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PS150191

Interesse an der Einsicht ins Betreibungsregister.

Zürich OG · 2016-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Auskunftsbegehren damit, dass es sich bei der S. GmbH um eine Neukundin handle, die ihre erste Rechnung in bar beglichen habe. Um ihr in Zukunft Kredit (30 Tage netto) einräumen zu können, hole sie gewöhnlich eine Auskunft aus dem Betreibungsregister ein (act. 14 S. 1; act. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hierfür normalerweise eine Kopie der letzten Rechnung genüge. Damit sei das Interesse hinreichend konkret und glaubhaft gemacht. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein neu eröffneter Kunde, mit dem man eine Geschäftsbeziehung eingehe, auch in Zukunft Kunde sei und es zu Folgegeschäften komme. Diese könne sie zum ge- genwärtigen Zeitpunkt zwar nicht beweisen, aber das sei ja auch nicht möglich. In diesem Sinn handle es sich um das Einholen einer Auskunft "auf Vorrat", was aber nicht verboten sei (act. 14 S. 1 f.). 2.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaub- haft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter ein- sehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Voraussetzung für die Aus- kunftserteilung ist also einerseits ein Einsichtsinteresse als solches und ander- seits ein genügender Interessennachweis (vgl. auch KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 8a N 7 ff. und 14 ff.; BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl., Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss von Fall

zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnungskopie an die Kundin den Anforderungen an die Glaub- haftmachung der sich anbahnenden oder bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG nicht genüge. Sie belege nämlich nur ein bereits abgeschlossenes Geschäft, nicht aber den konkret bevorstehenden Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages (act. 13 S. 5). Damit vermischt die Vo- rinstanz die beiden Voraussetzungen der Auskunftserteilung: Während die Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung die Ebene des Interessennachweises be- trifft, ist mit der Frage, ob das Auskunftsgesuch im Zusammenhang mit dem Ab- schluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt, die Ebene des Einsichtsinte- resses angesprochen. Die beiden Voraussetzungen sind nachfolgend gesondert zu prüfen. 3.1 Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes und ge- genwärtiges Interesse daran hat (BGE 115 III 81 E. 2). Das Einsichtsinteresse wird gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann als schützenswert erach- tet, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Ab- wicklung eines Vertrages erfolgt. 3.2 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das aktuelle und schützenswerte Ein- sichtsinteresse, dass die eingereichte Rechnungskopie lediglich einen Beleg zu einem bereits abgeschlossenen Geschäft darstelle. Die Beschwerdeführerin hätte laut Vorinstanz aber nachweisen müssen, dass zu ihrer Kundin eine aktuelle Ge- schäftsbeziehung bestehe, beispielsweise durch einen von ihr unterzeichneten Bestellschein zu einer offenen Bestellung. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es mit dem Ziel von Art. 8a SchKG und dem Datenschutzinteresse nicht vereinbar sei, dass ein Beleg für ein abgeschlossenes Geschäft ausreiche und damit von sämt- lichen bisherigen – auch nur einmaligen – Kunden die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter eingesehen werden könnten. Ein Einsichtsrecht betreffend bloss mögliche künftige Kunden ohne Anhaltspunkte für ein konkret

bevorstehendes Geschäft – sozusagen ein Recht auf Information auf Vorrat –, bestehe nicht (act. 13 S. 6). 3.3 Ein Einsichtsinteresse besteht wie erwähnt bereits bei sich anbahnenden Geschäftsbeziehungen bzw. einem beabsichtigten Vertragsverhältnis ("in unmit- telbarem Zusammenhang mit dem Abschluss […] eines Vertrages", Art. 8a Abs. 2 SchKG; MÖCKLI, a.a.O., N 13; OGer ZH PS140105 vom 26. Juni 2014 E. 4). Die Beschwerdeführerin hätte somit im Vorfeld des mit der S. GmbH abgeschlosse- nen Kaufvertrages vom 14. August 2015 ohne weiteres ein schützenswertes Inte- resse an einer Betreibungsauskunft über die zukünftige Kundin gehabt. Dass es sich lediglich um ein Geschäft und damit möglicherweise um eine bloss einmalige Kundin handeln könnte, wäre dem – entgegen der vorinstanzlichen Überlegung – jedenfalls nicht entgegengestanden. Die Frage stellt sich, ob der Beschwerdefüh- rerin das Einsichtsinteresse fünf Tage nach Erfüllung des genannten Kaufvertra- ges (das Gesuch um Einsichtnahme datiert vom 19. August 2015) abgesprochen werden kann. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass das Einsichtsinteresse im Zeitpunkt der Gesuchstellung aktueller Natur und schützenswert sein muss. Die Aufzählung in Art. 8a Abs. 2 SchKG ist nicht abschliessend, weshalb ein Einsichtsinteresse auch in anderen Konstellationen bejaht werden kann. Vorliegend bestand zwi- schen der Beschwerdeführerin und der S. GmbH eine erstmalige Geschäftsbe- ziehung durch den Kauf eines Mörtelmischers inkl. Zubehör am 14. August 2015. Die S. GmbH ist gemäss Handelsregisterauszug in der Verarbeitung von Natur- steinen, mithin ebenfalls im (erweiterten) Baubereich tätig. Dass es – wie die Be- schwerdeführerin geltend macht – nach der Aufnahme einer solchen Neukundin in der Regel zu Folgegeschäften kommt, ist durchaus nachvollziehbar und glaub- haft. Solche Folgegeschäfte sind sowohl in Form des Zukaufs weiterer Bauma- schinen als auch in Form von Service- bzw. Reparaturaufträgen an der gekauften Maschine denkbar. Zwar wurde durch die Einreichung der Rechnungskopie über den bereits abgeschlossenen Kauf keine aktuell offene Bestellung und kein lau- fender Auftrag nachgewiesen. Dies war der Beschwerdeführerin zu jenem Zeit- punkt aber auch nicht möglich. Ein schützenswertes aktuelles Interesse zu ver-

neinen, wenn ein Vertragspartner wie vorliegend im unmittelbaren Anschluss an die abgeschlossene Lieferung und im Hinblick auf einen nächsten wahrscheinli- chen Geschäftskontakt um Auskunft ersucht, würde jedoch an Sinn und Zweck der Bestimmung vorbeizielen. Der Zweck der Einsichtnahme ins Betreibungsre- gister liegt nämlich darin, einem Gläubiger Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines zukünftigen Schuldners zu geben und Debitorenverluste sowie unnütze Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden. Damit liegt die Ein- sichtnahme ins Betreibungsregister im öffentlichen Interesse, hinter dem der Ge- danke des Persönlichkeitsschutzes des Schuldners in der Regel zurückzutreten hat (VONDER MÜHLL GEORGES, Betreibungsregisterauskünfte, BlSchKG 2007 S. 169). Eine Beschränkung des Einsichtsinteresses ist nur dort gerechtfertigt, wo keine Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Kontakt zur betroffenen Person überhaupt vorliegen. Wie das Betreibungsamt richtig festhält, genügt ein abstrak- tes und allgemeines Interesse nicht (act. 6 S. 2). Davon kann vorliegend indessen keine Rede sein, da die Parteien im zeitnahen geschäftlichen Kontakt standen und mit Folgegeschäften zu rechnen ist. Schliesslich handelt es sich auch nicht um ein Auskunftsersuchen aus reiner Neugierde ohne Bezug zur betroffenen Per- son, vor dem der Gesetzgeber schützen will. Ein solches Vorgehen würde über- dies kaum im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, welche die Gebühren der Einsichtnahme selbst bezahlen muss. 3.4 Zusammengefasst ist das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation zu bejahen. 4.1 Das Einsichtsinteresse muss sodann glaubhaft gemacht werden (Art. 8a Abs. 1 SchKG). 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung eine schriftliche Bestätigung der Erstbestellung durch die Kundin hätte beibringen sollen. Eine Rechnung und damit eine selber erstellte Urkunde genüge den An- forderungen an den Interessennachweis nicht (act. 13 S. 5 f.). 4.3 Mit der Revision des SchKG von 1994 wurde der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Interessennachweises geändert. Neu genügt ein blosses Glaub-

haftmachen, während unter altem Recht das Interesse "nachzuweisen" war. Mit der Revision sollten einerseits die Voraussetzungen des Einsichtsrechts gelockert werden und anderseits sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert werden, die bereits unter altem Recht ein Glaubhaftmachen des Interesses genü- gen liess (Botschaft SchKG, BBl 1991 III 28). Das Bundesgericht stellte indessen seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. BGE 94 III 43 E. 2; BGE 105 III 38 E. 4) und erachtete auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenügenden Interessennachweis (BGer 7B.229/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4). Diese Rechtsprechung wurde in der Leh- re – gerade vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für das Einsichts- recht gelockert werden sollten – zu Recht infrage gestellt (PETER, a.a.O., N 13 f.; MÖCKLI, a.a.O., N 17 f.; VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 175). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen müssen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGE 130 III 321 E. 3.3). Der Betreibungsbeamte muss folglich überwiegend geneigt sein, auf- grund der Darstellung des um Einsicht Ersuchenden an dessen berechtigtes Inte- resse zu glauben (MÖCKLI, a.a.O., N 17). Dass dafür im Grundsatz die Vorlage geeigneter Schriftstücke zu verlangen ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und weil es sich bei den Registerauskünften um ein Massengeschäft handelt, das rasch erledigt werden muss, zu unterstützen. Das Betreibungsamt argumentiert in seiner Stellungnahme denn auch nachvollziehbar, dass die Regel der Vorlage von Urkunden Geltung haben müsse (act. 6 S. 2). Genau in diesem Sinn ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen, dass ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen müssten, was aber nicht ohne die Vorlage oder wenigstens Bekanntgabe irgendwelcher Unterlagen geschehen könne. Eine blosse Behauptung vermittle keine ernsthaften Indizien (BGE 105 III 38 E. 4). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechnungskopie stellt zweifelsoh- ne eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und damit ein gesetzliches Beweismittel dar. Dass es sich um eine Privaturkunde handelt und diese von der Gegenseite

nicht unterschrieben ist, schmälert ihren Beweiswert, ändert jedoch nichts an der Urkundenqualität (ZK ZPO-WEIBEL, 2. Aufl., Art. 177 N 8 und 15a; DIKE-Komm.- MÜLLER, Art. 177 N 15) und am Erfordernis der schriftlichen Unterlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass eine vom Schuldner unterzeichnete Urkunde, welche die Gegenseitig- keit nachweist, für den Interessennachweis wünschenswert wäre. Es ist aber im- mer auch auf die konkrete Situation der Parteien abzustellen (vgl. MÖCKLI, a.a.O., N 18): Vorliegend geht es um eine Kreditgewährung für weitere geschäftliche Kontakte zwischen den Parteien im Bereich der Lieferung von Baumaschinen. Damit ist in keiner Weise das wirtschaftliche Fortkommen der Kundin betroffen, wie es beispielsweise im Zusammenhang mit einem grösseren Darlehen oder einem Stellenbewerbungsverfahren der Fall wäre, wo die ungerechtfertigte Ein- sichtgewährung für den Betroffenen gravierende Konsequenzen zeitigen könnte. Im Gegenteil würde eine zukünftige Kreditgewährung durch die Beschwerdeführe- rin der Kundin einen tatsächlichen Vorteil verschaffen. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat unter den genannten Umständen ihr Einsichts- interesse ausreichend glaubhaft gemacht.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Einsicht ins Betreibungsregister der Kundin zu gewähren. Über den Umfang der Auskunft ist vorliegend – da nicht Prozessthema – nicht zu entscheiden.

E. 6 Eine Minderheit des Gerichtes hat ihre abweichende Auffassung zur den Akten gegeben (act. 20). Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: PS150191-O/U Minderheitsmeinung: − Das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin steht dem Interesse der S. GmbH am Schutz ihrer Betreibungsregisterdaten gegenüber. Der Entscheid über die Beschwerde setzt eine Abwägung dieser Interessen voraus. Dabei

handelt es sich um eine Datenschutzproblematik, auch wenn das Daten- schutzgesetz nicht anwendbar ist. Dass nur die Partei am Verfahren beteiligt ist, die um Auskunft ersucht, darf nicht dazu führen, dass das Interesse der anderen Partei an der zurückhaltenden Bekanntgabe ihrer Daten unberück- sichtigt bleibt. − Damit das Einsichtsinteresse schutzwürdig ist und das Interesse der anderen Seite am Schutz ihrer Daten überwiegt, bedarf es laut Bundesgericht eines besonderen und gegenwärtigen Interesses, das nicht notwendigerweise finan- zieller Art sein muss, vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. Nach Art. 8a Abs. 2 SchKG gilt das Einsichtsinteresse insbesondere dann als schützenswert, wenn das Ersuchen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages steht. Ein direkter Zu- sammenhang zwischen der Gefährdung berechtigter Interessen des Aus- kunftsersuchenden und der Information, welche der Auskunft zu entnehmen ist, bildet den Kern des schützenswerten Interesses (BGE 115 III 81 E. 2; Pe- ter, BKS SchKG, Art. 8a N6 f.; KUKO SchKG-Möckli, Art. 8a N 7 ff.). − Der mit Karte bezahlte Kauf eines Mörtelmischers mit Zubehör am 14. August 2015 begründet als einmaliges, abgeschlossenes Geschäft kein schützens- wertes Interesse an einer Einsichtnahme in das Betreibungsregister. Die Hoff- nung der Beschwerdeführerin, dass es nicht bei diesem einmaligen Kontakt bleibe und dass sie die S. GmbH als Kundin gewinnen möge, ist verständlich, aber damit sich dieser Wunsch realisiert, braucht es zwei. Die einseitige Ab- sicht bzw. der Wunsch der Beschwerdeführerin, mit der S. GmbH ins Geschäft zu kommen bzw. im Geschäft zu bleiben, hat nicht die Wirkung eines bevor- stehenden Geschäftsabschlusses i.S. von Art. 8a Abs. 2 SchKG. − Dass die (berechtigten) Interessen der Beschwerdeführerin bei einer Verwei- gerung der Auskunft gefährdet wären, ist nicht ansatzweise erkennbar. Sie läuft keine Gefahr, eine riskante Geschäftsentscheidung zu begehen. Bei einer nächsten Bestellung könnte sie die S. GmbH zwar nicht sofort auf Kredit belie- fern, weil sie zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen müsste. Das ist jedoch kein Wettbewerbsnachteil, da ein Konkurrent in der gleichen Lage wä- re. − Die Beschwerdeführerin erklärt, sie pflege im Hinblick auf Folgegeschäfte sys- tematisch Betreibungsregisterauszüge von einmaligen (bzw. aus ihrer Sicht erstmaligen) Kunden einzuholen, und räumt ausdrücklich ein, dass sie in die- sem Sinn Daten auf Vorrat sammle. Was auch immer ihre Gründe für diese Geschäftspraxis bzw. die für sie damit verbundenen Vorteile sind - angesichts der mit der Einsicht verbundenen Kosten muss es solche geben - sie vermö- gen das Interesse der S. GmbH am Schutz ihrer Daten jedenfalls nicht zu überwiegen. − Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Einsicht in das Betreibungsre- gister ist wegen des Fehlens eines genügenden Einsichtsinteresses bzw. des Überwiegens des Interesses der S. GmbH am Schutz ihrer Betreibungsregis- terdaten abzuweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 8a SchKG, Interesse an der Einsicht ins Betreibungsregister. Das Inte- resse ist gegeben und mit einer Rechnungskopie ausreichend glaubhaft gemacht, wenn bereits ein Geschäft in bar abgewickelt wurde und der Lieferant um einen Betreibungsauszug ersucht, um künftige Geschäfte auf Kredit abwickeln zu kön- nen. Die Gesuchstellerin (Lieferantin von Baumaschinen) reicht die Rechnung über ein Bargeschäft ein (Kauf eines Mörtelmischers) und ersucht um einen Auszug aus dem Betreibungsregister über den Kunden, da er künftige Ge- schäfte auf Kredit abwickeln möchte. Das Betreibungsamt verweigert die Auskunft. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) I.

1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Auskunftsbegehren damit, dass es sich bei der S. GmbH um eine Neukundin handle, die ihre erste Rechnung in bar beglichen habe. Um ihr in Zukunft Kredit (30 Tage netto) einräumen zu können, hole sie gewöhnlich eine Auskunft aus dem Betreibungsregister ein (act. 14 S. 1; act. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hierfür normalerweise eine Kopie der letzten Rechnung genüge. Damit sei das Interesse hinreichend konkret und glaubhaft gemacht. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein neu eröffneter Kunde, mit dem man eine Geschäftsbeziehung eingehe, auch in Zukunft Kunde sei und es zu Folgegeschäften komme. Diese könne sie zum ge- genwärtigen Zeitpunkt zwar nicht beweisen, aber das sei ja auch nicht möglich. In diesem Sinn handle es sich um das Einholen einer Auskunft "auf Vorrat", was aber nicht verboten sei (act. 14 S. 1 f.). 2.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaub- haft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter ein- sehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Voraussetzung für die Aus- kunftserteilung ist also einerseits ein Einsichtsinteresse als solches und ander- seits ein genügender Interessennachweis (vgl. auch KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 8a N 7 ff. und 14 ff.; BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl., Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss von Fall

zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnungskopie an die Kundin den Anforderungen an die Glaub- haftmachung der sich anbahnenden oder bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG nicht genüge. Sie belege nämlich nur ein bereits abgeschlossenes Geschäft, nicht aber den konkret bevorstehenden Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages (act. 13 S. 5). Damit vermischt die Vo- rinstanz die beiden Voraussetzungen der Auskunftserteilung: Während die Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung die Ebene des Interessennachweises be- trifft, ist mit der Frage, ob das Auskunftsgesuch im Zusammenhang mit dem Ab- schluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt, die Ebene des Einsichtsinte- resses angesprochen. Die beiden Voraussetzungen sind nachfolgend gesondert zu prüfen. 3.1 Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes und ge- genwärtiges Interesse daran hat (BGE 115 III 81 E. 2). Das Einsichtsinteresse wird gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann als schützenswert erach- tet, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Ab- wicklung eines Vertrages erfolgt. 3.2 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das aktuelle und schützenswerte Ein- sichtsinteresse, dass die eingereichte Rechnungskopie lediglich einen Beleg zu einem bereits abgeschlossenen Geschäft darstelle. Die Beschwerdeführerin hätte laut Vorinstanz aber nachweisen müssen, dass zu ihrer Kundin eine aktuelle Ge- schäftsbeziehung bestehe, beispielsweise durch einen von ihr unterzeichneten Bestellschein zu einer offenen Bestellung. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es mit dem Ziel von Art. 8a SchKG und dem Datenschutzinteresse nicht vereinbar sei, dass ein Beleg für ein abgeschlossenes Geschäft ausreiche und damit von sämt- lichen bisherigen – auch nur einmaligen – Kunden die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter eingesehen werden könnten. Ein Einsichtsrecht betreffend bloss mögliche künftige Kunden ohne Anhaltspunkte für ein konkret

bevorstehendes Geschäft – sozusagen ein Recht auf Information auf Vorrat –, bestehe nicht (act. 13 S. 6). 3.3 Ein Einsichtsinteresse besteht wie erwähnt bereits bei sich anbahnenden Geschäftsbeziehungen bzw. einem beabsichtigten Vertragsverhältnis ("in unmit- telbarem Zusammenhang mit dem Abschluss […] eines Vertrages", Art. 8a Abs. 2 SchKG; MÖCKLI, a.a.O., N 13; OGer ZH PS140105 vom 26. Juni 2014 E. 4). Die Beschwerdeführerin hätte somit im Vorfeld des mit der S. GmbH abgeschlosse- nen Kaufvertrages vom 14. August 2015 ohne weiteres ein schützenswertes Inte- resse an einer Betreibungsauskunft über die zukünftige Kundin gehabt. Dass es sich lediglich um ein Geschäft und damit möglicherweise um eine bloss einmalige Kundin handeln könnte, wäre dem – entgegen der vorinstanzlichen Überlegung – jedenfalls nicht entgegengestanden. Die Frage stellt sich, ob der Beschwerdefüh- rerin das Einsichtsinteresse fünf Tage nach Erfüllung des genannten Kaufvertra- ges (das Gesuch um Einsichtnahme datiert vom 19. August 2015) abgesprochen werden kann. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass das Einsichtsinteresse im Zeitpunkt der Gesuchstellung aktueller Natur und schützenswert sein muss. Die Aufzählung in Art. 8a Abs. 2 SchKG ist nicht abschliessend, weshalb ein Einsichtsinteresse auch in anderen Konstellationen bejaht werden kann. Vorliegend bestand zwi- schen der Beschwerdeführerin und der S. GmbH eine erstmalige Geschäftsbe- ziehung durch den Kauf eines Mörtelmischers inkl. Zubehör am 14. August 2015. Die S. GmbH ist gemäss Handelsregisterauszug in der Verarbeitung von Natur- steinen, mithin ebenfalls im (erweiterten) Baubereich tätig. Dass es – wie die Be- schwerdeführerin geltend macht – nach der Aufnahme einer solchen Neukundin in der Regel zu Folgegeschäften kommt, ist durchaus nachvollziehbar und glaub- haft. Solche Folgegeschäfte sind sowohl in Form des Zukaufs weiterer Bauma- schinen als auch in Form von Service- bzw. Reparaturaufträgen an der gekauften Maschine denkbar. Zwar wurde durch die Einreichung der Rechnungskopie über den bereits abgeschlossenen Kauf keine aktuell offene Bestellung und kein lau- fender Auftrag nachgewiesen. Dies war der Beschwerdeführerin zu jenem Zeit- punkt aber auch nicht möglich. Ein schützenswertes aktuelles Interesse zu ver-

neinen, wenn ein Vertragspartner wie vorliegend im unmittelbaren Anschluss an die abgeschlossene Lieferung und im Hinblick auf einen nächsten wahrscheinli- chen Geschäftskontakt um Auskunft ersucht, würde jedoch an Sinn und Zweck der Bestimmung vorbeizielen. Der Zweck der Einsichtnahme ins Betreibungsre- gister liegt nämlich darin, einem Gläubiger Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines zukünftigen Schuldners zu geben und Debitorenverluste sowie unnütze Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden. Damit liegt die Ein- sichtnahme ins Betreibungsregister im öffentlichen Interesse, hinter dem der Ge- danke des Persönlichkeitsschutzes des Schuldners in der Regel zurückzutreten hat (VONDER MÜHLL GEORGES, Betreibungsregisterauskünfte, BlSchKG 2007 S. 169). Eine Beschränkung des Einsichtsinteresses ist nur dort gerechtfertigt, wo keine Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Kontakt zur betroffenen Person überhaupt vorliegen. Wie das Betreibungsamt richtig festhält, genügt ein abstrak- tes und allgemeines Interesse nicht (act. 6 S. 2). Davon kann vorliegend indessen keine Rede sein, da die Parteien im zeitnahen geschäftlichen Kontakt standen und mit Folgegeschäften zu rechnen ist. Schliesslich handelt es sich auch nicht um ein Auskunftsersuchen aus reiner Neugierde ohne Bezug zur betroffenen Per- son, vor dem der Gesetzgeber schützen will. Ein solches Vorgehen würde über- dies kaum im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, welche die Gebühren der Einsichtnahme selbst bezahlen muss. 3.4 Zusammengefasst ist das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation zu bejahen. 4.1 Das Einsichtsinteresse muss sodann glaubhaft gemacht werden (Art. 8a Abs. 1 SchKG). 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung eine schriftliche Bestätigung der Erstbestellung durch die Kundin hätte beibringen sollen. Eine Rechnung und damit eine selber erstellte Urkunde genüge den An- forderungen an den Interessennachweis nicht (act. 13 S. 5 f.). 4.3 Mit der Revision des SchKG von 1994 wurde der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Interessennachweises geändert. Neu genügt ein blosses Glaub-

haftmachen, während unter altem Recht das Interesse "nachzuweisen" war. Mit der Revision sollten einerseits die Voraussetzungen des Einsichtsrechts gelockert werden und anderseits sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert werden, die bereits unter altem Recht ein Glaubhaftmachen des Interesses genü- gen liess (Botschaft SchKG, BBl 1991 III 28). Das Bundesgericht stellte indessen seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. BGE 94 III 43 E. 2; BGE 105 III 38 E. 4) und erachtete auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenügenden Interessennachweis (BGer 7B.229/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4). Diese Rechtsprechung wurde in der Leh- re – gerade vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für das Einsichts- recht gelockert werden sollten – zu Recht infrage gestellt (PETER, a.a.O., N 13 f.; MÖCKLI, a.a.O., N 17 f.; VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 175). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen müssen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGE 130 III 321 E. 3.3). Der Betreibungsbeamte muss folglich überwiegend geneigt sein, auf- grund der Darstellung des um Einsicht Ersuchenden an dessen berechtigtes Inte- resse zu glauben (MÖCKLI, a.a.O., N 17). Dass dafür im Grundsatz die Vorlage geeigneter Schriftstücke zu verlangen ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und weil es sich bei den Registerauskünften um ein Massengeschäft handelt, das rasch erledigt werden muss, zu unterstützen. Das Betreibungsamt argumentiert in seiner Stellungnahme denn auch nachvollziehbar, dass die Regel der Vorlage von Urkunden Geltung haben müsse (act. 6 S. 2). Genau in diesem Sinn ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen, dass ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen müssten, was aber nicht ohne die Vorlage oder wenigstens Bekanntgabe irgendwelcher Unterlagen geschehen könne. Eine blosse Behauptung vermittle keine ernsthaften Indizien (BGE 105 III 38 E. 4). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechnungskopie stellt zweifelsoh- ne eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und damit ein gesetzliches Beweismittel dar. Dass es sich um eine Privaturkunde handelt und diese von der Gegenseite

nicht unterschrieben ist, schmälert ihren Beweiswert, ändert jedoch nichts an der Urkundenqualität (ZK ZPO-WEIBEL, 2. Aufl., Art. 177 N 8 und 15a; DIKE-Komm.- MÜLLER, Art. 177 N 15) und am Erfordernis der schriftlichen Unterlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass eine vom Schuldner unterzeichnete Urkunde, welche die Gegenseitig- keit nachweist, für den Interessennachweis wünschenswert wäre. Es ist aber im- mer auch auf die konkrete Situation der Parteien abzustellen (vgl. MÖCKLI, a.a.O., N 18): Vorliegend geht es um eine Kreditgewährung für weitere geschäftliche Kontakte zwischen den Parteien im Bereich der Lieferung von Baumaschinen. Damit ist in keiner Weise das wirtschaftliche Fortkommen der Kundin betroffen, wie es beispielsweise im Zusammenhang mit einem grösseren Darlehen oder einem Stellenbewerbungsverfahren der Fall wäre, wo die ungerechtfertigte Ein- sichtgewährung für den Betroffenen gravierende Konsequenzen zeitigen könnte. Im Gegenteil würde eine zukünftige Kreditgewährung durch die Beschwerdeführe- rin der Kundin einen tatsächlichen Vorteil verschaffen. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat unter den genannten Umständen ihr Einsichts- interesse ausreichend glaubhaft gemacht.

5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Einsicht ins Betreibungsregister der Kundin zu gewähren. Über den Umfang der Auskunft ist vorliegend – da nicht Prozessthema – nicht zu entscheiden.

6. Eine Minderheit des Gerichtes hat ihre abweichende Auffassung zur den Akten gegeben (act. 20). Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: PS150191-O/U Minderheitsmeinung: − Das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin steht dem Interesse der S. GmbH am Schutz ihrer Betreibungsregisterdaten gegenüber. Der Entscheid über die Beschwerde setzt eine Abwägung dieser Interessen voraus. Dabei

handelt es sich um eine Datenschutzproblematik, auch wenn das Daten- schutzgesetz nicht anwendbar ist. Dass nur die Partei am Verfahren beteiligt ist, die um Auskunft ersucht, darf nicht dazu führen, dass das Interesse der anderen Partei an der zurückhaltenden Bekanntgabe ihrer Daten unberück- sichtigt bleibt. − Damit das Einsichtsinteresse schutzwürdig ist und das Interesse der anderen Seite am Schutz ihrer Daten überwiegt, bedarf es laut Bundesgericht eines besonderen und gegenwärtigen Interesses, das nicht notwendigerweise finan- zieller Art sein muss, vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. Nach Art. 8a Abs. 2 SchKG gilt das Einsichtsinteresse insbesondere dann als schützenswert, wenn das Ersuchen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages steht. Ein direkter Zu- sammenhang zwischen der Gefährdung berechtigter Interessen des Aus- kunftsersuchenden und der Information, welche der Auskunft zu entnehmen ist, bildet den Kern des schützenswerten Interesses (BGE 115 III 81 E. 2; Pe- ter, BKS SchKG, Art. 8a N6 f.; KUKO SchKG-Möckli, Art. 8a N 7 ff.). − Der mit Karte bezahlte Kauf eines Mörtelmischers mit Zubehör am 14. August 2015 begründet als einmaliges, abgeschlossenes Geschäft kein schützens- wertes Interesse an einer Einsichtnahme in das Betreibungsregister. Die Hoff- nung der Beschwerdeführerin, dass es nicht bei diesem einmaligen Kontakt bleibe und dass sie die S. GmbH als Kundin gewinnen möge, ist verständlich, aber damit sich dieser Wunsch realisiert, braucht es zwei. Die einseitige Ab- sicht bzw. der Wunsch der Beschwerdeführerin, mit der S. GmbH ins Geschäft zu kommen bzw. im Geschäft zu bleiben, hat nicht die Wirkung eines bevor- stehenden Geschäftsabschlusses i.S. von Art. 8a Abs. 2 SchKG. − Dass die (berechtigten) Interessen der Beschwerdeführerin bei einer Verwei- gerung der Auskunft gefährdet wären, ist nicht ansatzweise erkennbar. Sie läuft keine Gefahr, eine riskante Geschäftsentscheidung zu begehen. Bei einer nächsten Bestellung könnte sie die S. GmbH zwar nicht sofort auf Kredit belie- fern, weil sie zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen müsste. Das ist jedoch kein Wettbewerbsnachteil, da ein Konkurrent in der gleichen Lage wä- re. − Die Beschwerdeführerin erklärt, sie pflege im Hinblick auf Folgegeschäfte sys- tematisch Betreibungsregisterauszüge von einmaligen (bzw. aus ihrer Sicht erstmaligen) Kunden einzuholen, und räumt ausdrücklich ein, dass sie in die- sem Sinn Daten auf Vorrat sammle. Was auch immer ihre Gründe für diese Geschäftspraxis bzw. die für sie damit verbundenen Vorteile sind - angesichts der mit der Einsicht verbundenen Kosten muss es solche geben - sie vermö- gen das Interesse der S. GmbH am Schutz ihrer Daten jedenfalls nicht zu überwiegen. − Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Einsicht in das Betreibungsre- gister ist wegen des Fehlens eines genügenden Einsichtsinteresses bzw. des Überwiegens des Interesses der S. GmbH am Schutz ihrer Betreibungsregis- terdaten abzuweisen.