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PS150175

Kostenbeschwerde / Betreibung / Kostenrechnung und Verfügung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2015-11-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 3. Oktober 2014 (Betreibung Nr. ...) setzte der Beschwerdeführer gegen das Bezirksgericht Zürich Fr. 100.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 in Betreibung, wobei er als For- derungsurkunde bzw. Forderungsgrund "Urteil Bezirksgericht Zürich GC'140132" nannte. Gegen diesen Zahlungsbefehl wurde am 7. Oktober 2014 durch die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Zürich Rechtsvorschlag erhoben, wobei unter Be- merkungen "Entscheid GC14013 nicht rechtskräftig" angefügt wurde (act. 2/2/4). Auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Zahlungsbefehl bzw. die Kosten- rechnung und Verfügung Nr. ... beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anhängig gemachte Be- schwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Dezember 2014 nicht einge- treten, soweit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden war (act. 2/10).

E. 1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

- 5 -

E. 1.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1).

2. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 SchKG einzig dazu dienen kann, eine konkrete Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes auf allfällige Rechtsverletzungen oder Un- angemessenheiten hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG), wobei die Be- schwerde überhaupt nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer im Falle ihrer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerüg- ten Verfahrensfehler erreichen kann (KREN KOSTKIEWICZ/WALDER, OFK-SchKG, Art. 17 N 7; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 2). 2.1 Der Beschwerdeführer hat gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 Beschwerde erhoben. Mit dieser Verfügung hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... für bisher entstandene Gebühren und Auslagen Rechnung über einen Betrag von Fr. 33.30 gestellt (act. 1 S. 8). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dementspre- chend einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit dieser Kostenrechnung.

- 6 - 2.2 Vorinstanzlich hat der Beschwerdeführer jedoch die Untersuchung bzw. Kommentierung diverser anderer, nicht diese Kostenrechnung betreffender Fra- gen verlangt, so namentlich die seiner Ansicht nach rechtsmissbräuchlich erfolgte Erhebung des Rechtsvorschlages durch das Bezirksgericht Zürich als von ihm be- triebenem Schuldner oder den Umstand, dass nicht die gesamte von ihm in Be- treibung gesetzte Forderung (inklusive Umtriebskosten und Zins) bezahlt worden sei. Sodann hat er verlangt, dass die Vorinstanz zu klären (bzw. ihm zu erklären) habe, wie er nunmehr zu den ebenfalls in Betreibung gesetzten und noch nicht bezahlten Umtriebskosten komme (act. 1 S. 4). Die Vorinstanz ist auf die dahin- gehende Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dazu ins- besondere ausgeführt, die Aufsichtsbehörde verfüge nicht über die Kompetenz, um über materiellrechtliche Fragen zu entscheiden (act. 13 S. 5 E. 5). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe es mit diesem Nichteintretensentscheid zu Unrecht unterlas- sen, sich über Fehlleistungen des eigenen Gerichts punkto Zahlungsmoral und Zahlungen auszulassen (act. 14 S. 4). Dabei übersieht er, dass sich mit einer Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG einzig Verfahrensfehler der Betreibungs- und Konkursämter, nicht aber das Verhalten des betriebenen Schuldners – hier des Bezirksgerichts Zürich – rügen lassen (BGE 112 III 102 E. 4). Dementspre- chend ist im SchK-Beschwerdeverfahren nicht auf Rügen, die das Verhalten des Schuldner betreffen, einzugehen und deshalb auch nicht darauf einzutreten. Im- merhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach Art. 74 SchKG keine besonderen Anforderungen an die Erhebung eines Rechtsvorschlages ge- stellt werden und das Betreibungsamt bei der Entgegennahme des Rechtsvor- schlages – wie auch bei der Einreichung des Betreibungsbegehrens in Bezug auf das Begehren – nicht über die Kompetenz verfügt, um materiell zu prüfen, ob ein Rechtsvorschlag zu Recht erfolgt ist oder nicht (AMMON/WALTER, a.a.O., § 18 N 26). Vielmehr nimmt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag bloss entgegen und teilt dem betreibenden Gläubiger den Rechtsvorschlag und dessen Inhalt auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mit (Art. 76 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz war dementsprechend nicht gehalten, sich zum Verhalten

- 7 - des Bezirksgerichts Zürich als vom Beschwerdeführer betriebenem Schuldner zu äussern. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann bemängelt, die Vorinstanz habe nach seinem Empfinden die Beschwerde ungenügend bearbeitet und Fragen aus dem Betreibungsrecht bzw. der Betreibungsamtshandlungen nicht genügend tauglich beantwortet oder geklärt (act. 14 S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs ist, der be- schwerdeführenden Partei im Rahmen der SchK-Beschwerde allgemeine Rechts- auskünfte zu erteilen. Vielmehr ist der Rahmen einer SchK-Beschwerde strikte darauf beschränkt, die vom Beschwerdeführer konkret gerügte Verfügung auf de- ren Angemessenheit und Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe von ihm gestellte Fragen ungenügend beantwortet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, ist doch die Vorinstanz auf Vorbringen, welche nicht die Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der gerügten Kostenrechnung betreffen, zu Recht nicht eingetre- ten. Gleiches gilt sodann dort, wo der Beschwerdeführer auch im Beschwerde- verfahren vor der Kammer Anträge stellt, welche einzig den Erhalt allgemeiner Rechtsauskünfte zum Gegenstand haben, so namentlich, dass ihm aufzuzeigen sei, welche Kosten im Falle des Stellens eines Fortsetzungsbegehrens berück- sichtigt werden könnten, bzw. welche Teile in einem neuen Betreibungsverfahren gestellt werden müssen (act. 14 S. 7 f.), oder wie er zu seinen Geldern aus Ver- spätungs- und Umtriebsschaden komme (act. 14 S. 8). Da diese Vorbringen we- der ein konkrete Rüge zur Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der gerügten Verfügung des Betreibungsamtes, noch eine Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid beinhalten, ist darauf nicht einzutreten.

3. Zur konkret gerügten Verfahrenshandlung, der Rechnungsstellung durch das Betreibungsamt, hat die Vorinstanz erwogen, der Art. 68 Abs. 1 SchKG stehe grundsätzlich vor, dass der Schuldner die Betreibungskosten trage, wobei diesel- ben vom Gläubiger vorzuschiessen seien. Solange jedoch eine Betreibung infolge

- 8 - Rechtsvorschlags eingestellt sei, könne der Schuldner für die Betreibungskosten nicht belangt werden. Vorliegend habe das Bezirksgericht Zürich in der vom Be- schwerdeführer angehobenen Betreibung am 25. März 2015 Rechtsvorschlag er- hoben, weshalb die Betreibung Nr. ... eingestellt und die Betreibungskosten im Moment uneinbringlich seien (act. 13 S. 6, E. 7.2).

E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2015 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig (vgl. act. 11/3) Beschwerde (act. 14). Dabei stellt er auf zwei Seiten "Anträge und Rechtsbegehren" (act. 14 S. 7 f.), mit denen er im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zu- dem verlangt er zu diversen Fragen "Klärung und Kommentierung" durch das Obergericht (act. 14 S. 7 f.). Darauf, sowie auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachste- henden Erwägungen einzugehen sein.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei nicht zulässig, wenn das Betreibungsamt nachträglich einen Kostenvorschuss von ihm verlange, obwohl die Betreibung schon "durch" und der Schuldner genügend solvent sei, um die gesamten Kosten zu bezahlen (act. 14 S. 5). Es heisse ja Kos- tenvorschuss und nicht Nachschuss (act. 14 S. 5 f.). Zudem sei es "dubios", wenn die Vorinstanz die noch offenen Betreibungskosten als uneinbringlich bezeichne, obwohl das Bezirksgericht Zürich verpflichtet und solvent genug sei, um alle Kos- ten zu bezahlen (act. 14 S. 6).

E. 3.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist der Begriff "Vorschuss" nicht dahinge- hend zu verstehen, dass die Zahlung nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt vom Schuldner verlangt werden kann. Vielmehr auferlegt die in Art. 68 Abs. 1 SchKG statuierte Vorschusspflicht dem Gläubiger das Kostenrisiko. So sind die Kosten zunächst durch den Gläubiger zu tragen und diesem (später) vom Schuldner im Umfang seiner Kostentragung zu ersetzen (BSK SchKG I-EMMEL, 2. Aufl. 2010, Art. 68 N 16). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Kosten seien beim Schuldner nicht einbringlich, meint sie denn auch nicht, dieser sei insolvent. Vielmehr bedeu- tet dies, dass die Kosten beim Schuldner derzeit nicht eingetrieben werden kön- nen, weil der Schuldner in der Betreibung Rechtsvorschlag erhoben und damit die Betreibung einstweilen gestoppt hat (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), womit die Voll- streckbarkeit des Zahlungsbefehls in der vom Beschwerdeführer angehoben Be- treibung derzeit nicht gegeben ist (vgl. BSK SchKG I-BESSENICH, 2. Aufl. 2010, Art. 78 N 1 m.w.H.). Eine durchsetzbare Pflicht des vom Beschwerdeführer be- triebenen Schuldners zur Kostentragung besteht dementsprechend derzeit nicht, weshalb das Betreibungsamt die Betreibungskosten zu Recht vom Beschwerde- führer als Gläubiger verlangt hat. Die entsprechende Rüge des Beschwerdefüh- rers am vorinstanzlichen Entscheid erweist sich dementsprechend unbegründet.

- 9 - Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss rügt, es sei unklar, wes- halb das Betreibungsamt die Inkassogebühr von Fr. 5.– aus der Zahlung des Gläubigers bezogen habe, nicht aber die Betreibungskosten (act. 14 S. 6), ist im- merhin anzufügen, dass dies zwar grundsätzlich möglich gewesen wäre, jedoch im Ergebnis nichts geändert hätte, wären dem Beschwerdeführer doch in diesem Fall anstatt Fr. 95.– nur Fr. 61.70 (Fr. 95.– ./. Fr. 33.30) ausbezahlt worden. Aus- serdem hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits zutreffend ausge- führt, dass die Kosten für den Zahlungsbefehl auf unterschiedlichste Arten erho- ben werden können, wobei sich in der Praxis die Zahlung auf Gebühr bei Rück- sendung des Zahlungsbefehls-Gläubigerdoppels mittels Rechnung und Einzah- lungsschein bewährt habe (act. 13 S. 6, E. 7.3). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Betreibungsamtes nicht zu beanstan- den ist, weshalb sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

E. 4 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe ihm den Betrag von Fr. 95.– ohne jegliche Mitteilung und Abrechnung überwiesen, und er stellt sich im Weiteren sinngemäss auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf ei- ne Abrechnung des Betreibungsamtes, auf welcher alle Zahlungseingänge sowie die vom Betreibungsamt abgebuchten Gebühren ersichtlich seien. Es sei unbe- friedigend, wenn das Betreibungsamt einfach ohne Meldung Geld überweise, zu- mal die meisten Leute nicht tagesgerecht über Zahlungseingänge auf ihren Kon- ten informiert würden (act. 14 S. 4 f.). Indes setzt sich der Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen in keiner Weise mit den zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz auseinander, wonach eine separate Anzeige einer vom Betreibungsamt vorgenommen Zahlung gesetzlich nicht vorgesehen sei (act. 13 S. 7, E. 8.2), weshalb – entgegen dem wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers – auch kein Anspruch auf einer derartige Anzeige besteht. Gleiches gilt für die vom Be- schwerdeführer verlangte Abrechnung. Die dahingehende Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet, soweit mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz überhaupt darauf einzutreten ist. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen steht, eine detailliere Kostenrech-

- 10 - nung vom Betreibungsamt zu verlangen, wobei er diesfalls die dafür anfallenden Kosten zu tragen haben wird (Art. 3 GebV SchKG).

E. 5 Weitere konkrete Rügen am vorinstanzlichen Entscheid bringt der Be- schwerdeführer nicht vor. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. III. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 14 S. 8). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) ist, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gegenstandslos und es ist abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgemden Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 -
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Zü- rich, 7. Abteilung, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
  8. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150175-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher. Beschluss und Urteil vom 2. November 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Kostenbeschwerde / Betreibung Nr. ... / Kostenrechnung und Verfügung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2015 (CB150052)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 3. Oktober 2014 (Betreibung Nr. ...) setzte der Beschwerdeführer gegen das Bezirksgericht Zürich Fr. 100.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 in Betreibung, wobei er als For- derungsurkunde bzw. Forderungsgrund "Urteil Bezirksgericht Zürich GC'140132" nannte. Gegen diesen Zahlungsbefehl wurde am 7. Oktober 2014 durch die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Zürich Rechtsvorschlag erhoben, wobei unter Be- merkungen "Entscheid GC14013 nicht rechtskräftig" angefügt wurde (act. 2/2/4). Auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Zahlungsbefehl bzw. die Kosten- rechnung und Verfügung Nr. ... beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anhängig gemachte Be- schwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Dezember 2014 nicht einge- treten, soweit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden war (act. 2/10). 1.2 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 19. März 2015 (Be- treibung Nr. ...) setzte der Beschwerdeführer gegen das Bezirksgericht Zürich Fr. 100.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 sowie Fr. 70.– in Betreibung. Dabei nannte er als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund für die Forderung über Fr. 100.– "Rechtskräftiges Gerichtsurteil Bezirksgericht Zürich 10. Abt. GC140132-L/DU vom 11. Juni 2014 (unbezahlte Entschädigung) und durch das Bezirksgericht durch Nicht-Bezahlung verursachter Aufwand und Kosten A._____" bzw. für diejenige über Fr. 70.– "Arbeitsaufwand und Umtriebe in Betreibungswe- sen". Gegen diesen Zahlungsbefehl wurde am 25. März 2015 durch die Präsiden- tin des Bezirksgerichts Zürich Rechtsvorschlag erhoben (act. 1 S. 6 f.).

- 3 - Ebenfalls am 25. März 2015 teilte das Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, dem Beschwerdeführer unter dem Betreff "Prozess-Nr. GC140132" mit, dass seine Entschädigung von Fr. 100.– aus dem genannten Verfahren gleichentags an das Betreibungsamt Zürich 4 überwiesen worden sei (act. 1 S. 9). Am 30. März 2015 überwies das Betreibungsamt Zürich 4 dem Beschwerdeführer Fr. 95.– (Fr. 100.– minus Fr. 5.– Inkassogebühr gemäss Art. 19 GebV SchKG), wobei die- ser Betrag auf dem Konto des Beschwerdeführers am 1. April gutgeschrieben worden ist (act. 5 S. 7; act. 6/3; act. 6/6). 2.1 Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. ... vom 26. März 2015 stellte das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 4 dem Kläger in der Betreibung Nr. ... einen Betrag von Fr. 33.30 für in diesem Geschäft bis anhin entstandene Gebüh- ren und Auslagen in Rechnung (act. 1 S. 8), wobei die am 26. März 2015 einge- schrieben erfolgte Sendung am 7. April 2015 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Betreibungsamt retourniert wurde (act. 6/1-2). Daraufhin erfolgte eine zweite Zustellung per A-Post (act. 5 S. 2). 2.2 Gegen diese Kostenrechnung und Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2015 beim Bezirksgericht Zürich als unter untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde erhoben (act. 1). Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Betreibungs- amt mit Beschluss vom 21. April 2015 Frist zur Vernehmlassung an (act. 3). Nach fristgerechtem Eingang der Vernehmlassung, in welcher das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 5), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (act. 7), was dieser innert Frist tat (act. 9). 2.3 Mit Beschluss vom 2. September 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat (act. 10 = act. 13 = act. 16, nachfolgend zitiert als act. 13).

- 4 -

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2015 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig (vgl. act. 11/3) Beschwerde (act. 14). Dabei stellt er auf zwei Seiten "Anträge und Rechtsbegehren" (act. 14 S. 7 f.), mit denen er im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zu- dem verlangt er zu diversen Fragen "Klärung und Kommentierung" durch das Obergericht (act. 14 S. 7 f.). Darauf, sowie auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachste- henden Erwägungen einzugehen sein.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Auf die Einho- lung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

- 5 - 1.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1).

2. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 SchKG einzig dazu dienen kann, eine konkrete Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes auf allfällige Rechtsverletzungen oder Un- angemessenheiten hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG), wobei die Be- schwerde überhaupt nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer im Falle ihrer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerüg- ten Verfahrensfehler erreichen kann (KREN KOSTKIEWICZ/WALDER, OFK-SchKG, Art. 17 N 7; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 2). 2.1 Der Beschwerdeführer hat gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 Beschwerde erhoben. Mit dieser Verfügung hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... für bisher entstandene Gebühren und Auslagen Rechnung über einen Betrag von Fr. 33.30 gestellt (act. 1 S. 8). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dementspre- chend einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit dieser Kostenrechnung.

- 6 - 2.2 Vorinstanzlich hat der Beschwerdeführer jedoch die Untersuchung bzw. Kommentierung diverser anderer, nicht diese Kostenrechnung betreffender Fra- gen verlangt, so namentlich die seiner Ansicht nach rechtsmissbräuchlich erfolgte Erhebung des Rechtsvorschlages durch das Bezirksgericht Zürich als von ihm be- triebenem Schuldner oder den Umstand, dass nicht die gesamte von ihm in Be- treibung gesetzte Forderung (inklusive Umtriebskosten und Zins) bezahlt worden sei. Sodann hat er verlangt, dass die Vorinstanz zu klären (bzw. ihm zu erklären) habe, wie er nunmehr zu den ebenfalls in Betreibung gesetzten und noch nicht bezahlten Umtriebskosten komme (act. 1 S. 4). Die Vorinstanz ist auf die dahin- gehende Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dazu ins- besondere ausgeführt, die Aufsichtsbehörde verfüge nicht über die Kompetenz, um über materiellrechtliche Fragen zu entscheiden (act. 13 S. 5 E. 5). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe es mit diesem Nichteintretensentscheid zu Unrecht unterlas- sen, sich über Fehlleistungen des eigenen Gerichts punkto Zahlungsmoral und Zahlungen auszulassen (act. 14 S. 4). Dabei übersieht er, dass sich mit einer Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG einzig Verfahrensfehler der Betreibungs- und Konkursämter, nicht aber das Verhalten des betriebenen Schuldners – hier des Bezirksgerichts Zürich – rügen lassen (BGE 112 III 102 E. 4). Dementspre- chend ist im SchK-Beschwerdeverfahren nicht auf Rügen, die das Verhalten des Schuldner betreffen, einzugehen und deshalb auch nicht darauf einzutreten. Im- merhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach Art. 74 SchKG keine besonderen Anforderungen an die Erhebung eines Rechtsvorschlages ge- stellt werden und das Betreibungsamt bei der Entgegennahme des Rechtsvor- schlages – wie auch bei der Einreichung des Betreibungsbegehrens in Bezug auf das Begehren – nicht über die Kompetenz verfügt, um materiell zu prüfen, ob ein Rechtsvorschlag zu Recht erfolgt ist oder nicht (AMMON/WALTER, a.a.O., § 18 N 26). Vielmehr nimmt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag bloss entgegen und teilt dem betreibenden Gläubiger den Rechtsvorschlag und dessen Inhalt auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mit (Art. 76 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz war dementsprechend nicht gehalten, sich zum Verhalten

- 7 - des Bezirksgerichts Zürich als vom Beschwerdeführer betriebenem Schuldner zu äussern. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann bemängelt, die Vorinstanz habe nach seinem Empfinden die Beschwerde ungenügend bearbeitet und Fragen aus dem Betreibungsrecht bzw. der Betreibungsamtshandlungen nicht genügend tauglich beantwortet oder geklärt (act. 14 S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs ist, der be- schwerdeführenden Partei im Rahmen der SchK-Beschwerde allgemeine Rechts- auskünfte zu erteilen. Vielmehr ist der Rahmen einer SchK-Beschwerde strikte darauf beschränkt, die vom Beschwerdeführer konkret gerügte Verfügung auf de- ren Angemessenheit und Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe von ihm gestellte Fragen ungenügend beantwortet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, ist doch die Vorinstanz auf Vorbringen, welche nicht die Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der gerügten Kostenrechnung betreffen, zu Recht nicht eingetre- ten. Gleiches gilt sodann dort, wo der Beschwerdeführer auch im Beschwerde- verfahren vor der Kammer Anträge stellt, welche einzig den Erhalt allgemeiner Rechtsauskünfte zum Gegenstand haben, so namentlich, dass ihm aufzuzeigen sei, welche Kosten im Falle des Stellens eines Fortsetzungsbegehrens berück- sichtigt werden könnten, bzw. welche Teile in einem neuen Betreibungsverfahren gestellt werden müssen (act. 14 S. 7 f.), oder wie er zu seinen Geldern aus Ver- spätungs- und Umtriebsschaden komme (act. 14 S. 8). Da diese Vorbringen we- der ein konkrete Rüge zur Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der gerügten Verfügung des Betreibungsamtes, noch eine Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid beinhalten, ist darauf nicht einzutreten.

3. Zur konkret gerügten Verfahrenshandlung, der Rechnungsstellung durch das Betreibungsamt, hat die Vorinstanz erwogen, der Art. 68 Abs. 1 SchKG stehe grundsätzlich vor, dass der Schuldner die Betreibungskosten trage, wobei diesel- ben vom Gläubiger vorzuschiessen seien. Solange jedoch eine Betreibung infolge

- 8 - Rechtsvorschlags eingestellt sei, könne der Schuldner für die Betreibungskosten nicht belangt werden. Vorliegend habe das Bezirksgericht Zürich in der vom Be- schwerdeführer angehobenen Betreibung am 25. März 2015 Rechtsvorschlag er- hoben, weshalb die Betreibung Nr. ... eingestellt und die Betreibungskosten im Moment uneinbringlich seien (act. 13 S. 6, E. 7.2). 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei nicht zulässig, wenn das Betreibungsamt nachträglich einen Kostenvorschuss von ihm verlange, obwohl die Betreibung schon "durch" und der Schuldner genügend solvent sei, um die gesamten Kosten zu bezahlen (act. 14 S. 5). Es heisse ja Kos- tenvorschuss und nicht Nachschuss (act. 14 S. 5 f.). Zudem sei es "dubios", wenn die Vorinstanz die noch offenen Betreibungskosten als uneinbringlich bezeichne, obwohl das Bezirksgericht Zürich verpflichtet und solvent genug sei, um alle Kos- ten zu bezahlen (act. 14 S. 6). 3.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist der Begriff "Vorschuss" nicht dahinge- hend zu verstehen, dass die Zahlung nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt vom Schuldner verlangt werden kann. Vielmehr auferlegt die in Art. 68 Abs. 1 SchKG statuierte Vorschusspflicht dem Gläubiger das Kostenrisiko. So sind die Kosten zunächst durch den Gläubiger zu tragen und diesem (später) vom Schuldner im Umfang seiner Kostentragung zu ersetzen (BSK SchKG I-EMMEL, 2. Aufl. 2010, Art. 68 N 16). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Kosten seien beim Schuldner nicht einbringlich, meint sie denn auch nicht, dieser sei insolvent. Vielmehr bedeu- tet dies, dass die Kosten beim Schuldner derzeit nicht eingetrieben werden kön- nen, weil der Schuldner in der Betreibung Rechtsvorschlag erhoben und damit die Betreibung einstweilen gestoppt hat (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), womit die Voll- streckbarkeit des Zahlungsbefehls in der vom Beschwerdeführer angehoben Be- treibung derzeit nicht gegeben ist (vgl. BSK SchKG I-BESSENICH, 2. Aufl. 2010, Art. 78 N 1 m.w.H.). Eine durchsetzbare Pflicht des vom Beschwerdeführer be- triebenen Schuldners zur Kostentragung besteht dementsprechend derzeit nicht, weshalb das Betreibungsamt die Betreibungskosten zu Recht vom Beschwerde- führer als Gläubiger verlangt hat. Die entsprechende Rüge des Beschwerdefüh- rers am vorinstanzlichen Entscheid erweist sich dementsprechend unbegründet.

- 9 - Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss rügt, es sei unklar, wes- halb das Betreibungsamt die Inkassogebühr von Fr. 5.– aus der Zahlung des Gläubigers bezogen habe, nicht aber die Betreibungskosten (act. 14 S. 6), ist im- merhin anzufügen, dass dies zwar grundsätzlich möglich gewesen wäre, jedoch im Ergebnis nichts geändert hätte, wären dem Beschwerdeführer doch in diesem Fall anstatt Fr. 95.– nur Fr. 61.70 (Fr. 95.– ./. Fr. 33.30) ausbezahlt worden. Aus- serdem hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits zutreffend ausge- führt, dass die Kosten für den Zahlungsbefehl auf unterschiedlichste Arten erho- ben werden können, wobei sich in der Praxis die Zahlung auf Gebühr bei Rück- sendung des Zahlungsbefehls-Gläubigerdoppels mittels Rechnung und Einzah- lungsschein bewährt habe (act. 13 S. 6, E. 7.3). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Betreibungsamtes nicht zu beanstan- den ist, weshalb sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

4. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe ihm den Betrag von Fr. 95.– ohne jegliche Mitteilung und Abrechnung überwiesen, und er stellt sich im Weiteren sinngemäss auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf ei- ne Abrechnung des Betreibungsamtes, auf welcher alle Zahlungseingänge sowie die vom Betreibungsamt abgebuchten Gebühren ersichtlich seien. Es sei unbe- friedigend, wenn das Betreibungsamt einfach ohne Meldung Geld überweise, zu- mal die meisten Leute nicht tagesgerecht über Zahlungseingänge auf ihren Kon- ten informiert würden (act. 14 S. 4 f.). Indes setzt sich der Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen in keiner Weise mit den zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz auseinander, wonach eine separate Anzeige einer vom Betreibungsamt vorgenommen Zahlung gesetzlich nicht vorgesehen sei (act. 13 S. 7, E. 8.2), weshalb – entgegen dem wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers – auch kein Anspruch auf einer derartige Anzeige besteht. Gleiches gilt für die vom Be- schwerdeführer verlangte Abrechnung. Die dahingehende Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet, soweit mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz überhaupt darauf einzutreten ist. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen steht, eine detailliere Kostenrech-

- 10 - nung vom Betreibungsamt zu verlangen, wobei er diesfalls die dafür anfallenden Kosten zu tragen haben wird (Art. 3 GebV SchKG).

5. Weitere konkrete Rügen am vorinstanzlichen Entscheid bringt der Be- schwerdeführer nicht vor. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. III. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 14 S. 8). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) ist, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gegenstandslos und es ist abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgemden Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 11 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Zü- rich, 7. Abteilung, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:

3. November 2015