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PS160010

Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2016-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 24. September 2015 beim Beschwerdegegner gestützt auf Art. 8a SchKG im Zusammenhang mit ei- nem Strafbefehl um Zustellung eines Protokollauszugs über den Beschuldigten (act. 3/1-2). Mit Kostenrechnung und Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Geschäft Nr. …) stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für den entspre- chenden Betreibungsregisterauszug Fr. 17.-- in Rechnung (act. 3/3).

E. 1.2 Am 8. Oktober 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen und verlangte, es sei der schriftliche Betrei- bungsregisterauszug unentgeltlich zu leisten und demzufolge die Kostenrechnung und Verfügung vom 1. Oktober 2015 aufzuheben (act. 1). Mit Zirkularbeschluss vom 11. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschwerde ab (act. 9 = act. 13).

E. 1.3 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. Januar 2016 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 14). Er beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Beschlusses und hält im Übrigen an seinen vor- instanzlichen Anträgen fest.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ver- zichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 3 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde vom 27. Januar 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Die Vorinstanz wies die Beschwerde zusammengefasst mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe um Erteilung einer Auskunft im Interesse eines Strafbefehlsverfahrens ersucht, welchem die Verletzung einer kantonalen Straf- bestimmung zu Grunde gelegen habe. Dabei sei Art. 47 Abs. 1 StPO, wonach Rechtshilfe unentgeltlich geleistet werde und auch auf Übertretungsstrafbehörden anwendbar sei, gestützt auf § 2 GOG zwar als subsidiäres kantonales Recht an- wendbar. Gemäss § 44 StPO bestehe die Verpflichtung zur Rechtshilfe aber nur, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt würden, was hier nicht der Fall sei. Zur Verfolgung von Straftaten nach kantonalem Recht werde nur

- 4 - Rechtshilfe geleistet, wenn der betreffende Kanton eine entsprechende Pflicht in einer Rechtsgrundlage vorsehe. Für die innerkantonale Rechtshilfe fehle jedoch eine gesetzliche Regelung und diese wickle sich weitgehend formlos ab. Daher fehle es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage für die Kostenbefreiung und die Erhebung der Gebühr sei zu Recht erfolgt (act. 13 S. 3 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, Art. 44 StPO statuiere für Bund, Kantone und Gemeinden eine grundsätzliche Pflicht zur ge- genseitigen Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten des Bundesrechts. Ge- mäss Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts könne kantonales Recht diese Pflicht auf kantonale Straftatbestände ausdehnen, was der Kanton Zürich mit § 2 GOG getan habe. Deshalb habe auch die Aus- kunftserteilung gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden in der Strafverfol- gung gestützt auf kantonales oder kommunales Strafrecht unentgeltlich zu erfol- gen (act. 14 S. 3).

E. 4.1 Die Gebührenverordnung zum SchKG regelt in Art. 12a die Gebühren für schriftliche Betreibungsregisterauskünfte. Dabei wird festgehalten, dass von Ge- richts- und Verwaltungsbehörden für einen schriftlichen Auszug aus dem Betrei- bungsregister keine Gebühr erhoben werde, wenn das Bundesrecht vorsehe, dass gegenüber den betreffenden Behörden Auskunft zu erteilen sei (Abs. 3). Das Bundesrecht sieht in Art. 8a Abs. 4 SchKG eine solche Auskunftserteilung an Ge- richts- und Verwaltungsbehörden im Interesse eines hängigen Verfahrens vor (BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl. 2010, Art. 8a N 11). Dabei handelt es sich grund- sätzlich um ein unbedingtes Einsichtsrecht der Behörden, das unabhängig von der Verfahrensart besteht, namentlich auch bei Strafverfahren (vgl. BGer 7B.99/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2.4). Daraus folgt, dass jegliche Ge- richts- und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gebüh- renfrei einsichtsberechtigt sind (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, N 21).

- 5 -

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verlangte vorliegend vom Beschwerdegegner im Zu- sammenhang mit einem Strafbefehlsverfahren eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten. Diese Auskunft hat nach dem Gesagten gebührenfrei zu erfolgen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Parteien zur StPO und weite- ren kantonalen Rechtsgrundlagen betreffend die Rechtshilfe.

E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Januar 2016 und die Kostenrechnung und Verfü- gung des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2015 aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass die Auskunft des Beschwerdegegners im Geschäft Nr. … gebührenfrei erfolgt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 11. April 2016 in Sachen Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt A._____, Beschwerdegegner, betreffend Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt A._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. Ja- nuar 2016 (CB150012)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 24. September 2015 beim Beschwerdegegner gestützt auf Art. 8a SchKG im Zusammenhang mit ei- nem Strafbefehl um Zustellung eines Protokollauszugs über den Beschuldigten (act. 3/1-2). Mit Kostenrechnung und Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Geschäft Nr. …) stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für den entspre- chenden Betreibungsregisterauszug Fr. 17.-- in Rechnung (act. 3/3). 1.2. Am 8. Oktober 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen und verlangte, es sei der schriftliche Betrei- bungsregisterauszug unentgeltlich zu leisten und demzufolge die Kostenrechnung und Verfügung vom 1. Oktober 2015 aufzuheben (act. 1). Mit Zirkularbeschluss vom 11. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschwerde ab (act. 9 = act. 13). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. Januar 2016 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 14). Er beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Beschlusses und hält im Übrigen an seinen vor- instanzlichen Anträgen fest. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ver- zichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 3 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Januar 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde zusammengefasst mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe um Erteilung einer Auskunft im Interesse eines Strafbefehlsverfahrens ersucht, welchem die Verletzung einer kantonalen Straf- bestimmung zu Grunde gelegen habe. Dabei sei Art. 47 Abs. 1 StPO, wonach Rechtshilfe unentgeltlich geleistet werde und auch auf Übertretungsstrafbehörden anwendbar sei, gestützt auf § 2 GOG zwar als subsidiäres kantonales Recht an- wendbar. Gemäss § 44 StPO bestehe die Verpflichtung zur Rechtshilfe aber nur, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt würden, was hier nicht der Fall sei. Zur Verfolgung von Straftaten nach kantonalem Recht werde nur

- 4 - Rechtshilfe geleistet, wenn der betreffende Kanton eine entsprechende Pflicht in einer Rechtsgrundlage vorsehe. Für die innerkantonale Rechtshilfe fehle jedoch eine gesetzliche Regelung und diese wickle sich weitgehend formlos ab. Daher fehle es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage für die Kostenbefreiung und die Erhebung der Gebühr sei zu Recht erfolgt (act. 13 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, Art. 44 StPO statuiere für Bund, Kantone und Gemeinden eine grundsätzliche Pflicht zur ge- genseitigen Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten des Bundesrechts. Ge- mäss Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts könne kantonales Recht diese Pflicht auf kantonale Straftatbestände ausdehnen, was der Kanton Zürich mit § 2 GOG getan habe. Deshalb habe auch die Aus- kunftserteilung gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden in der Strafverfol- gung gestützt auf kantonales oder kommunales Strafrecht unentgeltlich zu erfol- gen (act. 14 S. 3). 4. 4.1. Die Gebührenverordnung zum SchKG regelt in Art. 12a die Gebühren für schriftliche Betreibungsregisterauskünfte. Dabei wird festgehalten, dass von Ge- richts- und Verwaltungsbehörden für einen schriftlichen Auszug aus dem Betrei- bungsregister keine Gebühr erhoben werde, wenn das Bundesrecht vorsehe, dass gegenüber den betreffenden Behörden Auskunft zu erteilen sei (Abs. 3). Das Bundesrecht sieht in Art. 8a Abs. 4 SchKG eine solche Auskunftserteilung an Ge- richts- und Verwaltungsbehörden im Interesse eines hängigen Verfahrens vor (BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl. 2010, Art. 8a N 11). Dabei handelt es sich grund- sätzlich um ein unbedingtes Einsichtsrecht der Behörden, das unabhängig von der Verfahrensart besteht, namentlich auch bei Strafverfahren (vgl. BGer 7B.99/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2.4). Daraus folgt, dass jegliche Ge- richts- und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gebüh- renfrei einsichtsberechtigt sind (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, N 21).

- 5 - 4.2. Der Beschwerdeführer verlangte vorliegend vom Beschwerdegegner im Zu- sammenhang mit einem Strafbefehlsverfahren eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten. Diese Auskunft hat nach dem Gesagten gebührenfrei zu erfolgen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Parteien zur StPO und weite- ren kantonalen Rechtsgrundlagen betreffend die Rechtshilfe.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Januar 2016 und die Kostenrechnung und Verfü- gung des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2015 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Auskunft des Beschwerdegegners im Geschäft Nr. … gebührenfrei erfolgt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

12. April 2016