Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Am 20. Mai 2015 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für eine Forderung von Fr. 8'250.-- nebst Betreibungskosten (act. 3). Der Entscheid wurde ihr am 5. Juni 2015 zugestellt (vgl. Empfangsschein in act. 7). Mit rechtzeitig ein- gereichter Beschwerde beantragte sie am 8. Juni 2015 die Aufhebung des Kon- kurses (act. 2).
b) Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift unvollständig sei (act. 8 Dispositivziffer 1) und zeigte ihr auf, welche Belege innert der Rechtsmittelfrist vorzulegen wären, um Konkurshinderungsgründe darzutun (act. 8 S. 2-4). Gleichzeitig setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist an, um für die voraus- sichtlichen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 8 Dispositivziffer 2). Diese Verfügung wurde mit Gerichtsur- kunde sowie parallel informell per A-Post zugesandt, um ihr möglichst umgehend von der nötigen Ergänzung der Beschwerde Kenntnis zu geben (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin holte die Gerichtsurkunde nicht ab (act. 9/1). Die Verfügung gilt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO als am 18. Juni 2015 zugestellt.
c) Die Beschwerdefrist lief am 15. Juni 2015 ab. Eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin ging innert Frist nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif. Auf das Abwarten des Ablaufs der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss kann ver- zichtet werden.
E. 2 Im Beschwerdeverfahren können neue konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann sodann die Konkurseröff- nung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass eine der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG er- wähnten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. dass entweder die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder dass der Gläubiger auf Durchführung des Kon- kurses verzichtet.
- 3 -
E. 3 a) Die Schuldnerin machte in ihrer Beschwerde geltend, der Verwaltungsrat habe entschieden, das Aktienkapital voll zu liberieren, womit ihrer Gesellschaft Fr. 50'000.-- neue Mittel zukämen. Damit könne sie die Forderung des Gläubigers vollständig bezahlen (act. 2 S. 1). Ihr Verwaltungsrat habe sich bis zum 30. März 2015 in einer Pattsituation befunden (act. 2 S. 2).
b) Diese zweitinstanzlichen Vorbringen der Schuldnerin sind von vornherein un- behelflich. Die Schuldnerin machte keine konkurshindernde Tatsache geltend und erbrachte auch keinen der erforderlichen Urkundenbeweise, welche Vorausset- zung einer Aufhebung der Konkurseröffnung bilden. Insbesondere tat die Schuld- nerin nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mittels Urkunden dar, dass sie die Schuld samt Zinsen und Kosten vor oder nach der Konkurseröffnung getilgt oder den geschuldeten Betrag zuhanden des Gläubigers bei der Gerichtskasse hinter- legt habe oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Art. 174 Abs. 1, 2 SchKG). Schon aus diesem Grund erweist sich ihre Beschwer- de von vornherein als aussichtslos. Dass sie zudem mit der blossen Behauptung, das Aktienkapital voll liberiert zu haben, auch ihre Zahlungsfähigkeit, wie von Art. 174 Abs. 2 SchKG gefordert, von vornherein nicht glaubhaft zu machen vermoch- te, ist demnach nicht mehr entscheidend. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 war der Beschwerdeführerin im Einzelnen aufge- zeigt worden, wie sie ihre Beschwerde zu begründen hätte, um Aussicht auf Er- folg zu haben (act. 8). Die Verfügung wurde sowohl mit Gerichtsurkunde als auch informell per A-Post an sie versandt, um sie möglichst schnell von der noch nöti- gen Ergänzung der Beschwerde in Kenntnis zu setzen (act. 8 S. 4), welche je- doch unterblieb. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen abzuweisen.
E. 4 Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf Art. 48 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gläubiger ist mangels Umtrieben im Beschwerdever-
- 4 - fahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
- Dem Gläubiger wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner mit besonde- rer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS150097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer Urteil vom 23. Juni 2015 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2015 (EK150658)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 20. Mai 2015 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für eine Forderung von Fr. 8'250.-- nebst Betreibungskosten (act. 3). Der Entscheid wurde ihr am 5. Juni 2015 zugestellt (vgl. Empfangsschein in act. 7). Mit rechtzeitig ein- gereichter Beschwerde beantragte sie am 8. Juni 2015 die Aufhebung des Kon- kurses (act. 2).
b) Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift unvollständig sei (act. 8 Dispositivziffer 1) und zeigte ihr auf, welche Belege innert der Rechtsmittelfrist vorzulegen wären, um Konkurshinderungsgründe darzutun (act. 8 S. 2-4). Gleichzeitig setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist an, um für die voraus- sichtlichen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 8 Dispositivziffer 2). Diese Verfügung wurde mit Gerichtsur- kunde sowie parallel informell per A-Post zugesandt, um ihr möglichst umgehend von der nötigen Ergänzung der Beschwerde Kenntnis zu geben (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin holte die Gerichtsurkunde nicht ab (act. 9/1). Die Verfügung gilt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO als am 18. Juni 2015 zugestellt.
c) Die Beschwerdefrist lief am 15. Juni 2015 ab. Eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin ging innert Frist nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif. Auf das Abwarten des Ablaufs der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss kann ver- zichtet werden.
2. Im Beschwerdeverfahren können neue konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann sodann die Konkurseröff- nung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass eine der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG er- wähnten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. dass entweder die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder dass der Gläubiger auf Durchführung des Kon- kurses verzichtet.
- 3 -
3. a) Die Schuldnerin machte in ihrer Beschwerde geltend, der Verwaltungsrat habe entschieden, das Aktienkapital voll zu liberieren, womit ihrer Gesellschaft Fr. 50'000.-- neue Mittel zukämen. Damit könne sie die Forderung des Gläubigers vollständig bezahlen (act. 2 S. 1). Ihr Verwaltungsrat habe sich bis zum 30. März 2015 in einer Pattsituation befunden (act. 2 S. 2).
b) Diese zweitinstanzlichen Vorbringen der Schuldnerin sind von vornherein un- behelflich. Die Schuldnerin machte keine konkurshindernde Tatsache geltend und erbrachte auch keinen der erforderlichen Urkundenbeweise, welche Vorausset- zung einer Aufhebung der Konkurseröffnung bilden. Insbesondere tat die Schuld- nerin nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mittels Urkunden dar, dass sie die Schuld samt Zinsen und Kosten vor oder nach der Konkurseröffnung getilgt oder den geschuldeten Betrag zuhanden des Gläubigers bei der Gerichtskasse hinter- legt habe oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Art. 174 Abs. 1, 2 SchKG). Schon aus diesem Grund erweist sich ihre Beschwer- de von vornherein als aussichtslos. Dass sie zudem mit der blossen Behauptung, das Aktienkapital voll liberiert zu haben, auch ihre Zahlungsfähigkeit, wie von Art. 174 Abs. 2 SchKG gefordert, von vornherein nicht glaubhaft zu machen vermoch- te, ist demnach nicht mehr entscheidend. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 war der Beschwerdeführerin im Einzelnen aufge- zeigt worden, wie sie ihre Beschwerde zu begründen hätte, um Aussicht auf Er- folg zu haben (act. 8). Die Verfügung wurde sowohl mit Gerichtsurkunde als auch informell per A-Post an sie versandt, um sie möglichst schnell von der noch nöti- gen Ergänzung der Beschwerde in Kenntnis zu setzen (act. 8 S. 4), welche je- doch unterblieb. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen abzuweisen.
4. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf Art. 48 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gläubiger ist mangels Umtrieben im Beschwerdever-
- 4 - fahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Dem Gläubiger wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner mit besonde- rer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am: