Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein, der die Förderung der beruflichen und sozialen Integration von ... Menschen bezweckt (act. 6/2). Per Ende Dezember 2015 zeigte sich eine Überschuldung in der Höhe von Fr. 45'025.– (act. 6/3).
E. 2 Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Winterthur ein Konkursbegehren gestützt auf Art. 191 SchKG (act. 6/1). Er verwies dabei auf den entsprechenden Auflösungsbeschluss der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2016 (act. 6/3). Das Einzelgericht in Konkurssachen setzte ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2016 eine Frist von 10 Tagen, um für die Kosten der Konkurseröffnung einen Vor- schuss von Fr. 1'800.– zu leisten, wobei im Säumnisfall auf das Begehren nicht eingetreten werde (act. 6/4 = act. 3 = act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Datum Poststempel 17. Februar 2016) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 2, act. 6/5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-5). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, keinen Vorschuss für die Konkurseröff- nung bezahlen zu müssen, da die per Ende Jahr einzig noch vorhandenen liqui- den Mittel für die Januarmiete hätten aufgewendet werden müssen. Somit sei er nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten (act. 2). Unterzeichnet wurde die Eingabe von B._____ (Vorstandsmitglied und Aktuarin), die gemäss Handels- registerauszug lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist (act. 4). Auf die Beibrin- gung der weiteren Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds kann in- dessen verzichtet werden, da die Beschwerde – wie sogleich aufzuzeigen ist – abgewiesen werden muss.
E. 4 Das Verfahren bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung richtet sich nach Art. 194 i.V.m. 169 ff. SchKG. Demnach haftet derjenige, der das Kon- kursbegehren stellt – vorliegend der Beschwerdeführer –, für die entstehenden Kosten, wobei das Gericht dafür einen entsprechenden Kostenvorschuss verlan- gen kann (Art. 169 Abs. 1 und 2 SchKG; BSK SchKG II-Nordmann, 2. Aufl.,
- 3 - Art. 169 N 19). Der Kostenvorschuss beträgt im Kanton Zürich gegenwärtig Fr. 1'800.– (§ 6 der kantonalen Konkursverordnung vom 9. Dezember 1998 und Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 12. Januar 1999). Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, darf der Konkursrichter den Konkurs nicht eröffnen (BSK SchKG II-Nordmann, 2. Aufl., Art. 169 N 24). Inso- fern erfolgte die vorinstanzliche Säumnisandrohung zu Recht. Der Beschwerde- führer muss den Kostenvorschuss jedoch nicht gezwungenermassen selbst be- zahlen; dieser kann auch ganz oder teilweise von einem Dritten für ihn übernom- men werden. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer möglich, ein erneutes Kon- kurseröffnungsbegehren an die Vorinstanz zu richten, sollte diese in der Zwi- schenzeit auf sein Gesuch mangels fristgerechter Bezahlung des Vorschusses nicht eingetreten sein.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfah- rensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur unter Rücksendung der vo- rinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS160023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Achwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 24. Februar 2016 in Sachen A._____, Konkursit und Beschwerdeführer, betreffend Insolvenzerklärung / Vorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Februar 2016 (EK160040)
- 2 - Erwägungen:
1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein, der die Förderung der beruflichen und sozialen Integration von ... Menschen bezweckt (act. 6/2). Per Ende Dezember 2015 zeigte sich eine Überschuldung in der Höhe von Fr. 45'025.– (act. 6/3).
2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Winterthur ein Konkursbegehren gestützt auf Art. 191 SchKG (act. 6/1). Er verwies dabei auf den entsprechenden Auflösungsbeschluss der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2016 (act. 6/3). Das Einzelgericht in Konkurssachen setzte ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2016 eine Frist von 10 Tagen, um für die Kosten der Konkurseröffnung einen Vor- schuss von Fr. 1'800.– zu leisten, wobei im Säumnisfall auf das Begehren nicht eingetreten werde (act. 6/4 = act. 3 = act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Datum Poststempel 17. Februar 2016) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 2, act. 6/5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-5). Die Sache erweist sich als spruchreif.
3. Der Beschwerdeführer beantragt, keinen Vorschuss für die Konkurseröff- nung bezahlen zu müssen, da die per Ende Jahr einzig noch vorhandenen liqui- den Mittel für die Januarmiete hätten aufgewendet werden müssen. Somit sei er nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten (act. 2). Unterzeichnet wurde die Eingabe von B._____ (Vorstandsmitglied und Aktuarin), die gemäss Handels- registerauszug lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist (act. 4). Auf die Beibrin- gung der weiteren Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds kann in- dessen verzichtet werden, da die Beschwerde – wie sogleich aufzuzeigen ist – abgewiesen werden muss.
4. Das Verfahren bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung richtet sich nach Art. 194 i.V.m. 169 ff. SchKG. Demnach haftet derjenige, der das Kon- kursbegehren stellt – vorliegend der Beschwerdeführer –, für die entstehenden Kosten, wobei das Gericht dafür einen entsprechenden Kostenvorschuss verlan- gen kann (Art. 169 Abs. 1 und 2 SchKG; BSK SchKG II-Nordmann, 2. Aufl.,
- 3 - Art. 169 N 19). Der Kostenvorschuss beträgt im Kanton Zürich gegenwärtig Fr. 1'800.– (§ 6 der kantonalen Konkursverordnung vom 9. Dezember 1998 und Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 12. Januar 1999). Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, darf der Konkursrichter den Konkurs nicht eröffnen (BSK SchKG II-Nordmann, 2. Aufl., Art. 169 N 24). Inso- fern erfolgte die vorinstanzliche Säumnisandrohung zu Recht. Der Beschwerde- führer muss den Kostenvorschuss jedoch nicht gezwungenermassen selbst be- zahlen; dieser kann auch ganz oder teilweise von einem Dritten für ihn übernom- men werden. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer möglich, ein erneutes Kon- kurseröffnungsbegehren an die Vorinstanz zu richten, sollte diese in der Zwi- schenzeit auf sein Gesuch mangels fristgerechter Bezahlung des Vorschusses nicht eingetreten sein.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfah- rensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur unter Rücksendung der vo- rinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: