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Art. 260 SchKG, Koordination unter mehreren Gläubigern. Das Konkursamt darf koordinierende Weisungen erlassen, insbesondere bei mehreren in Frage stehenden Gerichtsständen. Wenn ein Gläubiger sich nicht daran hält, darf es die Abtretung widerrufen. Zwei Gläubigerinnen, eine Privatperson (W.) und eine Aktiengesellschaft (H. AG), liessen sich im Konkurs einen Anspruch der Masse abtreten. Das Kon- kursamt erstreckte ihnen die Frist zum Anheben der Klage unter Androhung der Annullierung der Abtretung, wenn die Fist nicht gewahrt würde. Weil sich ergeben hatte, dass sie sich über das anzurufende Gericht uneins waren, präzisierte die Konkursverwaltung, dass die Klage am Handelsgericht Zürich einzuleiten sei. Innert Frist tat das die H. AG, wogegen W. im Hinblick auf eine Klage am Bezirksgericht an den Friedensrichter gelangte. Darauf hin annullierte die Konkursverwaltung die Abtretung gegenüber W. Dieser führt Beschwerde. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3. 3.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde einerseits mit der Begründung ab, die Abtretungsgläubiger hätten sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, so habe die H. AG ohne die anderen Streitgenossen am 30. Juni 2015 Klage am Handelsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich habe deshalb koordinierend ein- gegriffen und die notwendigen Streitgenossen unter anderem angewiesen, die abgetretenen Ansprüche gemäss Inventar-Nrn. 10 und 13 (gemeinsam) beim Handelsgericht des Kantons Zürich geltend zu machen. Gegen diese Verfügung sei von keinem der Abtretungsgläubiger Beschwerde erhoben worden. Die Verfü- gung sei somit in Rechtskraft erwachsen. Da innert erstreckter Frist bis 31. Juli 2015 keine Klage des Beschwerdeführers beim Handelsgericht eingegangen sei, habe das Konkursamt zu Recht die Abtretung der vorgenannten Ansprüche an den Beschwerdeführer annulliert. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer am 30. Juli 2015 "im Alleingang" beim Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 ein Schlichtungsverfahren zur Verfolgung der Abtretungsansprüche ein- gereicht habe, weil das im klaren Widerspruch zur rechtskräftigen, koordinieren-
den Anweisung des Konkursamtes erfolgt sei und deshalb keine gültige Geltend- machung der Abtretungsansprüche darstelle. Auf der anderen Seite hält die Vorinstanz fest, die konkursamtliche Anweisung vom 1. Juli 2015 sei zulässig gewesen, weshalb sie keinen rechtlichen Mangel aufweise, der zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG führen würde. Durch die Klage der H. AG beim Handelsgericht sei ein Betrag mindestens in der Höhe von Fr. 30'000.-- geltend gemacht worden. Das Handelsgericht sei folglich für die gerichtliche Beurteilung der abgetretenen Ansprüche sachlich zuständig und die Höhe des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall für die Festlegung des Streitwertes und der sachlichen Zuständigkeit nicht massgebend. Selbst wenn zu befürchten gewesen wäre, das Handelsgericht hät- te die Klage des Beschwerdeführers isoliert von der bereits erhobenen Klage der anderen Streitgenossin, der H. AG, betrachtet und wäre mangels Streitwert nicht darauf eingetreten, würde dies keinen stichhaltigen Grund darstellen, die Klage entgegen der rechtskräftigen konkursamtlichen Anweisung bei einer anderen In- stanz anhängig zu machen. Demnach habe die Konkursverwaltung ihre Anwei- sung auch nicht nach dem Streitwert differenzieren müssen und in Analogie zur einfachen passiven Streitgenossenschaft anordnen müssen, falls ein Abtretungs- gläubiger eine Klage mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.-- einreiche, sei von allen Abtretungsgläubigern das Bezirksgericht anzurufen, andernfalls seien die Klagen beim Handelsgericht zu erheben. Es sei durchaus billig, wenn sich durch die unterschiedlichen Ansprüche gegenüber einfachen Streitgenossen un- terschiedliche sachliche Zuständigkeiten ergeben könnten und daher subsidiär bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- das Bezirksgericht zuständig sei. Hingegen leuchte nicht ein, dass bei einer notwendigen Streitgenossenschaft für einen ein- heitlichen Anspruch, der an sich die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreiche, das betragsmässig tiefere Rechtsbegehren eines einzelnen Streitgenossen für die sachliche Zuständigkeit massgebend sein solle. Es ergebe sich auch keine Nichtigkeit der Annullierungsverfügung auf Grund einer formellen Rechtsverweigerung, weil die Annullierung ohne vorgängige Anhörung stattgefunden habe. Die Abtretung der Ansprüche sei unter der Bedingung der
fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung erfolgt und die Annullierung sei als Folge der Nichteinhaltung dieser Bedingung bereits in der Abtretungsverfügung vorbehalten worden. Diese Folge sei in unmissverständlicher Weise konkretisiert worden, so dass keine vorgängige Anhörung erforderlich gewesen sei. 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Han- delsgericht sei zur Beurteilung seiner Klage nicht zuständig, weshalb die entspre- chende Anweisungsverfügung des Konkursamtes nichtig sei. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, für die sachliche Zuständigkeit eines Anspruches von Abtretungsgläubigern sei einerseits nicht nur ein Streitwert massgebend und andererseits sei für die sachliche Zuständigkeit nicht das höhere, sondern das tiefere Rechtsbegehren massgebend. Es sei zwar richtig, dass von mehreren Ab- tretungsgläubigern nur ein materieller Anspruch geltend gemacht werde. Dieser Anspruch sei aber regelmässig ungewiss und bestritten, weshalb seine Höhe im Zeitpunkt der Klageeinleitung nicht feststehe. Die (behauptete) Höhe des Anspru- ches ergebe sich bei der bezifferten Leistungsklage daher ausschliesslich aus der Rechtsbehauptung und dem Rechtsbegehren des Klägers. Die Auffassung der Vorinstanz hätte zur Folge, dass im Kanton Zürich für einen Verantwortlichkeits- anspruch, der als solcher einen Wert von über Fr. 30'000.-- aufweise, immer das Handelsgericht zuständig wäre, auch wenn ein einziger Abtretungsgläubiger eine Verantwortlichkeitsklage über weniger als Fr. 30'000.-- einreiche. Zudem stehe die vorinstanzliche Auffassung mit der Zulässigkeit von Teilklagen im Wider- spruch, welche es einem Kläger ermöglichen würden, durch Skalierung seiner Rechtsbegehrens in "masslicher" Hinsicht das sachlich zuständige Gericht zu be- stimmen. Es handle sich bei den Abtretungsgläubigern nur um eine bedingt not- wendige Streitgenossenschaft. Mehrere Abtretungsgläubiger könnten vor der (für alle) sachlich zuständigen Instanz Rechtsbegehren unterschiedlicher Höhe stel- len. Es könne daher nicht angehen, ihn mit einer Konkursforderung von rund Fr. 17'000.-- zu zwingen, sich dem Verfahren der H. AG mit einem ihrer Konkurs- forderung entsprechendem, massiv höheren Rechtsbegehren anzuschliessen. Zudem habe analog zur einfachen Streitgenossenschaft auch bei der aktiven Streitgenossenschaft im Falle von unterschiedlich hohen Ansprüchen die Kompe- tenzattraktion nicht beim für das höhere Rechtsbegehren zuständige Handelsge-
richt, sondern unter Berücksichtigung des Prinzips der "double instance" beim für das tiefste Rechtsbegehren zuständigen Bezirksgericht stattzufinden. Dieser An- sicht sei auch der Handelsgerichtspräsident, weil er in seiner Verfügung vom
10. September 2015 diese Frage zwar offen gelassen habe, das von der H. AG eingeleitete Verfahren aber sistiert und nicht mit der Klägerin allein fortgeführt ha- be. Die Nichtigkeit der Anweisungsverfügung werde auch nicht dadurch geheilt, dass eine andere Instanz auf seine separate Klage allenfalls mangels gemeinsa- men prozessualen Vorgehens der Streitgenossen nicht eintreten könne. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, die Konkursverwaltung hät- te ihn vor dem Erlass der Annullierungsverfügung vom 1. Juli 2015 anhören müs- sen, weil sie nicht gewusst habe, ob er denselben Anspruch gegen den Verwal- tungsrat und die Revisionsstelle wie die H. AG habe verfolgen wollen und diesen (mit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens) tatsächlich verfolgt habe. Unter den Inventar-Nrn. 10 und 13 seien alle Verantwortlichkeitsansprüche, unabhängig der Pflichtverletzung bzw. des dadurch verursachten Schadens, inventarisiert worden. Welchen konkreten Anspruch die H. AG vor Handelsgericht eingeklagt habe, ergebe sich aus dem Rechtsbegehren auf Zahlung nicht und könne erst mit dem massgeblichen Lebenssachverhalt bestimmt werden. 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte die allgemeine Rechtslage bei der Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG zutreffend dar, und sie werden vom Beschwerdeführer im Grundsatze auch nicht bestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann. Wiederholend ist zu betonen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über den an mehrere Gläubiger abge- tretenen Anspruch in einem einzigen Urteil zu entscheiden ist und die Abtretungs- gläubiger diesbezüglich eine notwendige Streitgenossenschaft darstellen. Der Richter darf die Klage eines einzelnen oder einzelner Gläubiger nicht beurteilen, solange nicht feststeht, dass kein anderer mehr klagen kann. Die Gläubiger, wel- che sich einen Anspruch abtreten lassen und diesen mittels Klage durchsetzen wollen, haben sich daher abzusprechen. Stehen verschiedene Gerichtsstände zur Verfügung oder vermögen sich die prozesswilligen Abtretungsgläubiger auf ein
prozessual abgestimmtes Vorgehen nicht zu einigen, so ist es Sache des Kon- kursamtes, auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames prozessuales Vorgehen sicherzu- stellen. Im Unterschied zur eigentlichen notwendigen Streitgenossenschaft steht es jedem Abtretungsgläubiger aber frei, wieviel er von der abgetretenen Forde- rung einklagen möchte, weshalb es möglich ist, dass die Rechtsbegehren inner- halb der Streitgenossenschaft in der Höhe variieren. Es müssen auch nicht alle Abtretungsgläubiger den Prozess einleiten, führen und übereinstimmend handeln (vgl. BGE 121 III 488). 4.2. Daraus erhellt, dass das Konkursamt vorliegend koordinierend eingreifen und ein gemeinsames Vorgehen für die Abtretungsgläubiger festlegen durfte und musste, weil es für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches massgebend ist, dass die Abtretungsgläubiger beim gleichen Gericht klagen. Ob es sich beim vom Konkursamt bezeichneten Gericht, also dem Handelsgericht des Kantons Zürich, schliesslich um das für die Beurteilung des Anspruches zuständige han- delt, liegt letztlich im Entscheid des betreffenden Gerichtes. Im Falle der Unzu- ständigkeit haben die Abtretungsgläubiger in der Regel zwar Kostenfolgen zu tra- gen, es droht jedoch kein endgültiger Rechtsverlust. Den Gläubigern steht es diesfalls frei, – unter Umständen nach einer erneuten Anweisungsverfügung des Konkursamtes – die Klage bei einem anderen Gericht erneut einzureichen. Im Falle von Art. 63 ZPO erfolgt die Wiedereinreichung gar unter Wahrung der Rechtshängigkeit. Jedenfalls verstösst die Verfügung des Konkursamtes vom
1. Juli 2015, selbst wenn sie ein unzuständiges Gericht bezeichnet, wie es der Beschwerdeführer behauptet, aber nicht gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren beteiligten Personen erlassen wor- den sind. Daher ist sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG, sondern anfechtbar. Sie blieb nach den Feststellungen der Vorinstanz jedoch unangefochten, erwuchs in Rechtskraft und war somit für den Beschwerdeführer verbindlich, was dieser auch selber ein- räumt (act. 17 S. 6). Insofern kann hier offen bleiben, ob das Handelsgericht des Kantons Zürich im vorliegenden Fall das für die Beurteilung der Abtretungsan- sprüche gemäss Inventar-Nrn. 10 und 13 sachlich zuständige Gericht ist und es
erübrigt sich insbesondere eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden vor- instanzlichen Erwägungen und den diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers. 4.3. Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer gemäss der (rechtskräfti- gen) Anweisung der Konkursverwaltung die Klage betreffend die an ihn abgetre- tenen Ansprüche mit der Inventar-Nrn. 10 und 13 innert Frist beim Handelsgericht des Kantons Zürich erheben müssen. Das hat er nicht getan, weshalb er die in der Abtretungsverfügung vom 21. Januar 2015 und der Anweisungsverfügung vom 1. Juli 2015 festgesetzten Bedingungen nicht erfüllte. Dabei ist ohne Belang, welchen konkreten Anspruch die H. AG bereits beim Handelsgericht geltend ge- macht hat und ob sich dieser mit dem vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht eingeklagten Anspruch deckt. Ebenfalls ist nicht weiter darauf einzugehen, ob unter den Nummern 10 und 13 jeweils mehrere verschiedene Ansprüche inventa- risiert wurden. Massgebend ist allein, dass der Beschwerdeführer die ihm aufer- legten und in klarer Weise festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt hat. Die Ver- fügung der Konkursverwaltung vom 20. August 2015, womit die Abtretung der genannten Ansprüche an den Beschwerdeführer annulliert wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 7. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: PS150205-O/U