Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 11. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil per sofort aus ihrem Amt als Sachwalterin im Stundungsverfahren von B._____ entlassen (act. 4). Am 11. April 2016 reichte die entlassene Sachwalterin der Vorinstanz für ihre Tätigkeit im Rahmen der definitiven Nachlassstundung eine Honorarnote im Be- trag von Fr. 3'361.30 ein (act. 16/3-4 = act. 30/2). Die Vorinstanz setzte die Ent- schädigung mit Verfügung vom 14. April 2016 auf Fr. 1'708.95 fest und auferlegte sie B._____ (act. 27).
E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung des verlangten Honorars in Höhe von Fr. 3'361.30. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Ver- letzung von Art. 55 GebV SchKG und Art. 9 BV geltend. Zunächst hält sie fest, dass die Honorarnote vom 12. Dezember 2015 für die provisorische Nachlass- stundung mit einer Ausnahme bewilligt worden sei. So sei von Sekretariatsarbei- ten und der Kleinspesenpauschale damals keine Rede gewesen. Weiter wendet sie ein, die massive Kürzung das Honorars sei eine Folge der offensichtlichen Aversion der Vorderrichterin ihr (der Sachwalterin) gegenüber, die sich bereits aus dem Entlassungsentscheid vom 11. März 2016 ergebe. Von einer Entschädi- gung nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, Umfang der Bemühungen, Zeitaufwand und Auslagen könne bei einer Reduktion von rund 50% der Arbeits- stunden und 100% der Kleinspesen keine Rede mehr sein. Dabei handle es sich klar um Willkür, namentlich bei der Kürzung der Position vom 11. April 2016. Die Vorderrichterin scheine sie für aus ihrer Sicht unanständiges Verhalten bestrafen zu wollen. Dass die aufwändigsten Arbeiten noch anstünden, werde ferner als ak- tenwidrig zurückgewiesen. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, ange- sichts der offensichtlich willkürlichen Festlegung des Honorars betrachte sie es nicht als notwendig, alle gekürzten Positionen einzeln zu besprechen (act. 28).
- 3 -
E. 3 Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen dar- zulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und in- wiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast). Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinander- setzen; nur formelhafte Kritik oder ein blosser Verweis auf die Vorakten genügen nicht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 321 N 13 ff.). An die Begrün- dung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Bei der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich indes eine gewisse Strenge, bezeichnet sie sich doch selbst als fachlich versierte Sachwalterin mit jahrelanger Berufser- fahrung (act. 28 S. 2).
E. 4 Das Nachlassgericht setzt in Anwendung von Art. 55 GebV SchKG das Honorar des Sachwalters pauschal fest. Dabei berücksichtigt es namentlich die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand sowie die Auslagen (Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Daraus erhellt, dass die Leistung des Sachwalters nicht ausschliesslich nach Zeitaufwand bzw. Stundenansätzen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller genannten Krite- rien zu entschädigen ist. Gleichzeitig gilt der Grundsatz der Ausschliesslichkeit nach Art. 1 GebV SchKG. Der Sachwalter darf nur die in der Gebührenverord- nung vorgesehenen Entschädigungen beziehen. 5.a) Die Beschwerdeführerin machte bei der Vorinstanz einen Aufwand von 17.91 Stunden à Fr. 165.--, ab 1. Januar 2016 à Fr. 175.-- (Fr. 3'112.65), eine Kleinspesenpauschale von 5% (Fr. 155.65) sowie Barauslagen von Fr. 93.--, total Fr 3'361.30 geltend (act. 16/3-4). Die Vorinstanz erachtete die Leistungserfassung als sehr unübersichtlich. Aufgrund der Zusammenfassung diverser Positionen sei eine Überprüfung der Angemessenheit nur erschwert möglich. In der Folge nahm sie zahlreiche Kürzungen, unter anderem auch betreffend den Aufwand vom
11. April 2016 vor. Mit Blick auf den 7. und 9. Januar, 22. März und 9. April 2016 strich sie mehrere Positionen mit der Begründung, diese stellten Sekretariatsauf- wand dar und würden bereits mit dem Stundenansatz abgegolten. Schliesslich gestand sie der Beschwerdeführerin 9.83 Stunden zu. Im Weiteren reduzierte sie
- 4 - die Barauslagen um Fr. 6.--, da der eingeschriebene Brief vom 26. Januar 2016 betreffend den neu geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 175.-- aus eige- nem Interesse erfolgt sei und überdies keinen Versand per Einschreiben rechtfer- tige. Eine Honorierung zum höheren Stundenansatz sei sodann nicht angebracht. Ferner verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nebst den verbleiben- den Barauslagen von Fr. 87.-- eine Kleinspesenpauschale von 5% (act. 27).
b) Die Beschwerdeführerin besteht auf der Abgeltung ihres gesamten durch den Arbeitsrapport belegten Aufwandes. In ihrer Beschwerdeschrift befasst sie sich allerdings nur hinsichtlich der nicht entschädigten Sekretariatsarbeiten und Kleinspesenpauschale sowie der Reduktion der Position vom 11. April 2016 mit dem angefochtenen Entscheid. Im Übrigen bekräftigt sie, angesichts der of- fensichtlichen Willkür halte sie eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Kür- zungen als nicht erforderlich und begnügt sich stattdessen mit pauschaler Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen und der Vorderrichterin. Sie kommt damit den auch minimalen Anforderungen an eine Begründung ihrer Beschwerde inso- weit nicht nach. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid sachlich unzutreffend wäre. Entsprechend ist im Folgenden lediglich auf ihre sachbezogenen Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen. Zu ihrer Darstellung, die Vorderrichterin spreche ihr jeglichen An- stand ab (act. 28 S. 2), ist anzumerken, dass sich die damit angesprochene Be- merkung auf eine bestimmte Eingabe der Beschwerdeführerin an das Gericht be- zog (vgl. act. 30/6 S. 2) und somit nicht auf die Person zielte. 6.a) Dem Nachlassgericht steht bei der Festlegung der Pauschalentschädi- gung eines Sachwalters ein erhebliches Ermessen zu. In dieses Ermessen ist insbesondere einzugreifen, wenn die Vorinstanz von nicht sachgerechten Krite- rien ausgegangen ist oder massgebliche Umstände des Einzelfalles nicht berück- sichtigt hat (BGer 5A_132/2008 vom 15. Juli 2008). Ferner ist das Gericht formell nicht an eine frühere Rechtsauffassung gebunden. Es ist in seiner Rechtspre- chung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Ein Präjudiz begründet noch keine ständige Praxis, die allenfalls einen Anspruch auf Vertrauensschutz entste- hen liesse (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47-51 ZPO; Meier,
- 5 - Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 23, S. 73 ff.). Eine von einem früheren Ent- scheid abweichende Begründung ist somit zulässig, solange das Gericht bei der Festsetzung des Honorars das ihm zugestandene Ermessen weder unter- noch überschreitet oder die Höhe der Entschädigung nicht unangemessen erscheint (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36f.).
b) Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im Rahmen der provisorischen Nachlassstundung sowohl die Sekretariatsarbeiten als auch die Kleinspesenpau- schale zusätzlich veranschlagte (act. 30/4), kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 28 S. 2f.). Insbesondere kann sie nicht da- von ausgehen, dass diese beiden Positionen wiederum ohne weiteres vergütet werden, da eine frühere Entschädigung einzelner Aufwände für sich allein noch kein schützenswertes Vertrauen begründet. Dass damals keine Erwartungen auf eine pauschale Spesenentschädigung geweckt wurden, zeigt sich nicht zuletzt in der (auch) vorliegend eingereichten Aufstellung der Barauslagen. Die von der Vorinstanz als Sekretariatsaufwand bezeichneten Positionen (Begleichung der Rechnungen von SHAB und Amtsblatt, Entgegennahme der Verfügung betreffend Honorar für die provisorische Nachlassstundung, Aufwand für "Mandatsübergabe", Mandatsauflösung" und "Dokumentation zusammenstel- len" sowie Empfang des gerichtlichen Schreibens vom 6. April 2016) betreffen so- dann nur wenige rein administrative Verrichtungen. Dass solche einfachen Sekre- tariatsarbeiten und anderer Kleinstaufwand nicht extra honoriert werden, ist sach- lich vertretbar und entspricht auch der Praxis bei der Entschädigung von unent- geltlichen Rechtsvertretern. Denn mit dem Honorar abgeholten werden fachbezo- gene Tätigkeiten des Sachwalters bzw. Rechtsvertreters, nicht hingegen Arbeiten, die dessen Sekretariat erledigt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die hö- heren Stundenansätze von Rechtsanwälten ist im Übrigen unbehelflich (act. 28 S. 3). Der Sachwalter hat eine öffentliche Funktion, weshalb die Honoraransätze für Anwälte nicht unbesehen herangezogen werden können (Kommentar GebV SchKG-Eugster, Art. 55 N 1). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vor- instanz der Beschwerdeführerin nebst den Barauslagen keine Kleinspesenpau- schale zusprach. Der Ersatz der geltend gemachten Barauslagen (abzüglich
- 6 - Fr. 6.-- für ein Einschreiben, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird) umfasst die effektiv angefallenen Ausgaben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb darüber hinaus noch eine Kleinspesenpauschale berücksichtigt werden sollte, zumal auch die Gebührenverordnung keine zusätzliche pauschale Vergütung für Auslagen vorsieht (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 GebV SchKG) und eine solche pra- xisgemäss auch den unentgeltlichen Rechtsvertretern nicht ausgerichtet wird.
c) Unter dem 11. April 2016 sind bei einem Zeitaufwand von zwei Stun- den "Aktenstudium; Schreiben an Gericht erstellt: Stellungnahme, Einreichung Belege Sachwalterkonto und Honorarnote; Sachwalterkonto verbucht von Konto- eröffnung 7.8.2015 bis 18.3.2016 (Saldierung) Per Einschreiben an Gericht; z.K. mit allen Beilagen A-Post an D." aufgeführt (act. 16/4 S. 3). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlas- sung nochmals Akten habe studieren müssen. Für das Schreiben ans Gericht samt Beilagen seien nicht mehr als 0.5 Stunden zuzusprechen (act. 27 S. 5). Die Beschwerdeführerin wendet ein, allein für die Verbuchung des Sachwalterkontos würden 0.5 Stunden nicht reichen (act. 28 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Neue Aargauer Bank das Sachwalterkonto gemäss Auftrag der Beschwerde- führerin vom 17. März 2016 saldiert hat (vgl. act. 16/4 S. 3, Positionen vom
17. und 21. März 2016). Was somit unter "Sachwalterkonto verbucht (Saldierung)" am 11. April 2016 zu verstehen ist, bleibt unklar. Sollte damit der Abschluss der Buchhaltung der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache gemeint sein, scheint die von der Vorinstanz eingesetzte halbe Stunde vertretbar, da es sich le- diglich noch um kleinere Arbeiten handeln dürfte und die Rechnungsstellung selbst analog § 2 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung in der Regel nicht ent- schädigt wird. Dass die Vorinstanz ferner die Position "Aktenstudium" strich, ist unter Berücksichtigung des zwei Tage zuvor von der Beschwerdeführerin gestell- ten Gesuchs um sofortige Entlassung aus ihrem Amt sachlich nachvollziehbar (act. 30/6) und daher insoweit gerechtfertigt.
d) Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwä- gung, ein Honorar von total Fr. 1'708.95 rechtfertige sich auch deshalb, weil die aufwändigsten Arbeiten noch ausstehend seien, als aktenwidrig (act. 28 S. 3). Da-
- 7 - rin ist ihr nicht zu folgen. Offensichtlich ist der Nachlassvertrag noch nicht zustan- de gekommen und stehen entsprechend auch Verhandlungen mit den Gläubigern bevor, was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Dass als Basis der Nachlassstundung offenbar ein Sanierungsvertrag vom 17. Juni 2015 dient, wo- nach eine Dividende von 100% zu erwarten ist, mag die anstehenden Aufgaben allenfalls vereinfachen, macht sie aber keineswegs hinfällig (act. 28 S. 3).
E. 7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beanstandeten Kürzungen durch die Vorinstanz im Rahmen deren pflichtgemässen Ermessens liegen und einzig den Zeitaufwand als einen Gesichtspunkt der Honorarfestsetzung beschla- gen. Das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar erscheint auch den übrigen massgeblichen Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen. Seine Fest- setzung verletzt weder Recht noch ist sie unangemessen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzli- che Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die durch das Abfassen der Beschwerdeschrift entstandenen Umtriebe verlangt die Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (act. 28 S. 1 und 4). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein, und an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'652.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS160078-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 15. August 2016 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin, betreffend Sachwalterhonorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. April 2016 (EC160003)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil per sofort aus ihrem Amt als Sachwalterin im Stundungsverfahren von B._____ entlassen (act. 4). Am 11. April 2016 reichte die entlassene Sachwalterin der Vorinstanz für ihre Tätigkeit im Rahmen der definitiven Nachlassstundung eine Honorarnote im Be- trag von Fr. 3'361.30 ein (act. 16/3-4 = act. 30/2). Die Vorinstanz setzte die Ent- schädigung mit Verfügung vom 14. April 2016 auf Fr. 1'708.95 fest und auferlegte sie B._____ (act. 27).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung des verlangten Honorars in Höhe von Fr. 3'361.30. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Ver- letzung von Art. 55 GebV SchKG und Art. 9 BV geltend. Zunächst hält sie fest, dass die Honorarnote vom 12. Dezember 2015 für die provisorische Nachlass- stundung mit einer Ausnahme bewilligt worden sei. So sei von Sekretariatsarbei- ten und der Kleinspesenpauschale damals keine Rede gewesen. Weiter wendet sie ein, die massive Kürzung das Honorars sei eine Folge der offensichtlichen Aversion der Vorderrichterin ihr (der Sachwalterin) gegenüber, die sich bereits aus dem Entlassungsentscheid vom 11. März 2016 ergebe. Von einer Entschädi- gung nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, Umfang der Bemühungen, Zeitaufwand und Auslagen könne bei einer Reduktion von rund 50% der Arbeits- stunden und 100% der Kleinspesen keine Rede mehr sein. Dabei handle es sich klar um Willkür, namentlich bei der Kürzung der Position vom 11. April 2016. Die Vorderrichterin scheine sie für aus ihrer Sicht unanständiges Verhalten bestrafen zu wollen. Dass die aufwändigsten Arbeiten noch anstünden, werde ferner als ak- tenwidrig zurückgewiesen. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, ange- sichts der offensichtlich willkürlichen Festlegung des Honorars betrachte sie es nicht als notwendig, alle gekürzten Positionen einzeln zu besprechen (act. 28).
- 3 -
3. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen dar- zulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und in- wiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast). Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinander- setzen; nur formelhafte Kritik oder ein blosser Verweis auf die Vorakten genügen nicht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 321 N 13 ff.). An die Begrün- dung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Bei der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich indes eine gewisse Strenge, bezeichnet sie sich doch selbst als fachlich versierte Sachwalterin mit jahrelanger Berufser- fahrung (act. 28 S. 2).
4. Das Nachlassgericht setzt in Anwendung von Art. 55 GebV SchKG das Honorar des Sachwalters pauschal fest. Dabei berücksichtigt es namentlich die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand sowie die Auslagen (Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Daraus erhellt, dass die Leistung des Sachwalters nicht ausschliesslich nach Zeitaufwand bzw. Stundenansätzen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller genannten Krite- rien zu entschädigen ist. Gleichzeitig gilt der Grundsatz der Ausschliesslichkeit nach Art. 1 GebV SchKG. Der Sachwalter darf nur die in der Gebührenverord- nung vorgesehenen Entschädigungen beziehen. 5.a) Die Beschwerdeführerin machte bei der Vorinstanz einen Aufwand von 17.91 Stunden à Fr. 165.--, ab 1. Januar 2016 à Fr. 175.-- (Fr. 3'112.65), eine Kleinspesenpauschale von 5% (Fr. 155.65) sowie Barauslagen von Fr. 93.--, total Fr 3'361.30 geltend (act. 16/3-4). Die Vorinstanz erachtete die Leistungserfassung als sehr unübersichtlich. Aufgrund der Zusammenfassung diverser Positionen sei eine Überprüfung der Angemessenheit nur erschwert möglich. In der Folge nahm sie zahlreiche Kürzungen, unter anderem auch betreffend den Aufwand vom
11. April 2016 vor. Mit Blick auf den 7. und 9. Januar, 22. März und 9. April 2016 strich sie mehrere Positionen mit der Begründung, diese stellten Sekretariatsauf- wand dar und würden bereits mit dem Stundenansatz abgegolten. Schliesslich gestand sie der Beschwerdeführerin 9.83 Stunden zu. Im Weiteren reduzierte sie
- 4 - die Barauslagen um Fr. 6.--, da der eingeschriebene Brief vom 26. Januar 2016 betreffend den neu geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 175.-- aus eige- nem Interesse erfolgt sei und überdies keinen Versand per Einschreiben rechtfer- tige. Eine Honorierung zum höheren Stundenansatz sei sodann nicht angebracht. Ferner verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nebst den verbleiben- den Barauslagen von Fr. 87.-- eine Kleinspesenpauschale von 5% (act. 27).
b) Die Beschwerdeführerin besteht auf der Abgeltung ihres gesamten durch den Arbeitsrapport belegten Aufwandes. In ihrer Beschwerdeschrift befasst sie sich allerdings nur hinsichtlich der nicht entschädigten Sekretariatsarbeiten und Kleinspesenpauschale sowie der Reduktion der Position vom 11. April 2016 mit dem angefochtenen Entscheid. Im Übrigen bekräftigt sie, angesichts der of- fensichtlichen Willkür halte sie eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Kür- zungen als nicht erforderlich und begnügt sich stattdessen mit pauschaler Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen und der Vorderrichterin. Sie kommt damit den auch minimalen Anforderungen an eine Begründung ihrer Beschwerde inso- weit nicht nach. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid sachlich unzutreffend wäre. Entsprechend ist im Folgenden lediglich auf ihre sachbezogenen Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen. Zu ihrer Darstellung, die Vorderrichterin spreche ihr jeglichen An- stand ab (act. 28 S. 2), ist anzumerken, dass sich die damit angesprochene Be- merkung auf eine bestimmte Eingabe der Beschwerdeführerin an das Gericht be- zog (vgl. act. 30/6 S. 2) und somit nicht auf die Person zielte. 6.a) Dem Nachlassgericht steht bei der Festlegung der Pauschalentschädi- gung eines Sachwalters ein erhebliches Ermessen zu. In dieses Ermessen ist insbesondere einzugreifen, wenn die Vorinstanz von nicht sachgerechten Krite- rien ausgegangen ist oder massgebliche Umstände des Einzelfalles nicht berück- sichtigt hat (BGer 5A_132/2008 vom 15. Juli 2008). Ferner ist das Gericht formell nicht an eine frühere Rechtsauffassung gebunden. Es ist in seiner Rechtspre- chung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Ein Präjudiz begründet noch keine ständige Praxis, die allenfalls einen Anspruch auf Vertrauensschutz entste- hen liesse (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47-51 ZPO; Meier,
- 5 - Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 23, S. 73 ff.). Eine von einem früheren Ent- scheid abweichende Begründung ist somit zulässig, solange das Gericht bei der Festsetzung des Honorars das ihm zugestandene Ermessen weder unter- noch überschreitet oder die Höhe der Entschädigung nicht unangemessen erscheint (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36f.).
b) Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im Rahmen der provisorischen Nachlassstundung sowohl die Sekretariatsarbeiten als auch die Kleinspesenpau- schale zusätzlich veranschlagte (act. 30/4), kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 28 S. 2f.). Insbesondere kann sie nicht da- von ausgehen, dass diese beiden Positionen wiederum ohne weiteres vergütet werden, da eine frühere Entschädigung einzelner Aufwände für sich allein noch kein schützenswertes Vertrauen begründet. Dass damals keine Erwartungen auf eine pauschale Spesenentschädigung geweckt wurden, zeigt sich nicht zuletzt in der (auch) vorliegend eingereichten Aufstellung der Barauslagen. Die von der Vorinstanz als Sekretariatsaufwand bezeichneten Positionen (Begleichung der Rechnungen von SHAB und Amtsblatt, Entgegennahme der Verfügung betreffend Honorar für die provisorische Nachlassstundung, Aufwand für "Mandatsübergabe", Mandatsauflösung" und "Dokumentation zusammenstel- len" sowie Empfang des gerichtlichen Schreibens vom 6. April 2016) betreffen so- dann nur wenige rein administrative Verrichtungen. Dass solche einfachen Sekre- tariatsarbeiten und anderer Kleinstaufwand nicht extra honoriert werden, ist sach- lich vertretbar und entspricht auch der Praxis bei der Entschädigung von unent- geltlichen Rechtsvertretern. Denn mit dem Honorar abgeholten werden fachbezo- gene Tätigkeiten des Sachwalters bzw. Rechtsvertreters, nicht hingegen Arbeiten, die dessen Sekretariat erledigt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die hö- heren Stundenansätze von Rechtsanwälten ist im Übrigen unbehelflich (act. 28 S. 3). Der Sachwalter hat eine öffentliche Funktion, weshalb die Honoraransätze für Anwälte nicht unbesehen herangezogen werden können (Kommentar GebV SchKG-Eugster, Art. 55 N 1). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vor- instanz der Beschwerdeführerin nebst den Barauslagen keine Kleinspesenpau- schale zusprach. Der Ersatz der geltend gemachten Barauslagen (abzüglich
- 6 - Fr. 6.-- für ein Einschreiben, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird) umfasst die effektiv angefallenen Ausgaben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb darüber hinaus noch eine Kleinspesenpauschale berücksichtigt werden sollte, zumal auch die Gebührenverordnung keine zusätzliche pauschale Vergütung für Auslagen vorsieht (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 GebV SchKG) und eine solche pra- xisgemäss auch den unentgeltlichen Rechtsvertretern nicht ausgerichtet wird.
c) Unter dem 11. April 2016 sind bei einem Zeitaufwand von zwei Stun- den "Aktenstudium; Schreiben an Gericht erstellt: Stellungnahme, Einreichung Belege Sachwalterkonto und Honorarnote; Sachwalterkonto verbucht von Konto- eröffnung 7.8.2015 bis 18.3.2016 (Saldierung) Per Einschreiben an Gericht; z.K. mit allen Beilagen A-Post an D." aufgeführt (act. 16/4 S. 3). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlas- sung nochmals Akten habe studieren müssen. Für das Schreiben ans Gericht samt Beilagen seien nicht mehr als 0.5 Stunden zuzusprechen (act. 27 S. 5). Die Beschwerdeführerin wendet ein, allein für die Verbuchung des Sachwalterkontos würden 0.5 Stunden nicht reichen (act. 28 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Neue Aargauer Bank das Sachwalterkonto gemäss Auftrag der Beschwerde- führerin vom 17. März 2016 saldiert hat (vgl. act. 16/4 S. 3, Positionen vom
17. und 21. März 2016). Was somit unter "Sachwalterkonto verbucht (Saldierung)" am 11. April 2016 zu verstehen ist, bleibt unklar. Sollte damit der Abschluss der Buchhaltung der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache gemeint sein, scheint die von der Vorinstanz eingesetzte halbe Stunde vertretbar, da es sich le- diglich noch um kleinere Arbeiten handeln dürfte und die Rechnungsstellung selbst analog § 2 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung in der Regel nicht ent- schädigt wird. Dass die Vorinstanz ferner die Position "Aktenstudium" strich, ist unter Berücksichtigung des zwei Tage zuvor von der Beschwerdeführerin gestell- ten Gesuchs um sofortige Entlassung aus ihrem Amt sachlich nachvollziehbar (act. 30/6) und daher insoweit gerechtfertigt.
d) Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwä- gung, ein Honorar von total Fr. 1'708.95 rechtfertige sich auch deshalb, weil die aufwändigsten Arbeiten noch ausstehend seien, als aktenwidrig (act. 28 S. 3). Da-
- 7 - rin ist ihr nicht zu folgen. Offensichtlich ist der Nachlassvertrag noch nicht zustan- de gekommen und stehen entsprechend auch Verhandlungen mit den Gläubigern bevor, was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Dass als Basis der Nachlassstundung offenbar ein Sanierungsvertrag vom 17. Juni 2015 dient, wo- nach eine Dividende von 100% zu erwarten ist, mag die anstehenden Aufgaben allenfalls vereinfachen, macht sie aber keineswegs hinfällig (act. 28 S. 3).
7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beanstandeten Kürzungen durch die Vorinstanz im Rahmen deren pflichtgemässen Ermessens liegen und einzig den Zeitaufwand als einen Gesichtspunkt der Honorarfestsetzung beschla- gen. Das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar erscheint auch den übrigen massgeblichen Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen. Seine Fest- setzung verletzt weder Recht noch ist sie unangemessen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzli- che Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die durch das Abfassen der Beschwerdeschrift entstandenen Umtriebe verlangt die Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (act. 28 S. 1 und 4). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- 8 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein, und an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'652.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: