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Art. 333 ff. SchKG, einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Wenn kei- ne umfassende Einigung zustande kommt, können beim Betreibungsamt liegende Werte aus einer früheren Pfändung nicht dem Sachwalter zur Verfügung gestellt werden. Innert zwei Mal verlängerter Stundung unterbreitete der Sachwalter allen Gläubigern einen Vorschlag und schrieb dazu, ohne Widerspruch nehme er ihr Einverständnis an. Den in dem Vorschlag enthaltenen Rückzug der Fort- setzungsbegehren erklärten alle Gläubiger, mit Ausnahme zweier Banken. Der Sachwalter forderte darauf hin das Betreibungsamt auf, ihm die Werte auszuzahlen, welche aus einer früheren Pfändung stammen. Das Betrei- bungsamt kam dem nicht nach, und das Bezirksgericht als Aufsichtsbehörde wies eine Beschwerde dagegen ab. Das ficht der Schuldner an. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 4.1 Das Verfahren der Aufsicht in Schuldbetreibungssachen wird nach Art. 20a SchKG von den Kantonen geregelt. Der Kanton Zürich hat für den Wei- terzug vom Bezirks- ans Obergericht die Regeln der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 18 EG SchKG, § 84 GOG). Die Beschwerdeschrift ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass mit der Begründung auch Be- schwerdeanträge gestellt werden müssen, geht nicht ohne Weiteres aus dem Ge- setz hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Da die Beschwerde auch reformatorische Wirkung haben kann, ist ein Aufhebungsantrag mit einem Antrag in der Sache zu verbinden (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 34). Ein Antrag muss so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Be- schwerde ins Urteil erhoben werden kann. Fehlen Antrag und/oder Begründung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3, sowie OGer ZH PC110041 vom 7. November 2011). Ein blosser Rückweisungsantrag genügt nur dann, wenn die Beschwerdeinstanz im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Sache nicht selbst entscheiden könnte (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3.), was insbesondere der Fall sein kann, wenn der Sach- verhalt nicht ausreichend erstellt wurde oder nicht über alle Begehren entschie- den wurde oder wenn das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt wurde. Aus-
nahmsweise ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsmittelinstanz heilbar (BGE 137 I 195 E. 2.3.2.), weshalb sich eine Beschwerde ohne materiel- len Antrag selbst bei erfolgreicher Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig erweisen kann. Der Gesuchsteller verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz, stellt aber keinen materiellen Antrag, wie in der Sache zu entscheiden ist. Auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, was der Beschwerdeführer in der Sache will. Die Voraussetzungen zum Eintreten auf die Beschwerde sind deshalb grundsätzlich nicht erfüllt. Der Be- schwerdeführer rügt immerhin, die Vorinstanz habe lediglich vom Betreibungsamt alle Akten einverlangt, nicht jedoch von der Sachwalterin und macht damit sinn- gemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies jedoch zu Unrecht. Gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Akten der Vorinstanz beizuzie- hen, während der Beschwerdeführer von sich aus die Unterlagen, auf die er sich stützen will, einreichen muss, was sich aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht stichhaltig, weshalb sich auch die Frage der Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nicht stellt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist folgendes anzufügen: Die Anordnung der Stundung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 333 Abs. 1 SchKG hat hin- sichtlich eines laufenden Betreibungsverfahrens folgende Auswirkungen: Die Fris- ten für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens (Art. 88 SchKG) und für die Stel- lung des Verwertungsbegehrens in der Pfändung (Art. 116 SchKG) und in der Pfandverwertung (Art. 154 SchKG) stehen still. Eine laufende Einkommenspfän- dung wird unterbrochen, das Pfändungsjahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG) läuft nach dem Unterbruch weiter, falls die Stundung ergebnislos verläuft. Selbst der Ab- schluss eines Schuldenbereinigungsvertrages hätte also nicht zur Folge, dass das Betreibungsamt gepfändete Vermögenswerte an den Schuldner, den Sachwalter oder Gläubiger herausgeben könnte. Dies wäre erst dann möglich, wenn die Gläubiger – gegebenenfalls in Umsetzung einer im Schuldenbereinigungsvertrag übernommenen Verpflichtung – das Betreibungs- bzw. das Fortsetzungsbegehren
zurückgezogen hätten (siehe KuKo SchKG-Roncoroni, 2. Auflage, Art. 334, N 10- 11 und Art. 335 N 13). Der Gesuchsteller macht indes nicht geltend, dass die A. Bank AG und die B. Banca SA die Betreibung zurückgezogen haben, weshalb diesbezüglich die Voraussetzungen zur Auszahlung des Ergebnisses der Lohn- pfändung nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz erwog schliesslich, eine teilweise Rückzahlung des Ergeb- nisses der Lohnpfändung wäre möglich, wenn mehr gepfändet worden wäre als zur Befriedigung der Gläubiger nötig wäre. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da das Pfändungsergebnis von rund CHF 22'000.00 nicht ausreiche, um die Forderungen der A. Bank AG und die B. Banca SA, welche die Betreibungen nicht zurückgezogen hatten, zu decken. Die- se Begründung wird vom Gesuchsteller nicht gerügt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abge- wiesen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. Oktober 2015 Geschäfts-Nr.: PS150179-O/U