Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Mit Begehren vom 21. September 2015 setzte A._____ (nachfolgend als Be- treibungsgläubiger bezeichnet) eine Forderung von Fr. 1'200.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015 gegen die B._____ Gmbh (nachfolgend als Betreibungsschuldne- rin bezeichnet) in Betreibung. Als Grund der Forderung gab er an: "Trotz mehrma- ligen Forderungen keine Rückgabe der angetrauten Gegenstände sowie keine Rückerstattung der Kosten" (act. 8/1). Am 22. September 2015 erliess das Betrei- bungsamt Zürich 2 einen entsprechend lautenden Zahlungsbefehl, welcher der Betreibungsschuldnerin am 24. September 2015 zugestellt wurde (act. 3/2; Be- treibung Nr. …).
E. 1.2 Am 5. Oktober 2015 erhob die Betreibungsschuldnerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurs- sachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde. Sie verlangte, es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. …, namentlich des Zahlungsbefehls vom 22. September 2015, festzustellen; eventualiter sei die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl aufzuhe- ben. Ausserdem sei das Betreibungsamt Zürich 2 anzuweisen, den Registerein- trag betreffend die Betreibung Nr. … zu löschen bzw. diesen gegenüber Dritten zu unterdrücken (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe keine Forderung des Betreibungsgläubigers gegenüber der Betreibungs- schuldnerin, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, das Betreibungsamt habe durch die Vermischung einer Geldforderung mit einer Sachforderung seine sachliche Zuständigkeit überschritten und die Bezeichnung des Forderungsgrun- des auf dem Zahlungsbefehl sei ungenügend (vgl. act. 1).
E. 1.3 Dagegen erhob der Betreibungsgläubiger mit Eingabe vom 4. Januar 2016 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde der Betrei- bungsschuldnerin sei abzuweisen (act. 16).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif.
E. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Ver- einheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). Im Verfahren vor der oberen kanto- nalen Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Neue Anträ- ge und neue Tatsachenbehauptungen sind daher nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./3.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, die betrei- bungsrechtliche Beschwerde erlaube nur die Überprüfung formeller Mängel des Betreibungsverfahrens. Materielle Einwendungen gegen den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der Forderung auf dem Betreibungsweg seien hingegen durch Erhebung des Rechtsvorschlags geltend zu machen, weshalb die diesbezügli- chen Vorbringen der Betreibungsschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren unbeachtlich seien (act. 15 E. 3.). Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob die Betreibung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nichtig sei, was sie verneinte (act. 15 E. 4.1. f.). Ebenfalls als unbehelflich erachtete sie den Einwand der Betreibungs-
- 4 - schuldnerin, das Betreibungsamt habe seine sachliche Zuständigkeit überschrit- ten (act. 15 E. 4.2.). Schliesslich prüfte die Vorinstanz die Argumentation der Be- treibungsschuldnerin, der Forderungsgrund sei im Zahlungsbefehl nicht genügend bezeichnet. Sie kam zum Schluss, aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls sowie insbesondere aus der Bezeichnung des Forderungsgrundes lasse sich nicht erkennen, worin der Grund für die betriebene Forderung liege. Die Angabe des Forderungsgrundes erweise sich damit als mangelhaft. Aus diesem Grund sei die vom Betreibungsgläubiger eingeleitete Betreibung einschliesslich Zahlungsbe- fehl aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung zu lö- schen bzw. Dritten gegenüber zu unterdrücken (act. 15 E. 4.3. ff.).
E. 2.3 Der Betreibungsgläubiger rügt sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwen- dung. Er macht geltend, nach schweizerischem Vollstreckungsrecht könne eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass der Bestand der Forderung nachgewie- sen werden müsse. Unzulässig sei eine Betreibung nur dann, wenn der Gläubiger damit offensichtlich Ziele verfolge, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun hätten. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, halte auch die Vorinstanz fest. Sie widerspreche ihrer eigenen Argumentation, indem sie die Betreibung schliesslich mit der Begründung aufhebe, die Forderung sei mangelhaft begründet. Die Be- treibung sei formell und inhaltlich richtig eingeleitet worden (act. 16).
E. 2.4 Der Betreibungsgläubiger übersieht, dass die Vorinstanz die Betreibung nicht wegen mangelhafter Begründung der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern wegen ungenügender Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zah- lungsbefehl (bzw. im Betreibungsbegehren) aufhob. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum bzw. (wenn eine solche fehlt) der Grund der Forderung anzugeben. Diese Angaben werden in den Zahlungsbefehl übernommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Sie dienen in erster Linie der Orientierung des Betriebenen und nicht – wie es der Betreibungsgläubiger anzunehmen scheint – der Überprüfung, ob die betriebene Forderung tatsächlich besteht. Die Umschreibung des Forderungs- grundes soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbe- fehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich
- 5 - zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu ent- schliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt na- mentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Um- ständen des konkreten Einzelfalles ab. Ist der Forderungsgrund nicht genügend umschrieben, ist der Zahlungsbefehl anfechtbar und auf Beschwerde hin aufzu- heben (vgl. BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2.; BGE 141 III 173 E. 2.2.2.; BGer 7B.182/2005 E. 3.2.; BGE 121 III 18 E. 2a; BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 43).
E. 2.5 Vorliegend ist im Betreibungsbegehren und entsprechend auf dem Zah- lungsbefehl als Grund der Forderung "Trotz mehrmaligen Forderungen keine Rückgabe der angetrauten Gegenstände sowie keine Rückerstattung der Kosten" angegeben. Näheres bzw. Weiteres lässt sich nicht entnehmen (vgl. act. 3/2). Die Vorinstanz erwog dazu, weder aus dem Wortlaut noch aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls könne abgeleitet werden, welcher Art die Forderung sei und woraus sich die Forderung in der Höhe von Fr. 1'200.– ergebe bzw. worauf sie sich stütze. Auch in Anbetracht der näheren tatsächlichen Umstände lasse sich nicht erschliessen, welche Kosten nicht zurückerstattet worden seien und inwie- fern diese Kosten zusammen mit der fehlenden Rückgabe der angetrauten Ge- genstände eine Forderung von Fr. 1'200.– begründeten. Damit sei es der Betrei- bungsschuldnerin unmöglich gewesen, sich zu einer allfälligen Anerkennung der Forderung zu entschliessen (act. 15 E. 4.3.). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Aus den Akten und den Ausfüh- rungen der Betreibungsschuldnerin im vorinstanzlichen Verfahren ergeht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Betreuung der Tochter des Betrei- bungsgläubigers in der von der Betreibungsschuldnerin geführten Kinderkrippe C._____ bestanden hat. Gemäss Angaben der Betreibungsschuldnerin dürfte es
- 6 - sich bei den "angetrauten Gegenständen" um Gegenstände der Tochter des Be- treibungsgläubigers handeln, welche sich noch in der Kinderkrippe C._____ be- finden (vgl. act. 1 S. 6). Weder aus den Angaben im Zahlungsbefehl noch aus dem aktenkundigen Gesamtzusammenhang lässt sich jedoch erschliessen, wo- raus der Betreibungsgläubiger seine Forderung von Fr. 1'200.– ableitet bzw. auf welchen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Grund er diese Forderung stützt. Ebenso ist nicht erkennbar, was unter "keine Rückerstattung der Kosten" zu verstehen ist. Werden mehrere Forderungen in Betreibung gesetzt, so sind diese zudem einzeln genau zu bezeichnen, denn jede diese Forderungen hat ih- ren eigenen Grund (vgl. HANSJÖRG PETER, BlSchK 2013 S. 32, S. 33). Die Vor- instanz kam demnach zu Recht zum Schluss, die Bezeichnung des Forderungs- grundes genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Betreibungsgläubiger setzt sich in seiner Beschwerde vor Obergericht mit den entsprechenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz auch nicht auseinander. Mithin bringt er nichts vor, was ei- ne andere Beurteilung als diejenige der Vorinstanz nahe legen würde.
E. 2.6 Da die Bezeichnung des Forderungsgrundes auf dem Zahlungsbefehl bzw. dem Betreibungsbegehren den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, hat die Vor- instanz die Betreibung einschliesslich Zahlungsbefehl zu Recht aufgehoben. Das Betreibungsamt hat den Betreibungsgläubiger aufzufordern, sein Betreibungsbe- gehren zu vervollständigen bzw. zu verdeutlichen und gegebenenfalls einen neu- en Zahlungsbefehl zu erlassen (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 17 und N 39 m.w.H.).
E. 2.7 Aufgehobene Betreibungshandlungen sind in den Protokollen und Registern mit einem Vermerk zu kennzeichnen und Dritten gegenüber nicht bekanntzuge- ben (vgl. BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl. 2010, Art. 8a N 18). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Betreibungsamt zutreffend angewiesen, die Betreibung Nr. … zu löschen.
E. 2.8 Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- 7 -
E. 3 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
- Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS160001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 4. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht), gegen B._____ Gmbh, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 2015 (CB150133)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Begehren vom 21. September 2015 setzte A._____ (nachfolgend als Be- treibungsgläubiger bezeichnet) eine Forderung von Fr. 1'200.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015 gegen die B._____ Gmbh (nachfolgend als Betreibungsschuldne- rin bezeichnet) in Betreibung. Als Grund der Forderung gab er an: "Trotz mehrma- ligen Forderungen keine Rückgabe der angetrauten Gegenstände sowie keine Rückerstattung der Kosten" (act. 8/1). Am 22. September 2015 erliess das Betrei- bungsamt Zürich 2 einen entsprechend lautenden Zahlungsbefehl, welcher der Betreibungsschuldnerin am 24. September 2015 zugestellt wurde (act. 3/2; Be- treibung Nr. …). 1.2. Am 5. Oktober 2015 erhob die Betreibungsschuldnerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurs- sachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde. Sie verlangte, es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. …, namentlich des Zahlungsbefehls vom 22. September 2015, festzustellen; eventualiter sei die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl aufzuhe- ben. Ausserdem sei das Betreibungsamt Zürich 2 anzuweisen, den Registerein- trag betreffend die Betreibung Nr. … zu löschen bzw. diesen gegenüber Dritten zu unterdrücken (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe keine Forderung des Betreibungsgläubigers gegenüber der Betreibungs- schuldnerin, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, das Betreibungsamt habe durch die Vermischung einer Geldforderung mit einer Sachforderung seine sachliche Zuständigkeit überschritten und die Bezeichnung des Forderungsgrun- des auf dem Zahlungsbefehl sei ungenügend (vgl. act. 1). 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Dezember 2015 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut, hob die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 2 einschliesslich Zahlungsbefehl vom 22./24. September 2015 auf und wies das Betreibungsamt Zürich 2 an, die Betreibung zu löschen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (act. 12 = act. 15 = act. 17).
- 3 - 1.3. Dagegen erhob der Betreibungsgläubiger mit Eingabe vom 4. Januar 2016 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde der Betrei- bungsschuldnerin sei abzuweisen (act. 16). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Ver- einheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). Im Verfahren vor der oberen kanto- nalen Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Neue Anträ- ge und neue Tatsachenbehauptungen sind daher nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, die betrei- bungsrechtliche Beschwerde erlaube nur die Überprüfung formeller Mängel des Betreibungsverfahrens. Materielle Einwendungen gegen den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der Forderung auf dem Betreibungsweg seien hingegen durch Erhebung des Rechtsvorschlags geltend zu machen, weshalb die diesbezügli- chen Vorbringen der Betreibungsschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren unbeachtlich seien (act. 15 E. 3.). Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob die Betreibung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nichtig sei, was sie verneinte (act. 15 E. 4.1. f.). Ebenfalls als unbehelflich erachtete sie den Einwand der Betreibungs-
- 4 - schuldnerin, das Betreibungsamt habe seine sachliche Zuständigkeit überschrit- ten (act. 15 E. 4.2.). Schliesslich prüfte die Vorinstanz die Argumentation der Be- treibungsschuldnerin, der Forderungsgrund sei im Zahlungsbefehl nicht genügend bezeichnet. Sie kam zum Schluss, aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls sowie insbesondere aus der Bezeichnung des Forderungsgrundes lasse sich nicht erkennen, worin der Grund für die betriebene Forderung liege. Die Angabe des Forderungsgrundes erweise sich damit als mangelhaft. Aus diesem Grund sei die vom Betreibungsgläubiger eingeleitete Betreibung einschliesslich Zahlungsbe- fehl aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung zu lö- schen bzw. Dritten gegenüber zu unterdrücken (act. 15 E. 4.3. ff.). 2.3. Der Betreibungsgläubiger rügt sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwen- dung. Er macht geltend, nach schweizerischem Vollstreckungsrecht könne eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass der Bestand der Forderung nachgewie- sen werden müsse. Unzulässig sei eine Betreibung nur dann, wenn der Gläubiger damit offensichtlich Ziele verfolge, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun hätten. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, halte auch die Vorinstanz fest. Sie widerspreche ihrer eigenen Argumentation, indem sie die Betreibung schliesslich mit der Begründung aufhebe, die Forderung sei mangelhaft begründet. Die Be- treibung sei formell und inhaltlich richtig eingeleitet worden (act. 16). 2.4. Der Betreibungsgläubiger übersieht, dass die Vorinstanz die Betreibung nicht wegen mangelhafter Begründung der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern wegen ungenügender Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zah- lungsbefehl (bzw. im Betreibungsbegehren) aufhob. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum bzw. (wenn eine solche fehlt) der Grund der Forderung anzugeben. Diese Angaben werden in den Zahlungsbefehl übernommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Sie dienen in erster Linie der Orientierung des Betriebenen und nicht – wie es der Betreibungsgläubiger anzunehmen scheint – der Überprüfung, ob die betriebene Forderung tatsächlich besteht. Die Umschreibung des Forderungs- grundes soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbe- fehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich
- 5 - zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu ent- schliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt na- mentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Um- ständen des konkreten Einzelfalles ab. Ist der Forderungsgrund nicht genügend umschrieben, ist der Zahlungsbefehl anfechtbar und auf Beschwerde hin aufzu- heben (vgl. BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2.; BGE 141 III 173 E. 2.2.2.; BGer 7B.182/2005 E. 3.2.; BGE 121 III 18 E. 2a; BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 43). 2.5. Vorliegend ist im Betreibungsbegehren und entsprechend auf dem Zah- lungsbefehl als Grund der Forderung "Trotz mehrmaligen Forderungen keine Rückgabe der angetrauten Gegenstände sowie keine Rückerstattung der Kosten" angegeben. Näheres bzw. Weiteres lässt sich nicht entnehmen (vgl. act. 3/2). Die Vorinstanz erwog dazu, weder aus dem Wortlaut noch aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls könne abgeleitet werden, welcher Art die Forderung sei und woraus sich die Forderung in der Höhe von Fr. 1'200.– ergebe bzw. worauf sie sich stütze. Auch in Anbetracht der näheren tatsächlichen Umstände lasse sich nicht erschliessen, welche Kosten nicht zurückerstattet worden seien und inwie- fern diese Kosten zusammen mit der fehlenden Rückgabe der angetrauten Ge- genstände eine Forderung von Fr. 1'200.– begründeten. Damit sei es der Betrei- bungsschuldnerin unmöglich gewesen, sich zu einer allfälligen Anerkennung der Forderung zu entschliessen (act. 15 E. 4.3.). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Aus den Akten und den Ausfüh- rungen der Betreibungsschuldnerin im vorinstanzlichen Verfahren ergeht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Betreuung der Tochter des Betrei- bungsgläubigers in der von der Betreibungsschuldnerin geführten Kinderkrippe C._____ bestanden hat. Gemäss Angaben der Betreibungsschuldnerin dürfte es
- 6 - sich bei den "angetrauten Gegenständen" um Gegenstände der Tochter des Be- treibungsgläubigers handeln, welche sich noch in der Kinderkrippe C._____ be- finden (vgl. act. 1 S. 6). Weder aus den Angaben im Zahlungsbefehl noch aus dem aktenkundigen Gesamtzusammenhang lässt sich jedoch erschliessen, wo- raus der Betreibungsgläubiger seine Forderung von Fr. 1'200.– ableitet bzw. auf welchen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Grund er diese Forderung stützt. Ebenso ist nicht erkennbar, was unter "keine Rückerstattung der Kosten" zu verstehen ist. Werden mehrere Forderungen in Betreibung gesetzt, so sind diese zudem einzeln genau zu bezeichnen, denn jede diese Forderungen hat ih- ren eigenen Grund (vgl. HANSJÖRG PETER, BlSchK 2013 S. 32, S. 33). Die Vor- instanz kam demnach zu Recht zum Schluss, die Bezeichnung des Forderungs- grundes genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Betreibungsgläubiger setzt sich in seiner Beschwerde vor Obergericht mit den entsprechenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz auch nicht auseinander. Mithin bringt er nichts vor, was ei- ne andere Beurteilung als diejenige der Vorinstanz nahe legen würde. 2.6. Da die Bezeichnung des Forderungsgrundes auf dem Zahlungsbefehl bzw. dem Betreibungsbegehren den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, hat die Vor- instanz die Betreibung einschliesslich Zahlungsbefehl zu Recht aufgehoben. Das Betreibungsamt hat den Betreibungsgläubiger aufzufordern, sein Betreibungsbe- gehren zu vervollständigen bzw. zu verdeutlichen und gegebenenfalls einen neu- en Zahlungsbefehl zu erlassen (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 17 und N 39 m.w.H.). 2.7. Aufgehobene Betreibungshandlungen sind in den Protokollen und Registern mit einem Vermerk zu kennzeichnen und Dritten gegenüber nicht bekanntzuge- ben (vgl. BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl. 2010, Art. 8a N 18). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Betreibungsamt zutreffend angewiesen, die Betreibung Nr. … zu löschen. 2.8. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- 7 -
3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
8. Februar 2016