenverantwortlichen und möglichst selbstständigen Lebens. Da das Betreibungsverfahren als Verwaltungsverfahren dem Untersu- chungsgrundsatz unterstehe, seien die Betreuungskosten von Amtes wegen zu berücksichtigen. Wegen der Rechtsnatur der Hilflosenentschädigung sei es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer, dessen Mitwirkungspflicht im Verwal- tungsverfahren auf das Notwendige beschränkt sei, konkret dartue, wie er die Hilf- losenentschädigung verwende. Demnach sei sein für die Betreibung massgebli- ches Einkommen um Fr. 470.-- zu reduzieren. Entgegen der Vorinstanz werde nicht die Pensionskassenrente gepfändet, sondern die Ergänzungsleistungen hät- ten systematisch eine Auffüllfunktion, welche das Manko, das bis zum Existenz- minimum nach Abzug der Einnahmen verbleibe, decken solle. Nach Abzug der Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen würden ihm lediglich Fr. 1'622.80 verbleiben, somit habe er kein pfändbares, Fr. 2'071.55 übersteigen- des Einkommen. Dies erhelle daraus, dass er für den Zeitraum der Einkommens- pfändung Anspruch auf Erhöhung der Ergänzungsleistungen oder auf Ausrichtung der Sozialleistungen in diesem Umfang hätte (act. 20 S. 5).

- 5 -

3. a) Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf den Weiterzug einer betrei- bungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz sind - nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde dient der einheitlichen und richti- gen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprü- fung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur for- melle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Im folgenden ist auf die Rügen des Beschwerdeführer einzugehen.

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Ansicht, es sei die Pensionskassenrente gepfändet worden. Die Ergänzungsleistungen hätten systematisch gesehen eine Auffüllfunktion, seine Einnahmen würden daher nach Abzug der Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung lediglich Fr. 1'622.80 betragen, womit kein das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss dem Betreibungsamt Fr. 2071.55) übersteigendes pfändbares Einkom- men bestehe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe für den Zeit- raum der Einkommenspfändung Anspruch auf Erhöhung der Ergänzungsleistun- gen oder auf Ausrichtung von Sozialleistungen in diesem Umfang (act. 20 S. 5). Diese Argumentation stützt sich auf das Sozialversicherungsrecht und ist hier nicht relevant. Es geht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzig da- rum ob der Beschwerdeführer eine Verletzung der Normen des Betreibungsrechts geltend machen kann. Er beruft sich hier jedoch auf das sozialversicherungsrecht- liche Existenzminimum und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Hilf- losenentschädigung. Er vermag damit keine Verletzung der betreibungsrechtli- chen Normen darzutun. Die Vorinstanz erläuterte im einzelnen, weshalb das Betreibungsamt bei der Be- stimmung der pfändbaren Quote von der betreibungsrechtlichen Bewertung des Einkommens sowie vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum habe ausge-

- 6 - hen müssen, und weshalb das vom Beschwerdeführer geltend gemachte (höhere) sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum gemäss ELG vorliegend nicht massgebend sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in der Beschwerde nicht auseinander. Die Vorinstanz stützte sich bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung (act. 19 S. 5 mit Verweisen auf BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 18 sowie diverse Bundesge- richtsentscheide, u.a. BGE 122 I 101, 104 III 38, 134 III 182, 608; Diss. C. Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999 S. 254, 240, 244, 245). Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die unpfändbaren Einkünfte des Beschwerdeführers, namentlich die IV-Rente sowie die gestützt auf Art. 42 IVG geleistete Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleistungen, zusammen mit der gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbaren Rente der Pensionskasse an sein Einkommen anzurechnen seien (act. 19 S. 5). Wenn der Schuldner neben den gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Renten, Leistungen und Zulagen über weiteres, gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbares Einkommen verfügt, so ist zu berücksichtigen, dass er seinen Lebensunterhalt teilweise oder ganz aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann (BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N. 18; BGE 135 III 20 E. 5.1=Pra 2009 Nr. 78 E. 5.1). Der zusammen mit den un- pfändbaren Einkünften den betreibungsrechtlichen Notbedarf übersteigende Teil des Einkommens ist daher pfändbar (BSK SchKG-Vonder Mühll, a.a.O.). Vorlie- gend überstieg der gepfändete Betrag die Leistung der Pensionskasse C._____ nicht, d.h. es wurde nicht mehr gepfändet als gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar ist. Die unpfändbaren Leistungen blieben dem Beschwerdeführer erhal- ten und deckten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Die Rüge des Be- schwerdeführers ist daher unbehelflich.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hilflosenentschädigung sei kein Ein- kommensersatz und hätte daher vom Betreibungsamt nicht auf sein Einkommen angerechnet werden dürfen. Die Frage, ob es sich bei der Hilflosenentschädigung um Einkommensersatz handle, ist hier nicht entscheidrelevant. Die Hilflosenent- schädigung stützt sich auf Art. 42 IVG und ist gestützt auf Art. 92 SchKG ohnehin unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG). Es spielt daher keine Rolle, ob es sich allenfalls um Einkommensersatz handelt, welcher gemäss Art. 93 SchKG be-

- 7 - schränkt pfändbar wäre. Als unpfändbare Leistung ist sie jedoch, wie die übrigen unpfändbaren Leistungen, auf das Einkommen des Beschwerdeführers anzu- rechnen, zusammen mit der - beschränkt pfändbaren - Rente der Pensionskasse C._____ (vgl. BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 18).

d) Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, das Betreibungsamt habe keine weite- ren Abklärungen gemacht, obwohl er sich zunächst mit seiner Kritik direkt an die- ses gewandt habe (act. 20 S. 4). Die Hilflosenentschädigung sei von Amtes we- gen zu berücksichtigen, da das Betreibungsverfahren als Verwaltungsverfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterstehe, und es sei unerheblich, ob die Hilfestel- lungen von Fremden oder von Familienangehörigen erbracht würden (act. 20 S. 4 f.). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei im Verwaltungsverfah- ren auf das Zumutbare und Notwendige beschränkt, so dass es nicht notwendig sei, dass er dartue, wie er die Hilflosenentschädigung verwende (a.a.O.). Sinngemäss, wenn auch nicht explizit, bringt der Beschwerdeführer damit vor, die Hilflosenentschädigung sei als notwendige Ausgabe auf sein Existenzminimum anzurechnen. Diese Argumentation sowie die Berufung auf das Verwaltungsver- fahren hilft dem Beschwerdeführer nicht. Er ist als Schuldner gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Straffolge verpflichtet, umfassend über seine Vermö- gensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten Auskunft zu ge- ben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung notwendig ist. Die Auskunfts- pflicht umfasst auch Gegenstände, welche nach Ansicht des Schuldners un- pfändbar sind (vgl. BSK SchKG-Lebrecht, Art. 91 N 9 ff.). Wie zudem bereits die Vorinstanz darlegte, muss der Beschwerdeführer gemäss dem im Betreibungs- recht herrschenden Effektivitätsgrundsatz dartun, dass er im Betrag der ihm aus- bezahlten Hilflosenentschädigung tatsächlich entsprechende zweckgebundene Ausgaben hatte, um die von ihm verlangte Berücksichtigung im Rahmen des Existenzminimums zu erreichen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 20). Eine Partei hat An- spruch auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, falls sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zudem ihr Gesuch nicht als aus-

- 8 - sichtslos erscheint sowie ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3, § 84, § 85 GOG). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als aussichtslos. Das Begehren um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher gestützt auf Art. 117 ZPO abzuweisen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ist schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ab- gewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem folgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Zu- stellung eines Doppels der Beschwerdeschrift, ferner unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Be- treibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

- 9 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am: