Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wies im Konkurs über B._____ die Gläubigerin und Beschwerdeführerin mit Spezialanzeige und Beschlussantrag vom 27. August 2015 an sämtliche bekannten Gläubiger darauf hin, dass das In- ventar und der Kollokationsplan im vorgenannten Konkurs nun aufliegen würden. Darin beantragte die Konkursverwaltung den Gläubigern, auf eine Reihe von An- sprüchen zu verzichten beziehungsweise hängige oder einzuleitende Aktivpro- zesse nicht weiterzuführen und im Inventar als wertlos abzuschreiben. Weiter hielt die Konkursverwaltung fest, dass sie bis dato keine strafrechtlichen Schritte ein- geleitet habe, da ihres Erachtens keine Straftatbestände erfüllt beziehungsweise belegbar seien (act. 2/13).
E. 2 Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde an die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter (act. 1). Sie beantragte dabei sinngemäss, (a) dass das Konkursamt anzuweisen sei, den Konkursiten wegen diverser Kon- kursdelikte anzuzeigen, (b) dass der Konkurs bis zum Entscheid der Staatsan- waltschaft beziehungsweise bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu sistieren sowie das Inventar und der Kollokationsplan nach Erledigung des Strafverfahrens entsprechend zu ergänzen und gegebenenfalls erneut aufzulegen seien, und (c) dass das Konkursverfahren einem anderen Konkursamt zu überweisen sei (act. 1 S. 4).
E. 3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. September 2015 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6). Sie erwog im Wesentlichen, dass die blosse Absichtserklärung des Konkursbeamten, gegen den Konkursiten zur Zeit keine Strafanzeige einzureichen, keine anfechtbare Verfügung oder Unterlassung darstelle. Sofern sich die Beschwerde gegen das Inventar, das Verzeichnis der
- 3 - Forderungseingaben oder den Beschlussantrag vom 27. August 2015 richte, so sei darauf mangels eines konkreten Antrags sowie einer hinreichenden Begrün- dung nicht einzutreten. Im Übrigen bestehe kein Anlass für die Vorinstanz von Amtes wegen bei den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten (act. 6 S. 3 ff.).
E. 4 Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. September 2015 rechtzeitig anhängig gemachte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (act. 7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung von Vernehm- lassungen wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II.
1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 15 ff.).
2. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss we- nigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. auch BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18 und N 22).
- 4 -
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2015 genügt die- sen Anforderungen (act. 7 S. 1 ff.). Sie stellt den konkreten Antrag, dass der Zir- kulationsbeschluss der Vorinstanz aufzuheben sei und wiederholt in der Sache ih- re vor der Vorinstanz gestellten Anträge (act. 7 S. 3) mit Ausnahme des Antrags auf Übertragung des Konkursverfahrens an ein anderes Konkursamt (vgl. dazu noch act. 1 S. 4). Auch ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz im Kern vorwirft, diese habe das Recht unrichtig angewendet. So habe die Vorinstanz verkannt, dass für die Behörden im vorlie- genden Fall eine Pflicht zur Strafanzeige bestanden hätte und diese pflichtwidrig nicht vorgenommen worden sei, wobei die vorliegenden Beweismittel nicht genü- gend gewürdigt worden seien (act. 7 S. 2 ff.). III.
1. Wie die Beschwerdeführerin mehrfach ausführte, geht es ihr mit dem im Gang gesetzten Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darum, dass das Verhal- ten des Konkursiten und dessen Ehefrau zur Anzeige gebracht wird, sodass die "Sachlage" beziehungsweise die durch Dokumente belegten Anhaltspunkte auf Straftatbestände durch die Staatsanwaltschaft gewürdigt und überprüft werden könne beziehungsweise könnten (act. 7 S. 2 f.). Zu Recht wies sie unter Verweis auf § 9 der Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der Kon- kursämter und Art. 302 StPO darauf hin, dass die Konkursbeamten grundsätzlich die Pflicht trifft, ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen (act. 7 S. 2). Voraussetzung hierfür ist allerdings ein hin- reichender Tatverdacht, d.h. es werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens sprechen, verlangt (vgl. Weisungen der Oberstaats- anwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 1. Juni 2015, S. 185; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1228; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 11). Dabei kommt der Behörde - wie die Vorinstanz unter Verweis auf § 167 GOG zu Recht festhielt (act. 6 S. 3) - ein Ermessen zu, ob und wann ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und somit Anzeige zu erstatten ist (Lands-
- 5 - hut/Bosshard, a.a.O., Art. 302 N 12 m.w.H.; Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, § 167 N 4 sowie N 17; BGE 138 I 331, E. 6.3.2).
2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat das betroffene Konkursamt beziehungsweise der betroffene Konkursbeamte im Ergebnis seine Pflicht zur An- zeige nicht verletzt, da auch nach Ansicht der Vorinstanz kein genügender Ver- dacht im Sinne des Gesetzes vorliege, der die Anzeigepflicht auslösen würde (act. 6 S. 3 sowie S. 5). Tatsächlich erweist sich aufgrund der teils nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 1 ff. oder act. 1 S. 1 ff.) und der Aktenlage (act. 1-4) der Entscheid vertretbar, vorerst keine Strafanzeige zu erstatten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche zahlreichen Dokumente und öffentliche Urkunden, auf die die Beschwerdeführerin verweist (act. 7 S. 1 sowie S. 4), einen hinreichenden Tatverdacht begründen sollen bezie- hungsweise, worin genau die "Hinweise auf eine Gläubigerbenachteiligung" (act. 7 S. 4) bestehen sollen. Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die be- hördliche Anzeigepflicht auszulösen (vgl. auch BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 25; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 302 N 11). In Übereinstim- mung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 6 S. 3 ff.) liegt daher keine pflichtwidrige Unterlassung der Anzeigepflicht vor. Andere Rügen und Beanstan- dungen des vorinstanzlichen Entscheids bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich damit. Der Zirkulationsbeschluss vom
10. September 2015 (act. 6) ist somit nicht zu beanstanden; der Nichteintretens- entscheid erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin scheint der Ansicht zu sein, dass sie als Konkurs- gläubigerin nicht berechtigt sei, eine eigenständige Anzeige bei den Strafverfol- gungsbehörden einzureichen, weil dies der Konkursverwaltung vorbehalten sei (act. 7 S. 3). Obwohl für den vorliegenden Entscheid nicht direkt relevant, sei da- zu Folgendes angemerkt: Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht es ihr grundsätzlich frei, bei den zuständigen Strafbehörden selbst eine Strafanzeige betreffend Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) und verwandten Übertretungen (Art. 323 ff. StGB) einzureichen. Es handelt sich dabei um Offizialdelikte, die nach Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person - auch die Beschwerdeführerin - zur Anzeige
- 6 - bringen kann. Eine Geschädigtenstellung, die zur Legitimation bei einem entspre- chenden Antragsdelikt nach Art. 30 Abs. 1 StGB nötig wäre, ist für eine Strafan- zeige nicht erforderlich (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 8 m.w.H.). Sollte die Beschwerdeführerin nach wie vor - und entgegen der bisher involvierten Behörden - der Meinung sein, dass ein genügender Tatverdacht vor- liege, so kann sie dies den Strafverfolgungsbehörden unter Wahrung der strafpro- zessualen Formvorschriften und unter Übernahme eines allfälligen Kostenrisikos nach Art. 420 lit. a StPO selbstverständlich anzeigen. Ob damit allerdings das Ziel erreicht wird, die im Konkursverfahren aufgeworfenen zivilrechtlichen Ansprüche zu klären, ist äusserst fraglich. Wie die Vorinstanz dazu bereits zutreffend be- merkte (act. 6 S. 4 f.), sei die Beschwerdeführerin dazu vielmehr (unter Übernah- me des entsprechenden Prozess- und Kostenrisikos) auf die Mittel des Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetzes verwiesen. IV. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Konkursamt Unterstrass-Zürich, je gegen Empfangsschein. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
- November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150171-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber MLaw P. Klaus Urteil vom 26. November 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über das Konkursamt Unterstrass-Zürich) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2015 (CB150121)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wies im Konkurs über B._____ die Gläubigerin und Beschwerdeführerin mit Spezialanzeige und Beschlussantrag vom 27. August 2015 an sämtliche bekannten Gläubiger darauf hin, dass das In- ventar und der Kollokationsplan im vorgenannten Konkurs nun aufliegen würden. Darin beantragte die Konkursverwaltung den Gläubigern, auf eine Reihe von An- sprüchen zu verzichten beziehungsweise hängige oder einzuleitende Aktivpro- zesse nicht weiterzuführen und im Inventar als wertlos abzuschreiben. Weiter hielt die Konkursverwaltung fest, dass sie bis dato keine strafrechtlichen Schritte ein- geleitet habe, da ihres Erachtens keine Straftatbestände erfüllt beziehungsweise belegbar seien (act. 2/13).
2. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde an die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter (act. 1). Sie beantragte dabei sinngemäss, (a) dass das Konkursamt anzuweisen sei, den Konkursiten wegen diverser Kon- kursdelikte anzuzeigen, (b) dass der Konkurs bis zum Entscheid der Staatsan- waltschaft beziehungsweise bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu sistieren sowie das Inventar und der Kollokationsplan nach Erledigung des Strafverfahrens entsprechend zu ergänzen und gegebenenfalls erneut aufzulegen seien, und (c) dass das Konkursverfahren einem anderen Konkursamt zu überweisen sei (act. 1 S. 4).
3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. September 2015 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6). Sie erwog im Wesentlichen, dass die blosse Absichtserklärung des Konkursbeamten, gegen den Konkursiten zur Zeit keine Strafanzeige einzureichen, keine anfechtbare Verfügung oder Unterlassung darstelle. Sofern sich die Beschwerde gegen das Inventar, das Verzeichnis der
- 3 - Forderungseingaben oder den Beschlussantrag vom 27. August 2015 richte, so sei darauf mangels eines konkreten Antrags sowie einer hinreichenden Begrün- dung nicht einzutreten. Im Übrigen bestehe kein Anlass für die Vorinstanz von Amtes wegen bei den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten (act. 6 S. 3 ff.).
4. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. September 2015 rechtzeitig anhängig gemachte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (act. 7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung von Vernehm- lassungen wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II.
1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 15 ff.).
2. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss we- nigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. auch BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18 und N 22).
- 4 -
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2015 genügt die- sen Anforderungen (act. 7 S. 1 ff.). Sie stellt den konkreten Antrag, dass der Zir- kulationsbeschluss der Vorinstanz aufzuheben sei und wiederholt in der Sache ih- re vor der Vorinstanz gestellten Anträge (act. 7 S. 3) mit Ausnahme des Antrags auf Übertragung des Konkursverfahrens an ein anderes Konkursamt (vgl. dazu noch act. 1 S. 4). Auch ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz im Kern vorwirft, diese habe das Recht unrichtig angewendet. So habe die Vorinstanz verkannt, dass für die Behörden im vorlie- genden Fall eine Pflicht zur Strafanzeige bestanden hätte und diese pflichtwidrig nicht vorgenommen worden sei, wobei die vorliegenden Beweismittel nicht genü- gend gewürdigt worden seien (act. 7 S. 2 ff.). III.
1. Wie die Beschwerdeführerin mehrfach ausführte, geht es ihr mit dem im Gang gesetzten Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darum, dass das Verhal- ten des Konkursiten und dessen Ehefrau zur Anzeige gebracht wird, sodass die "Sachlage" beziehungsweise die durch Dokumente belegten Anhaltspunkte auf Straftatbestände durch die Staatsanwaltschaft gewürdigt und überprüft werden könne beziehungsweise könnten (act. 7 S. 2 f.). Zu Recht wies sie unter Verweis auf § 9 der Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der Kon- kursämter und Art. 302 StPO darauf hin, dass die Konkursbeamten grundsätzlich die Pflicht trifft, ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen (act. 7 S. 2). Voraussetzung hierfür ist allerdings ein hin- reichender Tatverdacht, d.h. es werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens sprechen, verlangt (vgl. Weisungen der Oberstaats- anwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 1. Juni 2015, S. 185; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1228; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 11). Dabei kommt der Behörde - wie die Vorinstanz unter Verweis auf § 167 GOG zu Recht festhielt (act. 6 S. 3) - ein Ermessen zu, ob und wann ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und somit Anzeige zu erstatten ist (Lands-
- 5 - hut/Bosshard, a.a.O., Art. 302 N 12 m.w.H.; Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, § 167 N 4 sowie N 17; BGE 138 I 331, E. 6.3.2).
2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat das betroffene Konkursamt beziehungsweise der betroffene Konkursbeamte im Ergebnis seine Pflicht zur An- zeige nicht verletzt, da auch nach Ansicht der Vorinstanz kein genügender Ver- dacht im Sinne des Gesetzes vorliege, der die Anzeigepflicht auslösen würde (act. 6 S. 3 sowie S. 5). Tatsächlich erweist sich aufgrund der teils nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 1 ff. oder act. 1 S. 1 ff.) und der Aktenlage (act. 1-4) der Entscheid vertretbar, vorerst keine Strafanzeige zu erstatten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche zahlreichen Dokumente und öffentliche Urkunden, auf die die Beschwerdeführerin verweist (act. 7 S. 1 sowie S. 4), einen hinreichenden Tatverdacht begründen sollen bezie- hungsweise, worin genau die "Hinweise auf eine Gläubigerbenachteiligung" (act. 7 S. 4) bestehen sollen. Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die be- hördliche Anzeigepflicht auszulösen (vgl. auch BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 25; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 302 N 11). In Übereinstim- mung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 6 S. 3 ff.) liegt daher keine pflichtwidrige Unterlassung der Anzeigepflicht vor. Andere Rügen und Beanstan- dungen des vorinstanzlichen Entscheids bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich damit. Der Zirkulationsbeschluss vom
10. September 2015 (act. 6) ist somit nicht zu beanstanden; der Nichteintretens- entscheid erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin scheint der Ansicht zu sein, dass sie als Konkurs- gläubigerin nicht berechtigt sei, eine eigenständige Anzeige bei den Strafverfol- gungsbehörden einzureichen, weil dies der Konkursverwaltung vorbehalten sei (act. 7 S. 3). Obwohl für den vorliegenden Entscheid nicht direkt relevant, sei da- zu Folgendes angemerkt: Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht es ihr grundsätzlich frei, bei den zuständigen Strafbehörden selbst eine Strafanzeige betreffend Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) und verwandten Übertretungen (Art. 323 ff. StGB) einzureichen. Es handelt sich dabei um Offizialdelikte, die nach Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person - auch die Beschwerdeführerin - zur Anzeige
- 6 - bringen kann. Eine Geschädigtenstellung, die zur Legitimation bei einem entspre- chenden Antragsdelikt nach Art. 30 Abs. 1 StGB nötig wäre, ist für eine Strafan- zeige nicht erforderlich (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 8 m.w.H.). Sollte die Beschwerdeführerin nach wie vor - und entgegen der bisher involvierten Behörden - der Meinung sein, dass ein genügender Tatverdacht vor- liege, so kann sie dies den Strafverfolgungsbehörden unter Wahrung der strafpro- zessualen Formvorschriften und unter Übernahme eines allfälligen Kostenrisikos nach Art. 420 lit. a StPO selbstverständlich anzeigen. Ob damit allerdings das Ziel erreicht wird, die im Konkursverfahren aufgeworfenen zivilrechtlichen Ansprüche zu klären, ist äusserst fraglich. Wie die Vorinstanz dazu bereits zutreffend be- merkte (act. 6 S. 4 f.), sei die Beschwerdeführerin dazu vielmehr (unter Übernah- me des entsprechenden Prozess- und Kostenrisikos) auf die Mittel des Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetzes verwiesen. IV. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Konkursamt Unterstrass-Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 7 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
27. November 2015