Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes G._____-... (nachfolgen Betreibungsamt) vom 4. Dezember 2015 (Datum Pfändungsvollzug 26. Oktober
2015) wurde in der Pfändung Nr. 1 für Forderungen der Beschwerdegegner Ein- kommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 26. Oktober 2015 bis
26. Oktober 2016 gepfändet, wobei die monatlich pfändbare Quote ausgehend von einem monatlichen Existenzminimum der Beschwerdeführerin von Fr. 2'773.– sowie einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'390.70 auf monatlich Fr. 617.70 festgesetzt wurde (act. 2). 2.1 Am 5. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Pfändungs- urkunde des Betreibungsamtes Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol- gend Vorinstanz) und stellte dabei die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Das Existenzminimum sei per 4. Dezember 2015 durch das Be- treibungsamt G._____-... neu zu berechnen.
E. 2 Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren."
E. 2.2 Die Vorinstanz legte zur Behandlung dieser Beschwerde das Verfahren Ge- schäfts-Nr. CB160001-D an und setzte dem Betreibungsamt mit Verfügung vom
12. Januar 2016 Frist zur obligatorischen Vernehmlassung an (act. 5). Am
25. Januar 2016 erstattete das Betreibungsamt die Vernehmlassung. Darin wurde mitgeteilt, man habe gestützt auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
22. Januar 2016 die angefochtenen Verfügung in Wiedererwägung gezogen (act. 6). Die entsprechende Verfügung vom 22. Januar 2016 reichte das Betrei- bungsamt ein (act. 7). In dieser setzte das Betreibungsamt das der Beschwerde- führerin anrechenbare betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Zeit vom
28. September 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'986.70 und ab dem
1. Januar 2016 auf minimal Fr. 3'524.30 und maximal Fr. 3'984.30 fest. Weiter
- 3 - führte das Betreibungsamt aus, dass die Schuldnerin mit ihrem Einkommen (Fr. 3'437.55) das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche. In den laufenden Pfändungen Nr. 2, 3 und 1 werde deshalb den Gläubigern die Revision des Existenzminimums angezeigt und infolge aktueller und künftiger Unterde- ckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Pfändungsdauer, die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. In der Pfändung Nr. 4 würden der Kollokationsplan aufgehoben, der Schuldnerin die gepfändeten Differenzbeträge zurückerstattet und in der Folge den Gläubigern die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. Weiter hielt das Betreibungsamt fest, dass gemäss Vereinbarung mit der Schuldnerin die Betreibung Nr. 1 mit dem rückzuerstattenden Betrag verrech- net und der Schuldnerin in der Folge nur die Differenz ausbezahlt werde (act. 7 S. 2).
E. 2.3 Am 17. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, zufolge dieser Wiedererwä- gungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. Januar 2016 sei das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden. Zudem hielt sie fest, die Revisi- onsverfügung sei seitens der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben. Da- mit habe sie die betreibungsamtliche Neuberechnung anerkannt und, da die Revi- sion nicht rückwirkend erfolgen könne, sinngemäss ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zurückgezogen. Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2016 ab (act. 9 = act. 12 = act. 14).
E. 3 Es sei das Existenzminimum der Verfügung vom 22. Januar 2016 des Betreibungsamtes G._____ in Kraft zu setzen.
E. 4 Es sei die Lohnsperranzeige bei der H._____ aufzuheben.
E. 5 Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
- 4 -
4. Die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Akten der Vor- instanz (act. 1-10) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeant- wort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist – soweit ent- scheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hät- te das Verfahren nicht abschreiben dürfen, sondern hätte die Rechtmässigkeit der Pfändungsvollzüge in der Zeit vom 13. Januar 2014 und dem 28. September 2015 von Amtes wegen prüfen müssen (act. 16 S. 4). Dabei übersieht sie jedoch, dass dieser Zeitraum im vorliegenden Beschwerdeverfahren irrelevant ist, betrifft es doch einzig die am 26. Oktober 2015 vollzogene Pfändung Nr. 1, mit welcher Ein- kommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 26. Oktober 2015 bis
26. Oktober 2016 gepfändet worden ist (vgl. act. 2). Da das Betreibungsamt das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen ab dem 28. September 2015
- 5 -
– und damit für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum – dergestalt erhöht hat, dass bei der Beschwerdeführerin keine pfändbare Quote mehr resultiert, sondern vielmehr den Beschwerdegegnern vorzeitig die Verlustscheine im Sinne von Art. 149 i.V.m. Art. 115 SchKG auszustellen sind, ist die Vorinstanz vielmehr zu Recht davon ausgegangen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei gegen- standslos geworden. Damit erweist sich die gegen den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 13, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt G._____-..., je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
- Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 31. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen
1. B._____ AG,
2. ...Zentrum ...; Dres. C._____, D._____ & E._____,
3. F._____ AG, Beschwerdegegner, betreffend Festsetzung der pfändbaren Quote / Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes G._____-... (Beschwerde über das Betreibungsamt G._____-...) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 17. Februar 2016 (CB160001)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes G._____-... (nachfolgen Betreibungsamt) vom 4. Dezember 2015 (Datum Pfändungsvollzug 26. Oktober
2015) wurde in der Pfändung Nr. 1 für Forderungen der Beschwerdegegner Ein- kommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 26. Oktober 2015 bis
26. Oktober 2016 gepfändet, wobei die monatlich pfändbare Quote ausgehend von einem monatlichen Existenzminimum der Beschwerdeführerin von Fr. 2'773.– sowie einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'390.70 auf monatlich Fr. 617.70 festgesetzt wurde (act. 2). 2.1 Am 5. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Pfändungs- urkunde des Betreibungsamtes Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol- gend Vorinstanz) und stellte dabei die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Das Existenzminimum sei per 4. Dezember 2015 durch das Be- treibungsamt G._____-... neu zu berechnen.
2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 2.2 Die Vorinstanz legte zur Behandlung dieser Beschwerde das Verfahren Ge- schäfts-Nr. CB160001-D an und setzte dem Betreibungsamt mit Verfügung vom
12. Januar 2016 Frist zur obligatorischen Vernehmlassung an (act. 5). Am
25. Januar 2016 erstattete das Betreibungsamt die Vernehmlassung. Darin wurde mitgeteilt, man habe gestützt auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
22. Januar 2016 die angefochtenen Verfügung in Wiedererwägung gezogen (act. 6). Die entsprechende Verfügung vom 22. Januar 2016 reichte das Betrei- bungsamt ein (act. 7). In dieser setzte das Betreibungsamt das der Beschwerde- führerin anrechenbare betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Zeit vom
28. September 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'986.70 und ab dem
1. Januar 2016 auf minimal Fr. 3'524.30 und maximal Fr. 3'984.30 fest. Weiter
- 3 - führte das Betreibungsamt aus, dass die Schuldnerin mit ihrem Einkommen (Fr. 3'437.55) das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche. In den laufenden Pfändungen Nr. 2, 3 und 1 werde deshalb den Gläubigern die Revision des Existenzminimums angezeigt und infolge aktueller und künftiger Unterde- ckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Pfändungsdauer, die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. In der Pfändung Nr. 4 würden der Kollokationsplan aufgehoben, der Schuldnerin die gepfändeten Differenzbeträge zurückerstattet und in der Folge den Gläubigern die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. Weiter hielt das Betreibungsamt fest, dass gemäss Vereinbarung mit der Schuldnerin die Betreibung Nr. 1 mit dem rückzuerstattenden Betrag verrech- net und der Schuldnerin in der Folge nur die Differenz ausbezahlt werde (act. 7 S. 2). 2.3 Am 17. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, zufolge dieser Wiedererwä- gungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. Januar 2016 sei das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden. Zudem hielt sie fest, die Revisi- onsverfügung sei seitens der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben. Da- mit habe sie die betreibungsamtliche Neuberechnung anerkannt und, da die Revi- sion nicht rückwirkend erfolgen könne, sinngemäss ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zurückgezogen. Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2016 ab (act. 9 = act. 12 = act. 14).
3. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 rechtzeitig (vgl. act. 10) erhobene Beschwerde, in welcher sie die folgenden An- träge stellt (act. 13 S. 1):
1. Das Verfahren sei nicht abzuschreiben.
2. Es seien mir die gepfändeten Beträge der Jahre 2014 und 2015 vollumfänglich zurückzuerstatten.
3. Es sei das Existenzminimum der Verfügung vom 22. Januar 2016 des Betreibungsamtes G._____ in Kraft zu setzen.
4. Es sei die Lohnsperranzeige bei der H._____ aufzuheben.
5. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
- 4 -
4. Die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Akten der Vor- instanz (act. 1-10) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeant- wort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist – soweit ent- scheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hät- te das Verfahren nicht abschreiben dürfen, sondern hätte die Rechtmässigkeit der Pfändungsvollzüge in der Zeit vom 13. Januar 2014 und dem 28. September 2015 von Amtes wegen prüfen müssen (act. 16 S. 4). Dabei übersieht sie jedoch, dass dieser Zeitraum im vorliegenden Beschwerdeverfahren irrelevant ist, betrifft es doch einzig die am 26. Oktober 2015 vollzogene Pfändung Nr. 1, mit welcher Ein- kommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 26. Oktober 2015 bis
26. Oktober 2016 gepfändet worden ist (vgl. act. 2). Da das Betreibungsamt das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen ab dem 28. September 2015
- 5 -
– und damit für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum – dergestalt erhöht hat, dass bei der Beschwerdeführerin keine pfändbare Quote mehr resultiert, sondern vielmehr den Beschwerdegegnern vorzeitig die Verlustscheine im Sinne von Art. 149 i.V.m. Art. 115 SchKG auszustellen sind, ist die Vorinstanz vielmehr zu Recht davon ausgegangen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei gegen- standslos geworden. Damit erweist sich die gegen den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 13, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt G._____-..., je gegen Empfangsschein.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
3. Juni 2016