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PS150184

Private Schuldenbereinigung

Zürich OG · 2015-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Punkt 1. wird erkannt sei durch folgenden Wortlaut zu ersetzen bzw. zu korrigieren: Das dem Gesuchsteller mit Verfügung des Nachlassgerichts vom 22. April 2015 genehmigte Verfahren über die einvernehmliche Schuldenbereinigung wird widerrufen.

E. 2 Dem Urteil sei (einzig) bezüglich Punkt 1 wird erkannt "Stundung wird widerrufen" aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 36 SchKG).

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E. 3 Würdigung Gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG kann ein Schuldner, der nicht der Konkursbetrei- bung unterliegt, die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbe- reinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens si- chergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. Auf Antrag des Sachwal- ters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung of-

- 4 - fensichtlich nicht herbeigeführt werden kann (Art. 334 Abs. 1 und 2 SchKG). Ist die einvernehmliche private Schuldenbereinigung gescheitert, so kann der Schuldner trotzdem noch ein Nachlassverfahren im Sinne von Art. 293 ff. SchKG anstreben, wenn sich abzeichnet, dass die Gläubigerquoten des Nachlassstun- dungsverfahrens erreicht werden können. Das Nachlassverfahren ist ein neues Verfahren (KuKo SchKG-Roncoroni, 2. Auflage, Art. 336 N 1-2). Aus der vom Ge- suchsteller zitierten Literaturstelle ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil wird auch dort darauf hingewiesen, dass das Nachlassverfahren ein neues Verfahren ist, auch wenn der gleiche Richter – der Nachlassrichter – dafür zuständig ist (BSK SCHKG-Brunner/Boller, 2. Auflage, Art. 336 N 6-7). Im Nachlassverfahren wird die Dauer der Stundung nach den Art. 333 ff. SchKG auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet (Art. 336 SchKG). Die Anträge des Gesuchstellers sind unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass die im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 333 ff. SchKG gewährte Stundung so lange aufrecht erhalten bleibt, bis die im beantragten Nachlassverfahren gewährte Stundung greift. Nach dem eben Dargelegten ist aber die im Rahmen des Verfahrens nach Art. 333 ff. SchKG gewährte Stundung zu widerrufen, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Schei- tern der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung feststeht. Über die Fra- gen, ob im Nachlassverfahren erneut eine Stundung anzuordnen ist und ab wann diese Stundung greift, ist im Nachlassverfahren zu entscheiden, also in dem vom Gesuchsteller erwähnten Verfahren EC150008 des Bezirksgerichts Hinwil. Falls die Vorinstanz im Nachlassverfahren den Antrag um Gewährung der Stundung abweist oder die Stundung zeitlich nicht so festgelegt wird, dass sie unmittelbar an die Aufhebung der Stundung gemäss Urteil vom 5. Oktober 2015 anschliesst, kann der Gesuchsteller den betreffenden Entscheid gegebenenfalls anfechten. An der Richtigkeit der mit Urteil vom 5. Oktober 2015 angeordneten Aufhebung der im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 333 ff. SchKG gewährten Stundung än- dert dies jedoch nichts. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz dem Gesuchsteller auch die Gerichtskosten auferlegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 4 Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
  6. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS150184-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 23. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Schuldensanierung & Beratung B._____ GmbH, Herr lic. phil. C._____, betreffend private Schuldenbereinigung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Oktober 2015 (EC150007)

- 2 - Erwägungen: 1. Auf Antrag des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Gesuch- steller) ordnete das Bezirksgericht Hinwil im Hinblick auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung im Sinne von Art. 333 ff. SchKG mit Entscheid vom

22. April 2015 eine Stundung von drei Monaten an. Die Stundung wurde zweimal verlängert, bis am 22. Oktober 2015 (siehe Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

25. September 2015, act. 17 im Parallelverfahren PS150179). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 erklärte der Gesuchsteller im Wesentlichen, alle Gläubiger ausser der Minderheitsgläubigerin D._____ SA hätten dem Sanierungsvertrag vom 17. Juni 2015 zugestimmt. Die Mehrheitsgläubigerin E._____ Bank AG habe Ver- handlungsbereitschaft im Rahmen der Nachlassstundung signalisiert. Die Vo- raussetzungen für eine definitive Nachlassstundung nach Art. 305 SchKG seien erfüllt. Weil das Gesetz aber vorsehe, dass der definitiven Nachlassstundung eine provisorische vorangehe, werde diese beantragt (act. 1). Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 erwog das Bezirksgericht Hinwil, es bestehe of- fensichtlich keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung, weil die E._____ Bank AG und die D._____ SA ihre Pfändungen beziehungswei- se Betreibungen gegen den Gesuchsteller nicht zurückgezogen hätten. Die Vo- rinstanz widerrief die mit Verfügung des Nachlassgerichts vom 22. April 2015 ge- währte und bis 22. Oktober 2015 verlängerte Stundung und auferlegte dem Ge- suchsteller die Spruchgebühr von CHF 200.00 (act. 4 = act. 7). Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 8. Oktober 2015 zugestellt (act. 5). Mit Eingabe vom

13. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stell- te folgende Anträge (act. 8):

1. Punkt 1. wird erkannt sei durch folgenden Wortlaut zu ersetzen bzw. zu korrigieren: Das dem Gesuchsteller mit Verfügung des Nachlassgerichts vom 22. April 2015 genehmigte Verfahren über die einvernehmliche Schuldenbereinigung wird widerrufen.

2. Dem Urteil sei (einzig) bezüglich Punkt 1 wird erkannt "Stundung wird widerrufen" aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 36 SchKG).

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3. Sämtliche Kosten dieser Beschwerde gehen zu Lasten des Staates. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Argumente des Gesuchstellers Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, das Gesuch um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung werde vom Bezirksgericht Hinwil in einem an- deren Verfahren (Geschäfts-Nr. EC150008) geführt. Der Gesuchsteller habe dem Gericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die private Schuldenbe- reinigung gescheitert sei und habe gleichzeitig Antrag um Gewährung der provi- sorischen Nachlassstundung gestellt. Der Entscheid der Vorinstanz, die Stundung zu widerrufen, sei falsch. Richtigerweise hätte sie nur das Verfahren betreffend private Schuldenbereinigung, nicht aber die Stundung widerrufen sollen. Bliebe es beim angefochtenen Entscheid, würde die vom Betreibungsamt angeordnete Lohnpfändung wieder aufleben mit der Folge, dass das Lohnpfändungskonto, das mit fast CHF 23'000.00 gespeist sei, umgehend den Pfändungsgläubigern ausbe- zahlt werden müsste. Dies würde zu einer Gläubigerbevorzugung führen, da die meisten Pfandgläubiger im Vertrauen, dass ein Sanierungsvertrag zustande komme, ihre Betreibungen bereits zurückgezogen hätten. Aufgrund des offen- sichtlichen Fehlers des Bezirksgerichts Hinwil und dessen Weigerung, den Fehler ohne Beschwerde mit wenig Aufwand zu korrigieren, seien die Gerichtskosten und die Kosten des Sachwalters auf die Staatskasse zu nehmen (act. 8).

3. Würdigung Gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG kann ein Schuldner, der nicht der Konkursbetrei- bung unterliegt, die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbe- reinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens si- chergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. Auf Antrag des Sachwal- ters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung of-

- 4 - fensichtlich nicht herbeigeführt werden kann (Art. 334 Abs. 1 und 2 SchKG). Ist die einvernehmliche private Schuldenbereinigung gescheitert, so kann der Schuldner trotzdem noch ein Nachlassverfahren im Sinne von Art. 293 ff. SchKG anstreben, wenn sich abzeichnet, dass die Gläubigerquoten des Nachlassstun- dungsverfahrens erreicht werden können. Das Nachlassverfahren ist ein neues Verfahren (KuKo SchKG-Roncoroni, 2. Auflage, Art. 336 N 1-2). Aus der vom Ge- suchsteller zitierten Literaturstelle ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil wird auch dort darauf hingewiesen, dass das Nachlassverfahren ein neues Verfahren ist, auch wenn der gleiche Richter – der Nachlassrichter – dafür zuständig ist (BSK SCHKG-Brunner/Boller, 2. Auflage, Art. 336 N 6-7). Im Nachlassverfahren wird die Dauer der Stundung nach den Art. 333 ff. SchKG auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet (Art. 336 SchKG). Die Anträge des Gesuchstellers sind unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass die im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 333 ff. SchKG gewährte Stundung so lange aufrecht erhalten bleibt, bis die im beantragten Nachlassverfahren gewährte Stundung greift. Nach dem eben Dargelegten ist aber die im Rahmen des Verfahrens nach Art. 333 ff. SchKG gewährte Stundung zu widerrufen, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Schei- tern der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung feststeht. Über die Fra- gen, ob im Nachlassverfahren erneut eine Stundung anzuordnen ist und ab wann diese Stundung greift, ist im Nachlassverfahren zu entscheiden, also in dem vom Gesuchsteller erwähnten Verfahren EC150008 des Bezirksgerichts Hinwil. Falls die Vorinstanz im Nachlassverfahren den Antrag um Gewährung der Stundung abweist oder die Stundung zeitlich nicht so festgelegt wird, dass sie unmittelbar an die Aufhebung der Stundung gemäss Urteil vom 5. Oktober 2015 anschliesst, kann der Gesuchsteller den betreffenden Entscheid gegebenenfalls anfechten. An der Richtigkeit der mit Urteil vom 5. Oktober 2015 angeordneten Aufhebung der im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 333 ff. SchKG gewährten Stundung än- dert dies jedoch nichts. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz dem Gesuchsteller auch die Gerichtskosten auferlegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 5 -

4. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:

26. Oktober 2015