Sachverhalt
des Beschwerdeführers übermittelt worden. Danach sei eine Pfändungsurkunde erstellt worden, die aktuell sei. Das Betreibungsamt habe die Pfändung nach An- sicht des Beschwerdeführers "nach tatsächlichem Vorhalt" vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantrage, die bei der Pfändung … festgestellten Sachverhalte zu berücksichtigen.
4. Würdigung Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Re- gelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Das Bezirksgericht Bülach hat die Anträge, die D._____ sei nicht als Arbeitgeber aufzuführen sowie die Position Mietzins sei auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen, abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Mit der Be-
- 5 - gründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gutgeheissen hat die Vorinstanz den Antrag bezüglich des Einkommens, das der Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Pfändungsurkunde aus der www.C._____ GmbH erzielen soll. Die Pfändungsurkunde wurde aufgehoben und das Betreibungsamt Bülach wurde angewiesen, eine revidierte Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen auszustellen. Mit der entsprechenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Offenbar geht es dem Be- schwerdeführer, der die Beschwerde vorsorglich erheben will, darum, sicherzu- stellen, dass sich das Betreibungsamt bei der Neuausstellung der Pfändungsur- kunde an die Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts Bülach hält. Dieses Ziel kann aber nicht durch eine vorsorgliche Beschwerde beim Obergericht er- reicht werden. Falls die neu auszustellende Pfändungsurkunde nach Ansicht des Beschwerdeführers wiederum zu beanstanden wäre, müsste er gegen dieses neue Anfechtungsobjekt Beschwerde beim Bezirksgericht erheben.
5. Prozesskosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 15, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
24. März 2016
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Bülach vom
29. September 2015 (Pfändungs-Nr. …) in den Betreibungen Nr. …, …, … und … sei insofern rückwirkend abzuändern, als dass
- die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unter- nehmen C._____ GmbH" zu streichen sei,
- die D._____ nicht als Arbeitgeber aufzuführen sei, und
- die Position "Mietzins" auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen sei.
E. 2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 3 Es werden keine Kosten erhoben.
- 3 -
E. 4 Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
E. 5 [Mitteilung]
E. 6 [Rechtsmittelbelehrung] Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zugestellt (act. 12). Am 11. März 2016 (Datum Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde (act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt Bülach habe in der Vernehmlassung ausgeführt, dass sich in den Vollzugsunterlagen lediglich eine Prämienrechnung der D._____ befinden würde, und dass weitere Unterlagen, welche über das Ein- kommen des Beschwerdeführers sowie über seine Vermögensverhältnisse Klar- heit schaffen könnten, weder vorgelegt noch nachgereicht worden seien. Das Einkommen sei aufgrund von Erkenntnissen von vorhergehenden Pfändungen bestimmt worden. Mangels Vorlage von glaubwürdigen Unterlagen sei auf diese früheren Erkenntnisse abgestellt worden. Das Pfändungsprotokoll – so das Be- treibungsamt weiter – sei dem Beschwerdeführer vorgelesen worden und dieser habe es mündlich als richtig bestätigt, jedoch nicht unterzeichnet. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor Bezirksgericht keine Unterlagen eingereicht, aus denen die Unrichtigkeit der Pfändungsurkunde abgeleitet werden könnte. Hingegen habe das Betreibungsamt einen Handelsregisterauszug der www.C._____ GmbH eingereicht, aus dem her- vorgehe, dass über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. In Anbe- tracht dieser Sachlage sei auf die Beschwerde lediglich in Bezug auf den Antrag, wonach die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen www.C._____ GmbH" zu streichen sei, einzutreten. Gemäss Handelsregisterauszug der www.C._____ GmbH sei diese Gesellschaft zufolge Konkurses in Liquidation. Die Gesellschaft sei demnach aufgelöst und
- 4 - könne unmöglich eine Nebeneinkommensquelle des Beschwerdeführers darstel- len. Diesem sei deshalb kein Einkommen aus Arbeitstätigkeit bei der www.C._____ GmbH anzurechnen. Die Beschwerde erweise sich deshalb in Be- zug auf die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen C._____ GmbH" als begründet. Die entsprechende Position sei zu streichen und das "Nettoeinkommen pro Monat" sei auf CHF 1'720.00 festzusetzen.
3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer legte dar, er wisse nicht, ob die Beschwerde nötig sei, sie erfolge rein vorsorglich. Zur Pfändungsurkunde … vom 8. Dezember 2015 seien dem Betreibungsamt Bülach sämtliche Unterlagen zum finanziellen Sachverhalt des Beschwerdeführers übermittelt worden. Danach sei eine Pfändungsurkunde erstellt worden, die aktuell sei. Das Betreibungsamt habe die Pfändung nach An- sicht des Beschwerdeführers "nach tatsächlichem Vorhalt" vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantrage, die bei der Pfändung … festgestellten Sachverhalte zu berücksichtigen.
4. Würdigung Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Re- gelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Das Bezirksgericht Bülach hat die Anträge, die D._____ sei nicht als Arbeitgeber aufzuführen sowie die Position Mietzins sei auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen, abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Mit der Be-
- 5 - gründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gutgeheissen hat die Vorinstanz den Antrag bezüglich des Einkommens, das der Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Pfändungsurkunde aus der www.C._____ GmbH erzielen soll. Die Pfändungsurkunde wurde aufgehoben und das Betreibungsamt Bülach wurde angewiesen, eine revidierte Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen auszustellen. Mit der entsprechenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Offenbar geht es dem Be- schwerdeführer, der die Beschwerde vorsorglich erheben will, darum, sicherzu- stellen, dass sich das Betreibungsamt bei der Neuausstellung der Pfändungsur- kunde an die Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts Bülach hält. Dieses Ziel kann aber nicht durch eine vorsorgliche Beschwerde beim Obergericht er- reicht werden. Falls die neu auszustellende Pfändungsurkunde nach Ansicht des Beschwerdeführers wiederum zu beanstanden wäre, müsste er gegen dieses neue Anfechtungsobjekt Beschwerde beim Bezirksgericht erheben.
5. Prozesskosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 15, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
E. 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
24. März 2016
Dispositiv
- Einleitung, Prozessgeschichte Am 29. September 2015 stellte das Betreibungsamt Bülach unter der Pfändungs- nummer … eine Pfändungsurkunde aus (act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwer- deführer am 14. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Bülach Beschwerde und stellte sinngemäss folgende Anträge:
- Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Bülach vom
- September 2015 (Pfändungs-Nr. …) in den Betreibungen Nr. …, …, … und … sei insofern rückwirkend abzuändern, als dass - die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unter- nehmen C._____ GmbH" zu streichen sei, - die D._____ nicht als Arbeitgeber aufzuführen sei, und - die Position "Mietzins" auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen sei.
- Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten. Nach durchgeführtem Verfahren entschied die Vorinstanz am 1. März 2016 das Folgende (act. 11 = act. 14):
- Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Bülach vom
- September 2015 (Pfändungs-Nr. …) wird aufgehoben. Das Betreibungsamt Bülach wird angewiesen, eine im Sinne der Erwägun- gen revidierte Pfändungsurkunde auszustellen und allfällige spätere Verfü- gungen und Anordnungen des Amtes aufzuheben, sofern sie zur revidierten Pfändungsurkunde in Widerspruch stehen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 3 -
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung] Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zugestellt (act. 12). Am 11. März 2016 (Datum Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde (act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfah- ren ist spruchreif.
- Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt Bülach habe in der Vernehmlassung ausgeführt, dass sich in den Vollzugsunterlagen lediglich eine Prämienrechnung der D._____ befinden würde, und dass weitere Unterlagen, welche über das Ein- kommen des Beschwerdeführers sowie über seine Vermögensverhältnisse Klar- heit schaffen könnten, weder vorgelegt noch nachgereicht worden seien. Das Einkommen sei aufgrund von Erkenntnissen von vorhergehenden Pfändungen bestimmt worden. Mangels Vorlage von glaubwürdigen Unterlagen sei auf diese früheren Erkenntnisse abgestellt worden. Das Pfändungsprotokoll – so das Be- treibungsamt weiter – sei dem Beschwerdeführer vorgelesen worden und dieser habe es mündlich als richtig bestätigt, jedoch nicht unterzeichnet. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor Bezirksgericht keine Unterlagen eingereicht, aus denen die Unrichtigkeit der Pfändungsurkunde abgeleitet werden könnte. Hingegen habe das Betreibungsamt einen Handelsregisterauszug der www.C._____ GmbH eingereicht, aus dem her- vorgehe, dass über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. In Anbe- tracht dieser Sachlage sei auf die Beschwerde lediglich in Bezug auf den Antrag, wonach die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen www.C._____ GmbH" zu streichen sei, einzutreten. Gemäss Handelsregisterauszug der www.C._____ GmbH sei diese Gesellschaft zufolge Konkurses in Liquidation. Die Gesellschaft sei demnach aufgelöst und - 4 - könne unmöglich eine Nebeneinkommensquelle des Beschwerdeführers darstel- len. Diesem sei deshalb kein Einkommen aus Arbeitstätigkeit bei der www.C._____ GmbH anzurechnen. Die Beschwerde erweise sich deshalb in Be- zug auf die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen C._____ GmbH" als begründet. Die entsprechende Position sei zu streichen und das "Nettoeinkommen pro Monat" sei auf CHF 1'720.00 festzusetzen.
- Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer legte dar, er wisse nicht, ob die Beschwerde nötig sei, sie erfolge rein vorsorglich. Zur Pfändungsurkunde … vom 8. Dezember 2015 seien dem Betreibungsamt Bülach sämtliche Unterlagen zum finanziellen Sachverhalt des Beschwerdeführers übermittelt worden. Danach sei eine Pfändungsurkunde erstellt worden, die aktuell sei. Das Betreibungsamt habe die Pfändung nach An- sicht des Beschwerdeführers "nach tatsächlichem Vorhalt" vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantrage, die bei der Pfändung … festgestellten Sachverhalte zu berücksichtigen.
- Würdigung Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Re- gelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Das Bezirksgericht Bülach hat die Anträge, die D._____ sei nicht als Arbeitgeber aufzuführen sowie die Position Mietzins sei auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen, abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Mit der Be- - 5 - gründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gutgeheissen hat die Vorinstanz den Antrag bezüglich des Einkommens, das der Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Pfändungsurkunde aus der www.C._____ GmbH erzielen soll. Die Pfändungsurkunde wurde aufgehoben und das Betreibungsamt Bülach wurde angewiesen, eine revidierte Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen auszustellen. Mit der entsprechenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Offenbar geht es dem Be- schwerdeführer, der die Beschwerde vorsorglich erheben will, darum, sicherzu- stellen, dass sich das Betreibungsamt bei der Neuausstellung der Pfändungsur- kunde an die Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts Bülach hält. Dieses Ziel kann aber nicht durch eine vorsorgliche Beschwerde beim Obergericht er- reicht werden. Falls die neu auszustellende Pfändungsurkunde nach Ansicht des Beschwerdeführers wiederum zu beanstanden wäre, müsste er gegen dieses neue Anfechtungsobjekt Beschwerde beim Bezirksgericht erheben.
- Prozesskosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 15, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
- März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 23. März 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. B._____,
2. Kanton Zürich,
3. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, Nr. 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bülach) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. März 2016 (CB150029)
- 2 - Erwägungen:
1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 29. September 2015 stellte das Betreibungsamt Bülach unter der Pfändungs- nummer … eine Pfändungsurkunde aus (act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwer- deführer am 14. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Bülach Beschwerde und stellte sinngemäss folgende Anträge:
1. Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Bülach vom
29. September 2015 (Pfändungs-Nr. …) in den Betreibungen Nr. …, …, … und … sei insofern rückwirkend abzuändern, als dass
- die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unter- nehmen C._____ GmbH" zu streichen sei,
- die D._____ nicht als Arbeitgeber aufzuführen sei, und
- die Position "Mietzins" auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen sei.
2. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten. Nach durchgeführtem Verfahren entschied die Vorinstanz am 1. März 2016 das Folgende (act. 11 = act. 14):
1. Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Bülach vom
29. September 2015 (Pfändungs-Nr. …) wird aufgehoben. Das Betreibungsamt Bülach wird angewiesen, eine im Sinne der Erwägun- gen revidierte Pfändungsurkunde auszustellen und allfällige spätere Verfü- gungen und Anordnungen des Amtes aufzuheben, sofern sie zur revidierten Pfändungsurkunde in Widerspruch stehen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
- 3 -
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. [Mitteilung]
6. [Rechtsmittelbelehrung] Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zugestellt (act. 12). Am 11. März 2016 (Datum Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde (act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt Bülach habe in der Vernehmlassung ausgeführt, dass sich in den Vollzugsunterlagen lediglich eine Prämienrechnung der D._____ befinden würde, und dass weitere Unterlagen, welche über das Ein- kommen des Beschwerdeführers sowie über seine Vermögensverhältnisse Klar- heit schaffen könnten, weder vorgelegt noch nachgereicht worden seien. Das Einkommen sei aufgrund von Erkenntnissen von vorhergehenden Pfändungen bestimmt worden. Mangels Vorlage von glaubwürdigen Unterlagen sei auf diese früheren Erkenntnisse abgestellt worden. Das Pfändungsprotokoll – so das Be- treibungsamt weiter – sei dem Beschwerdeführer vorgelesen worden und dieser habe es mündlich als richtig bestätigt, jedoch nicht unterzeichnet. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor Bezirksgericht keine Unterlagen eingereicht, aus denen die Unrichtigkeit der Pfändungsurkunde abgeleitet werden könnte. Hingegen habe das Betreibungsamt einen Handelsregisterauszug der www.C._____ GmbH eingereicht, aus dem her- vorgehe, dass über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. In Anbe- tracht dieser Sachlage sei auf die Beschwerde lediglich in Bezug auf den Antrag, wonach die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen www.C._____ GmbH" zu streichen sei, einzutreten. Gemäss Handelsregisterauszug der www.C._____ GmbH sei diese Gesellschaft zufolge Konkurses in Liquidation. Die Gesellschaft sei demnach aufgelöst und
- 4 - könne unmöglich eine Nebeneinkommensquelle des Beschwerdeführers darstel- len. Diesem sei deshalb kein Einkommen aus Arbeitstätigkeit bei der www.C._____ GmbH anzurechnen. Die Beschwerde erweise sich deshalb in Be- zug auf die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen C._____ GmbH" als begründet. Die entsprechende Position sei zu streichen und das "Nettoeinkommen pro Monat" sei auf CHF 1'720.00 festzusetzen.
3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer legte dar, er wisse nicht, ob die Beschwerde nötig sei, sie erfolge rein vorsorglich. Zur Pfändungsurkunde … vom 8. Dezember 2015 seien dem Betreibungsamt Bülach sämtliche Unterlagen zum finanziellen Sachverhalt des Beschwerdeführers übermittelt worden. Danach sei eine Pfändungsurkunde erstellt worden, die aktuell sei. Das Betreibungsamt habe die Pfändung nach An- sicht des Beschwerdeführers "nach tatsächlichem Vorhalt" vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantrage, die bei der Pfändung … festgestellten Sachverhalte zu berücksichtigen.
4. Würdigung Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Re- gelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Das Bezirksgericht Bülach hat die Anträge, die D._____ sei nicht als Arbeitgeber aufzuführen sowie die Position Mietzins sei auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen, abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Mit der Be-
- 5 - gründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gutgeheissen hat die Vorinstanz den Antrag bezüglich des Einkommens, das der Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Pfändungsurkunde aus der www.C._____ GmbH erzielen soll. Die Pfändungsurkunde wurde aufgehoben und das Betreibungsamt Bülach wurde angewiesen, eine revidierte Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen auszustellen. Mit der entsprechenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Offenbar geht es dem Be- schwerdeführer, der die Beschwerde vorsorglich erheben will, darum, sicherzu- stellen, dass sich das Betreibungsamt bei der Neuausstellung der Pfändungsur- kunde an die Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts Bülach hält. Dieses Ziel kann aber nicht durch eine vorsorgliche Beschwerde beim Obergericht er- reicht werden. Falls die neu auszustellende Pfändungsurkunde nach Ansicht des Beschwerdeführers wiederum zu beanstanden wäre, müsste er gegen dieses neue Anfechtungsobjekt Beschwerde beim Bezirksgericht erheben.
5. Prozesskosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 15, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
24. März 2016