opencaselaw.ch

PS150102

Örtliche Zuständigkeit für die Arrestbewilligung

Zürich OG · 2015-06-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die (örtliche) Zuständig- keit zu den Prozessvoraussetzungen gehöre, welche von Amtes wegen zu über- prüfen sind. Die Zuständigkeit des Arrestgerichts bestimme sich nach dem Betrei- bungsort oder nach dem Lageort der zu verarrestierenden Vermögensgegenstän- de. Der Lageort der Vermögensgegenstände sei verschieden, je nachdem ob der Arrestschuldner Wohnsitz in der Schweiz habe oder ob sich sein Wohnsitz im Ausland befinde. Bei einem Wohnsitz in der Schweiz seien die Guthaben des Ar- restschuldners an seinem schweizerischen Wohnsitz gelegen; wohne er hingegen im Ausland, so gelten seine Forderungen gegenüber schweizerischen Dritt- schuldnern (z.B. einer schweizerischen Bank) am (Wohn-)Sitz der Drittschuldner gelegen. Konkret heisst das, dass Zürich als Sitz der Bank … für die Guthaben des Arrestschuldners nur dann ein möglicher Arrestort ist, wenn er Wohnsitz im Ausland hat. Wohnt der Arrestschuldner aber immer noch in Bellinzona (oder an einem anderen Ort in der Schweiz), so begründet sein Guthaben bei der Bank … in Zürich keinen Arrestort, weil der Lageort der Forderungen diesfalls sein Woh- nort in der Schweiz ist. Die Beschwerdeführerin behaupte völlig unbegründet, dass der Beschwerdegegner in Spanien wohnhaft sei. Es würden Angaben feh- len, wie sie zu dieser Information gekommen sei und es gebe keine Unterlagen,

dass eine Abmeldung in der Schweiz erfolgt sei, etc. Zumindest im Zeitpunkt der Veranlagung am 16. Mai 2013 habe der Beschwerdegegner noch in der Schweiz gewohnt, so dass die Beschwerdeführerin Abklärungen hätte vornehmen und be- legen müssen, z.B. bei den Einwohnerbehörden am ursprünglichen schweizeri- schen Wohnsitz des Beschwerdegegners. Blosse Behauptungen genügten nicht. Hätte der Beschwerdegegner auch heute noch Wohnsitz in der Schweiz, was aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden könne, so wäre das Gericht in Zürich als Lageort der Arrestgegenstände zur Be- willigung des Arrestgesuches örtlich nicht zuständig.

E. 3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift mit der Wohnsitzfrage nicht auseinander. Sie weist darauf hin, dass sie sich auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stütze. Das trifft zu, und es ist auch richtig, dass ein voll- streckbarer Entscheid der Steuerbehörden ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne der genannten Bestimmung ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass "nur die örtliche Zuständigkeit für das Arrestgesuch bestritten sei, welche nach Auffassung des Gerichts (gestützt auf eine alte Praxis) nicht am Sitz des Drittschuldners (d.h. Bank in Zürich) gege- ben wäre". Neu könne der Arrest nicht nur vom Gericht am Ort des Arrestobjek- tes, sondern auch am Betreibungsort verlangt werden. Das Gesetz spreche vom Betreibungsort und nicht vom Wohnsitz des Schuldners. Sei ein anderer Betrei- bungsort gegeben, so könne auch dort ein Arrest verlangt werden. Das Arrestge- richt könne neu Vermögen in der ganzen Schweiz verarrestieren und nicht nur Vermögenswerte im eigenen Amtsbezirk. Nicht nur das Gericht am Wohnsitz des Schuldners, sondern an jedem Ort, wo sich Vermögen des Schuldners befinde, sei zuständig. Die Beschwerdeführerin könne das Gesuch an jedem Ort, wo Ver- mögensgegenstände des Arrestschuldners seien, stellen, wenn die zu verarrestie- renden Vermögensstücke bezeichnet und ihr Standort angegeben werde.

E. 4 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass eine Verarrestierung am Lageort möglich ist. Fraglich ist allerdings, wie der Lageort bestimmt wird, und einzig das ist hier die Frage. Bei Sachen ist der Lageort klarerweise der Ort, wo sie sich physisch befinden. Hätte die Beschwerdeführerin z.B. einen Safe bzw. dessen Inhalt bei einer Bank in Zürich verarrestieren lassen wollen, hätte sich dieser unzweifelhaft in Zürich befunden und deshalb hätte es hier – unabhängig vom Wohnsitz des Arrestschuldners – eine Zuständigkeit zur Arrestlegung gege- ben. Bankguthaben sind keine Sachen, sondern Forderungen, und Forderungen sind unkörperlich und haben daher keinen physisch bestimmbaren Lageort. Lehre und Rechtsprechung haben für diese Fälle einen "rechtlichen Lageort" definiert, und das ist der (schweizerische) Wohnsitz des an einem Guthaben berechtigten Arrestschuldners. Für die Verarrestierung von Guthaben eines Arrestschuldners mit Wohnsitz im Ausland gäbe es bei Anwendung des gleichen Kriteriums (Woh- nort) keine Möglichkeit der Arrestlegung in der Schweiz. Für diesen Fall gehen Lehre und Rechtsprechung – auch unter Geltung des revidierten SchKG – davon aus, dass sich der Lageort am Sitz/Wohnsitz des Drittschuldners (z.B. der Bank) befindet, was dann auch den Arrestort bestimmt (vgl. dazu BSK SchKG II-Stoffel, N. 48 zu Art. 272; KuKo SchKG-Meier-Dieterle, N. 4 f. zu Art. 272). Anzufügen ist, dass es richtig ist, dass Arrestgerichte neu Vermögen in der ganzen Schweiz verarrestieren können, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das Gesuch bei einem zuständigen Ar- restgericht gestellt wird. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 29. Juni 2015 Geschäfts-Nr.: PS150102-O/U

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 272 SchKG, örtliche Zuständigkeit für die Arrestbewilligung. Wohl kann das Arrestgericht seit der Revision 1994 auch den Arrest von Substrat anordnen, das nicht in seinem Zuständigkeitsbereich belegen ist, aber Voraussetzung für seine Zuständigkeit ist, dass am Ort des Gerichts auch zu verarrestierendes Sub- strat belegen ist. Nur wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt, sind seine Forderungen am schweizerischen Sitz seines Schuldners belegen. Die örtli- che Zuständigkeit des Arrestgerichtes ist wie alle anderen Voraussetzungen des Arrestes glaubhaft zu machen; die blosse Behauptung, ein früher aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz Besteuerter wohne nun im Ausland, genügt dafür nicht. Eine Verwaltungsstelle des Bundes stellte in Zürich ein Arrestbegehren, war damit aber erfolglos, weil das Gericht seine Zuständigkeit verneinte. Die Gesuchstellerin führt Beschwerde und begründet diese unter anderem da- mit, das Arrestgericht könne auch Sachen verarrestieren, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die (örtliche) Zuständig- keit zu den Prozessvoraussetzungen gehöre, welche von Amtes wegen zu über- prüfen sind. Die Zuständigkeit des Arrestgerichts bestimme sich nach dem Betrei- bungsort oder nach dem Lageort der zu verarrestierenden Vermögensgegenstän- de. Der Lageort der Vermögensgegenstände sei verschieden, je nachdem ob der Arrestschuldner Wohnsitz in der Schweiz habe oder ob sich sein Wohnsitz im Ausland befinde. Bei einem Wohnsitz in der Schweiz seien die Guthaben des Ar- restschuldners an seinem schweizerischen Wohnsitz gelegen; wohne er hingegen im Ausland, so gelten seine Forderungen gegenüber schweizerischen Dritt- schuldnern (z.B. einer schweizerischen Bank) am (Wohn-)Sitz der Drittschuldner gelegen. Konkret heisst das, dass Zürich als Sitz der Bank … für die Guthaben des Arrestschuldners nur dann ein möglicher Arrestort ist, wenn er Wohnsitz im Ausland hat. Wohnt der Arrestschuldner aber immer noch in Bellinzona (oder an einem anderen Ort in der Schweiz), so begründet sein Guthaben bei der Bank … in Zürich keinen Arrestort, weil der Lageort der Forderungen diesfalls sein Woh- nort in der Schweiz ist. Die Beschwerdeführerin behaupte völlig unbegründet, dass der Beschwerdegegner in Spanien wohnhaft sei. Es würden Angaben feh- len, wie sie zu dieser Information gekommen sei und es gebe keine Unterlagen,

dass eine Abmeldung in der Schweiz erfolgt sei, etc. Zumindest im Zeitpunkt der Veranlagung am 16. Mai 2013 habe der Beschwerdegegner noch in der Schweiz gewohnt, so dass die Beschwerdeführerin Abklärungen hätte vornehmen und be- legen müssen, z.B. bei den Einwohnerbehörden am ursprünglichen schweizeri- schen Wohnsitz des Beschwerdegegners. Blosse Behauptungen genügten nicht. Hätte der Beschwerdegegner auch heute noch Wohnsitz in der Schweiz, was aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden könne, so wäre das Gericht in Zürich als Lageort der Arrestgegenstände zur Be- willigung des Arrestgesuches örtlich nicht zuständig.

3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift mit der Wohnsitzfrage nicht auseinander. Sie weist darauf hin, dass sie sich auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stütze. Das trifft zu, und es ist auch richtig, dass ein voll- streckbarer Entscheid der Steuerbehörden ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne der genannten Bestimmung ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass "nur die örtliche Zuständigkeit für das Arrestgesuch bestritten sei, welche nach Auffassung des Gerichts (gestützt auf eine alte Praxis) nicht am Sitz des Drittschuldners (d.h. Bank in Zürich) gege- ben wäre". Neu könne der Arrest nicht nur vom Gericht am Ort des Arrestobjek- tes, sondern auch am Betreibungsort verlangt werden. Das Gesetz spreche vom Betreibungsort und nicht vom Wohnsitz des Schuldners. Sei ein anderer Betrei- bungsort gegeben, so könne auch dort ein Arrest verlangt werden. Das Arrestge- richt könne neu Vermögen in der ganzen Schweiz verarrestieren und nicht nur Vermögenswerte im eigenen Amtsbezirk. Nicht nur das Gericht am Wohnsitz des Schuldners, sondern an jedem Ort, wo sich Vermögen des Schuldners befinde, sei zuständig. Die Beschwerdeführerin könne das Gesuch an jedem Ort, wo Ver- mögensgegenstände des Arrestschuldners seien, stellen, wenn die zu verarrestie- renden Vermögensstücke bezeichnet und ihr Standort angegeben werde.

4. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass eine Verarrestierung am Lageort möglich ist. Fraglich ist allerdings, wie der Lageort bestimmt wird, und einzig das ist hier die Frage. Bei Sachen ist der Lageort klarerweise der Ort, wo sie sich physisch befinden. Hätte die Beschwerdeführerin z.B. einen Safe bzw. dessen Inhalt bei einer Bank in Zürich verarrestieren lassen wollen, hätte sich dieser unzweifelhaft in Zürich befunden und deshalb hätte es hier – unabhängig vom Wohnsitz des Arrestschuldners – eine Zuständigkeit zur Arrestlegung gege- ben. Bankguthaben sind keine Sachen, sondern Forderungen, und Forderungen sind unkörperlich und haben daher keinen physisch bestimmbaren Lageort. Lehre und Rechtsprechung haben für diese Fälle einen "rechtlichen Lageort" definiert, und das ist der (schweizerische) Wohnsitz des an einem Guthaben berechtigten Arrestschuldners. Für die Verarrestierung von Guthaben eines Arrestschuldners mit Wohnsitz im Ausland gäbe es bei Anwendung des gleichen Kriteriums (Woh- nort) keine Möglichkeit der Arrestlegung in der Schweiz. Für diesen Fall gehen Lehre und Rechtsprechung – auch unter Geltung des revidierten SchKG – davon aus, dass sich der Lageort am Sitz/Wohnsitz des Drittschuldners (z.B. der Bank) befindet, was dann auch den Arrestort bestimmt (vgl. dazu BSK SchKG II-Stoffel, N. 48 zu Art. 272; KuKo SchKG-Meier-Dieterle, N. 4 f. zu Art. 272). Anzufügen ist, dass es richtig ist, dass Arrestgerichte neu Vermögen in der ganzen Schweiz verarrestieren können, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das Gesuch bei einem zuständigen Ar- restgericht gestellt wird. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 29. Juni 2015 Geschäfts-Nr.: PS150102-O/U